Schon wieder!
Das urärztliche Modern-Morden wird ein zweites Mal am SPK zerbrechen  -  II

KRANKHEIT IM RECHT teilt mit:

Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
 

Der Europäische Bürgerbeauftragte
1 Avenue du Président Robert Schuman
B.P. 403

67001 Strasbourg Cedex
France

 

Datum: 24.11.2006

Betr.: Das stündliche massenhafte Morden (sog. Euthanasie) muß aufhören!
Unser Antrag auf Erlaß europaweiter Gesetze gegen Euthanasie

Bezug: Ihr Schreiben vom 26.10.2006, bei uns eingegangen am 30.10.2006

 

Sehr geehrter Herr Professor Diamandouros,

es geht nicht um meine oder sonst jemandes "Sichtweise", also um etwas Subjektives, wie Sie fälschlicherweise unterstellen. Was Sie "Sichtweise" nennen, ist gültiges Gesetz, sonst nichts. Sie konnten sich davon überzeugen, daß wir uns ausschließlich mit Rechtsvorschriften befaßt haben, für die Sie selbst einzustehen haben. Es gibt die Menschenrechte, die das stündliche massenhafte Morden verbieten, von Ihnen verharmlosend Euthanasie genannt (altgriechische Wortwurzel, Ihre Sichtweise?).

In Sachen Petition, die Sie uns abschließend und offenbar bescheidend zu insinuieren trachten, mag unser Hinweis genügen, daß die Sache darüber längst hinaus ist. Und eben diese Sache ist es, die auch Sie, sogar weit mehr als uns, etwas angeht, nämlich Sie, sehr verehrter Herr Professor, ganz im Unterschied zu uns, qua Amt und Person.

Nochmals:

Die Menschenrechte und das grundlegende Recht auf Leben sind verbindlich für alle Einrichtungen der Europäischen Union ebenso wie für die Einrichtungen des Europarats, über alle institutionelle Auffächerung hinweg. Sie sind auch verbindlich für den Europäischen Bürgerbeauftragten, also für Sie.

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten, die Europäische Union selbst allerdings nicht. Diesem Mangel wurde nachträglich abgeholfen durch die Europäische Charta der Grundrechte, feierlich proklamiert in Nizza im Dezember 2000, so daß die Menschenrechte nun auch verbindlich sind für die Einrichtungen der Europäischen Union selbst.

In der Europäischen Charta der Grundrechte, welche die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union selbst verpflichtet, wurde festgestellt, daß es unerläßliche Voraussetzung für die Legitimität der Gemeinschaft ist, daß den Grundrechten ubiquitär Geltung verschafft wird. In der Europäischen Charta der Grundrechte heißt es in Artikel 52 Absatz 3, daß "die Grundrechte der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind".

Sie selbst schreiben betreffend Ihre Statuten:

Artikel 2 Absatz 1 – Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten:
"Der Bürgerbeauftragte trägt im Rahmen (...) der (...) Verträge dazu bei, Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft (...) aufzudecken (...)."

Werden die Menschenrechte und insbesondere das Recht auf Leben durch ein Organ oder eine Institution der Gemeinschaft mißachtet – und sei es gar durch Untätigkeit gegen den euthaNAZIstischen Massenmord in Ländern der Europäischen Union –, so liegt wohl zweifelsohne zumindest "ein Mißstand" vor. Bei "Mißständen" muß der Europäische Bürgerbeauftragte, also Sie!, qua Amt tätig werden, wie Sie ganz richtig schreiben.

Das Recht auf Leben ist das grundlegendste Menschenrecht, ohne welches kein anderes Menschenrecht auch nur denkbar ist. Denn Tote haben keine Menschenrechte. Und auch die Grundfreiheiten sind damit außer Kraft gesetzt, denn der Warenverkehr, auf welchen sich die Grundfreiheiten beziehen, wird durch Menschen gemacht. Waren verkehren nicht von selbst miteinander ("freier Warenverkehr"), sie werden von Leuten bewegt.

Gibt es in einem oder mehreren Ländern der Europäischen Union nationale Gesetze, welche dem "freien Warenverkehr" entgegenstehen, und seien es auch nur einfache Wettbewerbsbeschränkungen, so werden die Einrichtungen der Europäischen Union tätig, um diese entgegenstehenden nationalen Gesetze abzuschaffen. Es werden so genannte EU-Richtlinien verabschiedet, die für die Nationalstaaten der Europäischen Union bindend sind und einen höheren Rang haben als deren nationale Gesetze. Den Nationalstaaten wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer diese ihre nationalen Gesetze gemäß der Europäischen Richtlinie abzuschaffen oder abzuändern haben. Was bei Zollschranken, Wettbewerbsverzerrungen und dergleichen gang und gäbe ist, soll beim Recht auf Leben nicht der Fall sein?!

Tatsache ist, daß es innerhalb der Europäischen Union Staaten gibt, welche pro-EuthaNAZI-Gesetze verabschiedet haben. Tatsache ist auch, daß in den anderen EU-Staaten starke Bestrebungen im Gange sind und eine massive Schleichwerbung und Propaganda, um die nationale Gesetzgebung in diesem Sinne zu beeinflussen, nämlich pro-EuthaNAZI-Gesetze einzuführen.

Dies ist unvereinbar mit der Europäischen Grundrechtscharta von Nizza. Dies ist auch unvereinbar mit dem EU-Vertrag von 1992. In Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union ist festgehalten: "Die Union beruht auf ... der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten." Und in Artikel 6 (2) des EU-Vertrags heißt es: "Die Union achtet die Grundrechte, wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 in Rom gewährleistet."

Wenn innerhalb des Geltungsbereichs der Europäischen Union ungestraft gemordet wird, wenn dieses Morden in einigen Staaten sogar bereits gesetzlich erlaubt ist, dann kann dies von den Organen der Europäischen Union nicht geduldet werden. Bleiben die Organe der Europäischen Union dennoch untätig, so ist dies ein "Mißstand", wie er seinesgleichen sucht, und Sie als Europäischer Bürgerbeauftragter hätten von Amts und Statuten wegen schon längst einschreiten können, ja sogar: einschreiten müssen!

Auch im Rahmen des Europarats* ist Euthanasie verboten.
Hier gibt es sogar schon seit 1999 eine entsprechende Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats. Diese Empfehlung trägt den Titel: "Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde". Darin ist festgehalten, daß die europäischen Staaten das Recht auf "menschenwürdiges Leben bis zuletzt" zu garantieren haben. Die Parlamentarische Versammlung hat ausdrücklich festgestellt, daß "der Wunsch zu sterben keinen Anspruch rechtfertigen könne, durch die Hand eines anderen zu sterben oder gar eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen zu begründen."

*Zu den Mitgliedern des Europarats gehören, neben einigen GUS-Staaten (Ukraine, Russische Förderation u.a.), der Türkei und einigen osteuropäischen Staaten, insbeson­dere auch die Staaten der Europäischen Gemeinschaft, bzw. der Europäischen Union.

Das heißt: Euthanasie ist eindeutig verboten in Europa, und zwar im Geltungsbereich des Europarats ebenso wie im Geltungsbereich der Europäischen Union.

Es gibt das Grund- und Menschenrecht auf Leben. Es verbietet das euthaNAZIstische Morden, gerichtet gegen Menschen. Wie konnte es also dazu kommen, daß es trotzdem in Europa Gesetze gibt, die dieses Morden erlauben? Bekanntlich haben die Menschenrechte höheren Gesetzesrang als einfache nationale Gesetze. Wenn nationale Gesetze im Widerspruch zu den Menschenrechten stehen, sind diese Gesetze abzuschaffen. Warum ist hier die Europäische Union nicht tätig geworden, warum hat sie z.B. keine entsprechende Richtlinie erlassen, die dergleichen nochmals ausdrücklich verbietet?

Zum Vergleich und aus rein justiztechnischer Sicht:
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden ehemalige Nazi-Bonzen von den Siegermächten in Nürnberg angeklagt und verurteilt. Zuvor hatten Scharen der besten Juristen aus mehreren Ländern die Rechtslage intensiv recherchiert und geprüft und waren zu dem Ergebnis gekommen, daß ein solcher Prozeß aus keiner rechtlichen Sicht möglich ist. Dennoch haben sie einen Weg gefunden, in Nürnberg Anklage zu erheben. Dies war ein Bruch des internationalen Rechts. Wehrmachtsobere und Minister hatten etwas ganz anderes erwartet, nämlich daß nun Verhandlungen stattfinden mit ihnen als wenn auch besiegten, so doch anerkannten Repräsentanten der unterlegenen Nation. So war es völkerrechtlich üblich gewesen seit dem Westfälischen Frieden im Jahr 1648, und noch der deutsche Kaiser war 1918 nach dem verlorenen Krieg ja auch nicht vor Gericht gestellt worden. Aber statt Verhandlungen wartete der Tod durch den Strang auf die ehemaligen Nazi-Bonzen. Sie wurden hingerichtet wegen Verschwörung, einen Angriffskrieg vom Zaun gebrochen zu haben. Dies war zuvor nicht strafbar. Es gab kein Gesetz, das dies verboten hätte. Denn Angriffskriege zu führen, war bislang ein anerkanntes Mittel der Politik gewesen. Innerstaatlich war sowieso grünes Licht, angefangen bei der massenhaften Ermordung sogenannter behinderter Leute durch Ärzte, ganz so wie heute. Das seit 300 Jahren geltende internationale Recht haben die Ankläger in Nürnberg gebrochen. Sie haben verurteilt und hingerichtet ohne Gesetze. Infolge richtiger Justiztechnik hätte gegolten, hat aber nicht: nullum crimen sine lege (kein Verbrechen ohne vorheriges Gesetz), woraus gefolgt wäre: nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz).

Die vorstehenden Ausführungen sind aus rein justiztechnischer Sicht geschrieben, und nur diesbezüglich. Wenn es darum ging, Nazis zu verurteilen, dann waren also in den 40er Jahren die Juristen nicht darum verlegen, einen juristischen Weg zu finden, auch wenn es keine Gesetze gab, auf welche sie sich stützen konnten. Und heute, nachdem es inzwischen – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene – übergenug Gesetze gibt, die den urärztlichen Modern-EuthaNAZIsmus verbieten, soll es den Juristen in Europa unmöglich sein, den euthaNAZIstischen Massenmord zu stoppen?! Das glaubt ja wohl keiner!

Heutzutage und für den hier vorliegenden Rechtsfall – EuthaNAZI in Europa – bedarf es keines Nachbesserns aus dem US-Zuckermafia-Milieu, wie damals in Nürnberg (vgl. Der Spiegel, Nr. 42, 43, 2006).

Ihnen, Herr Professor, brauche ich nicht zu sagen, erwähne es aber trotzdem, daß es im Unterschied zu damals heute Gesetze gibt, und gerade auch nach Ihrem letzten Bescheid brauche ich Ihnen nicht zu sagen, daß diese Gesetze nicht angewendet werden, indem Sie diese Gesetze einer "Sichtweise" zu vindizieren trachten, wenn wir es sind, die darauf hinweisen.

Die praktikablen europäischen Menschenrechtsgesetze gegen EuthaNAZI liegen Ihnen fix und fertig vor, sehr geehrter Herr Professor Diamandouros. Entgegenstehende nationale Gesetze hätten also gar nicht zugelassen werden dürfen. Deshalb bedarf es eines Europagesetzes, einer sogenannten Europäischen Richtlinie, welche EuthaNAZI verbietet, wie von uns beantragt.

Das alles wissen Sie, wissen es qua Amt, wissen es spätestens durch unseren Antrag und unser Schreiben vom 5.10.2006. Also ist es an Ihnen, entsprechend tätig zu werden. Die einzig richtige "Sichtweise" ist die, daß Sie Ihren Blick auf Ihre Statuten richten und das vorgeschriebene procedere in Gang bringen.

Im Mittelalter wurde Europa durch die Pest entvölkert. Heute entvölkert die ärztliche Seuche des Modern-EuthaNAZIsmus Städte, Dörfer und Gemeinden. Heimsuchung in jedem Haus. Das euthaNAZIstische Morden geht stündlich weiter. Der Europäische Bürgerbeauftragte, also Sie sollten sich beeilen. Wer untätig bleibt, mordet mit.

Muhler
Rechtsanwältin

 

Nachtrag
Die ärztliche Seuche des Modern-EuthaNAZIsmus macht vor Ländergrenzen nicht halt, gibt es doch die Welt-Gesundheitsorganisation, den Welt-Ärztebund: Ärzte ohne Grenzen sie alle. Aber Konfrontationspatienten in Europa und Übersee greifen die Ärzte an und deren Anhangsgebilde in Parlament, Justiz und Regierung. Auch in Südamerika, hier: in Kolumbien. Siehe beigefügte Unterschriftenliste aus Bogotá, gerichtet u.a. an den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen und an den Verfassungsgerichtshof für Kolumbien.
Auch Richter am Oberlandesgericht unterschreiben inzwischen. Gegen EuthaNAZI.

Anlage: Unterschriftenliste (in deutscher Übersetzung)

 

  Teil I