Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler
Staatsanwaltschaft Hamburg
Johannes-Brahms-Platz 12-14

20355 Hamburg

23.07.2001


Abschrift an: 1. StA Karlsruhe zu Az. 22 Js 40143/01
2. GStA Karlsruhe zu Az. EV 161/00

Az. 3300 Js 126/01

Ermittlungsverfahren gegen
Frau Oberstaatsanwältin Katrin Nix
wegen falscher Verdächtigung

Bezug: Beschwerde vom 07.05.2001 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft
Hamburg vom 26.04.2001

Begründung der Beschwerde vom 07.05.2001

I. Sachzusammenhang

Einleitend hatten wir in unserer Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix geschrieben:

Zu unserer Straf- und Zivilsache gegen die Firma KONKRET bei der Hamburger Justiz sind inzwischen neue sachrelevante Gesichtspunkte hinzugekommen. Durch Publikation erweislich falscher Tatsachen über den Herrn Außenminister Fischer hat KONKRET einmal mehr unter Beweis gestellt, politische Interessen zu verfolgen und Positionen zu begünstigen, die eindeutig rechte und ultrarechte sind. Dies wird auch im Ausland mit Besorgnis wahrgenommen.

Schon vor Jahresfrist hatten wir die Hamburger Justiz und KONKRET dringend gewarnt, die Falschbehauptungen in dem hier in Rede stehenden KONKRET-Druckerzeugnis unkorrigiert weiterzupublizieren, ausdrücklich: ne quid detrimenti capiat res publica. Dieser Fall ist eingetreten.

Die Hamburger Justiz hatte ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt. Herr Bundesaußenminister Fischer, als Mitglied des Parlaments, ist bei denjenigen dabei, welche die Gesetze machen. Eine andere Justiz, nämlich die Frankfurter und nicht die Hamburger, ist derzeit mit ihm befaßt. Ihm ist daher Gelegenheit gegeben, zu beobachten und zu prüfen, ob ein kalter juristischer Rechtsputsch nur dann keiner ist, wenn er in einem Freistaat Hamburg stattfindet.

Mit der Firma KONKRET, gegen die wir in dieser Angelegenheit schon vor Jahresfrist vorgegangen sind, hat dies alles angefangen. Hingegen hat der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch wenigstens Anstand genommen, seinen Vertrag mit einer gewissen Autorin Röhl gerade noch rechtzeitig zu lösen. Unterdessen hat die Firma KONKRET ihr Falschbehauptungs-Druckerzeugnis ungehindert und ohne juristische Kennzeichnung als solches weiterverbreitet.

Der verantwortliche Herausgeber bei KONKRET, ein gewisser Herr Mecklenburg, anders als Herr Bundesaußenminister Fischer, ist um eine staatsanwaltliche Einvernahme und Beweisermittlung umstandslos herumgekommen. Hatte er die besseren Staatsanwälte, weil es Hamburger Freistaatler waren? Es war Herrn Mecklenburg in Hamburg ja sogar vergönnt, die fortbestehenden Ärztegreuel aus der Nazizeit als "einfach lächerlich" (schriftlich zu den Akten) versuchsweise abzutun, und die Hamburger Staatsanwaltschaft ist dem geflissentlich beigetreten, indem sie unseren Sachvortrag samt zugehörigen Paragraphen, Beweisen und Gegenvorstellungen einfach unsachlich befand, sonst nichts, kein weiteres Wörtchen darüber. Sie hofft darüber hinaus, zutiefst gekränkt, und zwar ohne Angabe von Gründen, auf den Beistand der Anwaltskammer, sucht also ganz offensichtlich ihr Heil im Irrationalen.

Die eingangs gekennzeichnete Positionalität in politisch rechtslastigen bis ultrarechten politischen Interessen und Tendenzen, Relikten der Euthanazi-Ära, erhält dadurch ihre Bilderbuchreife, und im Interesse der gesamtdeutschen Justiz hoffentlich nur vorläufige Abrundung.

Inzwischen ist hinzugekommen:

Es ist, wie schon von der Unterzeichnenden vorausgesagt, ein Frankfurter Gericht, das inzwischen bewirkt hat, daß in dem Fischer-Schiller-Staatskrisenskandal KONKRET den Kürzeren gezogen hat, angeschlagen ist, und überdeutlich Wirkung zeigt. Das von der Unterzeichnenden inkriminierte KONKRET-Druckerzeugnis darf nicht mehr bei KONKRET erscheinen, sondern nur noch zu Billigpreisen auf dem Ramschmarkt. Es bedurfte nämlich keiner besonderen Beweiserhebung, nicht in Hamburg, wohl aber in Frankfurt, das Ganze als eine strafwürdige Verleumdung, dazu noch "erinnerungslos" und "justizscheu" dingfest zu machen. Die Ex-KONKRET-Autorin Schiller, an der also letztlich alles hängenbleibt, kann sich für diese Mehrbelastung bei der Hamburger Justiz beklagen gehen, die sie, freischaffend, untätig, rechtsverweigernd, in der Falle KONKRET hat hocken lassen, in die sie, nicht die einzige, so achtlos wie eigensinnig hineingetappt war und die Frankfurter Grünen-Piefkes hätten schlecht einen Strafantrag gegen KONKRET stellen können, sind sie doch damit im Geschäft.

In diesem Sachzusammenhang hat sich Frau OStAin Nix einer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden schuldig gemacht, indem sie die rechtlichen Ausführungen der Unterzeichnenden in obigem Hamburger Rechtskomplex so sach- und rechtswidrig wie ohne nähere Angaben oder gar Gründe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als angeblich "beleidigend" und damit angeblich "standeswidrig" anzeigen ging, in der erklärten und schriftlich dokumentierten Absicht, ein so genanntes standesrechtliches Verfahren zum Nachteil der Unterzeichnenden anzuzetteln. Hierbei hatte Frau OStAin Nix nicht eine einzige Formulierung angeben können, durch welche sie sich - wie unberechtigt auch immer - beleidigt gefühlt haben wollte. Tatort dieser falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden war somit Karlsruhe als der Ort, an welchem durch Zugang der Anschuldigung bei der zuständigen Behörde die Straftat erfüllt wurde.
 

II. Zur vorliegenden Strafsache gegen Frau OStAin Nix im Speziellen:

Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte, Oberstaatsanwältin Katrin Nix, wurde durch die Staatsanwaltschaft Hamburg zu Unrecht eingestellt. Dies allein schon aus dem Grund, daß die Staatsanwaltschaft Hamburg zu Ermittlungstätigkeiten in vorliegender Sache überhaupt nicht befugt war, da die Straftat außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Staatsanwaltschaft Hamburg begangen wurde.

1)
Eine Staatsanwaltschaft kann nicht nach Belieben überall ermitteln und Anklage erheben, sondern nur in dem kraft Gesetz beschränkten Bezirk ihrer örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist abhängig von dem Zuständigkeitsbezirk der Gerichte, deren lokale Zuständigkeit in der Strafprozeßordnung (StPO) geregelt ist. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird

"durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt ist"
§ 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

In vorliegender Strafsache geht es um eine Straftat, die zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort begangen worden ist. Dieser Ort ist der sogenannte Tatort. Der Gerichtsstand für eine Tat ist

"bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist"
§ 7 Abs. 1 StPO,

d.h. in dessen Bezirk sich der Tatort befindet.

Örtlich zuständig für die Strafverfolgung in vorliegender Strafsache ist also die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden ist.

Dem entspricht auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Richtlinien im Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), wonach

"die Ermittlungen grundsätzlich der Staatsanwalt (führt),
in dessen Bezirk die Tat begangen ist".

Die Frau OStAin Nix angelastete Straftat der falschen Verdächtigung wurde im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe begangen. Örtlich zuständig für die Strafverfolgung ist folglich nach § 7 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 GVG die Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg war und ist keine Zuständigkeit begründet für die Strafverfolgung und Entscheidung in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix in vorliegende Sache.

In vorliegender Sache geht es darum, daß Frau OStAin Nix an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe schrieb mit dem Ziel und in der erklärten Absicht, dort ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten zu lassen, um gegen die Unterzeichnende ein berufsgerichtliches Verfahren durchführen zu lassen.

Die Unterzeichnende ist als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Nordbaden in Karlsruhe. Wären berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, dann hätte die formelle Befugnis hierfür rein von Gesetzes wegen ausschließlich die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe bzw. ein dortiges Anwaltsgericht und nicht etwa die Rechtsanwaltskammer in Hamburg. Zuständig als Anklagebehörde in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen die Unterzeichnende - vorausgesetzt, es gebe überhaupt berufsrechtliche Verfehlungen, was vorliegend nicht der Fall ist - wäre die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Die GStA Karlsruhe wäre die einzig zuständige Anklagebehörde, und zwar wegen der hier einzig und allein maßgeblichen örtlichen Zuständigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften (§§ 119 Abs. 2, 120 BRAO). Eine Generalstaatsanwaltschaft Hamburg könnte nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln der BRAO niemals Anklagebehörde gegen die Unterzeichnende in einem wie auch immer gearteten berufsrechtlichen Verfahren sein.

Zuständig und entscheidungsbefugt in vorliegender Strafsache gegen Frau OStAin Nix wegen falscher Verdächtigung ist daher ausschließlich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und nicht die Staatsanwaltschaft Hamburg. Tatort der Frau OStAin Nix zur Last gelegten Straftat der falschen Verdächtigung ist Karlsruhe. Für das örtlich zuständige Gericht in Karlsruhe ist die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bestellt.

Die örtliche Zuständigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist nicht zuletzt auch deswegen von großer Bedeutung, weil in der Bundesrepublik Deutschland Sonder- bzw. Ausnahmegerichte als verfassungswidrig verboten sind, d.h. im Wortlaut des Grundgesetzes:

"Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
Art. 101 Abs. 1 GG, § 16 GVG

Dies sind elementare Grundsätze der rechtlichen Verfassung der Bundesrepublik, die in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden dürfen, sonst ist es ein eklatanter Verfassungsbruch.

Entgegen der falschen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Ansicht der StA Karlsruhe in ihrem Schreiben an die StA Hamburg vom 14.02.2001 (Bl. 13 der Akten) gibt es bei dem Tatvorwurf der falschen Verdächtigung keine Zuständigkeit nach einem von der StA Karlsruhe so genannten "Ort der Handlung", der von dem Tatort (Karlsruhe) verschieden wäre. Welche Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung örtlich zuständig ist, richtet sich bei der Straftat der falschen Verdächtigung danach, an welchem Ort die Straftat begangen wurde. Damit eine Tat überhaupt den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen und zur Straftat werden kann, muß die Verdächtigung der zuständigen Stelle im Sinne des § 164 StGB zugegangen sein. Bevor eine Verdächtigung der zuständigen Behörde nicht zugegangen ist, kann es eine Straftat nach § 164 StGB überhaupt nicht geben, und zwar selbst dann nicht, wenn alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Tatbestands der falschen Verdächtigung erfüllt wären. Die Frau OStAin Nix angelastete falsche Verdächtigung war als Straftat erst begangen i.S.d. § 7 Abs. 1 StPO und damit verfolgbar geworden, als ihr Schreiben vom 16.11.2000, in welchem die falsche Verdächtigung gegen die Unterzeichnende enthalten ist, bei der GStA Karlsruhe eingegangen war.

Zu den Tatbestandsmerkmalen der falschen Verdächtigung gehört nach § 164 StGB zwingend, daß die Verdächtigung der zuständigen Behörde, hier: der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, zugeht. Ohne Zugang einer falschen Verdächtigung bei der Behörde, die als einzige Behörde befugt ist, ein Verfahren aufgrund dieser Verdächtigung einzuleiten, gibt es keine Straftat der falschen Verdächtigung. Die GStA Hamburg ist keine zuständige Behörde in dem vorliegenden spezifischen Fall für den Zugang einer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden im Sinne des § 164 StGB.

Es kann im vorliegenden Fall nicht zwischen dem Ort der Handlung und dem Ort der Tat unterschieden werden, da es bei der Frau OStAin Nix vorgeworfenen Straftat um eine falsche Verdächtigung geht, die nur durch den Zugang bei einer einzigen zuständigen Stelle, bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe begangen werden konnte. Es gibt vorliegend also nur einen Ort, an dem die Tat vollbracht und als Straftat begangen worden ist, und dieser Ort ist Karlsruhe. Zu unterscheiden zwischen Ort der Handlung und Ort der Tat ist im hier gegebenen Fall schlicht Unsinn. Das Wort Handlung beeinhaltet nichts anderes als das Wort Tat. In der hiesigen Welt kann ein Täter ein- und dieselbe Handlung oder Tat nicht zugleich, d.h. zeitgleich an zwei verschiedenen Orten begehen. Er kann nur da oder dort handeln bzw. nur da oder dort tun.

Die Straftat der falschen Verdächtigung durch Frau OStAin Nix zum Nachteil der Unterzeichnenden kann also nur in Karlsruhe begangen worden sein und nicht in Hamburg. Zu einer Tat, also auch zu einer Straftat, gehören notwendig eine bestimmte Zeit und ein bestimmter Ort. Hier ist die Zeit unstrittig. Und auch der Ort der Straftat ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend unzweifelhaft, nämlich eindeutig in Karlsruhe gegeben und nirgendwo sonst.

Das behördeninterne Niederschreiben einer falschen Verdächtigung durch den Beschuldigten ist keine Straftat gem. § 164 StGB, solange diese Niederschrift der nach § 164 StGB zuständigen Behörde noch nicht zugegangen ist. Erst durch den Eingang bei der im Sinne des § 164 StGB zuständigen Behörde, d.h. bei der Behörde, die für eine Verfolgung des falsch Verdächtigten sachlich und örtlich zuständig ist, wird die Straftat nach § 164 StGB begangen, nicht aber schon dadurch, daß der Verdächtigende einen Brief geschrieben und diesen in den Geschäftsgang zum Absenden gegeben hat. Der behördeninterne Geschäftsgang, die ausfertigende Geschäftsstelle der GStA Hamburg ist in vorliegendem Fall kein wie auch immer geeigneter Adressat und damit keine zuständige Behörde einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Die Geschäftsstelle der GStA Hamburg ist hier vergleichbar der Post, sie ist Briefbeförderer wie ein Postbote, mehr nicht. Erst durch den Eingang des Hamburger Schreibens bei der GStA Karlsruhe, als dem einzig zuständigen Adressaten, wenn es um die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der Anwaltskammer Karlsruhe geht, wurde die Tat der falschen Verdächtigung begangen.

Die für die Strafverfolgung gegen Frau OStAin Nix allein zuständige StA Karlsruhe hätte also die Strafsache weder an die unzuständige StA Hamburg abgeben noch hätte die unzuständige StA Hamburg die Strafsache übernehmen dürfen.

Der Gerichtsstand für ein Strafverfahren gegen Frau Nix ist in Karlsruhe begründet und nicht in Hamburg (s.o.). Anklage gegen die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, kann nur bei einem Strafgericht in Karlsruhe erhoben werden, nicht aber bei einem Hamburger Gericht. Die Hamburger Staatsanwaltschaft ist für die Anklageerhebung bei einem Karlsruher Gericht unzuständig und daher zu dergleichen nicht befugt. Die fehlerhafte und rechtswidrige Übernahme der Bearbeitung in vorliegender Strafsache gegen Frau OStAin Nix durch die StA Hamburg begründet keine Zuständigkeit. Die StA Hamburg ist und bleibt unzuständig.

Der Einstellungsbescheid der StA Hamburg ist schon aus diesen Gründen rechts- und verfassungswidrig und deshalb aufzuheben.

Es handelt sich hier also sozusagen um einen Tatort-Krimi der ganz besonderen Art.

Die Sache ist zur Bearbeitung und Entscheidung über die öffentliche Klage gegen die Beschuldigte Frau OStAin Nix unverzüglich an die allein zuständige StA Karlsruhe abzugeben.

Da der Tatort in Karlsruhe ist und nicht irgendwo sonst, war und ist die StA Karlsruhe kraft Gesetz verpflichtet, die Bearbeitung der Strafsache zu übernehmen. Im Falle der Weigerung der StA Karlsruhe ist die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Anweisung der Übernahme der Strafsache durch die StA Karlsruhe einzuschalten. Hilfsweise ist der Generalbundesanwalt mit der Weisung an die StA Karlsruhe zu beauftragen.

2)
Abgesehen von der örtlichen Unzuständigkeit der StA Hamburg sind die Staatsanwälte der StA Hamburg als Beamte auch aus anderen Gründen objektiv nicht in der Lage, gegen die ihnen übergeordnete Oberstaatsanwältin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Strafermittlungen zu führen mit dem Ziel der Anklageerhebung. Denn Staatsanwälte sind gegenüber ihrer vorgesetzten Behörde, hier: der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg weisungsgebunden und -abhängig. Frau Staatsanwältin Eggers, der die Bearbeitung in der Strafsache gegen die ihr übergeordnete Frau OStA Nix übertragen war, konnte schon allein auf Grund dieses Sachverhalts von vornherein keine unvoreingenommene und objektive Entscheidung treffen. Denn in einem solchen Fall kann kein Staatsanwalt und keine Staatsanwältin ausschließen, daß die Tatsache der Weisungsgebundenheit und Weisungsabhängigkeit des ermittelnden Staatsanwalts von der übergeordneten Generalstaatsanwaltschaft sich auf die Bearbeitung der Strafsache und auf die Entscheidung auswirkt.

a)
Im Einzelnen kann die Weisungsgebundenheit einer Staatsanwältin bedeuten, daß die weisungsgebundene untergebene Staatsanwältin von der übergeordneten Staatsanwältin die Weisung erhält, eine Anklage zu erheben, in einer Sache, in welcher sie aus eigener Entscheidung von einer Anklageerhebung abgesehen hätte.
Desgleichen kann die Weisungsgebundenheit bedeuten, daß die übergeordnete Staatsanwältin die untergebenen Staatsanwältin anweisen kann, Ermittlungen einzustellen (in solchen Fällen heißt es z.B. "auf Grund übergeordneter Interessen"). Die weisungsgebundene Staatsanwältin hat dann weitere Ermittlungen zu unterlassen und das Verfahren einzustellen, auch wenn sie nach eigenem Dafürhalten sonst weiter ermittelt bzw. Anklage erhoben hätte.

b)
Kein Staatsanwalt und keine Staatsanwältin kann davon absehen, daß und wenn Ermittlungen gegen eine übergeordnete Kollegin geführt werden, diese auf das berufliche Fortkommen des ermittelnden Kollegen bzw. der Kollegin durch ihre Beurteilungen Einfluß nehmen kann. Frau StAin Eggers mußte damit rechnen, daß sie im Falle auch nur der Erwägung einer Anklageerhebung gegen Frau OStAin Nix mit Erschwernissen bei ihrer Arbeit bis hin zu einer Be- oder gar Verhinderung ihres beruflichen Fortkommens konfrontiert werden könnte. Es kann schon deswegen nicht ausgeschlossen werden, daß sich Frau StAin Eggers in dieser Ermittlungssache von persönlichen Motiven hat leiten lassen, die mit der Sache, um die es geht, nichts zu tun haben.

Frau StAin Eggers ist diese Problematik sicherlich nicht entgangen. Ihr ist schließlich auch nicht entgangen, daß die StA Hamburg örtlich unzuständig ist. Denn ausweislich ihres Schreibens vom 22.12.2000 (Bl. 8 der Akten) hat sie die Übernahme der Strafsache abgelehnt mit der sachlich und rechtlich zutreffenden Begründung, daß der Tatort im Zuständigkeitsbereich der StA Karlsruhe liegt und daher die StA Hamburg kraft Gesetz daran gehindert ist, das Verfahren zu übernehmen.

Allerdings muß sich Frau StAin Eggers fragen lassen, warum sie ihrer Rechtsentscheidung zuwider schließlich dennoch die Sache übernommen hat. Sie muß sich auch fragen lassen, wie sie den Anschein vermeiden will, daß persönliche Interessen hinter der später dann doch erfolgten Übernahme der Sache standen, und zwar persönliche Interessen zugunsten der ihr behördenintern übergeordneten Frau OStAin Nix. Denn sachlich-rechtliche Gründe können es nicht gewesen sein, als Frau StAin Eggers die Sache dann mit Verfügung vom 01.03.2001 doch übernommen hat, obwohl der Tatort nach wie vor in Karlsruhe ist und somit das Gesetz einer Übernahme entgegenstand.

3)
Frau StAin Eggers stellte das Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix mit Bescheid vom 26.04.2001 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, "da die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten haben". Aus der beigezogenen Akte 7101 Js 806/99 (Ermittlungsverfahren gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg) hätten "sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Oberstaatsanwältin Nix (ergeben)". In der Einstellungsverfügung vom 26.04.2001 (Bl. 57 der Akten) heißt es hierzu: "Das Ermittlungsverfahren gegen Katrin Nix wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien.

Welche Ermittlungen hat Frau StAin Eggers angestellt? Den Akten des Verfahrens ist folgendes zu entnehmen:

Die Strafanzeige der Unterzeichnenden vom 01.12.2000 gegen Frau OStAin Nix wegen falscher Verdächtigung z.N. der Unterzeichnenden wurde mit Verfügung der StA Karlsruhe vom 04.12.2000 rechtsfehlerhafterweise zur Übernahme an die (unzuständige) StA Hamburg gesandt, wo der Vorgang am 11.12.2000 einging (Bl. 4 der Akten).

Mit Verfügung der StA Hamburg vom 22.12.2000 sollte die Akte "unter Ablehnung der Übernahme" ohne weitere Tätigkeit seitens der StA Hamburg an die StA Karlsruhe zurückgesandt werden, da der Tatort im Zuständigkeitsbereich der StA Karlsruhe liegt (Bl. 8 der Akten).

Dies ist nicht geschehen. Die Akte tauchte jedoch erst 6 Wochen später, am 9. Februar 2001 wieder auf. An diesem Tag ging sie bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein. Wo die Akte bis zum 9. Februar 2001, dem Datum des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe war, ist aus der Akte nicht ersichtlich.

Abgesehen von der völlig chaotischen Anordnung, Paginierung und Umpaginierung der Aktenblätter, die eine Überprüfung auf Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der Akten nicht zulassen, erhebt sich die Frage, wo sich die Ermittlungsakte während des langen Zeitraums von 6 Wochen zwischen dem 22.12.2000 (Datum der Ablehnungsverfügung der Übernahme durch die StA Hamburg) und dem 09.02.2001 (Datum des Eingangs der Akte bei der StA Karlsruhe) befand.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mahnte mit Schreiben vom 17. Januar 2001 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, an, eine Nachricht über die Übernahme des Verfahrens zu erteilen (Blatt 17 der Akten). Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhielt hierauf von der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Antwort.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mahnte mit Schreiben vom 31. Januar 2001 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein zweites Mal an, eine Nachricht über die Übernahme des Verfahrens zu erteilen. Dieses Schreiben wurde handschriftlich mit der Bemerkung: "2. Anforderung" versehen (Blatt 12 der Akten). Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhielt hierauf von der Staatsanwaltschaft Hamburg wiederum keine Antwort.

Die StA Karlsruhe mahnte mit Schreiben vom 06.02.2001 die StA Hamburg ein drittes Mal wegen einer Übernahmenachricht an (Bl. 14 der Akten).

Erst am 09.02.2001 und nach drei unbeantworteten Schreiben der StA Karlsruhe ging die Ermittlungsakte bei der StA Karlsruhe ein (Vermerk der StA Karlsruhe vom 14.02.2001, Bl. 13 der Akten).

Wer bei der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hatte die Ermittlungsakte während dieser langen Zeit in Händen, wer hat sich mit der Ermittlungsakte während dieser Zeit befaßt, obwohl doch nach der Übernahme-Ablehnungsverfügung von Frau StAin Eggers vom 22.12.2000 keinerlei Ermittlungstätigkeit bei der StA Hamburg stattfand, nichts geschah und auch nichts in der Akte dokumentiert ist?

Fest steht: Im Dezember 2000 und im Januar 2001 wurde keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet, und zwar von keiner Seite.

Mit Verfügung der StA Karlsruhe vom 14.02.2001 wurde die Akte an die StA Hamburg zurückgesandt, wo sie am 19.02.2001 einging (Bl. 13 der Akten).

Auch im Februar 2001 wurde nicht ermittelt, nachdem die Akte am 19.02.2001 bei der StA Hamburg aufgrund der Verfügung der StA Karlsruhe vom 14.02.2001 erneut eingegangen waren.

Am 01.03.2001 verfügte Frau StAin Eggers: "Übernahme" (Bl. 13 der Akten). Begründung? Keine. Nachricht an die StA Karlsruhe? Keine. Erst mit dieser Verfügung von Frau StAin Eggers vom 01.03.2001 sollte die Akte dem Abteilungsleiter als Neueingang vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 12.03.2001 mahnte die StA Karlsruhe bei der StA Hamburg wiederum eine Übernahmenachricht an (Bl. 51 der Akten).

Zwischen dem 01.03. und dem 22.03.2001 geschah wieder nichts. Mehr als 5 Wochen nach dem erneuten Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg forderte schließlich Frau StAin Eggers mit Verfügung vom 22.03.2001 die Ermittlungsakten 7101 Js 806/99-StA Hamburg in dem dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gegen die Firma Konkret (Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg) zur Einsichtnahme an (Bl. 17 Rückseite der Akten).

Bis 22.03.2001 geschah also in der Sache nichts. Um so auffälliger ist das wochen- und monatelange Verschwinden der Akten in der Strafanzeigensache gegen Frau OStAin Nix vom 22.12.2000 bis zum 09.02.2001 und vom 19.02.2001 bis zum 22.03.2001.

Auf die Verfügung von Frau StAin Eggers vom 22.03.2001 wurden dann schließlich am 11.04.2001 die Ermittlungsakten in dem bei der StA Hamburg anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gegen die Firma Konkret beigezogen.

Am 26.04.2001 erfolgte die Einstellungsverfügung, welche nach Art eines eingefügten Textbausteins verfaßt ist: "weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen sind". Außer dieser Leerformel enthält die Einstellungsverfügung nichts, schon gar keine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Begründung (Bl. 57 der Akten). Eine solche auf den Einzelfall bezogene, in der Argumentation nachvollziehbare Begründung der Einstellung des Verfahrens ergibt sich auch nicht aus dem Einstellungsbescheid vom 26.04.2001.

Nach diesem Verlauf der Angelegenheit ist anhand der Akten nicht feststellbar und auch nicht nachvollziehbar, worin denn die Ermittlungstätigkeit der StA Hamburg bestanden haben soll.

Aufgrund dessen, was in der Ermittlungsakte dokumentiert ist, ergeben sich zwei mögliche Schlußfolgerungen:

1. Die StA Hamburg hat nichts getan und nicht ermittelt.
2. Die StA Hamburg hat irgend etwas getan. Was sie aber getan hat, kann sich in einer Ermittlungsakte nicht sehen lassen.

4)
Die bloße Zitierung einer Gesetzesvorschrift in dem Bescheid vom 26.04.2001 ("... kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage ...") ersetzt keine Begründung und kann keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen. Auch wenn man die Verfügung vom 26.04.2001 zu Rate zieht, ergibt sich daraus keine Begründung. Der Satz: "Das Ermittlungsverfahren gegen Katrin Nix wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen sind", ist nur eine Behauptung, genauer: eine Leerformel, die mit der Sache nichts zu tun hat. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung fehlt.

Was soll nicht nachweisbar sein? Die Täterschaft bzw. die Täterin, die Tat oder die Tatumstände? Die Täterschaft der Frau OStAin Nix ist zweifelfrei nachgewiesen, weil es sich bei ihrem Verdächtigungs-Schreiben vom 16.11.2000, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, um keine anonyme Anzeige handelte.

Auch die Tat und die Tatumstände sind zweifelsfrei nachgewiesen: Frau OStAin Nix hat in ihrem Schreiben vom 16.11.2000 die Unterzeichnende eines standeswidrigen Verhaltens verdächtigt und zwar bei der nach  § 164 StGB für die Verfolgung standeswidrigen Verhaltens zuständigen Behörde, der GStA Karlsruhe. Die Verdächtigung war auch geeignet, ein standesrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Unterzeichnende in Gang zu setzen.

Die Verdächtigung war falsch, denn in den Schriftsätzen der Unterzeichnenden vom 11.08.2000 und vom 20.10.2000 sind keine Ausführungen enthalten, die Gegenstand eines standesrechtlichen Verfahrens gegen die Unterzeichnende sein könnten. Die beschuldigte OStAin Nix konnte dementsprechend auch keine einzige Ausführung bezeichnen, die aus ihrer Sicht hätte standeswidrig sein sollen. Wenn Frau OStAin Nix dennoch pauschale Anschuldigungen gegen die Unterzeichnerin erhebt, Anschuldigungen, welche nicht einmal die Anschuldigende selbst, also Frau OStAin Nix, spezifizieren konnte, so handelt es sich hierbei um eine falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB.

Die Ermittlungen gegen Frau OStAin Nix wurden zu Unrecht eingestellt. Denn der Straftatbestand der falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin war und ist durch die Anschwärze von Frau OStAin Nix erfüllt.

Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

§ 164 Abs. 2 StGB
Wegen falscher Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
a) über einen anderen bei einer der in Absatz 1 bezeichneten (zuständigen) Stellen wider besseres Wissen
b) eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist,
c) ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, und
d) wer in dieser Absicht handelt.

Ad "zuständige Stelle":
Die Beschuldigte hat ihr Schreiben vom 16.11.2000 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gerichtet, also an diejenige Behörde, über die ein berufsrechtliches Verfahren in Gang gebracht werden kann.

Hat Frau StAin Eggers dieser Tatsache etwas entgegengestellt?
Nein, das hat sie nicht.
Folglich trifft dieses Tatbestandsmerkmal der falschen Verdächtigung zu.
Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in ihrer Einstellungsverfügung vom 26.04.2001, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen, auf welche sie ihre Einstellung des Verfahrens hätte stützen können.

Ad "Behauptung tatsächlicher Art":
In ihrem Schreiben vom 16.11.2000 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe äußerte die Beschuldigte keine Meinungen, sondern stellte "Behauptungen tatsächlicher Art" auf, nämlich die Beschwerdebegründungen der Unterzeichnerin hätten "beleidigende Äußerungen" enthalten. Aber es gibt keine Tatsachen, welche ihre Behauptungen belegen könnten. Frau OStAin Nix konnte daher auch keine Tatsachen nennen, auf welche sie etwa ihre Behauptungen hätte stützen können. Frau OStAin Nix hat keine einzige Formulierung der Unterzeichnerin genannt, durch welche sie sich oder andere Staatsanwältinnen beleidigt fühlte.

Hat Frau StAin Eggers dieser Tatsache etwas entgegengestellt?
Nein, das hat sie nicht.
Folglich trifft auch dieses Tatbestandsmerkmal der falschen Verdächtigung zu.
Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in der Einstellungsverfügung vom 26.04.2001, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen.

Ad "geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen, und in dieser Absicht handelt":
Die Beschuldigte hat sich an diejenige Behörde gewandt, über die ein berufsrechtliches Verfahren in Gang gebracht werden kann, und dies mit der eindeutig bekundeten Absicht, gegen die Unterzeichnerin ein berufsgerichtliches Verfahren durchführen zu lassen.

Hat Frau StAin Eggers dieser Tatsache etwas entgegengestellt?
Nein, das hat sie nicht.
Folglich trifft auch dieses Tatbestandsmerkmal der falschen Verdächtigung zu.

Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in der Einstellungsverfügung vom 26.04.2001, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen.

Ad "wider besseres Wissen":
Der Beschuldigten lagen die entsprechenden Rechtsausführungen der Unterzeichnerin vor, aufgeführt auf insgesamt 26 Seiten Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 11.08.2000 und 20.10.2000). Schon die Vorinstanz von Frau OStAin Nix, die Staatsanwaltschaft Hamburg, war nicht umhin gekommen festzustellen, daß die von uns inkriminierten Falschbehauptungen der Firma KONKRET tatsächlich Falschbehauptungen sind, unsere Rechtsansicht somit richtig. Nur die gebotene Schlußfolgerung in strafrechtlicher Hinsicht zu ziehen, das hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in dieser Pressesache rechtswidrigerweise unterlassen. Die Gründe wurden in der Begründung der Strafanzeige vom 21.02.2001 schon genannt, Stichwort: großeditoriales Steueraufkommen.

Die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, wußte, daß die von ihr aufgestellte Behauptung an die Adresse der Anwaltskammer via Generalstaatsanwaltschaft falsch ist. Die Beschuldigte hat in den 26 Seiten Beschwerdebegründung keinen einzigen Satz, kein einziges Wort benannt, nichts, was als Beleg ihrer Behauptung ("zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe") hätte herhalten können. Dies hätte Frau OStAin Nix ein Leichtes sein müssen bei den von ihr behaupteten "zahlreichen Anwürfen". Aber weder in der Einzahl, geschweige denn in der Mehrzahl hat sie einen "Anwurf" auch nur kenntlich gemacht.

Die Absicht der falschen Verdächtigung ergibt sich, neben allem anderen, allein schon aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB entbehren.

Auch die von Frau OStAin Nix gleich noch mitvereinnahmte Kollegin ("Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen") konnte rein gar nichts "Unsachliches", rein gar nichts "Beleidigendes" erkennen. Diese hatte sich gar nicht beschwert. Es gibt ja auch nichts dergleichen. Dafür gibt es unsererseits um so mehr Rechtsausführungen auf den 26 Seiten Beschwerdebegründung. Wenn sie diese Rechtsausführungen für "beleidigend" hält, so ist Frau OStAin Nix gehalten, in die Politik zu gehen und etwa im Parlament und Justizministerium ihr genehmere Gesetze durchzusetzen, nicht aber staatsstreichartig bestehende Gesetze außer Kraft zu setzen.

Es kommt straferschwerend hinzu, daß Frau OStAin Nix qua Amt und Ausbildung wissen muß, daß Anschuldigungen zu belegen sind. Als Staatsanwältin ist sie dienstlich mit der Abfassung von Anklageschriften befaßt. Mit das Wichtigste ist dabei die Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel. "Anzuführen sind die Tatsachen samt Beweisgrundlage, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt" so Kleinknecht/Meyer-Goßner (Rz. 18 zu § 200 StPO) über das Grunderfordernis jeder Anklageschrift. Fehlt dies, so ist die Anklage heillos zusammengebrochen. Gleiches gilt für die Anzeige einer sog. Beleidigung. Die Anzeigeerstatterin muß zumindest die Textstellen und die genauen Formulierungen benennen, durch welche sie sich beleidigt oder herabgewürdigt fühlt. Sie hätte außerdem Ersatzformulierungen zu bieten gehabt, durch welche der Sachverhalt hätte "beleidigungsfrei", aber mindestens sachangemessen, ausgedrückt werden können. Sie hätte außerdem darzutun gehabt, weshalb die genau bezeichnete Formulierung nicht etwa durch Wahrnehmung berechtigter Interessen oder dergleichen gerechtfertigt sei. Wer aber nicht einmal Tatsachen und Beweise angeben kann, weil es sie nicht gibt, der soll es erst gar nicht versuchen mit einer Anschuldigung. Denn andernfalls ist es böswillge Anschwärze, haltlos und bodenlos, der Sache und Substanz nach nix, und deshalb strafrechtlich zu verfolgen als falsche Verdächtigung.

Es fällt auf, daß die Beschuldigte den Weg zu den ordentlichen Gerichten gescheut hat. Sie hat keine Anzeige gegen die Unterzeichnerin erstattet etwa wegen "Beleidigung". Hoffte die Beschuldigte, bei einem Berufsgericht leichter zum Ziel zu kommen? Auch hier kommt straferschwerend hinzu, daß Frau Nix Staatsanwältin ist, Oberstaatsanwältin sogar. Es muß ihr daher von Amts wegen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein, das 1987 die Kriterien für das sogenannte anwaltliche Standesrecht neu gefaßt hat. Demzufolge hat ein anwaltliches Berufsgericht also bereits seit 14 Jahren denselben Maßstab anzulegen wie die Strafgerichte hinsichtlich sogenannter "unsachlicher und beleidigender Anwürfe", wie sie von der Beschuldigten behauptet werden. Und dieser Maßstab ist ihr als Staatsanwältin, welche Anklagen vor Strafgerichten zu vertreten hat, von Amts wegen bekannt. Die Beschuldigte hätte demzufolge genauso gut zu einer Staatsanwaltschaft anzeigen gehen können, mit der gleichen Erfolgsaussicht: gleich Null.

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt und insoweit die frühere, längst überholte, überdies verfassungswidrige Praxis der sog. Standesgerichte für unanwendbar erklärt, daß eine allgemeine Meinungsäußerung, die auch die sogenannte Urteilsschelte und die Kritik an staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen mitumfaßt, nicht unter das Standesrecht fällt. Die vor fast 1 1/2 Jahrzehnten abgeschafften Kriterien wurden damals für verfassungswidrig erklärt, weil gegen Grund- und Menschenrechte verstoßend. Es hatte sich dabei um Gummiformulierungen gehandelt, wie zum Beispiel "Verstoß gegen den sog. guten Ton", "gegen das Taktgefühl", desgleichen "stilwidrige und ungehörige Äußerungen", welche die anwaltlichen Berufsgerichte seit 1987 wegen erwiesener Verfassungswidrigkeit nicht mehr zu interessieren haben. Das Gegenteil, so das Bundesverfassungsgericht, wäre eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Berufsfreiheit. Die beschuldigte Frau Oberstaatsanwältin wußte also schon vor Abfassung ihres Vermerks, daß ein sog. anwaltliches Berufsgericht überhaupt nicht zuständig ist für ihre Beschwerden.

Hat Frau StAin Eggers all diesen Tatsachen und Rechtsausführungen etwas entgegengestellt?
Nein, das hat sie nicht.
Folglich trefffen auch unsere diesbezüglichen Ausführungen zu. Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in der Einstellungsverfügung vom 26.04.01, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen.

Summa summarum:
Wider besseres Wissen und mit voller Denunziationsabsicht hat Frau OStAin Nix falsch verdächtigt, und zwar durch keinerlei gültige Rechtsvorschriften behindert, also zur Gänze vulgo. Es geht der Beschuldigten nur um die Anschuldigung als solche, in versuchsweiser Anwendung des schon aus dem alten Rom bekannten politischen Rhetorikertricks: audacter calumniare, semper aliquid haeret (immerzu kühnlich verleumden, irgend etwas bleibt allemal hängen). Im Erfolgsfall Sturz des politischen Gegners, wer aber scheiterte, und das gab es auch schon in Rom, verlor selber Amt, Würde, Sitz im Senat, Heimatrecht und manchmal auch den Kopf.

All dem von uns Vorgetragenen hatte Frau StAin Eggers nichts entgegenzusetzen. Die Formel ("... Täterschaft, Tat und Tatumstände nicht nachzuweisen ...") begründet gar nichts. Demzufolge ist der Tatvorwurf gegen die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, unwiderlegt und bleibt bestehen.
1. Die Täterschaft ist bekannt. Frau Nix hat ihre Anschuldigung unterschrieben.
2. Die Tat ist bekannt: falsche Anschuldigung gemäß den Kriterien, d.i. Tatbestandsmerkmalen des § 164 StGB.
3. Die Tatumstände sind bekannt: Frau Nix hat ihre falsche Anschuldigung auf dem Behördenweg an die zuständige Stelle geleitet.
Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist erfüllt. Die Straftat ist nachgewiesen und folglich auch in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nachzuweisen. Die Beweismittel sind angegeben. Die Sache ist von höchster aktueller und somit auch generalpräventiver Wichtigkeit. Frau OStAin Nix ist anzuklagen und zu verurteilen.

Der Bescheid der StAin Eggers ist aufzuheben.

Die Strafsache ist der zuständigen Staatsanwaltschaft in Karlsruhe zwecks Bearbeitung und Anklageerhebung zu übertragen.

Ist Frau StAin Eggers hierzu nicht bereit, so hat sie die Sache zur Entscheidung über die Abgabe nach Karlsruhe der ihr vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vorzulegen.

Verweist die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg die Sache an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und weigert sich diese jedoch, die Sache zu übernehmen, so ist die Angelegenheit der Generalbundesanwaltschaft zur entsprechenden Verfügung vorzulegen.

Muhler
Rechtsanwältin