Überzeugen Sie
sich selbst:
Die ganze meritorische
Würdigung ist merde (Scheiß!)
Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
Mannheim
Bundesministerium für Justiz
z.Hd. Frau Dr. Tessarek
Museumstr. 7
1070 Wien
Österreich
Datum: 13.10.2003
Betr: Justizgewährungspflicht
GZ 907.772/3-III 6/00
Ex-Rechtsanwaltskammer Wien, Az. D
261/99, sog. Oberste Berufungskommission, Az. 4 Bkd 2/03
hier: I) Verfolgungszwang der Staatsanwaltschaft
Wien
II) Verbotene Eingriffe in schwebende Verfahren seitens der sog. Obersten
Berufungskommission für Rechtsanwälte
Ad I)
Hiermit wird
beantragt,
-
das Justizministerium der Republik Österreich
möge in Erfüllung seiner Justizgewährungspflicht überprüfen,
ob in Wien noch eine Staatsanwaltschaft existiert.
-
Das Justizministerium der Republik Österreich
möge in Erfüllung seiner Justizgewährungspflicht geeignete
Maßnahmen ergreifen, um die Strafverfolgung auch gegen Richter und
Rechtsanwälte in Wien zu gewährleisten.
-
Das Justizministerium der Republik Österreich
möge der Unterzeichnerin in vertretbarer Frist eine entsprechende
voll beauskunftende Nachricht erteilen.
Begründung:
Die Unterzeichnende hat in den letzten
Jahren mehrere Strafanzeigen erstattet, wobei die Strafverfolgung jeweils
in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Wien fiel und
fällt. Die Strafanzeigen werden im Weiteren spezifiziert. Seit Jahren
und Monaten hat die Unterzeichnende von der Staatsanwaltschaft Wien
-
weder eine Eingangsbestätigung ihrer
Strafanzeigen erhalten,
-
noch die jeweiligen Aktenzeichen betreffend
die verschiedenen Ermittlungsverfahren erhalten,
-
noch den Namen des jeweiligen sachbearbeitenden
Staatsanwalts mitgeteilt bekommen,
-
geschweige denn eine Nachricht über den
Fortgang der Ermittlungsverfahren erhalten.
Es handelt sich hierbei um die folgenden Strafanzeigen:
-
Strafanzeige gegen Rechtsanwalt Dr.
Hochegger vom 11. Mai 2000 aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere
wegen Parteiverrat, Täuschung im Rechtsverkehr und Begünstigung.
-
Strafanzeige gegen Frau Dr. Brigitte
Birnbaum samt Ex-Rechtsanwaltskammer Wien vom 15.01.2001 aus allen rechtlichen
Gründen, insbesondere wegen Amtsmißbrauch, Schikane, Täuschung
im Rechtsverkehr, Urkundenunterdrückung, übler Nachrede, Mißbrauch
der Amtsgewalt durch Verfolgung Unschuldiger, Verleumdung durch falsche
Verdächtigung sowie wegen Strafvereitelung und Begünstigung,
strafbar gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch, unter
anderem gemäß den §§ 108 (Täuschung), 111 ff
(strafbare Handlungen gegen die Ehre), 229 (Urkundenunterdrückung),
297 (Verleumdung), 299 (Begünstigung), 302 (Mißbrauch der Amtsgewalt)
StGB.
Lediglich in dieser, nunmehr seit mehr
als zweieinhalb Jahren anhängigen Strafverfolgungssache konnte die
Unterzeichnende aus Akten und Schriftstücken anderer Instanzen ein
Aktenzeichen entnehmen. Das Aktenzeichen lautet: 9 St 3663/01. Auch hier
erhielt die Unterzeichnende jedoch von der Staatsanwaltschaft Wien keinerlei
Nachricht.
-
Strafanzeige vom 11.04.2003 gegen Richterin
Mag. Öllinger vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Die Beschuldigte Richterin Mag. Öllinger
hat sich strafbar gemacht, weil sie unter pflichtwidrigem Bruch des Unterrichtungsgebots
und in einseitig diskriminierender Weise die Unterzeichnerin von der vorgeschriebenen
Beauskunftung ausgeschlossen hat betreffend österreichische Sonderwege
im europäischen Anwaltsrecht. Sie ist für die daraus resultierenden
Schäden strafrechtlich verantwortlich. Zivilrechtliche Ansprüche
(Regreß u.a.) bleiben vorbehalten.
-
Strafanzeige vom 11.04.2003 gegen Frau
Dr. Brigitte Birnbaum samt Rechtsanwaltskammer Wien (verantwortliche Mitglieder
der Ausschüsse und des Präsidiums, einschließlich sog.
Disziplinarrat; die Namen der Täter sind in den Akten des Verfahrens
Az. D 261/99 festgehalten).
Die Beschuldigten haben sich strafbar
gemacht, weil sie in voller Kenntnis der Pflicht eines jeden österreichischen
Gerichts auf Vorabunterrichtung des auswärtigen Anwalts die strafbare
Pflichtwidrigkeit der Richterin Öllinger in einen Vorwurf gegen die
Unterzeichnerin verkehrt haben. Die angezeigten Täter sind zu bestrafen
wegen Amtsmißbrauch, Schikane, Täuschung im Rechtsverkehr, übler
Nachrede, Mißbrauch der Amtsgewalt, Verfolgung Unschuldiger, sowie
Verleumdung durch falsche Verdächtigung. Zivilrechtliche Ansprüche
(Regreß u.a.) bleiben vorbehalten.
Nachdem die Unterzeichnende somit seit dreieinhalb
Jahren und in nunmehr 4 Fällen von der Staatsanwaltschaft Wien keinerlei
Reaktion erhalten hat, geschweige denn eine Nachricht, oder gar eine Mitteilung
über Ermittlungsergebnisse, von der Benachrichtigung über eine
Anklageerhebung gegen die Genannten erst gar nicht zu reden, sieht sich
die Unterzeichnende veranlaßt, die eingangs spezifizierten Anträge
zu stellen.
Ad II)
Die so genannte Oberste Berufungskommission
für Rechtsanwälte Wien hat der Unterzeichnenden per Fax mitgeteilt,
daß sie auf den 03. November 2003 terminiert hat und damit verbotenerweise
und unter Bruch der einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwebende
Verfahren einzugreifen gedenkt.
-
Diese Terminierung greift in die oben genannten
4 Strafermittlungsverfahren ein.
-
Diese Terminierung greift ein in Fragen supranationalen
Rechts. Die so genannte Oberste Berufungskommission hätte die Sache
dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen gehabt wegen Unvereinbarkeit
des österreichischen Rechts mit dem Europarecht. Entsprechender Antrag
war gestellt (siehe Anlage). In Europarechtsfragen ist es keine Kann-Bestimmung,
sondern eine Mußbestimmung, daß das nationale Gericht dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) die Sache zur Vorabentscheidung vorzulegen hat.
Es wird daher
beantragt,
das Justizminsterium der Republik Österreich
trägt in Erfüllung seiner Pflicht zur Justizgewährung dafür
Sorge, daß dieser Rechtsbruch unterbleibt und es trifft entsprechende
Veranlassungen.
Muhler
Rechtsanwältin
Anlage:
Schriftsatz
vom 11.04.2003, weitere Berufungsbegründung (mit Anlagen)