SPK/PF(Ö)                                                                                                     1070 Wien

An die
Staatsanwaltschaft Wien
Frankeplatz 1
1082 Wien                                                                                                         Wien, den 30. Juni 2001
 

Hiermit erstatte ich aus allen rechtlichen Gründen

STRAFANZEIGE

und stelle
STRAFANTRAG

gegen die Staatspolizei, insbesondere wegen absichtlich schwerer Körperverletzung gem. § 87 StGB; Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem. § 89 StGB; Amtsmißbrauch gem. § 302 StGB; Üble Nachrede gem. § 111 StGB; Beleidigung gem. § 115 StGB; Bedrohung und Nötigung, gemäß § 105 StGB; politischer Verdächtigung gemäß § 297 StGB; Verhetzung gemäß § 283 StGB.

Sachverhalt:
Gegen ca. 11:00h vormittags betrat ich am Freitag, den 29. Juni 2001 das neu eröffnete Museumsquartier in Wien. Ich verteilte dort Flugblätter gegen die Internationale Iatrokratie (ärztliche Gewaltherrschaft) sowie eine Broschüre zum 25-jährigen Jubiläum des SPK/PF(H) (1995). Etwa gegen 11:30h wurde ich mehrmals von einer jungen Dame angerempelt, wobei auffallend war, daß diese einen Ohrstöpsel eines Funkgerätes in ihrem linken Ohr hatte. Als sie mich erneut angerempelt hatte, bat ich sie, doch ihre Augen zu öffnen und nicht andere Leute ständig über den Haufen zu laufen. Daraufhin begann sie mich zu fragen, was ich denn da überhaupt für Schriften in der Hand habe. Ich erklärte ihr, daß es sich um Informationsmaterial des Sozialistischen Patientenkollektiv/Patientenfront (Österreich) handle. Ihre Frage "Haben Sie eine Genehmigung des Bundespräsidenten?", wurde von mir verneint; denn zum einen benötigt man so etwas nach der derzeitigen Gesetzeslage gar nicht und vor allem geht es ja gegen Euthanasie und Patiententötung, also um vitalste Interessen von Patienten, also von allen. Sie meinte dazu, ich müsse das Gelände sofort verlassen, da wir vom SPK/PF(Ö) laut Herrn Klestil eine Gefahr für die "Nationale Sicherheit" seien. Ich sagte der Dame, daß Herr Klestil es uns ja schriftlich zukommen lassen könne, wenn er ein Problem habe.

Ich ging meines Weges, wurde aber kurze Zeit später schon wieder belästigt: zwei Männer kamen auf mich zu und stellten die Falschbehauptung auf, ich würde "verbotene Broschüren" und "verbotene Flugblätter" des SPK verteilen. Diese verleumderische Falschbehauptung ist völlig aus der Luft gegriffen. Es war zu keiner Zeit und ist auch heute nicht verboten, Broschüren und Flugblätter des SPK zu verteilen. Auch das SPK war niemals verboten. Der Unterzeichner, wie viele andere auch, ist seit Jahren tätig im Zusammenhang SPK und zwar als Bundesvorsitzender des Sozialistischen Patientenkollektiv / Patientenfront (Österreich) . Dies ist amtsbekannt. Und ob es denen beim Amt oder sonstwo paßt oder nicht: Sie können von Gesetzes wegen nichts dagegen tun.

Auf meine Frage an die beiden, wer sie denn überhaupt seien, behaupteten sie, von der Staatspolizei zu sein. Darf man als Staatsbeamter derartige Falschbehauptungen aufstellen?! Nein, darf man nicht! Im zivilrechtlichen Verfahren wird das Aufstellen und Verbreiten dieser Falschbehauptung über das SPK von Gesetzes wegen mit ATS 3.500.000.- (in Worten: dreimillionenfünfunderttausend) bestraft, ersatzweise ein halbes Jahr Gefängnis. In strafrechtlicher Hinsicht, und darum geht es hier, ist entsprechend Anklage zu erheben mit nachfolgender Verurteilung. Die einschlägigen Straftatbestände wurden eingangs genannt.

Die beiden Vollignoranten von der STAPO sind im strafgerichtlichen Urteil, neben dem Strafausspruch, vom Gericht über die hier aufgeführten, das SPK betreffenden Sachverhalte zu belehren:

Dies alles ist nur ein minimaler Bruchteil dessen, was es über das SPK zu wissen gibt. Die beiden zu Verurteilenden sollten aber zumindest darüber belehrt worden sein.

Zurück zu dem Vorfall am 29. Juni 2001.
Die beiden STAPO-Leute versuchten, mich durch die Drohung einzuschüchtern, ich würde von der SW (Polizei) festgenommen, wenn ich weiter das Informationsmaterial verteilen würde. Ich war sehr darüber verwundert, warum sie versuchten, mir mit der SW (Sicherheitswache) zu drohen, wo sie doch selbst auch Polizeibeamte waren. Und da ich mich auch nicht gerne bedrohen lasse, ging ich kurzerhand auf eine Gruppe von in der Nähe stehenden SW-Beamten zu und fragte sie, ob sie eine Broschüre gegen Euthanasie und Patiententötung haben möchten. Die Beamten waren interessiert an unseren Informationen. Ein SW-Beamter kaufte eine SPK-Broschüre: Die bringe er einem Kollegen mit, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitze.

Abgesehen davon, daß die beiden STAPO-Leute ganz offensichtlich vor Wut kochten, da sie keinerlei gesetzliche Handhabe hatten, mich am Verteilen der SPK-Flugblätter zu hindern, war ich davon ausgegangen, daß ich jetzt meine Ruhe habe. Ich setzte mich in der Nähe nieder, da ich spürte, daß ich mich um meinen Blutzuckerspiegel kümmern mußte. Ich spritzte mir 8 Einheiten sogenanntes Actrapid (ein schnell wirkendes Insulin). Plötzlich stand einer der beiden Staatsschützer wieder vor mir und belästigte mich erneut. Da ich nicht auf Streit aus war, bat ich ihn, er solle mich doch einfach in Ruhe lassen. Ich war ja gerade damit beschäftigt, meinen Blutzuckerspiegel zu regeln und sagte dem Herrn, daß ich ihn auch wegen Amtsmißbrauch und Belästigung anzeigen könne. Er meinte, er werde mich wegen Suchtgiftmißbrauch anzeigen. Ich konnte nur lachen und fragte ihn, ob er das Lied von Wolfgang Ambros über die Wiener Polizei kenne " . . . Gustav 1 an Gustav 2: es war kein Heroin, es war nur Insulin.. . . " Ich versuchte, ihn noch einmal von seinem Irrtum abzubringen, da er sich ja nicht nur lächerlich machte, sondern eben auch dabei war, sich strafbar zu machen. Ich zeigte dem Staatsschützer meinen I-Novo-Pen (Insulinspritze) in dem sich eine Ampulle Actrapid der Firme Novo Norddisk (bekannter Pharmahersteller) befand. Der Staatsschützer fragte mich, ob er sich den Pen genauer ansehen könne. Auch meinen zweiten Pen mit der anderen Insulinsorte wollte er sich ansehen. Ich gab ihm kurzerhand das gesamte Etui, in dem sich außer dem Insulinpen noch 4 bis 5 Insulinnadeln von 0,3 mm Stärke sowie einige Alkoholtupfer befanden. Nachdem er das Etui auch in der Hand hatte, behauptete er, daß das doch Heroinspritzen seien und er sagte, diese wären jetzt beschlagnahmt. Das ist kompletter Unsinn. Die Insulinspritze ist so groß wie eine halbierte Zigarettenschachtel. Sie ist also nach Größe und Form auf keinen Fall mit den Spritzen zu verwechseln, wie sie üblicherweise Heroinabhängige benutzen. Ich verlangte sofort aus allen rechtlichen Gründen eine Dienstnummer bzw. Dienstausweis und eine Bestätigung für die beschlagnahmten Pens (Insulinspritzen). Dies wurde mir jedoch verwehrt. Ich machte den Staatsschützer darauf aufmerksam, daß mit sog. Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) nicht zu spaßen sei. Auch kündigte ich an, eine Strafanzeige zu schreiben, wenn ich nicht sofort meine Pens zurückbekomme. Er meinte darauf nur: "Die Staatsanwaltschaft wird gegen die Polizei nichts unternehmen." Er schrieb sich noch meine Personalien auf und meinte, ich könne mir meine Pens morgen (Samstag) bei der BPD – Wien abholen.

Nachdem er weg war, rief ich im Kabinett des BM für Inneres an und wurde mit einer Frau Oberamtsrat Hadwig (phonetisch) verbunden. Ich schilderte ihr die Taten der Personen, die sich als Staatsschützer ausgegeben hatten und sie sicherte mir zu, daß sie den Vorfall bei der STAPO überprüfen werde. Nach zirka einer Stunde rief ich - wie vereinbart - noch einmal an; bei diesem zweiten Telefonat wurde mir jedoch mitgeteilt, daß die Herren am Schottenring (STAPO) meinten, sie seien unschuldig. Was ich natürlich nicht glaubte, denn außer der bloßen Unschuldsbehauptung hätte die STAPO ja sofort alle Hebel in Bewegung setzen müssen, um herauszufinden, wer sich da als einer von ihnen ausgibt.

Täterbeschreibung:
Folgendes fiel mir auf an diesem Täter, der mir meine Insulin-Utensilien wegnahm:

Anhand dieser Täterbeschreibung in Verbindung mit dem Dienstplan der STAPO, wer am 29.06.2001 zum Dienst am Museumsquartier eingeteilt war, kann die Staatsanwaltschaft den Täter unschwer namentlich ermitteln.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, daß die Insulinspritzen, auf die ich als Diabetiker lebensnotwendig angewiesen bin, genaugenommen gar nicht mir, sondern der Wiener Gebietskrankenkasse gehören.

Der Täter hat billigend meinen Tod in Kauf genommen. Einem auf Insulinspritzen angewiesenen Diabetiker die Utensilien wegzunehmen, die es ihm ermöglichen, einer Entgleisung seiner Stoffwechsellage rechtzeitig schadensmindernd zu begegnen, ist versuchter Totschlag. Dieser Beamte ist eine Gefahr für die Allgemeinheit. Wie mir am 29. Juni, so kann es schon morgen dem nächsten Zuckerkranken ergehen. Abgesehen von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, ist dieser STAPOzist umgehend in eine geschlossene Heilanstalt einzuweisen, und zwar wegen sogenannter Fremdgefährdung. Sein Amt gibt ihm Gelegenheit, in großem Umfang und wiederholentlich die Notlage von Patienten auszunützen, um sie in die Nähe des Todes zu bringen. "Serientäter" nennt man solche Leute, und die veröffentlichte Meinung wird nicht müde, strengste Bestrafung und lebenslanges Wegsperren, wenn nicht gar "Kopf ab!" zu fordern. Gleiches Recht für alle, dies ist ein wesentlicher Rechtsgrundsatz auch hierzulande auf dem Papier. Dementsprechend ist der Angezeigte in Gewahrsam zu nehmen und der Behandlung zuzuführen, die er verdient und dringend nötig hat.

Im Übrigen und vom Grundsätzlichen her ist aber der Polizei-Arzt der letztendlich Verantwortliche, für das was am 29.06.2001 geschah. Denn es ging dabei um jemanden (den Unterzeichner), der aus Sicht der STAPO-Leute Patient war. Für Patienten erklären sich aber gemeinhin Ärzte für zuständig. Sie sind auch dann verantwortlich, wenn sie gar nicht sichtbar auftreten.

Für die Polizei heißt das: Jeder STAPO-Beamte, spätestens wenn er im Außendienst tätig ist, muß Grundkenntnisse haben über beispielsweise die Wirkungsweise von Medikamenten (Herzmittel, Insulin, aber auch Beruhigungs- und Aufputschmittel), denn ein Großteil der Bevölkerung kommt ja schon längst nicht mehr ohne aus. Über- und Falschdosierungen kommen häufig vor. Er muß des Weiteren Kenntnisse haben über die Wirkungsweise von rezeptpflichtigen Betäubungsmitteln (Kreislaufzusammenbruch usw.) und manches mehr, damit er notfalls die Rettung ruft. Diese Kenntnisse hat der STAPO-Beamte vom Polizei-Arzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Beamten die entsprechenden Kenntnisse haben.

Für Geschehensabläufe wie den vorliegenden ist der Polizei-Arzt verantwortlich. Er ist genauso verantwortlich, wenn er sich nicht blicken läßt, gleichermaßen verantwortlich, ob er am Einsatz vor Ort beteiligt ist oder nicht. Er ist es, der den Einsatz leitet und das Vorgehen bestimmt, egal, ob er direkt dabei ist oder abwesend ist und zuvor schon per Blanko-Einverständniserklärung seine Zustimung zu allem gegeben hat. Er wird es auch sein, der dann hinterher im Bedarfsfall den Tod des Patienten als "unvermeidbar", als "nicht vorhersehbares schicksalhaftes Geschehen" diagnostiziert und er wird es sein, der den Polizisten damit strafrechtlich reinwäscht, wenn etwas passiert ist.

Der Polizei-Arzt hat von Gesetzes wegen eine sogenannte Garantenstellung. Das heißt: der Arzt muß dafür Sorge tragen, das die Polizei, die mit einem Kranken zu tun hat, mit diesem auch entsprechend seiner Krankheit umgeht. Das heißt: ist jemand erkennbar krank, was im Vorliegenden beim Unterzeichner aus offizieller Sicht der Fall war, so ist allein diese seine Krankheit ausschlaggebend für das weitere Vorgehen. Gesichtspunkte der Sicherheit und Ordnung und dergleichen mehr sind in diesem Moment außer Kraft. Hier ist der Polizei-Arzt verantwortlich bzw. zur Verantwortung zu ziehen, in sachlicher und objektiv rechtlicher Hinsicht.

Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben,
1. gegen den, anhand des Einsatzplanes für den 29.06.2001 noch namentlich zu ermittelnden Polizeiarzt,

2. gegen die, anhand des Einsatzplanes für den 29.06.2001 namentlich noch zu ermittelnden Angehörigen der STAPO.
Es wird
beantragt,
1. den Eingang dieser Strafanzeige zu bestätigen,
2. das Aktenzeichen anzugeben, unter dem die Anzeige bearbeitet wird,
3. den Namen des sachbearbeitenden Staatsanwalts mitzuteilen.