Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
Amtsgericht Hamburg-Mitte
- Ziviljustizgebäude -
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Rechtsanwältin Muhler
gegen
1. KLV Konkret Literatur Verlags GmbH
2. Frau Dr. Gremliza
3. Herrn Mecklenburg
Wegen der Abweisung unseres Antrags auf Einstweilige Verfügung durch Herrn RAG Dr. Steinmetz ergeht hiermit
Dienstaufsichtsbeschwerde
Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen
Die Antragsabweisung erfüllt den Straftatbestand der Rechtsverweigerung.
Gründe:
Dieser Herr Amtsrichter, hätte man ihn vor seinem Akt der Antragsabweisung gekannt, wäre wegen Befangenheit abzuweisen gewesen. Aber erst durch seine Antragsabweisung konnte evident werden, wie tief sein irrationaler Haß greift, wenn er es mit Krankheitsaktivierung durch Patienten zu tun bekommt, wo ihm die diesbezügliche Ausrottungspropaganda die zu bejahende schiere Selbstverständlichkeit ist, vor allem dann, wenn er der Parteinahme für Krankheit eine Rechtsanwältin zugesellt sieht, die für die rechtsetzende Kraft der Krankheit, wie es sie in allen Teilen der Bevölkerung nun eben einmal ausnahmslos gibt, so entschieden wie rechtsverbindlich eintritt. Er möchte, könnte er wie er will, das SPK vernichten, samt der Antragstellerin, wie schon einmal geschehen und gescheitert vor 30 Jahren durch die versuchte Rechtlosstellung von 500 SPK-Patienten. Weil das SPK und seine damals 500 Patienten neurevolutionär sind statt tot, erklärt er sie schlichtweg dazu ("Die Zeit ist darüber hinweggeschritten") und bedauert zutiefst, daß er selbst es ist, der nun durch seine Antragsabweisung den ersten Einschnitt vollziehen muß, deren es ja keinerlei gegeben habe, zum besonderen Wohl der Antragstellerin, wie er freiluft behauptet und unterstellt. Für die Einrichtung KONKRET fällt dabei bezüglich des SPK der Status einer narrenfreien Lügenfabrik ab, "freie Meinungsäußerung", ganz nach dem Willen und Dafürhalten besagten Herrn Amtsrichters; und falls er sich bezüglich der Tatsachengrundlagen irre, wie er einräumt, na: Hauptsache tot. Aber wo der blanke Haß spricht, hat da das Recht wirklich zu schweigen? Es gibt ja immerhin wegen Rufmords mehrfach verurteilte Chefredakteure im Geltungsbereich des herrschenden Rechtssystems.
Die tendenziöse Seite der amtsrichterlichen Haßmotorik ist mit wenigen Bemerkungen zum hier vorliegenden Zweck hinreichend genug skizziert:
1. Der Herr Amtsrichter hat die mündliche Verhandlung gescheut, denn sonst wäre er SPK-tatsachenbezüglich samt den Vertretern der KONKRET-Lügenfabrik in Konfrontation mit 40 (vierzig) Kilo Beweismaterial und den 40 (vierzig) Seiten unseres fugendichten Rechts- und Sachvortrags sozusagen und jedenfalls höchst blamabel auf dem blanken Arschzt gelandet. Wir haben übrigens Auskunft darüber eingeholt, daß der Herr Amtsrichter die Sache in einer knappen halben Stunde entschieden hat. Nun, wer so viele Kilo und so viele Seiten in einer halben Stunde liest, den wird jedermann mit Fug und Recht doch wohl eher in einer Klapsmühle vermuten als auf einem noch so schleudersicheren Richtersitz.
2. Bezeichnend, aber dennoch falsch, ist auch dies, daß der Herr Amtsrichter durchweg von Betroffenheit schreibt, die Rechtsformel des objektiv und grundgesetzlich geschützten selbstdefinierten (und somit subjektiv bestimmten) sozialen Geltungsanspruchs ihm aber offensichtlich so wenig geläufig ist, daß er sie keiner Erwähnung würdigt, geschweige denn sachgemäß appliziert, und sei es, um sie zu verwerfen, hätte er gekonnt; sich statt dessen jedoch einen projektiv-schlichologischen Spaltirrenblödsinn erlaubt („subjektiv ... / objektiv ...“), so ganz ins Blaue hinein ein wenig als-ob-subjektelnd (VAIHINGER, Philosoph des Als-ob), gegen ihm von uns vorgetragene bindende Gerichtentscheidungen, also Objektivismen, die für dergleichen versuchsweisen Spaltblödsinn keinerlei Raum lassen.
3. Der SPK-Gründer, zugleich auch Gründer des KRRIM-Verlag für Krankheit, und somit nach sozialer, d.h. subjektiver und objektiver Selbsteinschätzung Hauptinvolvierter, gleichermaßen wie die Antragstellerin, hätte ihm als Nebenkläger in die Quere kommen können, samt einer Vielzahl anderer aus der Parteiung für Krankheit, zumal wegen des noch weit umfänglicheren engen wechselseitigen Beraterverhältnisses aller Kollektivbeteiligten, und er hätte die schon bei der Antragstellerin gegebene Unmittelbarkeit des Sachbezugs noch zwingender erhärten können, als es dem Herrn Amtsrichter mehr „recht“ als lieb sein dürfte, hätte sich selbiger seine blamable Tatsachenleugnung zugunsten von „konkreter“ Lügenfabrik, gestützt auf oberfaule Bequemlichkeit und sonst nichts, erspart. Was das ist, dieser Sachbezug, auch dies ahnt freilich der auch grundrechtbrechende Antragsabweiser, Exponent einer mehrheitlich abgewirtschafteten, arbeitsteiligen Zersplitterungsgesellschaft ebensowenig, wie er andererseits, laut Selbstbekunden, einzig maßstabsetzende Teile der Zeitgeschichte einfach nicht kennt. Im diametralen Gegensatz zu unserem Antragsvorbringen ist es aber er selbst, als Favorisierer der KONKRET-Lügenfabrik, am allerwenigsten, der verfassungsmäßig garantierten Minoritätenschutz in Anspruch nehmen kann. Seine letztlich ärzteparteiisch begründete HEILschlafnarkose verbietet es ihm, in vorliegender Sache von Minoritätenschutz auch nur zu träumen. Das mag erbärmlich sein, jedoch, und darauf kommt es hier einzig an: im Sinne des Gesetzgebers, in Sachen Minoritätenschutz, ist das nicht.
4. Wen hätte er sonst bemühen können, der Herr Amtsrichter, außer Frau "Zeit" und Herrn "Einschnitt", um seinen Beschluß so versuchsweise wie vergeblich zu stützen? Wer aber, wie der Herr Amtsrichter, ganz offensichtlich Zeit mit Zeitung verwechselt, und diese werden ja seitens des SPK seit 30 Jahren aktiv boykottiert nach allen grob rechtsbrüchigen Vorausverurteilungen seitens der deutschen Presse und zugegebenermaßen auch seitens der damaligen Regierungen, und wer, wie der Herr Amtsrichter, der Antragstellerin noch viel mehr SPK-"Einschnitte" nicht nur in die Geschichte gewünscht hätte, statt gar keiner, d.h. Behördenärger angezettelt von der weißen Ärztearmee (DER SPIEGEL) und der roten (RAF), um blutende Wunden zu erkennen und betroffenheitsrelevant zu würdigen, dem kann es nicht um Recht und Gesetz zu tun sein, addiert er doch zu seiner Haßmotorik noch die Mentalität eines Inquisitionsrichters aus längst verflossen geglaubten Epochen. Zu wie vielen „Einschnitten“, von welcher Intensität und welchen Umfangs es sonst noch gekommen ist in all den 30 Jahren, auch dies hätte der Herr Amtsrichter dem 40 Kilo-Paket Beweismaterial in lesefreundlicher und anteilig gedrängter Form mit leichter Mühe entnehmen können, hätte er sich besagte Mühe gemacht, wozu er von Rechts wegen und nicht zuletzt auch aufgrund der sogenannten normativen Kraft des Faktischen zwingend verpflichtet ist.
Weiterreichung an die zuständigen Instanzen ist beantragt.
Vorliegender Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde ist aus allen rechtlichen und tatsächlichen Gründen stattzugeben. Die Namen der Bearbeiter und die entsprechenden Aktenzeichen sind der Unterzeichnerin mitzuteilen.
Muhler
Rechtsanwältin