Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
An das
Hanseatische Oberlandesgericht
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg 22.04.2003 Az. 3300 Js 657/02 - StA Hamburg
Az. 2 Zs 155/03 - GStA Hamburg

Ermittlungsverfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Katrin Nix wegen falscher Verdächtigung

Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens

Rechtsanwältin Ingeborg Muhler, Straße: U 5, 18, 68161 Mannheim - Antragstellerin

Die Sache ist ein Fall für supranationales, allein schon weil außer-freistaathanseatisches Recht.
Dem ist das vorliegende Klageerzwingungsverfahren vorgeordnet.

Hiermit wird

ANTRAG

auf Durchführung des

KLAGEERZWINGUNGSVERFAHRENS

gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt.

Frau OStAin Nix betreffend wurde schon einmal ein Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO beim Oberlandesgericht Hamburg gestellt. Die damals mit der Sache befaßten Richter: Harder, Gottschalk, Schwafferts (Beschluß vom 11.10.2001, Az. 2 Ws 182/01) sind von der vorliegenden Sachbearbeitung wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Begründung: siehe hier Seite 30ff.

Der vorliegende Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens richtet sich gegen

1. den "Bescheid" der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Hamburg vom 25.03.2003, der Unterzeichnerin zugegangen am 02.04.2003, Az. 2 Zs 155/03

2. den "Bescheid" der Staatsanwaltschaft (StA) Hamburg vom 09.01.2003, zugegangen am 16.01.2003, Az.  3300 Js 657/02

    Frau Nix, Oberstaatsanwältin bei der GStA Hamburg, wird beschuldigt unter versuchsweisen Mißbrauchs des Datenschutzgesetzes sich einer falschen Verdächtigung z.N. der Unterzeichnerin schuldig gemacht zu haben. In einer Anzeige vom Mai 2002 hat Frau Nix behauptet, sie fühle sich "beleidigt" von Ausführungen über sich selbst, die sie in Schriftsätzen im Internet gelesen habe, welche sie der Unterzeichnerin zuordnete. Die Angeschuldigte Nix wußte dabei selbst nur zu gut, daß die Antragsfrist seit mehr als 15 Monaten verstrichen war, sie von Gesetzes wegen also gar keine Anzeige mehr erstatten konnte und durfte. Sie wußte desweiteren, daß ihr oberster Dienstvorgesetzter (Justizminister) schon vor Jahren mit der Sache befaßt gewesen war und exakt dieselben Schreiben und Formulierungen ihm vorgelegen hatten. Der Justizminister hatte darin ersichtlich keinerlei "Beleidigung" zu erkennen vermocht. Somit war die Sache auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten schon längst abgeschlossen und zwar in letzter Instanz (Justizminister ist oberster Dienstvorgesetzter). Die Angeschuldigte Nix wußte zudem, daß sie selbst es gewesen ist, welche die Unterzeichnerin schon einmal in derselben Sache wegen angeblicher "Beleidigung" angezeigt hatte, um gegen die Unterzeichnerin ein "ehrengerichtliches Verfahren" einzuleiten, und daß gerade dieses von ihr, Frau OStAin Nix selbst angestrengte standesrechtliche Verfahren nunmehr der von ihr erstatteten Strafanzeige als Verfahrenshindernis entgegensteht (§ 154e StPO, Eingriff in ein schwebendes Verfahren). Die Angeschuldigte Nix wußte darüberhinaus von der Befassung des Bundesverfassungsgericht ff mit dem Verfahrenskomplex Nix, Katrin (45), so daß das letzte Wort über Frau OStAin Nix und ihr dienstliches Verhalten somit noch längst nicht gesprochen ist, ihre jetzige Strafanzeige daher ebenfalls ein unzulässiger Eingriff in diese Verfahren. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß es sich bei den von ihr sogenannten "Beleidigungen" durchweg um Rechtsausführungen handelt, Rechtsausführungen, mit denen allerdings ihre Amtsführung Nix angegriffen wurde.

    Trotz und ungeachtet der entgegenstehenden Sach- und Rechtslage hat die Angeschuldigte Nix dennoch ihre Anzeige gegen die Unterzeichnerin erstattet.

    Übersicht:                                                                                                                                 Seite
     

    Die rechtlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind erfüllt .....................................................................4 

    B

    Tatsachen und Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen
    Klage begründen .................................................................................................................5

    1. Sachverhalt .......................................................................................................................5

    a) Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix vom 25.11.2002 ............................................5

    a1) Anhang 1: Schreiben des Herrn StA Plambeck vom 29.10.2002,
            Az. 3300 Js 293/02

    a 2) Anhang 2: Antrag an das Justizministerium Hamburg vom 20.10.2000 auf
           Wiederaufnahme der Ermittlungen in der Strafsache KONKRET zugleich 
           Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix

    b) Weitere Begründung der Strafanzeige vom 29.11.2002 ........................................6 b1) Anhang 3: Aktenvermerk von Frau OStAin Nix vom 23.05.2002 an Frau 
          Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren, Blatt 2 der Akten Az. 3300 Js 293/02

    b2) Anhang 4: Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001, Az 2 Ws 182/01

    b3) Anhang 5: Aktenvermerk von Frau GStA Uhlig-van Buren vom 24.05.2002,
           Blatt 1 der Akten Az. 3300 Js 293/02

    c) Weiterführung der Begründung der Strafanzeige vom 06.12.2002 .....................16
      d) Schreiben von Frau Knoll (Staatsanwältin bei der StA Hamburg)
           vom 09.01.2003 in dem Verfahren gegen OStAin Nix (Az. 3300 Js 657/02),
           Einstellung des Verfahrens ........................................................................................26

      e) Beschwerde vom 21.01.2003 und Beschwerdebegründung
          vom 12.02.2003 im Verfahren gegen OStAin Nix, zugleich
          Auseinandersetzung mit dem Schreiben von StAin Knoll und
          rechtliche Würdigung ..................................................................................................27

      f) Schreiben von Herrn Frenzel (OStA bei der GStA Hamburg)
          vom 25.03.2003 in dem Verfahren gegen Frau OStAin Nix (Az. 2 Zs 155/03), 
          Ablehnung der Beschwerde, wiedergegeben auf der linken Spalte der 
          Seiten 29ff und im Anhang 10 ...............................................................................29

      2. Auseinandersetzung mit dem Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft 
          Hamburg, OStA Frenzel, auf der rechten Spalte der Seiten 29ff ..................29

      3. Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung des Bescheids der 
           Generalstaatsanwaltschaft Hamburg .................................................................38

A

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind erfüllt

1. Die Antragstellerin ist berechtigt, den Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO zu stellen. Durch die falsche Verdächtigung seitens der Beschuldigten, Frau OStAin Nix, ist die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.
 

2. Das angezeigte Delikt kann nicht auf dem Privatklageweg verfolgt werden.

3. Die Anzuklagende ist namentlich bekannt. Es handelt sich um Frau Oberstaatsanwältin Katrin Nix, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg.

4. Der Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist fristgerecht gestellt. Das Ende der Monatsfrist fällt auf Freitag, den 02.05.2003.

5. Auch die sonstigen Fristerfordernisse sind erfüllt, wie sich aus dem Gang des Verfahrens ergibt.

a) Mit Schreiben vom 25.11.2002 erstattete die Antragstellerin bei der formal zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die anzuklagende Frau OStAin Nix aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung im Amt und durch das Amt gem. § 164 StGB (Wortlaut der Strafanzeige hier vollständig wiedergegeben auf Seite 5). Die Strafanzeige wurden mit Schreiben vom 29.11.2002 und 06.12.2002 weiter begründet (Schreiben vom 29.11.2002 vollständig wiedergegeben auf Seite 6ff, Schreiben vom 06.12.2002 vollständig wiedergegeben auf Seite 16ff).

b) Mit Schreiben vom 09.01.2003, eingegangen bei der Antragstellerin am 16.01.2003, Az. 3300 Js. 657/02, teilte Frau StAin Knoll von der formal zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg mit, daß das Ermittlungsverfahren gegen Katrin Nix gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (hier vollständig wiedergegeben auf Seite 26f).

c) Mit Schreiben vom 21.01.2003 legte die Antragstellerin hiergegen Beschwerde ein und begründete die Beschwerde. Die Beschwerde ist fristgerecht am 23.01.2003 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingegangen.

d) Mit Schreiben vom 12.02.2003 wurde die Beschwerde begründet (vollständig wiedergegeben auf Seite 27ff).

e) Mit Schreiben vom 25.03.2003, der Antragstellerin am 02.04.2003 zugegangen, teilte Herr OStA Frenzel von der formal zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit, daß die Beschwerde vom 21.01.2003 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 09.01.2003 als "unbegründet zurückgewiesen" wird (hier vollständig wiedergegeben auf Seite 29ff, linke Spalte).
 

Hiergegen richtet sich der vorliegende Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO.

6. Alle in Bezug genommenen Schreiben sind entweder wiedergegeben durch vollständige wörtliche Zitierung oder sie sind im Anhang beigefügt und wurden durch Unterschrift der Unterzeichnerin vollinhaltlich zum Gegenstand des vorliegenden Antrags gemacht.

Die formalrechtlichen Voraussetzungen für den vorliegenden Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind somit erfüllt, insbesondere ist der Antrag fristgerecht gestellt, d.h. vor Ablauf der Frist am 02.05.2003.

B

Tatsachen und Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen

1. Sachverhalt

Zur Darstellung des Sachverhalts wird hier der Inhalt der Strafanzeige vom 25.11.2002 gegen Frau OStAin Nix und der Inhalt der weiteren Begründung der Strafanzeige vom 29.11.2002 sowie der Weiterführung der Begründung vom 06.12.2002 in vollem Wortlaut wiedergegeben. Alle drei Schreiben werden vollinhaltlich zum Gegenstand des vorliegenden Klageerzwingungsantrags gemacht.
 

An die formal zuständige
Staatsanwaltschaft Hamburg
Postfach 30 52 61
20316 Hamburg

25.11.2002 Hiermit wird
Strafanzeige
erstattet und
Strafantrag
gestellt gegen
Frau OStAin Katrin Nix, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung im Amt und durch das Amt gem. § 164 StGB.

Begründung:

1. Frau OStAin Katrin Nix hat sich unter versuchsweisen Mißbrauchs des Datenschutzgesetzes einer falschen Verdächtigung schuldig gemacht (siehe Anlage 1,  im Anhang 1 beigefügt: Schreiben des Herrn StA Plambeck vom 29.10.2002, 3300 Js 293/02). Notorischer Wiederholungsfall!

2. Frau OStAin Katrin Nix hat sich im Zusammenwirken mit anderen Dezernenten in nämlicher Sache über eine Vor-Entscheidung des Justizministeriums hinweggesetzt und den Verjährungsgrundsatz (abgelaufene Strafantragsfrist) gebrochen (siehe Anlage 2, im Anhang 2 beigefügt: Schreiben an das Justizministerium von Hamburg vom 20.10.2000).

Umgehende Mitteilung des Aktenzeichens wird beantragt.

Muhler
Rechtsanwältin

2 Anlagen
 
 

Wortlaut der Weiteren Begründung der Strafanzeige vom 29.11.2002

An die formal zuständige
Staatsanwaltschaft Hamburg
Postfach 30 52 61
20316 Hamburg

29.11.2002 Betr.: Unsere Strafanzeige vom 25.11.2002 gegen Frau OStAin Nix, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung, sowie wegen Irreführung der Behörden im Amt und durch das Amt

Hier: weitere Begründung der Strafanzeige
 
 

I.

Vorab:

Was Sache ist

Angefangen hat alles mit einer politisch eindeutig rechtslastigen Hetzschrift. Die KONKRET Literatur Verlags GmbH hatte in einem Druckerzeugnis erweislich falsche Tatsachen über das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV (SPK) behauptet und verbreitet. Dadurch wurden die Rechte der Unterzeichnerin, aktive Teilnehmerin am SPK seit 1970/71, ebenso verletzt wie diejenigen Rechte einer Vielzahl anderer Personen bzw. von Teilen der Bevölkerung, welche die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als PF/SPK(H) in tätiger Kontinuität weiterführen. Nach Inhalt und politischer Ausrichtung verbreitete das genannte Druckerzeugnis (inzwischen verramscht) Krankheitshaß und Feindschaft gegen Patienten und leistete Beihilfe zur Vernichtung und Tötung von Einzelexistenzen. Rechtliche Schritte waren somit geboten (Presserechtsklage, Strafanzeige).

Die dienstlich mit der Strafanzeige gegen die KONKRET Literatur Verlags GmbH befaßte Frau Oberstaatsanwältin Nix hat dabei nicht nur den Rechtsweg in der Strafsache Konkret rechtswidrigerweise beschnitten. Sie hat darüber hinaus Straftaten begangen, indem sie die Unterzeichnerin falsch verdächtigte und gegen sie ein berufsgerichtliches Verfahren anstrengte, Straftaten der Frau Nix, deren rechtliche Würdigung durch die entsprechenden, auch supranationalen Instanzen noch längst nicht abgeschlossen ist.

II.

Mit Schreiben vom 23.5.2002 (in Anhang 3 beigefügt) an Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren (Az. der StA Hamburg: 3300 Js 293/02) hat Frau OStAin Nix gegen die Unterzeichnerin rechtswidrigerweise eine Strafanzeige erstattet. Sie fühle sich "beleidigt" von Ausführungen über sich selbst, die sie in Schriftsätzen der Unterzeichnerin im Internet gelesen habe.

1. Die Angeschuldigte Nix wußte dabei selbst nur zu gut, daß die Antragsfrist seit mehr als 15 Monaten verstrichen war, sie von Gesetzes wegen also gar keine Anzeige mehr erstatten konnte und durfte.

2. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß ihr oberster Dienstvorgesetzter (Justizminister) schon vor Jahren mit der Sache befaßt gewesen war und exakt dieselben Schreiben und Formulierungen ihm vorgelegen hatten. Der Justizminister hatte darin ersichtlich keinerlei "Beleidigung" zu erkennen vermocht. Somit war die Sache auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten schon längst abgeschlossen und zwar in letzter Instanz (Justizminister ist oberster Dienstvorgesetzter).

3. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß sie selbst es gewesen ist, welche die Unterzeichnerin schon einmal in derselben Sache wegen angeblicher "Beleidigung" angezeigt hatte, um gegen die Unterzeichnerin ein "ehrengerichtliches Verfahren" einzuleiten, und daß gerade dieses von ihr, Frau OStAin Nix selbst angestrengte standesrechtliche Verfahren nunmehr der von ihr erstatteten Strafanzeige als Verfahrenshindernis entgegensteht (§ 154e StPO, Eingriff in ein schwebendes Verfahren).

4. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß das von ihr mißbräuchlich in Anspruch genommene Datenschutzgesetz überhaupt nicht anwendbar ist.

5. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß mit dem Verfahrenskomplex Nix, Katrin (45) mittlerweile auch Bundesverfassungsgericht ff. befaßt sind, das letzte Wort über Frau OStAin Nix und ihr dienstliches Verhalten somit noch längst nicht gesprochen ist, ihre jetzige Strafanzeige daher ebenfalls ein Eingriff in diese Verfahren.

6. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß es sich bei den von ihr sogenannten "Beleidigungen" durchweg um Rechtsausführungen handelt, Rechtsausführungen, mit denen allerdings ihre Amtsführung Nix angegriffen wurde.

Dennoch hat die Angeschuldigte Nix ihre Dienstvorgesetzte – die es hätte besser wissen müssen – dazu veranlaßt, rechtswidrigerweise strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen gegen die Unterzeichnerin einleiten zu lassen.

Im Einzelnen:

1. Die Antragsfrist ist längst verstrichen

Frau OStAin Nix war und ist nicht berechtigt, diese Strafanzeige gegen die Unterzeichnerin zu erstatten. Frau OStAin Nix ist Staatsanwältin und weiß qua Amt, daß eine "Beleidigung", weil Antragsdelikt, einer Anzeigefrist unterliegt. Wird nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis einer Beleidigung Anzeige erstattet, ist das Antragsrecht durch Fristablauf verwirkt.

Am 23.5.2002, dem Tag, an dem die Angeschuldigte schriftlich Strafanzeige erstattete, war die Antragsfrist schon längst verstrichen. Das wußte die Angeschuldigte selbst nur zu gut. Die angeblichen "Beleidigungen", die sie jetzt anzeigen gegangen ist, waren Frau OStAin Nix schon seit langem, nämlich schon seit Jahren (s.u.) dienstlich bekannt und zwar durch die rechtlichen Eingaben der Unterzeichnerin*, auf dem Weg unserer Rechtsausführungen in Strafanzeige, Beschwerde und Beschwerdebegründung in der KONKRET-Sache, aber auch durch die gegen sie, Frau Nix, erstattete Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde bei ihrem obersten Dienstvorgesetzten, dem Hamburger Justizminister.

* Es handelte sich dabei um die Beschwerdebegründung vom 11.08.2000 in der Strafsache KONKRET,
   welche Frau OStAin Nix zur Bearbeitung vorlag, sowie um den Antrag vom 20.10.2000 an das
   Justizministerium, zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau OStAin Nix, die ihr zwecks
   dienstlicher Stellungnahme ebenfalls vorgelegen hatte, beides vollständig wiedergegeben in unserem
   Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001, Az 2 Ws 182/01, auf den Seiten 23 - 35 und 35 - 45,
   in Anhang 4 beigefügt.

Frau OStAin Nix hat die Antragsfrist unwiderruflich versäumt. Die Antragsfrist bei Antragsdelikten soll ja gerade verhindern, daß Vorgänge, die von der Justiz als Bagatellfälle betrachtet werden, erst Jahre später zur Anzeige kommen, wenn sich schon längst alles verlaufen hat, wie beispielsweise bei einer "Beleidigung", die man dem Anzeigeerstatter einfach nicht abnimmt, wenn er erst einmal Jahre hat verstreichen lassen, bevor er dann plötzlich "Beleidigung" schreit und meint, bei der Justiz habe man nur auf ihn gewartet, bis es ihm nach Jahr und Tag einfällt, er könne sich spaßeshalber und zur Abwechslung ja auch einmal "beleidigt" fühlen.

Von wegen "Bagatelle": Angesichts der Fehlgewichtung der ungeheuren NS-ärztlichen Greueltaten, von Frau Nix leichtfertig beiseite geschoben, nimmt sich ihr sich "beleidigt" gebendes Kammerjammern als der Versuch aus, die Sache durch "Verschiebung aufs Kleinste" abzuwehren, ein Verhalten, das in der Neurosen- und Hysteriepsychopathologie massenhaft gewürdigt wird, auch dann, wenn es sich um exponiertere Exemplare aus dem politischen Leben handelt, als vorliegend der Fall ist.

Ebenso ist allen Versuchen der Frau OStAin Nix entgegenzutreten, die gesetzlich eindeutig festgelegte Antragsfrist zu umgehen oder auszuhebeln. Die Angeschuldigte Nix hat bei ihrer Dienstvorgesetzten Strafanzeige erstattet, lange nachdem die Antragsfrist verstrichen war. Es wäre eine unzulässige, im Gesetz nirgendwo vorgesehene und zudem höchst einseitige Privilegierung von Staatsanwälten, wenn diesen die Möglichkeit gegeben würde, die für jedermann "ohn' Ansehen der Person" geltende dreimonatige Antragsfrist dadurch zu unterlaufen, daß sie bei ihrem Dienstvorgesetzten eine längst verfristete Sache anzeigen. Mißbrauch der Justiz ist es, wenn Frau Nix ihre Dienstvorgesetzte veranlaßt, die – rechtlich unzulässige – Strafanzeige zwecks Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an einen weisungsabhängigen Staatsanwalt weiterzugeben und zwar Jahre nach Ablauf der Antragsfrist und unter Bruch sämtlicher diesbezüglicher Rechtsvorschriften. Dadurch wurde überdies der bearbeitende Staatsanwalt zum Rechtsbruch instigiert, und all dies wurde täterschaftlich eingefädelt durch Frau Ober-Staatsanwältin Nix.
 

2.

Der oberste Dienstvorgesetzte (Justizminister) war schon vor Jahren mit der Sache befaßt gewesen, abschließend und letztinstanzlich. Dieser hatte keinerlei "Beleidigung" zu erkennen vermocht. Eine Korrektur dieser justizministeriellen Entscheidung durch eine untergeordnete Dienststelle (hier: Frau GStAin Uhlig-van Buren) ist gesetzlich ausgeschlossen und verboten.

Die Angeschuldigte Nix wußte, daß der ganze Vorgang unter Beifügung aller schriftlichen Dokumente schon vor mehr als Jahresfrist dem Präses der Hamburger Justizbehörde, ihrem obersten Dienstherrn, unterbreitet worden war (unser Schreiben an den Präses der Hamburger Justizbehörde vom 20.10.2000, dort geführt unter den Aktenzeichen 1402 E - L 255.7; 4110 E - L 127.17). Der Präses fand rein gar nichts "Beleidigendes" in den vorgelegten Dokumenten. Wie denn auch? Es handelte sich schließlich um Rechtsausführungen, dieselben Rechtsausführungen, welche die Angeschuldigte nun auch noch einmal im Internet gelesen hat, Rechtsausführungen gegenüber dem Präses, die anlaßgebunden die Amtsführung der Angeschuldigten betrafen (Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau OStAin Nix beim Justizminister).

Wenn Frau OStAin Nix, durch freie Berufswahl mit Leib und Seele Rechtlerin (Juristin), insbesondere wenn es um andere Leidtragende geht, nun aber Rechtsausführungen auch und gerade als Betroffene für "beleidigend" hält, so ist Frau OStAin Nix gehalten, in die Politik zu gehen und etwa im Parlament und Justizministerium ihr genehmere Gesetze durchzusetzen, so unser dringender Rat an sie schon in unserem Schriftsatz vom 23.07.2001, haben doch, gerade kürzlich wieder in Hamburg, auch schon andere Juristen auf Politik umgesattelt (vgl. jenen Schill). Solange die Gesetze aber nicht geändert sind, hat auch Frau OStAin Nix sich an geltendes Recht zu halten. Genau darum, um Rechtliches, ging es in unserem Schreiben an den obersten Dienstherrn von Frau OStAin Nix.

Wie gesagt, der oberste Dienstherr von Frau OStAin Nix, laut Beamtengesetz zur Fürsorge für seine Untergebenen verpflichtet, fand schon vor zwei Jahren nicht die klitzekleinste "Beleidigung", nichts, was ihn dienstlich veranlaßt hätte, sich schützend vor oder hinter seine Untergebene, Frau OStAin Nix zu stellen. Es war und ist somit dienstaufsichtsrechtlich kein Raum für die Weiterleitung der Nix-Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft, wie geschehen durch Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren. Die Sache war durch den höchsten Dienstvorgesetzten, zugleich Dienstvorgesetzter auch der Frau Generalstaatsanwältin, schon längst abschließend geprüft. Weder in der Strafprozeßordnung, noch in den Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren, noch im Beamten- und Dienstrecht gibt es eine Vorschrift, welche einem Untergebenen (hier: Frau GStAin Uhlig-van Buren) das Recht und die Befugnis zur Korrektur von Entscheidungen seines Dienstvorgesetzten (hier: Justizminister) einräumt.

Es kommt hinzu, daß Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren ihre – sachlich, rechtlich und auch beamtenrechtlich – falsche Entscheidung nur getroffen hat, weil Frau OStAin Nix die vorgenannten Tatsachen in ihrem Aktenvermerk verschwiegen hat. Siehe die Aktenvermerke vom 23.05.2002  (Frau Nix) und vom 24.05.2002 (Frau Uhlig-van Buren) auf Blatt 1 und 2 der Akte Az. 3300 Js 293/02 der Staatsanwaltschaft Hamburg (beide Aktenvermerke sind in Anhang 3 und 5 beigefügt).

Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren ist hiermit Gelegenheit gegeben, auf dem Weg der Selbstanzeige überprüfen zu lassen, ob sie von Feierabend bis nächsten Morgen 128 Aktenseiten Internetauszug neben ihren sonstigen Obliegenheiten, war sie doch nicht im Urlaub, für den Zweck auf- und durchgearbeitet hat.
 

3.

Die Angeschuldigte Nix ließ ihrer Dienstvorgesetzten gegenüber unerwähnt, daß sie, Frau OStAin Nix, selbst die Unterzeichnerin schon einmal in gleicher Sache wegen angeblicher "Beleidigung" angezeigt hatte und zwar vor zwei Jahren.

"Einen Strafantrag (zunächst gegen Unbekannt) habe ich bislang nicht gestellt", schreibt die Angeschuldigte Nix in ihrer Anzeige bei der Frau Generalstaatsanwältin. Dabei läßt sie unerwähnt, daß sie sich bereits unter dem Datum des 16. November 2000 in der gleichen Sache schriftlich an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gewandt hatte, und zwar in der erklärten Absicht, ein behördliches Verfahren gegen die Unterzeichnerin herbeizuführen. Mit Vermerk vom 16.11.2000, adressiert an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, schrieb die Angeschuldigte Nix Folgendes und zwar mit dem erklärten Zweck, gegen die Unterzeichnerin (so OStAin Nix wörtlich:) "ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten":

"Die von ihr ((gemeint: die Unterzeichnerin)) verfaßten Beschwerdebegründungen ... enthalten zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen. Die Rechtsanwältin dürfte dadurch gegen das Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO) verstoßen haben. Anliegend erhalten Sie Kopien der nach hiesiger Ansicht für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Aktenteile. Es wird angeregt zu prüfen, ob gegen Rechtsanwältin Muhler ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Nix"
Also schon damals, im November 2000, vermeinte die Angeschuldigte, sich "beleidigt" fühlen zu müssen von den Rechtsausführungen in den Schriftsätzen der Unterzeichnerin. Es sind dieselben angeblichen "Beleidigungen" aus dem trüben Monat November (2000), über die sie nun, 18 Monate später, im schönen Monat Mai (2002) bei ihrer Dienstvorgesetzten Klage geführt hat, nachdem sie dieselben Rechtsausführungen im Internet gelesen hatte zur Zeit der Ausgießung des Heiligen Geistes, nämlich an Pfingsten 2002.

Die Anschuldigungen der Frau OStAin Nix entbehrten allerdings schon damals (November 2000) jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB, wobei straferschwerend hinzukommt, daß Frau OStAin Nix qua Amt und Ausbildung wissen muß, daß Anschuldigungen zu belegen sind, ist sie doch als Staatsanwältin dienstlich unter anderem mit der Abfassung von Anklageschriften befaßt. Die Anzeigeerstatterin Nix hätte also zumindest die Textstellen und die genauen Formulierungen zu benennen gehabt, durch welche sie sich "beleidigt" oder "herabgewürdigt" fühlt. Sie hätte außerdem Ersatzformulierungen zu bieten gehabt, durch welche der Sachverhalt hätte "beleidigungsfrei", aber mindestens sachangemessen, ausgedrückt werden können. Sie hätte außerdem darzutun gehabt, weshalb die genau bezeichnete Formulierung nicht etwa durch Wahrnehmung berechtigter Interessen oder dergleichen gerechtfertigt sei. Wer aber nicht einmal Tatsachen und Beweise angeben kann, weil es sie nicht gibt, der soll es erst gar nicht versuchen mit einer Anschuldigung. Denn andernfalls ist es böswillige Anschwärze, haltlos und bodenlos, der Sache und Substanz nach nix, und deshalb strafrechtlich zu verfolgen als falsche Verdächtigung.

Wir hatten in der gegen die Beschuldigte Nix erstatteten Strafanzeigensache am 23.7.2001 dazu ausgeführt:

"Es fällt auf, daß die Beschuldigte den Weg zu den ordentlichen Gerichten gescheut hat. Sie hat keine Anzeige gegen die Unterzeichnerin erstattet etwa wegen "Beleidigung". Hoffte die Beschuldigte, bei einem Berufsgericht leichter zum Ziel zu kommen? Auch hier kommt straferschwerend hinzu, daß Frau Nix Staatsanwältin ist, Oberstaatsanwältin sogar. Es muß ihr daher von Amts wegen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein, das 1987 die Kriterien für das sogenannte anwaltliche Standesrecht neu gefaßt hat. Diesen Kriterien zufolge hat ein anwaltliches Berufsgericht also bereits seit 14 Jahren denselben Maßstab anzulegen wie die Strafgerichte hinsichtlich sogenannter "unsachlicher" und "beleidigender Anwürfe", wie sie von der Beschuldigten behauptet werden. Und dieser Maßstab ist ihr als Staatsanwältin, welche Anklagen vor Strafgerichten zu vertreten hat, von Amts wegen bekannt. Die Beschuldigte hätte demzufolge genauso gut zu einer Staatsanwaltschaft anzeigen gehen können, mit der gleichen Erfolgsaussicht: gleich Null". Soweit aus unserem damaligen Schriftsatz.

Also: wenn sich Frau OStAin Nix je "beleidigt" gefühlt haben sollte, dann schon im November 2000, ausweislich ihres Schreibens an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 16.11.2000. Sie hätte damals, im November 2000, spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten, also vor Ende Februar 2001, den Strafantrag stellen müssen, den sie im Mai 2002, also mehr als 15 Monate zu spät, versucht hat, bei Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren loszuwerden, lange, nachdem die Antragsfrist unwiderruflich verstrichen war.

Die obigen Zusammenhänge hat Frau OStAin Nix ihrer Dienstvorgesetzten gegenüber laut Aktenvermerk vom 23.05.2002 wohlweislich unerwähnt gelassen, denn andernfalls hätte ihre Dienstvorgesetzte die Sache wohl nicht an einen Staatsanwalt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Unterzeichnerin weitergeleitet.
 

4.

Die von der Angeschuldigten Nix vor zwei Jahren gegen die Unterzeichnerin erstattete "Beleidigungs"anzeige zwecks Einleitung eines "ehrengerichtlichen Verfahrens" steht der von Frau Nix neuerlich erstatteten Strafanzeige als Verfahrenshindernis entgegen (§ 154e StPO: Eingriff in ein schwebendes Verfahren).

Auf diese ihre Anzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom November 2000 hat Frau OStAin Nix ihre Dienstvorgesetzten nicht explizit hingewiesen. Im Falle eines Hinweises hätte Frau Uhlig-van Buren sie dann umgehend darauf aufmerksam machen können, daß sie dieselbe "Beleidigung" nicht nochmals, nun bei der Staatsanwaltschaft Hamburg anzeigen kann und daß zudem die Antragsfrist längst verstrichen war, was sie, Frau OStAin Nix, als Staatsanwältin doch eigentlich selbst wissen müsste. Außerdem hätte die Dienstvorgesetzte sie darauf hinweisen können, daß es ebenfalls zum dienstlichen Einmaleins einer Staatsanwältin gehört, etwaige Verfahrenshindernisse zu beachten.

Dies ist im Vorliegenden die Vorschrift des § 154e StPO. In dieser Vorschrift ist geregelt, daß bei "Beleidigung" das Verhältnis von Disziplinarverfahren und Strafverfahren wegen derselben Sache strafprozessual so ausgestaltet ist, daß das Disziplinarverfahren Vorrang hat. Das heißt: das von der Angeschuldigten Nix gegen die Unterzeichnerin im November 2000 angestrengte "anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren" steht der Durchführung eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens wegen derselben angeblichen "Beleidigung" entgegen. Dies kommt zu der längst verstrichenen Antragsfrist hinzu.

Im übrigen weiß die Angeschuldigte laut Selbstbekunden nur zu gut, daß, sie betreffend, Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht war zur Zeit ihrer Anzeigeerstattung noch nicht abgeschlossen und ist noch heute Gegenstand bei den supranationalen Rechtsinstanzen. Auch diese Sache hat Vorrang.
 

5.

Die Angeschuldigte Nix wußte, daß das von ihr mißbräuchlich in Anspruch genommene Datenschutzgesetz überhaupt nicht anwendbar ist.

Die Angeschuldigte Nix wußte und weiß es selbst, daß sie mit "Beleidigung" nicht durchkommt, wie sie ja auch mit genau derselben Anschwärze schon vor zwei Jahren bei der Karlsruher Generalstaatsanwaltschaft nicht landen konnte. Diesmal hat sie es also mit Internet und Datenschutz versucht. Wie modern, wie untauglich und neben der Sache liegend aber auch!

Rechtsausführungen werden nicht dadurch zu "Beleidigungen", daß sie im Internet zu lesen sind. Der bei der Hamburger Staatsanwaltschaft mit der Sache befaßte Staatsanwalt Plambeck kam denn auch schon bei erster Prüfung zu dem Ergebnis, daß die Veröffentlichung der Texte im Internet keinen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz darstellt (Vermerk des StA Plambeck vom 25.10.2002, in Anhang 6 beigefügt). Wie denn auch? Ist doch durch die Veröffentlichung der Texte im Internet nichts hinzugekommen, was nicht schon längst bekannt gewesen wäre und was nicht schon längst auch Dritten gegenüber vielfach verbreitet worden war. Die Rechtsausführungen im Verfahrenskomplex KONKRET, wie gleichermaßen in der Straf- und Dienstaufsichtssache Nix, waren von Anfang an öffentlich zugänglich und bekannt, nämlich einer Vielzahl der bei der Hamburger Justiz damit dienstlich Befaßten, bis hin zum Präses der Hamburger Justizbehörde, dem obersten Dienstvorgesetzten der Frau OStAin Nix.

An diesen Rechtsausführungen hat denn auch keiner der damit dienstlich befaßten Juristen je Anstoß genommen, eben weil es Rechtsausführungen sind. Hätte sich denn auch nur ein einziger Jurist, hätte sich auch nur eine einzige Juristin tatsächlich je "beleidigt" gefühlt, so hätte er oder sie sich schon vor Jahren beschweren müssen, nämlich damals, als ihm oder ihr das Entsprechende vor Augen gekommen war und als es, rein verfahrenstechnisch und rein zeitlich gesehen, noch möglich gewesen wäre, Strafantrag zu stellen.

Im übrigen ist die Justiz seit Roms Zeiten eine res publica, eine öffentliche Sache und zu verhandeln ist in foro, in aller Öffentlichkeit. Ginge es allerdings nach der Angeschuldigten Nix, so müßte jede Berichterstattung über einen Prozeß unter ihrer Beteiligung verboten werden, staatsanwaltliche Entscheidungen, wenn ihr Name dabei genannt wird, dürften beispielsweise in der Neuen Juristischen Wochenschrift, die inzwischen ja auch im Internet erscheint, nicht kritisiert werden.

Seit wann hat die Staatsanwaltschaft, "objektivste Behörde der Welt", wenn sie eine ist, das Licht der Öffentlichkeit zu scheuen, und sei es auch nur in Form unserer rechtlichen Schriftsätze, wenn sie als Einträge im Internet erscheinen? Altdeutsch: Der Hörer an der Wand / hört sein' eig'ne Schand. Oder auch in Umkehrung eines altrömischen Spruchs: Heute haben wir die heimliche Tyrannei, früher hatten wir noch Gesetze.

Muß eine Staatsanwältin die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen fürchten, wenn sie korrekt gearbeitet hat? Im Gegenteil! Frau OStAin Nix müßte sich darüber freuen, daß ihre staatsanwaltschaftlichen Bescheide nun auch via Internet vielen zugänglich gemacht wurden, zu ihrem Ruhm und Preis und alle Welt voller Anerkennung ob ihrer geradezu lehrbuchmäßig souveränen, im Weglassen gravierender Sachverhalte einmalig leichtgeschürzt-eleganten Sachbearbeitung, und sie müßte sich höchstens fragen, ob das Werbeverbot für Rechtsanwälte auch auf Staatsanwälte anwendbar ist und sie durch ihre werbewirksame Internetpräsenz beispielsweise unzulässige Wettbewerbsvorteile gewonnen hat gegenüber Kollegen und Mitkonkurrenten, wenn es um die Vergabe gutdotierter Posten geht. Es hat aber allen Anschein, Frau OStAin Nix selbst ist der Meinung, ihre Entscheidungen können sich in der Öffentlichkeit nicht sehen lassen.

Und die Frage, wer denn nun eigentlich dieser Frau OStAin Nix ihre Internetpräsenz verschafft hat durch Veröffentlichung der Texte im Netz, diese Frage hat selbst Herrn Staatsanwalt Plambeck nicht im mindesten interessiert.

Im übrigen nimmt sich Frau OStAin Nix selbst viel zu wichtig. Wer interessiert sich denn ausgerechnet für sie, für den Namen Nix, ein Wort unter den schätzungsweise eine Million oder mehr Wörtern und Zahlen auf den entsprechenden Internetseiten? Die entsprechenden Rechtsausführungen werden gelesen und wichtig für viele sind dabei vor allem die zugrundeliegenden Vorgänge und Sachverhalte, Sachverhalte, die bluternst sind und alle angehen, geht es doch um Krankheit und gegen ärztlich gesteuerten Krankheitshaß und Euthanazitum. Nix - wer wird sich denn ausgerechnet für diese, zumal doch recht inhaltslose Lautkombination interessieren? Nicht einmal als Mantra für irgendwessen Meditationsübungen, bevor er dann ganz einschläft, eignet sich dieser keineswegs Urlaut. Wenn es ihr so überragend wichtig gewesen wäre, ihren Namen nicht im Internet zu lesen: sie hätte doch fragen können, ob man ihn nicht streicht oder ersetzt.

Ausweislich des "Handbuchs der Justiz" hat Frau Nix den Posten einer Oberstaatsanwältin am 29.11.1999 angetreten. Wir hatten unsere Strafanzeige gegen KONKRET am 15.12.1999 erstattet, mit welcher Frau OStAin in der Beschwerdeinstanz im August 2000 ff befaßt war.

Wir wissen nicht, ob sich der Amtswechsel prinzipiell und motivational stufenlos vollzogen hat, sind doch auch bei anderen (vgl. z.B. "hochgelobt") Herauf- wie Herabstufungen gelegentlich von krisenhaften Erlebnisverarbeitungen begleitet. Von einer Frau Ober-Staatsanwältin ist allerdings Objektivität zu fordern, vorwiegend und namentlich dies, daß es ihr mitgegeben ist, zwischen Amt und Funktion einerseits und Person andererseits zu unterscheiden. Fühlt sie sich von Rechtsausführungen, nur weil sie ihr nicht passen, persönlich getroffen, so steht sie möglicherweise vor der späten und deshalb um so bittereren Erkenntnis, daß sie den falschen Beruf gewählt hat. Eine Staatsanwältin, erst recht eine Ober-Staatsanwältin steht qua Amt (öffentlicher Ankläger!) in der öffentlichen Auseinandersetzung mitsamt all den damit verbundenen Unbequemlichkeiten. Was wird Frau Oberstaatsanwältin Nix tun, wenn sie dienstlich einmal mit Vorgängen befaßt ist, die beispielsweise sog. Personenschutz rund um die Uhr nötig machen, weil gegen sie als öffentliche Anklägerin statt Rechtsmittel die Anwendung der Mittel der anorganischen Chemie und der angewandten Ballistik in Aussicht gestellt wurden? Gerade in Hamburg wurden ja schon Staatsanwälte, wenn sie beispielsweise gegen Kiezgrößen ermittelt haben, einfach totgeschossen und das sogar im Dienstgebäude. Wenn Frau Oberstaatsanwältin Nix den mit ihrem Amt zwangsläufig verbundenen Bedingungen nicht gewachsen ist, so kann sie als Beamtin die volle Fürsorge ihres Dienstvorgesetzten erwarten, bis hin zur vorzeitigen Pensionierung, und ein Gutachter findet sich allemal. Solange sie aber noch im Amt ist, ist es ihr verboten, andere mit den Projektionen ihrer unaufgearbeiteten Konflikte zu behelligen und "Beleidigung" zu wittern, wo es sich um Rechtsausführungen handelt, die – dies allerdings – ihre fehlerhafte und rechtswidrige Amtsführung angreifen.

Es ging in unseren, von Frau OStAin Nix inkriminierten Schriftsätzen ausschließlich um Rechtliches, um rechtlich begründete Angriffe gegen staatsanwaltliche Entscheidungen. Die Entscheidungen von Frau OStAin Nix wurden nicht angegriffen als beispielsweise kriminelle Justiz, weil sie ihre eigenen Gesetze bricht, als politische Justiz, weil sie eingesetzt wird als Instrument zur Bekämpfung des politischen Gegners, als Klassenjustiz, weil es immer dieselben sind, die vor Gericht stehen und die anderen unbehelligt bleiben. Frau OStAin Nix wurde auch nicht persönlich angegriffen etwa als – – nein, die Unterzeichnerin verzichtet an dieser Stelle auf kontrastierende Alternativformulierungen in aller beispielsweise fäkalsprachlichen Drastik mit Zielrichtung unter die Gürtellinie, könnte doch auch ein noch so starkes Verbaldrastikum wohl nichts mehr beitragen zur dortigen besseren amtlichen Verrichtung.

Auf jeden Fall steht fest, daß unseren schriftlichen Formulierungen - soweit inkriminiert durch Frau OStAin Nix und einigen wenigen, die versuchen, ihr auch jetzt noch beizustehen -, daß also unseren schriftlichen Formulierungen nur dies vorzuwerfen wäre, daß sie, wie Sprache überhaupt, an gebotener Drastik weit hinter der Realität zurückbleiben. Diese Realität ist weit schlimmer als das, was davon irgendwem in Worte zu fassen je gelingen kann. Befindet sich doch die Welt heute in der Phase der iatrobiontischen Kriegführung, des Kriegs der Ärzte gegen die Patienten – und das sind alle! – unter dem Vorwand "Gesundheit". Das geht alle an.

Darum ging es in der Strafsache gegen die Firma KONKRET, dem Ausgangspunkt letztlich auch des vorliegenden Verfahrens. Eine Strafanzeige gegen KONKRET wegen strafbarer Falschdarstellungen und eine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens, durch welche Frau Nix vermeinte, sich "beleidigt" fühlen zu dürfen. Frau Nix fühlte sich "beleidigt", gar gekränkt? Nicht etwa von den Ärzten und ihrer iatrobiontischen Kriegführung, nicht davon, daß alle letztlich verheizt werden im Interesse des Profits einiger weniger, sondern von Worten im Internet, die sie abseits der Sach- und Rechtslage in überwertiger Weise auf sich persönlich bezog.

Frau OStAin Nix hat durch ihre Untätigkeit und durch Rechtsverweigerung die Staatskrisenaffäre Schiller-Fischer-KONKRET objektiv begünstigt und dieser Vorschub geleistet. Nach dem Zusammenbruch der Falschdarstellungen betreffend das SPK durch KONKRET, zusammengebrochen im amentiellen Syndrom der Buchautorin Schiller vor einem Frankfurter Gericht, hat Frau OStAin Nix weitergemacht, als habe die Welt auf sie, frisch vom Himmel gefallen, als neu zu regelnde kraft Amt und durch das Amt, gewartet und bedürfe höchstens noch einer Prise Chaotifizierung durch Rechtsverweigerung, Sprachverweigerung, Tatsachenunterdrückung, Invektiven und Geschichtsverdrängung, um verhutzelmäntelt, amputiert um alles beschädigte Leben auf der Welt, bedürftig lediglich ihres Beglaubigungsscheins auf dem Amtsstubenpapier, endlich mal wieder eine "heile Welt" zu sein. Sind das politische Sachverhalte, sogar justizpolitische Sachverhalte oder was denn sonst? Ist das politische Willkür im Amt oder was denn sonst? Haben die bestehenden Gesetze die alte Tyrannei (Tacitus) abgelöst oder bedarf letztere der Gesetze, um desto mehr die irrationale Tyrannis Einzelner zu steigern?! Hier kommt es auf den prüfenden Staatsanwalt an, muß doch dieser zwischen Kern und Schale zu unterscheiden wissen. Die subjektive Meinung der Frau Nix, sie habe zwar Falschbehauptungen aufgestellt, doch dabei nicht die Grenze zur Strafbarkeit überschritten, sollte in einem staatsanwaltschaftlichen Bescheid zu der vorliegenden Strafanzeige kein weiteres Mal mehr auftauchen.

Hier nun folgende Zwischenbilanz:

1. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß es sich bei den von ihr sogenannten "Beleidigungen" durchweg um Rechtsausführungen handelt, Rechtsausführungen, mit denen allerdings ihre Amtsführung Nix angegriffen wurde.

2. Die Angeschuldigte Nix wußte desweiteren, daß die Antragsfrist seit mehr als 15 Monaten verstrichen war, sie von Gesetzes wegen also gar keine Anzeige mehr erstatten konnte und durfte.

3. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß ihr oberster Dienstvorgesetzter (Justizminister) schon vor Jahren mit der Sache befaßt gewesen war und exakt dieselben Schreiben und Formulierungen ihm vorgelegen hatten. Der Justizminister hatte darin ersichtlich keinerlei "Beleidigung" zu erkennen vermocht. Somit war die Sache auch unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten schon längst abgeschlossen und zwar in letzter Instanz (Justizminister ist oberster Dienstvorgesetzter)*.

* In Anhang 7 beigefügt: Schreiben vom 13.11.2000 der Justizbehörde Hamburg, Dr. Behm,
   an Frau GStAin Uhlig-van Buren, mit Schreiben des Justizministers vom 13.11.2000 gerichtet
   an die unterzeichnende Antragstellerin, Az. 1402 E - L 255.7
4. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß sie selbst es gewesen ist, welche die Unterzeichnerin schon einmal in derselben Sache wegen angeblicher "Beleidigung" angezeigt hatte, um gegen die Unterzeichnerin ein "ehrengerichtliches Verfahren" einzuleiten, und daß gerade dieses von ihr, Frau OStAin Nix selbst angestrengte standesrechtliche Verfahren nunmehr der von ihr erstatteten Strafanzeige als Verfahrenshindernis entgegensteht (§ 154e StPO, Eingriff in ein schwebendes Verfahren).

5. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß das von ihr mißbräuchlich in Anspruch genommene Datenschutzgesetz vorliegend überhaupt nicht anwendbar ist.

6. Die Angeschuldigte Nix wußte, daß mit dem Verfahrenskomplex Nix, Katrin (45) mittlerweile auch Bundesverfassungsgericht ff. befaßt sind, das letzte Wort über Frau OStAin Nix und ihr dienstliches Verhalten somit noch längst nicht gesprochen ist, ihre jetzige Strafanzeige daher ebenfalls ein Eingriff in diese Verfahren.

Dennoch hat die Angeschuldigte Nix ihre Dienstvorgesetzte* – die es hätte besser wissen müssen – dazu veranlaßt, rechtswidrigerweise strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen gegen die Unterzeichnerin einleiten zu lassen.

* Es handelt sich hier um dieselbe Frau Uhlig-van Buren, als Generalstaatsanwältin im Amt
    seit 09.09.1999, die schon im November 2000 seitens des Justizministers unterrichtet war
    (Anhang 7). Auch sie kannte also den Vorgang seit November 2000. Auch sie, die Dienstvorgesetzte,
    Frau Uhlig-van Buren hatte im November 2000 keinerlei "Beleidigung" zu erkennen vermocht,
    auch sie hatte damals keine Strafanzeige erstattet.


Weitere Begründung folgt.

Muhler
Rechtsanwältin
 
 

Wortlaut der Weiterführung der Begründung der Strafanzeige vom 06.12.2002

An die formal zuständige
Staatswaltschaft Hamburg
Postfach 30 52 61
20316 Hamburg

06.12.2002 Betr.: Unsere Strafanzeige vom 25.11.2002 gegen Frau OStAin Nix, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung, sowie wegen Irreführung der Behörden im Amt und durch das Amt
Weitere Begründung der Strafanzeige vom 29.11.2002

Hier: Weiterführung der Begründung der Strafanzeige
 

In Weiterführung unserer Begründung vom 29.11.2002 zu unserer Strafanzeige vom 25.11.2002 tragen wir Folgendes vor:

III.

Die Angeschuldigte Nix, Wiederholungstäterin in Sachen falsche Verdächtigung, weiß es selbst spätestens seit unserem Schriftsatz an das Justizministerium Hamburg vom 20.10.2000, daß das, was sie für "Beleidigung" hält, keine "Beleidigung" ist. Ausführlich belehrt wurde sie darüber nicht zuletzt durch unsere Beschwerdebegründung vom 23.07.2001* in der Strafanzeigensache gegen sie (falsche Verdächtigung, Anschwärze beim Berufsgericht), anhand der einschlägigen Gesetzeskommentare sowie unter Hinweis auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu. Es handelte sich um dieselben Schriftsätze und Formulierungen, die Frau OStAin Nix im Jahr 2000 und nun noch einmal im Jahr 2002 zur Anzeige gebracht hat. Es war auch schon im Jahr 2000 so, daß Frau OStAin Nix bei ihrem Anschwärzversuch keinen einzigen Satz, kein einziges Wort benannt hatte, nichts, keine einzige Textstelle in unseren Schriftsätzen, welche als Beleg für ihre Behauptung ("zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe") hätte herhalten können.

* Siehe Anhang 4, vollständige Wiedergabe dieser Beschwerdebegründung vom 23.7.2001
   in unserem Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001 (S. 48-60).
Dienstaufsichtsbeschwerden werden generell und zwangsläufig dem davon Angegriffenen seitens des Dienstvorgesetzten zur Stellungnahme vorgelegt: Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Der Justizminister legte daher auch Frau OStAin Nix unsere sie betreffende Eingabe vom Oktober 2000 zur Stellungnahme vor. Spätestens seit November 2000 hatte Frau OStAin Nix also Kenntnis von unseren in Rede stehenden Ausführungen, lange bevor sie ins Internet schaute. Die Angeschuldigte Nix weiß zudem seit November 2000, daß die Sache, nach Prüfung durch ihren obersten Dienstvorgesetzten, abgeschlossen ist. Daran hat sich Frau OStAin Nix zu halten, und daran haben sich auch ihre Dienstvorgesetzten und Kollegen zu halten.

Die Absicht der falschen Verdächtigung, ins Blaue hinein und mal nur so auf gut Glück, gegenüber dem Berufsgericht der Rechtsanwälte zum Nachteil der Unterzeichnerin, war schon damals ersichtlich aus der völligen Unbestimmtheit der Anschuldigungen. Diese Anschuldigungen entbehrten jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB.

Wie das Verhalten von Frau Nix aus Sicht von sachkundigen Dritten, nämlich von ihren Amtskollegen beurteilt wird, hierzu Folgendes:

Anläßlich der Nix-Anzeige in Karlsruhe hatte der dortige Herr Oberstaatsanwalt Häberle (Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe) die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zurückgewiesen und beschieden wie folgt: "Es handelt sich um eine Argumentationstechnik. Der Leser soll dazu gebracht werden, daß man in einem solchen Fall wegen Straftaten zum Nachteil der staatsanwaltschaftlichen Dezernentin einschreiten müßte und dies deshalb auch im Falle des Sozialistischen Patientenkollektivs machen müsse". Das schuldhafte Verhalten der Angeschuldigten Nix ist also höchststaatsanwaltschaftlich überprüft und seit dem 27.11.2000, dem Datum dieser schriftlichen Äußerung, auch keiner Hamburger Ermittlungsarbeit mehr bedürftig. Nach Form und Inhalt ist Frau Nix ab dato längst faktisch verurteilt. Die Berufung des Herrn Oberstaatsanwalt Häberle in den Hamburger Zeugenstand steht hiermit anheim.

Die Würdigung unserer Ausführungen durch OStA Häberle als Argumentationstechnik liegt zudem ganz auf der Linie der höchstrichterlichen Entscheidungen zu diesem Thema: Kritik an juristischen Entscheidungen erfüllt keinen Straftatbestand, wenn die Ausführungen "lediglich Glied einer Argumentationskette sind, die insgesamt der Begründung einer prozessualen Kritik dient." Das Verhalten der Angeschuldigten Nix fällt auch in diesem Betracht in die Zuständigkeit strafrechtlicher Verurteilung.

Laut höchstrichterlicher Entscheidung ist die Kritik an Richtern und Staatsanwälten kein Straftatbestand:

"Ein Beteiligter muß und darf Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten ((eines Richters, eines Staatsanwalts)) aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. KG StV 1997, 485/486). Im 'Kampf um das Recht' darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen".
(BVerfG StV 1991, 458)
Laut Bundesverfassungsgericht hat in verfassungsrechtlichem Betracht in solchen Fällen die Meinungsfreiheit grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz, "ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung (laut Bundesverfassungsgericht zum Beispiel Rechtsbeugung; die Unterzeichnende) begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird".
(BVerfG NJW 1994, 1779)
Würde die bereits vom Bundesverfassungsgericht verurteilte Ansicht von Frau OStAin Nix Schule machen, so würde schon bald jede Berufungseinlegung, jede Beschwerde gegen einen staatsanwaltschaftlichen Bescheid strafrechtlich verfolgt, weil durch die Einlegung dieser Rechtsmittel ja schließlich Kritik am bescheidverfassenden Staatsanwalt geübt werde und dieser sich dadurch persönlich angegriffen und in seiner Ehre verletzt fühlen könnte. Dies wäre ein rechtswidriger Freibrief für Behörden, ihnen unliebsame Rechtsausführungen generell zu verfolgen. Herr Staatsanwalt Plambeck hat der anzeigenden Frau Nix 5 Formulierungen weggestrichen (siehe Anhang 1 und Anhang 3), durch welche sie sich ebenfalls demnach in ihrer Beamtenehre angeknackst gefühlt haben muß. Ihr Gefühl des Angeknackstseins ist in objektiver Würdigung demnach kein Freibrief für monomanes Herumnörgeln und Herumverdächtigen.

Die oben zitierten Urteile und Urteilsbegründungen des Bundesverfassungsgerichts wenden sich in aller gebotenen Schärfe insbesondere gegen Versuche, durch Weglassen der entscheidungserheblichen Tatsachen und Zusammenhänge eine verbotene Textverfälschung zu betreiben, zum Nachteil des Schriftsatzverfassers, wie begangen durch die Angeschuldigte Nix. Auch der Bundesgerichtshof tritt solchen Verfälschungen mit allem Nachdruck entgegen:

"Die Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt".
(BGH NJW 1997, 2513)
Nicht nur verfassungsrechtlich unzulässig, sondern strafbar als falsche Verdächtigung ist also auch nach diesen, alle Unterinstanzen bindenden höchstrichterlichen Entscheidungen das Verhalten der Angeschuldigten Nix: Sie hat unter "Herauslösung eines einzelnen Elements" und unter Weglassung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (siehe Bundesverfassungsgericht, siehe Bundesgerichtshof, vorstehend im Zitat!) in ihrem Aktenvermerk ihre Dienstvorgesetzte dazu veranlaßt, rechtswidrigerweise Verfolgungsmaßnahmen gegen die Unterzeichnerin einleiten zu lassen.

Das Verhalten der Angeschuldigten ist unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu verfolgen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten allerdings bedarf es keiner neuen, eigens Frau Nix ganz persönlich gewidmeten Entscheidung, denn auch den sie, Frau Nix, betreffenden Fall, hat das Bundesverfassungsgericht schon vorgreifend und exemplarisch entschieden, und zwar gegen sie.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert "Berücksichtigung der gesamten Argumentationskette" und verbietet ein fleischhacker- bzw. gynäkologenmäßiges Zerstückeln (z.B. zwecks mißlungener Abtreibung) eines schriftsätzlichen Textganzen, wie dies die Angeschuldigte in strafbarer Weise getan hat (vgl. auch Ernst Bumm, Lehrbuch der Geburtshilfe).

Die Angeschuldigte Nix hat sich über die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweggesetzt und willkürlich einzelne Textstellen aus unseren Schrifsätzen herausgegriffen. Den Zusammenhang hat sie weggelassen, Bruchstücke aus der Argumentationskette spitzfingrig herausgezupft, um aus diesem Häckselwerk versuchsweise einen Vorwurf gegen die Unterzeichnende zusammenzubrauen. Sie hat so unter Herauslösung einzelner Elemente und unter Weglassung aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. BGH, BVerfG, ständige Rechtsprechung) ihre Dienstvorgesetzte dazu veranlaßt, rechtswidrigerweise Verfolgungsmaßnahmen gegen die Unterzeichnerin einleiten zu lassen. Das ist strafbar und Frau Nix ist deshalb zu verurteilen.

Unsere Schriftsätze enthalten nicht nur Worte und Formulierungen, verbunden durch Präpositionen, Bindewörter, Demonstrativpronomina und vieles andere, von der überwiegend deutschen und durchweg grammatikalisch exakt eingedeutschten Sprache Bereitgehaltenes, um aus einem Text einen Kontext zu machen. Diese unsere Schriftsätze führten auch gesellschaftliche Zusammenhänge, streng gehalten in der Rechtsform, vor Augen. Das auch hierzu in Sache und Wesen übereinstimmende Zeugnis mehrerer Sprach- und Rechtsgutachter ist angeboten. Die Schriftsätze dienten dazu, die strafbare Bedeutung der Falschdarstellungen in der KONKRET-Postille über das SPK aufzuzeigen. Die Angeschuldigte Nix hat unsere Ausführungen bis zur Unkenntlichkeit zerrissen und verstümmelt, als ginge es um nix außer um Frau OStAin Nix und ihr, durch keinerlei juristische Übung und Brauch in schwieriger Materie vorgeschriebenes Stummelsprachgestakse. Es drängt sich Goethes Spottvers über diese zerstückelnde, abtötende Verfahrensweise auf: Encheiresin naturae nennt's die Chemie, spottet ihrer selbst und weiß nicht wie. Hat die Teile in ihrer Hand, fehlt leider nur das geistige Band.

Noch Montesquieu unterstellte in seiner gleichnamigen juristischen Abhandlung einen "Geist der Gesetze" (De l'ésprit des lois), der bei der Verfahrensweise der Frau Nix dann ja gänzlich auf der Strecke geblieben ist, unterstellt, er, nämlich der Geist, war je auf der, nun sagen wir mal: Konkurrenzstrecke der Frau OStAin Nix mit von der Partie. Aber nicht wegen Armut oder Reichtum an Geist ist Frau Nix zu bestrafen, sondern wegen der Zerstückelung von Zusammenhängen, die zwar auf dem Papier nur durch Druckerschwärze repräsentiert sind, aber ohne die zugrundeliegende Realität nicht auf das Schreibpapier gekommen wären, eine blutige Realität von Patiententötung und Weißkittel-Euthanazitum, tagtäglich und stündlich in Altersheimen und Operationssälen exekutiert, von Frau OStAin Nix weggelassen, verschwiegen, amputiert, um den von ihr bis zur Unkenntlichkeit verstümmelten Textrest mit persönlichem Gekränktsein einzufärben und andere falsch zu verdächtigen. Das ist strafbar, und es ist darüber hinaus nicht nur unverschämt, obzön, selbstbezogen und sittenwidrig, schlicht: empörend unverschämt, zumal im Dr.-Mengele-Auschwitz-Nachfolgestaat. Und jedermann ausnahmslos ist bis heute, und heute um so mehr, mitverantwortlicher Erbe und Erblasser darin, ob das jemandem paßt oder nicht. Auch für Frau Nix scheint Vergangenheitsbewältigung nie Platz gegriffen zu haben. Um so weniger folglich jene höchstrichterlich auch ihr abverlangte Empörung, richtet sie doch ihre Empörung ausschließlich gegen das Patientenhafte schlechthin, sobald ihr dies in politisch exponierter Form vor Augen kommt. Sollte das wirklich bei der gesamten Hamburger Staatsanwaltschaft nicht anders sein? Jedenfalls faselt auch eine Frau Alexy-Girardet*, Sparten- und Rangkollegin der Frau Nix, etwas von einem sog. Sozialistischen Patientenkollektiv (Aktenseite 129), dem sie, wie inzwischen staatsanwaltlich geprüft und verworfen, folglich rechtsbrüchig gegen Gesetz und Datenschutz, gleich auch noch das gesamte Internet aus den 90ern unterstellt, ja, das gesamte Internet aus den 90ern dem SPK unterstellt (sicut! wahnhaft oder nur irr-sinnig?).

*Verfügung der Frau OStAin Alexy-Girardet vom 13.06.2002, beigefügt in Anhang 8


Worum ging und geht es tatsächlich? Angefangen hat alles mit einer politisch eindeutig rechtslastigen Hetzschrift in der Hamburger Linkspostille KONKRET. Mit der Strafsache KONKRET dienstlich befaßt, wußte Frau OStAin Nix, daß die von der Firma KONKRET über das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV aufgestellten Falschbehauptungen in ihren Auswirkungen Leib und Leben von Patienten schädigen. Es ging und geht dabei um Leben und Tod, um Leben und Tod von Patienten, wohlgemerkt, die ansonsten gern unter humanistischem Anstrich als besonders schutzbedürftig und schutzwürdig bezeichnet werden. Es ging im Sachkomplex gegen die Buchveröffentlichung von KONKRET um die Interessen von Patienten insgesamt, um die Interessen der Patienten des SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV/PATIENTENFRONT, PF/SPK(H) im Besonderen und im Einzelnen betreffend die Unterzeichnende, speziell tätig nach Auffassung des Justitiariats der Universität Heidelberg in der Rechtsnachfolge des SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV.

Aber geht es wirklich nur um und gegen die Rechtsnachfolge des SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV? Im Dritten Reich wurden 275 000 Patienten im ärztlichen Euthanasieprogramm ermordet. An Patienten wurden die Gaskammern "erprobt", die später auch im sog. Judenvernichtungsprogramm zum Einsatz kamen. Die Euthanasie, die während des Dritten Reichs durchgeführt wurde, war im internationalen Rahmen von der Ärzteschaft bereits Jahrzehnte vorher gefordert und propagandistisch vorbereitet worden. Allerdings fanden die Ärzte erst im Nazideutschland die gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen, die es ihnen erlaubten, ihre Pläne zur Patientenvernichtung zwecks "Heilung" des "Volkskörpers" durchzuführen. Es ist inzwischen allgemein als Tatsache bekannt, daß diese Patientenvernichtung auch in Frankreich, Skandinavien und vielen anderen europäischen Ländern durchgeführt wurde. Lediglich die Art des Umbringens war vielleicht verschieden. Die Patiententötung, das Euthanasieprogramm, wurde auch nicht etwa nach der gewaltsamen Beendigung des Dritten Reiches eingestellt, sondern mit anderen Methoden fortgesetzt. Auch dies ist allgemein bekannt.

Mehr denn je werden auch heute alle bombardiert mit Kosten-Nutzen-Rechnungen gegen Alte, gegen Kranke, ob jung oder alt, zugehörige Totschlag-Worte: Kostenexplosion im Gesundheitswesen, Rentendebakel, Zusammenbruch der Kranken- und Rentenkassen. Damit wird täglich die Mordmarkt-Logik eingehämmert: Patienten sind teuer, sie müssen weg, damit das Profitsystem geheilt wird. In der Straßenbahn hetzt der Arbeitslose gegen einen Rentner, daß dieser ihm auf der Tasche liege, bis ein anderer dem Arbeitslosen vorhält: Du lebst doch von mir, Du holst Dir doch Dein Geld vom Sozialamt. In Altersheimen werden die Leute unter Psychopharmaka und in Dauerschlaf versetzt, mit Dauerkatheter und Schlauchernährung liegen gelassen, damit das Personal keine Zeit mit der Essensverabreichung oder mit den Toilettenbesuchen der Leute verliert. So siechen diese dahin, bis sie sterben. Und gestützt auf das Folter-Instrumentarium der "modernen Medizin", Apparate, Schläuche, eine Abfertigung, die, ginge es um Tiere, einen Aufschrei der Empörung hervorrufen würde, wird jedem eingeredet: "Das ist doch keine Lebensqualität, besser tot". Und die BILD-Zeitung titelt in großen Lettern: "Ich habe ihm sterben geholfen", so als sei Töten der Gipfel an menschlicher Großtat und Nächstenliebe. Einzig wirksam gegen die alltäglich praktizierte Euthanasie in allen ihren offenen und verdeckten Formen ist ein rückhaltloses Ja zur Krankheit und ein ebenso bedingungsloses Nein zu allem Ärztlichen, dessen Kern Vernichtung ist. Vgl. Dr.med. Viktor von Weizsäckers "ärztliche Vernichtungsordnung": "In jeder Medizin sind notwendig Vernichtungsmaßnahmen enthalten" (1933). Und selbiger dann hinterher: "Was geht mich mein saudummes Geschwätz von damals an." Und all diejenigen, um Frau OStAin Nix, könnte man versucht sein, zu folgern: was geht sie alle das saudumme Geschwätz des SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV an? Die Antwort liegt angesichts des Stummelsprachgestakses einmal mehr in den Akten. Und Frau Nix selbst? Sie spielt gekränkt, dieweil die Krankheit stürmt und drängt. Sie antwortet und verantwortet nicht etwa hinterher, sondern ganz im Währenden: nichts, ganz so, wie jene kaum vorbestrafte, überwiegend literierende und dilettierende, aber hochgerühmte Koryphäe Dr.med. Viktor von Weizsäcker. Sie antwortet nichts, nein: doch nicht so ganz. Sie versucht es in der Sache, im Wesen und im Kern des Ganzen mit gar-nix, gleich dem Brummkreisel aus ihrer sicher ganz vorzüglichen Sensibelchen-Kinderstube.

Der Feind des Arztes ist der Patient. Das wird von Ärzten sogar schon presseöffentlich zugegeben ("Im Klinikbetrieb ... wird der Patient zum Feind"; STERN, Hamburg, 21.11.2002). Das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV, SPK, hat dagegen mit seinem Ja zur Krankheit und seinem Angriff auf alles Ärztliche für alle den Weg eröffnet: Aus der Krankheit eine Waffe machen! Nicht Krankheit und damit die Patienten beseitigen, sondern die Verhältnisse sind zu beseitigen, in denen jeder, ob Kind, Frau oder Mann, als (Ausschuß-)Ware gehandelt, verhandelt und behandelt wird.

Das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV wurde 1970/71 als "Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß", von Ärzteseite bekämpft, und das Ärzteblatt, offizielles Organ der Ärzteschaft bedauerte 1971 ausdrücklich "keine Kampfpanzer" gegen das SPK einsetzen zu können. Das SPK wurde nie verboten, auch wenn das den Ärzten und der Zeitschrift KONKRET so gepaßt hätte. Ein Gericht hatte höchstinstanzlich ein Verbot des SPK sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch behauptete die Firma KONKRET wider besseres Wissen (sie war informiert und mehrfach abgemahnt) in der angefochtenen Buchveröffentlichung, das SPK sei verboten worden. Die Unterzeichnerin war aktive Teilnehmerin des SPK und ist als Anwältin im Zusammenhang PATIENTENFRONT/ SOZIALISTISCHES PATIENTENKOLLEKTIV tätig. Sie war daher – wie das OLG Hamburg*, ganz im Gegensatz zu Frau OStAin Nix (45), richtig erkannt hatte – selbst unmittelbar von diesen Falschbehauptungen betroffen. Unter dem Verdacht, "einer verbotenen Organisation anzugehören", wurden Leute schon erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wurden die Toten nicht wieder lebendig. Es ist also nicht egal, geschweige denn rechtmäßig, wenn in einem Druckerzeugnis wider besseres Wissen behauptet wird, das SPK sei verboten. Das geht alle an. Denn durch die strafbare, infame, verleumderische Falschbehauptung, das SPK 1970/71 sei "verboten worden", wird gehetzt gegen diejenigen, welche Befreiung vom Diktat des Profits = Diktat der Lebensvernichtung nicht nur für alle als Hoffnung versprochen haben, sondern die diese Befreiung seit mehr als 3 Jahrzehnten praktizieren, und dadurch für alle dieselbe Möglichkeit der Befreiung unter Beweis stellen.

* Beschluß des OLG Hamburg vom 11.10.2001, Seite 5 unten, vgl. Anhang 9
Patiententötung und Euthanazitum ist auch heute noch und mehr denn je alltägliche, blutige Realität. In unseren Schriftsätzen in der KONKRET-Sache hatten wir dies in aller Deutlichkeit ausgeführt und zwar im Zusammenhang mit dem allgemeinen und öffentlichen Interesse daran, daß endlich Schluß sein muß mit Krankheitshaß und Feindschaft gegen Patienten, Schluß mit der Vernichtung und Tötung von Einzelexistenzen unter der Brandmarke Krankheit. Es geht also tatsächlich um Leben und Tod. In juristischen termini: es geht um höchste Rechtsgüter, die nicht nur das Grundgesetz unter Schutz stellt, sondern gegen deren Verletzung das Strafgesetz Verfolgungsmaßnahmen bereitstellt.

Frau OStAin Nix allerdings sah nichts und niemanden verletzt, weder die Patienten im allgemeinen, noch die SPK-Patienten im Besonderen. Während sowohl das Hamburger Landgericht als auch das Oberlandesgericht die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin bestätigten, sprach die Angeschuldigte Nix der Unterzeichnerin diese Verletzteneigenschaft in der KONKRET-Sache knapp und militärisch ab. Frau Nix ignorierte die entgegenstehenden Gerichtsentscheidungen, und blockierte, "gestützt" auf diese ihre Privatmeinung, den weiteren Verfahrensgang im Strafermittlungsverfahren gegen KONKRET. Frau OStAin Nix münzte das von uns eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung in Sachen KONKRET kurzerhand in eine unwirksame Dienstaufsichtsbeschwerde um und lehnte ab. Unter Verstoß gegen die Rechtswegsgarantie des Grundgesetzes verunmöglichte Frau OStAin Nix rechtswidrigerweise so die gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltlichen Entscheidungen, denn gegen die Einstellung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gibt es keinen Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht.

Verletzung, Blut und Leid gegenüber war und ist die Angeschuldigte Nix auffallend indolent, dann, wenn es die anderen sind, die es trifft. Versuchsweise überwertig sensibel für ihre eigene Person nimmt sie allerdings in selbstherrlicher Weise in Anspruch zu bestimmen, wo "Beleidigung" sei, ohne auch nur ein Sterbenswörtchen zu diesem wo, ach wo in ihrer kleinen Welt, zu artikulieren imstande zu sein. "Beleidigung" ist ganz einfach das, was sie privat und persönlich, in selbstgewählter Idiosynkrasie, fernab sogar aller Beamtenehre, irgendwie nicht so richtig gut findet. Frei nach F. Nietzsche: Wenn uns etwas gegen das Gefühl geht, dann eben deshalb, weil es unsere eigene Eitelkeit, unser eigenes Gefühl ist, wogegen es geht. Ein Medizyniker und Gerichtsgutachter würde bei einer solchen Gelegenheit vielleicht eine "Nihilitis cum crepitacionem" feststellen, in schlechtem Latein und selbstverständlich nur unter Kollegen (etwa: knirschende Nixentzündung). Aber Rechtsfolgen ließen sich daraus auch beim besten Willen nicht ableiten, nicht einmal im Versicherungs- und Rentenrecht.

Im Effekt und in der Zielrichtung, und darauf kommt es an, geht es der Angeschuldigten Nix darum, die Unterzeichnende mundtod zu machen. Eine Rechtsanwältin ist aber nicht Rechtsanwältin, um Staatsanwälten oder Richtern nach dem Mund zu reden oder zu schweigen, wofür letztendlich die Patienten schließlich bluten müssen. Die Unterzeichnerin ist auch keineswegs der Ansicht, daß die Angriffe von Frau Dr. Nix, ihre so hartnäckigen wie vergeblichen Anschwärzversuche, irgend etwas mit der Unterzeichnerin persönlich zu tun haben. Es geht dabei auf Seiten von Frau Nix um ein ganz allgemeines Disziplinierungsinteresse (Jede Überanstrengung meiden! Strenge Bettruhe! Nichts essen, nichts trinken, wenig atmen, vor allem aber: die Stimme schonen, nichts zu Papier bringen!), getragen von dem Haß auf alles, was das private Gefühl von Frau Nix stört. Vorliegend handelt es sich dabei letztlich um Krankheitshaß. In strafrechtlicher Hinsicht allerdings ist dies Mißbrauch ihres Amts als Oberstaatsanwältin, samt Mißbrauch der damit verbundenen Vorteile für persönliche Zwecke. Ihre Anzeige gegen die Unterzeichnerin wäre andernfalls im Papierkorb gelandet. Aber eine Staatsanwältin, die zu einer Amtskollegin geht, hat da eben mehr und noch andere Möglichkeiten als ein sonstiger Anzeigeerstatter.

Fast täglich erfahren wir aus aller Welt, Unseres sei das Gründlichste und Gediegenste überhaupt. Demgegenüber seien Medizinkritik, Psychiatriekritik und sonstige "-kritiken" Seifenblasen und Eintagsfliegen. Gegenstand, vor allem auch juristischer Oberseminarien, seien unsere Schriftsätze und SPK-Texte, nicht nur bei Jurastudenten und nicht nur in der Universität Wien. Wir unsererseits fühlen uns auch nicht beleidigt, wenn PF/SPK(H) aus arabischen und US-amerikanischen Regierungskreisen gleichermaßen Zuspruch erhält und um Hilfe gegen Iatrokapitalistisches angegangen wird. Für unkostenintensiven Mehraufwand sorgt höchstens noch die eine oder andere Frau Oberstaatsanwältin Nix aus Hamburg. Krankheitskräftig wie wir sind, können wir auch davon noch mehr und mehr verkraften.

SPK sei "Selbstzerstörung", kolportieren neuerdings wieder Teile der schon immer schreckanfälligen Linkspresse. Na, dann wäre ja absehbar künftig irgendwann Ruhe und Friede auf der Welt, wäre mehr nicht dafür erforderlich als "Selbstzerstörung des SPK". Aber: qui vivra verra (wer bleibt, wird sehen). Jedenfalls hat das in mehr als 30 Jahren, trotz tatkräftiger "Unterstützung" gerade aus dem juristischen und gesamtpolitischen Lager, gerichtet gegen das SPK, ganz einfach nicht funktionieren wollen.
 
 

IV. Was bleibt von der Nix-Anzeige übrig? Buchstäblich: nichts.

Wäre Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren und wäre Herr Staatsanwalt Plambeck pflichtgemäß in die sachliche und rechtliche Prüfung eingetreten, hätten sie Sachverhalt und Rechtslage, wie oben dargelegt, berücksichtigt, dann hätten sie den neuerlichen Anschwärzversuch der Angeschuldigten Nix durchschaut und zurückgewiesen. Der vorliegende rechtswidrige neuerliche Anzeigeversuch der Frau Nix wäre damit umstandslos zum Erliegen gekommen. Allerdings wäre dann gegen Frau Nix von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren, in diesem Fall verbunden mit einem Disziplinarverfahren, einzuleiten gewesen. Statt dessen aber hat Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren sich zwar nicht zum postillon d'amour in Liebeshändel, aber doch zur mißbrauchten Botin machen lassen für Rechtshändel der Frau OStAin Nix, die, obwohl schon längst und rechtsförmlich eines Besseren belehrt, immer noch keine Ruhe gibt und landauf landab, in Karlsruhe wie in Hamburg unbeteiligte Dritte mit ihrem persönlichen Gefühlsaufguß beschäftigt. Die Unterzeichnerin weiß nicht, ob Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren weiß, was Querulatorik ist, wenn sie es gerichtlich schon mit dergleichen zu tun gehabt hat. Der diese Anzeige prüfende Staatsanwalt kennt, spätestens aus unseren vorstehenden Ausführungen, den Verhaltensschematismus der Frau OStAin Nix. Als vorprüfende Instanz, laut derzeitigem Gesetz und Recht einem Richter gleichgestellt, hat er auch diesbezüglich nach Quantität, Repetitivität und Tenazität* zu qualifizieren, was hier zu qualifizieren ist, sofern von Qualität irgend die Rede sein kann, gibt es doch Qualität, oder auch keine, bekanntermaßen auch im außerphysikalischen Zusammenhang.

* hier: eine überspannte Feder zuckt in die Ausgangslage zurück.
Es ist daran zu erinnern, daß die Fürsorgepflicht eines Dienstvorgesetzten sich nicht in der voreiligen Erstattung von Strafanzeigen zum ehrerklärenden Schutz vermeintlich angegriffener Untergebener erschöpft, sondern daß gerade das Beamtenrecht eine Vielzahl beispielsweise auch rehabilitativer Maßnahmen vorsieht, ausgedehnte Beurlaubung vom Dienst etwa oder großzügig bemessene Kuraufenthalte, sollte dies zur Wiederherstellung der Arbeitskraft eines beispielsweise dienstlich völlig Überforderten aussichtsreich erscheinen. Und solche Maßnahmen liegen oftmals nicht nur im Interesse des Beurlaubten selbst.

Die von Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren weitergeleitete Strafanzeige ist in sachlicher und rechtlicher Hinsicht völlig unbestimmt und, von allem anderen hier schon Vorgetragenen abgesehen: sie erfüllt nicht einmal die einfachsten strafprozessualen Erfordernisse.*

* Aktenvermerk von Frau GStAin Uhlig-van Buren vom 24.05.2002, vgl. Anhang 5
Die Frau GStAin Uhlig-van Buren versucht, "Vorwürfe" zu rügen, wo keine sind, sagt nicht, welche sie im Einzelnen meint, "Vorwürfe", die gerichtet seien gegen namentlich aber gar nicht näher bezeichnete "Dezernenten der Staatsanwaltschaft Hamburg und der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg" (das sind aber viele Leute!), nennt also auch hier nicht Roß und Reiter, sieht dann diese Anonymi "in ihrer Amtsführung herabgesetzt", gibt aber nicht an, wie und wodurch dies geschehen sein soll, macht somit auch zu diesem Punkt keine näheren Angaben, landet schließlich bei der Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, dies alles "in datenschutzrechtlicher Hinsicht" zu überprüfen, stellt abschließend Strafantrag "wegen aller in Betracht kommenden Delikte" (ja, was käme denn da nun tatsächlich in Betracht? Das erfährt man nicht. Es gibt nämlich auch nichts) und verweist auf den "anliegenden Vorgang", dem all dies wohl irgendwie zu entnehmen sein soll. Der "Vorgang", das sind Rechtsausführungen der Unterzeichnerin auf insgesamt 128 (in Worten: einhundertachtundzwanzig) Aktenseiten Internetauszug. Darin müssen sich ja dann wohl "die Vorwürfe", "die Dezernenten" und auch "die Delikte" irgendwo versteckt halten. Na ja, bis Ostern ist es ja soo lange auch nicht mehr hin und dann hilft vielleicht jemand suchen oder vielleicht wenigstens brüten.

Soweit Herr Staatsanwalt Plambeck schon jetzt meinte, fündig geworden zu sein, so hat er allerdings die meisten von Frau OStAin Nix – bildlich gesprochen – gelegten "Eier" einfach liegen lassen. Ob sich Herr Staatsanwalt Plambeck dabei in den April geschickt fühlte, wissen wir nicht. Frau OStAin Nix hatte, zählt man nach, die "Fundstellen" auf 10 beziffert. Herr Staatsanwalt Plambeck ließ aus gutem Grund gleich mal die Hälfte davon unbeachtet, bleiben also gerade mal noch mickrige fünf, die Anzeige der Frau Nix also schon im ersten Anlauf von der Staatsanwaltschaft gleich mal zur Hälfte abgelehnt und zurückgewiesen.

Herr Staatsanwalt Plambeck hatte allen Grund zu reduzieren. Es fragt sich, warum er die Nix-Sache nicht gleich gänzlich auf ihren Kern, nämlich auf Null reduziert hat und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht von vornherein abgelehnt hat, ist man doch schon bei Null oder noch darunter, wenn man Sachverhalt, Wesen und überhaupt Roß und Reiter nicht nennen kann. Was soll er dem urteilenden Richter zur Prüfung vorlegen, wenn doch nichts da ist, außer den uns durch Rechtsverweigerung und aus allen sonstigen rechtlichen und rechtsbrüchigen Gründen im dortigen Verfahrensgang abgenötigten Rechtsausführungen auf 128 Seiten im Aktenkonvolut? Herr Staatsanwalt Plambeck ist bei der Staatsanwaltschaft Hamburg als einfacher Staatsanwalt beschäftigt. Frau Nix, die sich beleidigt fühlt durch Rechtsausführungen, ist bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg als Oberstaatsanwältin tätig, Frau Uhlig-van Buren, die formal Anzeige erstattet hat, ist dort gar Generalstaatsanwältin. Beide sind also Herrn Staatsanwalt Plambeck übergeordnet. Staatsanwälte sind weisungsabhängig. Befürchtete Herr Staatsanwalt Plambeck, er werde von der Generalstaatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren wieder zu eröffnen, wenn er es ganz einstellt? Auch die Damen von der Generalstaatsanwaltschaft können das nämlich, sogar in eigener Sache, man stelle sich vor! Es gibt auch vorauseilenden Gehorsam bei den Staatsanwaltschaften. Dem war vor kurzem eine ganze Fernsehsendung gewidmet, in der geschildert wurde, was Staatsanwälten blüht, die Entscheidungen treffen, die ihren Weisungsgebern nicht passen. Als besonders problematisch haben sich dabei oft diejenigen Ermittlungsverfahren herausgestellt, die von Anfang an schon gar nicht hätten eingeleitet werden dürfen, wie mancher erst spät, manchmal zu spät für ihn bemerkte.

Hierzu noch das Folgende:

Sollten sich den "Beleidigungs"-Leidtragenden ihre Vorgesetzten, ja sogar die ganze Staatsanwaltschaft im freistaatlichen Hamburg nunmehr angeschlossen haben in der irrigen Meinung, man könne es doch nochmals mit ganz ante rem, sozusagen per Zeitmaschine probieren, wo ja Zeitmaschinen oft schon in der Stummfilmzeit höchstens im Kintopp funktioniert haben, anders gesagt: per Hintertreppenwitz sozusagen, dann wäre auch daran nichts weiter verwunderlich. Kennen Sie den Witz? Es war einmal ein Mann, der einen Streifenwagen wegen eines "Unholds" herbeigerufen hatte. Die erste gründliche Inspektion hatte keinerlei verdächtigungsrelevante Verdachtsmomente für einen Anfangsverdacht ergeben. Da forderte der gute Mann einen Streifenbeamten auf, mit ihm unter das Dach zu steigen, ein Fernglas mitzunehmen, einen Kopfstand zu machen und in einem noch näher zu bezeichnenden Winkel durch die Dachluke Ausschau zu halten. Durch das kurze Zögern des braven Beamten, dem Sittenwächter Folge zu leisten, seien es nun die Vorgesetzten gewesen, die umstandslos jedes weitere Tätigwerden abgelehnt und den Rückzug angetreten hätten, übrigens nicht ohne nachdrückliches Versprechen an den übereifrigen Sittenwächter, künftigen Notrufen kein zweites Mal mehr Folge zu leisten, zumal nicht in der gehabten Weise. Merke: wer bei Güterabwägungen rechtzeitig den Preis der Lächerlichkeit scheut, läuft weniger leicht Gefahr, am Ende doppelt draufzuzahlen.

Zusammenfassung und Beurteilung:

Die Angeschuldigte Nix hat sich strafbar gemacht.

Die Angeschuldigte Nix hat Textstellen aus Schriftsätzen der Unterzeichnerin tendenziös aus ihrem Zusammenhang gerissen, um unter Weglassung des Sinn- und Sachzusammenhangs, eine angebliche, tatsächlich jedoch nicht vorhandene "Beleidigung" platterdings, ins Blaue hinein und neben den Erfordernissen von Sache, Recht und Gesetz zu behaupten. Rechtsmißbrauch und falsche Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin!

Es kommt hinzu, daß sich die Angeschuldigte Nix dabei über die einschlägigen Rechtsvorschriften hinweggesetzt hat. Sie ließ über ihre Dienstvorgesetzte einen Strafantrag gegen die Unterzeichnerin stellen, nachdem schon seit Monaten und Jahren die Antragsfrist verstrichen war. Rechtsmißbrauch und falsche Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin!

Die Angeschuldigte Nix hat sich des Weiteren hinweggesetzt über die Entscheidung ihres obersten Dienstvorgesetzten, des Justizministers, der schon vor Jahren die Sache abschließend geprüft hatte, wodurch die Angeschuldigte Nix also wußte, daß ihre Optik und die des Herrn Justizministers hinsichtlich der von ihr unterstellten "Beleidigung" doch erheblich differieren (er, der Herr Justizminister, vermochte, auch ausweislich der uns vorgelegten Akten, nichts dergleichen zu erkennen).* Auch der Justizminister ist unbestreitbar Jurist, und zusätzlich, aufgrund seiner im Dienstgefüge höheren Warte, vielleicht doch eher ausgestattet mit Überblick und Augenmaß.

*Gleiches gilt für Frau GStAin Uhlig-van Buren. Das Justizministerium Hamburg hatte ihr
  im November 2000 den Vorgang zugesandt (vgl. Anhang 7)
Auch das Bundesjustizministerium und der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland waren schon vor Jahr und Tag durch Übersendung aller Unterlagen von uns mit der Sache befaßt. Die Antworten der jeweiligen Sachbearbeiter, auch sie durchweg Juristen, und zudem im politischen Alltagsgeschäft mit Invektiven amtserfahren ständig auf Kriegsfuß, fielen genauso aus wie die des Hamburger Justizministers. Auch sie fanden nichts, wo nichts zu finden war, wo es nichts zu finden, geschweige denn auch nur zu suchen gab.

Dennoch hat die Angeschuldigte Nix diesen ihren, dienstaufsichtsrechtlich längst abgewiesenen Vorwurf, nach Jahren auch der Gelegenheit zu Entspannung, Erholung und Wiedereingliederung, gegenüber einer dem Justizminister nachgeordneten Dienststelle (GStA Hamburg) noch einmal erhoben, und zwar rechtsmißbräuchlich als falsche Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin.

Laut Akten verschwieg Frau Nix ihrer Dienstvorgesetzten gegenüber wohlweislich die Tatsache, daß sie schon vor Jahren, ebenfalls wegen derselben Sache, ebenfalls wegen derselben (von ihr nicht näher gekennzeichneten) Worte, ein lediglich durch Verschulden von Frau Nix bis heute noch nicht abgeschlossenes Kammerverfahren gegen die Unterzeichnerin angestrengt hatte. Irreführend behauptete die Angeschuldigte Nix in ihrem Aktenvermerk vom 23.05.2002, gerichtet an ihre Dienstvorgesetzte: "Einen Strafantrag (zunächst gegen Unbekannt) habe ich bislang nicht gestellt". Die Dienstvorgesetzte, der die Vorgeschichte nicht bekannt war, mußte objektiv der Täuschung unterliegen, Frau Nix habe erst wenige Tage zuvor zum ersten Mal von diesen unseren Äußerungen erfahren, und zwar aus dem Internet, und daß der Aktenvermerk von Frau Nix vom 23.05.2002 ihr erster Versuch sei, die Unterzeichnerin unter Verfolgung zu setzen. Die Dienstvorgesetzte wurde dadurch auch in Unkenntnis gelassen über das Verfahrenshindernis des § 154e StPO: Eingriff in ein schwebendes Verfahren. Die Dienstvorgesetzte wurde so dazu gebracht, in Unkenntnis der Sach- und Rechtslage rechtsmißbräuchlich ein Strafermittlungsverfahren gegen die Unterzeichnerin einzuleiten.

Des Weiteren ist die öffentliche Anklägerin, Frau OStAin Nix, die sich doch sonst so ungemein beleidigungssensibel gibt, nicht davor zurückgeschreckt, das Datenschutzgesetz für sich in Anspruch zu nehmen, also Geheimhaltung zu reklamieren, und zwar in Angelegenheiten, die sie dienstlich, in ihrer öffentlichen Funktion als öffentliche Anklägerin betreffen. Kann Frau OStAin Nix ihre Amtsführung nur durchführen, wenn sie geheimgehalten wird, Frau OStAin Nix zugleich selbsternannte Herrin des Internet in Realkonkurrenz mit dem SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV laut Frau OStAin Alexy-Girardet (Wahnsinn!, siehe oben)? Diesem Versuch konnte selbstverständlich kein Erfolg beschieden sein. Herr Staatsanwalt Plambeck: Das Datenschutzgesetz ist nicht verletzt. Im übrigen: Wenn es Frau OStAin Nix so überragend wichtig gewesen wäre, ihren Namen nicht im Internet zu lesen: sie hätte doch fragen können, ob die Unterzeichnende Einflußmöglichkeiten darauf hat, daß Frau OStAin Nixens Name im Internet gestrichten oder ersetzt wird. Namen gelten hiesigerseits, zumal in dergleichen Fällen, allwie auch schon Goethe'scherseits als "Schall und Rauch".

Gegen die Angeschuldigte Nix ist die öffentliche Klage zu erheben, sie ist zu verurteilen und der Strafe zuzuführen, die sie verdient und dringend nötig hat.

Nach den vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf mögliche Motivationen im Inneren der Täterpersönlichkeit Nix einzugehen, desgleichen auch auf Wiederholungstäterschaft und Wiederholungsgefahr. Sie liegen klar zutage und müssen als strafverschärfend bei der Strafzumessung zu Buche schlagen.

Weitere Begründung bleibt vorbehalten.

Muhler
Rechtsanwältin

Es wird

beantragt,
mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Bedenken aus dortiger Sicht bestehen gegen eine Weitergabe auch der vorliegenden Strafanzeige insgesamt an Dritte (Recht am eigenen Produkt).

Sollte bis zum

20.12.2002
keine anderslautende Äußerung der Staatsanwaltschaft Hamburg vorliegen, gehen wir davon aus, daß keine Bedenken bestehen, wie denn auch.

Muhler
Rechtsanwältin
 

Dies war der Inhalt unserer Strafanzeige vom 25.11.2002 sowie der weiteren Begründungen dieser Strafanzeige vom 29.11.2002 und vom 06.12.2002.

Mit Schreiben vom 09.01.2003 stellte Frau StA Knoll von der StA Hamburg das Ermittlungsverfahren gegen OStAin Nix mit folgendem Wortlaut ein:

Staatanwaltschaft Hamburg
Postfach 30 52 61
20316 Hamburg

Hamburg, den 09.01.2003
Aktenzeichen: 3300 Js 657/02
Betr.: Verfahren gegen     Katrin Nix
         Vorwurf                 Falsche Verdächtigung

Bezug: Ihre Anzeige vom (Datum fehlt, Anm. der Unterzeichnerin)
 

Sehr geehrte Frau Muhler,

das Ermittlungsverfahren gegen Katrin Nix ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Einstellungsgründe:

Die Ermittlungen in dem Verfahren 3300 JS 293/02 sind von Amts wegen gegen Sie eingeleitet worden und beruhen nicht auf einer Strafanzeige oder einem Strafantrag der beschuldigten Oberstaatsanwältin.

Aus der beigezogenen Akte 3300 Js 293/02 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Oberstaatsanwältin.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg - unter Angabe der obigen Geschäftsnummer - gewahrt.

Hochachtungsvoll

Knoll
Staatsanwältin
 

Hiergegen legte die Unterzeichnerin am 21.01.2003 Beschwerde ein, welche nach Einsichtnahme in die Akten am 12.02.2003 begründet wurde. Die Beschwerdebegründung hatte folgenden Wortlaut:

An die formal zuständige
Staatsanwaltschaft Hamburg
Postfach 30 52 61

20316 Hamburg

12. Februar 2003 3300 Js 657/02
Ermittlungsverfahren gegen Katrin Nix
aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung, sowie wegen Irreführung der Behörden im Amt und durch das Amt

Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung vom 21.01.2003

Beschwerdebegründung

gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 09.01.2003

I

Das Verfahren wurde eingestellt, allein gestützt auf die falsche Behauptung, "Die Ermittlungen in dem Verfahren 3300 Js 293/02 sind von Amts wegen gegen Sie eingeleitet worden und beruhen nicht auf einer Strafanzeige oder einem Strafantrag (...)".

Diese Behauptung ist falsch. Das Verfahren 3300 Js 293/02 wurde eingeleitet laut Bescheid des StA Plambeck vom 29.10.2002 wegen angeblicher "Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung", und zwar aufgrund eines Strafantrags, also eben gerade nicht "von Amts wegen".

Bei den genannten Delikten, unterstellen wir einmal unzutreffenderweise, sie lägen vor, handelt es sich um sogenannte absolute Antragsdelikte, bei denen es ein "von-Amts-wegen" nicht gibt.

Vergleiche hierzu:

§ 194 StGB: "Verfahren wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung werden nur bei Strafantrag ... eingeleitet." Die von Ihnen bemühte "Verfolgung-von-Amts-wegen" gibt es also schlichtweg nicht.

Antragsdelikte und Offizialdelikte sind Gegensätze. Entweder ist etwas als Antragsdelikt definiert, so kann von Amts wegen ohne Strafantrag nie und nimmer ein Verfahren eingeleitet werden. Oder etwas ist ein Amtsdelikt, dann bedarf es keines Strafantrags zum Tätigwerden der Staatsanwaltschaft.

"Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung" als absolute Antragsdelikte können daher "von Amts wegen" überhaupt nicht verfolgt werden.

Dem steht auch nicht entgegen, daß z.B. bei einem Antragsdelikt das sogenannte "öffentliche Interesse" bejaht werden kann. Denn dies bedeutet lediglich, daß die Staatsanwaltschaft bei "öffentlichem Interesse" ein sogenanntes Privatklagedelikt wie die oben genannten auch unter öffentliche Anklage stellen kann und den Antragsteller nicht auf den Privatklageweg verweisen muß. Aus der Bejahung eines öffentlichen Interesses bei einem sogenannten Antragsdelikt wird jedoch nie und nimmer ein sogenanntes Offizialdelikt, das "von Amts wegen" verfolgt werden kann, das heißt: dessen Verfolgung nicht von dem Vorliegen eines Strafantrags abhängig ist.

Sollte die Staatsanwältin "öffentliches Interesse" gemeint haben, so hätte sie es auch hinschreiben müssen. Darüberhinaus hätte es der vom Gesetzgeber geforderten substantiierten und differenzierten Begründung eines "öffentlichen Interesses" bedurft, über das auch kein Richter wird richten können, weil besagtes öffentliches Interesse sowohl in verfassungsrechtlicher Hinsicht, als auch aufgrund der einschlägigen, höchstrichterlichen Urteile in vorliegender Sache nicht gegeben ist. Ein Strafantrag, von wem auch immer, begründet gemäß Nr. 229 Abs. 2 RiStBV per se kein öffentliches Interesse. Die Staatsanwältin hätte dies selbst zu prüfen gehabt, und zwar aufgrund unseres Vorbringens in der Sache.

Es kommt jedoch nicht darauf an, was die Frau Staatsanwältin gemeint haben könnte, sondern darauf, was sie geschrieben hat. Und dies ist unkorrigierbar falsch. Die Zurückweisung unserer Strafanzeige beruht auf diesem Fehler. Die Zurückweisung ist damit grund- und bodenlos. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg ist aufzuheben.

II

Die grundlegend falsche Rechtsauffassung, auf welche die Verfahrenseinstellung versuchsweise gestützt wurde, führte dazu, daß in rechtlicher und sachlicher Hinsicht die Ermittlungen in oben genannter Angelegenheit überhaupt noch nicht begonnen haben.

Demgemäß ist auch noch kein Raum eröffnet für eine Beschwerde-Instanz oder ein Beschwerde-Verfahren. Die Sache ist in 1. Instanz wieder aufzunehmen. Die Anklage gegen Frau OStAin Nix ist zu erheben.

In der Sache verweisen wir auf unser bisheriges Vorbringen

Die darin enthaltenen Ausführungen werden hiermit vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Beschwerdebegründung gemacht.

Muhler
Rechtsanwältin
 

2. Auseinandersetzung mit dem Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Hamburg, OStA Frenzel

Auf diese Beschwerdebegründung antwortete die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit Schreiben vom 25.03.2003 (Aktenzeichen: 2 Zs 155/03, Sachbearbeiter: OStA Frenzel).

Im Folgenden wird der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg auf der linken Seitenhälfte abschnittsweise im Wortlaut vollständig wiedergegeben (Hervorhebung der entscheidenden Stellen durch die Unterzeichnerin). Auf der rechten Seitenhälfte steht die Widerlegung. Danach folgt eine zusammenfassende Würdigung. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 25.03.2003 ist somit in seinem vollen Wortlaut in diesem Antrag enthalten. Der Bescheid ist zudem in Kopie beigefügt  (vgl. Anhang 10).
 
Bescheid der GStA Hamburg vom 25.03.2003, Az. 2 Zs 155/03
Widerlegung

"Betrifft: 
Strafanzeige vom 25.11.2002 gegen Oberstaatsanwältin Nix wegen falscher Verdächtigung pp - 3300 Js 657/02 - 

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

Die Beschwerde vom 21.01.2003 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 09.01.2003 wird als unbegründet zurückgewiesen, und zwar im Wege der Dienstaufsicht, soweit allein eine Beleidigung im Sinn der §§ 185-187 StGB in Betracht kommen sollte. Die Einstellung des Verfahrens ist nicht zu beanstanden, denn sie entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. 

I.

"Im Ergebnis": Dahinter verbirgt sich die Blamage der Vor-Instanz (eine gewisse Frau StAin Knoll), welche mit der alleinigen Behauptung: Antragsdelikte seien Offizialdelikte - nämlich: "von Amts wegen" - unsere Strafanzeige versuchsweise zurückgewiesen hat. "Im Ergebnis", d.h. also weder nach Sachverhalt noch nach Rechtslage ließ sich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg halten. Antragsdelikte sind und bleiben nun mal das Gegenteil von Offizialdelikten. Die Entscheidung war also unhaltbar. Dennoch sollte auf jeden Fall, und koste es, was es wolle, "im Ergebnis" dabei geblieben werden, daß Frau OStAin Nix, Kollegin von Herrn OStA Frenzel, nicht unter Anklage gestellt werden muß. Der Sachverhalt sei, wie er wolle, die Rechtslage desgleichen. Hauptsache: "Im Ergebnis" soll die Frenzel-Kollegin freigesprochen werden.

Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
Wie sich aus der in Kopie vorliegenden Akte 3300 Js 293/02 der Staatsanwaltschaft Hamburg ergibt, die das gegen Sie gerichtete Verfahren wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede betrifft, enthält der in das Internet gestellte und auf den 21.11.2001 datierte Entwurf einer Verfassungsbeschwerde mehrere Wendungen, die jedenfalls den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen. Dies ergibt sich schon daraus, dass in dem genannten Text unter anderem Ihre Schriftsätze vom 11.08.2000 und vom 20.10.2000 aus dem Verfahren 7101 Js 806/99 wiedergegeben sind, und beide Schriftsätze, wie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11.10.2001 in dem Verfahren 3300 Js 126/01 mit Recht ausgeführt hat, zumindest Beleidigungen im Sinn des § 185 StGB enthalten, die nicht durch die Wahrnehmung berechtiger Interessen gedeckt sind. Bei dieser Sachlage steht fest, dass sich die von Ihnen Angezeigte weder einer falschen Verdächtigung noch einer Beleidigung nach den §§ 185-187 StGB schuldig gemacht hat.
II.

Dieses rechtlich nicht haltbare Vorgehen der GStA Hamburg ist das gleiche, dessen sich schon das OLG Hamburg in seinem von OStA Frenzel zitierten Bescheid vergebens befleißigt hat. Ebenso hilf- wie haltlos hatte das OLG Hamburg krampfhaft versucht, "Beleidigungen" zum Nachteil von Frau OStAin Nix zu finden, wo keine sind. Wir hatten in unserem Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001 (siehe Anhang 4) angegriffen, daß Frau OStAin Nix unter etlichen 8500 Worten kein einziges hatte benennen können, durch welches sie ihr "Beleidigtsein" hätte begründen können. Diesen irreparablen Mangel hatte das OLG Hamburg versucht, in unzulässiger "Ersatzvornahme" auszugleichen, mit blamablem Ergebnis: Die OLG-Richter pickten ihrerseits 7 Worte aus dem Nix'schen Wortwahnweltkonvolut von etlichen 8500 (in Buchstaben: achttausendfünfhundert) Worten heraus, in denen sie glaubten, eine "Beleidigung" z.N. der Frau OStAin Nix sehen zu können (man erfährt noch nicht einmal, in welchem Wort, und "Rindvieh", "bebrillter Hornochs" oder "eingebildetes, überkandideltes Arschloch" steht ganz klar nicht dabei!), wobei die OLG-Richter bei ihrer lupenkritischen Zielfahndung in ihrem Übereifer Worte herauspickten, die überhaupt nicht auf Frau OStAin Nix bezogen werden konnten. (Auf einen Herrn OStA Reich übrigens auch nicht!).

OStA Frenzel kann sich nicht auf das OLG Hamburg berufen. Das OLG Hamburg hat keinerlei "Beleidigungen" festgestellt. 

Beweis:
1. In ihrem Übereifer, der Justizkollegin Nix beizuspringen, hatten die Richter des OLG Hamburg seinerzeit, wie gesagt, nicht einmal bemerkt, wer bei den jeweiligen Textstellen jeweils der Adressat ist. Sie hatten die von ihnen zitierten Textstellen, so ungeprüft wie neben der Sache liegend, fälschlicherweise allesamt auf ihre Kollegin Nix bezogen. Herr OStA Frenzel hätte die vom OLG im übrigen nur kryptisch zitierten Textstellen zu vergleichen gehabt mit dem, was die Unterzeichnerin tatsächlich geschrieben hatte. Er hätte festgestellt, daß das OLG Hamburg sich einige üble Schnitzer geleistet hat. Im übrigen ist diese falsche OLG-Entscheidung keineswegs eine Endentscheidung, sondern unterliegt ihrerseits der noch längst nicht abgeschlossenen Überprüfung durch die übergeordneten Instanzen bis hin zu den supranationalen Gremien. Auch deshalb hätte Herr OStA Frenzel besser daran getan, den Mantel der gnädigen Nichtbeachtung über diese OLG-Entscheidung zu breiten.

Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
  2. Die OLG-Richter haben irrigerweise Argumentationstechniken, derer sich Juristen bekanntlich durchgängig bedienen, um Rechte geltend zu machen, mit "Beleidigungen" verwechselt. Dem ist Herr OStA Häberle von der GStA Karlsruhe entgegengetreten: "Es handelt sich um eine Argumentationstechnik. Der Leser soll dazu gebracht werden, daß man in einem solchen Fall wegen Straftaten zum Nachteil der staatsanwaltschaftlichen Dezernentin einschreiten müßte und dies deshalb auch im Falle des Sozialistischen Patientenkollektivs machen müsse" (Az. EV 161/00, Vermerk vom 27.11.2000).

Herr OStA Häberle ist nicht mehr und nicht weniger Jurist wie die Richter des OLG Hamburg. Unterschied: er ist kein Sprengelnachbar der Frau Nix im Hamburger "Dorfplatz der Gerechtigkeit" und er ist in eine gründliche Sachprüfung eingetreten. 

Herr OStA Häberle wußte offenbar auf Anhieb zwischen Streitkunst (Eristik) und Koprolalie (evtl. beleidigende Fäkalsprache) zu unterscheiden, ein Unterschied, welcher den OLG-Richtern, allein schon mangels Sachprüfung, entgangen ist. Die Ausführungen der Hamburger Richter gehen ins Leere. OStA Frenzel kann sich nicht auf das OLG Hamburg berufen.

3. Gegen die irrige Ansicht des OLG Hamburg hat auch der oberste Hamburger Jurist entschieden. Dem Hamburger Justizminister lagen bei seiner abschließenden Prüfung die gleichen Schriftsätze vor wie dem OLG Hamburg. Prüfungsergebnis: Der Justizminister vermochte, auch ausweislich der uns vorgelegten Akten, keinerlei "Beleidigung" zu erkennen. Auch der Justizminister ist unbestreitbar Jurist, und zusätzlich, aufgrund seiner im Dienstgefüge höheren Warte, vielleicht doch eher ausgestattet mit Überblick und Augenmaß. Der oberste Dienstherr hat die Ansicht seiner OLG-Richter nicht geteilt. Daraus folgt: Auch OStA Frenzel kann sich nicht auf das OLG Hamburg berufen.

4. Die OLG-Richter haben ihre Ansicht selbst widerlegt. Hätten die OLG-Richter tatsächlich "Beleidigungen" vermutet, so hätten sie pflichtgemäß und von Amts wegen für die strafrechtliche Verfolgung sorgen müssen, nämlich durch Weitergabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft bzw. an Frau OStAin Nix. Dies ist überhaupt nichts Besonderes, sondern im Gegenteil ein oft geübter Routinevorgang, und zwar dann, wenn beispielsweise Richter sich oder einen Kollegen durch einen anwaltlichen Schriftsatz beleidigt wähnen. Es gab keine derartige Veranlassung durch die OLG-Richter. Also gab es keine "Beleidigungen". 

Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
  Daraus folgt: OStA Frenzel kann sich nicht auf das OLG Hamburg berufen.

5. Da das OLG Hamburg keine "Beleidigungen" festgestellt hat, erübrigt sich auch die Erörterung der Wahrnehmung berechtigter Interessen. 

Zusammenfassend: Die angeblichen "Beleidigungen" z.N. der OStAin Nix sind durch nichts bewiesene, im Gegenteil schon längst und mehrfach widerlegte Falschbehauptungen. 

Sich auf diese Falschbehauptungen bezogen zu haben, gehört so heroldhaft wie wesentlich zur Konkursmasse der vorliegenden Einstellungsverfügung.

Eine Strafbarkeit der Angezeigten lässt sich entgegen Ihrer Ansicht auch nicht daraus ableiten, dass die Strafantragsfrist des § 77 b StGB im Zeitpunkt der Zuschrift der Angezeigten an die Generalstaatsanwältin bereits abgelaufen gewesen wäre. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Tat und Person des Täters. Dieser lag am 21.05.2002. Bei der Tat, die Ihnen vorgeworfen wird, handelt es sich um die Einstellung des Entwurfs der Verfassungsbeschwerde in das Internet und die damit teilweise verbundene Wiederholung von Ihnen bereits früher erhobener beleidigender Vorwürfe. Schon angesichts des Umstands, dass Sie alte Vorwürfe neu aufgegriffen haben, standen einer Strafantragstellung vom Mai 2002 auch weder der Dienstaufsichtsbeschwerdebescheid der Justizbehörde vom 13.11.2000 noch das gegen Sie geführte berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe entgegen.
III.

Falsch! OStA Frenzel ist längst widerlegt. 

1. Es gibt keine Tat.

2. Es gibt keinen Täter.

Beweis: Vermerk von Staatsanwalt Plambeck (25.10.2002, Az. 3300 Js 293/02, s. Anhang 6): "Der in das Internet gestellte Vorgang betrifft eine von der Beschuldigten eingelegte Verfassungsbeschwerde ... in eigener Sache ... . Es bleibt der Beschuldigten unbenommen, den Inhalt von ihr eingelegter ... Rechtsbehelfe in eigener Sache der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und kann daher nicht unbefugt im Sinne des § 43 Abs. 1 BDSG erfolgt sein." Soweit StA Plambeck und der Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz.

Das ist die geltende Rechtslage. Auch OStA Frenzel kann sie nicht außer Kraft setzen. Also versucht er, verfolgungsbegierig nach einem "Täter", den es nicht gibt, seine Nebelkerze zu zünden, in der Hoffnung, es würde sich vielleicht jemand finden, der in dem von ihm erzeugten Nebel, besser gesagt: Tränengas, ist es doch eher zum Weinen, in die Irre tappt. Es fällt auf und ist verräterisch genug, wie er durchgängig und dezidiert falsch von einem "Entwurf" der Verfassungsbeschwerde schreibt, der ins Internet gestellt worden sei. Es gibt keinen "Entwurf" dieser Verfassungsbeschwerde, sondern die Verfassungsbeschwerde selbst, die auch im Internet zu lesen ist, von wem auch immer "eingestellt". Die Unterstellung des OStA Frenzel, so kurzschlüssig wie falsch: Ein "Entwurf" verläßt den persönlichen Bereich nicht, von einem "Entwurf" gibt es nur ein Exemplar.

Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
 Wenn es aber nur ein einziges Exemplar des "Entwurfs" der Verfassungsbeschwerde gab (erste Falsch-Unterstellung), das noch dazu, wie bei Entwürfen so üblich, dem ausschließlich persönlichen Zugriff der Unterzeichnerin unterlag (zweite Falsch-Unterstellung), so könne es (dritte Falsch-Unterstellung) nur die Unterzeichnerin selbst gewesen sein, die mit ihrem "Entwurf" in der Hand zum Internet ging (vierte Falsch-Unterstellung) und den "Entwurf" dort "eingestellt" habe. Unbewiesene Unterstellungen und falsch obendrein von A bis Z ! 

Richtig ist vielmehr:

Die Verfassungsbeschwerde (vgl. Anhang  11, Verfassungsbeschwerde vom 21.11.2001, Az. 2 BvR 2009/01) wurde 

  • schon vor Jahren 
  • allseits 
  • öffentlich gemacht 
und zwar gegenüber Dritten, darunter gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, gegenüber dem OLG Hamburg, gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, gegenüber der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe und, last not least, gegenüber Herrn Bundespräsident Johannes Rau. Damit war die Verfassungsbeschwerde in der Welt, sie war veröffentlicht und verbreitet. Sie war anderen zugänglich, sie war für andere verwendbar, sie war reproduzierbar durch Dritte. Dabei ist es unerheblich, welches kommunikationstechnische Medium für die Verbreitung sorgte. Für das Öffentlichmachen in rechtlichem Betracht sind Faxgeräte, E-mails oder Internetseiten nicht anders zu beurteilen als Schreibpapier und Kopien. Schon Veröffentlichtes wird nicht dadurch öffentlicher oder "neu" und "neuer" (das Internet gibt es bekanntlich seit 15 Jahren in hiesigen Landen), daß es auch in einem vergleichsweise modernen Kommunikationsmedium wie dem Internet erscheint. Herrn OStA Frenzels diesbezügliche Ausführungen sprechen für eine herausragend profunde Unkenntnis der modernen Kommunikationstechniken, auch und insbesondere in rechtlicher Hinsicht. Durch Veröffentlichung und Verbreitung der Verfassungsbeschwerde konnte diese überall hingelangen, bis sie, z.B. in Form einer Fundsache zuletzt auch im Internet einen Platz fand. Scan-Funktionen und OCR-Texterkennungsprogramme stehen dafür.

Die Behauptung von OStA Frenzel, es seien "alte Vorwüfe neu aufgegriffen" worden, ist so rechtsfremd wie realitätsfern. Man stelle sich seine Behauptung einmal illustriert und in praxi vor: ein Anwaltsschriftsatz geht an diverse Justizbehörden in verschiedenen Bundesländern, aber auch an Personen des öffentlichen Lebens und Sonstige. 

Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
  Der Schriftsatz wird gelesen von den mit der Sache Befaßten, liegt auch in den jeweiligen Vorzimmern, ebenso bei den Fachreferenten, wird weitergegeben, herumgereicht, kurz: die Sache ist öffentlich. Jemand fühlt sich beleidigt durch die verbreiteten Inhalte und macht eine Anzeige, eben gerade weil die Inhalte verbreitet wurden. Sie blitzt ab. Es gibt keine "Beleidigungen". Sogar der oberste Dienstvorgesetzte der angeblich Beleidigten verneint jede "Beleidigung". Damit ist die Sache juristischerseits ein für alle Mal erledigt. Rundrum erledigt ist sowohl die materiellrechtliche Seite (es gab keine Beleidigung) als auch die formalrechtliche Seite (man kann nicht zweimal dasselbe anzeigen, vgl. auch Strafklageverbrauch, ne bis in idem, s.u.). Nun aber, nach Jahr und Tag sieht die sich beleidigt Fühlende, deren Nichtbeleidigtsein schon längst offiziell festgestellt ist, sieht sie also eine Kopie der nämlichen Verfassungsbeschwerde noch einmal irgendwo liegen, vielleicht beim dienstlichen Besuch einer Amtsstube, vielleicht in Berlin, vielleicht sonstwo, auf dem Papier oder auf dem Bildschirm. Was macht sie? Sie erstattet wieder die gleiche Anzeige, wegen genau derselben Sache, von deren Verbreitung sie schon vor Jahren wußte und weshalb sie schon damals Anzeige erstattet hatte. Monate später sieht sie dieselbe Verfassungsbeschwerde woanders, als Kopie, als Computerausdruck, auf dem Internetbildschirm oder sonst wo: eine dritte Anzeige. So geht das immer weiter, endlos. Alle Hinweise darauf, daß dies juristisch unmöglich ist, wischt sie vom Tisch mit der Bemerkung: das kenne ich doch schon, deshalb ist es neu. Ist das nicht irre?! Ist Frau Nix eine sogenannte Terroristin, die das Justizwesen zum Zusammenbruch bringen will, durch eine Überflutung der Justizbehörden mit zahllosen Strafanzeigen wegen ein- und derselben Sache? Wenn das die Runde macht und sich auch noch sog. Anschlußtäter finden, man stelle sich vor! Das Ergebnis für die Justiz wäre dasselbe wie vor kurzem bei 10.000 E-mails auf einen Schlag an den spanischen Regierungschef mit der Folge: Zusammenbruch, sei es der spanischen regierungsamtlichen Internetseite, sei es der deutschen Justiz. Der Rechtsgrundsatz des ne bis in idem wird verkehrt in das Motto: in aeternitatem! Auf deutsch: freie Bahn für Anzeigenwillkür bis in alle Ewigkeit, infinitesimaldenunziativ, in repetitiver Anankastik. Herrn OStA Frenzels Auffassung zugrundegelegt, kann Frau Nix monatlich, wöchentlich, ja täglich oder stündlich anzeigen gehen, und zwar immer dann, wenn sie wieder einmal an dem vorbeikommt, was sie schon seit Jahren kennt. Gelegenheit dazu fände sie wohl reichlich. Außer in Hamburg, Karlsruhe und Berlin vielfach verbreitet,
Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
  sind Schriftsätze der Unterzeichnerin beispielsweise auch Lehrmaterial juristischer Seminarien, etwa an der Universität Wien, dabei europäische und andere supranationale Einrichtungen nicht zu vergessen, sie alle längst auch mit Internet ausgestattet. Das alles kann Frau Nix abgrasen und bei jedem neuen Treffer ein weiteres Mal Anzeige erstatten.

Die Wiederverwendung gebrauchter Materialien mag anderswo praktikabel sein. Die Strafprozeßordnung allerdings sieht das Recycling längst abgelegter Anzeigen nirgendwo vor. Auch Wilhelm Buschs Witwe Bolte ist hier nicht einschlägig: " ... wovon sie ganz besonders schwärmt, wenn es wieder aufgewärmt" (es geht um Sauerkraut, nicht um aufgewärmte alte Anzeigen). Wird Frau Nix nicht gestoppt, so kann sie weiterhin aus einer Anzeige, mit der sie darüberhinaus baden gegangen ist, beliebig viele neue identische Anzeigen reproduzieren, kopieren, oder, zeitgemäßer gesprochen: klonen. Ob Staat und Gesetzgebung die ärztlich-klonale Reproduktionstechnik je werden in den juristischen Griff bekommen, gilt als weithin zweifelhaft. Die Strafanzeigenreproduktionstricks der Frau Nix rechtlich zu fassen ist demgegenüber nicht weiter schwer: ne bis in idem, und zudem schon vom Start weg falsche Verdächtigung, heißen die längst vorhandenen Instrumente der Strafjustiz.

In einer Internetsache betreffend australische Neonazis wurde einem Polizeibeamten geglaubt, daß er zu einem bestimmtem Datum zum ersten Mal einen Text im Internet gesehen habe und daß ab diesem Datum die Antragsfrist zu berechnen sei. Dem Polizisten konnte man nicht beweisen, daß er zuvor schon Kenntnis erlangt hatte. Man hat seiner Aussage geglaubt, weil er Beamter ist. Frau Nix aber, obwohl ebenfalls Beamtin, kann man nicht glauben, daß sie im Mai 2002 zum ersten Mal die Texte gesehen habe. Beweis: sie hat dieselben verbreiteten Texte schon vor Jahren angezeigt, mußte sie folglich schon damals gekannt haben. 

Es gibt keine "Kenntniserlangung einer Tat am 21.05.2002", wie OStA Frenzel irrigerweise behauptet. Frau Nix selbst weiß nur zu gut, daß sie seit Jahren Kenntnis hat. Sie selbst hat vor Jahren Anzeige erstattet und zwar genau deshalb, weil sie von der Verbreitung wußte, schon damals. Dies wurde oben dargelegt.

Es bleibt dabei: Es gibt keinen Täter, es gibt keine Tat. Wer das Gegenteil behauptet, erhebt eine falsche Verdächtigung und macht sich strafbar. Dies versucht Herr OStA Frenzel zu leugnen, indem er durchweg nicht etwa eine Verfassungsbeschwerde erwähnt, sondern einen, im übrigen nicht existenten "Entwurf" dazu erfindet, womit er (Roßtäuschertrick!) suggerieren will, daß einzig die Unterzeichnerin darüber habe verfügen können. 

Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
Die Beschwerdebegründung vom 12.02.2003 vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da sie die obige Einstellungsbegründung nicht berührt. Nur zur Klarstellung sei hervorgehoben, dass - wie Sie aber ohnehin durch die Einsichtnahme in die Akte wissen - Oberstaatsanwältin Nix den Ausdruck des Entwurfs der Verfassungsbeschwerde der Generalstaatsanwältinmit der Bitte um Entscheidung darüber vorgelegt hatte, ob Strafantrag wegen Beleidigung gestellt werden solle. Die Generalstaatsanwältin hatte die Unterlagen sodann unter Stellung eines Strafantrags der Staatsanwaltschaft Hamburg mit der Bitte um Überprüfung - auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht - übersandt. Die zuständige Hauptabteilungsleiterin hatte schließlich mit Verfügung vom 13.06.02 ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen die §§ 185 ff StGB eingeleitet."
IV.

Es war Frau Nix selbst, welche höchstpersönlich die Strafanzeige gegen die Unterzeichnerin erstattet hat. Sie ist Täterin. Das hat sie auch nie bestritten. Beweis: Dies geht aus dem Nebenstehenden klar hervor. Frau Nix, so OStA Frenzel, habe ihrer Vorgesetzten den Text der Verfassungsbeschwerde vorgelegt "mit der Bitte um Entscheidung, ob Strafantrag ... gestellt werden solle" - verbunden mit der Feststellung: "Ich fühle mich ... beleidigt". Die sogenannte "Bitte" ist inhaltlich eine Strafanzeige. Beweis: auch wenn die Dienstvorgesetzte eine Strafanzeige erstattet, wird dies von Herrn Frenzel als "Bitte" bezeichnet. Die Dienstvorgesetzte hat - so Herr Frenzel: "die Unterlagen .. unter Stellung eines Strafantrags der Staatsanwaltschaft Hamburg mit der Bitte um Überprüfung" übersandt. "Bitte" um Überprüfung ist hier inhaltlich ebenfalls: Anzeigeerstattung. 

Im innerdienstlichen Geschäftsverkehr einer Staatsanwaltschaft gibt es keine "Bitte". Es geht um strafrechtliche Vorgänge, die durch StGB und StPO verbindlich geregelt sind. Die Anzeigeerstatterin Nix hat laut Aktenvermerk (AS 2, Az. 3300 Js 293/02, vgl. Anhang 3, Aktenvermerk v. 23.05.2002) wörtlich geschrieben: "Ich fühle mich ... beleidigt". Beleidigung ist ein Antragsdelikt. Ohne daß Frau Nix den Mund aufgemacht bzw. dies zu Papier gebracht hatte, konnte keiner ihrer Staatsanwaltskolleginnen tätig werden. Aber nachdem Frau Nix "Beleidigung" (Antragsdelikt!) gerufen hatte, mußten sie tätig werden. Die Staatsanwaltschaft Hamburg in Gestalt der Dienstvorgesetzten war die gemäß StPO zur Entgegennahme einer Anzeige zuständige Behörde, nicht anders als eine Staatsanwaltschaft irgendwo sonst oder ein Polizeirevier. Dorthin geht man auch nicht mit einer "Bitte", sondern man erstattet Anzeige. Die Polizeibehörde oder eine andere Staatsanwaltschaft leitet diese Strafanzeige sodann routinemäßig an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Genau dasselbe hat die Dienstvorgesetzte von Frau Nix getan: auch sie hat die Anzeige von Frau Nix, wie in solchen Fällen üblich, an die Staatsanwaltschaft übersandt.

Bescheid der GStA Hamburg 
Widerlegung
  Folgt man Herrn OStA Frenzel, so spielen sich bei der Hamburger Staatsanwaltschaft tagtäglich folgende skurrile Szenen ab: "Sehr geehrte Frau Kollegin, dürfte ich Sie bitten, Anklage zu erheben?" - "Tut mir leid, ich kann Ihrer Bitte nicht entsprechen." - "Schade, na, dann, vielleicht ein andermal. Aber wenn ich meinerseits Ihnen einmal zu Diensten sein kann ..." - "Ja, da hätte ich allerdings eine Bitte: könnten Sie einen Fahndungsaufruf erlassen?" - "Leider nein. Tut mir leid, daß ich Ihrer Bitte nicht entsprechen kann, aber mir ist grad nicht danach" - "Na ja, auch nicht schlimm, fragen kostet ja nichts." Solche, einem Versailler Hofzeremoniell des ausgehenden 17. Jahrhunderts würdigen Kratzfußereien mit Bitten, Lust und Laune, bei der "objektivsten Behörde der Welt", zumal bei den gemeinhin eher als nüchtern geltenden Hanseaten?! Wohl kaum. Oder sie können den Laden bald dicht machen. 

Herrn OStA Frenzels Strategie ist so klar wie schlecht: Die Angeschuldigte Nix soll aus der Schußlinie ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit genommen werden. Frau Nix habe gar nicht angezeigt, sie habe gerade mal nur eine "Bitte" geäußert, die Dienstvorgesetzte habe ebenfalls nur vorsichtig und scheu eine Mitarbeiterin um Sachprüfung "gebeten", ja und dann, man weiß nicht wie und vor allem nicht, wer es war, lag plötzlich die Strafanzeige gegen die Unterzeichnerin auf dem Tisch, mit Aktenzeichen, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit allem Drum und Dran, wie es eben zu so einer Anzeige gehört. Aber niemand will es gewesen sein. Allein darum geht es OStA Frenzel: die Täterschaft der Frau Nix zu vernebeln. Er präsentiert eine ganze Täterkette bzw. eine Kette von Nichttättern, unschuldige Staffettenläufer einer weitergegebenen Bitte, denen unterwegs auch noch die Tat abhanden gekommen ist, so daß zum Schluß sowohl der Straftatbestand der falschen Verdächtigung sich in Luft aufgelöst, als auch die Täterin der falschen Verdächtigung, Frau OStAin Nix, sich verspurlost hat. 

Das erinnert an Exekutionskommandos in amerikanischen Gefängnissen. Fünf ärztliche Henker betätigen die Spritze, aber keiner von ihnen weiß, wer es war, der das tödliche Gift beigegeben hat. Es gibt keinen Täter. Nach diesem Muster soll Frau Nix exkulpiert werden: viele Täter = kein Täter. Die Tatsachen allerdings hat Herr OStA Frenzel gegen sich: die Anzeige (Antragsdelikt!) liegt vor als Beweisstück im Verfahren 3300 Js 293/02 . Daraus wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Unterzeichnerin, Ausgangspunkt die falsche Verdächtigung, und Frau Nix hat von Anfang an gewußt, daß sie den Startschuß dazu gab: "Ich fühle mich ... beleidigt." (ihr eigenhändiger Vermerk im Verfahren Az. 3300 Js 293/02).

3. Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg

I.

OStA Frenzel kann sich nicht auf das OLG Hamburg berufen

1. Das OLG Hamburg hat keine "Beleidigungen" festgestellt. Aufgrund unterlassener Sachprüfung hat es "Beleidigungen" gegen Frau Nix gesehen, wo von dieser erkennbar überhaupt nicht die Rede war.

2. Andere mit derselben Sache befaßte Juristen und Justizbehörden - Generalstaatsanwalt Karlsruhe, Hamburger Justizminister - sind der irrigen Ansicht der OLG Richter entgegengetreten und haben festgestellt: es lagen keine Beleidigungen vor.

3. Das OLG-Votum ist kein Endentscheidung, sondern unterliegt seinerseits noch der Überprüfung durch höhere, auch supranationale, somit endlich einmal außer-freihanseatische Instanzen.

4. Die Richter des OLG Hamburg haben ihren eigenen Ausführungen nicht geglaubt. Andernfalls hätten sie pflichtgemäß und von Amts wegen die Sache selbst der Staatsanwaltschaft vorlegen müssen. Sie haben dies nicht getan.

Folgt: OStA Frenzel kann sich nicht auf das OLG Hamburg berufen.

II.

Es gibt keine "Kenntnisnahme von Tat und Person des Täters" am "21.05.2002"

Die Angeschuldigte Nix kannte die Schriftsätze der Unterzeichnerin, hatte sie doch deswegen schon vor Jahren Anzeige erstattet. Hinsichtlich der Verbreitung von Texten besteht kein Unterschied zwischend den verschiedenen Kommunikationsmitteln (Brief, Kopien, Fax, Internet u.a.). Die Angeschuldigte Nix verwandelt den Rechtsgrundsatz ne bis in idem in einen Freibrief für zeitlich unbeschränkte Anzeigeerstattung in der immer gleichen Sache. Die Verfassungsbeschwerde der Unterzeichnerin ist seit Jahren weithin bekannt und verbreitet, zum nachweislichen Nutzen vieler.

Worum geht es in der Verfassungsbeschwerde überhaupt? Es geht um Krankheit, es geht gegen ärztliche Ausrottungsstrategien gegen Patienten im Allgemeinen und gegen Patienten des SOZIALISTSCHEN PATIENTENKOLLEKTIV (SPK) im Besonderen, also um Belange des allgemeinen und öffentlichen Interesses, zu denen im Übrigen auch Herr Bundespräsident Rau zur Zeit der Verfassungsbeschwerde öffentlich Stellung genommen hatte. Unsere Verfassungsbeschwerde richtet sich des Weiteren gegen Falschdarstellungen z.N. des SPK in einem Buch des KONKRET-Verlags, eines Buchs, dessen Falschbehauptungen z.B. einen Außenminister Fischer dazu brachten, sich mit Rücktrittsgedanken zu tragen. Dieser Themenkreis - es geht um Krankheit, es geht gegen ärztliche Ausrottungsstrategien gegen Patienten im Allgemeinen und gegen Patienten des SOZIALISTSCHEN PATIENTENKOLLEKTIV (SPK) im Besonderen - ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Daß darin auch der Name Nix vorkommt, ist im Vergleich dazu irrelevant. Aber für Frau Nix war dies das einzig Belangvolle.

III.

Es war die Angeschuldigte Nix, welche Anzeige erstattet hat

Bei einer Staatsanwaltschaft, wenn es denn eine ist, gibt es keine "Bitten", sondern rechtliche Vorgänge, die gemäß StPO und StGB zu bearbeiten sind. Es war die Angeschuldigte Nix, welche Anzeige erstattet hat gegen die Unterzeichnerin.

Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist erfüllt.

Gegen die Angeschuldigte Nix ist die öffentliche Klage zu erheben.

Hilfsweise wird Zurückverweisung und Wiederaufnahme der Ermittlungen beantragt.

Im Fall der Zurückverweisung an die Staatsanwaltschaft wäre es tunlich und es ergeht hiermit zugleich die Empfehlung, Leute wie Frau Knoll und Herrn Frenzel in den freihanseatischen Staatsanwaltschaften nicht noch einmal in dieser Sache zu behelligen. Sollte dies aus Gründen des Personalmangels bei den Hamburger Staatsanwaltschaften auf Schwierigkeiten stoßen, so geben wir gern zu bedenken, insbesondere in Würdigung der persönlichen oder sonstigen Verdienste der Genannten, statt der Frau Knoll einen halbwegs versierten Knastologen zu bemühen, dem wir gern unterstellen, daß er die Zuordnung zwischen "von Amts wegen" und Antragsdelikt nagelsicher auf den Kopf trifft. Ebenso wäre uns ein Umzuschulender auf Internet recht, wenn er im Zuge der heutigen Arbeitslosigkeit gezwungenermaßen nach einigen Monaten mit dem nötigen Sachverstand an die für uns einschlägigen Belange sachgemäß heranzugehen imstande wäre, allwie es das Rehabilitationsprogramm im "freien Wettbewerb" auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" laut "Markterfordernis" vorschreibt.

Sollten sich die beiden Ersatzspieler der Beurteilung der oben Genannten anschließen, dann wäre ich gern bereit, ihnen den Zusammenhang zwischen Krankheitshaß und Gattungsfeindschaft in einem halbstündigen Telefongespräch privatissime und gratis plausibel zu machen. Dieses Verfahren hat erwiesenermaßen und im Allgemeininteresse Aussicht auf Erfolg.
 

Muhler
Rechtsanwältin

Anhang:

1. Schreiben des Herrn StA Plambeck vom 29.10.2002, Az. 3300 Js 293/02

2. Antrag an das Justizministerium Hamburg vom 20.10.2000 auf Wiederaufnahme der Ermittlungen in der Strafsache KONKRET zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix

3. Aktenvermerk von Frau OStAin Nix vom 23.05.2002 an Frau Generalstaatsanwältin Uhlig-van Buren, Blatt 2 der Akten Az. 3300 Js 293/02

4. Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001, Az. 2 Ws 182/01

5. Aktenvermerk von Frau GStAin Uhlig-van Buren vom 24.05.2002, Blatt 1 der Akten Az. 3300 Js 293/02

6. Vermerk des StA Plambeck vom 25.10.2002, Blatt 132 der Akten Az. 3300 Js 293/02

7. Schreiben vom 13.11.2000 der Justizbehörde Hamburg, Dr. Behm, an Frau GStAin Uhlig-van Buren, mit Schreiben des Justizministers vom 13.11.2000 gerichtet an die unterzeichnende Antragstellerin, Az:1402E-L255.7

8. Verfügung der Frau OStAin Alexy-Girardet vom 13.06.2002, Blatt 129 der Akten Az. 3300 Js 293/02

9. Beschluß des OLG Hamburg vom 11.10.2001, Az. 2 Ws 182/01

10. Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 25.03.2003, 2 Zs 155/03

11. Verfassungsbeschwerde vom 21.11.2001, 2 BvR 2009/01
 

Die in Anhang 1-11 bezeichneten und vor Seite 41 dieses Klageerzwingungsantrags beigefügten Beweismittel sind Bestandteil des vorliegenden Klageerzwingungsantrags vom 22.04.2003.

Muhler
Rechtsanwältin