SPK/PF(H) / SPK/PF(Ö)
Arbeitslosigkeit, Sachwalterschaft,
Euthanazi
Was tun?
Krankheitsweltgericht!
Drei, zwei, eins
1, 2, 3
Sie sind dabei
Sachwalterschaft in Österreich entspricht in Deutschland Betreuung,
früher Entmündigung, Kuratel, Pflegschaft, Vormundschaft
bis "Gnadentod"
Impressum:
SPK/PF(H) / SPK/PF(Ö)
Arbeitslosigkeit, Sachwalterschaft, Euthanazi
Was tun?
Krankheitsweltgericht!
Drei, zwei, eins
1, 2, 3
Sie sind dabei
Herausgeber: SPK/PF(H) und SPK/PF(Ö)
Stiftgasse 8, A-1070 Wien
Internet: www.spkpfh.de
Copyright: alleinige Rechte Patientenfront / Huber SPK/PF(H) WD, Dr.med.,
ass.prof.
Ein paar ganz Vereinzelte sollen eine
EINLEITUNG
vermißt haben.
Vielleicht tun es auch einige Begleitworte, Polemik, Drastikum (?), zu einigen 62 Seiten umsichtig und rücksichtsvoll komprimiertem Text.
Kopfüber in eine Jauchegrube gehalten, ist noch nicht alles gegessen,
noch lange nicht. Entweder Du tickst noch im Tiefschlaf richtig und Du
bewirkst, Wunder über Wunder, den umgekehrten Fall, oder es wird dies,
wenigstens, Dein wunderbarster Tag zum Sterben (hoffentlich!).
Allzeit besorgt auch um den Tiefschlaf, haben Frontpatienten, Patienten
in Konfrontation gegen alles Ärztliche, auf den folgenden Seiten ihr
Wirkwissen kraft Krankheit dargelegt. Wer es schon drauf hat, schläft
so oder anders weiter, aber hoffentlich besser.
Guten Appetit und gesegnete Verdauung!
Huber, 21.07.1999
In Teilen und im Ganzen nur den Außerbehördlichgerichtlichen
zur anonymisierten Weitergabe freigegeben
Zur Selbstbedienung und zur Wiedervergewisserung
Sapere aude!
Allen Unbekannten um Herrn Dr. A., insbesondere als
in Krankheit niemals wehrlosen Angreifern mitgewidmet
Az. 2 P XX/99 Y-X
Richterin Mag. Gerlinde Öllinger
Bezug: a) So titulierte "Ladung" zum 22.6.99, auf einem Briefkopf
des Bezirksgericht Innere Stadt Wien, versehen mit
obigem Aktenzeichen, an niemanden adressiert, ohne Datum und nicht unterschrieben,
zugegangen meinem
Mandanten, Herrn Dr. G. A., am 27. Mai 1999, als "Zweck" in der Ladung
angegeben: "Gutachtenserörterung"
b) So genanntes Psychiatrisches Fachgutachten von Frau Dr.med. Hermine
Mollik-Kreuzwirt, datiert mit:
2. Mai 1999, beim Bezirksgericht laut Eingangsstempel eingegangen am 18.
Mai 1999 (war der "Ladung" als
Anlage beigefügt)
Namens und im Auftrag von Herrn Dr. G. A., sowie in Übereinstimmung
mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT, wird nunmehr zu der "Ladung"
sowie zu dem Gutachten von Frau Dr.med. Hermine Mollik-Kreuzwirt Stellung
genommen wie folgt:
A
Mit Schreiben vom 15.4.1999 hatte die Unterzeichnerin beantragt,
1. das gegen Herrn Dr. G. A. gerichtete Sachwalterverfahren einzustellen,
2. den Gutachtenauftrag an die Sachverständige zurückzunehmen,
3. die Verfahrensakten nebst Beiakten zur Akteneinsicht in die Kanzlei
der Unterzeichnerin zu übersenden.
Mit Schriftsatz vom 19.4.1999 hatte die Unterzeichnerin diese Anträge
ausführlich begründet.
Vorauszuschicken ist, daß trotz Abmahnung Herr Dr. A. seitens
der Behörden erneut versuchsweise als Briefträger für seine
unterzeichnende Rechtsanwältin mißbraucht wurde. Hiergegen behalten
wir uns ausdrücklich rechtliche Schritte beim dortigen Gerichtspräsidenten,
den zuständigen Regierungsstellen sowie der dortigen und der hiesigen
Rechtsanwaltskammer vor, die hiermit angekündigt sind.
Dergleichen Amtsgebaren, anwaltliche Schriftsätze unbeantwortet
zu lassen, ist in anderer Sache bereits vor über einem Jahrzehnt gescheitert.
Damals versuchte ein Oberstaatsanwalt Rapp in Heidelberg, die Strafanzeigen
eines anderen Rechtsanwalts gegen Ärzte dadurch zu "bewältigen",
daß er einen amtsinternen Geheim-Ukas verfaßte (von dem wir
dennoch Wind bekamen), wonach diese Strafanzeigen nicht bearbeitet, sondern
ungelesen zu den Akten genommen wurden. Bis wir in der genannten Sache
die Beweismittel gegen den Staatsanwalt zusammen hatten, war dieser als
Staatsanwalt real gar nicht mehr existent. Durch das Nichtbearbeiten
der Strafanzeigen war der damalige Sachzusammenhang erfreulicherweise ohne
weiteren Instanzenweg in ein politisches Stadium eingetreten und wurde
weit über Europa hinaus gelesen und von der Öffentlichkeit verurteilt.
Auch das Europa-Parlament hatte sich seinerzeit in mehreren Ausschußsitzungen
mit den Ärzteverbrechen befaßt, die in den Strafanzeigen zur
Anzeige gebracht worden waren. Die abschließende Stellungnahme seitens
des Europaparlaments auf Grund seiner Schadensfeststellung vor Ort:
Wenn es mit rechten Dingen in der Bundesrepublik Deutschland zuginge, hätten die Staatsanwälte längst alle Ärzte ins Gefängnis sperren müssen.Dies also kommt heraus bei dergleichen Mauschel- und Meuchelpolitik zum Nachteil von Anstaltspatienten: "Alle Ärzte ins Gefängnis!". Dies also kommt als europäisches Endurteil heraus, wenn z.B. ein Oberstaatsanwalt Rapp aus seinem Amtsschimmelchen versuchsweise ein wenig Anwaltsboykott herauskitzelt. Dergleichen wird hiesigerseits sehr ernst genommen, gleichgültig gegen welche andere Patienten es gerichtet ist. Das sollte man sich auch dortigerseits allemal gesagt sein lassen, auch dann, wenn es scheinbar nur um harmlose Ansätze und kleinkarierte Schikaneversuche geht.
B
Ad "Ladung"
An der Gutachtenserörterung am 22. Juni 1999 werden weder wir
noch unser Mandant, Herr Dr. G. A. teilnehmen.
In der Sache geht es in vorliegendem Zusammenhang um eine Rechtsangelegenheit
und nicht um eine Angelegenheit betreffend die Person von Herrn Dr. G.
A. Es geht auch nicht um eine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht
zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig
und zweifelsfrei feststehende Rechtslage.
Das Gutachten liegt daher ebenso neben der Sache wie eine Gutachtenserörterung.
Der Sache nach geht es bei dem in Rede stehenden Vorfall darum, daß
jemand (hier: Herr Dr. A.) für die Inanspruchnahme von Rechten dadurch
bestraft wurde, daß ihm eben dieses in Anspruch genommene Recht kurzerhand
entzogen wurde. Herr Kartusch (Sozialamt) ist bei seiner Amtshandlung nach
einer von ihm eigenmächtig und unter Verstoß gegen geltendes
Recht verbotenerweise aufgestellten Maxime vorgegangen, die da lautet:
wer ein Recht in Anspruch nimmt, verwirkt es im selben Moment.
Herr Kartusch stützte seinen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft
zum Nachteil von Herrn Dr. A. einzig und allein auf seine Behauptung,
daß derjenige, welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine
Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter
brauche! Dies war der einzige Anlaß und viel mehr rechtswidrig erschlichener
Vorwand als Grund, ein Sachwalterschaftsverfahren zu beantragen.
Die von Herrn Dr. A. in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Gesetzesvorschriften vorgenommene Rechtshandlung wurde von Herrn
Kartusch (blutiger Laie und Dilettant in Sachen Symptomatologie) in ein
"Symptom" umgedeutet dafür, daß Herr Dr. A. einen Sachwalter
benötige!
Herr Dr. A. hat Rechte in Anspruch genommen, die staatlicherseits allen
garantiert sind. Anstatt Herrn Dr. A. nun aber ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage,
die in einem nach Rechtsgrundsätzen verfaßten Staat allen gemeinsam
ist, wenigstens zu begegnen zu versuchen, hat Herr Kartusch das Ärztliche
dazu benutzt, diese allen gemeinsame Rechtsgrundlage willkürlich zu
suspendieren. Herr Kartusch hat Herrn Dr. A., weil dieser einen Vertreter
bevollmächtigt hatte, versuchsweise diagnostiziert als jemanden, der
nicht imstande sei, seine Rechte in Anspruch zu nehmen, und der deshalb
einen Sachwalter vorgesetzt bekommen müsse.
Es handelt sich jedoch bei einer Benennung eines Vertreters gem. §
10 AVG eindeutig und unzweifelhaft um eine vom Gesetz vorgesehene Rechtshandlung,
die niemals und in keiner Weise in eine Frage, nicht in eine Rechtsfrage
und erst recht nicht in eine Frage betreffend die Person von Herrn Dr.
A. verkehrt werden kann.
Gemäß § 10 AVG hat ein jeder das Recht, einen
anderen als seinen Beistand (Vertreter) kraft Vollmacht und Gesetz zu beauftragen,
für ihn tätig zu werden in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten.
Dies umfaßt auch Angelegenheiten vor dem Sozialamt. Dieses Recht
steht jedermann zu, sowohl im Geltungsbereich Österreich, als auch
in anderen europäischen Ländern.
Herr Kartusch hatte es unter Bruch des geltenden Rechts zwar gewagt,
ein Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn Dr. A. in die Wege zu leiten,
nicht aber, seinen diesbezüglichen Antrag zurückzunehmen, auch
nicht sein Chef, der Senatsrat, bei dem wir dies mit ausführlicher
Begründung und unter Berufung auf seine Berichtigungspflicht beantragt
hatten. Resultat: diesbezüglich komplette Reaktionsstarre im Amt und
per Amt, abgesehen von der Ersetzung des Herrn Kartusch, amtsgeheim gegenüber
Dritten, versteht sich. Bei der Einleitung dieses Sachwalterschaftsverfahrens
hat es sich um eindeutigen, schweren Mißbrauch von Gerichten gehandelt
(strafbar laut Gesetz!). Sie war und bleibt ein schwerwiegender Fehlgriff
mit nach wie vor offenem Klageweg.
Nochmals: Es ging und geht in diesem Verfahren nicht um Herrn Dr. A.
Es geht vielmehr um die Frage, ob der zumindest auf dem Papier garantierte
Rechtsschutz für jedermann dann suspendiert ist, wenn es um Ärztliches
geht.
Es kann daher von unserer Seite aus keinesfalls die versuchte Verfälschung
der Rechtslage zum Nachteil der Rechtssuchenden durch persönliche
Anwesenheit und Beteiligung an einer Gutachtenserörterung bestätigt
und gutgeheißen werden.
Im Übrigen: Bei der Gutachtenserörterung handelt es sich
um eine Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechts auf Rechtliches Gehör.
Dieses ist ein Recht und keine Pflicht. Das Gericht kann daher Herrn Dr.
G. A. weder zwangsweise laden noch gar vorführen lassen. Herr Dr.
A. nimmt hiermit sein Recht wahr, die Ausgestaltung des Rechtlichen Gehörs
selbst zu bestimmen. Er hat hierfür die Schriftform gewählt.
Eine mündliche Teilnahme erübrigt sich hiermit.
C
Ad Psychiatrisches Fachgutachten vom 2.5.1999
Dieses Gutachten ist aus den oben aufgeführten Gründen irrelevant
und neben der Sache.
Da wir nicht wissen, ob auch Herr Dr. A. froh ist, wenn er das Nötige
an Korrektur zu den Hauptanschwärzepunkten noch irgendwo nachlesen
kann, ein Interesse, das weder die Richterin noch die Gutachterin uns irgendwelchen
Grund gegeben haben zu unterstellen, aber immerhin werden sie ja dafür
bezahlt, halten wir noch Folgendes an dieser Stelle schriftlich fest:
Es ist schon fast sprichwörtlich (und jeder Medizinstudent erfährt
das schon im Studium, wenn auch als Scherz:), daß bei den Ärzten
die Internisten viel wissen, aber nichts können, die Chirurgen nichts
wissen, aber viel können und die Psychiater nichts wissen und nichts
können, dies aber durch ihre Sprache vertuschen. Bei dem Herrn Dr.
A. zum Glück nicht mehr betreffenden Ausprägungsfall Psychiatrie
ist das Nichtkönnen Sache eines patientenschädlichen, aber profitnützlichen
Foltersyndikats, und umso mehr ist es als Nichtwissen zu vertuschen. Ob
dies gelingt, da kommt es jeweils auf das Wie und das Quantum der Sprache
im Einzelfall an. Im hier einschlägigen Fall ist das, was die Frau
Gutachterin geliefert hat, jedenfalls weder berühmt, noch auch nur
besonders extensiv, und weder fingerspitzen- noch auch nur augenmaßsubtil;
taktisch mitnichten und taktvoll schon gar nicht, von ärztlichem,
insbesondere psychiatrischem Takt und Feingefühl querfeldbeet nicht
einmal auch nur die allerfeinste Spur erkennbar. Herr Dr. A. als signalisiertes
Wiederholungsopfer (siehe Schlußpassus des weiter unter zitierten
Gutachtens) hat ein Recht und einen Anspruch darauf, künftig besser
unterscheiden zu können zwischen vorgegaukeltem Schein und zugrundeliegender
psychiatrischer Scheinwirklichkeit: distanzlos (plump), Fallen stellend,
ködernd, die Schnüffelschnauze steil in den Wind, wie auf Grizzlypirsch.
Bei weitem nicht nur sensiblen Lesenden und gewesenen, d.h. stets potentiellen
Opfern von dergleichen Prozeduren werden dergleichen Bilder und Eindrücke
ohnedies sozusagen urheberlos und vollautomatisch, um nicht zu sagen iatrarchisch,
aufsteigen und die Realität ist ja auch hier schon immer viel fortgeschrittener
im Schlimmeren, als es Worte und jagdzivilisatorische Techniken aus der
Sprachkammer immer schon abgelebter Entwicklungsstufen je werden gewesen
sein können (Jacques Lacan).
Die Gutachterin bezieht sich in ihrem Gutachten auf ein Treffen vor
Gericht am 2.4.99.
Zunächst ist hierzu festzuhalten, wie es überhaupt zu diesem
überfallartigen Zusammentreffen zwischen der Gutachterin und Herrn
Dr. A. bei Gericht am Karfreitag, dem 2. April 1999 gekommen ist.
Herr Dr. A. war am 2. April 1999 lediglich zu dem Zweck bei Gericht
erschienen, um sich von der Richterin die Bestätigung geben zu lassen,
daß die Ladung zum 2. April 1999 hinfällig war, nachdem er
- zum einen eine Umladung auf den 7. April 1999 erhalten hatte und
nachdem er
- zum anderen daraufhin selbst am 1. April 1999 dem Gericht gegenüber
schriftlich mitgeteilt hatte, warum er zu dem auf den 7. April 1999 umgelegten
Termin nicht erscheinen könne, da er einen Rechtsanwalt mit der vorher
zu erfolgenden Akteneinsicht beauftragt habe.
Aprilscherz beiseite: Herr Dr. A. wurde bei dieser Gelegenheit von
der Richterin handstreichartig tribunalisiert, wobei die Richterin gleich
noch die (zufällig oder nicht?) gerade im Gerichtsgebäude befindliche
Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt herbeirief (im Fall von Rechtsanwälten spricht
man bei solchen Gelegenheiten von auf Aufträge hoffende Flurschleicher),
sie hat es dann ja auch gemeinsam mit der Gutachterin verstanden, unter
Ausnutzung der Arglosigkeit und Gutwilligkeit von Herrn Dr. A., diesen
und den kurz darauf ebenfalls erscheinenden Herrn Schranz, der Herrn Dr.
A. in diesem Fall eher zufällig begleitet hatte, noch zur selben Stunde
unvorbereitet in ein "Gespräch" zu verwickeln, noch dazu über
Sachverhalte, die zum Großteil schon über 25 Jahre zurück
lagen. Dies trotz der von ihr selbst getätigten Umladung auf den 7.
April und trotz des Antrags von Herrn Dr. A., die so genannte Anhörung
nach erfolgter Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt zu terminieren.
Rechtsverweigerung durch Anwaltsboykott also auch schon bei dieser ersten
Gelegenheit. Offensichtliche Scheu gegenüber jedem Licht von Recht.
Diese - volkstümlich ausgedrückt: - Reinlege steht im Widerspruch
dazu, daß Gerichte Rechtssuchende und Rechtsunterworfene nicht durch
Überraschungsentscheidungen überrumpeln und sie dadurch ihrer
Möglichkeit berauben dürfen, sich entsprechend vorzubereiten.
Sogar im wildesten Western hat jeder Aufgegriffene nach Rechtsbelehrung
den richterlicherseits in die Wege zu leitenden Anspruch auf anwaltlichen
Schutz. Vorher läuft sogar auf wild nichts, es sei denn hier und heute,
demnach.
Die Gutachterin wurde - entgegen ihrer diesbezüglichen Behauptung
- bei diesem Treffen zwischen ihr, Richterin Öllinger, Herrn Dr. A.
und Herrn Schranz am 2.4.1999 nicht per mündlichem Beschluß
beauftragt, ein Gutachten zu erstatten.
a) Ein solcher Beschluß hätte nämlich zumindest enthalten
müssen: die Person des zu Begutachtenden, die Rechtssache und den
Anlaß für den Gutachtenauftrag, präzise Formulierung der
Fragen, zu welchen die Gutachterin in ihrem Gutachten Stellung nehmen solle.
b) Ein solcher Beschluß hätte schriftlich protokolliert
werden müssen, denn er gehört zu den sogenannt "wesentlichen
Förmlichkeiten".
Beide Erfordernisse an einen diesbezüglichen Beschluß waren
im vorliegenden Fall am 2.4.99 nicht erfüllt.
Beweis: Gerichtsprotokoll dieses Treffens vom 2.4.99
Weiterer Beweis: Hätte die Gutachterin per Beschluß
vom 2.4.99 einen Gutachtenauftrag erhalten gehabt, so hätte es eines
solchen Beschlusses vom 6.4.99 nicht mehr bedurft.
Es handelt sich bei der Behauptung im Gutachten, die Sachverständige
sei durch mündlichen Beschluß vom 2.4.99 beauftragt worden,
somit um eine Falschbehauptung, noch dazu aufgestellt wohlgemerkt, durch
eine Psychiaterin, die als vereidigte Sachverständige zur Wahrheit
verpflichtet ist. Der Klageweg bleibt eröffnet. Auf Meineid steht
Gefängnis.
Die Vorgeschichte Herrn Dr. A. betreffend aus den 70er Jahren ist ohne
Bedeutung für den vorliegenden Zusammenhang. Wenn in den 70er Jahren,
also vor nunmehr fast 25 Jahren einmal ein Antrag auf Sachwalterschaft
abgelegt
und das Verfahren eingestellt wurde, so kommt dies einem ganz exzellenten
Gesundheitszeugnis gleich ("unheilbar gesund", sang da schon vor Jahrzehnten
ein österreichischer Kabarettist), schon allein deshalb, weil ein
solches Arztattest Millionenmassen nicht vorzuweisen haben. Schon Orthopäden
finden bei jedem was und ein Psychiater, der nichts findet, war keiner.
Schon ein harmloser Mitbürger, der ohne besonderen Anlaß zum
Psychiater geht, weil er gern auch mal ein Gesundheitszeugnis hätte,
macht sich verdächtig, irgendeine, und sei es auch nur eben diese,
Macke zu haben; und auszuräumen gibt’s da im Leben nichts mehr. Auch
die Tatsache einer damals vorläufigen und schließlich
beigelegten
Bestellung der Frau Mama von Herrn Dr. A. als Sachwalterin
bestätigt
die Tatsache, daß Herr Dr. A. rechtswirksam nie unter Sachwalterschaft
stand.
Wenn Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt in ihrem Gutachten vermerkt: "Es wird
vermutet, daß Herr Dr. A. nach wie vor ausgenützt wird", dann
versucht sie damit, Herrn Dr. A. als einen "gutmütigen Trottel" hinzustellen,
der nicht einmal merkt, daß er und seine Gutmütigkeit ausgenutzt
werden. Durch entsprechende situative Bedingungen und Fragen, welche von
der Sachverständigen und von der Richterin zu verantworten sind, wurde
Herr Dr. A. veranlaßt, durch entsprechende Äußerungen
unter Beweis zu stellen, daß er anderen gegenüber sozial orientiert
und hilfsbereit ist. Hieraus ist lediglich zu folgern, daß weder
Herr Dr. A. noch Herr Karl Schranz auf die Idee gekommen sind, in dieser
Situation auf irgendwelche Feuermelder loszustürzen. Es steht demnach
nur eines fest und ist durch zahlreiche Beweise zu belegen, nämlich
daß die Gutwilligkeit und Gutmütigkeit von beiden, diejenige
von Herrn Dr. A. und diejenige von Herrn Schranz, in dieser gestellten
und überfallartigen Situation schamlos ausgenutzt worden ist, noch
dazu in einem Gericht.
Wenn Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt die übergroße gegenseitige
und nach außen gerichtete Hilfsbereitschaft von Herrn Dr. A. und
Herrn Schranz, übergroß, gemessen am Almosenstand ihrer beider
finanziellen und sonstigen Mittel, als "sich-ausnutzen-lassen" wertet und
diagnostiziert, so läßt dies nur auf eines schließen,
nämlich auf den abgrundtiefen Haß und die Arroganz Bessergestellter
gegenüber sozial Schwächeren. (Der Klageweg auch vor einem Straf-
und Zivilgericht bleibt hiermit eröffnet.)
Der Erörterung dessen, was die Gutachterin hinsichtlich psychischem
Befund, psychiatrischer Diagnosen und dergleichen notiert hat, ist vorauszuschicken,
daß die gesamte Psychiatrie auf Axiomatik beruht (siehe im Folgenden),
der psychiatrischen nämlich, wobei die berufliche Erfahrung, auskristallisiert
unter anderem im sogenannten praecox-Gefühl - wo gäbe
es Irreres und Irrationaleres?! - des Psychiaters als Grundlage genommen
und gegen den sogenannten Laienverstand als schwerstes und oft genug
allerletztes Museumsgeschütz aufgefahren wird. Unter Axiomatik versteht
man bekanntlich die Lehre von den Axiomen, das heißt von Aussagen
und Grundvoraussetzungen, die keines Beweises fähig sind. So auch
in der Psychiatrie, wobei die "berufliche Erfahrung" (s.o.) als Ersatz
für einen wissenschaftlichen oder wie auch immer gearteten Beweis
herhalten soll. Eine berufliche Erfahrung, die sich dadurch von selber
erledigt, daß auch Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt noch das wandelnde Beispiel
dafür ist, daß man aus diesbezüglicher beruflicher Erfahrung
nichts lernt, sonst täte sie längst etwas anderes.
Nun zur Frau Gutachterin, speziell:
Sie sah einen Gutachtenauftrag dort, wo keiner war, das heißt
eine (juristische) Elefantenherde dort, wo noch nicht einmal eine (psychiatrische)
Einzelameise auch nur geurständet hat [illusionäre Verkennung
der Realität, Phänomen aus dem schizophrenen Formenkreis, sonst
hoffentlich nur pareidolär-oneiroid (ein-, bzw. beischläferhaft),
fachlich gesehen]. Es fehlt ihr somit jeglicher Realitätsbezug, ein
Umstand, der gerade bei Psychiatern sehr häufig zu beobachten ist,
und nahezu zwangsläufig vorkommt, wenn es um die Beachtung wirtschaftlicher,
gesellschaftlicher, rechtlicher, politischer und weltanschaulicher Fakten
geht, ganz zu schweigen von solchen Fakten, die das Raum-Zeit-Gitter betreffen
(vgl. Daten zum Gutachtenauftrag, s.o.), ein Defizit, das in dieser oder
ähnlicher Form bei den wenigsten ihrer Patienten zu konstatieren ist
(sie haben termingerecht zu parieren, sonst kommt die Polizei), dann hat
Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt bezüglich dergleicher Defizite ein exorbitantes
Meisterstück dem hohen Gericht zur Vorlage gebracht, das sie selbst
Gutachten nennt, und Frau Richterin Öllinger ihrerseits als solches
zu würdigen gehabt haben wird. Realitätsbezüglich müßte
man sich die Frage stellen und gefallen lassen, wo in aller Welt man jene
psychiatrische Fachkraft hernehmen soll, die in der Lage und bereit ist,
den oben dargelegten Realitätsbezug dieser Gutachterin kritisch zu
überprüfen.
Auch im restlichen Gutachten der Frau Sach(un)verständigen geht
es in derselben Weise fälschend, rufmörderisch und fehlerhaft
munter weiter, mit und ohne Ansehen der Person. Nicht nur Herr Dr. A.,
dieser als unmittelbares Opfer des Handstreichs ja sowieso, sondern auch
längst verblichene Psychiater kommen nicht ungeschoren davon. Der
Psychiater Bleuler beispielsweise wird von ihr in Bleule umbenannt
(warum nicht gleich "Beule" bzw. "Emotionalpestbeule", ist man versucht
zu fragen). Des weiteren schreibt die Psychiaterin, daß "Tagesrhythmusstörungen"*
nicht
faßbar seien. Andernfalls würde dies unter Psychiatern gelegentlich
als ein Symptom aufgefaßt, nämlich als ein Symptom für
das platte Gegenteil, nämlich eine "echte" Depression. Was nicht zusammenpaßt,
wird zwar oft genug auch von Psychiatern passend gemacht, und sei es mit
Gewalt; anders hier. Der Leser darf rätseln, ob die Frau Gutachterin
hier vielleicht ein Unterscheidungsvermögen zur Schau stellen wollte
- selbstverständlich im völlig außer-exhibitionistischen
Funktionszusammenhang ihrer phänomenalen und Wesensschau beim handstreichartigen
Gerichtshappening an jenem Karfreitag -, ein Unterscheidungsvermögen
zwischen Schizophrenie und Depression, die ihrerseits dem Psychiater oft
genug, und sei es in der Langzeitverlaufsbeobachtung, nicht den Gefallen
tun oder die Durchschlagskraft aufweisen, ihrer ihnen lehrbuchmäßig
zugeschriebenen jeweiligen Identität Folge zu leisten, wenn es sie
denn, abgesehen von allem auch psychiatrischerseits nur allzu gern übersehenen
Drum und Dran** , überhaupt gibt. Die Frau Sachverständige
hielt also - aus welchen Gründen auch immer - in ihrem Gutachten fest,
daß Tagesrhythmusstörungen bei Herrn Dr. A. nicht faßbar
seien. Das würde ja auch zu einem Bleuler schlecht passen. Und da
glaubt die Frau Gutachterin Herrn Dr. A. aufs Wort. Die Worte, die er über
seine Doktorgrade und die laufenden Promotionsverfahren (ist es das 5.
oder das 7.?) an die Gutachterin verliert, sind ersatzlos unterschlagen,
oder soll der Hinweis, daß er auf ein 20 Jahre währendes Studium
zurückblicke, als so vieler Forschungsarbeit angemessener Ersatz aufzufassen
sein? Im Effekt auf jeden Lesenden kommt er einer Anschwärze gleich
("ewiger Student").
* Morgens ist man munter, abends ist man müde; wehe dem, der die Nacht zum Tag macht, am Abend die Faulen fleißig sein läßt, und darüber auch noch Klage führt, in Nahrungsaufnahme und Ausscheidung die Regeln verletzt, seine Biorhythmik stört und tausendmal selig Herr Dr. A., der keine Tagesrhythmusstörungen hat, zufolge der Frau Gutachterin sogar. ** Herr Dr. A. kennt die Identität auch als Identität von Krankheit und Kapital(ismus) (SPK), aber auch die Krankheitskraft (PF), sich dagegen zu wehren.Herr Dr. A. schreibt eine Doktorarbeit nach der anderen und eilt von einem Promotionsverfahren zum nächsten. Dies ist nicht verboten, aber eher selten. Daß er dabei noch keinen Lehrstuhl erhalten hat, spricht eher für ihn. Im Ärztejargon: "Merke: Das Seltene ist selten." Dies ist für die Frau Gutachterin aber noch lange kein Grund, in irgend gearteter Weise fachspezifisch tätig zu werden.
"Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß ein eventuelles weiteres akutes psychisches Geschehen auftreten kann mit entsprechenden psychopathologischen Symptomen. In einem derartigen Fall wäre die Hilfe und der Schutz eines Sachwalters für komplexe Angelegenheiten aus psychiatrischer Sicht indiziert."Herrn Dr. A. mit seiner Lebenserfahrung von einigen 6 Dezennien wird also Schlimmstes für die nähere und ferne Zukunft in Aussicht gestellt, falls er sich durch Regelverstöße, die er nie begangen hat, und Krankheiten, die er nie gehabt hat, ein weiteres Mal dazu hinreißen lasse, etwa einen Beamten oder Büroangestellten zu beleidigen, dem es nicht einmal eingefallen ist, wegen Beleidigung zu klagen, hätte doch seine Ehre als Beamter, der bekanntlich sogar durch übergroße Höflichkeit zu beleidigen ist, weil er eine beleidigungsfähige Ehre hat, vollauf genügt und dem Beamten überdies, wie gesagt, beste Erfolgschancen verschafft, aus dem in Rede stehenden Wortwechsel als Sieger hervorzugehen.
* Außergerichtliche, henochische Exklusivgeheimbotschaft, ausschließlich für Herrn Dr. A. bestimmt: Kurz: ein A.-inger, wie er im Buche steht, hat es nicht leicht mit Terrorismus und mit Terroristen welcher Sorte auch immer, müßte er doch andernfalls vielleicht eher Kartusch-inger, Molli-inger, oder wenigstens Napalmöl(l)-inger heißen.Herr Dr. A. ist seinen Lebensweg immer allein gegangen und wird auch künftig seinen Weg selbständig zu gehen wissen. Die Unterzeichnende hat sich persönlich davon überzeugt und versichert hiermit anwaltlich, daß Herr Dr. A. in Lebenssituationen außerhalb von Gerichtsgebäuden und dergleichen voll und ganz und jederzeit in der Lage ist und absehbar auch bleibt, komplexe Sachverhalte, wie die in diesem Schreiben dargelegten, nicht nur zu erfassen, sondern auch selbsttätig umzusetzen. Es kann daher die vorliegende Schrift allen Lesenden und keineswegs nur den unmittelbaren Adressaten im Gerichtszusammenhang zum Prüfstein und Testfall dafür gereichen, ob sie ihrerseits in der Lage sind, dergleichen auch nur aufzufassen. Warum sie es selbsttätig umzusetzen nicht in der Lage sind, dafür stellt auch die Verfassung in der demokratisch-freiheitlichen Republik Österreich keine zureichende Erklärung bereit, gesetzt, sie wären in der Lage und gewillt, komplexere Zusammenhänge und Angelegenheiten zu erkennen und selbsttätig umzusetzen, und sei es auch nur innerhalb der freilich engen Fesseln von Justiz, Medizin und Bürokratie.
Ausblick:
Nach der Inhaltsfülle der vorstehenden Erörterung in Kurzfassung
sind wir mäßig gespannt auf die Begründung der Einstellung
dieses Verfahrens, signalisiert durch die Richterin als Antwort auf unsere
mehrfachen Eingaben, signalisiert gegenüber Dritten, erstmals schon
am 6. April 99, nachdem wir uns, dem Hilferuf von Herrn Dr. A. folgend,
erstmals rechtsanwaltlich eingeschaltet hatten, wiederholt letzte Woche,
ebenfalls gegenüber Dritten, nachdem wir es, durch unsere sozusagen
spontanen wie legalen Willkürakte durchgesetzt hatten, daß Herr
Dr. A. künftig wohl nie mehr zum tobsuchtsträchtigen Sozialamt
muß.
Wir rechnen damit, daß die Einstellungsbegründung denkbar
kurz ausfallen wird, und sie sich deshalb auch nicht vor einem Anwalt sehen
lassen kann. Was sollte diese Richterin auch schreiben, wenn doch die geheime,
die wirkliche Verfahrensherrin auch hier mal wieder deutlich die
internationale Ärzteklasse ist, so schwachlichtig wie dürftig
und unscheinbar vertreten durch eine nette und adrette psychiatrische Zubrotgutachterin.
Entsprechend hat die Richterin - und dies ist für später dies
Lesende vorab festzuhalten, wenn die Richterin in ihrer bereits signalisierten
Einstellungsbegründung vergleichsweise dürftig schreibt - im
Vergleich zu ihrer psychiatrischen Kollegin nichts zu sagen, ist sie doch
dieser Kollegin in Idealkonkurrenz unterstellt. Herrin des Verfahren ist
eben heutzutage, und nicht nur in Zweifelsfällen die Medizin, totalitaristische
Herrin aller Klassenherrschaft ja sowieso. Die Medizin ist die wirkliche
Verfahrensherrin und heutzutage außerdem wirkliche Kriegsherrin.
Selbstverständlich ist der Unterzeichnerin bekannt, daß
es die Gewaltenteilung gibt, nämlich auf dem Papier, und daß
sich jeder Jurist danach richtet, und sei es auch nur, indem er so tut.
Jedoch in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT,
wenn es - ganz wie bei Gericht - um die Wahrheitsfindung geht, allerdings
um die rechtsetzende Wahrheitsfindung kraft Krankheit, bevorzugt die Unterzeichnerin,
statt Gewaltenteilung Iatrokratie zu sagen, ein Ausdruck der vielerorten
auch Eingang in das reguläre Gerichtsschrifttum genommen hat und auch
in der freien Republik Österreich so ganz unbekannt nicht mehr sein
dürfte, zumal aufgrund seines im Ganzen allenthalben unstrittigen
Realitätsbezugs, der von jedermann gefordert und anerkannt wird, um
so mehr, als die Patienten in den Anstalten vor allem dazu da sind, ihnen
selbigen abzusprechen, um für die Beschäftigungstherapeuten und
die gesamte Arbeitswelt, soweit es sie trotz aller Maschinen noch gibt,
nutzbringend verwendet zu werden. Welcher Vorwand, sie einzusperren bliebe
sonst?!
Auch ohne eingesperrt worden zu sein, hat Herr Dr. A. als Objekt des
Sachwalterschaftsverfahrens nicht wenigen der gegen ihn Angetretenen unfreiwillig
zu materiellen und ideellen Vorteilen verholfen. Unterstellt, wir unsererseits
hatten uns mit etwa 8 im Gutachten erscheinenden Gründen für
die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens herumzuschlagen, hatte
doch die Gutachterin versucht, vergammelte Munition aus der Vergangenheit
in schweres psychiatrisches Drohgebärdengeschütz gegen Herrn
Dr. A. umzugießen, so wäre nunmehr das Hohe Gericht vor die
Aufgabe gestellt, sich der Rechtsgleichheit wegen zu 8 8 x 8
! (in Worten: acht hoch acht mal acht Fakultät) zählenden Gründen
und Begründungen für die Einstellung, gleichwohl Wiederandrohung
(Damoklesschwert!) aufzuschwingen. Ist doch Herr Dr.A. auch Mathematiker
und Astronom mit Anspruch auf die Leitung einer astronomischen Sternwarte,
die weder das Gericht noch wir ihm geben können. Aber Gründe
und Begründungen in Höhe astronomischer Ziffern, und sei es Summe
nahe bei Unendlich, wäre ihm jedes halbwegs ordentliche Gericht nicht
nur schuldig, sondern es wäre dies vielleicht auch das schönste
Dankeschön an ihn. Jedoch, was wird sein? Man sieht förmlich
die Melancholia eines Albrecht Dürer schweren Hauptes über den
Computerausdruck der Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt geneigt (vgl. geneigte Richterin,
s.o.), und die Begründung wird abzusehenderweise demnach etwa so lauten:
"Gestützt auf das wissenschaftliche Fachgutachten ..." und eventuell
noch: "Seriöse und ernstzunehmende Erörterungsbeiträge haben
uns nicht vorgelegen (unseriös, unseriell?)." Wie dieser Tage des
Weiteren zu erfahren war, kann nämlich die Frau Gutachterin auch zwischen
einem Beistand im Krankheitswesen - "egal, legal",
um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere
Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten
des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal
zu sagen - und der Pathopraktik von zahlreichen, eingetragenen und gerichtsakkreditierten
europäischen Rechtsanwälten und Juristen um die Unterzeichnende
nicht unterscheiden. Sollten sich die Hinweise bestätigen, dann wäre
für uns der Rechtsweg zu einem weiteren Verfahren eröffnet, diesmal
mit dem Ziel und Zweck, z.B. Frau Dr. Mollik-Kreuzwirt einem Sachwalterschaftsverfahren
zuzuführen. Es darf ihr zum Trost gereichen, daß in ihrem Fall
der dann bestellte Sachwalter wohl kaum dafür sorgen wird, daß
sie binnen Stunden, mit dessen Zustimmung verbracht irgendwohin, tot sein
kann, so wie wir dies andernorts in einer unserer, inzwischen auch in den
USA sehr interessiert und mit großer Bestürzung ihm nahestehender
Persönlichkeiten, zur Kenntnis genommenen Eingaben für Herrn
Dr. A. dargelegt haben. Ja, es gibt eben Klassenunterschiede, und im Effekt
können sie für die einen tödlich sein, weil sie für
die anderen (andere?) Vorteile bringen.
Angesichts des real existierenden Grauens, das mit dem Wort Sachwalterschaft
verbunden ist, wird jedermann bei vernünftiger Würdigung der
Dinge zugeben können, daß unsere Darlegung der Sache angemessen
ist, unterstellt, sie bliebe nicht weit hinter der Realität zurück,
die für viele, allzu viele, keineswegs nur altersabhängig, als
angeblich heilsamer Therapieterror (Benjamin Rush, Gründungsvater
der US-Verfassung, besser: Euthanazismus) an Schrecken und Grauen mit dem
schlichten Wörtchen Sachwalterschaft verbunden ist.
Muhler
Rechtsanwältin
Danksagung
Frau Muhler ist zu Recht gekommen,
begriff’ne Krankheit übernommen.
Der Krankheit Waffe Gegenschlag
traf fetzend diesen Magistrat
samt allen Jacker-Mauscheltratsch.
Das gibt noch manchen and’ren Knatsch.
Den Akten bleibt das im Gedächtnis,
das allerbeste Schutzvermächtnis.
Statt Geld und Ordinariat,
das wir nicht wollen, er nicht hat.
Sie hat sich überlebensgroß,
Richtschwert, Waage, Augenbinde,
vor den Mandanten hingestellt,
Frau Freywertt, Huber zugesellt.
Es ist ja einfach fast zum Lachen:
Aus Krankheit eine Waffe machen
ist ihr ins Horoskop gestellt.
Solange sie sich daran hält,
bleibt sie immun in dieser Welt,
kann nichts mit Nostradamuskriegen
und Jammern aus den Anwaltskammern,
sogar das Krankheitsweltgericht,
das kann ihr einfach alles nüscht.
Textprobe aus dem Facharzt-Gutachten der Frau
Dr. Mollik-Kreuzwirt.
Stundenhonorar, gültig auch für jede
angefangene halbe Stunde:
einige 800 ÖS aufwärts, Korrekturlesen
dto.
Psychopathologischer Befund vom 2.4.1999
Der Betroffen ist bewußtseinsklar.
Er ist persönlich, zeitlich und örtlich und situativ orientiert.
Die Sprache ist klar.
Der Sprach und Gedankengang ist koherent leichtgradig abschweifend,
zeitweise Gedankenziel auf Umwegen erreichend, jedoch im Wesentlichen immer
erreicht.
Teilweise auch etwas konfabulierend.
Wärend des Gespräches ist eine diskrete unterschwellige Erregung
zu konstatieren.
Langzeitgedächtnis und mittleres Gedächtnis sind entsprechend,
sowie auch das
Kurzzeitgedächtnis.
Konzentrationsfähigkeit geringgradig herabgesetzt wie auch Aufmerksamkeit
und
Belastbarkeit geringgradig herabgesetzt
Überblickgewinnung und Kritikfähigkeit ist etwas schwankend
jedoch bei
bestehender faßbarer intellektueller Leistungsfähigkeit.
Stimmung angedeutet parothym im Affekt diskret labil schwankend, jedoch
insgesamt korrespondierend.
Soweit erhebbar, keine Tagesrhytmusstörungen faßbar.
Leichte motorische Unruhe.
Gesammtaspekt - guter Allgemeinzustand und Ernährungszustand,
gepflegt.
Es wurde keine neurologische Untersuchung durchgeführt, jedoch
aspektmäßig
keine Auffälligkeit.
____________________________________________________________________
Die Darstellung des Sachverhalts durch die Gutachterin: Böswillige
Lüge, auch insofern abgrundtiefe Patientenfeindlichkeit einer Ärztin
unter allen.
Purer Vorwand, Anlaß und Streitpunkt war, daß Herr
Dr. A. zu zweit mit einem anderen ins Sozialamt gegangen ist, und zwar
als einem Zeugen und zugleich rechtmäßigem Beistand im Krankheitswesen
kraft Gesetz, ausgestattet mit einer schriftlichen Vollmacht.
Herr Dr. A. und sein Beistand im Krankheitswesen, Herr Karl Schranz,
konnten anfangs und weithin den an sie adressierten Schreiben des Gerichts
ausschließlich dies entnehmen, daß sie nunmehr unter Kuratel
gestellt seien.
Es bedurfte einiger Überzeugungsarbeit hiesigerseits, ihnen deutlich
zu machen, daß der Wortlaut der ziemlich unleserlichen Amtsschreiben
das Gegenteil besagte. Bürokratie im Alltag. Wer kennt nicht dergleichen
Amtsterror? Fest steht: wer obendrein auch noch gezwungenermaßen
daran mitbezahlt (direkte und indirekte Steuern), sind nicht nur Herr Dr.
A. und Herr Karl Schranz, sondern Millionen von Steuerzahlern in Österreich;
denn wer diesen Amtsterror ausübt, dem stellen die Terrorisierten
gezwungenermaßen auch noch die Geldmittel zur Verfügung. Darüber
wäre nachzudenken - -.
Nach vielen Eingaben der hiesigen Rechtsanwältin an das Sozialamt
und an das Gericht, Eingaben, auf welche die Rechtsanwältin nie auch
nur eine Eingangsbestätigung, geschweige denn eine Antwort bekommen
hatte (widerrechtlich, strafbar!), erhielt (urplötzlich?!) die Rechtsanwältin
zum ersten Mal am 4.6.99 ein Schreiben vom Sozialamt und am 5.6.99 ein
Schreiben des Gerichts. Beide Schreiben waren leserlich (Datum, Unterschrift
usw.), alle vorherigen (unleserlich!) hiesigerseits zu beantworten (Mandat
und Vollmacht hatten wir vorgelegt), Hieroglyphenschrift hin, Hieroglyphenschrift
her.
Bitte vergleichen Sie (Ladung, nächste Seite), bitte lesen Sie,
wenn Sie können (Datum, Unterschrift usw.).
Ein anderer Anwalt, vor Ort, hatte wenigstens die Akten bestellen sollen. Wir haben nie auch nur ein Blatt davon zu Gesicht bekommen. Dieser Kanzlei hat Herr Dr. A. daraufhin das Mandat entzogen.
2. An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Abteilung 2
z.Hd. Richterin Mag. Gerlinde Öllinger
Riemergasse 4
1011 Wien
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Hochegger,
nachdem ich den versuchten Betreuungsanschlag abgewiesen habe, möchte
ich Ihnen dies mitteilen und Ihnen für Ihre Hilfsbereitschaft danken.
Das Mandat ist damit ab sofort erloschen.
Ihnen eventuell entstandene Unkosten bitte ich, beim Gericht geltend
zu machen, ggf. auf dem Weg des Armenrechts. Besonders dankbar wäre
ich Ihnen darüberhinaus, wenn es Ihnen möglich wäre, Ihr
Honorar an Frau Rechtsanwältin Ingeborg Muhler abzutreten, Rechtsanwältin
bei KRANKHEIT IM RECHT.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. G.A.
2. Dies Frau Richterin Mag. Gerlinde Öllinger, zur Kenntnis
Dr. G.A.
Erstmaliges Schreiben des Sozialamts (wieder Magistrat) an Frau Rechtsanwältin Muhler. Beantwortung übernächste Seite (siehe Dossier Nr. 5).
An
Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler
Mannheim
Betreff: Herrn Dr.G. A., 1000 Wien, Straße ...
Ihr Schreiben vom 10.5.1999
1) Geldaushilfenanträge
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Dauerleistung bei
Herrn Dr.A. werden derzeit geprüft. Sobald dies geschehen ist, wird
seitens des Sozialamtes ein Dauerleistungs-Verleihungsverfahren eröffnet
werden. Nach positiver Erledigung desselben, kann selbstverständlich
die Geldleistung auf das Bankkonto von Herrn Dr. A. monatlich angewiesen
werden.
2) Akteneinsicht
Wie bereits im Schreiben vom 29.4.1999 an Herrn Dr. A. festgehalten,
kann nur wiederholt werden, dass Akteneinsicht gewährt wird. Das AVG
sieht dies für Parteien und ihre Vertreter auch ausdrücklich
vor; hingegen ist ein Recht auf Zusendung nicht vorgesehen.
3) Anregung auf Sachwalterschaft
Zu Ihrem Antrag auf ein Zurückziehen der Sachwalterschaftsanregung
kann ebenfalls nur wiederholend mitgeteilt werden, dass dies nicht möglich
ist. Bei einem Sachwalterschaftsverfahren handelt es sich um ein amtswegiges
Verfahren bei Gericht. Zum ,,Rückgängigmachen" der Anregung bestehen
keine expliziten Bestimmungen; fest steht, dass im Verfahren das Gericht
zu prüfen hat, wieweit die Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters
vorliegen oder auch nicht.
Für den Abteilungsleiter
Adelheid Scheidl
A. Scheidl, Dipl. Sozialarbeiterin
A-1082 Wien
Namens und im Auftrag von Herrn Dr. A. sowie in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT wenden wir uns in oben bezeichneter Angelegenheit an Sie als dienstvorgesetzte Behörde des Senatsrats des Magistrats Wien sowie der Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 12 - Sozialamt, Referat Sozialarbeit mit Erwachsenen, und erheben
Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen die oben genannten Personen. Vollmacht wird in Anlage beigefügt.
Begründung:
1.
Die Unterzeichnende hatte beim Senatsrat des Magistrat der Stadt Wien
beantragt, in Ausübung seiner Berichtigungsfunktion als Dienstvorgesetzter
des Herrn Kartusch dessen rechtswidrigen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft
zum
Nachteil unseres Mandanten, Herrn Dr. A., zurückzunehmen. Denn
in der Sache geht es in dem in Rede stehenden Zusammenhang um eine
Rechtsangelegenheit
und nicht um eine Angelegenheit betreffend die Person von Herrn Dr. A.
Es geht auch nicht um eine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht zu
entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig und zweifelsfrei
feststehende Rechtslage.
Herr Kartusch stützte seinen Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft
zum Nachteil von Herrn Dr. A. einzig und allein auf seine Behauptung,
daß derjenige, welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine
Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter
brauche! Dies war der einzige Anlaß und viel mehr rechtswidrig erschlichener
Vorwand als Grund, ein Sachwalterschaftsverfahren zu beantragen.
Es handelt sich jedoch bei der Benennung eines Vertreters gem. §
10 AVG eindeutig und unzweifelhaft um eine vom Gesetz vorgesehene Rechtshandlung,
die niemals und in keiner Weise in eine Frage, nicht in eine Rechtsfrage
und erst recht nicht in eine Frage betreffend die Person von Herrn Dr.
A. verkehrt werden kann.
Gemäß § 10 AVG hat ein jeder das Recht, einen anderen
als seinen Beistand (Vertreter) kraft Vollmacht und Gesetz zu beauftragen,
für ihn tätig zu werden in Bezug auf Verwaltungsangelegenheiten.
Dies umfaßt auch Angelegenheiten vor dem Sozialamt. Dieses Recht
steht jedermann zu, sowohl im Geltungsbereich Österreich, als auch
in anderen europäischen Ländern.
Der Antrag auf Einrichtung einer Sachwalterschaft war demnach sach-
und rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen.
Da der Senatsrat hierzu entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt
war, gelten dieselben Gründe, die den Senatsrat hätten veranlassen
müssen, den Antrag zurückzuziehen, auch für Frau Vizebürgermeisterin
Grete Laska. Sie werden daher im Folgenden nochmals aufgeführt:
Die Dienstvorgesetzte des Senatsrats ist in vorliegender Sache sowohl
dazu befugt als auch dazu verpflichtet, tätig zu werden.
Die Vizebürgermeisterin übt die Sach- und Rechtsaufsicht
aus über die Tätigkeit des ihr untergebenen Senatsrats gleichermaßen
wie über die diesem unterstellten Sachbearbeiter der Sozialämter
der Stadt Wien.
Diese Aufsicht erstreckt sich sowohl auf die fachliche Seite als auch
auf die Art und Weise der Erledigung der Dienstgeschäfte. Sie umfaßt
insbesondere auch die Befugnis, die Korrektur der Amtshandlung eines
Untergebenen selbst vorzunehmen, indem die Vizebürgermeisterin ihre
Berichtigungsfunktion wahrnimmt.
Die Vizebürgermeisterin ist also zu der beantragten Amtshandlung
befugt.
In der vorliegenden Angelegenheit ist es auch dringend erforderlich,
daß die Vizebürgermeisterin ihre
Berichtigungsfunktion
ausübt, indem sie die sachfehlerhafte und rechtswidrige Maßnahme
ihres Untergebenen (hier: Herrn Kartusch, Amt Ma 12) korrigiert. Dies
geschieht dadurch, daß sie den von Herrn Kartusch gegen Herrn Dr.
A. beim Bezirksgericht der Inneren Stadt Wien gestellten Antrag auf Errichtung
einer Sachwalterschaft, zurückzieht.
Die durch die Vizebürgermeisterin unverzüglich zu bewirkende
Rücknahme des von Herrn Kartusch bei Gericht gestellten Antrags auf
Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens stellt keinen Eingriff in
ein schwebendes Verfahren dar. Es ist auch kein Eingriff in die richterliche
Entscheidungsbefugnis. Das Sachwalterverfahren kam nur in Gang durch den
Antrag des Herrn Kartusch und nicht etwa von Amts, d.h. von Gerichts wegen,
wie Frau Scheidl in ihrem Schreiben vom 20.5.99 behauptet. "Von Amts wegen"
geschieht nämlich gar nichts. "Wo kein Kläger ist, ist auch kein
Richter". Das heißt in vorliegendem Fall: Ohne die Vorsprache des
Herrn Kartusch bei Gericht und dessen Antrag auf Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens
wäre nämlich überhaupt nichts in Gang gekommen, schon gar
nicht ein solches Sachwalterschaftsverfahren. Das Verfahren kann laut Gesetz
jederzeit eingestellt werden (§ 243 AußStrG). Zieht der
Antragsteller seinen Antrag zurück, steht einer Einstellung des Verfahrens
nichts mehr im Weg. Zur Rücknahme seines Antrags ist der Antragsteller
jederzeit befugt und berechtigt. Das hindert auch keinen Richter, selbst
über die Einstellung zu entscheiden. Zur jederzeitigen Rücknahme
des Antrags ist im vorliegenden Fall die Vizebürgermeisterin als Dienstvorgesetzte
des Herrn Kartusch gleichermaßen befugt wie berechtigt.
Die Vizebürgermeisterin ist darüberhinaus zur Vornahme dieser
Handlung auch verpflichtet. Hat ein Dienstuntergebener eine rechtswidrige
Tat im Amt begangen (Amtsmißbrauch u.a.), so ist es Sache des Dienstvorgesetzten,
hier: der Vizebürgermeisterin, den Schaden schnellstmöglich wieder
zu beheben. Dazu ist die Dienstvorgesetzte verpflichtet und zwar in Ausübung
ihrer Fürsorgepflicht und Schadensbeseitigungspflicht, die gegenüber
demjenigen besteht, der durch rechtswidriges administratives Handeln eines
Angehörigen derjenigen Behörde geschädigt wurde, über
welche die Vizebürgermeisterin die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
Sobald ein Dienstvorgesetzter von rechtswidrigen Handlungen eines Untergebenen
erfährt, hat er von Amts wegen tätig zu werden. Es steht
ihm nicht frei, nichts zu tun. Er kann nicht sehenden Auges der Katastrophe
ihren Lauf lassen. Denn in Gestalt des Sachbearbeiters, der rechtswidrig
gehandelt hat, war die gesamte Behörde tätig. Von allem
anderen abgesehen, ist es also auch im eigenen wohlverstandenen Interesse
der Vizebürgermeisterin, die als Behördenleiterin auch das Ansehen
des unter ihrer Aufsicht stehenden Amtes zu wahren hat, durch Korrektur
der rechtswidrigen Handlung eines Untergebenen deutlich zu machen, daß
in einem ihr unterstellten Amt rechtswidrige Amtshandlungen nicht geduldet
werden.
Die Rücknahme des von Herrn Kartusch rechtswidrigerweise gestellten
Antrags durch eine entsprechende Mitteilung der Vizebürgermeisterin
an das Gericht ist zudem nur eine erste, allerdings dringlichst zu ergreifende
Maßnahme der Schadensbegrenzung. Schon entstandener Schaden wird
dadurch ja nicht rückgängig gemacht.
Zudem hat die rechtswidrige Amtshandlung des Herrn Kartusch die rechtsstaatlich-demokratischen
Grundlagen eines jeden sozialen Zusammenlebens verletzt. Auch aus diesem
Grund kann die Vizebürgermeisterin als Dienstherrin einer nach rechtsstaatlich-demokratischen
Grundlagen verfaßten Behörde hier nicht untätig bleiben.
Denn andernfalls würde sie sich selbst und der ihr unterstellten Behörde
die Rechtsgrundlage und damit die Legitimation entziehen.
Herr Kartusch hatte es unter Bruch des geltenden Rechts zwar gewagt,
ein Sachwalterschaftsverfahren gegen Herrn Dr. A. in die Wege zu leiten,
nicht aber, seinen diesbezüglichen Antrag zurückzunehmen, auch
nicht sein Chef, der Senatsrat (oder die von diesem mit der Beantwortung
beauftragte Frau Scheidl), bei dem wir dies mit ausführlicher Begründung
und unter Berufung auf seine Berichtigungspflicht beantragt hatten. Bei
der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens hat es sich um eindeutigen,
schweren Mißbrauch von Gerichten gehandelt (strafbar laut Gesetz!).
Es obliegt daher der Vizebürgermeisterin, hier für Abhilfe zu
sorgen.
Die Ausführung von Frau Scheidl, "zum ‘Rückgängigmachen’
der Anregung (zur Errichtung einer Sachwalterschaft) bestehen keine expliziten
Bestimmungen" liegen neben der Sache. Ebenso wie das Verfahren "angeregt"
wurde, kann in jeder Lage des Verfahrens diese Anregung als haltlos und
beruhend auf einer fehlerhaften Sachbehandlung zurückgenommen werden.
Im vorliegenden Fall ist das keine "Kann"-, sondern eine Muß-Bestimmung.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die eine solche Rücknahme etwa
verbieten würde. Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der
Verwaltung gebietet die Rücknahme vielmehr im vorliegenden Fall zwingend,
nicht zuletzt, um weiteren Schaden auch von den Gerichten abzuwenden (ne
quid detrimenti capiat res publica).
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht geht es vorliegend nicht zuletzt auch
um die Beseitigung der rechtswidrigen Folge eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
Hierzu ist die Vizebürgermeisterin der Stadt Wien als vorgesetzte
Behörde verpflichtet und befugt.
Auch die Behörden der Republik Österreich sind an Recht und
Gesetz gebunden. Jeder Bürger des Landes hat einen Anspruch darauf,
daß dies beachtet wird. Die Verwaltungsbehörden dürfen
keine illegalen und willkürlichen Amtshandlungen veranlassen oder
dulden. Herr Dr. A. hat folglich einen Rechtsanspruch darauf, daß
die rechtswidrige "Anregung" eines Sachwalterverfahrens zurückgenommen
wird.
Im übrigen ist uns nicht entgangen, daß der Senatsrat und
die von ihm mit der Beantwortung beauftragte Frau Scheidl es tunlichst
vermieden hatten, unseren Antrag auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid
auch nur zu erwähnen. Warum? Sie wußten sehr wohl, daß
sie nicht im Recht, und folglich im Unrecht sind. Im Unrechtsfall heiligt
nämlich nicht einmal das Mittel, hier: rechtsmittelfähiger Bescheid,
den abwegigen Zweck, hier: Denunziation zwecks Sachwalterverfahren.
Zur weiteren Begründung verweisen wir auf die beigefügten
Schriftsätze, die wir vollinhaltlich auch zum Gegenstand des vorliegenden
Antrags machen:
3.
Fehlverhalten von Herrn Kaltcu
Herr Dr. A. ist derzeit noch gezwungen, jeden Monat einen neuen Antrag
auf sog. Geldaushilfe zu stellen, da sein Antrag auf Pension noch nicht
entschieden ist. Zu diesem Zweck hat er nicht nur den Geldaushilfeantrag
auf der Außenstelle des Sozialamts MA 12 zu stellen, sondern er hat
sich danach zur Auszahlungsstelle zu begeben, wo er von Herrn Kaltcu eine
Zahlungsanweisung ausgestellt bekommt, mit der Herr Dr. A. an der Kasse
das ihm zustehende Geld abholen kann. Herr Dr. A. ist dabei Schikanen von
Seiten des Herrn Kaltcu ausgesetzt.
Die Unterzeichnende hat sich persönlich davon überzeugt,
daß Herr Kaltcu Herrn Dr. A. bewußt und absichtlich über
die erforderliche Zeit hinaus warten läßt, manchmal über
1 bis 2 Stunden lang.
4.
Die Vizebürgermeisterin, Frau Laska, möge daher in Ausübung
ihrer Dienstaufsicht in allen vorgenannten Punkten für wirksame Abhilfe
sorgen und den ihr unterstellten Sachbearbeitern gegenüber die notwendigen
dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen treffen, die geeignet sind,
ein Fehlverhalten, wie es in diesem Antrag dargelegt ist, für die
Zukunft wirksam zu unterbinden.
Die rechtsferne Selbstherrlichkeit, Dreistigkeit und Tücke im
hier gerügten Einzelfall geben Anlaß zur Besorgnis, daß
nicht nur Herr Dr. A., sondern auch mancher andere zum Gegenstand von dergleichen
Schadenszufügung schon geworden ist, bzw. zu befürchtender Weise
jederzeit noch werden kann. Ersteres zu ahnden und letzteres zu verhindern,
ist Sache der Vizebürgermeisterin, Frau Grete Laska.
Es wird
beantragt,
die Unterzeichnende von den unternommenen Schritten und eingeleiten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Muhler
Rechtsanwältin
Anlagen: wie erwähnt
Seitens des Adressaten unbeantwortet gebliebene Eingabe hiesigerseits
Betr: Sofortiges Tätigwerden des Senatsrats zur Behebung
eines Schadens, der von einem Sachbearbeiter der
Behörde Ma 12
durch rechtswidriges Handeln angerichtet wurde
Bezug: Unsere Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.04.99 gegen Herrn
Kartusch, Sachbearbeiter beim Amt Ma 12,
Ihnen übersandt mit Schreiben vom 19.4.1999
Namens und im Auftrag von Herrn Dr. G. A., Straße, Wien, sowie per Mandat in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT wird hiermit der
A N T R A G
gestellt:
1. Der Senatsrat zieht mit sofortiger Wirkung den Antrag auf Sachwalterschaft
zurück, der rechtswidrigerweise von seinem Dienstuntergebenen,
Herrn Kartusch (Ma 12), gegen Herrn Dr. G. A. beim Bezirksgericht der Inneren
Stadt Wien gestellt wurde.
2. Die Zurücknahme des Antrags durch den Senatsrat ist unverzüglich
an das Bezirksgericht der Inneren Stadt Wien, Riemergasse 7, 1010 Wien,
zu schicken. Aktenzeichen: 2 P XX/99 Y-X. Zuständige Richterin: Frau
Mag. Gerlinde Öllinger.
3. Zur Vermeidung weiterer, unmittelbar drohender Rechtsverletzungen
zum Nachteil von Herrn Dr. A. ergeht eine Abschrift der Antragsrücknahme
mit gleicher Post an die im Sachwalterschaftsverfahren mit der Begutachtung
beauftragte Ärztin, Frau Dr.med. Mollik-Kreuzwirt, Hellwagstraße
4-8, 1200 Wien, damit diese sofort jede gutachterliche Tätigkeit unterläßt.
4. Eine weitere Abschrift der Antragsrücknahme ergeht an die Unterzeichnende.
B e g r ü n d u n g
I.
Zur Begründung der sachlichen und rechtlichen Notwendigkeit des
vorliegenden Antrags wird auf unseren Antrag vom 15.04.1999 an das Bezirksgericht
Innere Stadt Wien sowie auf die Begründung dieses Antrags vom 19.04.1999
verwiesen. Beide Schriftsätze liegen dem Senatsrat bereits vor. Sie
werden dennoch hier in Abschrift noch einmal beigefügt.
II.
Zur Begründung dessen,
warum der Senatsrat unter allen Umständen tätig werden
muß:
Der Senatsrat ist in vorliegender Sache sowohl dazu befugt als
auch dazu verpflichtet, tätig zu werden.
Der Senatsrat übt die Sach- und Rechtsaufsicht aus über die
Tätigkeit der ihm untergebenen Sachbearbeiter der Sozialämter
der Stadt Wien.
Diese Aufsicht erstreckt sich sowohl auf die fachliche Seite als auch
auf die Art und Weise der Erledigung der Dienstgeschäfte. Sie umfaßt
unter anderem auch die Befugnis,
1) einen Sachbearbeiter in seiner dienstlichen Tätigkeit durch
allgemeine oder für den Einzelfall erteilte Weisungen anzuleiten,
2) die ordnungswidrige oder unsachgemäße Erledigung eines
Dienstgeschäfts zu beanstanden,
3) den Bearbeiter zu einer anderweitigen Erledigung anzuweisen
oder - und darum geht es im vorliegenden Fall -
4) die Korrektur der Amtshandlung eines Untergebenen selbst vorzunehmen,
indem der Senatsrat seine Berichtigungsfunktion wahrnimmt.
Der Senatsrat ist also zu der beantragten Amtshandlung befugt.
In der vorliegenden Angelegenheit ist es auch dringend erforderlich,
daß der Senatsrat seine
Berichtigungsfunktion
ausübt, indem er die sachfehlerhafte und rechtswidrige Maßnahme
seines Untergebenen (Herrn Kartusch, Amt Ma 12) korrigiert. Dies geschieht
dadurch, daß der Senatsrat den von Herrn Kartusch gegen Herrn Dr.
A. beim Bezirksgericht der Inneren Stadt Wien gestellten Antrag auf Errichtung
einer Sachwalterschaft, zurückzieht.
In der Sache geht es in vorliegendem Zusammenhang um eine Rechtsangelegenheit
und nicht um eine Angelegenheit betreffend die Person von Herrn Dr. G.
A. Es geht auch nicht um eine Rechtsfrage, die etwa vom Gericht
zu entscheiden wäre, sondern um eine durch Gesetz eindeutig
und zweifelsfrei feststehende Rechtslage (siehe unten). Und es geht
seitens des Senatsrats darum, daß er als dessen Dienstvorgesetzter
die rechtswidrige Amtshandlung des Herrn Kartusch durch eigenes
Tätigwerden korrigiert.
Die durch den Senatsrat unverzüglich zu bewirkende Rücknahme
des von Herrn Kartusch bei Gericht gestellten Antrags auf Einleitung einer
Sachwalterschaft stellt keinen Eingriff in ein schwebendes Verfahren dar.
Es ist auch kein Eingriff in die richterliche Entscheidungsbefugnis. Das
Sachwalterverfahren kam nur in Gang durch den Antrag des Herrn Kartusch.
Das Verfahren kann laut Gesetz jederzeit eingestellt werden (§
243 AußStrG). Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück,
steht einer Einstellung des Verfahrens nichts mehr im Weg. Zur Rücknahme
seines Antrags ist der Antragsteller jederzeit befugt und berechtigt. Zur
jederzeitigen Rücknahme des Antrags ist im vorliegenden Fall der Senatsrat
als Dienstvorgesetzter des Herrn Kartusch gleichermaßen befugt
und berechtigt.
Der Senatsrat ist darüberhinaus zur Vornahme dieser Handlung auch
verpflichtet.
Hat ein Dienstuntergebener eine rechtswidrige Tat im Amt begangen (Amtsmißbrauch
u.a.), so ist es Sache des Dienstvorgesetzten, diesen Schaden schnellstmöglich
wieder zu beheben. Dazu ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet und zwar
in Ausübung seiner Fürsorgepflicht und Schadensbeseitigungspflicht,
die gegenüber demjenigen besteht, der durch rechtswidriges administratives
Handeln eines Angehörigen derjenigen Behörde geschädigt
wurde, über welche der Senatsrat die Dienst- und Fachaufsicht ausübt.
Sobald ein Dienstvorgesetzter von rechtswidrigen Handlungen eines Untergebenen
erfährt, und das ist im Vorliegenden spätestens nach Eingang
unseres Antrags vom 19.4.1999 beim Amt geschehen, hat er von Amts wegen
tätig zu werden. Es steht ihm nicht frei, nichts zu tun. Er kann nicht
sehenden Auges der Katastrophe ihren Lauf lassen. Denn in Gestalt des Sachbearbeiters,
der rechtswidrig gehandelt hat, war die gesamte Behörde tätig.
Von allem anderen abgesehen, ist es also auch im eigenen wohlverstandenen
Interesse des Senatsrats, der als Behördenleiter auch das Ansehen
seines Amtes zu wahren hat, durch Korrektur der rechtswidrigen Handlung
eines Untergebenen, deutlich zu machen, daß in seinem Amt rechtswidrige
Amtshandlungen nicht geduldet werden. Die Rücknahme des von Herrn
Kartusch rechtswidrigerweise gestellten Antrags durch eine entsprechende
Mitteilung des Senatsrats an das Gericht ist zudem nur eine erste, allerdings
dringlichst zu ergreifende Maßnahme der Schadensbegrenzung. Schon
entstandener Schaden wird dadurch ja nicht rückgängig gemacht.
Zudem hat die rechtswidrige Amtshandlung des Herrn Kartusch die rechtsstaatlich-demokratischen
Grundlagen eines jeden sozialen Zusammenlebens verletzt. Auch aus diesem
Grund kann der Senatsrat als Dienstherr einer nach rechtsstaatlich-demokratischen
Grundlagen verfaßten Behörde hier nicht untätig bleiben.
Denn andernfalls würde er sich selbst und seiner Behörde die
Rechtsgrundlage und damit die Legitimation entziehen.
Bei dem in Rede stehenden Vorfall, der in den Verantwortungsbereich
des Senatsrats fällt, geht es darum, daß jemand (hier: Herr
Dr. A.) für die Inanspruchnahme von Rechten dadurch bestraft wurde,
daß ihm eben dieses in Anspruch genommene Recht kurzerhand entzogen
wurde. Herr Kartusch ist bei seiner Amtshandlung nach einer von ihm eigenmächtig
und unter Verstoß gegen geltendes Recht verbotenerweise aufgestellten
Maxime vorgegangen, die da lautet: wer ein Recht in Anspruch nimmt, verwirkt
es im selben Moment.
Im Einzelnen geht es darum, daß Herr Dr. A. in Sozialamtsangelegenheiten
verschiedentlich mit Herrn Kartusch zu tun hatte. Es erschien Herrn Dr.
A. daraufhin geraten, die Unterredungen mit Herrn Kartusch nur in Gegenwart
eines Zeugen zu führen. Zu diesem Zweck bat Herr Dr. A. einen Bekannten,
ihn zu den Terminen bei Herrn Kartusch zu begleiten. Herr Karl Schranz,
ein langjähriger Bekannter von Herrn Dr. A., erklärte sich dazu
bereit und war fortan dabei, wenn Herr Dr. A. mit Herrn Kartusch zu tun
hatte. Herr Dr. A. hatte Herrn Schranz als seinen Vertreter beauftragt
und ihn mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet. Diese so umsichtige,
wie im speziellen Fall dringend gebotene Vorgehensweise von Herrn Dr. A.,
nämlich sich erstens bei der Durchsetzung seiner Rechtsansprüche
eines Beistands gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
(AVG) zu versichern, und zweitens diesen Beistand auch schriftlich zu bevollmächtigen,
wurde von dem Sachbearbeiter, Herrn Kartusch, in ihr Gegenteil verkehrt.
Der Beweis für vorstehende Behauptung befindet sich
bei den Akten des Sozialamts Ma 12. Nachdem Herr Dr. A. die auf Herrn Karl
Schranz lautende Vollmacht zu den Akten gegeben hatte, notierte Herr Kartusch
unter dem Datum des 16.3.1999 in seiner Akte Folgendes (hier wiedergegeben
anhand von Notizen, Anmerkung d. Uz. Das Original des Schreibens befindet
sich bei den Sozialamtsakten):
"Am 2.3.1999 hat Herr Dr. A. Herrn Karl Schranz, den Bundesvorsitzenden des SPK/PF(Ö) - Sozialistisches Patientenkollektiv / Patientenfront - und Chefredakteur der PATIENTENSTIMME (Organ des pathopraktischen Patientenwiderstands) schriftlich ermächtigt und als Vertreter im Sozialhilfeverfahren benannt. Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen. Der Fall wurde mit verschiedenen Vorgesetzten ... ((werden im Einzelnen genannt, Anmerkung d. Uz.)) erörtert und geprüft. Fazit: Sachwalterschaftsanregung, wodurch u.a. geprüft werden kann, ob eine schwere (psychische) Behinderung vorliegt und somit eine Vertretung erforderlich ist."Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen" - wie kommt Herr Kartusch zu dieser Ansicht? Kennt er das Gesetz nicht? Will er es nicht kennen? Ist jeder, der gemäß § 10 AVG einen Vertreter benennt, schwer (psychisch) behindert?! Jeder, der einen Rechtsbeistand, einen Anwalt beauftragt, unter Sachwalterschaft zu stellen?! Die Inanspruchnahme des § 10 AVG per se krankheitswertig?! Dem kann kein Erfolg beschieden sein.
Kartusch"
LEBENSGEFAHR!
Das Verfahren vor dem Bezirksgericht muß sofort eingestellt
werden. Das Verfahren verletzt nicht nur schwerwiegend Herrn Dr. A.
in seinen Rechten, es ist gleichfalls zu besorgen, daß Herrn Dr.
A. an Leib und Leben schwerer, unter Umständen nicht wieder rückgängig
zu machender Schaden zugefügt wird. Die Richterin hat in diesem Verfahren
bereits eine Ärztin zur Gutachterin bestellt. Damit ist eine Angelegenheit
des Rechts bereits in eine Angelegenheit der Medizin verkehrt worden.
Es ging und geht in diesem Verfahren nicht um Herrn Dr. A. Es geht
vielmehr um die Frage, ob der zumindest auf dem Papier garantierte Rechtsschutz
für jedermann dann suspendiert ist, sobald es um Ärztliches geht.
Das ist eine Rechtsfrage, welche die Grundlagen eines jeden rechtlich verfaßten
Staatswesens berührt. Zugleich ist es eine Frage von Leben und Tod.
Denn daß am Ende eines Sachwalterverfahrens der Tod des Betreuten
steht, ist gar nicht so selten.
Der Sachwalter genehmigt alles, was ihm der Arzt als sogenannte Heilbehandlung
vorschreibt. Und wenn der Arzt vorschreibt, daß der Betreute sterben
muß, weil das zu seinem Wohl ist, ein Wohl, welches der Patient aus,
wie es heißt: Krankheitsuneinsichtigkeit, vielleicht selbst gar nicht
einsieht? Dann ist ja gerade für solche Fälle der Sachwalter
da, damit er alles genehmigt, was der Arzt will.
Herr Dr. A. vollendet dieser Tage sein 62. Lebensjahr. Würde er
in Holland leben, so wäre schon vor zwei Jahren, also nach Vollendung
seines 60. Lebensjahrs, an seiner Wohnungstür ein Arzt zum Hausbesuch
erschienen und hätte ihm vorgeschlagen, demnächst zu sterben,
weil er ja immerhin schon 60 Jahre alt sei, jetzt oder bald diese oder
jene Beschwerden habe und deshalb die Sozialgemeinschaft mit Kosten belaste,
die vermeidbar seien, wenn er demnächst stürbe. Würde er
in einem Heim leben, etwa weil der Sachwalter zuvor auch dies veranlaßt
hat, so wäre die Sache für die Ärzte noch einfacher. Durch
Giftbeigabe ins tägliche Essen kämen sie schnell an ihr Tötungsziel.
Auf Grund dieses systematisierten Tötens könne die Lebenserwartung
für Ältere in Pflegeheimen inzwischen nur noch "in Stunden gemessen
werden" (Medical Economics, 7.3.1988, by Richard Fenigsen, M.D. Ph.D.).
Die Unterzeichnerin verzichtet an dieser Stelle auf die Angabe der umfangreichen
Quellen und Berichte zum Sachverhalt Zwangseuthanasie, auch und gerade
in Österreich (vgl. z.B. die Berichterstattung über den sogenannten
"Todesengel", eine Krankenschwester, die Patienten getötet hatte),
eine Zwangseuthanasie, die in jedem Fall letztinstanzlich von Ärzten
zu verantworten ist.
Auch in Österreich kann eine Person, die unter Sachwalterschaft
steht, gegen ihren Willen in ein Heim eingewiesen werden. Auch in Österreich
kann eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, gegen ihren Willen
zu sogenannter "Heilbehandlung" gezwungen werden. Was "Heilbehandlung"
ist, bestimmt in allen Fällen der Arzt, besteht doch dessen, von ökonomischen
Systemgrundlagen gesteuerte Machtvollkommenheit, heute vielfach "Ethik",
bzw. sogar "Öko-Ethik" genannt, darin, durch keinerlei Wissen eingeschränkt
zu sein, zumal durch kein medizinisches, besteht doch der Fortschritt in
der Medizin bei ihrer Wahrheitsgrundlagenerforschung darin, daß,
um exakt zu sein, im 3-Jahres-Abstand von Irrtum zu Irrtum fortgeschritten
wird (SPIEGEL, Nr. 14 vom 5.4.99) und über Leichen ohnedies, wäre
dem hinzuzufügen. Der Sachwalter stimmt allem zu. Das Gericht hat
schon vorab alles genehmigt.
Es ist darauf hinzuweisen, daß es damit von Rechts wegen aber
nicht sein Bewenden haben kann, wollen Verwaltung und Justiz nicht zu Gunsten
der alle Bereiche durchherrschenden Verfügungsgewalt der Ärzte
öffentlich abdanken, was mit der konstitutionell verankerten Gewaltenteilung
bekanntermaßen unvereinbar ist.
Der Senatsrat hat aus den oben genannten Gründen unverzüglich
gemäß den eingangs gestellten Anträgen tätig zu werden
und den Antrag auf Sachwalterschaft beim Gericht zurückzuziehen.
Muhler
Rechtsanwältin
Anlagen: wie erwähnt
Seitens des Adressaten unbeantwortet gebliebene Eingabe hiesigerseits
Az. 2 P XX/99 Y-X
Richterin Mag. Gerlinde Öllinger
Bezug: Mein Schriftsatz vom 15.4.1999, per Telefax dem Gericht
übersandt am 16.4.1999
Mit Schreiben vom 15.4.1999 hatte die Unterzeichnerin beantragt,
1. das gegen Herrn Dr. G.A. gerichtete Sachwalterverfahren einzustellen,
2. den Gutachtenauftrag an die Sachverständige zurückzunehmen,
3. die Verfahrensakten nebst Beiakten zur Akteneinsicht in die Kanzlei
der Unterzeichnerin zu übersenden.
Zur Begründung der Anträge trage ich namens und im
Auftrag von Herrn Dr. G.A. das nun Folgende vor. Dem Willen von Herrn Dr.
A. entsprechend, erfolgt diese Stellungnahme in Übereinstimmung mit
und gemäß den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT.
Die Unterzeichnerin weist an dieser Stelle darauf hin, daß sie
von Herrn Dr. A. bevollmächtigt wurde sowohl als Rechtsbeistand als
auch bevollmächtigt ist als Vertreter nach § 26 ff ZPG analog
in Verbindung mit § 5 AußStrG. Die folgenden Ausführungen
sind also auf jeden Fall rechtlich zu würdigen und es ist über
die Anträge zu entscheiden.
Das Sachwalterverfahren gegen Herrn Dr. A. hätte nie in Gang
kommen dürfen. Es war von Anfang rechtsfehlerhaft. Das Sachwalterverfahren
ist deshalb sofort einzustellen.
Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des gegen Herrn Dr. A. durchgeführten
Sachwalterverfahrens ist einleitend auch auf die Vorgeschichte einzugehen,
und zwar in aller durch die Sache gebotenen Ausführlichkeit, hat doch
die dortigerseits so unübersehbare wie einhellige Neigung (Kartusch,
Gericht, Sachverständige unisono), "kurzen Prozeß" zu machen,
im Vorliegenden schon erheblichen, kaum wiedergutzumachenden Schaden angerichtet.
Herr Dr. A. hatte wegen einiger Sozialamtsangelegenheiten verschiedentlich
mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Sozialamts, Herrn Kartusch,
zu tun. Dabei ging es unter anderem um eine noch unabgeschlossene, rechtlich
komplizierte Erbschaftsangelegenheit, mit der sich Herr Dr. A. auch weiterhin
befassen muß, und ihren Zusammenhang mit der Gewährung finanzieller
Unterstützung durch den Magistrat. Herr Dr. A. und Herr Kartusch waren
in dieser Sache verschiedener Meinung, und die kontroversen Ansichten wurden
jeweils mit Nachdruck vertreten.
Diese Meinungsverschiedenheit nahm Herr Kartusch zum Anlaß, gegen
Herrn Dr. A. ein Sachwalterverfahren einzuleiten - eine nicht nur völlig
überzogene, sondern sogar gänzlich neben der Sache liegende,
reflexhafte Fehlreaktion seitens des Herrn Kartusch!
Daß es sich um eine neben der Sache liegende Fehlreaktion des
Herrn Kartusch handelte, und daß Herr Kartusch selbst von Anfang
wußte, daß ein Sachwalterverfahren fehl am Platz ist, wird
schon dadurch unter Beweis gestellt, daß Herr Kartusch den von ihm
selbst gestellten Antrag auf Sachwalterschaft kurz darauf schon bald wieder
selbst, so wörtlich: "stornierte". Man hatte sich geeinigt, wobei
Herr Dr. A. in seiner gewissenhaften und gründlichen Art in einem
Brief an Herrn Kartusch das einvernehmliche Ergebnis dieser Besprechung
abschließend auch noch schriftlich festgehalten hat. Dieser Brief
von Herrn Dr. A., mit dem die Angelegenheit einvernehmlich beendet wurde,
befindet sich bei den Sozialamtsakten.
Wenn Herr Kartusch seinen Schnellschuß "Einleitung eines Sachwalterverfahrens"
schon sehr bald wieder zurücknahm, so konnte es Herrn Kartusch also
zu keiner Zeit darum gegangen sein, etwa zum angeblichen "Wohl" von Herrn
Dr. A. ein Sachwalterverfahren einzuleiten. Herr Kartusch konnte zu keiner
Zeit darüber im Zweifel sein, daß Herr Dr. A. sehr wohl selbst
imstande war, seine Interessen selbständig zu vertreten, auch und
gerade ihm, Herrn Kartusch, gegenüber. Es war ja vielmehr gerade diese
Fähigkeit von Herrn Dr. A., seine Angelegenheiten nachdrücklich
selbst zu betreiben, die Herrn Kartusch nicht paßte. Es ging Herrn
Kartusch bei der Einleitung des Sachwalterverfahrens vielmehr ausschließlich
darum, Herrn Dr. A., dem er offensichtlich argumentativ nicht gewachsen
war, einzuschüchtern und mundtot zu machen. Dabei hat Herr Kartusch
seine Amtsstellung rechtsmißbräuchlich ausgenutzt, die ihm,
Herrn Kartusch, zur Zeit zumindest noch, die Möglichkeit bietet, gegen
beliebige ihm Mißliebige ein Sachwalterverfahren durch Denunziation
bei Gericht in die Wege zu leiten, wann immer es ihm, Herrn Kartusch, so
in den Kram paßt, um seine offensichtlich sehr angeschlagene Stellung
versuchsweise zu verteidigen. Dergleichen ist verboten, und zwar nicht
nur wegen Behördenmißbrauchs. Es verbietet sich sogar im Blick
auf den normalbürgerlichen Anstand von selbst, zumal wenn es im Amt
und kraft Amts erfolgt.
Nachdem Herr Kartusch Herrn Dr. A. schon einmal mit der Einleitung
eines Sachwalterverfahrens bedroht hatte, erschien es Herrn Dr. A. auf
Grund des aus dem Rahmen fallenden Verhaltens des Herrn Kartusch geboten,
die weiteren Unterredungen mit diesem nur in Gegenwart eines Zeugen zu
führen. Zu diesem Zweck bat Herr Dr. A. einen Bekannten, ihn zu den
Terminen bei Herrn Kartusch zu begleiten.
Herr Karl Schranz, ein langjähriger Bekannter von Herrn Dr. A.,
erklärte sich dazu bereit und war fortan dabei, wenn Herr Dr. A. mit
Herrn Kartusch zu tun hatte. Aus Gründen der Dokumentation hatte Herr
Dr. A. Herrn Karl Schranz auch schriftlich bevollmächtigt, als sein
Beistand kraft Vollmacht und Gesetz (§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
AVG) für ihn tätig zu werden in Bezug auf die Angelegenheiten,
die mit Herrn Kartusch zu regeln waren. Dieses Recht steht jedermann zu,
sowohl im Geltungsbereich Österreich, als auch in anderen europäischen
Ländern. Herr Dr. A. reichte diese, auf Herrn Karl Schranz ausgestellte
schriftliche Beistandsvollmacht zu den Akten.
Es handelte sich dabei um eine rechtsgültige Handlung, die darin
bestand, einen Bevollmächtigten zu benennen, so wie es im Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, § 10) vorgesehen ist. Man konnte
danach den starken Eindruck haben, daß es Herrn Kartusch sehr ungelegen
kam, daß die Unterredungen mit Herrn Dr. A. nunmehr in Anwesenheit
eines Zeugen und Vertreters stattfanden, und daß Herr Kartusch deshalb
nach Mitteln und Wegen suchte, sich dieses Zeugen und Beistands zu entledigen.
Die so umsichtige, wie im speziellen Fall dringend gebotene Vorgehensweise
von Herrn Dr. A., nämlich sich erstens bei der Durchsetzung seiner
Rechtsansprüche eines Beistands gemäß § 10 AVG
zu versichern, und zweitens diesen Beistand auch schriftlich zu bevollmächtigen,
wurde von dem Sachbearbeiter, Herrn Kartusch, in ihr Gegenteil verkehrt.
Herr Kartusch versuchte, das Ding dahingehend zu verdrehen, daß derjenige,
welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine Angelegenheiten nicht
selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter brauche! Dies war
der einzige Anlaß und viel mehr rechtswidrig erschlichener Vorwand
als Grund, ein Sachwalterschaftsverfahren zu beantragen. Die von Herrn
Dr. A. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzesvorschriften
vorgenommene Rechtshandlung wurde von Herrn Kartusch (blutiger Laie und
Dilettant in Sachen Symptomatologie) in ein "Symptom" umgedeutet dafür,
daß Herr Dr. A. einen Sachwalter benötige!
Wenn in diesem Zusammenhang überhaupt von "Symptomen" die Rede
sein kann, dann nur in Bezug auf Herrn Kartuschs Verhalten. Denn Herr Kartusch
ist Herrn Dr. A. gegenüber nun schon ein zweites Mal in einer Weise
auffällig geworden, die seine sofortige Ablösung und Suspendierung
zwingend gebietet, und zwar im Interesse der Allgemeinheit, das heißt
im Interesse all derer, die beim Amt vorsprechen müssen und dabei
Gefahr laufen, Herrn Kartusch als Sachbearbeiter zugewiesen zu bekommen.
Es besteht zudem Wiederholungsgefahr.
Am besten und derzeit richtigsten erklärt jeder, aber auch ausnahmslos
jeder, von sich aus, was er ist und schon allein nach den verbrieften Forschungsergebnissen
der modernen Erbforschung (Genetik) nur sein kann und sein muß, nämlich
krank gemacht aufgrund der bestehenden Verhältnisse, und sei es in
deren Zusammenwirken mit irgendwelchen GREGOR MENDELerbsen, bzw. Erbfaktoren.
Das gibt aber keinem Herrn Kartusch das Recht, welchen Zwangskunden auch
immer auf seinem Amt in dieser Weise aktennotorisch anzuschwärzen
und tiermarkthaft mit der Brandmarke "physisch oder geistig behindert"
zu versehen.
Herr Kartusch hat völlig verkannt, daß Herr Dr. A. von einem,
jedermann zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, nämlich sich
durch Dritte in amtlichen und rechtlichen Angelegenheiten unterstützen
zu lassen, sei dies nun ein Beistand oder ein Anwalt. Die in Herrn Kartusch
liegenden Gründe für diese Verkennung mögen gegebenenfalls
an anderer Stelle und mit den dafür vorgesehenen einschlägigen
Untersuchungsmethoden eruiert werden. Hier aber geht es um die rechtliche
Seite der Angelegenheit. Dabei fällt auf, daß auch auf Seiten
des Gerichts, das durch Herrn Kartusch mit der Angelegenheit behelligt
wurde, offensichtlich eine stupende Unkenntnis über das von Herrn
Dr. A. in Anspruch genommene Recht besteht, sich in Verwaltungsverfahrensangelegenheiten
des Beistands eines frei gewählten Vertreters zu versichern. Nur so
ist es zu erklären, daß das mit der Sache befaßte Gericht
nicht umgehend den Antrag des Herrn Kartusch zurückgewiesen hat, etwa
verbunden mit der Aufforderung, derartigen Unfug künftig zu unterlassen
und die sowieso schon stark überlasteten Gerichte nicht auch noch
durch die Befassung mit dergleichen Abseitigkeiten in weitere Terminsnot
und Arbeitsüberlastung zu treiben.
Im Interesse der Sache, d.h. im Bemühen, die Angelegenheit auf
ihre Rechtsgrundlage zurückzuführen, erscheint
es somit nicht überflüssig, die einschlägige Vorschrift
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) an dieser Stelle im
Wortlaut wiederzugeben.
§ 10 des AVG lautet:
VertreterSoweit die einschlägige Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) im Wortlaut. Diese Rechtsvorschrift war es, die Herr Kartusch versuchsweise außer Kraft setzen wollte, indem er Herrn Dr. A.s rechtlichen Willen kurzerhand für unbeachtlich erklärte und ihn per Sachwalterbestellung mundtot machen wollte. Hierzu war es ihm sogar möglich, sich des Beistands (braucht Herr Kartusch einen Sachwalter?) mehrerer, im Protokoll namentlich aufgeführter Kollegen zu versichern (klarer Fall: "curia" ille ignovit iuria; novit curia iuria? Qui vit verra. Mal sehen, wer es erlebt).
§ 10 (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
(...)
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(...)
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
"Am 2.3.1999 hat Herr Dr. A. Herrn Karl Schranz, den Bundesvorsitzenden des SPK/PF(Ö) - Sozialistisches Patientenkollektiv / Patientenfront - und Chefredakteur der PATIENTENSTIMME - Organ des pathopraktischen Patientenwiderstands - schriftlich ermächtigt und als Vertreter im Sozialhilfeverfahren benannt. Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen. Der Fall wurde mit verschiedenen Vorgesetzten ... ((werden im Einzelnen genannt, Anmerkung d. Uz.)) erörtert und geprüft. Fazit: Sachwalterschaftsanregung, wodurch u.a. geprüft werden kann, ob eine schwere (psychische) Behinderung vorliegt und somit eine Vertretung erforderlich ist.""Bevollmächtigung ist nur bei schwerer Behinderung anzunehmen" - wie kommt Herr Kartusch zu dieser Ansicht? Kennt er das Gesetz nicht? Will er es nicht kennen?Jeder, der gemäß § 10 AVG einen Vertreter benennt, schwer (psychisch) behindert?! Jeder, der einen Rechtsbeistand, einen Anwalt beauftragt, unter Sachwalterschaft zu stellen?! Die Inanspruchnahme des § 10 AVG per se krankheitswertig?! Dem kann kein Erfolg beschieden sein.
Kartusch
beantragt,
daß das Gericht dies veranlaßt.
Es ist niemandem zuzumuten, weiterhin bei einem Sachbearbeiter vorsprechen
zu müssen, der sich in der geschilderten Weise verhalten hat. Herr
Kartusch selbst wäre gut beraten, wenn er sich aus eigenem Antrieb
jeder weiteren Tätigkeit in dieser Sache enthielte und statt dessen
von dem in solchen Fällen angezeigten beamtenrechtlichen Mittel der
Selbstanzeige Gebrauch machen würde, um damit den Weg zu eröffnen
für seine Vorgesetzten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einem
Amtsverfahren vollumfänglich zu prüfen.
Diese Überprüfung, sollte sie nicht schon in Gang gekommen
sein, wird hiermit beantragt.
Das Bezirksgericht hat nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar
die Pflicht, die entsprechenden Maßnahmen gegen Herrn Kartusch zu
veranlassen, auch und vor allem im Interesse der Rechtspflege.
Aber was das Ganze noch schlimmer macht: dieser zutiefst rechtsfeindlichen
Haltung des Herrn Kartusch wurde seitens des Gerichts in keiner Weise entgegengetreten.
Statt Herrn Kartusch zu stoppen und in seine Schranken zu weisen, hat das
Gericht, namentlich Frau Mag. Gerlinde Öllinger, den von Herrn Kartusch
verursachten Schaden noch potenziert. In einem überstürzt anberaumten
Gerichtstermin (weshalb diese unvornehme Eile? Hatte man etwas zu verbergen,
etwas zu fürchten, z.B. Akteneinsicht, rechtliche Kontrolle?) hat
das Gericht Herrn Dr. A. in Anwesenheit einer eilig herbeigerufenen psychiatrischen
Fachärztin, Frau Dr.med. Mollik-Kreuzwirt, befragt. Dieser Gerichtstermin
fand statt am Freitag (Karfreitag), dem 2. April 1999. Die genannte psychiatrische
Fachärztin wurde aber erst am 6. April 1999 als Sachverständige
mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Amtlich und rechtlich war
sie somit bei Gericht am 2.4.1999 gar nicht anwesend.
Bei diesem Gerichtshappening war auch der von Herrn Dr. A. bevollmächtigte
Vertreter, Herr Karl Schranz, anwesend. Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt,
die erst in der darauffolgenden Woche als Sachverständige beauftragt
wurde, stellte dabei zu ihrem Erstaunen fest, daß ihr Erscheinen
in diesem Gericht völlig überflüssig war, weil es nichts
zu begutachten gäbe. Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt sah sich zu der
Bemerkung veranlaßt, sie wisse gar nicht, weshalb sie überhaupt
da sei, wenn es Herrn Dr. A. im Wirtschaftlichen und im Sozialen doch an
rein gar nichts fehle und er im Gegenteil in vielfältige gesellschaftliche
Aktivitäten eingebunden sei. Die anwesende Ärztin bezog sich
dabei auf die Tatsache, daß Herr Schranz und Herr Dr. A. derselben
Religionsgemeinschaft angehören und beide darüber hinaus gemeinsam
auch im Zusammenhang SPK/PF(Ö) tätig sind. Herr Dr. A. habe auch
keine Schulden. Er sei daher sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer
Hinsicht im medizinisch-psychiatrischen Sinn gänzlich unauffällig.
Sie frage sich daher (ihre Frage an die anwesende Richterin!), was sie
hier überhaupt zu suchen habe. (Teleprotokoll vom 2.4.1999).
Weshalb aber ist dann Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt ihrer gerichtsöffentlich
geäußerten, soweit richtigen Ansicht nicht auch praktisch gefolgt
und hat jedwedes gutachtliche Tätigwerden von vornherein abgelehnt?
Handelt es sich hierbei um eine Spaltung zwischen Denken und Tun, eine
Spaltung, deren psychiatrische Relevanz der Ärztin selbst von Fachs
wegen bekannt sein müßte? Da es hier aber um Rechtliches geht,
ist im Vorliegenden unter anderem vordringlich der Gefahr der Ausstellung
eines falschen Gesundheitszeugnisses (Straftatbestand!) zuvorzukommen,
desgleichen sind gegebenenfalls standesrechtliche Maßnahmen der Ärztekammer,
sowie ggf. aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Ärztin zu
prüfen.
Es wird an dieser Stelle mit allem Nachdruck auf den schon mit Schreiben
vom 15.4.99 gestellten Antrag Bezug genommen, wonach der gerichtliche
Gutachtenauftrag an die Sachverständige unverzüglich zu stornieren
und zurückzunehmen ist. Davon ist sowohl der Sachverständigen,
als auch der Unterzeichnenden sofort Kenntnis zu geben.
Wenn schon psychiatrischerseits so gar nichts Interessantes oder Auffälliges
an Herrn Dr. A. festzustellen war, so war die Ärztin während
der Zusammenkunft bei Gericht am 2.4.1999 umso mehr an Politischem interessiert.
Wenngleich auch politische Reden vor Gericht schon seit längerem etwas
aus der Mode gekommen sind, so belebte Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt unverdrossen
nun noch einmal höchstpersönlich diese, wie gesagt, mittlerweile
etwas angeschimmelte Tradition der politischen Propaganda und machte das
Gericht zur Tribüne ihrer politischen Agitation, die ihr wohl noch
aus Studikerzeiten irgendwie ans Herz gewachsen zu sein scheint. So lobte
die Frau Doktor die von Herrn Schranz herausgegebene Zeitschrift PATIENTENSTIMME
(Organ des pathopraktischen Patientenwiderstands), wobei sie nicht versäumte
hervorzuheben, wie gut ihr ganz besonders der gegen die KPÖ gerichtete
Artikel gefallen habe (zudem ein offensichtlich gezieltes Mißverständnis,
worauf Herr Karl Schranz hinwies). Frau Dr.med. Mollik-Kreuzwirt hatte
diese Ausgabe der PATIENTENSTIMME auch gleich selbst mit ins Gericht gebracht.
Sie wisse auch, daß Herr Schranz Kontakt zum amerikanischen Fernsehsender
CNN habe. Aber nicht nur die Ärztin, auch Frau Richterin Mag. Gerlinde
Öllinger hatte die PATIENTENSTIMME vor sich auf dem Tisch liegen.
Es ging vor Gericht also am allerwenigsten um eine Sachwalterschaft, sondern
seitens der Richterin und der Ärztin um Politisches. Das Politikum
dabei ist jedoch Folgendes: die gemeinsame demokratische, rechtsstaatliche
Betätigung von Herrn Dr. A. und seines Bevollmächtigten, Herrn
Karl Schranz, die darin bestand, nicht allein, sondern in Gemeinschaft
mit einer Vertrauensperson zum Amt zu gehen, wie es § 10 AVG vorsieht,
diese demokratische, rechtsstaatliche Betätigung, diese Inanspruchnahme
geltender Gesetze wird seitens eines Gerichts im Gefolge eines Herrn Kartusch
für psychiatrisch relevant erachtet und verfolgt. Die Bezugnahme auf
Gesetze also psychiatrierelevant? Gemäß dieser Logik müßte
das Gericht schließlich auch gegen sich selbst psychiatrisch vorgehen,
tut doch ein Richter, wenn er kein Verbrechen begehen will (Rechtsbeugung)
in seiner Berufstätigkeit nichts anderes, als sich ständig auf
Gesetze zu beziehen und entsprechend zu handeln.
Statt Herrn Kartuschs rechtsfeindliches Ansinnen zu stoppen, setzte
das Gericht und die Ärztin den Rechtsbruch aus politischen Gründen
munter weiter fort. Ihnen allen paßt es offensichtlich nicht, daß
da einer, nämlich Herr Dr. A., nicht allein und isoliert den Behörden
gegenübersteht, wie das sonst der Fall ist, sondern daß er Unterstützung
hat, und zwar - sehr zum Leidwesen der sich angegriffen Fühlenden
- eine kompetente und sachkundige Unterstützung durch Herrn Karl Schranz,
eine Unterstützung allerdings, die aus Sicht von Amt, Gericht und
Psychiatrie politisch unerwünscht ist.
Diese Haltung bei Amt und Gericht ist aus rechtsstaatlich-demokratischer
Sicht zumindest höchst bedenklich. Hier werden die Grundlagen eines
jeden sozialen Zusammenlebens, nämlich die gegenseitige Unterstützung
und Beistandsleistung, mit Füßen getreten. Jede gegenseitige
Hilfeleistung könnte künftig mit dem Mittel des Sachwalterrechts
von vornherein unterbunden werden, müßte doch jeder, der in
Begleitung eines Dritten, z.B. insbesondere eines Rechtsanwalts, beim Amt
vorstellig wird, gewärtigen, entmündigt zu werden. Das Sachwalterrecht
wäre so ein Allheilmittel für Ämter, dafür zu sorgen,
daß Antragsteller ihnen gegenüber auf jeden Fall in der schwächeren
Position bleiben, weil allein und isoliert dem Behördenapparat gegenüberstehend.
Diese Vorgehensweise ist zudem höchst undemokratisch. Wird dadurch
doch versucht, jede Gemeinschafts- und Vereinsbildung, d.h. sobald auch
nur zwei sich einig sind und gemeinsam auftreten, schon im Keim zu ersticken.
Gerade unter diesen Gesichtspunkten des sozialen Zusammenlebens kann und
darf diese Sache nicht unverfolgt bleiben. Es kommt noch hinzu, daß
Herr Dr. A. ebenso wie Herr Karl Schranz Mitglied in einer Glaubensgemeinschaft
sind,
in welcher die gegenseitige Hilfe und Unterstützung in allen Lebenslagen
fester Bestandteil des Gemeindelebens ist. Das heißt, keiner soll
allein sein mit seinen Sorgen und Nöten und einer stehe dem anderen
bei, wo immer es gefordert ist. So weiß ein jeder, der ihn kennt,
daß gerade auch Herrn Dr. A. kaum etwas zuviel ist, wenn es darum
geht, anderer Not zu lindern durch tätige Hilfe für den Nächsten.
Dasselbe gilt in gleichem Maße für Herrn Karl Schranz, der zudem
durch seine im Zusammenhang Sozialistisches Patientenkollektiv / Patientenfront
über Jahre hinweg erworbene Sachkunde auch innerhalb der Gemeinde
immer wieder um Rat gefragt wird und auch sonst immer für alle da
ist, wenn er gebraucht wird. Es war also mit Bedacht, daß Herr Dr.
A. Herrn Karl Schranz zu seinem Beistand und Vertreter nach §
10 AVG gewählt hat.
Die Ärztin, Frau Dr. med. Mollik-Kreuzwirt, hat keinen Handlungsbedarf
in Sachen Begutachtung gesehen. Dennoch gutachtet sie nun. Die Richterin
hat die Ansicht der Fachärztin gehört, daß es für
sie als Psychiaterin nichts zu tun gibt. Dennoch betreibt die Richterin
das Verfahren weiter. Per Gericht und Psychiatrie wird der Rechtsbruch
des Herrn Kartusch somit perpetuiert und potenziert. Durch das gegen ihn
geführte Gerichtsverfahren wird Herr Dr. A. für die Inanspruchnahme
und Ausübung eines zumindest auf dem Papier gesetzlich garantierten
demokratischen Rechts bestraft. Die Sache ist also längst zum Politikum
geworden. Wiewohl es sich um kein Strafverfahren handelt, ist für
Herrn Dr. A. das Verfahren selbst schon die Strafe.
Es geht also inzwischen nicht mehr nur um den Ausgang
dieses Verfahrens, von dem wir im übrigen sicher sind, daß sich
Herrn Kartuschs Unterstellungen auch gerichtlicherseits als haltlos und
rechtswidrig erweisen werden. Herr Kartusch allerdings mag sich insgeheim
vielleicht Hoffnung machen auf das leider immer mal wieder bestätigte
semper aliquid haeret. Doch an wem aus rechtlicher Sicht -
und darauf kommt es an! - schon jetzt das alles hängengeblieben ist,
ist keine Frage mehr. Jedenfalls nicht an Herrn Dr. A. Das braucht hier
wohl nicht mehr gesondert ausgeführt werden. Dies ist vielmehr zu
gegebener Zeit Sache der dafür zuständigen Instanzen.
In der Hauptsache geht es vielmehr um Folgendes:
Der von Herrn Kartusch begangene Rechtsbruch bestand darin, daß
er das geltende Recht durch medizinisch-psychiatrische Irrnis und Wirrnis
(siehe unten: alle 3 Jahre in der Wissenschaft ein neuer Irrtum, und so
schreitet sie fort, also von Irrtum zu Irrtum, Wahrheit und Richtigkeit
= Null) zu ersetzen versuchte.
Herr Dr. A. hat Rechte in Anspruch genommen, die staatlicherseits allen
garantiert sind. Anstatt Herrn Dr. A. nun aber ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage
wenigstens zu begegnen zu versuchen, die in einem nach Rechtsgrundsätzen
verfaßten Staat allen gemeinsam ist, hat Herr Kartusch das Ärztliche
dazu benutzt, diese allen gemeinsame Rechtsgrundlage willkürlich zu
suspendieren. Herr Kartusch hat Herrn Dr. A. versuchsweise diagnostiziert
als jemanden, der nicht imstande sei, seine Rechte in Anspruch zu nehmen,
und der deshalb einen Sachwalter vorgesetzt bekommen müsse. Herr Kartusch
hat Herrn Dr. A. somit des Rechtsschutzes beraubt, der jedem garantiert
ist seit den Zeiten der Magna Charta. Die heute gültigen Rechtsgarantien
haben ihre geschichtliche Wurzel im Kampf gegen Faustrecht und Willkürherrschaft
und zielten darauf ab, das "Recht" des jeweils waffentechnisch Stärkeren
durch Gesetze zu bremsen, d.h. durch Verzicht der Einzelnen auf gewaltsame
Durchsetzung ihrer Partikularinteressen und Übertragung dieser Gewalt
auf den Staat (staatliches Gewaltmonopol). Das homo homini lupus
sollte nicht länger gelten bzw. durch entsprechende allgemeinverträgliche
Regeln des Zusammenlebens ersetzt werden. Diese geschichtlich längst
überwundene Zeit des Faustrechts wird durch Herrn Kartusch wiederbelebt.
Herr Dr. A. wurde - um einen Ausdruck aus der mittelalterlichen Rechtsgeschichte
zu verwenden - durch Herrn Kartusch für "vogelfrei" erklärt und
der ärztlichen Gewalt überantwortet, der längst überwundene
gesellschaftliche Gewaltzustand also wiederbelebt, ja sogar noch verschärft,
weil unbemerkt und getarnt, kurz: medicus homini lupus.
Ob das nicht stark übertrieben sei und ob einem einzelnen, insgesamt
doch recht unbedeutenden Sachbearbeiter und seinen Kollegen beim Sozialamt
hier nicht viel zuviel Machtbefugnisse unterstellt werden, könnte
man fragen. Es ist richtig: Herr Kartusch und seine Kollegen für sich
genommen haben rein gar nichts zu melden, wenn es um Ärztliches geht.
Aber weil es Ärztliches gibt, weil es Sachwalterschaftsverfahren
gibt, die von Anfang bis Ende ärztlich dominiert sind, weil es ärztliche
Begutachtung gibt, deshalb und nur deshalb konnten die Worte und Aktenvermerke
von Herrn Kartusch & Coll. über vokale Luftbewegungen und Papierschwärze
hinaus diesen Schaden anrichten. Die Macht von Herrn Kartusch & Coll.
ist geliehene Macht. Ohne Ärzte machen sie gar nichts.
Diese Suspendierung des Rechts und seine Ersetzung durch Ärztliches
gilt nun leider auch und in noch größerem Maß für
dieses Gericht. Wieso hat man bei Gericht Herrn Kartusch nicht in die Schranken
gewiesen? Wieso hat man bei Gericht Herrn Kartusch nicht darauf hingewiesen,
daß es schließlich die Rechtsvorschrift des § 10 AVG
gibt? Wieso hat man ihm nicht gesagt, daß die Inanspruchnahme dieses
Rechts eine rechtliche Angelegenheit ist und in keiner Weise etwas mit
Sachwalterschaft und ärztlicher Begutachtung zu tun hat? Hat man bei
Gericht die Akten nicht gelesen? Es ist doch schriftlich dokumentiert,
und zwar durch Herrn Kartusch selbst, daß einzig und allein die Rechtshandlung
von Herrn Dr. A., nämlich Herrn Schranz zu bevollmächtigen, der
Anlaß war für Herrn Kartuschs Antrag auf Sachwalterschaft. Wieso
ist bei Gericht niemandem etwas aufgefallen? Was muß denn erst noch
alles passieren, bis man bei Gericht aufmerksam wird?
Kennt man bei Gericht denn nicht die Vorschrift des § 273
ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), nach der ein Sachwalter
dann und nur dann bestellt werden darf, wenn
"eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann",nicht aber dann, wenn jemand seine gesetzlichen Rechte in Anspruch nimmt?
"Allerdings soll nach der Regierungsvorlage die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung nicht hinreichen (Aus RV 742 BlgNR 15. GP). Die Anhaltspunkte müssen jedenfalls konkret und begründet sein; sie sollen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz des Betreffenden beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, so ist ein Verfahren nicht einzuleiten; die Akten sind abzulegen, ein Einstellungsbeschluß ist nicht erforderlich (Aus RV 742 BlgNr 15. GP)."Es gab und gibt keinerlei "konkrete und begründete Anhaltspunkte" für die Einleitung eines Verfahrens wegen einer Sachwalterbestellung gegen Herrn Dr. A. Es fehlen sämtliche der vom Gesetz geforderten Anhaltspunkte. Das Verfahren hätte also erst gar nicht eingeleitet werden dürfen. Das ist jedem klar, muß jedem halbwegs Rechtskundigen noch klarer sein, hätte erst recht für Frau Richterin Mag. Gerlinde Öllinger klar sein müssen! Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wäre das Fehlverhalten der zuständigen Richterin zu prüfen unter anderem unter den Gesichtspunkten der Rechtsbeugung, des strafbaren Verstoßes gegen das Willkürverbot, des Verstoßes gegen das Schikaneverbot sowie des Amtsmißbrauchs.
(Hervorhbg. v. Uz.)
Es ging und geht in diesem Verfahren nicht um Herrn Dr. A. Es geht vielmehr um die Frage, ob der zumindest auf dem Papier garantierte Rechtsschutz für jedermann dann suspendiert ist, wenn es um Ärztliches geht. Das ist eine Rechtsfrage, welche die Grundlagen eines jeden rechtlich verfaßten Staatswesens berührt. Zugleich ist es eine Frage von Leben und Tod. Denn daß am Ende eines Sachwalterverfahrens der Tod des Betreuten steht, ist gar nicht so selten. Steht jemand unter Sachwalterschaft, so wird beispielsweise an seiner Statt die Zustimmung erteilt zur Amputation eines Körperglieds. So heißt es in dem schon erwähnten rechtswissenschaftlichen Lehrbuch von H. Dolinar in der Schilderung eines Fallbeispiels,
"daß der Wirkungskreis eines Sachwalters durch Gerichtsbeschluß dahingehend erweitert wurde, notwendige ärztliche Heilbehandlungen für die Betroffene und die Zustimmung zu sämtlichen erforderlichen Heilbehandlungen vorzunehmen. Gleichzeitig genehmigte das Bezirksgericht im vorhinein die allfällige Zustimmung des einstweilligen Sachwalters zur Amputation des abgestorbenen linken Arms der Betroffenen und behielt sich die Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters bis zum Abschluß der Heilbehandlung vor."Der Sachwalter genehmigt also alles, was ihm der Arzt als sogenannte Heilbehandlung vorschreibt. Und wenn der Arzt vorschreibt, daß der Betreute sterben muß, weil das zu seinem Wohl ist, ein Wohl, welches der Patient aus, wie es heißt: Krankheitsuneinsichtigkeit, vielleicht selbst gar nicht einsieht? Dann ist ja gerade für solche Fälle der Sachwalter da, damit er alles genehmigt, was der Arzt will.
Es ist nunmehr zu verfahren wie beantragt:
1. Das gegen Herrn Dr. G.A. gerichtete Sachwalterverfahren ist mit
sofortiger Wirkung einzustellen (§ 243 AußStrG: Einstellung
in jeder Lage des Verfahrens möglich),
2. der Gutachtenauftrag an die Sachverständige ist mit sofortiger
Wirkung zurückzunehmen,
3. die Verfahrensakten nebst Beiakten sind der Unterzeichnerin zur
Akteneinsicht in die Kanzlei zu übersenden.
Muhler
Rechtsanwältin
Seitens der Adressatin unbeantwortet gebliebene Eingabe hiesigerseits
Namens und im Auftrag von Herrn Dr. G. A., Straße, Wien, sowie
per Mandat in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM
RECHT wird Ihnen hiermit jedes Tätigwerden als Gutachterin im Sachwalterverfahren
gegen Herrn Dr. A. untersagt.
Sie selbst wissen und haben es gerichtsöffentlich geäußert,
daß es nichts zu begutachten gibt. Sie wissen darüberhinaus
anhand der Akten, daß die Einleitung des Sachwalterverfahrens gegen
Herrn Dr. A. auf einem Rechtsbruch beruht. Sie wissen also, daß für
Ihre Gutachtentätigkeit jede Rechtsgrundlage fehlt. Dennoch sind Sie
bis heute nicht zurückgetreten von dem Gutachtenauftrag.
Sie sind hiermit aufgefordert, zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen,
mit sofortiger Wirkung Abstand zu nehmen von jedweder Begutachtung gegen
Herrn Dr. A. Geben Sie den Gutachtenauftrag an das Gericht zurück.
Tatbestand:
Sie waren anwesend bei dem Zusammentreffen am 2.4.1999 beim Bezirksgericht
Innere Stadt Wien. Beauftragt als Gutachterin wurden Sie seitens des Gerichts
jedoch erst am 6.4.1999. Sie waren somit bei Gericht am 2.4.1999
widerrechtlich anwesend, denn es hat an dem, auch zufolge der notorischen
Vorgänge um den 6.4.1999 unabdingbaren schriftlichen Formerfordernis
gänzlich gemangelt.
Am 2.4.1999 stellten Sie gegenüber Frau Richterin Mag. Gerlinde
Öllinger fest, daß Ihr Erscheinen bei Gericht völlig überflüssig
sei, weil es für Sie überhaupt nichts zu tun gäbe, weil
es für Sie nichts und niemanden zu begutachten gäbe. Sie sahen
sich zu der Bemerkung veranlaßt, Sie wüßten gar nicht,
weshalb Sie überhaupt da seien, wenn es Herrn Dr. A. im Wirtschaftlichen
und im Sozialen doch an rein gar nichts fehle und er im Gegenteil in vielfältige
gesellschaftliche Aktivitäten eingebunden sei. Sie bezogen sich dabei
auf die Tatsache, daß Herr Dr. A. und Herr Schranz, der mit dabei
war, derselben Religionsgemeinschaft angehören und beide darüber
hinaus gemeinsam auch im Zusammenhang SPK/PF(Ö) tätig sind. Herr
A. habe auch keine Schulden. Er sei daher sowohl in wirtschaftlicher als
auch in sozialer Hinsicht im medizinisch-psychiatrischen Sinn gänzlich
unauffällig. Sie fragten sich daher (Ihre Frage an die anwesende Richterin!),
was Sie hier überhaupt zu suchen hätten (Teleprotokoll vom 2.4.1999).
Weshalb aber sind Sie Ihrer gerichtsöffentlich geäußerten,
soweit richtigen Ansicht nicht auch praktisch gefolgt und haben jedwedes
gutachtliche Tätigwerden von vornherein abgelehnt? Handelt es sich
hierbei um eine Spaltung zwischen Denken und Tun, eine Spaltung, deren
psychiatrische Relevanz Ihnen selbst von Fachs wegen bekannt sein müßte?
Da es hier aber um Rechtliches geht, geht es im Vorliegenden unter anderem
um den Straftatbestand der Ausstellung eines wissentlich falschen Gesundheitszeugnisses.
Die entsprechenden standesrechtlichen Maßnahmen seitens der Ärztekammer
sowie ggf. aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Sie sind ebenfalls
zu prüfen.
Es ist Ihnen somit aus strafrechtlichen Gründen verboten, gegen
Herrn Dr. A. ein Gutachten zu erstatten. Für Sie als Ärztin gelten
zudem die Deklarationen des Weltärztebundes von Tokio und Lissabon,
die jedwedes Tätigwerden eines Arztes gegen den Willen des Patienten
verbieten.
Sie sind somit durch die entsprechenden Vorschriften an einer Begutachtung
gehindert. In der Sache selbst haben Sie zudem geäußert, daß
es nichts zu begutachten gibt. Teilen Sie also dem Gericht unverzüglich
mit, daß Sie kein Gutachten abgeben werden. Die entsprechende Nachricht
ist mit gleicher Post an die Unterzeichnerin zu senden.
Es kommt hinzu, daß Sie am 2.4.1999 in Anwesenheit der Richterin
Frau Mag. Gerlinde Öllinger unverhohlen Ihr politisches Interesse
an dem Verfahren bekundeten. Sie sind somit auch aus Gründen Ihrer
politischen Voreingenommenheit an der Begutachtung gehindert.
Wenn schon psychiatrischerseits so gar nichts Interessantes oder Auffälliges
an Herrn Dr. A. festzustellen war, so waren Sie während der Zusammenkunft
bei Gericht am 2.4.1999 umso mehr an Politischem interessiert. Wenngleich
auch politische Reden vor Gericht schon seit längerem etwas aus der
Mode gekommen sind, so belebten Sie dennoch unverdrossen nun noch einmal
höchstpersönlich diese, wie gesagt, mittlerweile etwas angeschimmelte
Tradition der politischen Propaganda und machten das Gericht zur Tribüne
Ihrer politischen Agitation, die Ihnen wohl noch aus Studikerzeiten irgendwie
ans Herz gewachsen zu sein scheint. So lobten Sie die von Herrn Schranz
herausgegebene Zeitschrift PATIENTENSTIMME (Organ des pathopraktischen
Patientenwiderstands), wobei Sie nicht versäumten hervorzuheben, wie
gut Ihnen ganz besonders der gegen die KPÖ gerichtete Artikel gefallen
habe (zudem ein offensichtlich gezieltes Mißverständnis, worauf
Herr Karl Schranz hinwies). Sie hatten die PATIENTENSTIMME auch gleich
selbst mit ins Gericht gebracht. Es sei Ihnen auch bekannt, daß Herr
Schranz Kontakt zum amerikanischen Fernsehsender CNN habe. Es ging Ihnen
also vor allem um Politisches und um die Medienöffentlichkeit, am
allerwenigsten aber um eine Sachwalterschaft. Also handeln Sie auch entsprechend
und lassen Sie das Begutachten bleiben!
Sie wissen außerdem aus den Akten, daß es in dem sogenannten
Sachwalterverfahren seitens eines Herrn Kartusch (Sozialamt, Ma 12) faktisch
darum geht, die gemeinsame demokratische, rechtsstaatliche Betätigung
von Herrn Dr. A. und seines Bevollmächtigten, Herrn Karl Schranz,
die darin bestand, nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit einer Vertrauensperson
zum Amt zu gehen, wie es § 10 AVG vorsieht, zu einem psychiatrierelevanten
Fehlverhalten umzudeuten und via Gericht mittels Psychiatrie zu verfolgen
und künftig zu unterbinden.
Sie wissen ebenfalls aus den Akten, daß Herr Kartusch seinen
Antrag auf Errichtung einer Sachwalterschaft zum Nachteil von Herrn Dr.
G. A. einzig und allein auf seine Behauptung stützte, daß derjenige,
welcher einen Beistand bevollmächtigt, seine Angelegenheiten nicht
selbst besorgen könne und daher einen Sachwalter brauche!
Die von Herrn Dr. A. in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Gesetzesvorschriften vorgenommene Rechtshandlung wurde von Herrn
Kartusch (blutiger Laie und Dilettant in Sachen Symptomatologie) in ein
"Symptom" umgedeutet dafür, daß Herr Dr. A. einen Sachwalter
benötige!
Sie Ihrerseits haben bei dem Zusammentreffen am 2.4.1999 klar zum Ausdruck
gebracht, daß es aus Ihrer Sicht keinesfalls um "Symptome" geht und
daß es nichts zu beguachten gibt. Sie wissen also, daß Herr
Kartusch mit seinem Antrag, gegen Herrn Dr. A. ein Sachwalterverfahren
einzuleiten, auch aus ärztlicher Sicht völlig schief liegt. Ginge
es überhaupt um Begutachtung, so käme - auch und zumal aus Ihrer
Sicht - einzig und allein Herr Kartusch als Objekt der Begutachtung in
Betracht. Was Sie selbst betrifft, so haben wir übrigens keinen Grund
zu der Annahme, daß Sie wenigstens eine Lehranalyse absolviert haben
und den Vorschriften entsprechend Ihren Verpflichtungen, sich kontrollieren
und supervisieren zu lassen, mit dem gebotenen Eifer nachkommen.
In Bezug auf Herrn Dr. A. bleibt Ihnen jedoch nichts als der Rücktritt
vom Gutachtenauftrag.
Sie wissen gemäß der ärztlichen Berufs- und Standesordnung,
daß Sie nicht gezwungen werden können, einen Gutachtenauftrag
anzunehmen, zumal Sie ja selbst gegenüber der Richterin geäußert
haben, daß es nichts zu begutachten gibt. Sie wissen auch, daß
Sie sich durch Annahme eines solchen Gutachtenauftrags strafbar gemacht
haben (Ausstellung eines wissentlich falschen Gesundheitszeugnisses).
Nach unseren obigen Darlegungen bleibt Ihnen nunmehr nicht einmal mehr
die Möglichkeit, sich versuchsweise darauf herauszureden, Sie hätten
von nichts gewußt. Also: aufhören und Bescheid an die auftraggebende
Richterin, deren rechtliche, milde ausgedrückt, Schieflage wir gesondert
weiterverfolgen.
Muhler
Rechtsanwältin
Zusammenfassung
und Beurteilung
Rechtsetzung durch Krankheit!
NEUREVOLUTION KRAFT KRANKHEIT
Aus der Krankheit eine Waffe machen
KrankheitsRat ist recht und billig
(nach §§ 10 AVG ... usw. – selber machen!)
Abschlußprüfung überfüllig
Ohne Kutte, nebenbei
Drillich, Nachthemd, einerlei.
Geldhahn zu, so heißt es heute. Gashahn auf, so hieß es damals, als die Arbeitsscheuen die Arbeitslosen regierten (Thomas Mann). Gedreht wurde damals und gedreht wird heute euthanazilogisch. Wie? Ganz einfach: das Sozialamt gibt dem Arbeitslosen statt Geld einen Termin beim Amtsarzt. Gerade eben noch hat das Gericht festgestellt, daß alles vom Tisch ist, Sachwalterschaft samt Fehldiagnosen. Die Kosten für den ganzen horrenden Blödsinn, einige 10 000 Schilling, hat laut Urteil die Staatskasse zu übernehmen, will sagen: die Arbeitslosen mit ihren indirekten Steuern und, na sagen wir mal: der Rest Arbeitsscheue mit seinem Aufkommen an direkten und indirekten Steuern.
Jetzt noch der Amtsarzt. Das ist einer, dem es weder zum Psychiater, noch zum Kosmetiker (Hygieniker) hat reichen wollen. Der hat von Amts wegen nichts weiter zu tun, als alle Bücher mit rechtsmedizinischen Vorschriften bei sich zu haben, damit er anderen Ärzten, wenn sie selbst nicht Bescheid wissen, Auskunft geben kann. Das ist aber noch längst nicht alles; denn im vorliegenden Fall müßte der folglich weiterüberweisen und wenn dann keine Revolution kommt, dann fängt die ganze Scheiße wieder von vorne an (Karl Marx). Wie der Überwiesene bei abgedrehtem Geldhahn dergleichen überlebt, dafür ist kein Amtsarzt in Pflicht zu nehmen, obwohl er über das sogenannte hygienische Eiweißminimum Bescheid wissen müßte, also darüber, daß es Gemüse, Brot, Wurst und Fleisch bei abgedrehtem Geldhahn einfach nicht zu essen gibt, es sei denn im Krankenhaus oder im Gefängnis, wo der zu Überweisende laut richterlichem Urteil ja gar nicht hingehört.
Sind sie also doch am längeren Hebel, die von der Jackerklasse? Sie können Einzelne und Vereinzelte zwingen mit Druck und Terror. Aber wann hätten sie je die Krankheit bezwungen?
Wir haben Rechtsmittel eingelegt. Mal sehen, wie sie ihre Amtsarztmasche zu begründen versuchen, nachdem sie mit ihrem Sachwalterschaftsanschlag aufgeflogen und baden gegangen sind, nämlich dorthin, wo Grund und Boden auch für Geld und gute Worte in vorliegender Sache jedenfalls nicht einmal mehr zu suchen sind. Luft und Wasser haben keine Balken (bodenlos). Nach Alt-Geierweise wetzen sie ihre Schnäbel und umkreisen ihre Opfer. Erst wenn wir sie vertrieben haben (Patientenklasse statt Ärzteklasse!, siehe auch Patientenstimme Nr. 3, S. 52), scheint uns die Sonn' ohn' Unterlaß.
Eins, zwei, drei, Sie sind dabei!