20316 Hamburg
Bezug: Strafanzeige gegen RiAG Dr. Steinmetz
vom 15.02.2001
Bescheid der StA Hamburg vom 22.06.2001,
zugegangen am 28.06.2001
Unsere Beschwerde vom 02.07.2001
Beschwerdebegründung
I. Sachzusammenhang
1.
RiAG Dr. Steinmetz beging die hier in Rede stehenden Straftaten als Richter in unserer Zivilsache gegen die Firma KONKRET (Einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung des "Schiller-Buchs"). In einer anderen Strafsache in diesem Sachkomplex hatten wir bereits am 20.02.2001 Veranlassung gehabt, auf folgende wesentlichen neuen Gesichtspunkte und verfahrensrelevanten Tatsachen hinzuweisen, welche auch in dem Verfahren gegen RiAG Dr. Steinmetz zu berücksichtigen sind:
Schon vor Jahresfrist hatten wir die Hamburger Justiz und KONKRET dringend gewarnt, die Falschbehauptungen in dem KONKRET-Druckerzeugnis unkorrigiert weiterzupublizieren, ausdrücklich: ne quid detrimenti capiat res publica. Dieser Fall ist eingetreten.
Die Hamburger Justiz hatte ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt. Herr Bundesaußenminister Fischer, als Mitglied des Parlaments, ist bei denjenigen dabei, welche die Gesetze machen. Eine andere Justiz, nämlich die Frankfurter und nicht die Hamburger, ist derzeit mit ihm befaßt. Ihm ist daher Gelegenheit gegeben, zu beobachten und zu prüfen, ob ein kalter juristischer Rechtsputsch nur dann keiner ist, wenn er in einem Freistaat Hamburg stattfindet.
Mit der Firma KONKRET, gegen die wir in dieser Angelegenheit schon vor Jahresfrist vorgegangen sind, hat dies alles angefangen. Hingegen hat der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch wenigstens Anstand genommen, seinen Vertrag mit einer gewissen Autorin Röhl gerade noch rechtzeitig zu lösen. Unterdessen hat die Firma KONKRET ihr Falschbehauptungs-Druckerzeugnis ungehindert und ohne juristische Kennzeichnung als solches weiterverbreitet.
Der verantwortliche Herausgeber bei KONKRET, ein gewisser Herr Mecklenburg, anders als Herr Bundesaußenminister Fischer, ist um eine staatsanwaltliche Einvernahme und Beweisermittlung umstandslos herumgekommen. Hatte er die besseren Staatsanwälte, weil es Hamburger Freistaatler waren? Es war Herrn Mecklenburg in Hamburg ja sogar vergönnt, die fortbestehenden Ärztegreuel aus der Nazizeit als "einfach lächerlich" (schriftlich zu den Akten) versuchsweise abzutun, und die Hamburger Staatsanwaltschaft ist dem geflissentlich beigetreten, indem sie unseren Sachvortrag samt zugehörigen Paragraphen, Beweisen und Gegenvorstellungen einfach unsachlich befand, sonst nichts, kein weiteres Wörtchen darüber. Sie hofft darüber hinaus, zutiefst gekränkt, und zwar ohne Angabe von Gründen, auf den Beistand der Anwaltskammer, sucht also ganz offensichtlich ihr Heil im Irrationalen.
Die eingangs gekennzeichnete Positionalität in politisch rechtslastigen bis ultrarechten politischen Interessen und Tendenzen, Relikten der Euthanazi-Ära, erhält dadurch ihre Bilderbuchreife, und im Interesse der gesamtdeutschen Justiz hoffentlich nur vorläufige Abrundung.
2.
3.
In diesem Sachzusammenhang hat Herr RiAG Dr. Steinmetz Straftaten im Amt und durch das Amt begangen, die wir am 15. Februar 2000 zur Anzeige brachten. Die Strafanzeige lautete wie folgt:
Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen
Die Antragsabweisung erfüllt den Straftatbestand der Rechtsverweigerung.
Gründe:
Dieser Herr Amtsrichter, hätte man
ihn vor seinem Akt der Antragsabweisung gekannt, wäre wegen Befangenheit
abzuweisen gewesen. Aber erst durch seine Antragsabweisung konnte evident
werden, wie tief sein irrationaler Haß greift, wenn er es mit Krankheitsaktivierung
durch Patienten zu tun bekommt, wo ihm die diesbezügliche Ausrottungspropaganda
die zu bejahende schiere Selbstverständlichkeit ist, vor allem dann,
wenn er der Parteinahme für Krankheit eine Rechtsanwältin zugesellt
sieht, die für die rechtsetzende Kraft der Krankheit, wie es sie in
allen Teilen der Bevölkerung nun eben einmal ausnahmslos gibt, so
entschieden wie rechtsverbindlich eintritt. Er möchte, könnte
er wie er will, das SPK vernichten, samt der Antragstellerin, wie schon
einmal geschehen und gescheitert vor 30 Jahren durch die versuchte Rechtlosstellung
von 500 SPK-Patienten. Weil das SPK und seine damals 500 Patienten neurevolutionär
sind statt tot, erklärt er sie schlichtweg dazu ("Die Zeit ist darüber
hinweggeschritten") und bedauert zutiefst, daß er selbst es ist,
der nun durch seine Antragsabweisung den ersten Einschnitt vollziehen muß,
deren es ja keinerlei gegeben habe, zum besonderen Wohl der Antragstellerin,
wie er freiluft behauptet und unterstellt. Für die Einrichtung KONKRET
fällt dabei bezüglich des SPK der Status einer narrenfreien Lügenfabrik
ab, "freie Meinungsäußerung", ganz nach dem Willen und Dafürhalten
besagten Herrn Amtsrichters; und falls er sich bezüglich der Tatsachengrundlagen
irre, wie er einräumt, na: Hauptsache tot. Aber wo der blanke Haß
spricht, hat da das Recht wirklich zu schweigen? Es gibt ja immerhin wegen
Rufmords mehrfach verurteilte Chefredakteure im Geltungsbereich des herrschenden
Rechtssystems.
Die tendenziöse Seite der amtsrichterlichen Haßmotorik ist mit wenigen Bemerkungen zum hier vorliegenden Zweck hinreichend genug skizziert:
1.
Der Herr Amtsrichter hat die mündliche
Verhandlung gescheut, denn sonst wäre er SPK-tatsachenbezüglich
samt den Vertretern der KONKRET-Lügenfabrik in Konfrontation mit 40
(vierzig) Kilo Beweismaterial und den 40 (vierzig) Seiten unseres fugendichten
Rechts- und Sachvortrags sozusagen und jedenfalls höchst blamabel
auf dem blanken Arschzt gelandet. Wir haben übrigens Auskunft darüber
eingeholt, daß der Herr Amtsrichter die Sache in einer knappen halben
Stunde entschieden hat. Nun, wer so viele Kilo und so viele Seiten in einer
halben Stunde liest, den wird jedermann mit Fug und Recht doch wohl eher
in einer Klapsmühle vermuten als auf einem noch so schleudersicheren
Richtersitz.
2.
Bezeichnend, aber dennoch falsch, ist
auch dies, daß der Herr Amtsrichter durchweg von Betroffenheit schreibt,
die Rechtsformel des objektiv und grundgesetzlich geschützten selbstdefinierten
(und somit subjektiv bestimmten) sozialen Geltungsanspruchs ihm aber offensichtlich
so wenig geläufig ist, daß er sie keiner Erwähnung würdigt,
geschweige denn sachgemäß appliziert, und sei es, um sie zu
verwerfen, hätte er gekonnt; sich statt dessen jedoch einen projektiv-schlichologischen
Spaltirrenblödsinn erlaubt ("subjektiv ... / objektiv ..."), so ganz
ins Blaue hinein ein wenig als-ob-subjektelnd (VAIHINGER, Philosoph des
Als-ob), gegen ihm von uns vorgetragene bindende Gerichtsentscheidungen,
also Objektivismen, die für dergleichen versuchsweisen Spaltblödsinn
keinerlei Raum lassen.
3.
Der SPK-Gründer, zugleich auch Gründer
des KRRIM-Verlag für Krankheit, und somit nach sozialer,
d.h. subjektiver und objektiver Selbsteinschätzung Hauptinvolvierter,
gleichermaßen wie die Antragstellerin, hätte ihm als Nebenkläger
in die Quere kommen können, samt einer Vielzahl anderer aus der Parteiung
für Krankheit, zumal wegen des noch weit umfänglicheren engen
wechselseitigen Beraterverhältnisses aller Kollektivbeteiligten, und
er hätte die schon bei der Antragstellerin gegebene Unmittelbarkeit
des Sachbezugs noch zwingender erhärten können, als es dem Herrn
Amtsrichter mehr "recht" als lieb sein dürfte, hätte sich selbiger
seine blamable Tatsachenleugnung zugunsten von "konkreter" Lügenfabrik,
gestützt auf oberfaule Bequemlichkeit und sonst nichts, erspart. Was
das ist, dieser Sachbezug, auch dies ahnt freilich der auch grundrechtbrechende
Antragsabweiser, Exponent einer mehrheitlich abgewirtschafteten, arbeitsteiligen
Zersplitterungsgesellschaft ebensowenig, wie er andererseits, laut Selbstbekunden,
einzig maßstabsetzende Teile der Zeitgeschichte einfach nicht kennt.
Im diametralen Gegensatz zu unserem Antragsvorbringen ist es aber er selbst,
als Favorisierer der KONKRET-Lügenfabrik, am allerwenigsten, der verfassungsmäßig
garantierten Minoritätenschutz in Anspruch nehmen kann. Seine letztlich
ärzteparteiisch begründete HEILschlafnarkose verbietet es ihm,
in vorliegender Sache von Minoritätenschutz auch nur zu träumen.
Das mag erbärmlich sein, jedoch, und darauf kommt es hier einzig an:
im
Sinne des Gesetzgebers, in Sachen Minoritätenschutz, ist das nicht.
4.
Wen hätte er sonst bemühen können,
der Herr Amtsrichter, außer Frau "Zeit" und Herrn "Einschnitt", um
seinen Beschluß so versuchsweise wie vergeblich zu stützen?
Wer aber, wie der Herr Amtsrichter, ganz offensichtlich Zeit mit Zeitung
verwechselt, und diese werden ja seitens des SPK seit 30 Jahren aktiv boykottiert
nach allen grob rechtsbrüchigen Vorausverurteilungen seitens der deutschen
Presse und zugegebenermaßen auch seitens der damaligen Regierungen,
und wer, wie der Herr Amtsrichter, der Antragstellerin noch viel mehr SPK-"Einschnitte"
nicht nur in die Geschichte gewünscht hätte, statt gar keiner,
d.h. Behördenärger, angezettelt von der weißen Ärztearmee
(DER SPIEGEL) und der roten (RAF), um blutende Wunden zu erkennen und betroffenheitsrelevant
zu würdigen, dem kann es nicht um Recht und Gesetz zu tun sein, addiert
er doch zu seiner Haßmotorik noch die Mentalität eines Inquisitionsrichters
aus längst verflossen geglaubten Epochen. Zu wie vielen "Einschnitten",
von welcher Intensität und welchen Umfangs es sonst noch gekommen
ist in all den 30 Jahren, auch dies hätte der Herr Amtsrichter dem
40 Kilo-Paket Beweismaterial in lesefreundlicher und anteilig gedrängter
Form mit leichter Mühe entnehmen können, hätte er sich besagte
Mühe gemacht, wozu er von Rechts wegen und nicht zuletzt auch aufgrund
der sogenannten normativen Kraft des Faktischen zwingend verpflichtet ist.
4.
Die Tatsache, daß das ablehnende Urteil von RiAG Dr. Steinmetz in unserer Pressesache gegen die Firma KONKRET in rechtlicher Hinsicht völlig unhaltbar war, wurde nochmals unter Beweis gestellt, als das Landgericht Hamburg als Beschwerde-Instanz eine Entscheidung in der Sache getroffen hatte.
Die Begründung des Landgerichts war eine glatte Ohrfeige für den Amtsrichter. Es hätte keiner einzigen Zeile, geschweige denn 4 Seiten Landgerichts-Begründung bedurft, wenn die Amtsrichter-Begründung eine gewesen wäre.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung
zu unseren Gunsten und gegen RiAG Dr. Steinmetz bestätigt:
1. SPK weltweit zunehmend, theoretisch
und praktisch.
2. Theorie und Praxis des SPK Grundlage
für Berufstätigkeit als Anwältin, folglich antragsbefugt.
3. Anwältin öffentlich bekannt
im Zusammenhang SPK und damit objektiv betroffen.
4. KONKRET-Äußerungen sind
falsch.
Die Ergebnisse unseres Vorgehens in der Beschwerdeinstanz auf Landgerichtsebene gingen weit über das Juristische hinaus. Den Richtern des Landgericht Hamburg war es aus justiztechnischen Gründen verwehrt, ihre Entscheidung in all ihren Konsequenzen ausreichend zu präzisieren.
Ihre Entscheidung, bezogen auf die Kernaussagen, deshalb hier im Klartext:
Unsere dringende Empfehlung im Interesse des Publikums gilt den Medien: sie sollen sich künftig in allen Äußerungen über das SPK vorsichtiger fassen. Dies in der leserschaftbezüglichen Deutlichkeit hervorzuheben, blieb der Landgerichtskammer und ihren drei Richtern aus justiztechnischen Gründen verwehrt. Es war uns aus denselben justiztechnischen, vom Gesetzgeber zu verantwortenden Gründen denn auch nicht möglich, uns in mehreren Einzelheiten ausreichend zu präzisieren und festzulegen.
Ungeachtet der Eilbedürftigkeit hat es allein schon der klaren Sachlage wegen und aufgrund des ausführlichen schriftlichen Vortrags weder einer mündlichen Verhandlung noch der vollen Ausschöpfung des Rechtswegs bedurft. Ungeachtet der Inhalte war auch in der Zweiten Instanz der Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zivilrechtlich abzulehnen, und zwar aus formalen Gründen, die in der Weiterentwicklung des SPK liegen und in seiner Gültigkeit, welche die Möglichkeit ernsthafter Beschädigungen durch medienpolitische Angriffe nahezu ausschließt, sofern strafrechtsrelevante Belange, wie z.B. Verleumdungen, Beleidigungen usw. nicht vorliegen.
Zusammenfassend hat unser Urteil nichts zu tun mit einer Ärzteklasse (Iatrokratie, Iatrarchie in den Worten des SPK), müssen ich und meine Richterkollegen uns doch, in den Augen des SPK, als Exponenten derselben wiedererkennen, sondern ausschließlich mit unserer Prüfung der Sache nach Gesetz und Gewissen.
Mit dieser Entscheidung in der Beschwerdeinstanz war das Urteil des RiAG Dr. Steinmetz in zivilrechtlicher Hinsicht hinfällig und erledigt. Frau Staatsanwältin Förtschs Unterstellung, unsere Strafanzeige gegen den Zivilrichter ziele ab auf die Korrektur seiner zivilrechtlichen Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft, verkennt zum einen die gravierenden institutionellen Unterschiede zwischen Strafgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit, die allein schon verfahrenstechnisch für dergleichen keinen Raum lassen. Zum anderen liegt sie schon deshalb neben der Sache, weil die erstinstanzliche zivilrichterliche Entscheidung bereits korrigiert ist und zwar in aller gebotenen Deutlichkeit durch die Beschwerdeinstanz (siehe vorstehend). Dies war eine Entscheidung in der Sache KONKRET. Im hier Vorliegenden geht es um die Person des RiAG Dr. Steinmetz, um Straftaten, die er beging, um deren innere und äußere Tatseiten.
5.
Im weiteren Verfahrensverlauf hat sich der Krankheitshaß des RiAG Dr. Steinmetz, welcher als Tatmotiv für seine Rechtsverweigerung in Sachen KONKRET zum Tragen kam, bestätigt und verfestigt. Seit Erstattung unserer Strafanzeige gegen ihn ist weiteres Belastungsmaterial hinzugekommen:
In dem Verfahren - Einstweilige Verfügung gegen die Firma KONKRET und ihr "Schiller-Buch" - verfaßte RiAG Dr. Steinmetz am 23.02.2000 einen Aktenvermerk. Diesen Vermerk hatte er abgefaßt, nachdem er kurz zuvor die gegen seine Entscheidung gerichtete umfangreiche Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin gelesen hatte und zudem seit kurzem unter Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde stand. In diesem Aktenvermerk artikulierte RiAG Dr. Steinmetz "gewisse Verständnisschwierigkeiten", die er bei sich, wohlgemerkt, festgestellt habe und sogar "eingestehen" "müsse" und er setzte in Klammer hinzu: "(Prozeßfähigkeit?)". Warum wohl dieser Geständniszwang, dieses "müsse"? Klingt irgendwie zwanghaft (Rachejustiz? Prozeßfähigkeit? Das zu klären wird ggf. Gelegenheit zu nehmen sein, bei Bedarf unter Zuhilfenahme von Fachkräften).
Unser Anfangsverdacht auf Befangenheit und Rechtsbruch des Richter Dr. Steinmetz hat sich also vollauf bestätigt. Es braucht nur das Reizwort Krankheit und schon läßt Richter Dr. Steinmetz seinem Haß auf alles Kranke freien Lauf. Sein Krankheitshaß ist stärker, tiefer, älter und fester verankert als alle juristische Ausbildung, Gesetzeskenntnis und bürgerliche Anstandstünche. Sein Aktenvermerk ist der Beweis. Im übrigen ist schon allein seine erste Amtshandlung in vorliegender Sache und erst recht der uns erst nachträglich bekannt gewordene Aktenvermerk in seiner völlig sachunangemessenen, haßerfüllten Bösartigkeit Ausdruck einer durchaus überwertigen Reaktion, im Sinne des psychopathologischen Verstehenshorizonts dieses terminus technicus, und keineswegs etwa als sogenannte billige Retourkutsche zu verharmlosen. Es gibt hierfür auch keinen spezifischen Auslösefaktor. Hatten wir doch schon in unserer Beschwerdebegründung Grund und Anlaß, zu dem Notbehelf beschreibender, dafür aber plastisch-bildhafter Metaphorik zu greifen, um der Sache wenigstens halbwegs gerecht und im Persönlichen tunlichst kränkungsfrei zu bleiben, wobei wir uns obendrein, wo immer möglich, auch noch seiner eigenen Wortwahl anzubequemen versuchten, versteht der Adressat doch seine eigenen Worte manchmal besser als klärende, treffendere.
Was wir in der Beschwerde beim Landgericht Hamburg gegen die ablehnende Entscheidung des RiAG Dr. Steinmetz in der Sache Einstweilige Verfügung gegen die Firma KONKRET u.a. geschrieben hatten, ist im hier Vorliegenden unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen (subjektive Tatbestandsmerkmale auf Seiten von RiAG Dr. Steinmetz):
Aus dieser Haßmotorik resultieren die "gewissen Verständnisschwierigkeiten", die RiAG Dr. Steinmetz eingesteht: Nur und einzig das Wort Krankheit – . Wenn das doch nicht wäre. Kennt er nicht, frißt er nicht, kann er für nichts und niemanden gut finden. Wäre sie beispielsweise das einzig Gute und Richtige für eine Revolution, in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen, ihm bliebe sie ungenießbar. Dennoch: Auch ihm wird die Krankheit den Marsch noch blasen, fröhlich, eigengesetzlich und eigensinnig und ganz im Recht und zu Recht. Seit 15 Jahren besteht sie, mit Händen greifbar, mit Augen lesbar, als Einrichtung und öffentlicher Teil der Patientenfront, KRANKHEIT IM RECHT. Wer hätte das geahnt in Hamburg (sind die Nächte lang ...). Krankheit und Recht sind eben Reizworte für Herrn RiAG Dr. Steinmetz, insbesondere, wenn sie verbunden auftreten. Da reißt ihm der Realitätskontakt ab. Geduldsfaden ist sowieso nicht. Geduld, latinisiert: "Patient", das sind die andern, Herr RiAG Dr. Steinmetz ganz im Gegenteil, "Arier" im nie ganz auszuräumenden Zweifelsfall.
II. Das Ermittlungsverfahren gegen RiAG
Dr. Steinmetz wurde zu Unrecht eingestellt.
Die Ermittlungen
sind wiederaufzunehmen.
1.
Zum Verfahrensgang:
Unser Schriftsatz vom 15.02.2000 - Dienstaufsichtsbeschwerde, zugleich Strafanzeige gegen RiAG Dr. Steinmetz - ging am 24. Februar 2000 bei dem Amtsgericht Hamburg ein. Erst am 29. März 2000 wurde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Hamburg weitergeleitet, bei der sie am 03. April 2000 einging.
Seit Erstattung der Anzeige waren also fast 7 Wochen vergangen, ohne daß auch nur Ermittlungen eingeleitet worden waren.
Am 10. April 2000 übersandte Frau StAin Neddermeyer die Strafanzeige an den Dezernenten der Abt. 34 "zur weiteren Veranlassung". Am 24. Mai 2000, also 6 Wochen später, verfaßte Herr StA Lehmann einen Vermerk, ihm sei die Strafanzeige "heute vorgelegt" worden und er ließ sich ein Js-Aktenzeichen für die Angelegenheit geben.
Seit Erstattung der Anzeige waren also mehr als 3 Monate vergangen, ohne daß auch nur Ermittlungen eingeleitet worden waren.
Einen Monat später, am 19. Juni 2000, und inzwischen mehr als 4 Monate nach Erstattung der Strafanzeige, ließ Frau StAin Förtsch, mittlerweile die dritte Staatsanwältin, der die Sache zur Bearbeitung vorgelegt wurde, die Akten des Zivilverfahrens gegen die Firma KONKRET, Az. 36a C 219/2000 vom Amtsgericht Hamburg anfordern und uns das Js-Aktenzeichen mitteilen. Laut Stempel der Geschäftsstelle wurde dies am 22. Juni 2000 ausgeführt. Als Frist zur Wiedervorlage hatte sich StAin Förtsch einen Monat notiert, d.h. Termin zur Wiedervorlage war der 19. Juli 2000.
Außer der Aktenanforderung geschah nichts. Die Akten gingen bei der Staatsanwaltschaft nicht ein. Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Hamburg auch nicht angemahnt. Auch sonst tat die Staatsanwaltschaft nichts. Geschlagene 9 Monate geschah rein gar nichts. Inzwischen war seit Erstattung der Anzeige mehr als 1 Jahr vergangen.
Wir reichten daher am 09. März 2001 eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Hamburg beim Justizministerium von Hamburg ein.
Als Antwort hierauf erhielten wir von Frau OStAin Korth von der Staatsanwaltschaft Hamburg ein Schreiben vom 18. April 2001, mit welchem sie mitteilte, daß "nach Fristablauf ((19.07.2000)) die Ermittlungsakte der Dezernentin leider nicht erneut vorgelegt worden" sei. Dies sei "nicht der Dezernentin anzulasten".
Dem ist entgegenzuhalten: Die sachbearbeitende Staatsanwältin hätte sich die Wiedervorlage selbst notieren müssen. Dafür gibt es Terminkalender. Die Überwachung der Termine und Wiedervorlagen obliegt zwar dem Sekretariats- oder Geschäftsstellenpersonal. Allerdings wußte Frau StAin Förtsch, daß - wie Frau OStAin Korth in versuchsweiser Rechtfertigung der Untätigkeit ihrer Kollegin schreibt - "zum damaligen Zeitpunkt ((eine)) besonders angespannte Personallage im Bereich des Serviceteams der Staatsanwaltschaft Hamburg" bestand und hätte dies entsprechend berücksichtigen müssen. Jedenfalls kann eine Staatsanwältin die Strafverfolgung (Verfolgungszwang!) nicht von der Einhaltung der Wiedervorlagefristen durch das Geschäftsstellenpersonal abhängig machen.
Im Klartext bedeutet die Äußerung von Frau OStAin Korth: Wenn die Akte vom Geschäftsstellenpersonal nicht vorgelegt wird, wird nicht strafverfolgt. Der Staatsanwalt vergißt das Verbrechen und die Verfolgung. Dies dürfte wohl nicht in jedem Fall gelten. Die Hamburger Justiz ist vielmehr pressebekannt für ihre Untätigkeit, dafür, in Ermittlungsverfahren nichts zu tun und die Sachen liegen zu lassen, wenn Richter oder Staatsanwälte die Beschuldigten sind (vgl. z.B. NJW 2001, 1109). Wenn sogar juristische Fachpublikationen wie die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) sich veranlaßt sehen, die Untätigkeit der Hamburger Justiz in Ermittlungsverfahren gegen "Kollegen" in Staatsanwalts- und Richterkreisen zu geißeln, wirft dies ein bezeichnendes Licht auf die Auffassung der Hamburger Staatsanwaltschaft von Strafverfolgung, Legalitätsprinzip und Verfolgungszwang.
Frau StAin Förtsch schrieb am 11. April 2001, also 14 Monate nach Erstattung der Strafanzeige, in einen Vermerk, daß ihr die Ermittlungsakte am 4.4.2001 "erstmals wieder vorgelegt" worden sei.
Nach unserer Beschwerde beim Justizministerium wurde die Staatsanwaltschaft plötzlich "aktiv": am 12. April 2001, 15. Mai 2001 und ein weiteres Mal am 28. Mai 2001 wurde die Zivilakte beim Amtsgericht Hamburg angefordert. Die letzten beiden Anforderungen erfolgten offenbar in Unkenntnis der Tatsache, daß die Zivilakte bereits im April 2001 vom Amtsgericht an die Staatsanwaltschaft Hamburg übersandt worden war. Denn das Anforderungsschreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. Mai 2001 kam laut Eingangsstempel am 17. Mai 2001 zurück mit dem Vermerk des Amtsgerichts vom 16. Mai 2001: "Die Akte wurde hier am 25.04.01 abgesandt." Dennoch wurden die Akten am 28. Mai 2001 noch ein drittes Mal angefordert. Auch dies wirft ein bezeichnendes Licht auf die Verhältnisse bei der Staatsanwaltschaft Hamburg.
Einmal werden Akten angefordert; wenn sie aber nicht übersandt werden, geht man bei der Staatsanwaltschaft Hamburg der Sache nicht weiter nach. Und dies ein ganzes Jahr lang. Ein andermal werden kurz hintereinander mehrfach hektisch dieselben Akten angefordert, die aber schon längst im Amt vorliegen, also überflüssiger Arbeitsaufwand bei sowieso schon angespannter Personallage. Der Kernbereich der staatsanwaltlichen Tätigkeit, nämlich Ermittlungen durchzuführen, kam bei all diesen, eher beschäftigungstherapeutisch anmutenden Übungen, dann ja auch zu kurz. Eine irgend erkennbare Ermittlungstätigkeit ist in den Akten nicht dokumentiert. Erkennbar ist nur dies: Verzögerung und Verschleppung des Ermittlungsverfahrens. Hätte die Unterzeichnende keine Untätigkeitsbeschwerde erhoben, wären die Akten wohl irgendwann einmal abgelegt worden und bis zur Vernichtung im Keller verschwunden gewesen. Nicht nur, daß nicht ermittelt worden wäre. Es wäre nie auch nur eine weitere Entscheidung und Mitteilung in der Sache erfolgt, geschweige denn eine Anklage oder eine Einstellungsverfügung verfaßt worden.
Am 22. Juni 2001 stellte Frau StAin Förtsch das Ermittlungsverfahrens "gem. § 170 Abs. 2 StPO" ein, "weil keine zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat gegeben" seien. Dies geschah 16 Monate nach Eingang der Strafanzeige gegen RiAG Dr. Steinmetz. Nicht etwa, daß zuvor irgendwelche Ermittlungen durchgeführt worden waren. Jedoch wurde nach unserer Untätigkeitsbeschwerde beim Justizministerium ein "Einstellungs"bescheid erteilt.
2.
Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg ist nicht haltbar. RiAG Dr. Steinmetz ist der Straftat überführt.
Frau StAin Förtsch behauptet in ihrem Bescheid vom 22.06.2001, unserem Sachvortrag seien "keine ... nachprüfbaren Tatsachen" zu entnehmen, die einen Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung oder einer anderen Straftat begründen.
Das Gegenteil ist der Fall. Allein schon anhand des zeitlichen Ablaufs läßt sich zweifelsfrei nachweisen, daß der Straftatbestand der Rechtsverweigerung objektiv erfüllt ist: Unser 40-seitiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung samt dem umfangreichen Beweismaterial wurde Herrn RiAG Dr. Steinmetz vorgelegt; er entschied über den Antrag laut Auskunft in einer knappen halben Stunde. Raum und Zeit gelten als feststehende Kategorien und als Grundlagen der Realität. War jemand an einem bestimmten Ort nicht zugegen, so ist dies ein unzweifelhafter Beweis, daß er nicht Täter gewesen sein kann. Sprichwörtlich: A-libi, deutsch: anderswo. Wenn jemand zu einer bestimmten Zeit nicht zugegen war, kommt er als Täter ebenfalls nicht in Betracht. Wenn einer behauptet, er habe eine bestimmte Tätigkeit ausgeführt, welche in der von ihm angegebenen Zeitspanne gar nicht erfolgt sein kann, so ist derjenige diesbezüglich der Falschbehauptung überführt. Wenn jemand z.B. behauptet, er sei zwischen 14 Uhr und 16 Uhr desselben Tages mit seinem Auto von Hamburg nach München und wieder zurück gefahren, so ist dies ein unzweifelhafter Beweis dafür, daß er dies in der angegebenen Zeit nicht getan haben kann. Im Fall des RiAG Dr. Steinmetz gilt das entsprechend: es ist allein schon zeitlich unmöglich, in gerade mal knapp 30 Minuten 40 Seiten Antragsschrift samt den dazugehörigen Beweismitteln auch nur zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn unter rechtlichen Gesichtspunkten sachadäquat durchzuarbeiten. Damit ist der Straftatbestand der Rechtsbeugung objektiv erfüllt.
In einer knappen halben Stunde konnte RiAG Dr. Steinmetz unseren 40-seitigen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung noch nicht einmal gelesen, geschweige denn aufgefaßt haben. Er konnte auch die beigefügten Beweisdokumente noch nicht zur Kenntnis genommen haben. Dies ist Verfassungsbruch, Bruch des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Grundgesetz (GG). Ein Richter, der über eine Sache entscheidet, ohne den Vortrag des Klägers bzw. Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen zu haben, kann keine rechtliche Entscheidung treffen. Er kann nur willkürlich entscheiden, im vorliegenden Fall: willkürlich für die Firma KONKRET und gegen die Antragstellerin und alle anderen betroffenen Patienten. Über den eklatanten Bruch dieses Verfassungsgrundsatzes hinaus ist das Verhalten des RiAG Dr. Steinmetz in dieser Rechtssache daher eine strafbare Rechtsverweigerung zum Vorteil der Firma KONKRET, gegen welche die einstweilige Verfügung erlassen werden sollte.
Der beschuldigte Amtsrichter hat also seine Entscheidung in der Rechtssache zum Nachteil der Unterzeichnenden und zum Vorteil der Firma KONKRET getroffen, obwohl er den umfangreichen Sachvortrag in unserer Antragsschrift noch nicht einmal gelesen haben konnte. Denn dies war ihm in einer knappen halben Stunde gar nicht möglich. Schon dieser Sachverhalt beweist, daß der beschuldigte Amtsrichter der strafbaren Rechtsverweigerung und der Rechtsbeugung überführt ist.
RiAG Dr. Steinmetz kann sich nicht auf seine "richterliche Unabhängigkeit" berufen. Die richterliche Unabhängigkeit, im Grundgesetz verankert nach der gewaltsamen Beendigung des Nazi-Reichs in Deutschland, sollte verhindern, daß sich "Gleiches wiederholt". Richter sollten unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet sein, um zu verhindern, daß sie gezwungen werden können, rechtsfremden Interessen zu dienen und Weisungen zu folgen, die daraus erwachsen sind. Richterliche Unabhängigkeit ist aber keine Narrenfreiheit. Die "richterliche Unabhängigkeit" darf nicht so weit gehen, daß der Richter unabhängig von Recht und Gesetz entscheidet.
Als Rechtsbeugung (§ 339 StGB) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "eine Rechtsanwendung relevant, die sich objektiv in derart eklatanter Weise von Recht und Gesetz entfernt, daß grundlegende Prinzipien des Rechts oder der Rechtsordnung als Ganzes verletzt oder dementsprechende Normen der Rechtspflege selbst in Frage gestellt werden". Dies ist vorliegend der Fall. Wenn ein Richter in einer Rechtssache im schriftlichen Verfahren entscheidet, ohne den schriftlichen Vortrag überhaupt erst einmal vollumfänglich zur Kenntnis genommen und erwogen zu haben, d.h. ohne die Sache, um die es geht, in ihrem Umfang zur Kenntnis genommen zu haben, so sind damit grundlegende Prinzipien des Rechts und der Rechtsordnung als Ganzes verletzt.
Der Beschuldigte hat das Recht auch absichtlich und vorsätzlich verweigert. RiAG Dr. Steinmetz hat in der Sache entschieden. Dies war ein Willensentschluß, geschah also wissentlich und willentlich. Er hat entschieden, ohne die verfahrenseinleitende Antragsschrift auch nur vollständig gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben. Dies ist unter Beweis gestellt schon allein durch den zeitlichen Rahmen. Es war bei dem Umfang des vorgelegten Materials weder in einer halben, noch in einer ganzen Stunde möglich, das Vorbringen zu lesen, die Beweismittel zu lesen, alles zu beurteilen und in Erwägung zu ziehen, die zugehörige Gesetzes- und Rechtslage zu rekapitulieren, um anschließend zu einem richterlichen Urteil zu kommen. Dies konnte der Beschuldigte nur mit direktem Vorsatz, mit vollem Wissen und Willen getan haben. Etwas zu lesen oder etwas nicht zu lesen, geschieht nicht unabsichtlich. Es bedarf hierzu einer Entscheidung. Es wird also mit Absicht, d.h. mit direktem Vorsatz gelesen oder nicht gelesen, erwogen oder nicht erwogen. Eine Entscheidung in einer Rechtssache zu treffen, ohne die Antragsschrift und die beigefügten Dokumente vollständig gelesen und die Argumente in Erwägung gezogen zu haben, dies kann ein Richter auch nicht "unabsichtlich" tun, sondern nur mit Absicht, d.h. mit direktem Vorsatz. Es trifft also auch der subjektive Tatbestand zu, wonach "ein objektiv fundamental gegen die Rechtsordnung gerichtetes Handeln subjektiv getragen sein muß von dem Bewußtsein und dem Willen zum Rechtsbruch oder dessen innerlich billigenden und einverständlichen Inkaufnahme." Oder will Frau StAin Förtsch etwa behaupten, der beschuldigte Amtsrichter sei zu zielgerichtetem und bewußtem Handeln außerstande gewesen, er habe seine richterliche Tätigkeit etwa in einem somnambulen Zustand ausgeübt, mit anderen Worten: in einem Zustand, in welchem er nicht zurechnungsfähig gewesen war?
Auch ein solcher Sachverhalt wäre jedoch kein Grund, ein Ermittlungsverfahren und eine Anklageerhebung gegen RiAG Dr. Steinmetz zu unterlassen. Denn RiAG Dr. Steinmetz hätte auch in diesem Fall eine Straftat begangen. Nur die Frage der Zurechenbarkeit einer Schuld würde sich anders stellen. Dieser Sachverhalt wäre jedoch erst in einem Strafgerichtsprozeß gegen RiAG Dr. Steinmetz von einem Strafrichter im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, um zu beurteilen, welche Konsequenzen das rechtswidrige Verhalten für RiAG Dr. Steinmetz zur Folge haben soll. Aber auch in einem solchen Fall müßte die Staatsanwaltschaft zunächst einmal Anklage bei einem Gericht erheben. Im Rahmen des Gerichtsverfahren wäre dann, bei Bedarf unter Zuhilfenahme von Fachkräften, über die Zurechnungs(un)fähigkeit des beschuldigten Amtsrichters zu entscheiden.
Diese hypothetische Annahme ändert jedoch nichts daran, daß hinreichende Anhaltspunkte und auch Beweismittel vorliegen, die eine Anklageerhebung wegen strafbarer Rechtsverweigerung (Rechtsbeugung) zwingend gebieten.
Zu unserem tatsachengestützten Vortrag in unserer Strafanzeige hat die Staatsanwaltschaft Hamburg keinerlei Ermittlungen angestellt. Sie ist somit den Beweis der Widerlegung dieser Tatsachen schuldig geblieben. Nicht ohne Grund: die vorgelegten Tatsachen und Beweise sprechen eindeutig gegen RiAG Dr. Steinmetz und für seine Schuld. Sie sind nicht widerlegbar.
Zur Schadensmehrung ist noch einiges hinzugekommen:
Hatte Herr RiAG Dr. Steinmetz im Gesamtkomplex Firma KONKRET und "Schiller"-Buch wesentlich mitverursachend die Regierungskrise in der Fischer-Schiller-Affäre in Gang gebracht durch übereilte Zurückweisung unseres Vorbringens gegen die Firma KONKRET, so hat er in der Folge darüber hinaus durch seinen in der Sache völlig unbegründeten und in höchstem Grad ehrenrührigen (handschriftlichen) Aktenvermerk vom 23.02.2000 (s. hier Seite 7 f) Frau OStAin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg dazu veranlaßt, in einem Ermittlungsverfahren gegen die Firma KONKRET ihr Heil in sachfremden Winkelzügen zu suchen, unter anderem durch versuchsweise Anzettelung eines berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die unterzeichnende Rechtsanwältin. Sogar der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe sah sich veranlaßt, mit Schreiben vom 06.03.2001 seine Unzuständigkeit zu erklären. Gegen Frau OStAin Nix ist deshalb ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB anhängig (Az. 22 Js 40143/00-StA Karlsruhe, 3300 Js 126/01-StA Hamburg).
Ohne diesen ehrenrührigen und haltlosen Aktenvermerk des RiAG Dr. Steinmetz hätte sich Frau OStAin Nix nicht "ermutigt" gesehen und entschieden, gegen die Unterzeichnerin in so sach- wie rechtsfremder Weise vorzugehen. Denn: Frau OStAin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg wandte sich via Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe an die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe mit der falschen Anschuldigung, die Unterzeichnende habe durch "Beleidigungen" gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot verstoßen. Bezeichnenderweise konnte sie keine einzige Formulierung zitieren, durch welche sie sich oder wen auch immer beleidigt gesehen haben will. Sie bezog sich dabei auf eine Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin in dem Strafverfahren gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg von der Firma KONKRET, in welcher die Unterzeichnerin die Entscheidung einer ganz anderen Staatsanwältin von einer ganz anderen Behörde, nämlich von Frau Neddermeyer von der Staatsanwaltschaft Hamburg, angefochten hatte. Frau Neddermeyer von der Staatsanwaltschaft Hamburg sah sich durch die Beschwerdebegründung der Unterzeichnenden allerdings nicht beleidigt, geschweige denn zu irgend etwas veranlaßt. Um Frau OStAin Nix ging es in der Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin überhaupt nicht. Dennoch behauptete und unterstellte Frau OStAin Nix Beleidigungen. Allerdings erst, nachdem sie in den Akten ausdrücklich und inhaltlich auf den genannten Aktenvermerk des RiAG Dr. Steinmetz Bezug genommen hatte. Der Krankheitshaß des RiAG Dr. Steinmetz muß also ansteckend gewirkt haben. Denn erst nach Kenntnisnahme des Aktenvermerks von RiAG Dr. Steinmetz sah sich Frau OStAin Nix wie auch immer dazu aufgefordert, gegen die Unterzeichnerin etwas zu unternehmen. Dies vermerkte sie ausdrücklich in ihrem Aktenvermerk vom 25.08.2000: Wiedervorlage "6 Wochen (GenStA Karlsruhe wegen EV - § 43a III BRAO)." Das heißt, Frau OStAin Nix ließ sich die Akten 6 Wochen später wieder vorlegen, um bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein berufsgerichtliches Verfahren gem. § 43a III BRAO gegen die Unterzeichnende wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot einleiten zu lassen. Ohne den ebenso ehrenrührigen wie haltlosen Aktenvermerk des RiAG Dr. Steinmetz hätte sich Frau OStAin Nix nicht "ermutigt" gesehen, gegen die Unterzeichnerin in so sach- wie rechtsfremder Weise vorzugehen. Ohne den Aktenvermerk des Beschuldigten gäbe es den Anschwärzungsversuch seiner Justizkollegin gegen die Unterzeichnende nicht. (Nur nebenbei: In Sachen Anschwärze gegen die Rechtsanwältin hat die Wiedervorlage geklappt, oder Frau OStAin Nix hat sich auch ohne erinnert. Sie ist jedenfalls tätig geworden.)
Der Beschuldigte hat seinen Aktenvermerk verfaßt mit der Absicht, daß er von Dritten gelesen werde. Für ihn selbst bzw. für seine eigenen dienstlichen Belange hätte es keines Vermerks bedurft, war doch für ihn als Richter der ersten Instanz, der bereits entschieden hatte und im Begriff war, die Akten an die Beschwerdeinstanz weiterzugeben, die Sache längst abgeschlossen. Der Beschuldigte wußte, daß die Richterkollegen der Beschwerdeinstanz in den ihnen übersandten Akten diesen Vermerk lesen würden. Er konnte auch davon ausgehen, daß sein Vermerk weitere Kreise ziehen werde, etwa wenn nach Abschluß des Verfahrens über die Einstweilige Verfügung die Unterzeichnerin die Klage in der Hauptsache einreicht, sie beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegt, bzw. strafrechtliche Schritte einleitet, wie geschehen und RiAG Dr. Steinmetz beim Abfassen seines Aktenvermerks bekannt. Wie der Beschuldigte kraft Amt und behördeninterner Übung weiß, ist der Beizug der erstinstanzlichen Zivilakte in all diesen weiteren Verfahren die pure justiztechnische Selbstverständlichkeit und für die breitgestreute Verbreitung seines Vermerks war dadurch bestens gesorgt.
Audacter calumniare, semper aliquid haeret, auf deutsch: immerzu kühnlich verleumden, irgend etwas bleibt allemal hängen. Ja, das hoffen alle Anschwärzer, und der Beschuldigte konnte damit rechnen, daß sein gegen die Unterzeichnerin gerichteter Vermerk im weiteren Verfahrensgang irgendwo hängenbleibt, nämlich bei jemandem, der den Hinweis auffaßt als Anweisung, das tätig aufzugreifen und zu exekutieren, wozu RiAG Dr. Steinmetz per Vermerk angestiftet hatte. Denn RiAG Dr. Steinmetz selbst hatte ja nichts unternommen zur Ausführung seines Vermerks. Es ging ihm um die Anstiftung, und sei sie formuliert als "Anregung", sogar in Frageform, und bei der Ausführung hat er sich im Hintergrund gehalten. Das Verhältnis zwischen Tätern und Anstiftern wird aktuell erörtert anhand der rechtsradikalen Hetzer in Politik und Medien einerseits und deren Exekutoren, den Totschlägern auf der Straße andererseits, wobei es letztere ohne die ersten nicht gäbe. Eine kausale Bekämpfung, so heißt es, müsse bei den Anstiftern ansetzen.
Zusammenfassend:
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
ist rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. RiAG Dr. Steinmetz ist der Straftaten
überführt. Es ist Anklage gegen ihn zu erheben.
Muhler
Rechtsanwältin