Strafanzeige gegen die Rechtsanwaltskammer Wien

                                                                                                                                                Rechtsanwältin
                                                                                                                                                Ingeborg Muhler
Staatsanwaltschaft Wien
Landesgerichtsstraße 11

A-1080 Wien
 
 

15.01.01
Hiermit wird
Strafanzeige
erstattet und
Strafantrag

gestellt gegen Frau Dr. Brigitte Birnbaum samt Rechtsanwaltskammer Wien (verantwortliche Mitglieder der Ausschüsse und des Präsidiums, die namentlich zu ermitteln sind), Rotenturmstr. 13, 1010 Wien

aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Amtsmißbrauch, Schikane, Täuschung im Rechtsverkehr, Urkundenunterdrückung, übler Nachrede, Mißbrauch der Amtsgewalt durch Verfolgung Unschuldiger, Verleumdung durch falsche Verdächtigung sowie wegen Strafvereitelung und Begünstigung, strafbar gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch, unter anderem gemäß den §§ 108 (Täuschung), 111 ff (strafbare Handlungen gegen die Ehre), 229 (Urkundenunterdrückung), 297 (Verleumdung), 299 (Begünstigung), 302 (Mißbrauch der Amtsgewalt) StGB.

Sachverhalt:
Mit Unterschrift der Angeschuldigten, Frau Dr. Birnbaum, hat die Rechtsanwaltskammer Wien unter dem Datum des 5.12.2000 ein Schreiben an das Bundesministerium für Justiz, Wien, gerichtet. In diesem Schreiben werden strafbare Falschbehauptungen zum Nachteil der Unterzeichnerin aufgestellt. Dabei geht es der Anwaltskammer darum, von ihrem eigenen Fehlverhalten versuchsweise abzulenken, genauer gesagt: von der Straftäterschaft der Rechtsanwaltskammer Wien.

Das Schreiben an das Justizministerium ist eine Stellungnahme der Anwaltskammer zur versuchsweisen Verteidigung in eigener Sache. Die Unterzeichnende hatte sich an das Justizministerium gewandt, nachdem die Anwaltskammer durch monatelange Untätigkeit und Nichtbearbeitung unserer Eingaben den Beweis erbracht hatte, daß sie inexistent ist.

Zur Unterrichtung der zugrundeliegende Vorgang hier in Kürze, den auch nur mit einem Wort dem Justizministerium gegenüber zu erwähnen die Anwaltskammer sich wohlweislich hütet:

In vorliegender Sache war die Unterzeichnende tätig und zu Hilfe gerufen unter allen, auch der Anwaltskammer bekannten Vorzeichen und Terminierungen größter Dringlichkeit (Gefahr für Leib und Leben), per Eilfall also. Es ging um die Abwendung einer Sachwalterschaft, betrieben vom Wiener Magistrat seit Februar 1999 gegen den damals 62-jährigen Herrn Dr. A., samt Zwangsbegutachtung und drohender Heimeinweisung mit absehbar baldigem Tod. Alle von Herrn Dr. A. angesprochenen Wiener Anwälte hatten sich für unzuständig oder für nicht sachkundig erklärt, waren sonstwie verhindert oder ganz einfach untätig geblieben. Während seiner Suche nach einem Rechtsanwalt hatte Herr Dr. A., neben vielen anderen, auch bei der Rechtsanwaltskammer Wien angerufen mit der dringenden Bitte, ihm einen Anwalt zu benennen. Fehlanzeige. Die Anwaltskammer konnte oder wollte nicht helfen. Es gab auch über die Anwaltskammer keinen Anwalt für Herrn Dr. A.: Totalversagen der Wiener Anwaltschaft samt Kammer! Es herrschte also diesbezüglich in Österreich das Justitium (Stillstand der Rechtspflege). In seiner Not hatte sich Dr. A. deshalb an die Unterzeichnende gewandt. Meine Tätigkeit für Herrn Dr. A. bestand zum einen in seiner gerichtlichen Vertretung in der Sachwalterschaftssache: hier konnte der ihm seitens des Magistrats zugedachte soziale Tod (durch Einrichtung einer Zwangssachwalterschaft) abgewendet werden, ein Tod, dem nur allzuleicht, wie bekannt, binnen Stunden auch der biologische folgen kann. Zum andern bestand die Tätigkeit der Unterzeichnenden darin, durch Intervention hiesigerseits zu erreichen, daß Herr Dr. A. den Magistrat nicht mehr als Zwangsklient aufzusuchen braucht, sein Geld per Dauerauftrag erhält und letztlich nochmal mit dem davongekommen ist, was gemeinhin heutzutage auch in seinem Fall, wie schönfärberisch und abseits aller Realität auch immer, nicht Hundeleben, sondern Leben genannt wird.

In diesem Sachzusammenhang steht der Wiener Magistrat noch heute unter Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Vize-Bürgermeisterin der Stadt Wien, Frau Laska. Diese hat über das Fehlverhalten von Herrn Dr. Pröbsting (inzwischen als Behördenleiter amtsenthoben) und Frau Scheidl bis hin zu Kaltcu und Kartusch zu richten und zu entscheiden. Das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig, seit Juni 1999.

Um von sich abzulenken, versuchte der Wiener Magistrat in Gestalt der Frau Mag. geb. Kindermann die Unterzeichnerin - nach erfolgreichem Abschluß des Sachwalterschaftsverfahrens - bei der Anwaltskammer in so grob schikanöser wie neben der Sache liegender Weise anzuschwärzen. Dem konnte kein Erfolg beschieden sein. Erstens gab es nichts anzuzeigen und zweitens und überhaupt war und ist die Rechtsanwaltskammer ganz eindeutig der falsche Adressat. War doch die Unterzeichnende in Vertretung von Herrn Dr. A. vor dem Magistrat nicht als Rechtsanwältin tätig gewesen, sondern als Beiständin im Krankheitswesen, paragraphenförmlich exakt als "Allgemeiner Vertreter" gemäß der Vorschrift des § 10 AVG. Der Magistrat seinerseits hat die Unterzeichnerin auch nicht als Rechtsanwältin, sondern als Allgemeinen Vertreter behandelt.

Die Anzeige des Magistrats bei der Anwaltskammer liegt also nicht nur neben der Sache, qua Anwaltskammer als falschem Adressaten, sondern erfüllt ihrerseits den Straftatbestand des vorsätzlichen Mißbrauchs von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die entsprechenden Rechtsmittel sind eingelegt und der Rechtsweg (Dienstaufsichtsbeschwerden u.a., s.o.) ist noch längst nicht ausgeschöpft.

Soweit der Sachverhalt.

Rechtliche Würdigung:

I. Eine Tätigkeit gem. § 10 AVG fällt nicht in die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer, regelt die Vorschrift des § 10 AVG doch gerade die Vertretung durch Nicht-Anwälte.

Jedermann kann gem. § 10 AVG für einen anderen Vertretungsfunktionen ausüben. § 10 AVG ist keine Vorschrift, welche die Tätigkeit von Rechtsanwälten regelt. Hätte die Rechtsanwaltskammer Wien ihre Aufgaben satzungsgemäß wahrgenommen, so hätte sie die Anzeige des Magistrats postwendend zurückweisen müssen. Die Rechtsanwaltskammer Wien hat sich selbst jegliche Legitimationsgrundlage entzogen, als sie in grob mißbräuchlicher Weise ihre Kompetenzen überschritt und gegen die Unterzeichnerin wegen ihrer Tätigkeit als Allgemeiner Vertreter in strafbarer Weise vorging. Dieser eklatante Amtsmißbrauch, zugleich Verstoß gegen das Schikaneverbot in Tateinheit mit dem Straftatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Verfolgung Unschuldiger, der Täuschung im Rechtsverkehr sowie der Verleumdung durch falsche Verdächtigung ist entsprechend den eingangs genannten Strafvorschriften zu bestrafen. Es kommt erschwerend hinzu, daß die Beschuldigten ihre strafbare Tätigkeit unbelehrbar weiter fortsetzen, wie sie mit ihrem Schreiben an das Justizministerium vom 5.12.2000 unter Beweis gestellt haben.

Die verantwortlichen Stellen sind hiermit aufgerufen, schnellstmöglich für Abhilfe zu sorgen.

Also:

  1. Für die Tätigkeit der Unterzeichnerin gemäß § 10 AVG war und ist die Rechtsanwaltskammer unzuständig. Das Vorgehen der Anwaltskammer gegen die Unterzeichnende ist strafbar.
  2. Für die Tätigkeit der Unterzeichnerin vor Gericht ist die Anwaltskammer ebenfalls nicht zuständig. Die Unterzeichnerin hatte den entsprechenden anwaltlichen Formalitäten längst entsprochen im laufenden Gerichtsverfahren, so daß nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens kein Raum blieb für eine nachträgliche Tätigkeit der Anwaltskammer. Es kommt hinzu, daß der Rechtsanwaltskammer Wien von keiner Seite eine Anfrage, geschweige denn eine Beschwerde je vorlag, die sich auf das Auftreten der Unterzeichnenden vor Gericht bezog. Die Rechtsanwaltskammer war und ist in diesem Fall also schon mangels Anlaß und Antrag daran gehindert, im Nachhinein tätig zu werden. Das Vorgehen der Rechtsanwaltskammer Wien ist auch in diesem Punkt strafbar.
In ihrem Schreiben an das Justizministerium vom 5.12.2000 behauptet die Rechtsanwaltskammer Wien wahrheitswidrig und wider besseres Wissen, die Unterzeichnerin habe den Nachweis über ihre Zulassung als Rechtsanwältin nicht vorgelegt und habe die Frage der Anmeldung nicht beantwortet (wörtlich: "nicht auf die gestellte Anfrage eingegangen"), obwohl der Anwaltskammer die Zulassungsurkunde der Unterzeichnerin nachweislich vorliegt seit Übersendung des Schriftsatzes vom 22.10.1999 (!). Die Anwaltskammer selbst nimmt auf dieses Schreiben vom 22.10.1999 ausdrücklich Bezug, so z.B. auch und gerade im Schreiben an das Justizministerium vom 5.12.2000. Im übrigen hätte es dieses gesonderten Nachweises gar nicht bedurft, denn die Frage der anwaltlichen Legitimation einschließlich Anmeldung in Österreich war längst schon geklärt, lange bevor die Anwaltskammer tätig wurde.
 

Hierzu im Einzelnen:

Die Unterzeichnende hatte sich schon vor ihrem ersten gerichtlichen Tätigwerden vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in der Sachwalterschaftssache von Herrn Dr. A. mit Herrn Dr. Herbert Hochegger, Anwalt und Ausschußmitglied der Wiener Anwaltskammer (!) kollegialiter in Verbindung gesetzt. Zuvor war Herr Dr. A., wie vorstehend dargetan, monatelang auf der Suche nach einem Anwalt gewesen und hatte dabei, neben vielen anderen, auch bei der Rechtsanwaltskammer Wien angerufen.

Es ist hier in aller Deutlichkeit festzuhalten: Angefangen hat es damit, daß die Anwaltskammer versagt hat.

Herr Dr. A. fand keinen Anwalt, in ganz Wien nicht, in ganz Österreich nicht. Diese Anwaltskammer, die ihr Versagen gegenüber einem einheimischen Rechtssuchenden offenlegen mußte, diese Anwaltskammer ist es nun, die mit Schikanen die Unterzeichnende dafür zu bestrafen sucht, daß sie in Österreich tätig wurde für einen Hilfesuchenden, der in Wien und in ganz Österreich keinen Anwalt fand, trotz Hilfsersuchen an die Wiener Anwaltskammer. Diesen ihren Offenbarungseid in Sachen Rechtsgewährung versucht die Anwaltskammer nachträglich vergessen zu machen durch ihr Vorgehen und ihren Anschwärzversuch gegen die Unterzeichnende beim Justizministerium von Österreich. Denn wie will die Anwaltskammer jemandem erklären, daß eine Anwältin aus dem europäischen Ausland einem österreichischen Rechtssuchenden in seiner Not zu Hilfe eilen mußte, allein deshalb, weil dieser trotz verzweifelter Suche zu Hause niemanden fand, der ihn gegen eine Zwangssachwalterschaft verteidigen konnte oder verteidigen wollte? Mehr als nur peinlich, vielmehr der Bankrott der organisierten dortigen Anwaltschaft! Man hat bei der Anwaltskammer also allen Grund, die zu Tage getretene eigene Nullität durch viel Lärm um nichts versuchsweise vergessen zu machen. Anstatt, falls das überhaupt noch möglich ist, aus der Sache zu lernen und künftig für Abhilfe zu sorgen, hat man sich bei der Anwaltskammer darauf versteift, sich an der Unterzeichnerin zu rächen. Keine Schwierigkeiten bis heute hätte die Unterzeichnende demnach, wenn sie, wie die Kollegen der Anwaltskammer Wien, Herrn Dr. A. in seiner Not allein gelassen hätte. Bestes kollegiales Einvernehmen bis heute und künftighin, beispielsweise wenn man sich trifft auf internationalen Anwaltskongressen, aber Herr Dr. A. unter Zwangssachwalterschaft, welcher in diesem Alter (62 Jahre) auch schon bald die Heimeinweisung folgt mit dem statistisch raschen Tod, vorverlegt um Jahre mittels Giftspritze oder Verhungernlassen durch "Todesengel", nicht nur in Wien. Der Anwalt als Euthanazigehilfe? Die Anwaltskammer kann ihre Hände jedenfalls nicht in Unschuld waschen, denn daß kein Blut geflossen und Herr Dr. A. nicht tot ist, das Verdienst der Anwaltskammer ist dies jedenfalls nicht. Ganz im Gegenteil. Die Unterzeichnerin erspart es sich an dieser Stelle, auf das Verhalten der Anwaltskammer näher einzugehen. Denn worum es im hier Vorliegenden geht, sind die kriminellen Mittel, derer man sich bei der Anwaltskammer bedient, um die Sache unter den Teppich zu kehren. Dies zu verfolgen ist Sache der Staatsanwaltsschaft. Die einschlägigen Straftatbestände sind eingangs genannt.

Zurück zu Herrn Dr. A. Von der Anwaltskammer im Stich gelassen und ganz auf sich gestellt, erinnerte er sich 1999 schließlich doch noch an den Namen eines Anwalts, seines Schulfreunds Herrn Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in Wien. Es wurde ihm ein Termin vermittelt, aber sein Schulfreund hat ihn danach keines weiteren Bescheids mehr gewürdigt, war auch telefonisch und persönlich nicht für ihn zu sprechen, und keine Rede mehr von der versprochenen Aktenanforderung. Monatelang blieb es bei dieser Untätigkeit, verbunden mit Parteiverrat: wenn auch vergeblicher Versuch, Herrn Dr. A. zu einer Zwangsbegutachtung zu überreden. Auch im Weiteren bestand Herrn Dr. Hocheggers "Tätigkeit" in Untätigkeit.

Die Unterzeichende hat dann Herrn Dr. A.s dringender Bitte entsprochen und sich mit Herrn Dr. Hochegger in Verbindung gesetzt, der nach Tagen und mehrmals vergeblichen Herumtelefonierens schließlich doch noch ans Telefon zu bekommen war (z.B. 07.04.1999). Ergebnis: Null Erfolg, weder in Sachen Auskunft, noch Akten, aber geflissentliche Zusicherung jeder Zusammenarbeitsbereitschaft zum Wohl seines Freundes. Darüber hinaus hat die Unterzeichnende sofort bei Aufnahme ihrer Tätigkeit dem Anwaltskollegen und Ausschußmitglied der Anwaltskammer Dr. Hochegger zwecks zusätzlicher Unterrichtung und weiterer Zusammenarbeit ihren Antrag an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 15.04.1999 mit Datum vom 19.04.1999 in Kopie übersandt.

Damit war die Unterzeichnende angemeldet als in Österreich tätige Anwältin. Man frage Herrn Dr. Hochegger.

Deshalb war, ist und bleibt die Wiener Rechtsanwaltskammer unzuständig für eine irgend geartete nachträglich angemahnte "Meldepflicht". Denn im Bedarfsfall hätte unser damaliger Einvernehmensanwalt, Herr Rechtsanwalt Dr. Hochegger, Ausschußmitglied der Anwaltskammer zudem, läßt man versuchsweise einmal allen seit Jahrzehnten praktizierten Usus (römische Verträge usw.) beiseite, hätte Herr Dr. Hochegger der Wiener Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen gehabt, daß er als Einvernehmensanwalt gemeinsam mit der Unterzeichnerin vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in Sachen Dr. A. tätig wird.

Nochmals: Die Wiener Anwaltskammer war nicht zuständig. Andernfalls war es Sache des Herrn Dr. Hochegger, Rechtsanwalt und Ausschußmitglied der Anwaltskammer, gewesen, pflichtgemäß die Kammer zu informieren. Und hat er es nicht getan (wir unterstellen zu seinen Gunsten nach wie vor, daß er es getan haben muß, qua Person und Amt), so war es nicht erforderlich, oder aber das Kammerausschußmitglied Dr. Hochegger hat in Sachen Kollegialität in diesem Punkt genauso versagt wie er und die Kammer insgesamt gegenüber dem Rechtssuchenden Herrn Dr. A. versagt haben.

Konnte die Unterzeichnende nach all dem noch angemeldeter sein, sei es als Allgemeinvertreterin, sei es gar als Rechtsanwältin gewesen, vorausgesetzt, es habe in der Sache für die Unterzeichnende eine irgend geartete Zuständigkeit der Wiener Anwaltskammer überhaupt gegeben?!

Es kommt straferschwerend hinzu (Täuschung im Rechtsverkehr u.a.), daß die Rechtsanwaltskammer Wien zu keiner Zeit Zweifel daran hatte, daß die Unterzeichnerin Rechtsanwältin ist. Falsch, verlogen, heuchlerisch und irreführend, vor allem aber strafbar ist deshalb die gezielte Unterschlagung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" im Schreiben an das Justizministerium. In ihren Schreiben an die Unterzeichnerin hat die Rechtsanwaltskammer Wien selbst sehr wohl die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" und die Anrede "Sehr geehrte Frau Kollegin" verwendet. Man weiß es also besser bei der Rechtsanwaltskammer Wien, aber man verschweigt dies vorsätzlich dem Justizministerium gegenüber, weil es opportun erscheint. Zum Nachteil der Unterzeichnerin wird damit der wahrheitswidrige Eindruck erweckt, sie sei keine Rechtsanwältin und führe die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" unbefugterweise. Die Unterzeichnerin wird damit gegenüber einer Behörde (hier: Justizinisterium) einer Straftat verdächtigt mit der möglichen Folge einer auf falschen Angaben beruhenden behördlichen oder strafrechtlichen Verfolgung. Auch dies ist strafbar.

Das Verhalten der Anwaltskammer im Allgemeinen und ihr Schreiben an das Justizministerium vom 5.12.2000 im Besonderen erfüllt die Straftatbestände des Amtsmißbrauchs, der Schikane, der Täuschung im Rechtsverkehr, der Verfolgung Unschuldiger sowie der falschen Verdächtigung.
 
 

II.

Auch hinsichtlich der standesrechtlichen Anzeige der Unterzeichnerin gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Herbert Hochegger bei der Anwaltskammer Wien glaubt man dort durch doch recht kurzbeiniges Lügen und Leugnen das Justizministerium über den tatsächlichen Sachverhalt täuschen zu können.

Die Anwaltskammer, hier: Frau Dr. Birnbaum behauptet, eine solche standesrechtliche Anzeige sei bei ihnen unauffindbar und hält diese damit umstandslos und ohne Weiteres für aus der Welt geschafft. Frau Dr. Birnbaum versucht damit, das Justizministerium hinters Licht zu führen, indem sie es versuchsweise glauben macht, wir hätten Herrn Dr. Hochegger nie bei der Kammer angezeigt. Falschaussage! Wir haben diese standesrechtliche Anzeige gegen Rechtsanwalt Hochegger hier bei unseren Akten und wir haben bei unseren Akten auch das Schreiben der Anwaltskammer Wien vom 1.2.2000, in welchem sie uns den Eingang dieser unserer Anzeige (Antrag auf standesrechtliche Verfolgung) gegen Herrn Dr. Hochegger bestätigt. Darin heißt es wörtlich:

"Hinsichtlich Ihres Antrags betreffend Dr. Herbert Hochegger wird Ihr Schreiben vom 14.1.2000 ebenfalls zuständigkeitshalber an den Kammeranwalt der RAK Wien weitergeleitet".

Es gibt also unbestreitbar eine Anzeige gegen Rechtsanwalt Dr. Hochegger. Bei der Anwaltskammer liegt diese Anzeige vor und Frau Dr. Birnbaum weiß nur zu gut, daß es diese Anzeige gibt. Die gegenteilige Falschbehauptung, erhoben im Schreiben an das Justizministerium, erfüllt die Straftatbestände der Täuschung im Rechtsverkehr, der Urkundenunterdrückung und der versuchten Strafvereitelung, das ist: Begünstigung zu Gunsten des Angezeigten, Herrn Dr. Hochegger.

Beschlagnahme der Akten der Anwaltskammer zu Beweiszwecken wird hiermit beantragt.
 
 

III.

Die Anwaltskammer Wien hat Eingaben und Schreiben der Unterzeichnerin nicht bearbeitet, geschweige denn beantwortet. Unsere diesbezüglichen Mahnschreiben datieren vom 22.11.1999 und vom 14.1.2000. Auf Anschreiben der Anwaltskammer, die durchweg den Eindruck erweckten, die Anwaltskammer habe etwas zu verbergen, mußte die Unterzeichnerin die Anwaltskammer durch gezielte Sachfragen erst einmal versuchsweise dazu bewegen, den Sachgegenstand zu nennen.

Beantragte Akten, welche der Unterzeichnerin von Rechts wegen zu übersenden waren, wurden erst nach Monaten und nach vielfachem Mahnen übersandt und auch dann nur in Teilen. Verstoß gegen das Prinzip der Aktenvollständigkeit! Waffengleichheit in jedem ordentlichen Gerichtsverfahren grundlegendes Erfordernis! Es ist eine versuchte Irreführung der Behörden, wenn die Anwaltskammer dem Justizminister gegenüber behauptet, die von der Unterzeichnerin beantragte Akteneinsicht sei "nicht erforderlich" und auch "im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen" und auch "an den Disziplinarrat" sei ein "entsprechendes Ersuchen" "nicht erfolgt". Sie behaupten damit

  1. es gebe kein Recht auf Akteneinsicht
  2. die Unterzeichnerin habe auch gar keine Akten angefordert (sic!).
Weder das eine noch das andere stimmt. Das Recht auf Akteneinsicht ist eine Ausprägung des Grund- und Menschenrechts auf ein faires Verfahren, verankert in allen europäischen Verfassungen (Rechtsstaatsprinzip). Auch in Österreich hat jedermann das Recht auf Akteneinsicht, und zwar ausdrücklich auch in Form der Übersendung, und zwar einer vollständigen Aktenkopie. Darüberhinaus hat die Anwaltskammer den Rechtsanspruch der Unterzeichnerin auf Akteneinsicht anerkannt, indem sie Kopien aus den Akten mit Schreiben vom 14.02.2000 dann doch noch übersandt hat, allerdings nur unvollständig und in Teilen. Die Anwaltskammer unterschlägt dabei gegenüber dem Justizministerium ihr eigenes Schreiben vom 14.2.2000, mit dem sie die Übersendung der "bezughabenden Aktenteile" an die Unterzeichnende mitgeteilt hatte. Ohne Anforderung und ohne einen entsprechenden Antrag der Unterzeichnenden (mehrfach!) hätte die Anwaltskammer nicht einmal Aktenteile übersandt. Dennoch behauptet sie gegenüber dem Justizministerium, die Unterzeichnende habe gar keine Akten angefordert. Dies eindeutig im Bestreben, ihr eigenes Fehlverhalten zum Nachteil der Unterzeichnenden gegenüber dem Justizministerium in Abrede zu stellen und versuchsweise die Unterzeichnende anzuschwärzen. Auch hier wieder die gleiche Vorgehensweise wie unter Punkt II. ausgeführt: Urkundenunterdrückung und Täuschungsversuch gegenüber dem Justizministerium.

Das Schreiben vom 14.2.2000, Beweismittel für das vorgenannte strafbare Fehlverhalten, haben wir bei unseren Akten. Das Schreiben ist auch in den Akten der Anwaltskammer enthalten.

Auch zu diesem Punkt wird beantragt, sämtliche Akten der Rechtsanwaltskammer Wien und ihrer Ausschüsse zu Beweiszwecken durch Beschlagnahmung sicherzustellen.
 
 

IV.

Im übrigen und nicht nur nebenbei: Bei der Rechtsanwaltskammer Wien stimmen nicht einmal die einfachsten Daten. In ihrer Stellungnahme an das Justizministerium vom 5.12.2000 behauptet die Beschuldigte, Frau Dr. Birnbaum: "Dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer wurde im August 1999 vom Magistrat Wien mitgeteilt, daß Frau Dipl. Inf. Ingeborg Muhler ... in einem Verfahren vor dem Magistrat als Parteienvertreter auftritt." (Hvhbg. v. Uz.). Falsch! Richtig ist vielmehr, daß eine Frau Magister geb. Kindermann mit Telefonat vom 6. Juli 1999 diesbezüglich bei der Rechtsanwaltskammer vorstellig wurde. Dies ist festgehalten in einem Aktenvermerk der Rechtsanwaltskammer Wien, unterschrieben von Herrn Dr. Peter Knirsch, siehe Akten der Rechtsanwaltskammer, die sicherzustellen sind.

Man hat bei der Rechtsanwaltskammer Wien allerdings allen Grund, sich an den Kindermann-Telefonanruf vom 6. Juli 1999 nicht mehr zu erinnern. Denn Frau Magister geb. Kindermann hatte gegenüber der Rechtsanwaltskammer Wien zwecks politischer Anschwärze eine strafbare Falschbehauptung zum Nachteil der Unterzeichnerin aufgestellt. Nach daraufhin erfolgter Strafanzeige gegen Frau Magister geb. Kindermann hat die Sache unter dem Aktenzeichen 38 St 7839/00 bei der Staatsanwaltschaft Wien ihre Bearbeitung gefunden. Frau Mag. geb. Kindermann hat sich daraufhin explizit geweigert, ihre Falschbehauptung zu wiederholen.

Ebenso falsch die folgende Datierung: Frau Dr. Birnbaum behauptet, die Unterzeichnende sei "am 29.12.1999" "von der Einleitung des Disziplinarverfahrens" verständigt worden. Auch dies ist eine Irreführung.

Bis zum 14. Januar 2000 hatte die Unterzeichnende auf mehrere ihrer Eingaben und Anträge keinerlei Antwort erhalten. Die Zulassungsurkunde der Unterzeichnenden lag der Anwaltskammer (ohne Rechtspflicht!) seit Oktober 1999 vor. Die Unterzeichnende hatte daraufhin in ihrem Schreiben vom 14.01.2000 die Sache für erledigt erklärt und zugleich beantragt, nunmehr das Kammerverfahren gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Hochegger zu eröffnen.

Erst einen Monat später ging das von der Rechtsanwaltskammer (fälschlich!) auf den 29.12.1999 rückdatierte Schreiben bei der Unterzeichnenden ein. Es wird beantragt, das Postausgangsbuch der Rechtsanwaltskammer ebenfalls zu beschlagnahmen.

An dieser Stelle sei es der Staatsanwaltschaft erspart, die Auflistung der weiteren Untätigkeit der Anwaltskammer nachzuvollziehen. Die faktische Inexistenz der Anwaltskammer gab der Unterzeichnerin schließlich Veranlassung, sich mangels satisfaktionsfähigem Adressaten an das österreichische Justizministerium zu wenden. Der Bedeutung der Sache entsprechend wurde auch die Anwaltskammer Nordbaden (Deutschland) von der Unterzeichnenden vollumfänglich unterrichtet.
 
 

V.

Zusammenfassend: Angefangen hat es mit dem, im übrigen ärztedominierten, Magistrat und seiner Zwangssachwalterschaft gegen Herrn Dr. A. Das Ganze so richtig ins Rollen gebracht hatten wieder einmal die Ärzte, und zwar handstreichartig und fernab jeglicher Sach- und Rechtsgrundlage (s. Akten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien Az. XX und Akten des Magistrats Az. MA 12 - Az XX). In dieser Sache gab es für Herrn Dr. A. in ganz Österreich keinen Anwalt, auch nicht in der Metropole Wien. Sogar sein Schulfreund, der Anwalt Dr. Hochegger, hatte ihn im Stich gelassen. Es herrschte also diesbezüglich in Österreich das Justitium (Stillstand der Rechtspflege). In diesem Not- und Eilfall - der Herr Rechtsanwalt Dr. Hochegger hatte die Zeit wochen- und monatelang untätig verstreichen lassen, am Karfreitag war Herr Dr. A. handstreichartig der Psychiaterin gegenübergestellt worden, niemand war an den Feiertagen zu erreichen - war die Unterzeichnerin tätig geworden. Nach rundum erfolgreichem Abschluß, und bezeichnenderweise erst danach, kam es zum Denunziationsakt seitens des Magistrats. Es kommt erschwerend hinzu, daß es sich dabei um eine Retourkutsche handelt (wir hatten Rechtsmittel gegen den Magistrat eingelegt, zum Teil noch heute anhängig!) und um ein Ablenkungsmanöver nach der Devise "Haltet den Dieb!" Die Anwaltskammer war dabei unzuständig, sowohl was die Tätigkeit der Unterzeichnerin in der Magistratssache als Allgemeiner Vertreter gem. § 10 AVG betraf, als auch hinsichtlich ihres Auftretens vor Gericht. Nach dem Versagen der österreichischen Anwaltschaft in toto nun auch noch der Zusammenbruch ihrer Standesorganisation. Statt ihre mißbräuchliche Inanspruchnahme durch und zu Gunsten des ärztedominierten Magistrats zu verweigern, hat die Anwaltskammer das von Anfang an verfehlte Verfahren zudem in einer Weise betrieben - Schikanen, so kleinlich wie bodenlos, ganz im Widerspruch zu allen europäischen Gepflogenheiten, von Rechtsstaatlichkeit, gar Kollegialität gegenüber einem Organ der Rechtspflege mit Befähigung zum Richteramt erst gar nicht zu reden! -, daß es nunmehr in der Kammersache auf Seiten der österreichischen Behörden nur noch darum gehen kann, durch Eingreifen des Justizministeriums diese Kammersache schnellstmöglich zu Ende zu bringen, denn ein gutes Ende kann die Sache für die Anwaltskammer schon längst nicht mehr finden, war doch schon der Anfang das Ende und längst alles zu spät.

Das Schreiben der Anwaltskammer Wien vom 05.12.2000 an das Justizministerium, sachgerecht abgefaßt, hätte etwa so lauten müssen:

Der Kammer wurde vom Magistrat Wien mitgeteilt, daß Frau Rechtsanwältin Ingeborg Muhler vor dem Magistrat gemäß § 10 AVG tätig wurde. Die Rechtsanwaltskammer setzte den Magistrat davon in Kenntnis, daß Angelegenheiten des §10 AVG, da keine Anwaltstätigkeit, nicht in die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer fallen und gab den Vorgang unbearbeitet an den Magistrat zurück.
soweit Frau Rechtsanwältin Muhler in Österreich als Rechtsanwältin aufgetreten ist, geschah die Erfüllung der Formalitäten fristgerecht durch ihr einvernehmliches Tätigwerden in Verbindung mit dem Wiener Anwaltskollegen und Ausschußmitglied der Wiener Rechtsanwaltskammer, Herrn Dr. Hochegger, dem die allfällige Meldung bei der Anwaltskammer oblag. Eine weitergehende Zuständigkeit der Anwaltskammer war nicht gegeben. Darüberhinaus hat die Kollegin, Frau Rechtsanwältin Muhler, ein Übriges getan und entgegenkommenderweise ihre Zulassungsurkunde als Anwältin der Kammer übersandt. Die Anwaltskammer bedauert die durch sie verschuldeten Vorkommnisse zutiefst und sieht sich in der Schuld der deutschen Kollegin, die durch ihr beherztes Einschreiten den österreichischen Rechtssuchenden Herrn Dr. A. vor Schaden bewahrt hat und damit, wenngleich keine österreichische Anwältin, so doch als Kollegin im europäischen Rechtsraum, die Ehre der Anwaltschaft gerettet hat. Maßnahmen der Wiedergutmachung stehen noch aus. Im Vorliegenden geht es jedoch darum, daß die Staatsanwaltschaft Wien die Ermittlungen gegen Frau Dr. Birnbaum und die weiteren Verantwortlichen der Rechtsanwaltskammer Wien aufzunehmen und - wie beantragt - die Akten der Anwaltskammer und ihrer Ausschüsse durch Beschlagnahme sicherzustellen hat, um gegen die Straftaten der Frau Dr. Birnbaum samt Anwaltskammer insgesamt vorzugehen durch Anklageerhebung bei Gericht.

Das dargelegte und unter Beweis gestellte Fehlverhalten der Anwaltskammer ist strafbar aus allen rechtlichen Gründen und erfüllt insbesondere die Straftatbestände

strafbar gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch, unter anderem gemäß den §§ 108, 111 ff, 229, 297, 299, 302 StGB.

Muhler
Rechtsanwältin