SPK/PF(H) / SPK/PF(Ö)

Arbeitslosigkeit, Sachwalterschaft, Euthanazi
Was tun?
Krankheitsweltgericht!

Drei, zwei, eins
1, 2, 3
Sie sind dabei

Inhaltsverzeichnis Seite
Begleitworte
2
Gutachtenserörterung
3
Dossier 1: Textprobe aus dem Gutachten
24
Dossier 2: Weiße Armee Fraktion (hier: Terrorismus im Amt und durch das Amt)
25
Dossier 3: Mandatsentzug betreffend einen österreichischen Rechtsanwalt
27
Dossier 4: Der Magistrat (Sozialamt) der Stadt Wien an Rechtsanwältin Muhler 
28
Dossier 5: In Beantwortung von Dossier 4
                An die Vizebürgermeisterin, Frau Grete Laska, Wien
30
Dossier 6: An den Senatsrat des Magistrats der Stadt Wien
37
Dossier 7: An das Bezirksgericht Innere Stadt Wien 
44
Dossier 8: An die Gutachterin, Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt 
59
Zusammenfassung und Beurteilung: Rechtsetzung durch Krankheit
62


Sachwalterschaft in Österreich entspricht in Deutschland Betreuung,
früher Entmündigung, Kuratel, Pflegschaft, Vormundschaft bis "Gnadentod"


Impressum:
SPK/PF(H)    /    SPK/PF(Ö)
Arbeitslosigkeit, Sachwalterschaft, Euthanazi
Was tun?
Krankheitsweltgericht!
Drei, zwei, eins
1, 2, 3
Sie sind dabei
Herausgeber: SPK/PF(H) und SPK/PF(Ö)
Stiftgasse 8, A-1070 Wien
Internet: www.spkpfh.de
Copyright: alleinige Rechte Patientenfront / Huber SPK/PF(H) WD, Dr.med., ass.prof.
 



 

Ein paar ganz Vereinzelte sollen eine

EINLEITUNG

vermißt haben.

Vielleicht tun es auch einige Begleitworte, Polemik, Drastikum (?), zu einigen 62 Seiten umsichtig und rücksichtsvoll komprimiertem Text.

Kopfüber in eine Jauchegrube gehalten, ist noch nicht alles gegessen, noch lange nicht. Entweder Du tickst noch im Tiefschlaf richtig und Du bewirkst, Wunder über Wunder, den umgekehrten Fall, oder es wird dies, wenigstens, Dein wunderbarster Tag zum Sterben (hoffentlich!).
Allzeit besorgt auch um den Tiefschlaf, haben Frontpatienten, Patienten in Konfrontation gegen alles Ärztliche, auf den folgenden Seiten ihr Wirkwissen kraft Krankheit dargelegt. Wer es schon drauf hat, schläft so oder anders weiter, aber hoffentlich besser.

Guten Appetit und gesegnete Verdauung!

                                                                                                                                Huber, 21.07.1999
 


Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Riemergasse 7
A-1010 Wien
Telefax-Nr.: 0 0 4 3 / 1 / 5 1 5 2 8 4 5 4
Mannheim, 4.6.1999
 
In Teilen und im Ganzen nur den Außerbehördlichgerichtlichen
zur anonymisierten Weitergabe freigegeben
Zur Selbstbedienung und zur Wiedervergewisserung
Sapere aude!
Allen Unbekannten um Herrn Dr. A., insbesondere als
in Krankheit niemals wehrlosen Angreifern mitgewidmet


Az. 2 P XX/99 Y-X
Richterin Mag. Gerlinde Öllinger
Bezug: a) So titulierte "Ladung" zum 22.6.99, auf einem Briefkopf des Bezirksgericht Innere Stadt Wien, versehen mit
                obigem Aktenzeichen, an niemanden adressiert, ohne Datum und nicht unterschrieben, zugegangen meinem
                Mandanten, Herrn Dr. G. A., am 27. Mai 1999, als "Zweck" in der Ladung angegeben: "Gutachtenserörterung"
             b) So genanntes Psychiatrisches Fachgutachten von Frau Dr.med. Hermine Mollik-Kreuzwirt, datiert mit:
                 2. Mai 1999, beim Bezirksgericht laut Eingangsstempel eingegangen am 18. Mai 1999 (war der "Ladung" als
                 Anlage beigefügt)
Namens und im Auftrag von Herrn Dr. G. A., sowie in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT, wird nunmehr zu der "Ladung" sowie zu dem Gutachten von Frau Dr.med. Hermine Mollik-Kreuzwirt Stellung genommen wie folgt:

A
Mit Schreiben vom 15.4.1999 hatte die Unterzeichnerin beantragt,
1. das gegen Herrn Dr. G. A. gerichtete Sachwalterverfahren einzustellen,
2. den Gutachtenauftrag an die Sachverständige zurückzunehmen,
3. die Verfahrensakten nebst Beiakten zur Akteneinsicht in die Kanzlei der Unterzeichnerin zu übersenden.
Mit Schriftsatz vom 19.4.1999 hatte die Unterzeichnerin diese Anträge ausführlich begründet.
Vorauszuschicken ist, daß trotz Abmahnung Herr Dr. A. seitens der Behörden erneut versuchsweise als Briefträger für seine unterzeichnende Rechtsanwältin mißbraucht wurde. Hiergegen behalten wir uns ausdrücklich rechtliche Schritte beim dortigen Gerichtspräsidenten, den zuständigen Regierungsstellen sowie der dortigen und der hiesigen Rechtsanwaltskammer vor, die hiermit angekündigt sind.
Dergleichen Amtsgebaren, anwaltliche Schriftsätze unbeantwortet zu lassen, ist in anderer Sache bereits vor über einem Jahrzehnt gescheitert.
Damals versuchte ein Oberstaatsanwalt Rapp in Heidelberg, die Strafanzeigen eines anderen Rechtsanwalts gegen Ärzte dadurch zu "bewältigen", daß er einen amtsinternen Geheim-Ukas verfaßte (von dem wir dennoch Wind bekamen), wonach diese Strafanzeigen nicht bearbeitet, sondern ungelesen zu den Akten genommen wurden. Bis wir in der genannten Sache die Beweismittel gegen den Staatsanwalt zusammen hatten, war dieser als Staatsanwalt real gar nicht mehr existent. Durch das Nichtbearbeiten der Strafanzeigen war der damalige Sachzusammenhang erfreulicherweise ohne weiteren Instanzenweg in ein politisches Stadium eingetreten und wurde weit über Europa hinaus gelesen und von der Öffentlichkeit verurteilt. Auch das Europa-Parlament hatte sich seinerzeit in mehreren Ausschußsitzungen mit den Ärzteverbrechen befaßt, die in den Strafanzeigen zur Anzeige gebracht worden waren. Die abschließende Stellungnahme seitens des Europaparlaments auf Grund seiner Schadensfeststellung vor Ort:

Wenn es mit rechten Dingen in der Bundesrepublik Deutschland zuginge, hätten die Staatsanwälte längst alle Ärzte ins Gefängnis sperren müssen.
Dies also kommt heraus bei dergleichen Mauschel- und Meuchelpolitik zum Nachteil von Anstaltspatienten: "Alle Ärzte ins Gefängnis!". Dies also kommt als europäisches Endurteil heraus, wenn z.B. ein Oberstaatsanwalt Rapp aus seinem Amtsschimmelchen versuchsweise ein wenig Anwaltsboykott herauskitzelt. Dergleichen wird hiesigerseits sehr ernst genommen, gleichgültig gegen welche andere Patienten es gerichtet ist. Das sollte man sich auch dortigerseits allemal gesagt sein lassen, auch dann, wenn es scheinbar nur um harmlose Ansätze und kleinkarierte Schikaneversuche geht.

B
Ad "Ladung"
An der Gutachtenserörterung am 22. Juni 1999 werden weder wir noch unser Mandant, Herr Dr. G. A. teilnehmen.
In der Sache geht es in vorliegendem Zusammenhang um eine Rechtsangelegenheit und nicht um eine Angelegenheit betreffend die Person von Herrn Dr. G. A. Es geht auch nicht um eine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig und zweifelsfrei feststehende Rechtslage.
Das Gutachten liegt daher ebenso neben der Sache wie eine Gutachtenserörterung.
Der Sache nach geht es bei dem in Rede stehenden Vorfall darum, daß jemand (hier: Herr Dr. A.) für die Inanspruchnahme von Rechten dadurch bestraft wurde, daß ihm eben dieses in Anspruch genommene Recht kurzerhand entzogen wurde. Herr Kartusch (Sozialamt) ist bei seiner Amtshandlung nach einer von ihm eigenmächtig und unter Verstoß gegen geltendes Recht verbotenerweise aufgestellten Maxime vorgegangen, die da lautet: wer ein Recht in Anspruch nimmt, verwirkt es im selben Moment.
Herr Kartusch stützte seinen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft zum Nachteil von Herrn Dr. A. einzig und allein auf seine Behauptung, daß derjenige, welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter brauche! Dies war der einzige Anlaß und viel mehr rechtswidrig erschlichener Vorwand als Grund, ein Sachwalterschaftsverfahren zu beantragen.
Die von Herrn Dr. A. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften vorgenommene Rechtshandlung wurde von Herrn Kartusch (blutiger Laie und Dilettant in Sachen Symptomatologie) in ein "Symptom" umgedeutet dafür, daß Herr Dr. A. einen Sachwalter benötige!
Herr Dr. A. hat Rechte in Anspruch genommen, die staatlicherseits allen garantiert sind. Anstatt Herrn Dr. A. nun aber ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage, die in einem nach Rechtsgrundsätzen verfaßten Staat allen gemeinsam ist, wenigstens zu begegnen zu versuchen, hat Herr Kartusch das Ärztliche dazu benutzt, diese allen gemeinsame Rechtsgrundlage willkürlich zu suspendieren. Herr Kartusch hat Herrn Dr. A., weil dieser einen Vertreter bevollmächtigt hatte, versuchsweise diagnostiziert als jemanden, der nicht imstande sei, seine Rechte in Anspruch zu nehmen, und der deshalb einen Sachwalter vorgesetzt bekommen müsse.
Es handelt sich jedoch bei einer Benennung eines Vertreters gem. § 10 AVG eindeutig und unzweifelhaft um eine vom Gesetz vorgesehene Rechtshandlung, die niemals und in keiner Weise in eine Frage, nicht in eine Rechtsfrage und erst recht nicht in eine Frage betreffend die Person von Herrn Dr. A. verkehrt werden kann.
Gemäß § 10 AVG hat ein jeder das Recht, einen anderen als seinen Beistand (Vertreter) kraft Vollmacht und Gesetz zu beauftragen, für ihn tätig zu werden in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten. Dies umfaßt auch Angelegenheiten vor dem Sozialamt. Dieses Recht steht jedermann zu, sowohl im Geltungsbereich Österreich, als auch in anderen europäischen Ländern.
Herr Kartusch hatte es unter Bruch des geltenden Rechts zwar gewagt, ein Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn Dr. A. in die Wege zu leiten, nicht aber, seinen diesbezüglichen Antrag zurückzunehmen, auch nicht sein Chef, der Senatsrat, bei dem wir dies mit ausführlicher Begründung und unter Berufung auf seine Berichtigungspflicht beantragt hatten. Resultat: diesbezüglich komplette Reaktionsstarre im Amt und per Amt, abgesehen von der Ersetzung des Herrn Kartusch, amtsgeheim gegenüber Dritten, versteht sich. Bei der Einleitung dieses Sachwalterschaftsverfahrens hat es sich um eindeutigen, schweren Mißbrauch von Gerichten gehandelt (strafbar laut Gesetz!). Sie war und bleibt ein schwerwiegender Fehlgriff mit nach wie vor offenem Klageweg.
Nochmals: Es ging und geht in diesem Verfahren nicht um Herrn Dr. A. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zumindest auf dem Papier garantierte Rechtsschutz für jedermann dann suspendiert ist, wenn es um Ärztliches geht.
Es kann daher von unserer Seite aus keinesfalls die versuchte Verfälschung der Rechtslage zum Nachteil der Rechtssuchenden durch persönliche Anwesenheit und Beteiligung an einer Gutachtenserörterung bestätigt und gutgeheißen werden.
Im Übrigen: Bei der Gutachtenserörterung handelt es sich um eine Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechts auf Rechtliches Gehör. Dieses ist ein Recht und keine Pflicht. Das Gericht kann daher Herrn Dr. G. A. weder zwangsweise laden noch gar vorführen lassen. Herr Dr. A. nimmt hiermit sein Recht wahr, die Ausgestaltung des Rechtlichen Gehörs selbst zu bestimmen. Er hat hierfür die Schriftform gewählt. Eine mündliche Teilnahme erübrigt sich hiermit.

C
Ad Psychiatrisches Fachgutachten vom 2.5.1999
Dieses Gutachten ist aus den oben aufgeführten Gründen irrelevant und neben der Sache.
Da wir nicht wissen, ob auch Herr Dr. A. froh ist, wenn er das Nötige an Korrektur zu den Hauptanschwärzepunkten noch irgendwo nachlesen kann, ein Interesse, das weder die Richterin noch die Gutachterin uns irgendwelchen Grund gegeben haben zu unterstellen, aber immerhin werden sie ja dafür bezahlt, halten wir noch Folgendes an dieser Stelle schriftlich fest:
Es ist schon fast sprichwörtlich (und jeder Medizinstudent erfährt das schon im Studium, wenn auch als Scherz:), daß bei den Ärzten die Internisten viel wissen, aber nichts können, die Chirurgen nichts wissen, aber viel können und die Psychiater nichts wissen und nichts können, dies aber durch ihre Sprache vertuschen. Bei dem Herrn Dr. A. zum Glück nicht mehr betreffenden Ausprägungsfall Psychiatrie ist das Nichtkönnen Sache eines patientenschädlichen, aber profitnützlichen Foltersyndikats, und umso mehr ist es als Nichtwissen zu vertuschen. Ob dies gelingt, da kommt es jeweils auf das Wie und das Quantum der Sprache im Einzelfall an. Im hier einschlägigen Fall ist das, was die Frau Gutachterin geliefert hat, jedenfalls weder berühmt, noch auch nur besonders extensiv, und weder fingerspitzen- noch auch nur augenmaßsubtil; taktisch mitnichten und taktvoll schon gar nicht, von ärztlichem, insbesondere psychiatrischem Takt und Feingefühl querfeldbeet nicht einmal auch nur die allerfeinste Spur erkennbar. Herr Dr. A. als signalisiertes Wiederholungsopfer (siehe Schlußpassus des weiter unter zitierten Gutachtens) hat ein Recht und einen Anspruch darauf, künftig besser unterscheiden zu können zwischen vorgegaukeltem Schein und zugrundeliegender psychiatrischer Scheinwirklichkeit: distanzlos (plump), Fallen stellend, ködernd, die Schnüffelschnauze steil in den Wind, wie auf Grizzlypirsch. Bei weitem nicht nur sensiblen Lesenden und gewesenen, d.h. stets potentiellen Opfern von dergleichen Prozeduren werden dergleichen Bilder und Eindrücke ohnedies sozusagen urheberlos und vollautomatisch, um nicht zu sagen iatrarchisch, aufsteigen und die Realität ist ja auch hier schon immer viel fortgeschrittener im Schlimmeren, als es Worte und jagdzivilisatorische Techniken aus der Sprachkammer immer schon abgelebter Entwicklungsstufen je werden gewesen sein können (Jacques Lacan).
Die Gutachterin bezieht sich in ihrem Gutachten auf ein Treffen vor Gericht am 2.4.99.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, wie es überhaupt zu diesem überfallartigen Zusammentreffen zwischen der Gutachterin und Herrn Dr. A. bei Gericht am Karfreitag, dem 2. April 1999 gekommen ist.
Herr Dr. A. war am 2. April 1999 lediglich zu dem Zweck bei Gericht erschienen, um sich von der Richterin die Bestätigung geben zu lassen, daß die Ladung zum 2. April 1999 hinfällig war, nachdem er
- zum einen eine Umladung auf den 7. April 1999 erhalten hatte und nachdem er
- zum anderen daraufhin selbst am 1. April 1999 dem Gericht gegenüber schriftlich mitgeteilt hatte, warum er zu dem auf den 7. April 1999 umgelegten Termin nicht erscheinen könne, da er einen Rechtsanwalt mit der vorher zu erfolgenden Akteneinsicht beauftragt habe.
Aprilscherz beiseite: Herr Dr. A. wurde bei dieser Gelegenheit von der Richterin handstreichartig tribunalisiert, wobei die Richterin gleich noch die (zufällig oder nicht?) gerade im Gerichtsgebäude befindliche Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt herbeirief (im Fall von Rechtsanwälten spricht man bei solchen Gelegenheiten von auf Aufträge hoffende Flurschleicher), sie hat es dann ja auch gemeinsam mit der Gutachterin verstanden, unter Ausnutzung der Arglosigkeit und Gutwilligkeit von Herrn Dr. A., diesen und den kurz darauf ebenfalls erscheinenden Herrn Schranz, der Herrn Dr. A. in diesem Fall eher zufällig begleitet hatte, noch zur selben Stunde unvorbereitet in ein "Gespräch" zu verwickeln, noch dazu über Sachverhalte, die zum Großteil schon über 25 Jahre zurück lagen. Dies trotz der von ihr selbst getätigten Umladung auf den 7. April und trotz des Antrags von Herrn Dr. A., die so genannte Anhörung nach erfolgter Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt zu terminieren. Rechtsverweigerung durch Anwaltsboykott also auch schon bei dieser ersten Gelegenheit. Offensichtliche Scheu gegenüber jedem Licht von Recht. Diese - volkstümlich ausgedrückt: - Reinlege steht im Widerspruch dazu, daß Gerichte Rechtssuchende und Rechtsunterworfene nicht durch Überraschungsentscheidungen überrumpeln und sie dadurch ihrer Möglichkeit berauben dürfen, sich entsprechend vorzubereiten.
Sogar im wildesten Western hat jeder Aufgegriffene nach Rechtsbelehrung den richterlicherseits in die Wege zu leitenden Anspruch auf anwaltlichen Schutz. Vorher läuft sogar auf wild nichts, es sei denn hier und heute, demnach.
Die Gutachterin wurde - entgegen ihrer diesbezüglichen Behauptung  - bei diesem Treffen zwischen ihr, Richterin Öllinger, Herrn Dr. A. und Herrn Schranz am 2.4.1999 nicht per mündlichem Beschluß beauftragt, ein Gutachten zu erstatten.
a) Ein solcher Beschluß hätte nämlich zumindest enthalten müssen: die Person des zu Begutachtenden, die Rechtssache und den Anlaß für den Gutachtenauftrag, präzise Formulierung der Fragen, zu welchen die Gutachterin in ihrem Gutachten Stellung nehmen solle.
b) Ein solcher Beschluß hätte schriftlich protokolliert werden müssen, denn er gehört zu den sogenannt "wesentlichen Förmlichkeiten".
Beide Erfordernisse an einen diesbezüglichen Beschluß waren im vorliegenden Fall am 2.4.99 nicht erfüllt.
Beweis: Gerichtsprotokoll dieses Treffens vom 2.4.99
Weiterer Beweis: Hätte die Gutachterin per Beschluß vom 2.4.99 einen Gutachtenauftrag erhalten gehabt, so hätte es eines
                              solchen Beschlusses vom 6.4.99 nicht mehr bedurft.
Es handelt sich bei der Behauptung im Gutachten, die Sachverständige sei durch mündlichen Beschluß vom 2.4.99 beauftragt worden, somit um eine Falschbehauptung, noch dazu aufgestellt wohlgemerkt, durch eine Psychiaterin, die als vereidigte Sachverständige zur Wahrheit verpflichtet ist. Der Klageweg bleibt eröffnet. Auf Meineid steht Gefängnis.
Die Vorgeschichte Herrn Dr. A. betreffend aus den 70er Jahren ist ohne Bedeutung für den vorliegenden Zusammenhang. Wenn in den 70er Jahren, also vor nunmehr fast 25 Jahren einmal ein Antrag auf Sachwalterschaft abgelegt und das Verfahren eingestellt wurde, so kommt dies einem ganz exzellenten Gesundheitszeugnis gleich ("unheilbar gesund", sang da schon vor Jahrzehnten ein österreichischer Kabarettist), schon allein deshalb, weil ein solches Arztattest Millionenmassen nicht vorzuweisen haben. Schon Orthopäden finden bei jedem was und ein Psychiater, der nichts findet, war keiner. Schon ein harmloser Mitbürger, der ohne besonderen Anlaß zum Psychiater geht, weil er gern auch mal ein Gesundheitszeugnis hätte, macht sich verdächtig, irgendeine, und sei es auch nur eben diese, Macke zu haben; und auszuräumen gibt’s da im Leben nichts mehr. Auch die Tatsache einer damals vorläufigen und schließlich beigelegten Bestellung der Frau Mama von Herrn Dr. A. als Sachwalterin bestätigt die Tatsache, daß Herr Dr. A. rechtswirksam nie unter Sachwalterschaft stand.
Wenn Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt in ihrem Gutachten vermerkt: "Es wird vermutet, daß Herr Dr. A. nach wie vor ausgenützt wird", dann versucht sie damit, Herrn Dr. A. als einen "gutmütigen Trottel" hinzustellen, der nicht einmal merkt, daß er und seine Gutmütigkeit ausgenutzt werden. Durch entsprechende situative Bedingungen und Fragen, welche von der Sachverständigen und von der Richterin zu verantworten sind, wurde Herr Dr. A. veranlaßt, durch entsprechende Äußerungen unter Beweis zu stellen, daß er anderen gegenüber sozial orientiert und hilfsbereit ist. Hieraus ist lediglich zu folgern, daß weder Herr Dr. A. noch Herr Karl Schranz auf die Idee gekommen sind, in dieser Situation auf irgendwelche Feuermelder loszustürzen. Es steht demnach nur eines fest und ist durch zahlreiche Beweise zu belegen, nämlich daß die Gutwilligkeit und Gutmütigkeit von beiden, diejenige von Herrn Dr. A. und diejenige von Herrn Schranz, in dieser gestellten und überfallartigen Situation schamlos ausgenutzt worden ist, noch dazu in einem Gericht.
Wenn Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt die übergroße gegenseitige und nach außen gerichtete Hilfsbereitschaft von Herrn Dr. A. und Herrn Schranz, übergroß, gemessen am Almosenstand ihrer beider finanziellen und sonstigen Mittel, als "sich-ausnutzen-lassen" wertet und diagnostiziert, so läßt dies nur auf eines schließen, nämlich auf den abgrundtiefen Haß und die Arroganz Bessergestellter gegenüber sozial Schwächeren. (Der Klageweg auch vor einem Straf- und Zivilgericht bleibt hiermit eröffnet.)
Der Erörterung dessen, was die Gutachterin hinsichtlich psychischem Befund, psychiatrischer Diagnosen und dergleichen notiert hat, ist vorauszuschicken, daß die gesamte Psychiatrie auf Axiomatik beruht (siehe im Folgenden), der psychiatrischen nämlich, wobei die berufliche Erfahrung, auskristallisiert unter anderem im sogenannten praecox-Gefühl - wo gäbe es Irreres und Irrationaleres?! - des Psychiaters als Grundlage genommen und gegen den sogenannten Laienverstand als schwerstes und oft genug allerletztes Museumsgeschütz aufgefahren wird. Unter Axiomatik versteht man bekanntlich die Lehre von den Axiomen, das heißt von Aussagen und Grundvoraussetzungen, die keines Beweises fähig sind. So auch in der Psychiatrie, wobei die "berufliche Erfahrung" (s.o.) als Ersatz für einen wissenschaftlichen oder wie auch immer gearteten Beweis herhalten soll. Eine berufliche Erfahrung, die sich dadurch von selber erledigt, daß auch Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt noch das wandelnde Beispiel dafür ist, daß man aus diesbezüglicher beruflicher Erfahrung nichts lernt, sonst täte sie längst etwas anderes.
Nun zur Frau Gutachterin, speziell:
Sie sah einen Gutachtenauftrag dort, wo keiner war, das heißt eine (juristische) Elefantenherde dort, wo noch nicht einmal eine (psychiatrische) Einzelameise auch nur geurständet hat [illusionäre Verkennung der Realität, Phänomen aus dem schizophrenen Formenkreis, sonst hoffentlich nur pareidolär-oneiroid (ein-, bzw. beischläferhaft), fachlich gesehen]. Es fehlt ihr somit jeglicher Realitätsbezug, ein Umstand, der gerade bei Psychiatern sehr häufig zu beobachten ist, und nahezu zwangsläufig vorkommt, wenn es um die Beachtung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, rechtlicher, politischer und weltanschaulicher Fakten geht, ganz zu schweigen von solchen Fakten, die das Raum-Zeit-Gitter betreffen (vgl. Daten zum Gutachtenauftrag, s.o.), ein Defizit, das in dieser oder ähnlicher Form bei den wenigsten ihrer Patienten zu konstatieren ist (sie haben termingerecht zu parieren, sonst kommt die Polizei), dann hat Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt bezüglich dergleicher Defizite ein exorbitantes Meisterstück dem hohen Gericht zur Vorlage gebracht, das sie selbst Gutachten nennt, und Frau Richterin Öllinger ihrerseits als solches zu würdigen gehabt haben wird. Realitätsbezüglich müßte man sich die Frage stellen und gefallen lassen, wo in aller Welt man jene psychiatrische Fachkraft hernehmen soll, die in der Lage und bereit ist, den oben dargelegten Realitätsbezug dieser Gutachterin kritisch zu überprüfen.
Auch im restlichen Gutachten der Frau Sach(un)verständigen geht es in derselben Weise fälschend, rufmörderisch und fehlerhaft munter weiter, mit und ohne Ansehen der Person. Nicht nur Herr Dr. A., dieser als unmittelbares Opfer des Handstreichs ja sowieso, sondern auch längst verblichene Psychiater kommen nicht ungeschoren davon. Der Psychiater Bleuler beispielsweise wird von ihr in Bleule umbenannt (warum nicht gleich "Beule" bzw. "Emotionalpestbeule", ist man versucht zu fragen). Des weiteren schreibt die Psychiaterin, daß "Tagesrhythmusstörungen"* nicht faßbar seien. Andernfalls würde dies unter Psychiatern gelegentlich als ein Symptom aufgefaßt, nämlich als ein Symptom für das platte Gegenteil, nämlich eine "echte" Depression. Was nicht zusammenpaßt, wird zwar oft genug auch von Psychiatern passend gemacht, und sei es mit Gewalt; anders hier. Der Leser darf rätseln, ob die Frau Gutachterin hier vielleicht ein Unterscheidungsvermögen zur Schau stellen wollte - selbstverständlich im völlig außer-exhibitionistischen Funktionszusammenhang ihrer phänomenalen und Wesensschau beim handstreichartigen Gerichtshappening an jenem Karfreitag -, ein Unterscheidungsvermögen zwischen Schizophrenie und Depression, die ihrerseits dem Psychiater oft genug, und sei es in der Langzeitverlaufsbeobachtung, nicht den Gefallen tun oder die Durchschlagskraft aufweisen, ihrer ihnen lehrbuchmäßig zugeschriebenen jeweiligen Identität Folge zu leisten, wenn es sie denn, abgesehen von allem auch psychiatrischerseits nur allzu gern übersehenen Drum und Dran** , überhaupt gibt. Die Frau Sachverständige hielt also - aus welchen Gründen auch immer - in ihrem Gutachten fest, daß Tagesrhythmusstörungen bei Herrn Dr. A. nicht faßbar seien. Das würde ja auch zu einem Bleuler schlecht passen. Und da glaubt die Frau Gutachterin Herrn Dr. A. aufs Wort. Die Worte, die er über seine Doktorgrade und die laufenden Promotionsverfahren (ist es das 5. oder das 7.?) an die Gutachterin verliert, sind ersatzlos unterschlagen, oder soll der Hinweis, daß er auf ein 20 Jahre währendes Studium zurückblicke, als so vieler Forschungsarbeit angemessener Ersatz aufzufassen sein? Im Effekt auf jeden Lesenden kommt er einer Anschwärze gleich ("ewiger Student").

* Morgens ist man munter, abends ist man müde; wehe dem, der die Nacht zum Tag macht, 

  am Abend die Faulen fleißig sein läßt, und darüber auch noch Klage führt, in 

  Nahrungsaufnahme und Ausscheidung die Regeln verletzt, seine Biorhythmik stört und 

  tausendmal selig Herr Dr. A., der keine Tagesrhythmusstörungen hat, zufolge der Frau 

  Gutachterin sogar.

** Herr Dr. A. kennt die Identität auch als Identität von Krankheit und Kapital(ismus) (SPK), 

   aber auch die Krankheitskraft (PF), sich dagegen zu wehren.
Herr Dr. A. schreibt eine Doktorarbeit nach der anderen und eilt von einem Promotionsverfahren zum nächsten. Dies ist nicht verboten, aber eher selten. Daß er dabei noch keinen Lehrstuhl erhalten hat, spricht eher für ihn. Im Ärztejargon: "Merke: Das Seltene ist selten." Dies ist für die Frau Gutachterin aber noch lange kein Grund, in irgend gearteter Weise fachspezifisch tätig zu werden.
Der Leser, auch wenn er Laie ist, hat ein Recht zu fragen, woher die Gutachterin weiß, daß bei Herrn Dr. A. Tagesrhythmusstörungen nicht vorhandenen sind, gilt es doch als Grundregel für jeden Psychiater, kritisch zu sein und jedes Wort des Patienten auf puren Verdacht hin für eine Lüge zu halten, geschweige denn die Gefahr auch nur entfernt aufkommen zu lassen, in das Denk- und Fühlsystem ("uneinfühlsam") und dergleichen Zeugs eines Patienten mit seinen vollautomatischen und selbsttätigen Ich-Abwehrmechanismen einzusteigen, als da seien Verleugnung, Verdrängung, Verkehrung ins Gegenteil, Verschiebung aufs Kleinste usw. Der Wiener Primarius-Euthanazi Hoff hat sie, diese Abwehrmechanismen in seinem heute noch in Fachkreisen vielbenutzten Lehrbuch der Psychiatrie fein säuberlich und penibel untereinandergeschrieben, diese Ich-Abwehrmechanismen, obwohl die meisten davon von dem Juden S. Freud stammen, der bekanntlich hochbetagt nur mit knapper Mühe und Not und unter Einschaltung der Achsenmächte der todsicheren Therapie besagten Primarius’ entgangen ist. Woher also will die Frau Gutachterin etwas auch nur halbwegs Glaubhaftes über den Tagesrhythmus von Herrn Dr. A. wissen, wenn sie ihn schon begutachtet, folglich ihn sich als potentiellen Patienten, wenn nicht Schlimmeres, vorknöpft? War sie auch nur ein Mal 24 Stunden mit Herrn Dr. A. zusammen? Bei ihm oder bei ihr? Wie gesagt, nicht nur die geneigte Richterin, sondern auch alle sonstigen dies Lesenden haben das verbriefte Recht, ja die heilige Pflicht, sich dieser Frage zu stellen, betrifft sie doch nicht zuletzt auch die kritischen Funktionen von Psychiatern insgesamt, wie axiomatisch (s.o.) auch immer.
Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt schreibt in ihrem Gutachten, Herrn Dr. A.s "Stimmung (sei) angedeutet parothym, im Affekt diskret labil schwankend, jedoch insgesamt korrespondierend". Es gibt die Parotis, die Ohrspeicheldrüse. Die hat aber mit einer Stimmung, mit der Gefühlslage ärztlich erkennbar nichts zu tun. Das andere nennt man parathym, wobei "para" die Bedeutung von "neben", "danebenliegend", bzw. "obendrüber stehend" hat (vergleiche Para-dies).
Ihm wenigstens eine Störung des Affektlebens, noch dazu aus anno "Bleule", unterzujubeln, seinem unstrittig hellen Köpfchen, dem er zu Recht voll vertrauen konnte, bevor er in besagten Gerichtssaal stolperte, das hat ihm gerade noch gefehlt. Aber auch diesen (gerade aus diagnostischer Sicht) Kardinalfehler strebt sie - von und bei ihr selbst verdichtet zu dem, was sie offenbar als konfabulatorische und intentionale Insulärdefizienzen mißverstanden wissen möchte -, die unauffällige Sprechweise Herrn Dr. A.s ablauernd, zu muckenschißartigen ("diskreten") intentionalen und konfabulatorischen Insulärdefizienzen zum Nachteil Herrn Dr. A.s zusammenzudichten (Schlafanwandlungen und Langeweilereaktionen scheinen ihr gänzlich unbekannt zu sein; und keinen der dafür vorgesehenen obligatorischen Standardtests (von Weitbrecht bis Kloos und Konsorten) auf Herrn Dr. A. loszulassen, hat sie auch nur Gelegenheit genommen), Insulärdefizienzen, die ihr selbst unter der Hand und im Handumdrehen ins Bodenlose entgleiten, das sie Basis nennt, nämlich dorthin, wo man wohl eher von zum Gähnen langweiliger (exogener!) Anmache zu reden hätte, als von Affektaktivitäten aus einer formal intakten Denk- und daher auch Affekttätigkeit, welche schon Spinoza jedem denkbegabten, und daher prinzipiell wahrheitsfähigen Wesen umstandslos zugebilligt hat, während die Frau Gutachterin diesbezüglich einige groteske Klimmzüge nötig zu haben scheint, bis bei ihr selbst dann schließlich doch noch der Groschen fällt, scheinbar als Gütebonus für ihr Untersuchungsobjekt; denn sein eigenes Denken ehrt man ja zwangsläufig mit, indem man einen Denkenden ehrt, und nur der Geist vermag den Geist zu erkennen und zu würdigen, wo nicht längst auf dergleichen und dergleichen mehr mit und ohne Verlaub geschissen ist, Spaß beiseite. Jedes noch vorhandene Tier in seiner Umwelt, jeder krumme Haushund, angstdurchzittert und affektgeschütteltnach G.W.F. Hegel, ist gottgleich zu achten und religionsübergreifend knierutschend zu verehren in einer iatrokapitalistischen Sozialformation die, vermeintlicher Vorteile (Profitlereien) wegen - dort, wo sich längst und seit Urzeiten die Aufgabe gestellt hat, aus Krankheit Menschengattung zu machen - gezwungen ist, sich (statt dessen) Spaßpsychiater und, buchstäblich: Heerscharen von dergleichen Vögeln und Pleitegeiern mehr zu halten, beruflich darauf dressiert, alles auszublenden und, abgehakt unter anamnestisch, sozial und sonstwas, Einzelnen an die Affekte zu gehen und auf den Wecker zu fallen. Stimmungslagen hingegen, in die sich die Frau Gutachterin verbeißt, sind für jeglichen anno "Bleule" in spezifischer und spezifizierender Hinsicht völlig uncharakteristisch und unbrauchbar. Und auch auf das Antriebsverhalten hat sie total vergessen, aber sie hätte ja gern noch eine Nachuntersuchung veranstaltet, und zwar bei sich, im Privaten (privatissime und gratis keineswegs), könnte ihr, wer will, zugute halten.
Zurück zu dem, was die Frau Sachverständige zur "Stimmung" schrieb. Geduld! Geduld! (Beiseite gesprochen:) Ja, es geht eben nicht hübsch der Reihe nach; denn wie sollten wir sonst dem kruden Kramzeug des uns zur Erörterung vorgelegten Materials, dem in seiner Patientenfeindlichkeit chaotischen, zudem grenzfallhaft analphabetischen, parteilichen Fachchinesisch, auch nur dem Anschein nach gerecht werden, das durch seine nicht erst seit anno "Bleule" eingeschliffene Routine als Standard fungiert, und dies bei weitem nicht nur in der Psychiatrie der Verfolger, darunter zum wenigsten die Strafverfolger, sondern auch alle möglichen "nachgehenden" Therapeuten und Sozialklempner (bis ins Klo und noch weiter verfolgen sie ihre Opfer, vor und nach der jeweiligen Entlassung!) in so freier wie unverschämter, zynischer und wertgötzen- und geckengleicher Selbstvalidierung. - Jetzt aber weiter im Text: Die völlig unangemessene Vertrauensseligkeit (Stimmung und Humor!!) des im Handstreichverfahren zum Vorsingen (sogar swingen müssen Stimmung und Affekt in der Psychiatrie!) genötigten Herrn Dr. A., das gänzliche Fehlen jeglichen Anzeichens eines, insbesondere nach allem, was vorgefallen war, mehr als angemessenen sogenannten gesunden Mißtrauens, würdigt die Frau Sachverständige in ihrem Gutachten mit keinem Wort. Ist ihr in sozusagen paranoider Hellsichtigkeit aufgefallen, daß dies den psychopathologischen Hauptverdacht ("Bleule") schwerwiegend Lügen strafen könnte? Mehr noch: in seiner Vertrauensseligkeit (Stimmung und Humor, steht als auch am Wirtshaus, weil gar keine drin sind) hat sich Herr Dr. A., eingesponnen in das Netz ihrer Liebenswürdigkeit, sogar noch Hoffnungen gemacht, sie, diese verständnisvolle Frau, könne ihm am Ende vielleicht noch ein Ordinariat verschaffen, und sei es auf Um- und Abwegen. Man hat schon ordinierte und hochdekorierte Psychiater erlebt, die vergleichbare irrtümliche Einschätzungen umstandslos an Ort und Stelle richtigstellten. Anders Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt; oder wußte sie nicht, daß sie kein Ordinariat zu verschenken hat?!
Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt hatte Herrn Dr. A. aufgegeben, er solle doch eine Lebensbeichte, einen sogenannten Lebenslauf schreiben, ihn als einen Wissenschaftler umschmeichelnd, und dergleichen hört er nur allzugern, ist er doch seit Jahrzehnten unter brotneidischen Karrieristenkollegen an der Uni ein solches Einlullklima (Stimmung und Humor!!) alles andere als gewöhnt. Andernorts kommen dergleichen Ansinnen, eine Lebensbeichte abzulegen vor, z.B. bei der Polizei und im Häf’n, als sogenanntes Lebensgeständnis zwecks Erlangung von Vergünstigungen und Verbesserungen, wobei alles und jeder zu verpfeifen ist. Ein anderer Bereich, in welchem dergleichen zuweilen verlangt wird, ist der religiös-kirchliche Bereich. In der katholischen Kirche wird den Gläubigen unter Umständen eine Lebensbeichte als eine Art Generalbeichte abverlangt, d.h. die Beichte aller je im Leben begangenen Sünden, erinnerlich oder nicht (vgl. geistliche Notdurft verrichten, K. Marx).
Vertrauensselig, und daher wohl auch weitgehend stimmungsstabil und noch gut gelaunt hinterher, in der Hoffnung, vielleicht doch noch durch die Frau Fachärztin berufliche Unterstützung zu finden, war Herr Dr. A. von dem ganzen Vorgang begeistert. Hoffte er doch, ein solcher Lebenslauf würde zur Klärung standesamtlicher und universitätsverwaltungstechnischer Ungereimtheiten, seinen Vornamen (G..., nicht G......) und seine Heimatstadt (A-burg, nicht R-burg) betreffend beitragen und ihm helfen, diesbezüglich zu seinem Recht zu kommen. Wen wundert die Reaktion von Herrn Dr. A.? In einer Prüfungssituation, noch dazu durch handstreichartige Tribunalisierung (s.o., 2.4.99), vergleichbar den bei sogenannten wilden Völkern Einweihungsrituale genannten Prozeduren, kommen nicht nur in Österreich tief verwurzelte und eingefleischte, groteskeste Sachen in Bezug auf Eigentums- und Erbgutfixierung zum Vorschein. Und Herrn Dr. A.s Leben ist ärztlich verpfuscht, erbfamiliär sozusagen, geht es doch bei den o.g. amtlichen Ungereimtheiten wirklich um ihm vorenthaltenes Erbe und Geld.
Für spätere Lesende sei hier ausdrücklich vermerkt, daß Herr Dr. A. sich in einem schwerwiegenden, aber menschlich verständlichen Irrtum befindet, vielleicht aus übergroßer Vertrauensseligkeit, wenn er glaubt, die Frau Gutachterin habe, vielleicht um viele Ecken herum, ein Ordinariat zu verschenken, wie wir unsererseits ein solches nicht einmal auch nur geschenkt annehmen würden, geschweige denn zum Weiterverschenken (Stimmung und Humor? Man verlasse diesen üblen Ausschank, geschenkt!).
Zurück zur Frau Sachverständigen: Wenn sie in ihrem Gutachten vom Gesammtaspekt schreibt, meint sie wohl Gesamtaspekt, wobei es ihr Geheimnis bleibt, was sie darunter versteht. Wir ersparen uns an dieser Stelle die Aufführung der weiteren orthographischen Fehler. Einen einzigen Schreibfehler hat die Frau Gutachterin persönlich verbessert. Es ist ihr nämlich aufgefallen, sonst nichts, daß es nicht indeziert, sondern indiziert heißt. Sind ihr alle anderen überhaupt nicht aufgefallen? Jedenfalls kann sie sich weder versuchsweise auf ein Versagen der Sekretärin hinausreden, ein vielgeübter Brauch unter Psychiatern, denn Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt hat selbst, wenn auch nur in einem Fall, verbessert und unterschrieben (Schriftzüge graphologisch identisch). Zum anderen kann sie sich auch nicht auf einen angeblich wertfreien wissenschaftlich-deskriptiven Sprachgebrauch hinauszureden versuchen, ein ebenfalls gern geübter Verlegenheitsbrauch, wenn (was hier nicht der Fall war) beispielsweise ein im Gutachten Psychopath genannter Mitbürger (z.B. "Fall" Weigand ./. von Baeyer) dergleichen zumindest potentiell Rufmörderisches weder vulgo noch ex cathedra zu dulden bereit ist; denn was sie, die Gutachterin, geschrieben hat, wird von keinerlei wissenschaftlichem Institut, geschweige denn universitär abgedeckt, ist sie doch simple Fachärztin, Duden beiseite. Ja, es wird schon so sein, wie es sprichwörtlich heißt: Wo die Liebe spricht, im vorliegenden Fall die Patientenliebe, da hat die Orthographie zu schweigen.
Es ist eine Schande für eine Kulturnation wie Österreich, die so viele Dichter und Schriftsteller hervorgebracht hat, daß es in dem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie nicht nur vor medizinisch-psychiatrischen, sondern auch noch vor orthographischen Fehlern nur so wimmelt. In Sachen Orthographie könnte Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt mit einem Mozart wetteifern, nur mit dem Unterschied, daß Mozart keinen einzigen Tag auch nur in die Volksschule hat gehen müssen.
Wir unsererseits sind in unserer Ausdrucksweise, entgegen unserer sonstigen Gewohnheiten und Möglichkeiten, um Laifizierung bemüht; denn nicht nur die Richterin, psychiatrischer Laie, soll verstehen können, sondern auch alle Lesenden sonst. Dies, obwohl sich jeder andere Laie auch mit medizinischen Lexika behelfen könnte, ohne vor dem in solchen Fällen immer gleich zu hörenden Vorwurf "medizinischer Halbbildung" zurückzuschrecken. Der schriftstellernde Chirurg August Bier, ein unverdächtiger Zeuge also, hat die medizinische Fachsprache als eine internationale Gaunersprache bezeichnet. Er kannte die Computer noch nicht. Bei Vorlage des einschlägigen Gutachtens hätte er sonst vielleicht auf einen computerogenen Übersetzungslapsus geschlossen, etwa im Stil von "unsichtbarer Idiot" statt "aus den Augen, aus dem Sinn". Es wird denn ja wohl auch den Computer mit seinen ausschließlich der Normalsprache entlehnten, also prinzipiell krankheitsfeindlichen und somit völkermörderischen Programmen alle Schuld treffen, also weder die Frau Gutachterin, noch die Sekretärin, noch den kanonisierten Wissenschaftsbetrieb. Hochgerechnet stehen in unserem schönen computergesteuerten Genozidalzeitalter jedermann noch ganz andere Endlösungen ins Haus als die gehabten. Aber nicht der Computer, sondern die Frau Gutachterin hat in vorliegendem Fall verantwortlich unterzeichnet, aus- und abgefertigt.
Das Gericht hat ein ärztliches Gutachten nach Richtigkeit und Plausibilität zu beurteilen (vgl. unser diesbezügliches Vorbringen vom 19.4.1999). Einer solchen Plausibilitätsprüfung hält das Gutachten von Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt nicht stand. Ärztliche Diagnosen sind laut höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Europäischen Rechtskreis Geltung hat, keinesfalls Tatsachenbehauptungen, sondern im Gegenteil stellen sie bloße Wertungen dar, die einer tatsächlichen Überprüfung unzugänglich sind. Eine ärztliche Diagnose ist also eine medizinische Beurteilung eines tatsächlichen Sachverhalts durch den jeweiligen Arzt. Sie ist selbst keine Tatsache als solche, vielmehr eine Meinung. Sie kann daher qua definitionem nicht zum Empirisch-Pragmatischen (= Tatsachenbereich!) gehören, sondern sie liegt vielmehr auf einer dogmatisch-ideologischen Ebene. Mit anderen Worten, sie ist ein Vor-Urteil und kann daher nie und nimmer justizrelevantes Urteilselement sein. Ein per definitionem vor-urteilsfreier Richter kann sich deshalb nie und nimmer auf eine ärztliche Diagnose als eine tatsächliche Voraussetzung stützen. Es ist deshalb völlig unerheblich, ob Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt von morbus Bleule (den es nicht gibt) schreibt und Schizophrenie meint, wie sie anfügt. Denn sie hat keine Tatsachen, Lebenssachverhalte, Begebenheiten, Verhalten und Ereignisse geschildert, aus denen, wenn schon sonst niemand, dann wenigstens ein psychiatrischer Fachkollege den Schluß ziehen könnte, daß er zu derselben Wertung der Tatsachen und damit zu derselben Diagnose gekommen wäre. Es handelt sich daher bei dem Gutachten von Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt um ein inkommunikables Auftrags- und Gelegenheits-Machwerk, das auch insofern sachlich-rechtlich irrelevant ist.
Bei der im Gutachten referierten so genannten Diagnose, mehr als zwei Jahrzehnte zurück in einer gewöhnlichen Heilanstalt notiert, handelte es sich ausschließlich und wie es die Gutachtende selbst dokumentiert hat, um eine Verdachtsdiagnose. Nahezu 100% aller derjenigen, die freiwillig oder unfreiwillig die Schwelle einer gewöhnlichen Heilanstalt auf dem Hinweg überschreiten, Psychiater und Pflegepersonal ausgenommen, setzt sich eben dieser Verdachtsdiagnose aus, deren Nichtanwendung im Ausschlußverfahren (Differentialdiagnostik) einem ärztlichen Kunstfehler gleichkäme. Und bei der Entlassung? Da kann sich vieles (nicht nur die Diagnose) oft und oft geändert, manches höchstens noch verschlechtert haben (sogenanntes Hospitalismus-Syndrom). Aber irgend etwas muß ja der Arzt hinschreiben. Was wird er wohl hinschreiben? Eben diese Verdachtsdiagnose, wohl wissend, daß in den guten alten Zeiten eines Herrn Prof. Bleuler eine Jahre bis Jahrzehnte dauernde Verlaufsbeobachtung gefordert war, auch nur den Verdacht einer so schicksalsschweren Diagnose zu äußern, wohl wissend, daß in neueren Zeiten nicht selten bezweifelt wurde, ob es dergleichen überhaupt gibt oder je gegeben hat; und es waren keineswegs nur Antipsychiater, sondern first-class-Koryphäen ihres Fachs, die dergleichen nagende Zweifel in Form von Psychiaterhirngespinsten mit ins Grab genommen haben. Wo in aller Welt steht der Richtertisch, sollte man sich fragen, auf welchen dergleichen gehört? Ja, auch so und anders: es gibt das Krankheitsweltgericht als Jüngstes Gericht schon längst (1970 + 1965 ...), und jüngst und jünger von Tag zu Tag. Unsere Arbeiten hierzu, und bei weitem nicht nur zum hier in Rede Stehenden, sind bekannt (KRRIM - Verlag für Krankheit), kurz: unsere Arbeiten über die nur neurevolutionär zu tilgenden Grundlagen all dessen, als da sind Profitwirtschaft und Kriegallergegenallegesellschaft usw. Auch Rechtsanwälte und nicht nur Gerichte und Kliniken geht das nicht nur am Rande und beiläufig etwas an, sind es doch die genannten Verhältnisse, die sie herausheben, um nicht zu sagen: ihnen exponierte Stellungen garantieren und um so mehr abfordern als nur das leider Übliche, zum Wenigsten vielleicht an persönlicher Verantwortung.
Es kann sich nicht darum handeln, ein wissenschaftliches Gutachten zu zerpflücken. Es gibt keins. Dennoch kann nicht unbeantwortet bleiben, was die Gutachterin sonst noch an Verdächten serviert hat.
In ihrem Gutachten erwähnt die Sachverständige eine Äußerung von Herrn Dr. A. am 2.4.99 betreffend "Bewußtseinsstörungen, die ... nie mehr aufgetreten sind". Wie jedermann sonst kann Herr Dr. A. aus eigenem Erleben und Erfahren nie und nimmer etwas über gehabte Bewußtseinsstörungen wissen; denn sonst wären es keine gewesen. Auch dies kann er nur irgendwo aufgeschnappt haben, um es dann unüberlegt in einer solchen Drucksituation (s.o.), gleichsam auf den früher so genannten Pawlow’schen Hund gebracht, reflexartig zu entäußern.
Die Sachverständige schreibt in ihrem Gutachten: "Herr Dr. A. war im Alter von 24 Jahren stationär im AKH Klinik Hof wo er auch Insulinschocks bekam". Was die Insulinschocks betrifft: sie haben keinen Nutzen, richten aber auch keinen Dauerschaden an. Anders als bei Verabreichung von Cardiazolschocks (postlatente Iktaffinität!) werden, bei Dosierung mit Augenmaß, keine Wirbelfortsätze abgerissen und keine Rippen gebrochen, anders als beim Elektroschock wird keine Gehirnmasse verkocht. Wechselbad zwischen der Gabe von Insulin bis zum hypoglykämischen Schock und daraufhin Verabreichung von Zuckerwässerchen. Es erfolgt also eine mehrfache Vergiftung mit Insulin bei jemandem, der überhaupt keinen Zucker hat. Pflege mit Bädern, der Patient wird eingepackt, nützen tut es höchstens den Pflegern mit ihren kargen Löhnen als Beschäftigungstherapie in eigener Sache, die zur Abwechslung dem Patienten auch mal was Gutes tun dürfen mit Wickeln und Zucker, als hätten sie es mit Wickelkindern zu tun. Und mancher Patient versichert, daß die Nahrung nach der Tortur besser angeschlagen habe. Davon abgesehen, ist es ein hübsches Erlebnis für manchen Patienten, wenn sich die Pfleger um ihn bemühen. Wir stellen dies bewußt laienhaft dar, soll es doch unter anderen auch für die Richterin, ihres Zeichens medizinischer Laie, verständlich sein.
Und - man beachte mit welchen 7-Meilen-Stiefel-Schritten der Fortschritt der Wissenschaft dahinrast - eingeführt in den 1930ern, darf diese Methode nach wissenschaftsinternen Erhebungen diesbezüglich seit Jahrzehnten weitgehend als verlassen gelten, nachdem das Scheitern der Therapie beweiswissenschaftlich fundiert (was immer dies besagen mag) einzugestehen war. Die Diagnose betreffend Herrn Dr. A. wäre damit, wenn es überhaupt eine wäre, noch nicht einmal ex iuvantibus bestätigt oder widerlegt worden.
Die gehabte Wickelkind-Therapie, sollte sie vor Jahrzehnten bei Herrn Dr. A. als eine wie auch immer geartete Fehlanzeige tatsächlich zur Anwendung gekommen sein, obendrein garniert mit Zuckerwässerchen, könnte als solche für Herrn Dr. A. im Rückblick auch noch heute die reine Freude über ein gleichwohl doch recht abwegiges Lebensabenteuer gewesen sein, wäre sie ohne Insulin erfolgt. Hat doch bei weitem nicht jeder Gelegenheit, sein Wickelkindstadium zweimal zu absolvieren. Aber selbst die Insulinvergiftungen konnten ihm nichts anhaben. Er selbst hat sie längst vergessen. Warum die Frau Gutachterin diese ihm heute nunmehr gerichtsöffentlich wieder in Erinnerung bringt, und ihm gleich auch noch die per ärztlichem Kunstfehler durch Insulinspritzen erzeugten Bewußtseinsstörungen draufknallt, darf auch im öffentlichen Interesse nicht länger ihr Berufsgeheimnis bleiben. Die reine ungetrübte Freude ist das nicht, das mit dem Insulin. Auch mancher sogenannte Diabetiker weiß das zu klagen. "... In Erwägung, Ihr sprecht von Kanonen / And’re Sprache könnt ihr nicht versteh’n / ja so werden wir, das wird sich lohnen / die Kanonen auf Euch dreh’n." (B. Brecht). Hier jedoch geht es nicht um Kanonen, sondern um kanonisiertes Recht. Insulinspritzen, wann je hätten sie zum kanonisierten Recht gehört, unterliegen sie doch, gleich den Kanonen, dem Modeveralten, wie gezeigt. Auch Gutachter gehen gern mit der Mode, wenn man sie hört oder sieht. Herr Dr. A. kann sich dergleichen nicht leisten. Er forscht und gutachtet lieber seinerseits, vor allem in Sachen Sprachen des Altertums. Und auf seine Ergebnisse ist Verlaß, tun sie doch keinem noch so antiken Volksstamm noch weh. Dies kann auch als Aufforderung an die Gutachterin verstanden werden, schleunigst umzusatteln und bei Herrn Dr. A. in die Lehre zu gehen, vorausgesetzt, er und andere sind bereit, noch irgendwelche Achtung und Beachtung an sie zu verschwenden nach allem, was so vorfällt, im Großen und Groben, wie auch in unserer kleinen Welt, z.B. dem Bezirksgericht und Sozialamt in einem winzigen Bezirk der Weltstadt Wien.
Die von Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt zitierten Äußerungen von Herrn Dr. A. am 2. April 99, betreffend "Tobsuchtsanfall ... keine Beleidigung, ... sondern unter Streß" sind aufzufassen als Standardreaktionen auf einen Standardreiz in einer Standardsituation. Dergleichen gehört weder in das Fach der Justiz noch in das Fachgebiet der Psychiatrie, sondern vielleicht in die Physiologie, die nach einer weithin geläufigen Definition allerdings und bekanntermaßen das sterbende Tier untersucht.
Der Begriff der reflektorischen Abwehrhandlung wird ja der Frau Richterin geläufig sein. Die Frau Gutachterin hat nicht behauptet, daß es bei jenem Wortwechsel auf der Amtsstube von Herrn Kartusch zu Tätlichkeiten gekommen sei. Herr Dr. A. ist weder mit einem Mähdrescher in das Gebäude der Außenstelle des Sozialamts gefahren, wie es erzürnte Bauern in ihrer Not und aus Protest schon beim Eingang in Gerichtsgebäude veranstaltet haben. Herr Dr. A. hat weder Herrn Kartusch zum Fenster hinausgeworfen, noch etwa auch nur das Amtsmobiliar, wozu sich provozierte und zu Recht erzürnte Antragsteller auf anderen Sozialämtern schon hatten hinreißen lassen. Herr Dr. A. ist nicht über den Schreibtisch von Herrn Kartusch gesprungen, hat ihn nicht am Kragen gepackt, nicht geschüttelt und nicht geohrfeigt, und er hat auch nicht anschließend aus den Möbeln Kleinholz gemacht. Tobsuchtsanfall? Nichts von alledem und auch sonst nichts dergleichen hat Herr Dr. A. getan, außer Worte mit Herrn Kartusch zu wechseln und in seiner Not die Faust in der Luft zu ballen. Er hat nicht einmal mit der Faust auf den Tisch, geschweige denn Herrn Kartusch geschlagen. Dennoch hat die Frau Gutachterin, die aus Herrn Dr. A. gleichsam mit dem Reflexhämmerchen herausgekitzelte Äußerung "Tobsuchtsanfall" verwendet, und eben leider nur völlig darauf vergessen zu notieren, daß es bei dem in Rede stehenden Wortwechsel, Auslöser für das reflektorische Ausdrucksverhalten des Herrn Dr. A. gegenüber Herrn Kartusch, zu keinerlei Tätlichkeiten gekommen ist, und daß sich Herr Dr. A. sogar für den Wortwechsel, zu dem ja bekanntlich mehrere Personen dazugehören, sonst wäre es kein Wortwechsel, ausdrücklich entschuldigt hat, ohne daß dergleichen irgend jemandem im Sozialamt auch nur im Traum beigekommen wäre.
Wir stellen allen dortigerseits beteiligten Verfolgern den Weg der Klärung unserer Darstellungen auf dem Amtsweg durch Selbstanzeige anheim. Sollte dergleichen nicht erfolgen, so bedarf es hinsichtlich unserer Darstellungen keines weiteren Beweises.
Obwohl die Sachverständige zu dem - erwartungsgemäßen - Ergebnis kam, daß die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Sachwalterschaft bei Herrn Dr. A. nicht gegeben sind, konnte sie es nicht lassen, ihr Gutachten mit einer Drohung zu schließen.
Den Schlußpassus der Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt zitieren wir gut und gerne wörtlich, zeigt er doch gleichsam sonnenklar, also im film- bzw. bilderbuchgrellen Licht von 1000 Jupiterlampen, um welches blöde Spiel es hier gegangen ist, und zwar von Kartusch bis Öllinger:
"Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß ein eventuelles weiteres akutes psychisches Geschehen auftreten kann mit entsprechenden psychopathologischen Symptomen. In einem derartigen Fall wäre die Hilfe und der Schutz eines Sachwalters für komplexe Angelegenheiten aus psychiatrischer Sicht indiziert."
Herrn Dr. A. mit seiner Lebenserfahrung von einigen 6 Dezennien wird also Schlimmstes für die nähere und ferne Zukunft in Aussicht gestellt, falls er sich durch Regelverstöße, die er nie begangen hat, und Krankheiten, die er nie gehabt hat, ein weiteres Mal dazu hinreißen lasse, etwa einen Beamten oder Büroangestellten zu beleidigen, dem es nicht einmal eingefallen ist, wegen Beleidigung zu klagen, hätte doch seine Ehre als Beamter, der bekanntlich sogar durch übergroße Höflichkeit zu beleidigen ist, weil er eine beleidigungsfähige Ehre hat, vollauf genügt und dem Beamten überdies, wie gesagt, beste Erfolgschancen verschafft, aus dem in Rede stehenden Wortwechsel als Sieger hervorzugehen.
Hier werden sowohl Justiz als auch Psychiatrie versuchsweise durch Angstmache in Maßnahmen der Erziehung und Besserung pervertiert, das heißt, in blanken Terrorismus gegenüber einem Einzelnen, noch dazu sozial Schwächeren und durch die bestehenden Verhältnisse überdies um so gut wie alle seine Lebensansprüche Betrogenen. Nicht einmal gegenüber Jugendlichen könnte ein Richter dergleichen Nacherziehungsverfahren in einem vergleichbaren Fall für anwendbar halten. Vielsagend schon allein die Polizeisprecherfloskel der Frau Gutachterin, daß "nicht ausgeschlossen" werden könne. Was kann bei wem je völlig ausgeschlossen werden? Sogar beim Wasser kann keine wissenschaftliche Statistik jemals völlig ausschließen, sondern muß vielmehr, eingedenk ihrer Ehre als Wissenschaft bestätigen und hartnäckig darauf bestehen, daß das Wasser gelegentlich und zur Abwechslung auch einmal - nach allen statistischen und thermodynamischen Regeln der Molekularphysik - den Berg hinauffließen könnte, sei dies je vorgekommen oder auch bisher nie.
Soll jedoch der Schlußpassus der Frau Gutachterin in tatsächlicher Hinsicht irgend einen praktikablen Sinn ergeben, so wäre er dahingehend auszulegen, daß Herr Dr. A. auf seine älteren Tage sich dahingehend provozieren lassen solle, die Karriere eines Terroristen und Bombenlegers anzutreten. Hat es doch keinerlei Zweck für ihn, mit gleicher Münze zurückzuzahlen, ist er doch nun einmal passionierter Wissenschaftler und wird doch eben nie im Leben absehbar und daher, ja wirklich (!): auszuschließenderweise je weder eine Richterin noch eine Gutachterin noch eben auch nur ein beamteter Herr Kartusch aus ihm werden, gesetzt, Herr Dr. A. strebe es an, die Überzahl der Genannten um einen weiteren Mehrwertabhängigen zu bereichern. Gar in die orthographischen Feinheiten der Frau Gutachterin wird er auch durch eifrigste Anstrengung und ewiges Studieren nicht mehr einsteigen, ist doch sein vor allem diesbezüglicher Nachahmungstrieb mit Sicherheit als weit schwächer zu gewichten als sein Forschertrieb, vielfach bestätigt durch die Möglichkeiten einer jahrzehntelangen Verlaufsbeobachtung und ungetrübt durch Anerkennung, Würdigung, Gratifikationen, Mißerfolge und - von ihm letztlich nicht zu verantwortenden - Fehlschlägen, nicht zu vergessen. Herr Dr. A. weiß sich mit wahrem Feuereifer der eigenen und der Sprache anderer zu bedienen, könnte er sich doch sogar längst abgelebten Sumerern, Hethitern und irischen Mitbürgern aus der Keltenzeit verständlich machen, gäbe es sie noch*. Und schon allein dadurch ist er gegen Provokationen immun, die seinen Kontrahenten, allesamt auch in gesetzlicher Hinsicht besser gestellt als er, bei Androhung vergleichbar empfindlicher Übel und richtiger Strafen gleich doppelt und mehrfach verboten sind. Herr Dr. A., längst nicht mehr nur gesprochen ("denn das Wort ward Fleisch ...", Johannes-Evangelium, Bibel, N.T.), sondern wenigstens aktiv für sich, für andere und für Millionenmassen sprechend, steht sogar wärmeverkörpert und schon insofern prinzipiell unausnutzbar über der Sprache (Der Ton erstirbt in der Wärme; G.W.F. Hegel). Auch von dieser Seite her und bei Licht besehen, wächst dem in Rede stehenden blöden Spiel (hier: Sachwalterverfahren) kein rettender Sinn zu.
* Außergerichtliche, henochische Exklusivgeheimbotschaft, ausschließlich für Herrn Dr. A. 

  bestimmt: Kurz: ein A.-inger, wie er im Buche steht, hat es nicht leicht mit Terrorismus 

  und mit Terroristen welcher Sorte auch immer, müßte er doch andernfalls vielleicht eher 

  Kartusch-inger, Molli-inger, oder wenigstens Napalmöl(l)-inger heißen.
Herr Dr. A. ist seinen Lebensweg immer allein gegangen und wird auch künftig seinen Weg selbständig zu gehen wissen. Die Unterzeichnende hat sich persönlich davon überzeugt und versichert hiermit anwaltlich, daß Herr Dr. A. in Lebenssituationen außerhalb von Gerichtsgebäuden und dergleichen voll und ganz und jederzeit in der Lage ist und absehbar auch bleibt, komplexe Sachverhalte, wie die in diesem Schreiben dargelegten, nicht nur zu erfassen, sondern auch selbsttätig umzusetzen. Es kann daher die vorliegende Schrift allen Lesenden und keineswegs nur den unmittelbaren Adressaten im Gerichtszusammenhang zum Prüfstein und Testfall dafür gereichen, ob sie ihrerseits in der Lage sind, dergleichen auch nur aufzufassen. Warum sie es selbsttätig umzusetzen nicht in der Lage sind, dafür stellt auch die Verfassung in der demokratisch-freiheitlichen Republik Österreich keine zureichende Erklärung bereit, gesetzt, sie wären in der Lage und gewillt, komplexere Zusammenhänge und Angelegenheiten zu erkennen und selbsttätig umzusetzen, und sei es auch nur innerhalb der freilich engen Fesseln von Justiz, Medizin und Bürokratie.
Wer, wie Herr Dr. A., wiederholt zum Gegenstand eines wiederholt eingestellten Sachwalterschaftsverfahrens gemacht wird, und zwar unter allen angedrohten Vorzeichen krönender Wiederholung für den Ernstfall Zukunft, dem wäre die Sozialarbeiterzunft um Herrn Kartusch zum Allermindesten das Angebot eines kostenlosen Lehrgangs im Abspielen dessen schuldig, was auch die Frau Richterin und die Frau Gutachterin evidentermaßen für das Abspulen von Bagatellen halten. Bei Bagatellen handelt es sich um zweiteilige Musikstücke, entstanden im österreichischen Sprachraum (Beethoven, Bartók), und in günstigsten Fällen bleibt es beim Abspielen der Holzklaviatur eines richtigen Klaviers, statt der Amtsklaviatur aus Computern und Robotern.
Die rechtlich geforderte Waffengleichheit wäre dies allerdings noch nicht so ganz, fehlt es doch einstweilen und in der Hauptsache noch immer an der wirtschaftlichen Gleichheit, gesellschaftlichen Gleichheit und daher auch an der rechtlichen Gleichheit. Erst dann könnte auch aus Anwalts- und Beistandssicht von Rechtssystemen die Rede sein, die ihrem Begriff entsprechen. Bei weitem nicht nur für Herrn Dr. A. ist die von der Gutachterin signalisierte Zukunftsmusik alles andere eher als eine Bagatelle. Aber wenigstens hatten die Anzettler des vorliegenden ganz speziellen Sachwalterschaftsverfahrens hiermit schon einmal Gelegenheit, sich eines, wenn auch noch so leisen Vorgeschmacks dessen zu versichern, was da sonst noch so alles auf sie zukommen könnte im Falle auch bei ihnen prinzipiell nicht ausschließbaren künftigen, den Rechtsfrieden störenden Verhaltens.
Im Unterschied zu Beethoven ist Herr Dr. A. auch laut Befund der Gutachterin alles andere als taub. Er liebt auch das Spiel, z.B. Bagatellen nach Noten, statt amtliche Schoten, und hört gern Musik (Näheres hierzu bei Shakespeare, Julius Cäsar). Der Wiener Komponist der Bagatellen, Ludwig van Beethoven (1770 - 1827), bei dem Tobsuchtsanfälle die Regel waren, fernab aller Psychiatrie und Neurologie, aber zuletzt auch noch vor Gericht, und Fäuste schüttelnd beim Abdirigieren seiner Neunten, soll beim Nichterfassen komplexerer Zusammenhänge seitens eines Napoleon, eines Goethe, aber auch seiner Verleger selbigen geschrieben haben: "Will die Sau die Minerva belehren?!", bzw. gleich mal vorweg: "Wer’s nicht greift, läßt’s bleiben!".

Ausblick:
Nach der Inhaltsfülle der vorstehenden Erörterung in Kurzfassung sind wir mäßig gespannt auf die Begründung der Einstellung dieses Verfahrens, signalisiert durch die Richterin als Antwort auf unsere mehrfachen Eingaben, signalisiert gegenüber Dritten, erstmals schon am 6. April 99, nachdem wir uns, dem Hilferuf von Herrn Dr. A. folgend, erstmals rechtsanwaltlich eingeschaltet hatten, wiederholt letzte Woche, ebenfalls gegenüber Dritten, nachdem wir es, durch unsere sozusagen spontanen wie legalen Willkürakte durchgesetzt hatten, daß Herr Dr. A. künftig wohl nie mehr zum tobsuchtsträchtigen Sozialamt muß.
Wir rechnen damit, daß die Einstellungsbegründung denkbar kurz ausfallen wird, und sie sich deshalb auch nicht vor einem Anwalt sehen lassen kann. Was sollte diese Richterin auch schreiben, wenn doch die geheime, die wirkliche Verfahrensherrin auch hier mal wieder deutlich die internationale Ärzteklasse ist, so schwachlichtig wie dürftig und unscheinbar vertreten durch eine nette und adrette psychiatrische Zubrotgutachterin. Entsprechend hat die Richterin - und dies ist für später dies Lesende vorab festzuhalten, wenn die Richterin in ihrer bereits signalisierten Einstellungsbegründung vergleichsweise dürftig schreibt - im Vergleich zu ihrer psychiatrischen Kollegin nichts zu sagen, ist sie doch dieser Kollegin in Idealkonkurrenz unterstellt. Herrin des Verfahren ist eben heutzutage, und nicht nur in Zweifelsfällen die Medizin, totalitaristische Herrin aller Klassenherrschaft ja sowieso. Die Medizin ist die wirkliche Verfahrensherrin und heutzutage außerdem wirkliche Kriegsherrin.
Selbstverständlich ist der Unterzeichnerin bekannt, daß es die Gewaltenteilung gibt, nämlich auf dem Papier, und daß sich jeder Jurist danach richtet, und sei es auch nur, indem er so tut. Jedoch in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT, wenn es - ganz wie bei Gericht - um die Wahrheitsfindung geht, allerdings um die rechtsetzende Wahrheitsfindung kraft Krankheit, bevorzugt die Unterzeichnerin, statt Gewaltenteilung Iatrokratie zu sagen, ein Ausdruck der vielerorten auch Eingang in das reguläre Gerichtsschrifttum genommen hat und auch in der freien Republik Österreich so ganz unbekannt nicht mehr sein dürfte, zumal aufgrund seines im Ganzen allenthalben unstrittigen Realitätsbezugs, der von jedermann gefordert und anerkannt wird, um so mehr, als die Patienten in den Anstalten vor allem dazu da sind, ihnen selbigen abzusprechen, um für die Beschäftigungstherapeuten und die gesamte Arbeitswelt, soweit es sie trotz aller Maschinen noch gibt, nutzbringend verwendet zu werden. Welcher Vorwand, sie einzusperren bliebe sonst?!
Auch ohne eingesperrt worden zu sein, hat Herr Dr. A. als Objekt des Sachwalterschaftsverfahrens nicht wenigen der gegen ihn Angetretenen unfreiwillig zu materiellen und ideellen Vorteilen verholfen. Unterstellt, wir unsererseits hatten uns mit etwa 8 im Gutachten erscheinenden Gründen für die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens herumzuschlagen, hatte doch die Gutachterin versucht, vergammelte Munition aus der Vergangenheit in schweres psychiatrisches Drohgebärdengeschütz gegen Herrn Dr. A. umzugießen, so wäre nunmehr das Hohe Gericht vor die Aufgabe gestellt, sich der Rechtsgleichheit wegen zu 8 8 x 8 ! (in Worten: acht hoch acht mal acht Fakultät) zählenden Gründen und Begründungen für die Einstellung, gleichwohl Wiederandrohung (Damoklesschwert!) aufzuschwingen. Ist doch Herr Dr.A. auch Mathematiker und Astronom mit Anspruch auf die Leitung einer astronomischen Sternwarte, die weder das Gericht noch wir ihm geben können. Aber Gründe und Begründungen in Höhe astronomischer Ziffern, und sei es Summe nahe bei Unendlich, wäre ihm jedes halbwegs ordentliche Gericht nicht nur schuldig, sondern es wäre dies vielleicht auch das schönste Dankeschön an ihn. Jedoch, was wird sein? Man sieht förmlich die Melancholia eines Albrecht Dürer schweren Hauptes über den Computerausdruck der Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt geneigt (vgl. geneigte Richterin, s.o.), und die Begründung wird abzusehenderweise demnach etwa so lauten: "Gestützt auf das wissenschaftliche Fachgutachten ..." und eventuell noch: "Seriöse und ernstzunehmende Erörterungsbeiträge haben uns nicht vorgelegen (unseriös, unseriell?)." Wie dieser Tage des Weiteren zu erfahren war, kann nämlich die Frau Gutachterin auch zwischen einem Beistand im Krankheitswesen - "egal, legal", um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen - und der Pathopraktik von zahlreichen, eingetragenen und gerichtsakkreditierten europäischen Rechtsanwälten und Juristen um die Unterzeichnende nicht unterscheiden. Sollten sich die Hinweise bestätigen, dann wäre für uns der Rechtsweg zu einem weiteren Verfahren eröffnet, diesmal mit dem Ziel und Zweck, z.B. Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt einem Sachwalterschaftsverfahren zuzuführen. Es darf ihr zum Trost gereichen, daß in ihrem Fall der dann bestellte Sachwalter wohl kaum dafür sorgen wird, daß sie binnen Stunden, mit dessen Zustimmung verbracht irgendwohin, tot sein kann, so wie wir dies andernorts in einer unserer, inzwischen auch in den USA sehr interessiert und mit großer Bestürzung ihm nahestehender Persönlichkeiten, zur Kenntnis genommenen Eingaben für Herrn Dr. A. dargelegt haben. Ja, es gibt eben Klassenunterschiede, und im Effekt können sie für die einen tödlich sein, weil sie für die anderen (andere?) Vorteile bringen.
Angesichts des real existierenden Grauens, das mit dem Wort Sachwalterschaft verbunden ist, wird jedermann bei vernünftiger Würdigung der Dinge zugeben können, daß unsere Darlegung der Sache angemessen ist, unterstellt, sie bliebe nicht weit hinter der Realität zurück, die für viele, allzu viele, keineswegs nur altersabhängig, als angeblich heilsamer Therapieterror (Benjamin Rush, Gründungsvater der US-Verfassung, besser: Euthanazismus) an Schrecken und Grauen mit dem schlichten Wörtchen Sachwalterschaft verbunden ist.
Muhler
Rechtsanwältin

              Danksagung
Frau Muhler ist zu Recht gekommen,
begriff’ne Krankheit übernommen.
Der Krankheit Waffe Gegenschlag
traf fetzend diesen Magistrat
samt allen Jacker-Mauscheltratsch.
Das gibt noch manchen and’ren Knatsch.
Den Akten bleibt das im Gedächtnis,
das allerbeste Schutzvermächtnis.
Statt Geld und Ordinariat,
das wir nicht wollen, er nicht hat.
Sie hat sich überlebensgroß,
Richtschwert, Waage, Augenbinde,
vor den Mandanten hingestellt,
Frau Freywertt, Huber zugesellt.
Es ist ja einfach fast zum Lachen:
Aus Krankheit eine Waffe machen
ist ihr ins Horoskop gestellt.
Solange sie sich daran hält,
bleibt sie immun in dieser Welt,
kann nichts mit Nostradamuskriegen
und Jammern aus den Anwaltskammern,
sogar das Krankheitsweltgericht,
das kann ihr einfach alles nüscht.


 

Dossier 1

Textprobe aus dem Facharzt-Gutachten der Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt.
Stundenhonorar, gültig auch für jede angefangene halbe Stunde:
einige 800 ÖS aufwärts, Korrekturlesen dto.

Psychopathologischer Befund vom 2.4.1999

Der Betroffen ist bewußtseinsklar.
Er ist persönlich, zeitlich und örtlich und situativ orientiert.
Die Sprache ist klar.
Der Sprach und Gedankengang ist koherent leichtgradig abschweifend, zeitweise Gedankenziel auf Umwegen erreichend, jedoch im Wesentlichen immer erreicht.
Teilweise auch etwas konfabulierend.
Wärend des Gespräches ist eine diskrete unterschwellige Erregung zu konstatieren.
Langzeitgedächtnis und mittleres Gedächtnis sind entsprechend, sowie auch das
Kurzzeitgedächtnis.
Konzentrationsfähigkeit geringgradig herabgesetzt wie auch Aufmerksamkeit und
Belastbarkeit geringgradig herabgesetzt
Überblickgewinnung und Kritikfähigkeit ist etwas schwankend jedoch bei
bestehender faßbarer intellektueller Leistungsfähigkeit.
Stimmung angedeutet parothym im Affekt diskret labil schwankend, jedoch
insgesamt korrespondierend.
Soweit erhebbar, keine Tagesrhytmusstörungen faßbar.
Leichte motorische Unruhe.
Gesammtaspekt - guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand, gepflegt.
Es wurde keine neurologische Untersuchung durchgeführt, jedoch aspektmäßig
keine Auffälligkeit.
____________________________________________________________________
Die Darstellung des Sachverhalts durch die Gutachterin: Böswillige Lüge, auch insofern abgrundtiefe Patientenfeindlichkeit einer Ärztin unter allen.
Purer Vorwand, Anlaß und Streitpunkt war, daß Herr Dr. A. zu zweit mit einem anderen ins Sozialamt gegangen ist, und zwar als einem Zeugen und zugleich rechtmäßigem Beistand im Krankheitswesen kraft Gesetz, ausgestattet mit einer schriftlichen Vollmacht.


Dossier 2

Herr Dr. A. und sein Beistand im Krankheitswesen, Herr Karl Schranz, konnten anfangs und weithin den an sie adressierten Schreiben des Gerichts ausschließlich dies entnehmen, daß sie nunmehr unter Kuratel gestellt seien.
Es bedurfte einiger Überzeugungsarbeit hiesigerseits, ihnen deutlich zu machen, daß der Wortlaut der ziemlich unleserlichen Amtsschreiben das Gegenteil besagte. Bürokratie im Alltag. Wer kennt nicht dergleichen Amtsterror? Fest steht: wer obendrein auch noch gezwungenermaßen daran mitbezahlt (direkte und indirekte Steuern), sind nicht nur Herr Dr. A. und Herr Karl Schranz, sondern Millionen von Steuerzahlern in Österreich; denn wer diesen Amtsterror ausübt, dem stellen die Terrorisierten gezwungenermaßen auch noch die Geldmittel zur Verfügung. Darüber wäre nachzudenken - -.
Nach vielen Eingaben der hiesigen Rechtsanwältin an das Sozialamt und an das Gericht, Eingaben, auf welche die Rechtsanwältin nie auch nur eine Eingangsbestätigung, geschweige denn eine Antwort bekommen hatte (widerrechtlich, strafbar!), erhielt (urplötzlich?!) die Rechtsanwältin zum ersten Mal am 4.6.99 ein Schreiben vom Sozialamt und am 5.6.99 ein Schreiben des Gerichts. Beide Schreiben waren leserlich (Datum, Unterschrift usw.), alle vorherigen (unleserlich!) hiesigerseits zu beantworten (Mandat und Vollmacht hatten wir vorgelegt), Hieroglyphenschrift hin, Hieroglyphenschrift her.
Bitte vergleichen Sie (Ladung, nächste Seite), bitte lesen Sie, wenn Sie können (Datum, Unterschrift usw.).



 



 

Dossier 3

Ein anderer Anwalt, vor Ort, hatte wenigstens die Akten bestellen sollen. Wir haben nie auch nur ein Blatt davon zu Gesicht bekommen. Dieser Kanzlei hat Herr Dr. A. daraufhin das Mandat entzogen.
Dr. G.A.
Straße
Wien
1. Herrn Rechtsanwalt
Dr. Herbert Hochegger
Brucknerstr. 4
1040 Wien

2. An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Abteilung 2
z.Hd. Richterin Mag. Gerlinde Öllinger
Riemergasse 4
1011 Wien

28. Mai 1999
Aktenzeichen: 2 P XX/99 Y-X

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Hochegger,
nachdem ich den versuchten Betreuungsanschlag abgewiesen habe, möchte ich Ihnen dies mitteilen und Ihnen für Ihre Hilfsbereitschaft danken.
Das Mandat ist damit ab sofort erloschen.
Ihnen eventuell entstandene Unkosten bitte ich, beim Gericht geltend zu machen, ggf. auf dem Weg des Armenrechts. Besonders dankbar wäre ich Ihnen darüberhinaus, wenn es Ihnen möglich wäre, Ihr Honorar an Frau Rechtsanwältin Ingeborg Muhler abzutreten, Rechtsanwältin bei KRANKHEIT IM RECHT.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. G.A.

2. Dies Frau Richterin Mag. Gerlinde Öllinger, zur Kenntnis

Dr. G.A.



 

Dossier 4
 

Erstmaliges Schreiben des Sozialamts (wieder Magistrat) an Frau Rechtsanwältin Muhler. Beantwortung übernächste Seite (siehe Dossier Nr. 5).
MAGISTRATSABTEILUNG 12- SOZIALAMT
REFERAT SOZIALARBEIT MIT ERWACHSENEN
Außenstelle für den 3., 4., 5. Und 11. Bezirk
1030 Wien, Am Modenapark 1-2
DVR: 0000000

An
Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler
Mannheim

Betreff: Herrn Dr.G. A., 1000 Wien, Straße ...

Ihr Schreiben vom 10.5.1999

Wien, am 20.5.1999
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin!
Ich beziehe mich hiermit auf Ihr Schreiben vom 10.5.1999 und beantworte wie folgt:

1) Geldaushilfenanträge
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Dauerleistung bei Herrn Dr.A. werden derzeit geprüft. Sobald dies geschehen ist, wird seitens des Sozialamtes ein Dauerleistungs-Verleihungsverfahren eröffnet werden. Nach positiver Erledigung desselben, kann selbstverständlich die Geldleistung auf das Bankkonto von Herrn Dr. A. monatlich angewiesen werden.

2) Akteneinsicht
Wie bereits im Schreiben vom 29.4.1999 an Herrn Dr. A. festgehalten, kann nur wiederholt werden, dass Akteneinsicht gewährt wird. Das AVG sieht dies für Parteien und ihre Vertreter auch ausdrücklich vor; hingegen ist ein Recht auf Zusendung nicht vorgesehen.

3) Anregung auf Sachwalterschaft
Zu Ihrem Antrag auf ein Zurückziehen der Sachwalterschaftsanregung kann ebenfalls nur wiederholend mitgeteilt werden, dass dies nicht möglich ist. Bei einem Sachwalterschaftsverfahren handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren bei Gericht. Zum ,,Rückgängigmachen" der Anregung bestehen keine expliziten Bestimmungen; fest steht, dass im Verfahren das Gericht zu prüfen hat, wieweit die Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters vorliegen oder auch nicht.

Für den Abteilungsleiter
Adelheid Scheidl
A. Scheidl, Dipl. Sozialarbeiterin



 

Dossier 5

Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
Frau Vizebürgermeisterin
Grete Laska
Rathaus
Lichtenfelsgasse 2

A-1082 Wien

Mannheim, 8. Juni 1999
Betr.: Fehlverhalten des Senatsrats des Magistrat der Stadt Wien, Herrn Dr. Pröbsting, Schottenring 24, 1010 Wien,
          sowie der ihm  untergebenen Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 12 - Sozialamt,  Referat Sozialarbeit mit
          Erwachsenen, Herrn Kartusch und Frau  Dipl.-Sozialarbeiterin A. Scheidl sowie Fehlverhalten von
          Herrn  Kaltcu von der Geldaushilfe-Auszahlungsstelle
           in Sachen Bearbeitung der Angelegenheiten von Herrn Dr. G.A.,  Straße, Wien

Namens und im Auftrag von Herrn Dr. A. sowie in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT wenden wir uns in oben bezeichneter Angelegenheit an Sie als dienstvorgesetzte Behörde des Senatsrats des Magistrats Wien sowie der Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 12 - Sozialamt, Referat Sozialarbeit mit Erwachsenen, und erheben

Dienstaufsichtsbeschwerde

gegen die oben genannten Personen. Vollmacht wird in Anlage beigefügt.

Begründung:
1.
Die Unterzeichnende hatte beim Senatsrat des Magistrat der Stadt Wien beantragt, in Ausübung seiner Berichtigungsfunktion als Dienstvorgesetzter des Herrn Kartusch dessen rechtswidrigen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft zum Nachteil unseres Mandanten, Herrn Dr. A., zurückzunehmen. Denn in der Sache geht es in dem in Rede stehenden Zusammenhang um eine Rechtsangelegenheit und nicht um eine Angelegenheit betreffend die Person von Herrn Dr. A. Es geht auch nicht um eine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig und zweifelsfrei feststehende Rechtslage.
Herr Kartusch stützte seinen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft zum Nachteil von Herrn Dr. A. einzig und allein auf seine Behauptung, daß derjenige, welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter brauche! Dies war der einzige Anlaß und viel mehr rechtswidrig erschlichener Vorwand als Grund, ein Sachwalterschaftsverfahren zu beantragen.
Es handelt sich jedoch bei der Benennung eines Vertreters gem. § 10 AVG eindeutig und unzweifelhaft um eine vom Gesetz vorgesehene Rechtshandlung, die niemals und in keiner Weise in eine Frage, nicht in eine Rechtsfrage und erst recht nicht in eine Frage betreffend die Person von Herrn Dr. A. verkehrt werden kann.
Gemäß § 10 AVG hat ein jeder das Recht, einen anderen als seinen Beistand (Vertreter) kraft Vollmacht und Gesetz zu beauftragen, für ihn tätig zu werden in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten. Dies umfaßt auch Angelegenheiten vor dem Sozialamt. Dieses Recht steht jedermann zu, sowohl im Geltungsbereich Österreich, als auch in anderen europäischen Ländern.
Der Antrag auf Einrichtung einer Sachwalterschaft war demnach sach- und rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen.
Da der Senatsrat hierzu entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt war, gelten dieselben Gründe, die den Senatsrat hätten veranlassen müssen, den Antrag zurückzuziehen, auch für Frau Vizebürgermeisterin Grete Laska. Sie werden daher im Folgenden nochmals aufgeführt:
Die Dienstvorgesetzte des Senatsrats ist in vorliegender Sache sowohl dazu befugt als auch dazu verpflichtet, tätig zu werden.
Die Vizebürgermeisterin übt die Sach- und Rechtsaufsicht aus über die Tätigkeit des ihr untergebenen Senatsrats gleichermaßen wie über die diesem unterstellten Sachbearbeiter der Sozialämter der Stadt Wien.
Diese Aufsicht erstreckt sich sowohl auf die fachliche Seite als auch auf die Art und Weise der Erledigung der Dienstgeschäfte. Sie umfaßt insbesondere auch die Befugnis, die Korrektur der Amtshandlung eines Untergebenen selbst vorzunehmen, indem die Vizebürgermeisterin ihre Berichtigungsfunktion wahrnimmt.
Die Vizebürgermeisterin ist also zu der beantragten Amtshandlung befugt.
In der vorliegenden Angelegenheit ist es auch dringend erforderlich, daß die Vizebürgermeisterin ihre

Berichtigungsfunktion

ausübt, indem sie die sachfehlerhafte und rechtswidrige Maßnahme ihres Untergebenen (hier: Herrn Kartusch, Amt Ma 12) korrigiert. Dies geschieht dadurch, daß sie den von Herrn Kartusch gegen Herrn Dr. A. beim Bezirksgericht der Inneren Stadt Wien gestellten Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft, zurückzieht.
Die durch die Vizebürgermeisterin unverzüglich zu bewirkende Rücknahme des von Herrn Kartusch bei Gericht gestellten Antrags auf Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens stellt keinen Eingriff in ein schwebendes Verfahren dar. Es ist auch kein Eingriff in die richterliche Entscheidungsbefugnis. Das Sachwalterverfahren kam nur in Gang durch den Antrag des Herrn Kartusch und nicht etwa von Amts, d.h. von Gerichts wegen, wie Frau Scheidl in ihrem Schreiben vom 20.5.99 behauptet. "Von Amts wegen" geschieht nämlich gar nichts. "Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter". Das heißt in vorliegendem Fall: Ohne die Vorsprache des Herrn Kartusch bei Gericht und dessen Antrag auf Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens wäre nämlich überhaupt nichts in Gang gekommen, schon gar nicht ein solches Sachwalterschaftsverfahren. Das Verfahren kann laut Gesetz jederzeit eingestellt werden (§ 243 AußStrG). Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, steht einer Einstellung des Verfahrens nichts mehr im Weg. Zur Rücknahme seines Antrags ist der Antragsteller jederzeit befugt und berechtigt. Das hindert auch keinen Richter, selbst über die Einstellung zu entscheiden. Zur jederzeitigen Rücknahme des Antrags ist im vorliegenden Fall die Vizebürgermeisterin als Dienstvorgesetzte des Herrn Kartusch gleichermaßen befugt wie berechtigt.
Die Vizebürgermeisterin ist darüberhinaus zur Vornahme dieser Handlung auch verpflichtet. Hat ein Dienstuntergebener eine rechtswidrige Tat im Amt begangen (Amtsmißbrauch u.a.), so ist es Sache des Dienstvorgesetzten, hier: der Vizebürgermeisterin, den Schaden schnellstmöglich wieder zu beheben. Dazu ist die Dienstvorgesetzte verpflichtet und zwar in Ausübung ihrer Fürsorgepflicht und Schadensbeseitigungspflicht, die gegenüber demjenigen besteht, der durch rechtswidriges administratives Handeln eines Angehörigen derjenigen Behörde geschädigt wurde, über welche die Vizebürgermeisterin die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
Sobald ein Dienstvorgesetzter von rechtswidrigen Handlungen eines Untergebenen erfährt, hat er von Amts wegen tätig zu werden. Es steht ihm nicht frei, nichts zu tun. Er kann nicht sehenden Auges der Katastrophe ihren Lauf lassen. Denn in Gestalt des Sachbearbeiters, der rechtswidrig gehandelt hat, war die gesamte Behörde tätig. Von allem anderen abgesehen, ist es also auch im eigenen wohlverstandenen Interesse der Vizebürgermeisterin, die als Behördenleiterin auch das Ansehen des unter ihrer Aufsicht stehenden Amtes zu wahren hat, durch Korrektur der rechtswidrigen Handlung eines Untergebenen deutlich zu machen, daß in einem ihr unterstellten Amt rechtswidrige Amtshandlungen nicht geduldet werden.
Die Rücknahme des von Herrn Kartusch rechtswidrigerweise gestellten Antrags durch eine entsprechende Mitteilung der Vizebürgermeisterin an das Gericht ist zudem nur eine erste, allerdings dringlichst zu ergreifende Maßnahme der Schadensbegrenzung. Schon entstandener Schaden wird dadurch ja nicht rückgängig gemacht.
Zudem hat die rechtswidrige Amtshandlung des Herrn Kartusch die rechtsstaatlich-demokratischen Grundlagen eines jeden sozialen Zusammenlebens verletzt. Auch aus diesem Grund kann die Vizebürgermeisterin als Dienstherrin einer nach rechtsstaatlich-demokratischen Grundlagen verfaßten Behörde hier nicht untätig bleiben. Denn andernfalls würde sie sich selbst und der ihr unterstellten Behörde die Rechtsgrundlage und damit die Legitimation entziehen.
Herr Kartusch hatte es unter Bruch des geltenden Rechts zwar gewagt, ein Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn Dr. A. in die Wege zu leiten, nicht aber, seinen diesbezüglichen Antrag zurückzunehmen, auch nicht sein Chef, der Senatsrat (oder die von diesem mit der Beantwortung beauftragte Frau Scheidl), bei dem wir dies mit ausführlicher Begründung und unter Berufung auf seine Berichtigungspflicht beantragt hatten. Bei der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens hat es sich um eindeutigen, schweren Mißbrauch von Gerichten gehandelt (strafbar laut Gesetz!). Es obliegt daher der Vizebürgermeisterin, hier für Abhilfe zu sorgen.
Die Ausführung von Frau Scheidl, "zum ‘Rückgängigmachen’ der Anregung (zur Errichtung einer Sachwalterschaft) bestehen keine expliziten Bestimmungen" liegen neben der Sache. Ebenso wie das Verfahren "angeregt" wurde, kann in jeder Lage des Verfahrens diese Anregung als haltlos und beruhend auf einer fehlerhaften Sachbehandlung zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist das keine "Kann"-, sondern eine Muß-Bestimmung. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine solche Rücknahme etwa verbieten würde. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung gebietet die Rücknahme vielmehr im vorliegenden Fall zwingend, nicht zuletzt, um weiteren Schaden auch von den Gerichten abzuwenden (ne quid detrimenti capiat res publica).
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht geht es vorliegend nicht zuletzt auch um die Beseitigung der rechtswidrigen Folge eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Hierzu ist die Vizebürgermeisterin der Stadt Wien als vorgesetzte Behörde verpflichtet und befugt.
Auch die Behörden der Republik Österreich sind an Recht und Gesetz gebunden. Jeder Bürger des Landes hat einen Anspruch darauf, daß dies beachtet wird. Die Verwaltungsbehörden dürfen keine illegalen und willkürlichen Amtshandlungen veranlassen oder dulden. Herr Dr. A. hat folglich einen Rechtsanspruch darauf, daß die rechtswidrige "Anregung" eines Sachwalterverfahrens zurückgenommen wird.
Im übrigen ist uns nicht entgangen, daß der Senatsrat und die von ihm mit der Beantwortung beauftragte Frau Scheidl es tunlichst vermieden hatten, unseren Antrag auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid auch nur zu erwähnen. Warum? Sie wußten sehr wohl, daß sie nicht im Recht, und folglich im Unrecht sind. Im Unrechtsfall heiligt nämlich nicht einmal das Mittel, hier: rechtsmittelfähiger Bescheid, den abwegigen Zweck, hier: Denunziation zwecks Sachwalterverfahren.
Zur weiteren Begründung verweisen wir auf die beigefügten Schriftsätze, die wir vollinhaltlich auch zum Gegenstand des vorliegenden Antrags machen:

2.
Im obigen Zusammenhang hatte die Unterzeichnende Akteneinsicht beim Senatsrat beantragt, und zwar durch Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung. Rein formal wurde der Akteneinsicht zwar "stattgegeben", jedoch wurde eine Zusendung von Kopien faktisch verweigert. Der Hinweis darauf, daß das AVG ein Recht auf Zusendung der Originalakten nicht vorsieht, stellt ein bewußtes und gezieltes Nichteingehen auf unseren Antrag auf Übersendung von Kopien dar. Täuschungsmanöver?
Durch das Ignorieren unseres Antrags auf Übersendung von Kopien ist die Akteneinsicht in tatsächlicher Hinsicht verunmöglicht, da der Unterzeichnerin nicht zugemutet werden kann, nur deshalb nach Wien zu reisen, um dort die Originalakten einzusehen (zahlt der Magistrat der Stadt Wien Fahrtkosten und Spesen der Unterzeichnerin?). Es dürfte in Österreich nicht anders als in Deutschland Usus bei Behörden sein, nicht ortsansässigen Anwälten zumindest gegen Kostenerstattung Kopien der Akten zuzusenden.
Die Sachbearbeiter haben bestätigt, daß ein Recht auf Akteneinsicht besteht. Das im Gesetz verankerte Recht auf Akteneinsicht beinhaltet auch, daß dieses Recht unter zumutbaren Bedingungen wahrgenommen werden kann. Wenn es wegen der Entfernung für einen Antragsteller unzumutbar ist, die Akten in der Behörde einzusehen, ist es gesetzesimmanent, daß diese Rechtsgewährung durch Übersendung von Kopien, notfalls gegen Kostenerstattung, zu erfolgen hat. Hierzu bedarf es keiner besonderen Rechtsvorschrift. Dies ist auch gängige Behördenpraxis überall - nur nicht im Sozialamt der Stadt Wien, zumindest nicht im hier vorliegenden Fall!
Wenn - wie in vorliegender Sache geschehen - eine Einsichtnahme zwar bewilligt, hierfür aber unerfüllbare oder zumindest unzumutbare Bedingungen gestellt werden, so beinhaltet dies eine tatsächliche und faktische Rechtsverweigerung und stellt darüberhinaus einen Verstoß gegen das Schikaneverbot dar.

3.
Fehlverhalten von Herrn Kaltcu
Herr Dr. A. ist derzeit noch gezwungen, jeden Monat einen neuen Antrag auf sog. Geldaushilfe zu stellen, da sein Antrag auf Pension noch nicht entschieden ist. Zu diesem Zweck hat er nicht nur den Geldaushilfeantrag auf der Außenstelle des Sozialamts MA 12 zu stellen, sondern er hat sich danach zur Auszahlungsstelle zu begeben, wo er von Herrn Kaltcu eine Zahlungsanweisung ausgestellt bekommt, mit der Herr Dr. A. an der Kasse das ihm zustehende Geld abholen kann. Herr Dr. A. ist dabei Schikanen von Seiten des Herrn Kaltcu ausgesetzt.
Die Unterzeichnende hat sich persönlich davon überzeugt, daß Herr Kaltcu Herrn Dr. A. bewußt und absichtlich über die erforderliche Zeit hinaus warten läßt, manchmal über 1 bis 2 Stunden lang.

Es gab keine sachlichen Gründe, Herrn Dr. A. jeweils so lange warten zu lassen. Dies geht aus obiger Schilderung der Vorfälle hervor. Es kann sich also nur um Schikane gehandelt haben. Ob Herr Kaltcu Herrn Dr. A. nun aus Rache schikanierte, nachdem Herr Kartusch (siehe oben) als Sachbearbeiter in Herrn Dr. A.‘s Angelegenheiten durch seine Vorgesetzte, Frau Dipl.-Sozialarbeiterin Scheidl hatte ersetzt werden müssen, oder welche anderen Motive Herrn Kaltcu zu seinem rechtswidrigen Verhalten bewogen haben mögen, kann dahingestellt bleiben. Fest steht, daß die Vizebürgermeisterin ein solch schikanöses, dreistes und unverschämtes Verhalten seitens des ihr untergebenen Sachbearbeiters, Herrn Kaltcu vom Sozialamt, gegenüber Antragstellern und deren rechtlicher Vertretung nicht dulden kann. Geeignete Maßnahmen der Dienstaufsicht sind auch in diesem Fall zu ergreifen.

4.
Die Vizebürgermeisterin, Frau Laska, möge daher in Ausübung ihrer Dienstaufsicht in allen vorgenannten Punkten für wirksame Abhilfe sorgen und den ihr unterstellten Sachbearbeitern gegenüber die notwendigen dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen treffen, die geeignet sind, ein Fehlverhalten, wie es in diesem Antrag dargelegt ist, für die Zukunft wirksam zu unterbinden.
Die rechtsferne Selbstherrlichkeit, Dreistigkeit und Tücke im hier gerügten Einzelfall geben Anlaß zur Besorgnis, daß nicht nur Herr Dr. A., sondern auch mancher andere zum Gegenstand von dergleichen Schadenszufügung schon geworden ist, bzw. zu befürchtender Weise jederzeit noch werden kann. Ersteres zu ahnden und letzteres zu verhindern, ist Sache der Vizebürgermeisterin, Frau Grete Laska.
Es wird

beantragt,

die Unterzeichnende von den unternommenen Schritten und eingeleiten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

    Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen: wie erwähnt


Dossier 6:

Seitens des Adressaten unbeantwortet gebliebene Eingabe hiesigerseits

Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
An den
Magistrat der Stadt Wien
- z.Hd. des Senatsrats -
Schottenring 24
A-1010    W I E N
Fax: 00431-531149985215
Mannheim, 22. April 1999
Eilsache! Bitte dem Senatsrat sofort vorlegen
bzw. seinem Vertreter im Amt!

Betr: Sofortiges Tätigwerden des Senatsrats zur Behebung eines Schadens, der von einem Sachbearbeiter der
         Behörde Ma 12 durch rechtswidriges Handeln angerichtet wurde
Bezug: Unsere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.04.99 gegen Herrn Kartusch, Sachbearbeiter beim Amt Ma 12,
            Ihnen übersandt mit Schreiben vom 19.4.1999

Namens und im Auftrag von Herrn Dr. G. A., Straße, Wien, sowie per Mandat in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT wird hiermit der

A N T R A G

gestellt:
1. Der Senatsrat zieht mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Sachwalterschaft zurück, der rechtswidrigerweise von seinem Dienstuntergebenen, Herrn Kartusch (Ma 12), gegen Herrn Dr. G. A. beim Bezirksgericht der Inneren Stadt Wien gestellt wurde.
2. Die Zurücknahme des Antrags durch den Senatsrat ist unverzüglich an das Bezirksgericht der Inneren Stadt Wien, Riemergasse 7, 1010 Wien, zu schicken. Aktenzeichen: 2 P XX/99 Y-X. Zuständige Richterin: Frau Mag. Gerlinde Öllinger.
3. Zur Vermeidung weiterer, unmittelbar drohender Rechtsverletzungen zum Nachteil von Herrn Dr. A. ergeht eine Abschrift der Antragsrücknahme mit gleicher Post an die im Sachwalterschaftsverfahren mit der Begutachtung beauftragte Ärztin, Frau Dr.med. Mollik-Kreuzwirt, Hellwagstraße 4-8, 1200 Wien, damit diese sofort jede gutachterliche Tätigkeit unterläßt.
4. Eine weitere Abschrift der Antragsrücknahme ergeht an die Unterzeichnende.

B e g r ü n d u n g

I.
Zur Begründung der sachlichen und rechtlichen Notwendigkeit des vorliegenden Antrags wird auf unseren Antrag vom 15.04.1999 an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sowie auf die Begründung dieses Antrags vom 19.04.1999 verwiesen. Beide Schriftsätze liegen dem Senatsrat bereits vor. Sie werden dennoch hier in Abschrift noch einmal beigefügt.

II.

Zur Begründung dessen,
warum der Senatsrat unter allen Umständen tätig werden muß:

Der Senatsrat ist in vorliegender Sache sowohl dazu befugt als auch dazu verpflichtet, tätig zu werden.
Der Senatsrat übt die Sach- und Rechtsaufsicht aus über die Tätigkeit der ihm untergebenen Sachbearbeiter der Sozialämter der Stadt Wien.
Diese Aufsicht erstreckt sich sowohl auf die fachliche Seite als auch auf die Art und Weise der Erledigung der Dienstgeschäfte. Sie umfaßt unter anderem auch die Befugnis,
1) einen Sachbearbeiter in seiner dienstlichen Tätigkeit durch allgemeine oder für den Einzelfall erteilte Weisungen anzuleiten,
2) die ordnungswidrige oder unsachgemäße Erledigung eines Dienstgeschäfts zu beanstanden,
3) den Bearbeiter zu einer anderweitigen Erledigung anzuweisen
oder - und darum geht es im vorliegenden Fall -
4) die Korrektur der Amtshandlung eines Untergebenen selbst vorzunehmen, indem der Senatsrat seine Berichtigungsfunktion wahrnimmt.
Der Senatsrat ist also zu der beantragten Amtshandlung befugt.
In der vorliegenden Angelegenheit ist es auch dringend erforderlich, daß der Senatsrat seine

Berichtigungsfunktion

ausübt, indem er die sachfehlerhafte und rechtswidrige Maßnahme seines Untergebenen (Herrn Kartusch, Amt Ma 12) korrigiert. Dies geschieht dadurch, daß der Senatsrat den von Herrn Kartusch gegen Herrn Dr. A. beim Bezirksgericht der Inneren Stadt Wien gestellten Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft, zurückzieht.
In der Sache geht es in vorliegendem Zusammenhang um eine Rechtsangelegenheit und nicht um eine Angelegenheit betreffend die Person von Herrn Dr. G. A. Es geht auch nicht um eine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig und zweifelsfrei feststehende Rechtslage (siehe unten). Und es geht seitens des Senatsrats darum, daß er als dessen Dienstvorgesetzter die rechtswidrige Amtshandlung des Herrn Kartusch durch eigenes Tätigwerden korrigiert.
Die durch den Senatsrat unverzüglich zu bewirkende Rücknahme des von Herrn Kartusch bei Gericht gestellten Antrags auf Einleitung einer Sachwalterschaft stellt keinen Eingriff in ein schwebendes Verfahren dar. Es ist auch kein Eingriff in die richterliche Entscheidungsbefugnis. Das Sachwalterverfahren kam nur in Gang durch den Antrag des Herrn Kartusch. Das Verfahren kann laut Gesetz jederzeit eingestellt werden (§ 243 AußStrG). Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, steht einer Einstellung des Verfahrens nichts mehr im Weg. Zur Rücknahme seines Antrags ist der Antragsteller jederzeit befugt und berechtigt. Zur jederzeitigen Rücknahme des Antrags ist im vorliegenden Fall der Senatsrat als Dienstvorgesetzter des Herrn Kartusch gleichermaßen befugt und berechtigt.
Der Senatsrat ist darüberhinaus zur Vornahme dieser Handlung auch verpflichtet. Hat ein Dienstuntergebener eine rechtswidrige Tat im Amt begangen (Amtsmißbrauch u.a.), so ist es Sache des Dienstvorgesetzten, diesen Schaden schnellstmöglich wieder zu beheben. Dazu ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet und zwar in Ausübung seiner Fürsorgepflicht und Schadensbeseitigungspflicht, die gegenüber demjenigen besteht, der durch rechtswidriges administratives Handeln eines Angehörigen derjenigen Behörde geschädigt wurde, über welche der Senatsrat die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
Sobald ein Dienstvorgesetzter von rechtswidrigen Handlungen eines Untergebenen erfährt, und das ist im Vorliegenden spätestens nach Eingang unseres Antrags vom 19.4.1999 beim Amt geschehen, hat er von Amts wegen tätig zu werden. Es steht ihm nicht frei, nichts zu tun. Er kann nicht sehenden Auges der Katastrophe ihren Lauf lassen. Denn in Gestalt des Sachbearbeiters, der rechtswidrig gehandelt hat, war die gesamte Behörde tätig. Von allem anderen abgesehen, ist es also auch im eigenen wohlverstandenen Interesse des Senatsrats, der als Behördenleiter auch das Ansehen seines Amtes zu wahren hat, durch Korrektur der rechtswidrigen Handlung eines Untergebenen, deutlich zu machen, daß in seinem Amt rechtswidrige Amtshandlungen nicht geduldet werden. Die Rücknahme des von Herrn Kartusch rechtswidrigerweise gestellten Antrags durch eine entsprechende Mitteilung des Senatsrats an das Gericht ist zudem nur eine erste, allerdings dringlichst zu ergreifende Maßnahme der Schadensbegrenzung. Schon entstandener Schaden wird dadurch ja nicht rückgängig gemacht.
Zudem hat die rechtswidrige Amtshandlung des Herrn Kartusch die rechtsstaatlich-demokratischen Grundlagen eines jeden sozialen Zusammenlebens verletzt. Auch aus diesem Grund kann der Senatsrat als Dienstherr einer nach rechtsstaatlich-demokratischen Grundlagen verfaßten Behörde hier nicht untätig bleiben. Denn andernfalls würde er sich selbst und seiner Behörde die Rechtsgrundlage und damit die Legitimation entziehen.
Bei dem in Rede stehenden Vorfall, der in den Verantwortungsbereich des Senatsrats fällt, geht es darum, daß jemand (hier: Herr Dr. A.) für die Inanspruchnahme von Rechten dadurch bestraft wurde, daß ihm eben dieses in Anspruch genommene Recht kurzerhand entzogen wurde. Herr Kartusch ist bei seiner Amtshandlung nach einer von ihm eigenmächtig und unter Verstoß gegen geltendes Recht verbotenerweise aufgestellten Maxime vorgegangen, die da lautet: wer ein Recht in Anspruch nimmt, verwirkt es im selben Moment.
Im Einzelnen geht es darum, daß Herr Dr. A. in Sozialamtsangelegenheiten verschiedentlich mit Herrn Kartusch zu tun hatte. Es erschien Herrn Dr. A. daraufhin geraten, die Unterredungen mit Herrn Kartusch nur in Gegenwart eines Zeugen zu führen. Zu diesem Zweck bat Herr Dr. A. einen Bekannten, ihn zu den Terminen bei Herrn Kartusch zu begleiten. Herr Karl Schranz, ein langjähriger Bekannter von Herrn Dr. A., erklärte sich dazu bereit und war fortan dabei, wenn Herr Dr. A. mit Herrn Kartusch zu tun hatte. Herr Dr. A. hatte Herrn Schranz als seinen Vertreter beauftragt und ihn mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet. Diese so umsichtige, wie im speziellen Fall dringend gebotene Vorgehensweise von Herrn Dr. A., nämlich sich erstens bei der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche eines Beistands gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu versichern, und zweitens diesen Beistand auch schriftlich zu bevollmächtigen, wurde von dem Sachbearbeiter, Herrn Kartusch, in ihr Gegenteil verkehrt.
Der Beweis für vorstehende Behauptung befindet sich bei den Akten des Sozialamts Ma 12. Nachdem Herr Dr. A. die auf Herrn Karl Schranz lautende Vollmacht zu den Akten gegeben hatte, notierte Herr Kartusch unter dem Datum des 16.3.1999 in seiner Akte Folgendes (hier wiedergegeben anhand von Notizen, Anmerkung d. Uz. Das Original des Schreibens befindet sich bei den Sozialamtsakten):

"Am 2.3.1999 hat Herr Dr. A. Herrn Karl Schranz, den Bundesvorsitzenden des SPK/PF(Ö) - Sozialistisches Patientenkollektiv / Patientenfront - und Chefredakteur der PATIENTENSTIMME (Organ des pathopraktischen Patientenwiderstands) schriftlich ermächtigt und als Vertreter im Sozialhilfeverfahren benannt. Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen. Der Fall wurde mit verschiedenen Vorgesetzten ... ((werden im Einzelnen genannt, Anmerkung d. Uz.)) erörtert und geprüft. Fazit: Sachwalterschaftsanregung, wodurch u.a. geprüft werden kann, ob eine schwere (psychische) Behinderung vorliegt und somit eine Vertretung erforderlich ist.
Kartusch"
"Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen" - wie kommt Herr Kartusch zu dieser Ansicht? Kennt er das Gesetz nicht? Will er es nicht kennen? Ist jeder, der gemäß § 10 AVG einen Vertreter benennt, schwer (psychisch) behindert?! Jeder, der einen Rechtsbeistand, einen Anwalt beauftragt, unter Sachwalterschaft zu stellen?! Die Inanspruchnahme des § 10 AVG per se krankheitswertig?! Dem kann kein Erfolg beschieden sein.
Herr Kartusch stützte seinen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft zum Nachteil von Herrn Dr. A. einzig und allein auf seine Behauptung, daß derjenige, welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter brauche!
Dies war der einzige Anlaß und viel mehr rechtswidrig erschlichener Vorwand als Grund, ein Sachwalterschaftsverfahren zu beantragen.
Die von Herrn Dr. A. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften vorgenommene Rechtshandlung wurde von Herrn Kartusch (blutiger Laie und Dilettant in Sachen Symptomatologie) in ein "Symptom" umgedeutet dafür, daß Herr Dr. A. einen Sachwalter benötige!
Herr Dr. A. hat Rechte in Anspruch genommen, die staatlicherseits allen garantiert sind. Anstatt Herrn Dr. A. nun aber ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage, die in einem nach Rechtsgrundsätzen verfaßten Staat allen gemeinsam ist, wenigstens zu begegnen zu versuchen, hat Herr Kartusch das Ärztliche dazu benutzt, diese allen gemeinsame Rechtsgrundlage willkürlich zu suspendieren. Herr Kartusch hat Herrn Dr. A., weil dieser einen Vertreter bevollmächtigt hatte, versuchsweise diagnostiziert als jemanden, der nicht imstande sei, seine Rechte in Anspruch zu nehmen, und der deshalb einen Sachwalter vorgesetzt bekommen müsse.
Es handelt sich jedoch bei einer Benennung eines Vertreters gem. § 10 AVG eindeutig und unzweifelhaft um eine vom Gesetz vorgesehene Rechtshandlung, die niemals und in keiner Weise in eine Frage, nicht in eine Rechtsfrage und erst recht nicht in eine Frage betreffend die Person von Herrn Dr. A. verkehrt werden kann.
Gemäß § 10 AVG hat ein jeder das Recht, einen anderen als seinen Beistand (Vertreter) kraft Vollmacht und Gesetz zu beauftragen, für ihn tätig zu werden in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten. Dies umfaßt auch Angelegenheiten vor dem Sozialamt. Dieses Recht steht jedermann zu, sowohl im Geltungsbereich Österreich, als auch in anderen europäischen Ländern.
Die Einleitung eines Verfahren auf Sachwalterschaft gegen Herrn Dr. A. war und ist daher nicht nur völlig fehl am Platz, sondern war aus allen rechtlichen und sachlichen Gründen schon von Anfang an verboten.
Weil dieses Verfahren dennoch eingeleitet wurde und zwar unter Verstoß gegen geltendes Recht, fällt es nun in den Dienstbereich des Senatsrats, diesen von seinem Untergebenen begangenen Rechtsbruch schnellstmöglich in seinem Schadensausmaß zumindest zu begrenzen. Durch Rücknahme des von Herrn Kartusch gestellten Antrags durch den Senatsrat ist in Bezug auf das Sachwalterverfahren zumindest verfahrenstechnisch der status quo ante wiederherzustellen.

LEBENSGEFAHR!

Das Verfahren vor dem Bezirksgericht muß sofort eingestellt werden. Das Verfahren verletzt nicht nur schwerwiegend Herrn Dr. A. in seinen Rechten, es ist gleichfalls zu besorgen, daß Herrn Dr. A. an Leib und Leben schwerer, unter Umständen nicht wieder rückgängig zu machender Schaden zugefügt wird. Die Richterin hat in diesem Verfahren bereits eine Ärztin zur Gutachterin bestellt. Damit ist eine Angelegenheit des Rechts bereits in eine Angelegenheit der Medizin verkehrt worden.
Es ging und geht in diesem Verfahren nicht um Herrn Dr. A. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zumindest auf dem Papier garantierte Rechtsschutz für jedermann dann suspendiert ist, sobald es um Ärztliches geht. Das ist eine Rechtsfrage, welche die Grundlagen eines jeden rechtlich verfaßten Staatswesens berührt. Zugleich ist es eine Frage von Leben und Tod. Denn daß am Ende eines Sachwalterverfahrens der Tod des Betreuten steht, ist gar nicht so selten.
Der Sachwalter genehmigt alles, was ihm der Arzt als sogenannte Heilbehandlung vorschreibt. Und wenn der Arzt vorschreibt, daß der Betreute sterben muß, weil das zu seinem Wohl ist, ein Wohl, welches der Patient aus, wie es heißt: Krankheitsuneinsichtigkeit, vielleicht selbst gar nicht einsieht? Dann ist ja gerade für solche Fälle der Sachwalter da, damit er alles genehmigt, was der Arzt will.
Herr Dr. A. vollendet dieser Tage sein 62. Lebensjahr. Würde er in Holland leben, so wäre schon vor zwei Jahren, also nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs, an seiner Wohnungstür ein Arzt zum Hausbesuch erschienen und hätte ihm vorgeschlagen, demnächst zu sterben, weil er ja immerhin schon 60 Jahre alt sei, jetzt oder bald diese oder jene Beschwerden habe und deshalb die Sozialgemeinschaft mit Kosten belaste, die vermeidbar seien, wenn er demnächst stürbe. Würde er in einem Heim leben, etwa weil der Sachwalter zuvor auch dies veranlaßt hat, so wäre die Sache für die Ärzte noch einfacher. Durch Giftbeigabe ins tägliche Essen kämen sie schnell an ihr Tötungsziel. Auf Grund dieses systematisierten Tötens könne die Lebenserwartung für Ältere in Pflegeheimen inzwischen nur noch "in Stunden gemessen werden" (Medical Economics, 7.3.1988, by Richard Fenigsen, M.D. Ph.D.). Die Unterzeichnerin verzichtet an dieser Stelle auf die Angabe der umfangreichen Quellen und Berichte zum Sachverhalt Zwangseuthanasie, auch und gerade in Österreich (vgl. z.B. die Berichterstattung über den sogenannten "Todesengel", eine Krankenschwester, die Patienten getötet hatte), eine Zwangseuthanasie, die in jedem Fall letztinstanzlich von Ärzten zu verantworten ist.
Auch in Österreich kann eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, gegen ihren Willen in ein Heim eingewiesen werden. Auch in Österreich kann eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, gegen ihren Willen zu sogenannter "Heilbehandlung" gezwungen werden. Was "Heilbehandlung" ist, bestimmt in allen Fällen der Arzt, besteht doch dessen, von ökonomischen Systemgrundlagen gesteuerte Machtvollkommenheit, heute vielfach "Ethik", bzw. sogar "Öko-Ethik" genannt, darin, durch keinerlei Wissen eingeschränkt zu sein, zumal durch kein medizinisches, besteht doch der Fortschritt in der Medizin bei ihrer Wahrheitsgrundlagenerforschung darin, daß, um exakt zu sein, im 3-Jahres-Abstand von Irrtum zu Irrtum fortgeschritten wird (SPIEGEL, Nr. 14 vom 5.4.99) und über Leichen ohnedies, wäre dem hinzuzufügen. Der Sachwalter stimmt allem zu. Das Gericht hat schon vorab alles genehmigt.
Es ist darauf hinzuweisen, daß es damit von Rechts wegen aber nicht sein Bewenden haben kann, wollen Verwaltung und Justiz nicht zu Gunsten der alle Bereiche durchherrschenden Verfügungsgewalt der Ärzte öffentlich abdanken, was mit der konstitutionell verankerten Gewaltenteilung bekanntermaßen unvereinbar ist.
Der Senatsrat hat aus den oben genannten Gründen unverzüglich gemäß den eingangs gestellten Anträgen tätig zu werden und den Antrag auf Sachwalterschaft beim Gericht zurückzuziehen.

    Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen: wie erwähnt



 

Dossier 7:

Seitens des Adressaten unbeantwortet gebliebene Eingabe hiesigerseits

Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
An das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien
Riemergasse 7
A-1010 Wien
Mannheim, 19.4.1999
Eilsache! Bitte sofort vorlegen!

Az. 2 P XX/99 Y-X
Richterin Mag. Gerlinde Öllinger
Bezug: Mein Schriftsatz vom 15.4.1999, per Telefax dem Gericht übersandt am 16.4.1999

Mit Schreiben vom 15.4.1999 hatte die Unterzeichnerin beantragt,
1. das gegen Herrn Dr. G.A. gerichtete Sachwalterverfahren einzustellen,
2. den Gutachtenauftrag an die Sachverständige zurückzunehmen,
3. die Verfahrensakten nebst Beiakten zur Akteneinsicht in die Kanzlei der Unterzeichnerin zu übersenden.

Zur Begründung der Anträge trage ich namens und im Auftrag von Herrn Dr. G.A. das nun Folgende vor. Dem Willen von Herrn Dr. A. entsprechend, erfolgt diese Stellungnahme in Übereinstimmung mit und gemäß den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT.
Die Unterzeichnerin weist an dieser Stelle darauf hin, daß sie von Herrn Dr. A. bevollmächtigt wurde sowohl als Rechtsbeistand als auch bevollmächtigt ist als Vertreter nach § 26 ff ZPG analog in Verbindung mit § 5 AußStrG. Die folgenden Ausführungen sind also auf jeden Fall rechtlich zu würdigen und es ist über die Anträge zu entscheiden.
Das Sachwalterverfahren gegen Herrn Dr. A. hätte nie in Gang kommen dürfen. Es war von Anfang rechtsfehlerhaft. Das Sachwalterverfahren ist deshalb sofort einzustellen.

Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des gegen Herrn Dr. A. durchgeführten Sachwalterverfahrens ist einleitend auch auf die Vorgeschichte einzugehen, und zwar in aller durch die Sache gebotenen Ausführlichkeit, hat doch die dortigerseits so unübersehbare wie einhellige Neigung (Kartusch, Gericht, Sachverständige unisono), "kurzen Prozeß" zu machen, im Vorliegenden schon erheblichen, kaum wiedergutzumachenden Schaden angerichtet.
Herr Dr. A. hatte wegen einiger Sozialamtsangelegenheiten verschiedentlich mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamts, Herrn Kartusch, zu tun. Dabei ging es unter anderem um eine noch unabgeschlossene, rechtlich komplizierte Erbschaftsangelegenheit, mit der sich Herr Dr. A. auch weiterhin befassen muß, und ihren Zusammenhang mit der Gewährung finanzieller Unterstützung durch den Magistrat. Herr Dr. A. und Herr Kartusch waren in dieser Sache verschiedener Meinung, und die kontroversen Ansichten wurden jeweils mit Nachdruck vertreten.
Diese Meinungsverschiedenheit nahm Herr Kartusch zum Anlaß, gegen Herrn Dr. A. ein Sachwalterverfahren einzuleiten - eine nicht nur völlig überzogene, sondern sogar gänzlich neben der Sache liegende, reflexhafte Fehlreaktion seitens des Herrn Kartusch!
Daß es sich um eine neben der Sache liegende Fehlreaktion des Herrn Kartusch handelte, und daß Herr Kartusch selbst von Anfang wußte, daß ein Sachwalterverfahren fehl am Platz ist, wird schon dadurch unter Beweis gestellt, daß Herr Kartusch den von ihm selbst gestellten Antrag auf Sachwalterschaft kurz darauf schon bald wieder selbst, so wörtlich: "stornierte". Man hatte sich geeinigt, wobei Herr Dr. A. in seiner gewissenhaften und gründlichen Art in einem Brief an Herrn Kartusch das einvernehmliche Ergebnis dieser Besprechung abschließend auch noch schriftlich festgehalten hat. Dieser Brief von Herrn Dr. A., mit dem die Angelegenheit einvernehmlich beendet wurde, befindet sich bei den Sozialamtsakten.
Wenn Herr Kartusch seinen Schnellschuß "Einleitung eines Sachwalterverfahrens" schon sehr bald wieder zurücknahm, so konnte es Herrn Kartusch also zu keiner Zeit darum gegangen sein, etwa zum angeblichen "Wohl" von Herrn Dr. A. ein Sachwalterverfahren einzuleiten. Herr Kartusch konnte zu keiner Zeit darüber im Zweifel sein, daß Herr Dr. A. sehr wohl selbst imstande war, seine Interessen selbständig zu vertreten, auch und gerade ihm, Herrn Kartusch, gegenüber. Es war ja vielmehr gerade diese Fähigkeit von Herrn Dr. A., seine Angelegenheiten nachdrücklich selbst zu betreiben, die Herrn Kartusch nicht paßte. Es ging Herrn Kartusch bei der Einleitung des Sachwalterverfahrens vielmehr ausschließlich darum, Herrn Dr. A., dem er offensichtlich argumentativ nicht gewachsen war, einzuschüchtern und mundtot zu machen. Dabei hat Herr Kartusch seine Amtsstellung rechtsmißbräuchlich ausgenutzt, die ihm, Herrn Kartusch, zur Zeit zumindest noch, die Möglichkeit bietet, gegen beliebige ihm Mißliebige ein Sachwalterverfahren durch Denunziation bei Gericht in die Wege zu leiten, wann immer es ihm, Herrn Kartusch, so in den Kram paßt, um seine offensichtlich sehr angeschlagene Stellung versuchsweise zu verteidigen. Dergleichen ist verboten, und zwar nicht nur wegen Behördenmißbrauchs. Es verbietet sich sogar im Blick auf den normalbürgerlichen Anstand von selbst, zumal wenn es im Amt und kraft Amts erfolgt.
Nachdem Herr Kartusch Herrn Dr. A. schon einmal mit der Einleitung eines Sachwalterverfahrens bedroht hatte, erschien es Herrn Dr. A. auf Grund des aus dem Rahmen fallenden Verhaltens des Herrn Kartusch geboten, die weiteren Unterredungen mit diesem nur in Gegenwart eines Zeugen zu führen. Zu diesem Zweck bat Herr Dr. A. einen Bekannten, ihn zu den Terminen bei Herrn Kartusch zu begleiten.
Herr Karl Schranz, ein langjähriger Bekannter von Herrn Dr. A., erklärte sich dazu bereit und war fortan dabei, wenn Herr Dr. A. mit Herrn Kartusch zu tun hatte. Aus Gründen der Dokumentation hatte Herr Dr. A. Herrn Karl Schranz auch schriftlich bevollmächtigt, als sein Beistand kraft Vollmacht und Gesetz (§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG) für ihn tätig zu werden in Bezug auf die Angelegenheiten, die mit Herrn Kartusch zu regeln waren. Dieses Recht steht jedermann zu, sowohl im Geltungsbereich Österreich, als auch in anderen europäischen Ländern. Herr Dr. A. reichte diese, auf Herrn Karl Schranz ausgestellte schriftliche Beistandsvollmacht zu den Akten.
Es handelte sich dabei um eine rechtsgültige Handlung, die darin bestand, einen Bevollmächtigten zu benennen, so wie es im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, § 10) vorgesehen ist. Man konnte danach den starken Eindruck haben, daß es Herrn Kartusch sehr ungelegen kam, daß die Unterredungen mit Herrn Dr. A. nunmehr in Anwesenheit eines Zeugen und Vertreters stattfanden, und daß Herr Kartusch deshalb nach Mitteln und Wegen suchte, sich dieses Zeugen und Beistands zu entledigen.
Die so umsichtige, wie im speziellen Fall dringend gebotene Vorgehensweise von Herrn Dr. A., nämlich sich erstens bei der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche eines Beistands gemäß § 10 AVG zu versichern, und zweitens diesen Beistand auch schriftlich zu bevollmächtigen, wurde von dem Sachbearbeiter, Herrn Kartusch, in ihr Gegenteil verkehrt. Herr Kartusch versuchte, das Ding dahingehend zu verdrehen, daß derjenige, welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter brauche! Dies war der einzige Anlaß und viel mehr rechtswidrig erschlichener Vorwand als Grund, ein Sachwalterschaftsverfahren zu beantragen. Die von Herrn Dr. A. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften vorgenommene Rechtshandlung wurde von Herrn Kartusch (blutiger Laie und Dilettant in Sachen Symptomatologie) in ein "Symptom" umgedeutet dafür, daß Herr Dr. A. einen Sachwalter benötige!
Wenn in diesem Zusammenhang überhaupt von "Symptomen" die Rede sein kann, dann nur in Bezug auf Herrn Kartuschs Verhalten. Denn Herr Kartusch ist Herrn Dr. A. gegenüber nun schon ein zweites Mal in einer Weise auffällig geworden, die seine sofortige Ablösung und Suspendierung zwingend gebietet, und zwar im Interesse der Allgemeinheit, das heißt im Interesse all derer, die beim Amt vorsprechen müssen und dabei Gefahr laufen, Herrn Kartusch als Sachbearbeiter zugewiesen zu bekommen. Es besteht zudem Wiederholungsgefahr.
Am besten und derzeit richtigsten erklärt jeder, aber auch ausnahmslos jeder, von sich aus, was er ist und schon allein nach den verbrieften Forschungsergebnissen der modernen Erbforschung (Genetik) nur sein kann und sein muß, nämlich krank gemacht aufgrund der bestehenden Verhältnisse, und sei es in deren Zusammenwirken mit irgendwelchen GREGOR MENDELerbsen, bzw. Erbfaktoren. Das gibt aber keinem Herrn Kartusch das Recht, welchen Zwangskunden auch immer auf seinem Amt in dieser Weise aktennotorisch anzuschwärzen und tiermarkthaft mit der Brandmarke "physisch oder geistig behindert" zu versehen.
Herr Kartusch hat völlig verkannt, daß Herr Dr. A. von einem, jedermann zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, nämlich sich durch Dritte in amtlichen und rechtlichen Angelegenheiten unterstützen zu lassen, sei dies nun ein Beistand oder ein Anwalt. Die in Herrn Kartusch liegenden Gründe für diese Verkennung mögen gegebenenfalls an anderer Stelle und mit den dafür vorgesehenen einschlägigen Untersuchungsmethoden eruiert werden. Hier aber geht es um die rechtliche Seite der Angelegenheit. Dabei fällt auf, daß auch auf Seiten des Gerichts, das durch Herrn Kartusch mit der Angelegenheit behelligt wurde, offensichtlich eine stupende Unkenntnis über das von Herrn Dr. A. in Anspruch genommene Recht besteht, sich in Verwaltungsverfahrensangelegenheiten des Beistands eines frei gewählten Vertreters zu versichern. Nur so ist es zu erklären, daß das mit der Sache befaßte Gericht nicht umgehend den Antrag des Herrn Kartusch zurückgewiesen hat, etwa verbunden mit der Aufforderung, derartigen Unfug künftig zu unterlassen und die sowieso schon stark überlasteten Gerichte nicht auch noch durch die Befassung mit dergleichen Abseitigkeiten in weitere Terminsnot und Arbeitsüberlastung zu treiben.
Im Interesse der Sache, d.h. im Bemühen, die Angelegenheit auf ihre Rechtsgrundlage zurückzuführen, erscheint es somit nicht überflüssig, die einschlägige Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) an dieser Stelle im Wortlaut wiederzugeben.
§ 10 des AVG lautet:

Vertreter
§ 10 (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
(...)
     (4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(...)
     (6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Soweit die einschlägige Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) im Wortlaut. Diese Rechtsvorschrift war es, die Herr Kartusch versuchsweise außer Kraft setzen wollte, indem er Herrn Dr. A.s rechtlichen Willen kurzerhand für unbeachtlich erklärte und ihn per Sachwalterbestellung mundtot machen wollte. Hierzu war es ihm sogar möglich, sich des Beistands (braucht Herr Kartusch einen Sachwalter?) mehrerer, im Protokoll namentlich aufgeführter Kollegen zu versichern (klarer Fall: "curia" ille ignovit iuria; novit curia iuria? Qui vit verra. Mal sehen, wer es erlebt).
Nachdem Herr Dr. A. die auf Herrn Karl Schranz lautende Vollmacht zu den Akten gegeben hatte, notierte Herr Kartusch unter dem Datum des 16.3.1999 in seiner Akte Folgendes (hier wiedergegeben anhand von Notizen, Anmerkung d. Uz. Das Original des Schreibens befindet sich bei den Sozialamtsakten):
"Am 2.3.1999 hat Herr Dr. A. Herrn Karl Schranz, den Bundesvorsitzenden des SPK/PF(Ö) - Sozialistisches Patientenkollektiv / Patientenfront - und Chefredakteur der PATIENTENSTIMME - Organ des pathopraktischen Patientenwiderstands - schriftlich ermächtigt und als Vertreter im Sozialhilfeverfahren benannt. Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen. Der Fall wurde mit verschiedenen Vorgesetzten ... ((werden im Einzelnen genannt, Anmerkung d. Uz.)) erörtert und geprüft. Fazit: Sachwalterschaftsanregung, wodurch u.a. geprüft werden kann, ob eine schwere (psychische) Behinderung vorliegt und somit eine Vertretung erforderlich ist."
Kartusch
"Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen" - wie kommt Herr Kartusch zu dieser Ansicht? Kennt er das Gesetz nicht? Will er es nicht kennen?Jeder, der gemäß § 10 AVG einen Vertreter benennt, schwer (psychisch) behindert?! Jeder, der einen Rechtsbeistand, einen Anwalt beauftragt, unter Sachwalterschaft zu stellen?! Die Inanspruchnahme des § 10 AVG per se krankheitswertig?! Dem kann kein Erfolg beschieden sein.
Das Verhalten des Herrn Kartusch gibt Anlaß zu der Frage, nach welchen Gesichtspunkten eigentlich das Personal eines Sozialamtes ausgesucht wird, Personal, von dem man doch ein Mindestmaß an Rechtskenntnissen, zumal den elementaren Gesetzesbestimmungen sowie ein Mindestmaß an Fähigkeiten im tagtäglichen Umgang mit Behördengängern erwarten könnte. Das Amt ist für die Bürger da, nicht umgekehrt, die Bürger für das Amt. Wenn nun aber der Sachbearbeiter sich selbst nicht zu helfen weiß, sich nicht anders zu helfen weiß, als schwerstes Geschütz aufzufahren, sobald ein Antragsteller auch nur einen Beistand gemäß den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen bevollmächtigt, dann bedarf doch dieser Sachbearbeiter selbst der Hilfe. Es sollte solchen Sachbearbeitern nicht länger zugemutet werden, auf ihren, aus ihrer Sicht ja sowieso verlorenen Posten, zu verbleiben. Sie haben vielmehr Anspruch auf fachliche Hilfe in vollem Umfang, die ihnen seitens des Dienstvorgesetzten schon aus Fürsorgegründen vollumfänglich zu gewähren ist, bis hin zur vorzeitigen Versetzung in den Pensionsstand, zu ihrem eigenen Besten, und auch zum Wohl all derjenigen, die dann zumindest mit dergleichen Sachbearbeitern künftig nichts mehr zu tun haben müssen.
Es liegt allein an Herrn Dr. A.s großzügiger und stets auf Ausgleich bedachten Haltung, wenn gegen Herrn Kartusch nicht schon längst die allerdings gebotenen disziplinarischen und dienstrechtlichen Verfahren eingeleitet wurden, mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Amt, verbunden mit der Verfolgung seiner Verfehlungen durch die dafür zuständigen Instanzen des Strafrechts (Irreführung der Behörden, falsche Verdächtigung, Amtsmißbrauch u.a.) und nicht zu vergessen Instanzen des Zivilrechts (Regreßforderungen u.a.).
Es versteht sich von selbst, daß Herrn Kartusch ab sofort die Sachbearbeitung aller Angelegenheiten zu entziehen ist, die Herrn Dr. A. betreffen.
Es wird hiermit ausdrücklich

beantragt,

daß das Gericht dies veranlaßt.
Es ist niemandem zuzumuten, weiterhin bei einem Sachbearbeiter vorsprechen zu müssen, der sich in der geschilderten Weise verhalten hat. Herr Kartusch selbst wäre gut beraten, wenn er sich aus eigenem Antrieb jeder weiteren Tätigkeit in dieser Sache enthielte und statt dessen von dem in solchen Fällen angezeigten beamtenrechtlichen Mittel der Selbstanzeige Gebrauch machen würde, um damit den Weg zu eröffnen für seine Vorgesetzten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einem Amtsverfahren vollumfänglich zu prüfen.
Diese Überprüfung, sollte sie nicht schon in Gang gekommen sein, wird hiermit beantragt.
Das Bezirksgericht hat nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Pflicht, die entsprechenden Maßnahmen gegen Herrn Kartusch zu veranlassen, auch und vor allem im Interesse der Rechtspflege.
Aber was das Ganze noch schlimmer macht: dieser zutiefst rechtsfeindlichen Haltung des Herrn Kartusch wurde seitens des Gerichts in keiner Weise entgegengetreten. Statt Herrn Kartusch zu stoppen und in seine Schranken zu weisen, hat das Gericht, namentlich Frau Mag. Gerlinde Öllinger, den von Herrn Kartusch verursachten Schaden noch potenziert. In einem überstürzt anberaumten Gerichtstermin (weshalb diese unvornehme Eile? Hatte man etwas zu verbergen, etwas zu fürchten, z.B. Akteneinsicht, rechtliche Kontrolle?) hat das Gericht Herrn Dr. A. in Anwesenheit einer eilig herbeigerufenen psychiatrischen Fachärztin, Frau Dr.med. Mollik-Kreuzwirt, befragt. Dieser Gerichtstermin fand statt am Freitag (Karfreitag), dem 2. April 1999. Die genannte psychiatrische Fachärztin wurde aber erst am 6. April 1999 als Sachverständige mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Amtlich und rechtlich war sie somit bei Gericht am 2.4.1999 gar nicht anwesend.
Bei diesem Gerichtshappening war auch der von Herrn Dr. A. bevollmächtigte Vertreter, Herr Karl Schranz, anwesend. Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt, die erst in der darauffolgenden Woche als Sachverständige beauftragt wurde, stellte dabei zu ihrem Erstaunen fest, daß ihr Erscheinen in diesem Gericht völlig überflüssig war, weil es nichts zu begutachten gäbe. Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt sah sich zu der Bemerkung veranlaßt, sie wisse gar nicht, weshalb sie überhaupt da sei, wenn es Herrn Dr. A. im Wirtschaftlichen und im Sozialen doch an rein gar nichts fehle und er im Gegenteil in vielfältige gesellschaftliche Aktivitäten eingebunden sei. Die anwesende Ärztin bezog sich dabei auf die Tatsache, daß Herr Schranz und Herr Dr. A. derselben Religionsgemeinschaft angehören und beide darüber hinaus gemeinsam auch im Zusammenhang SPK/PF(Ö) tätig sind. Herr Dr. A. habe auch keine Schulden. Er sei daher sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht im medizinisch-psychiatrischen Sinn gänzlich unauffällig. Sie frage sich daher (ihre Frage an die anwesende Richterin!), was sie hier überhaupt zu suchen habe. (Teleprotokoll vom 2.4.1999).
Weshalb aber ist dann Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt ihrer gerichtsöffentlich geäußerten, soweit richtigen Ansicht nicht auch praktisch gefolgt und hat jedwedes gutachtliche Tätigwerden von vornherein abgelehnt? Handelt es sich hierbei um eine Spaltung zwischen Denken und Tun, eine Spaltung, deren psychiatrische Relevanz der Ärztin selbst von Fachs wegen bekannt sein müßte? Da es hier aber um Rechtliches geht, ist im Vorliegenden unter anderem vordringlich der Gefahr der Ausstellung eines falschen Gesundheitszeugnisses (Straftatbestand!) zuvorzukommen, desgleichen sind gegebenenfalls standesrechtliche Maßnahmen der Ärztekammer, sowie ggf. aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Ärztin zu prüfen.
Es wird an dieser Stelle mit allem Nachdruck auf den schon mit Schreiben vom 15.4.99 gestellten Antrag Bezug genommen, wonach der gerichtliche Gutachtenauftrag an die Sachverständige unverzüglich zu stornieren und zurückzunehmen ist. Davon ist sowohl der Sachverständigen, als auch der Unterzeichnenden sofort Kenntnis zu geben.

Wenn schon psychiatrischerseits so gar nichts Interessantes oder Auffälliges an Herrn Dr. A. festzustellen war, so war die Ärztin während der Zusammenkunft bei Gericht am 2.4.1999 umso mehr an Politischem interessiert. Wenngleich auch politische Reden vor Gericht schon seit längerem etwas aus der Mode gekommen sind, so belebte Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt unverdrossen nun noch einmal höchstpersönlich diese, wie gesagt, mittlerweile etwas angeschimmelte Tradition der politischen Propaganda und machte das Gericht zur Tribüne ihrer politischen Agitation, die ihr wohl noch aus Studikerzeiten irgendwie ans Herz gewachsen zu sein scheint. So lobte die Frau Doktor die von Herrn Schranz herausgegebene Zeitschrift PATIENTENSTIMME (Organ des pathopraktischen Patientenwiderstands), wobei sie nicht versäumte hervorzuheben, wie gut ihr ganz besonders der gegen die KPÖ gerichtete Artikel gefallen habe (zudem ein offensichtlich gezieltes Mißverständnis, worauf Herr Karl Schranz hinwies). Frau Dr.med. Mollik-Kreuzwirt hatte diese Ausgabe der PATIENTENSTIMME auch gleich selbst mit ins Gericht gebracht. Sie wisse auch, daß Herr Schranz Kontakt zum amerikanischen Fernsehsender CNN habe. Aber nicht nur die Ärztin, auch Frau Richterin Mag. Gerlinde Öllinger hatte die PATIENTENSTIMME vor sich auf dem Tisch liegen. Es ging vor Gericht also am allerwenigsten um eine Sachwalterschaft, sondern seitens der Richterin und der Ärztin um Politisches. Das Politikum dabei ist jedoch Folgendes: die gemeinsame demokratische, rechtsstaatliche Betätigung von Herrn Dr. A. und seines Bevollmächtigten, Herrn Karl Schranz, die darin bestand, nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit einer Vertrauensperson zum Amt zu gehen, wie es § 10 AVG vorsieht, diese demokratische, rechtsstaatliche Betätigung, diese Inanspruchnahme geltender Gesetze wird seitens eines Gerichts im Gefolge eines Herrn Kartusch für psychiatrisch relevant erachtet und verfolgt. Die Bezugnahme auf Gesetze also psychiatrierelevant? Gemäß dieser Logik müßte das Gericht schließlich auch gegen sich selbst psychiatrisch vorgehen, tut doch ein Richter, wenn er kein Verbrechen begehen will (Rechtsbeugung) in seiner Berufstätigkeit nichts anderes, als sich ständig auf Gesetze zu beziehen und entsprechend zu handeln.
Statt Herrn Kartuschs rechtsfeindliches Ansinnen zu stoppen, setzte das Gericht und die Ärztin den Rechtsbruch aus politischen Gründen munter weiter fort. Ihnen allen paßt es offensichtlich nicht, daß da einer, nämlich Herr Dr. A., nicht allein und isoliert den Behörden gegenübersteht, wie das sonst der Fall ist, sondern daß er Unterstützung hat, und zwar - sehr zum Leidwesen der sich angegriffen Fühlenden - eine kompetente und sachkundige Unterstützung durch Herrn Karl Schranz, eine Unterstützung allerdings, die aus Sicht von Amt, Gericht und Psychiatrie politisch unerwünscht ist.
Diese Haltung bei Amt und Gericht ist aus rechtsstaatlich-demokratischer Sicht zumindest höchst bedenklich. Hier werden die Grundlagen eines jeden sozialen Zusammenlebens, nämlich die gegenseitige Unterstützung und Beistandsleistung, mit Füßen getreten. Jede gegenseitige Hilfeleistung könnte künftig mit dem Mittel des Sachwalterrechts von vornherein unterbunden werden, müßte doch jeder, der in Begleitung eines Dritten, z.B. insbesondere eines Rechtsanwalts, beim Amt vorstellig wird, gewärtigen, entmündigt zu werden. Das Sachwalterrecht wäre so ein Allheilmittel für Ämter, dafür zu sorgen, daß Antragsteller ihnen gegenüber auf jeden Fall in der schwächeren Position bleiben, weil allein und isoliert dem Behördenapparat gegenüberstehend.
Diese Vorgehensweise ist zudem höchst undemokratisch. Wird dadurch doch versucht, jede Gemeinschafts- und Vereinsbildung, d.h. sobald auch nur zwei sich einig sind und gemeinsam auftreten, schon im Keim zu ersticken. Gerade unter diesen Gesichtspunkten des sozialen Zusammenlebens kann und darf diese Sache nicht unverfolgt bleiben. Es kommt noch hinzu, daß Herr Dr. A. ebenso wie Herr Karl Schranz Mitglied in einer Glaubensgemeinschaft sind, in welcher die gegenseitige Hilfe und Unterstützung in allen Lebenslagen fester Bestandteil des Gemeindelebens ist. Das heißt, keiner soll allein sein mit seinen Sorgen und Nöten und einer stehe dem anderen bei, wo immer es gefordert ist. So weiß ein jeder, der ihn kennt, daß gerade auch Herrn Dr. A. kaum etwas zuviel ist, wenn es darum geht, anderer Not zu lindern durch tätige Hilfe für den Nächsten. Dasselbe gilt in gleichem Maße für Herrn Karl Schranz, der zudem durch seine im Zusammenhang Sozialistisches Patientenkollektiv / Patientenfront über Jahre hinweg erworbene Sachkunde auch innerhalb der Gemeinde immer wieder um Rat gefragt wird und auch sonst immer für alle da ist, wenn er gebraucht wird. Es war also mit Bedacht, daß Herr Dr. A. Herrn Karl Schranz zu seinem Beistand und Vertreter nach § 10 AVG gewählt hat.
Die Ärztin, Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt, hat keinen Handlungsbedarf in Sachen Begutachtung gesehen. Dennoch gutachtet sie nun. Die Richterin hat die Ansicht der Fachärztin gehört, daß es für sie als Psychiaterin nichts zu tun gibt. Dennoch betreibt die Richterin das Verfahren weiter. Per Gericht und Psychiatrie wird der Rechtsbruch des Herrn Kartusch somit perpetuiert und potenziert. Durch das gegen ihn geführte Gerichtsverfahren wird Herr Dr. A. für die Inanspruchnahme und Ausübung eines zumindest auf dem Papier gesetzlich garantierten demokratischen Rechts bestraft. Die Sache ist also längst zum Politikum geworden. Wiewohl es sich um kein Strafverfahren handelt, ist für Herrn Dr. A. das Verfahren selbst schon die Strafe.
Es geht also inzwischen nicht mehr nur um den Ausgang dieses Verfahrens, von dem wir im übrigen sicher sind, daß sich Herrn Kartuschs Unterstellungen auch gerichtlicherseits als haltlos und rechtswidrig erweisen werden. Herr Kartusch allerdings mag sich insgeheim vielleicht Hoffnung machen auf das leider immer mal wieder bestätigte semper aliquid haeret. Doch an wem aus rechtlicher Sicht - und darauf kommt es an! - schon jetzt das alles hängengeblieben ist, ist keine Frage mehr. Jedenfalls nicht an Herrn Dr. A. Das braucht hier wohl nicht mehr gesondert ausgeführt werden. Dies ist vielmehr zu gegebener Zeit Sache der dafür zuständigen Instanzen.
In der Hauptsache geht es vielmehr um Folgendes:
Der von Herrn Kartusch begangene Rechtsbruch bestand darin, daß er das geltende Recht durch medizinisch-psychiatrische Irrnis und Wirrnis (siehe unten: alle 3 Jahre in der Wissenschaft ein neuer Irrtum, und so schreitet sie fort, also von Irrtum zu Irrtum, Wahrheit und Richtigkeit = Null) zu ersetzen versuchte.

Herr Dr. A. hat Rechte in Anspruch genommen, die staatlicherseits allen garantiert sind. Anstatt Herrn Dr. A. nun aber ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage wenigstens zu begegnen zu versuchen, die in einem nach Rechtsgrundsätzen verfaßten Staat allen gemeinsam ist, hat Herr Kartusch das Ärztliche dazu benutzt, diese allen gemeinsame Rechtsgrundlage willkürlich zu suspendieren. Herr Kartusch hat Herrn Dr. A. versuchsweise diagnostiziert als jemanden, der nicht imstande sei, seine Rechte in Anspruch zu nehmen, und der deshalb einen Sachwalter vorgesetzt bekommen müsse. Herr Kartusch hat Herrn Dr. A. somit des Rechtsschutzes beraubt, der jedem garantiert ist seit den Zeiten der Magna Charta. Die heute gültigen Rechtsgarantien haben ihre geschichtliche Wurzel im Kampf gegen Faustrecht und Willkürherrschaft und zielten darauf ab, das "Recht" des jeweils waffentechnisch Stärkeren durch Gesetze zu bremsen, d.h. durch Verzicht der Einzelnen auf gewaltsame Durchsetzung ihrer Partikularinteressen und Übertragung dieser Gewalt auf den Staat (staatliches Gewaltmonopol). Das homo homini lupus sollte nicht länger gelten bzw. durch entsprechende allgemeinverträgliche Regeln des Zusammenlebens ersetzt werden. Diese geschichtlich längst überwundene Zeit des Faustrechts wird durch Herrn Kartusch wiederbelebt. Herr Dr. A. wurde - um einen Ausdruck aus der mittelalterlichen Rechtsgeschichte zu verwenden - durch Herrn Kartusch für "vogelfrei" erklärt und der ärztlichen Gewalt überantwortet, der längst überwundene gesellschaftliche Gewaltzustand also wiederbelebt, ja sogar noch verschärft, weil unbemerkt und getarnt, kurz: medicus homini lupus.
Ob das nicht stark übertrieben sei und ob einem einzelnen, insgesamt doch recht unbedeutenden Sachbearbeiter und seinen Kollegen beim Sozialamt hier nicht viel zuviel Machtbefugnisse unterstellt werden, könnte man fragen. Es ist richtig: Herr Kartusch und seine Kollegen für sich genommen haben rein gar nichts zu melden, wenn es um Ärztliches geht. Aber weil es Ärztliches gibt, weil es Sachwalterschaftsverfahren gibt, die von Anfang bis Ende ärztlich dominiert sind, weil es ärztliche Begutachtung gibt, deshalb und nur deshalb konnten die Worte und Aktenvermerke von Herrn Kartusch & Coll. über vokale Luftbewegungen und Papierschwärze hinaus diesen Schaden anrichten. Die Macht von Herrn Kartusch & Coll. ist geliehene Macht. Ohne Ärzte machen sie gar nichts.
Diese Suspendierung des Rechts und seine Ersetzung durch Ärztliches gilt nun leider auch und in noch größerem Maß für dieses Gericht. Wieso hat man bei Gericht Herrn Kartusch nicht in die Schranken gewiesen? Wieso hat man bei Gericht Herrn Kartusch nicht darauf hingewiesen, daß es schließlich die Rechtsvorschrift des § 10 AVG gibt? Wieso hat man ihm nicht gesagt, daß die Inanspruchnahme dieses Rechts eine rechtliche Angelegenheit ist und in keiner Weise etwas mit Sachwalterschaft und ärztlicher Begutachtung zu tun hat? Hat man bei Gericht die Akten nicht gelesen? Es ist doch schriftlich dokumentiert, und zwar durch Herrn Kartusch selbst, daß einzig und allein die Rechtshandlung von Herrn Dr. A., nämlich Herrn Schranz zu bevollmächtigen, der Anlaß war für Herrn Kartuschs Antrag auf Sachwalterschaft. Wieso ist bei Gericht niemandem etwas aufgefallen? Was muß denn erst noch alles passieren, bis man bei Gericht aufmerksam wird?
Kennt man bei Gericht denn nicht die Vorschrift des § 273 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), nach der ein Sachwalter dann und nur dann bestellt werden darf, wenn

"eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann",
nicht aber dann, wenn jemand seine gesetzlichen Rechte in Anspruch nimmt?
Selbst wenn
1. eine "Behinderung" im Sinne des genannten Gesetzes vorläge, was bei Herrn Dr. A. nicht der Fall ist, darf, so betont es der Gesetzgeber ausdrücklich,
2. eine solche Sachwalterbestellung nur dann erfolgen, wenn sie unbedingt notwendig ist.
Nach § 273/2 ABGB darf das nur geschehen, wenn der Betreffende nicht durch andere Hilfe, besonders im Rahmen der Familie oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen.
Versetzt man sich auch nur einmal versuchshalber in die absurde Sichtweise von Herrn Kartusch, und unterstellt Herrn Dr. A. eine "Behinderung" im Sinne des genannten Gesetzes, so wäre auch aus dieser abseitigen Sicht die Bestellung eines Sachwalters gerade nicht geboten, wenn Herr Dr. A. im Beisein eines Vertreters beim Sozialamt erscheint. Denn aus Gründen der Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Sachwalterschaft geht anderweitige, nichtamtliche Hilfe vor. Das Vorhandensein eines Vertreters verbietet also aus Gründen der Subsidiarität eine Sachwalterschaft selbst dann, wenn eine "Behinderung" im Sinne des obigen Gesetzes vorliegen würde. Auch dies hat Herr Kartusch auf den Kopf gestellt, indem er behauptete, die Bevollmächtigung eines Vertreters begründe die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung.
Es war Herrn Kartusch klar und hätte auch dem Gericht von Anfang an klar sein müssen, daß Herr Dr. A. keine Hilfe braucht, weil Herr Dr. A. seine sämtlichen Angelegenheiten selbst regeln kann, und weil Herr Dr. A. in keiner Weise durch eine sogenannte "psychische" oder "geistige Behinderung" an der selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten gehindert ist.
Die Richterin hat von Amts wegen zu wissen, daß gemäß § 236 AußStrG schon die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB an bestimmte enge Voraussetzungen geknüpft ist.
Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
1. ) Die Person muß "behindert" im Sinne des oben genannten Gesetzes sein
2. ) Es müssen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
Im Kommentar von Univ.-Prof. Dr. Hans Dolinar (Außerstreitverfahren und Exekutionsverfahren, 1997) heißt es dazu:
"Allerdings soll nach der Regierungsvorlage die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht hinreichen (Aus RV 742 BlgNR 15. GP). Die Anhaltspunkte müssen jedenfalls konkret und begründet sein; sie sollen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz des Betreffenden beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, so ist ein Verfahren nicht einzuleiten; die Akten sind abzulegen, ein Einstellungsbeschluß ist nicht erforderlich (Aus  RV 742 BlgNr 15. GP)."
(Hervorhbg. v. Uz.)
Es gab und gibt keinerlei "konkrete und begründete Anhaltspunkte" für die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Sachwalterbestellung gegen Herrn Dr. A. Es fehlen sämtliche der vom Gesetz geforderten Anhaltspunkte. Das Verfahren hätte also erst gar nicht eingeleitet werden dürfen. Das ist jedem klar, muß jedem halbwegs Rechtskundigen noch klarer sein, hätte erst recht für Frau Richterin Mag. Gerlinde Öllinger klar sein müssen! Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wäre das Fehlverhalten der zuständigen Richterin zu prüfen unter anderem unter den Gesichtspunkten der Rechtsbeugung, des strafbaren Verstoßes gegen das Willkürverbot, des Verstoßes gegen das Schikaneverbot sowie des Amtsmißbrauchs.
Weshalb hat die Richterin die Einleitung des Verfahrens nicht abgelehnt, wozu sie nach Recht und Gesetz verpflichtet gewesen wäre? Der völlige Verzicht bei Gericht, den vorgelegten Antrag auf Sachwalterbestellung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ist nur so erklärbar, daß auch hier der Arzt und sonst niemand das Sagen hat. Nur was der Arzt sagt, das zählt. Das Gericht selbst ist degradiert zum Boten, Briefträger, zum ärztlichen Erfüllungsgehilfen. Wo bleibt denn da die sonst so oft beschworene Würde des Gerichts, wo bleibt die gern behauptete richterliche Unabhängigkeit?
Herr Kartusch hat das Recht durch seine ärztliche Hobby-Diagnostik ersetzt, das Gericht ist ihm auf dieser ärztlichen Linie gefolgt und hat, in rechtlicher Hinsicht ärztlich betäubt, das Verfahren in die Hand des Arztes gelegt. Verfahrensherrin ist folglich in Tat und Untat die beauftragte Gutachterin, Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt. Sie allein, aus ärztlicher Sicht, entscheidet den Ausgang des Verfahrens, - eines Verfahrens, bei dem es ganz im Gegenteil und von Anfang an um Rechtliches und Inanspruchnahme von Rechten (§ 10 AVG, Bevollmächtigung eines Vertreters) ging und um sonst nichts!
Hierzu eine an dieser Stelle vielleicht nicht überflüssige Bemerkung: Durch obige Ausführungen soll keineswegs behauptet werden, es handele sich bei dieser Usurpierung der richterlichen Entscheidungsgewalt durch den Arzt um eine Wiener oder österreichische Besonderheit oder gar um eine auf das mit der Sache befaßte Gericht beschränkte Absonderlichkeit. Dies läge neben der Sache. Sache ist nämlich, daß die faktische Abschaffung der zumindest auf dem Papier garantierten Gewaltenteilung durch eine alle Bereiche durchherrschende Verfügungsgewalt des Ärztlichen schon vor Jahren die UNO, aber auch das Europa-Parlament beschäftigt hat und zur Einrichtung einer Untersuchungskommission geführt hat. Der genannte Sachverhalt wird seitdem in der staatswissenschaftlichen Literatur unter dem dafür eingeführten terminus technicus Iatrokratie (Ärzteherrschaft) erörtert.
Es ist daher nicht verwunderlich, daß Juristen klagen, gegenüber ärztlichen Sachverständigen zum bloßen Ausführungsorgan degradiert zu sein. Durchgängig seien Richter und Staatsanwälte angesichts ärztlicher Gutachten "zur Übernahme fremder Ansichten und Wertungen genötigt", so unter anderem die Klage des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts in Deutschland (SPIEGEL 19/89).
Aus überstaatlichen Rechtsgründen auch in Österreich zu beachten:
Auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland zum Verhältnis von Richtern und Staatsanwälten gegenüber ärztlichen Sachverständigen ist der Jurist aber ganz im Gegenteil gehalten, keinesfalls den Ausführungen des ärztlichen Gutachters zu folgen. Der Jurist, ohne Sachkunde auf dem ihm fremden Terrain, das die Ärzte monopolisiert haben, soll keineswegs das Gebiet des Rechts verlassen. Vielmehr soll er das ärztliche Vorbringen ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten und denen der Schlüssigkeit beurteilen. Der Jurist muß die ärztlichen Ausführungen unter den Gesichtspunkten der Plausibilität und Richtigkeit überprüfen. So wurde in höchstrichterlichen Entscheidungen festgelegt, daß ärztliche Diagnosen keineswegs Tatsachenbehauptungen sind, sondern im Gegenteil bloße Wertungen darstellen, die einer tatsächlichen Überprüfung prinzipiell unzugänglich sind. Der beschlußfassende Jurist darf sich also nicht ungeprüft und blind auf ärztliche Behauptungen und Stellungnahmen verlassen. Dies auch im eigenen wohlverstandenen Interesse im Hinblick auf Schadensersatzklagen.
Will Frau Richterin Mag. Gerlinde Öllinger nicht vollends zur bloßen Arzthelferin verkommen, so haben für sie die oben genannten Maßstäbe ebenfalls zu gelten. Sie hat die ärztlichen Äußerungen und Meinungen selbständig zu prüfen und eigenverantwortlich zu beurteilen.

Es ging und geht in diesem Verfahren nicht um Herrn Dr. A. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zumindest auf dem Papier garantierte Rechtsschutz für jedermann dann suspendiert ist, wenn es um Ärztliches geht. Das ist eine Rechtsfrage, welche die Grundlagen eines jeden rechtlich verfaßten Staatswesens berührt. Zugleich ist es eine Frage von Leben und Tod. Denn daß am Ende eines Sachwalterverfahrens der Tod des Betreuten steht, ist gar nicht so selten. Steht jemand unter Sachwalterschaft, so wird beispielsweise an seiner Statt die Zustimmung erteilt zur Amputation eines Körperglieds. So heißt es in dem schon erwähnten rechtswissenschaftlichen Lehrbuch von H. Dolinar in der Schilderung eines Fallbeispiels,

"daß der Wirkungskreis eines Sachwalters durch Gerichtsbeschluß dahingehend erweitert wurde, notwendige ärztliche Heilbehandlungen für die Betroffene und die Zustimmung zu sämtlichen erforderlichen Heilbehandlungen vorzunehmen. Gleichzeitig genehmigte das Bezirksgericht im vorhinein die allfällige Zustimmung des einstweilligen Sachwalters zur Amputation des abgestorbenen linken Arms der Betroffenen und behielt sich die Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters bis zum Abschluß der Heilbehandlung vor."
Der Sachwalter genehmigt also alles, was ihm der Arzt als sogenannte Heilbehandlung vorschreibt. Und wenn der Arzt vorschreibt, daß der Betreute sterben muß, weil das zu seinem Wohl ist, ein Wohl, welches der Patient aus, wie es heißt: Krankheitsuneinsichtigkeit, vielleicht selbst gar nicht einsieht? Dann ist ja gerade für solche Fälle der Sachwalter da, damit er alles genehmigt, was der Arzt will.
Herr Dr. A. vollendet dieser Tage sein 62. Lebensjahr. Würde er in Holland leben, so wäre schon vor zwei Jahren, also nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs, an seiner Wohnungstür ein Arzt zum Hausbesuch erschienen und hätte ihm vorgeschlagen, demnächst zu sterben, weil er ja immerhin schon 60 Jahre alt sei, diese oder jene Beschwerden habe und deshalb die Sozialgemeinschaft mit Kosten belaste, die vermeidbar seien, wenn er demnächst stürbe. Würde er in einem Heim leben, etwa weil der Sachwalter zuvor auch dies veranlaßt hat, so wäre die Sache für die Ärzte noch einfacher. Durch Giftbeigabe ins tägliche Essen kämen sie schnell an ihr Tötungsziel. Auf Grund dieses systematisierten Tötens könne die Lebenserwartung für Ältere in Pflegeheimen inzwischen nur noch "in Stunden gemessen werden" (Medical Economics, 7.3.1988, by Richard Fenigsen, MD PhD). Die Unterzeichnerin verzichtet an dieser Stelle auf die Angabe der umfangreichen Quellen und Berichte zum Sachverhalt Zwangseuthanasie, auch und gerade in Österreich (vgl. z.B. die Berichterstattung über den sogenannten "Todesengel", eine Krankenschwester, die Patienten getötet hatte), eine Zwangseuthanasie, die in jedem Fall letztinstanzlich von Ärzten zu verantworten ist.
Auch in Österreich kann eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, gegen ihren Willen in ein Heim eingewiesen werden. Auch in Österreich kann eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, gegen ihren Willen zu sogenannter "Heilbehandlung" gezwungen werden. Was "Heilbehandlung" ist, bestimmt in allen Fällen der Arzt, besteht doch dessen, von ökonomischen Systemgrundlagen gesteuerte Machtvollkommenheit, heute vielfach "Ethik", bzw. sogar "Öko-Ethik" genannt, darin, durch keinerlei Wissen eingeschränkt zu sein, zumal durch kein medizinisches, besteht doch der Fortschritt in der Medizin bei ihrer Wahrheitsgrundlagenerforschung darin, daß, um exakt zu sein, im 3-Jahres-Abstand von Irrtum zu Irrtum fortgeschritten wird (SPIEGEL, Nr. 14 vom 5.4.99) und über Leichen ohnedies, wäre dem hinzuzufügen. Der Sachwalter stimmt allem zu. Das Gericht hat schon vorab alles genehmigt.
Es ist darauf hinzuweisen, daß es damit von Rechts wegen aber nicht sein Bewenden haben kann, will die Justiz nicht zu Gunsten der alle Bereiche durchherrschenden Verfügungsgewalt der Ärzte öffentlich abdanken, was mit der konstitutionell verankerten Gewaltenteilung bekanntermaßen unvereinbar ist.

Es ist nunmehr zu verfahren wie beantragt:
1. Das gegen Herrn Dr. G.A. gerichtete Sachwalterverfahren ist mit sofortiger Wirkung einzustellen (§ 243 AußStrG: Einstellung in jeder Lage des Verfahrens möglich),
2. der Gutachtenauftrag an die Sachverständige ist mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen,
3. die Verfahrensakten nebst Beiakten sind der Unterzeichnerin zur Akteneinsicht in die Kanzlei zu übersenden.

Muhler
Rechtsanwältin


Dossier 8:

Seitens der Adressatin unbeantwortet gebliebene Eingabe hiesigerseits

Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
An Frau
Dr. med. Mollik-Kreuzwirt
Hellwagstraße 4-8
A-1200 Wien
Mannheim, 23.04.1999
Betr.:  Ihre rechtswidrige Tätigkeit als Gutachterin im Sachwalterverfahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Az. 2 P XX/99 Y-X
Bezug: Unser Schreiben an Sie vom 19.4.1999

Namens und im Auftrag von Herrn Dr. G. A., Straße, Wien, sowie per Mandat in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT wird Ihnen hiermit jedes Tätigwerden als Gutachterin im Sachwalterverfahren gegen Herrn Dr. A. untersagt.
Sie selbst wissen und haben es gerichtsöffentlich geäußert, daß es nichts zu begutachten gibt. Sie wissen darüberhinaus anhand der Akten, daß die Einleitung des Sachwalterverfahrens gegen Herrn Dr. A. auf einem Rechtsbruch beruht. Sie wissen also, daß für Ihre Gutachtentätigkeit jede Rechtsgrundlage fehlt. Dennoch sind Sie bis heute nicht zurückgetreten von dem Gutachtenauftrag.
Sie sind hiermit aufgefordert, zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen, mit sofortiger Wirkung Abstand zu nehmen von jedweder Begutachtung gegen Herrn Dr. A. Geben Sie den Gutachtenauftrag an das Gericht zurück.
Tatbestand:
Sie waren anwesend bei dem Zusammentreffen am 2.4.1999 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Beauftragt als Gutachterin wurden Sie seitens des Gerichts jedoch erst am 6.4.1999. Sie waren somit bei Gericht am 2.4.1999 widerrechtlich anwesend, denn es hat an dem, auch zufolge der notorischen Vorgänge um den 6.4.1999 unabdingbaren schriftlichen Formerfordernis gänzlich gemangelt.
Am 2.4.1999 stellten Sie gegenüber Frau Richterin Mag. Gerlinde Öllinger fest, daß Ihr Erscheinen bei Gericht völlig überflüssig sei, weil es für Sie überhaupt nichts zu tun gäbe, weil es für Sie nichts und niemanden zu begutachten gäbe. Sie sahen sich zu der Bemerkung veranlaßt, Sie wüßten gar nicht, weshalb Sie überhaupt da seien, wenn es Herrn Dr. A. im Wirtschaftlichen und im Sozialen doch an rein gar nichts fehle und er im Gegenteil in vielfältige gesellschaftliche Aktivitäten eingebunden sei. Sie bezogen sich dabei auf die Tatsache, daß Herr Dr. A. und Herr Schranz, der mit dabei war, derselben Religionsgemeinschaft angehören und beide darüber hinaus gemeinsam auch im Zusammenhang SPK/PF(Ö) tätig sind. Herr A. habe auch keine Schulden. Er sei daher sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht im medizinisch-psychiatrischen Sinn gänzlich unauffällig. Sie fragten sich daher (Ihre Frage an die anwesende Richterin!), was Sie hier überhaupt zu suchen hätten (Teleprotokoll vom 2.4.1999).
Weshalb aber sind Sie Ihrer gerichtsöffentlich geäußerten, soweit richtigen Ansicht nicht auch praktisch gefolgt und haben jedwedes gutachtliche Tätigwerden von vornherein abgelehnt? Handelt es sich hierbei um eine Spaltung zwischen Denken und Tun, eine Spaltung, deren psychiatrische Relevanz Ihnen selbst von Fachs wegen bekannt sein müßte? Da es hier aber um Rechtliches geht, geht es im Vorliegenden unter anderem um den Straftatbestand der Ausstellung eines wissentlich falschen Gesundheitszeugnisses. Die entsprechenden standesrechtlichen Maßnahmen seitens der Ärztekammer sowie ggf. aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Sie sind ebenfalls zu prüfen.
Es ist Ihnen somit aus strafrechtlichen Gründen verboten, gegen Herrn Dr. A. ein Gutachten zu erstatten. Für Sie als Ärztin gelten zudem die Deklarationen des Weltärztebundes von Tokio und Lissabon, die jedwedes Tätigwerden eines Arztes gegen den Willen des Patienten verbieten.
Sie sind somit durch die entsprechenden Vorschriften an einer Begutachtung gehindert. In der Sache selbst haben Sie zudem geäußert, daß es nichts zu begutachten gibt. Teilen Sie also dem Gericht unverzüglich mit, daß Sie kein Gutachten abgeben werden. Die entsprechende Nachricht ist mit gleicher Post an die Unterzeichnerin zu senden.
Es kommt hinzu, daß Sie am 2.4.1999 in Anwesenheit der Richterin Frau Mag. Gerlinde Öllinger unverhohlen Ihr politisches Interesse an dem Verfahren bekundeten. Sie sind somit auch aus Gründen Ihrer politischen Voreingenommenheit an der Begutachtung gehindert.
Wenn schon psychiatrischerseits so gar nichts Interessantes oder Auffälliges an Herrn Dr. A. festzustellen war, so waren Sie während der Zusammenkunft bei Gericht am 2.4.1999 umso mehr an Politischem interessiert. Wenngleich auch politische Reden vor Gericht schon seit längerem etwas aus der Mode gekommen sind, so belebten Sie dennoch unverdrossen nun noch einmal höchstpersönlich diese, wie gesagt, mittlerweile etwas angeschimmelte Tradition der politischen Propaganda und machten das Gericht zur Tribüne Ihrer politischen Agitation, die Ihnen wohl noch aus Studikerzeiten irgendwie ans Herz gewachsen zu sein scheint. So lobten Sie die von Herrn Schranz herausgegebene Zeitschrift PATIENTENSTIMME (Organ des pathopraktischen Patientenwiderstands), wobei Sie nicht versäumten hervorzuheben, wie gut Ihnen ganz besonders der gegen die KPÖ gerichtete Artikel gefallen habe (zudem ein offensichtlich gezieltes Mißverständnis, worauf Herr Karl Schranz hinwies). Sie hatten die PATIENTENSTIMME auch gleich selbst mit ins Gericht gebracht. Es sei Ihnen auch bekannt, daß Herr Schranz Kontakt zum amerikanischen Fernsehsender CNN habe. Es ging Ihnen also vor allem um Politisches und um die Medienöffentlichkeit, am allerwenigsten aber um eine Sachwalterschaft. Also handeln Sie auch entsprechend und lassen Sie das Begutachten bleiben!
Sie wissen außerdem aus den Akten, daß es in dem sogenannten Sachwalterverfahren seitens eines Herrn Kartusch (Sozialamt, Ma 12) faktisch darum geht, die gemeinsame demokratische, rechtsstaatliche Betätigung von Herrn Dr. A. und seines Bevollmächtigten, Herrn Karl Schranz, die darin bestand, nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit einer Vertrauensperson zum Amt zu gehen, wie es § 10 AVG vorsieht, zu einem psychiatrierelevanten Fehlverhalten umzudeuten und via Gericht mittels Psychiatrie zu verfolgen und künftig zu unterbinden.
Sie wissen ebenfalls aus den Akten, daß Herr Kartusch seinen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft zum Nachteil von Herrn Dr. G. A. einzig und allein auf seine Behauptung stützte, daß derjenige, welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter brauche!
Die von Herrn Dr. A. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften vorgenommene Rechtshandlung wurde von Herrn Kartusch (blutiger Laie und Dilettant in Sachen Symptomatologie) in ein "Symptom" umgedeutet dafür, daß Herr Dr. A. einen Sachwalter benötige!
Sie Ihrerseits haben bei dem Zusammentreffen am 2.4.1999 klar zum Ausdruck gebracht, daß es aus Ihrer Sicht keinesfalls um "Symptome" geht und daß es nichts zu beguachten gibt. Sie wissen also, daß Herr Kartusch mit seinem Antrag, gegen Herrn Dr. A. ein Sachwalterverfahren einzuleiten, auch aus ärztlicher Sicht völlig schief liegt. Ginge es überhaupt um Begutachtung, so käme - auch und zumal aus Ihrer Sicht - einzig und allein Herr Kartusch als Objekt der Begutachtung in Betracht. Was Sie selbst betrifft, so haben wir übrigens keinen Grund zu der Annahme, daß Sie wenigstens eine Lehranalyse absolviert haben und den Vorschriften entsprechend Ihren Verpflichtungen, sich kontrollieren und supervisieren zu lassen, mit dem gebotenen Eifer nachkommen.
In Bezug auf Herrn Dr. A. bleibt Ihnen jedoch nichts als der Rücktritt vom Gutachtenauftrag.
Sie wissen gemäß der ärztlichen Berufs- und Standesordnung, daß Sie nicht gezwungen werden können, einen Gutachtenauftrag anzunehmen, zumal Sie ja selbst gegenüber der Richterin geäußert haben, daß es nichts zu begutachten gibt. Sie wissen auch, daß Sie sich durch Annahme eines solchen Gutachtenauftrags strafbar gemacht haben (Ausstellung eines wissentlich falschen Gesundheitszeugnisses).
Nach unseren obigen Darlegungen bleibt Ihnen nunmehr nicht einmal mehr die Möglichkeit, sich versuchsweise darauf herauszureden, Sie hätten von nichts gewußt. Also: aufhören und Bescheid an die auftraggebende Richterin, deren rechtliche, milde ausgedrückt, Schieflage wir gesondert weiterverfolgen.
    Muhler
Rechtsanwältin


Zusammenfassung und Beurteilung
 
 

Rechtsetzung durch Krankheit!

NEUREVOLUTION KRAFT KRANKHEIT

Aus der Krankheit eine Waffe machen

KrankheitsRat ist recht und billig
(nach §§ 10 AVG ... usw. – selber machen!)
Abschlußprüfung überfüllig
Ohne Kutte, nebenbei
Drillich, Nachthemd, einerlei.








5. Juli 1999
Der Staat hat den Prozeß verloren, aber die Jackerklasse will weitermorden

Geldhahn zu, so heißt es heute. Gashahn auf, so hieß es damals, als die Arbeitsscheuen die Arbeitslosen regierten (Thomas Mann). Gedreht wurde damals und gedreht wird heute euthanazilogisch. Wie? Ganz einfach: das Sozialamt gibt dem Arbeitslosen statt Geld einen Termin beim Amtsarzt. Gerade eben noch hat das Gericht festgestellt, daß alles vom Tisch ist, Sachwalterschaft samt  Fehldiagnosen. Die Kosten für den ganzen horrenden  Blödsinn, einige 10 000 Schilling, hat laut Urteil die Staatskasse zu übernehmen, will sagen: die Arbeitslosen mit ihren indirekten Steuern und, na sagen wir mal: der Rest Arbeitsscheue mit seinem Aufkommen an direkten und indirekten Steuern.

Jetzt noch der Amtsarzt. Das ist einer, dem es weder zum Psychiater, noch zum Kosmetiker (Hygieniker) hat reichen wollen. Der hat  von Amts wegen nichts weiter zu tun, als alle Bücher mit rechtsmedizinischen Vorschriften bei sich zu haben, damit er anderen Ärzten, wenn sie selbst nicht Bescheid wissen, Auskunft geben kann. Das ist aber noch längst nicht alles; denn im vorliegenden Fall müßte der folglich weiterüberweisen und wenn dann keine Revolution kommt, dann fängt die ganze Scheiße wieder von vorne an (Karl Marx). Wie der Überwiesene bei abgedrehtem Geldhahn dergleichen überlebt, dafür ist kein Amtsarzt in Pflicht zu nehmen, obwohl er über das sogenannte hygienische Eiweißminimum Bescheid wissen müßte, also darüber, daß es Gemüse, Brot, Wurst und Fleisch bei abgedrehtem Geldhahn einfach nicht zu essen gibt, es sei denn im Krankenhaus oder im Gefängnis, wo der zu Überweisende laut richterlichem Urteil ja gar nicht hingehört.

Sind sie also doch am längeren Hebel, die von der Jackerklasse? Sie können Einzelne und Vereinzelte zwingen mit Druck und Terror. Aber wann hätten sie je die Krankheit bezwungen?

Wir haben Rechtsmittel eingelegt. Mal sehen, wie sie ihre Amtsarztmasche zu begründen versuchen, nachdem sie mit ihrem Sachwalterschaftsanschlag aufgeflogen und baden gegangen sind, nämlich dorthin, wo Grund und Boden auch für Geld und gute Worte in vorliegender Sache jedenfalls nicht einmal mehr zu suchen sind. Luft und Wasser haben keine Balken (bodenlos). Nach Alt-Geierweise wetzen sie ihre Schnäbel und umkreisen ihre Opfer. Erst wenn wir sie vertrieben haben (Patientenklasse statt Ärzteklasse!, siehe auch Patientenstimme Nr. 3, S. 52), scheint uns die Sonn' ohn' Unterlaß.

Eins, zwei, drei, Sie sind dabei!