Arbeitslosigkeit&Zwangstherapie? Es geht auch anders.

Ingeborg Muhler, Rechtsanwältin
Mannheim

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Agentur für Arbeit
 
 

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29.03.2004

Frau D.N., XY-Straße
Ihr Zeichen: .....
Hier: Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.03.2004
 

Unter Bezugnahme auf meine Vollmacht (bei den Akten) lege ich gegen den Bescheid vom 22. März 2004, bei meiner Mandantin eingegangen am 26.03.2004, hiermit

W I D E R S P R U C H

ein.

Der Bescheid geht von falschen Voraussetzungen aus. Das Arbeitsamt ("Agentur für Arbeit") könnte und müßte es besser wissen.

Tatsache ist:

Frau N. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Sie ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Sie ist arbeitslos und hat einen Leistungsanspruch. Es wäre schon längst Sache des Arbeitsamtes gewesen, für Frau N. einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Diesbezüglich war und blieb das Arbeitsamt seit Jahren so unfähig wie untätig.

1.
Eine "Maßnahme der WfB", also eine Beschäftigung in einer "Werkstatt für Behinderte", kommt für Frau N. nicht in Betracht. Das weiß man beim Arbeitsamt selbst nur zu gut.

Beweis: Schon vor Jahren wurde Frau N. im Auftrag des Arbeitsamts vertragsärztlich untersucht. Die abschließende Stellungnahme einer Frau Dr. S. M. vom 10.06.1999 gegenüber dem Arbeitsamt lautete folgendermaßen:

"Eine Eingliederung auf einen leistungsgerechten Arbeitsplatz wird empfohlen."

Das hieß: Frau N. soll auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden.

Nur für den Fall, daß eine solche Vermittlung nicht gelänge, wurde als nachrangige Maßnahme ein ergänzender Vorschlag gemacht:

"Sollte die o.g. Eingliederung fehlschlagen, käme noch eine Eingliederung in eine WfB in Betracht",

dies allerdings nur für den Fall, daß eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gelungen wäre.

"Eine Eingliederung auf einen leistungsgerechten Arbeitsplatz wird empfohlen". Das war 1999, gerichtet an die Adresse des Arbeitsamts. Inzwischen sind vier Jahre vergangen, ohne die geringsten diesbezüglichen Bemühungen des Arbeitsamts. Diese "Eingliederung", dieser "leistungsgerechte Arbeitsplatz", vom Arbeitsamt für Frau N. von Gesetzes wegen bereitzustellen, wo war er denn all die Jahre? Seit mittlerweile fast vier Jahren ist das Arbeitsamt gefordert, für Frau N. diesen "leistungsgerechten Arbeitsplatz" zu finden. Aber nichts dergleichen gab es in all den Jahren für Frau N. Das Arbeitsamt hat diesbezüglich total versagt.

Erst wenn die genannten Eingliederungsversuche stattgefunden hätten, wenn sie mehrmals fehlgeschlagen wären und wenn dies Frau N. angelastet werden könnte, dann, aber erst dann und nur dann, wäre an eine "Maßnahme der WfB" überhaupt auch nur zu denken.

Wenn nun das Arbeitsamt versucht, Frau N. in eine Werkstatt für Behinderte hineinzuzwingen, so ist das die Bankrotterklärung des Arbeitsamts, im Allgemeinen und millionenfach bestätigt zwar schon längst Tag für Tag, Jahr für Jahr, aber hier in einer Einzelsituation einmal mehr drastisch vor Augen geführt. Die Untätigkeit und Unfähigkeit des Arbeitsamts seit 1999, für Frau N. den empfohlenen "leistungsgerechten Arbeitsplatz" bereitzustellen, soll nun in eine mangelnde Mitwirkungspflicht von Frau N. verkehrt werden. Man kehre gefälligst vor der eigenen Tür!

2.
Frau N. lehne es ab, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, heißt es im dortigen Bescheid. Das ist richtig. Warum denn auch sollte sich Frau N. ein weiteres Mal amtsärztlich untersuchen lassen? Damit im Anschluß an eine solche Untersuchung dem Arbeitsamt auf ein Neues geraten wird, man solle für Frau N. einen "leistungsgerechten Arbeitsplatz" finden, und damit das Arbeitsamt dann auf diese erneute Empfehlung hin genauso untätig bleiben wird, wie schon die letzten vier Jahre im Anschluß an die vorherige Untersuchung im Jahre 1999?

Frau N. hat in der Zwischenzeit, d.h. nach 1999, schon mehrfach bei entsprechenden Arbeitsstellen unter Beweis gestellt, daß sie durchaus in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunehmen. So hat sie schon mehrfach und zuletzt Ende 2002 in einem Pflegeberuf gearbeitet.

Und es war Frau N. selbst, die diese Arbeit in einem Pflegeberuf gefunden hatte, selbständig, aufgrund ihrer Eigeninitiative und ganz ohne Hilfe des Arbeitsamtes. Frau N. könnte diesen Arbeitsplatz bis heute ausfüllen, wenn dieser Arbeitsplatz nicht gestrichen worden wäre. Es lag nicht an Frau N., daß sie diese Arbeit nicht weiter ausüben konnte, sondern es lag allein daran, daß Zuschüsse gestrichen wurden. Nur deshalb konnte Frau N. nicht länger beschäftigt werden.

Es war also Frau N. selbst gewesen, die aufgrund eigener Initiative sich um eine Arbeitsstelle gekümmert und diese dann auch angetreten hat. Es war also Frau N., welche die eigentlich an die Adresse des Arbeitsamts gerichtete Empfehlung der "vertrauensärztlichen Untersuchung" in die Tat umgesetzt hat, nämlich einen leistungsgerechten Arbeitsplatz zu finden. Diese von Frau N. selbsttätig durchgeführte Eingliederung ist auch nicht gescheitert. Ganz im Gegenteil! Frau N. hat ihre Leistungsfähigkeit auch auf dieser Arbeitsstelle unter Beweis gestellt.

Frau N. hat sich selbst eingegliedert. Kein Arbeitsamt half ihr dabei. Also: Keine gescheiterte Eingliederung, folglich kein Raum für einen Verweis auf eine "Werkstatt für Behinderte", das weiß auch das Arbeitsamt und zwar seit der "vertrauensärztlichen" Stellungnahme aus dem Jahre 1999, damals veranlaßt vom Arbeitsamt selbst.

Der Hinweis auf eine "Werkstatt für Behinderte" ist zudem inzwischen völlig obsolet, nachdem Frau N. mehrfach Arbeitsstellen angetreten hat auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nachdem sich Frau N. somit auch in dieser Hinsicht in nichts von anderen Arbeitslosen unterscheidet (waren es gerade noch 5 Millionen oder sind es inzwischen schon 15 Millionen?). Es gibt also nicht den geringsten Grund, Frau N. auf eine "Werkstatt für Behinderte" zu verweisen. Siehe hierzu auch die ergotherapeutische Stellungnahme vom 16.02.2004 (Anlage).

Frau N. hat die zuvor schon vom Arbeitsamt angeregten Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung stets wahrgenommen. Sie hat also ihre Mitwirkungspflicht rundum erfüllt. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 27.11.2003 hat Frau N. ein weiteres Mal und ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt zur Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Bildung. "Maßnahmen der WfB" sind keine Maßnahmen der beruflichen Bildung. Eine Tätigkeit in dieser Werkstätte und in vergleichbaren Einrichtungen wäre eindeutig zum Nachteil für Frau N.s weiteres berufliches Fortkommen. Ihre Arbeitskraft, die einzige Ware, die Frau N., wie alle anderen Lohnabhängigen auch, zu verkaufen hat, wird damit disqualifiziert und in ihrem Marktwert gemindert. Wenn Frau N. sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine neue Arbeitsstelle bewirbt und auf die Frage: "Wo waren Sie zuletzt beschäftigt?", wahrheitsgemäß antwortet: "In einer Werkstatt für Behinderte", so ist damit ihre Bewerbung erledigt. Sie wird nicht eingestellt werden.

Frau N. auf eine "Werkstatt für Behinderte" zu verweisen ist die Bankrotterklärung des Arbeitsamts und seiner Sachbearbeiter. Die Einrichtung Arbeitsamt in toto ist kaputt. Es gibt keine Arbeit zu vermitteln. Was es aber gibt, ist Krankheit. Für die Ware Arbeitskraft ist die Nachfrage seit Jahren rapide gesunken, die Nachfrage nach ausbeutbarer Krankheit ist umso mehr gestiegen. Die "Werkstätten für Behinderte", die "Arbeitstherapeutischen Werkstätten" sind ihrerseits Fabrikhallen und zwar zur Verwertung und Ausbeutung der Krankheit. Was "amtsärztliche Untersuchung" genannt wird, ist dabei nichts weiter als eine Selektionsrampe, die für Nachschub sorgt. Hier wird die Ware Arbeitskraft in die Ware Krankheit verwandelt. Einzig allein aus diesem Grund wird Frau N., eine Arbeitskraft mit mehrfach unter Beweis gestellter Qualifikation, zur amtsärztlichen Untersuchung gedrängt, einzig zu dem Zweck, sie ärztlicherseits in eine therapiebedürftige Behinderte zu verwandeln. Mit Frau N. selbst hat diese Prozedur rein gar nichts zu tun, sowenig wie mit jedem anderen Arbeitslosen auch. Dieser wird ärztlich-diagnostisch zum Behinderten zurechtpräpariert, um dann als ausbeutbare Ware im Kreislauf der therapeutischen Fabriken zu zirkulieren, beispielsweise in der HEILanstalt Wiesloch, wo er Schrauben dreht und Kartons faltet weit unter Drittweltstundenlohn, allerübelste Ausbeutung mit dem Namen Arbeitstherapie, und die lebensverkürzenden Nerven- und Stoffwechselgifte (Neuroleptika) gibt es obendrein noch dazu, der Patient dabei ein weiteres Mal Ausbeutungsobjekt, nämlich zwangsweise Absatzmarkt und Müllkippe für Ärztegifte aller Art.

Eine "Maßnahme der WfB, ABC, OjeOje" und wie sie alle heißen, ist de facto eine Abschiebung auf das tote und oft tödliche Gleis der Therapie, zum HEIL politisch vorzeigbarer Statistiken, an die sowieso schon längst keiner mehr glaubt oder um Zuschußgelder von einer Stelle zur anderen umzuleiten. Auch beim Arbeitsamt muß die Bilanz stimmen. Es geht um Zahlen. Die Leute werden dabei überzählig gemacht. Denen wird der Brotkorb höher gehängt, und nicht wenige hängen sich gleich auch noch selber mit auf. Ein Tod, gut und schön nur für die Statistik, wörtlich Eu-thanasie, immer mehr sagen auch schon EuthaNazi dazu.

Alle vorgeschobenen Gründe, die das Arbeitsamt versuchsweise gegen Frau N. geltend gemacht hat, um ihr weitere Zahlungen zu verweigern, sind der Sache nach Beweise für Untätigkeit, Verschulden und Versäumnisse auf Seiten des Arbeitsamts. Das Arbeitsamt ist hiermit aufgefordert, endlich seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und für Frau N. einen adäquaten Arbeitsplatz bereitzustellen!

Es gibt keinen sachlichen und keinen rechtlichen Grund, Frau N. die Zahlung der Arbeitslosenhilfe zu verweigern.

Im übrigen hat Frau N. auf ihren Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 27.11.2003 bis heute keine Antwort erhalten.

Verfassungsrechtliche, gegebenenfalls auch europarechtliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

Muhler
Rechtsanwältin
 


Ingeborg Muhler, Rechtsanwältin
Mannheim

Vorab per Telefax
Sozialamt
Fachbereich Soziale Sicherung

29.03.2004

Eilt - Bitte sofort vorlegen!








Frau D.N., XY-Straße
Widerspruch gegen Ihr Schreiben vom 25.03.2004

Gegen das dortige Schreiben vom 25.03.2004, meiner Mandantin per Boten zugegangen am 26.03.2004, lege ich hiermit

W I D E R S P R U C H

ein. Vollmacht wird anwaltlich versichert.

Frau N.s Rechtsstandpunkt hinsichtlich einer amtsärztlichen Untersuchung ist Ihnen seit längerem bekannt. Nun drohen Sie damit, die Sozialhilfe ab April zu streichen, wenn Frau N. sich nicht unverzüglich, d.h. noch im März, amtsärztlich untersuchen läßt. Diese Forderung wird Frau N. von Ihnen per Eilbote überbracht, an einem Freitag, kurz vor Ende des Monats März. Das ist eine verbotene Überraschungsentscheidung. Sie verstößt zudem gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Wäre Ihnen tatsächlich an einer amtsärztlichen Untersuchung noch im März gelegen gewesen, so hätten Sie Frau N. schon längst zuvor auffordern können.

Das Widerspruchsverfahren beim Arbeitsamt ist noch nicht abgeschlossen. In diesem Verfahren geht es u.a. um die Frage der amtsärztlichen Untersuchung. Ihre Drohung, Frau N. werde die Sozialhilfe gekürzt, wenn sie sich nicht sofort amtsärztlich untersuchen lasse, zielt darauf ab, meine Mandantin zur Aufgabe dieses ihres Rechtsstandpunkts gegenüber dem Arbeitsamt zu zwingen: entweder Frau N. läßt sich untersuchen und damit ist ihr Widerspruch beim Arbeitsamt zwangsläufig vom Tisch - oder Sie hängen ihr den Brotkorb unerreichbar hoch. Dies ist nicht nur eine unzulässige und schikanöse Rechtsausübung, sondern schlichtweg verboten.

Das Sozialamt greift mit seiner als Druckmittel gegen meine Mandantin eingesetzten angedrohten Zahlungsverweigerung in das schwebende Verfahren vor dem Arbeitsamt ein. Damit ist Frau N. in ihrem grundgesetzlich garantierten Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I Grundgesetz) verletzt. Als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch in Verfahren vor Behörden von diesen zu beachten (Rechtmäßigkeit der Verwaltung!), insbesondere dann, wenn in die Rechtsstellung Dritter eingegriffen oder Rechte oder rechtliche Vorteile entzogen oder beschränkt werden sollen, wie dies für Frau N. der Fall ist bei dem Verfahren vor dem Arbeitsamt.

Bleibt das Sozialamt bei seiner Ankündigung, die Sozialhilfe zu entziehen, weil Frau N. sich nicht amtsärztlich untersuchen lasse, so hat das Sozialamt, genauer gesagt: der ausfertigende Sachbearbeiter, den Verfassungsbruch vollzogen. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist damit gegeben.

Das Recht auf rechtliches Gehör ist zudem garantiert in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6, Recht auf ein faires Verfahren), zu deren Einhaltung auch die Bundesrepublik vor gut 50 Jahren per regierungsoffizieller Unterschrift sich verpflichtet hat. Die Einhaltung dieser Rechtsgarantie kann jedermann mit der Individualbeschwerde direkt bei den Europäischen Instanzen einfordern.

Es besteht weder Anlaß, noch gibt es einen Rechtsgrund dafür, Frau N. zu einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung aufzufordern. Zur näheren Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 29.03.2004 (Anlage) gegen den Bescheid des Arbeitsamts vom 22.03.2004. Dieser Widerspruch und seine Begründung wird hiermit vollinhaltlich zum Gegenstand der vorliegenden Sozialamtssache gemacht und gilt auch für Sie.

Frau N. erfüllt ihre Mitwirkungspflicht. Die Sozialhilfe ist an Frau N. auch künftig auszuzahlen und zwar aus allen Rechtsgründen.

Sollte ich bis 30.03.2004, 16.00 Uhr, keine Mitteilung von Ihnen (per Telefax) erhalten haben, daß Sie die Sozialhilfe für April 2004 auf das Konto von Frau N. überweisen, werde ich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung beantragen.

Muhler
Rechtsanwältin
 

Antwort:

Alles ein "Mißverständnis". Sozialamt zahlt weiter.

 
Merke: Jede Therapie ist Zwangstherapie. Der Iatrokapitalismus und sonst nichts und niemand zwingt Dich in "Deine" Krankheit und schrumpft sich "gesund" dabei. Durch die Dir aufgezwungene Krankheit siehst Du Dich gezwungen ... . Auch dies eine Form der sogenannten "freien" Arztwahl. Wer wählt und quält? Der Arzt.