Aus der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
gegen die Bundesrepublik Deutschland
wegen Verletzung der Menschenrechte
im Verfahrenskomplex Firma KONKRET / OStAin Nix, Hamburg
Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler, Dipl.-Inform.
Mannheim

18.06.2002

An den
Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte
Straßburg
Darlegung des Sachverhalt

Angefangen hat alles mit den Rechts- und Verfassungsbrüchen des KONKRET-Verlags Hamburg, begangen durch eine Buchveröffentlichung.

In diesem Zusammenhang hat eine Frau Oberstaatsanwältin (OStAin) Nix von der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Hamburg nicht nur den Rechtsweg in der Strafsache Konkret rechtswidrigerweise beschnitten, sondern darüber hinaus selbst Straftaten begangen und Menschenrechte der Unterzeichnenden verletzt, indem sie diese falsch verdächtigte und gegen sie ein berufsgerichtliches Verfahren einleitete: Verstoß gegen das Menschenrecht der Meinungsfreiheit, einschließlich Freiheit der Berufsausübung, Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK).
 

1. Hintergrund und Sachzusammenhang

Die Menschenrechtsverletzungen zum Nachteil der Unterzeichnenden, die ihren Anfang in der falschen Verdächtigung durch Frau OStAin Nix haben, stehen im Zusammenhang mit Folgendem:

Die KONKRET Literatur Verlags GmbH, Geschäftsführerin Frau Dr. Dorothee Gremliza, hatte in ihrem Druckerzeugnis

Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht aus der RAF." Herausgegeben von Jens Mecklenburg. Konkret Literatur Verlag, Hamburg. 1. Auflage 1999, 2. Auflage 2000,
erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptungen über das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV (SPK) verbreitet. Dadurch wurden die Rechte der Unterzeichnerin, aktive Teilnehmerin am SPK, ebenso verletzt wie diejenigen einer Vielzahl anderer Personen bzw. Teile der Bevölkerung, welche die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als PF/SPK(H) in tätiger Kontinuität fortführen. Sie wurden nicht nur in ihren Persönlichkeitsrechten gem. Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz verletzt, sondern ihnen wurde darüber hinaus übel nachgeredet, sie wurden verleumdet und falsch verdächtigt. Die Unterzeichnerin erstattete daher gegen Verlegerin und Herausgeber Strafanzeige und verklagte sie wegen Verletzung des Presserechts beim Amtsgericht Hamburg.

Es ging um falsche Tatsachenbehauptungen über das SPK, welche die Theorie und Praxis des SPK damals wie heute betreffen, seine Pro-Krankheit-Theorie und Praxis, an welcher die Antragstellerin nicht nur 1970/71 aktiv beteiligt war, sondern die nach wie vor auch Grundlage und Anwendungsbereich ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin ist.

Das SPK entstand aus der PATIENTENFRONT, PF/SPK(H), die seit 1964/65 und kontinuierlich bis heute pro Krankheit und gegen alles Ärztliche eintritt. Die Ergebnisse des SPK sind heute weltweit bekannt und gefragt (exponentiell ansteigende Abfragen im Internet). Die Verfälschung der Ziele des SPK, seiner inhaltlichen Bestimmung und Ausrichtung und der Gesamtdarstellung des Wirkens des SPK von damals (1970/71) bis heute, im Druckwerk der Firma KONKRET betrifft die Antragstellerin sowohl in ihren Persönlichkeitsrechten als auch in ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Aktivitäten des SPK haben seit 1970 im Lauf der Zeit stetig zugenommen. Die Schriften der PATIENTENFRONT über Theorie und aktuelle Praxis von SPK und PF/SPK(H) werden weltweit in den wichtigsten Sprachen verbreitet, so z.B. in englisch, französisch, spanisch, italienisch, griechisch, niederländisch und deutsch, auch via Internet durch PF/SPK(H), KRANKHEIT IM RECHT (www.spkpfh.de). Der Verlag der PATIENTENFRONT, KRRIM - Verlag für Krankheit, veröffentlicht diesbezüglich zur Zeit etwa 60 Publikationen.

Zum Sachkomplex KONKRET hielten wir im Februar 2001 aus gegebenem Anlaß fest:

Durch Publikation erweislich falscher Tatsachen über den Herrn Außenminister Fischer hat KONKRET durch das inkriminierte Buch einmal mehr unter Beweis gestellt, politische Interessen zu verfolgen und Positionen zu begünstigen, die eindeutig rechte und ultrarechte sind. Dies wird auch im Ausland mit Besorgnis wahrgenommen.

Schon vor Jahresfrist hatten wir die Hamburger Justiz und KONKRET dringend gewarnt, die Falschbehauptungen in dem hier in Rede stehenden KONKRET-Druckerzeugnis unkorrigiert weiterzupublizieren, ausdrücklich: ne quid detrimenti capiat res publica. Dieser Fall ist eingetreten.

Die Hamburger Justiz in Gestalt der Staatsanwaltschaft Hamburg (StA) hatte ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt. Herr Bundesaußenminister Fischer, als Mitglied des Parlaments, ist bei denjenigen dabei, welche die Gesetze machen. Eine andere Justiz, nämlich die Frankfurter und nicht die Hamburger, ist derzeit mit ihm befaßt. Ihm ist daher Gelegenheit gegeben, zu beobachten und zu prüfen, ob ein kalter juristischer Rechtsputsch nur dann keiner ist, wenn er in einem Freistaat Hamburg stattfindet.

Mit der Firma KONKRET, gegen die wir in dieser Angelegenheit schon vor Jahresfrist vorgegangen sind, hat dies alles angefangen. Hingegen hat der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch wenigstens Anstand genommen, seinen Vertrag mit einer gewissen Autorin Röhl gerade noch rechtzeitig zu lösen. Unterdessen hat die Firma KONKRET ihr Falschbehauptungs-Druckerzeugnis ungehindert und ohne juristische Kennzeichnung als solches weiterverbreitet.

Der verantwortliche Herausgeber bei KONKRET, ein gewisser Herr Mecklenburg, anders als Herr Bundesaußenminister Fischer, ist um eine staatsanwaltliche Einvernahme und Beweisermittlung umstandslos herumgekommen. Hatte er die besseren Staatsanwälte, weil es Hamburger Freistaatler waren? Es war Herrn Mecklenburg in Hamburg ja sogar vergönnt, die fortbestehenden Ärztegreuel aus der Nazizeit als "einfach lächerlich" (schriftlich zu den Akten) versuchsweise abzutun, und die Hamburger Staatsanwaltschaft ist dem geflissentlich beigetreten, indem sie unseren Sachvortrag samt zugehörigen Paragraphen, Beweisen und Gegenvorstellungen einfach unsachlich befand, sonst nichts, kein weiteres Wörtchen darüber. Sie hofft darüber hinaus, zutiefst gekränkt, und zwar ohne Angabe von Gründen, auf den Beistand der Anwaltskammer, sucht also ganz offensichtlich ihr Heil im Irrationalen.

Die eingangs gekennzeichnete Positionalität in politisch rechtslastigen bis ultrarechten politischen Interessen und Tendenzen, Relikten der Euthanazi-Ära, erhält dadurch ihre Bilderbuchreife, und im Interesse der gesamtdeutschen Justiz hoffentlich nur vorläufige Abrundung.

Kurz danach hatte sich dies bestätigt, und wir dokumentierten: Es ist, wie schon von der Unterzeichnenden vorausgesagt, ein Frankfurter Gericht, das inzwischen bewirkt hat, daß in dem Fischer-Schiller-Staatskrisenskandal KONKRET den Kürzeren gezogen hat, angeschlagen ist, und überdeutlich Wirkung zeigt. Das von der Unterzeichnenden inkriminierte KONKRET-Druckerzeugnis darf nicht mehr bei KONKRET erscheinen, sondern nur noch zu Billigpreisen auf dem Ramschmarkt. Es bedurfte nämlich keiner besonderen Beweiserhebung, nicht in Hamburg, wohl aber in Frankfurt, das Ganze als eine strafwürdige Verleumdung, dazu noch "erinnerungslos" und "justizscheu" dingfest zu machen. Die Ex-KONKRET-Autorin Schiller, an der also letztlich alles hängenbleibt, kann sich für diese Mehrbelastung bei der Hamburger Justiz beklagen gehen, die sie, freischaffend, untätig, rechtsverweigernd, in der Falle KONKRET hat hocken lassen, in die sie, nicht die einzige, so achtlos wie eigensinnig hineingetappt war und die Frankfurter Grünen-Piefkes hätten schlecht einen Strafantrag gegen KONKRET stellen können, sind sie doch damit im Geschäft. Es kommt hinzu:
In Hamburg, und nur in Hamburg, treffen Presserichter und Staatsanwälte Entscheidungen generell höchst einseitig zugunsten der Presse, ganz im Widerspruch sogar zur sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Als Ballungsmetropole zahlreicher Großeditoriale mit ihrem gewaltigen Steueraufkommen scheint es demnach nicht mehr allein die "heilige Seefahrt" zu sein, die "not tut", wie noch zu Zeiten des kaiserlichen Flottenadmiral v. Tirpitz. (Unsachlich? Zeitgeschichte!)

2. Verletzung der Menschenrechte der Unterzeichnenden durch die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland

Diese Abhängigkeit Hamburgs von den Interessen der Presse trat deutlich in Erscheinung im Strafverfahren gegen die Firma KONKRET. Hatte die StA Hamburg in ihrem Einstellungsbescheid immerhin noch zugeben müssen, daß die von den Beschuldigten Gremliza und Mecklenburg aufgestellten Behauptungen falsch sind, so wollte Frau OStAin Nix in der Beschwerdeinstanz rückwirkend nicht einmal mehr dies gelten lassen. Frau OStAin Nix hatte unsere Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der StA Hamburg völlig zu Unrecht als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und abgelehnt, womit sie im Strafverfahren gegen die Firma KONKRET den strafrechtlichen Instanzenweg blockiert hat. Ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV GG (Rechtswegsgarantie). Im vorliegenden Zusammenhang der Menschenrechtsbeschwerde entspricht dies einem Verstoß gegen Art. 13 EMRK.

Nachdem Frau OStAin Nix in rechtlicher Hinsicht die Argumente ausgegangen waren, versuchte sie im Dezember 2000 darüber hinaus, mit berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen die Unterzeichnerin vorzugehen. Frau OStAin Nix wandte sich an die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Karlsruhe, um "ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren" (OStAin Nix) anzuzetteln. Sie zeigte die rechtlichen Ausführungen der Unterzeichnerin in obigem Hamburger Rechtskomplex so sach- und rechtswidrig wie ohne nähere Angaben oder gar Gründe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als angeblich "beleidigend" und damit angeblich "standeswidrig" an. Hierbei hatte Frau OStAin Nix nicht eine einzige Formulierung angeben können, durch welche sie sich - wie unberechtigt auch immer - beleidigt gefühlt haben wollte. Die politische Absicht dieser falschen Verdächtigung liegt klar zutage. Dies letztere Vorhaben geht weit hinaus über die Vertretung einer wenn auch noch so abseitigen Rechtsansicht.

Frau OStAin Nix richtete ihre falsche Verdächtigung zwecks Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Unterzeichnende an die GStA Karlsruhe.
Tatort war und ist daher Karlsruhe. Aus diesem Grund erstattete die Unterzeichnerin Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix bei der Staatsanwaltschaft (StA) Karlsruhe. Diese gab das Verfahren rechtswidrigerweise an die unzuständige StA Hamburg ab. Sie scheute offensichtlich die politische Relevanz der Sache (s.o.). Es war aus den Akten nicht ersichtlich, warum die StA Hamburg entgegen ihrer in den Akten dokumentierten Rechtsauffassung (Zuständigkeit der StA Karlsruhe, Unzuständigkeit der StA Hamburg) nach einigem Hin und Her das Verfahren schließlich dennoch übernahm, um es kurz darauf einzustellen.

Die Unterzeichnende legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte bei der GStA Hamburg, die Entscheidung der StA Hamburg aufzuheben und sie anzuweisen, die Strafsache an die allein zuständige StA Karlsruhe abzugeben. Sollte diese sich trotz ihrer rechtlichen Verpflichtung weigern, die Sache zu übernehmen, wurde beantragt, die Sache der Bundesanwaltschaft zur Entscheidung vorzulegen, damit diese die zuständige Staatsanwaltschaft bestimme zwecks Durchführung des Ermittlungsverfahrens.

Aber die GStA Hamburg ebenso wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, bei welchem wir einen Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens einreichten, weigerten sich unter Verletzung der Menschenrechte der Unterzeichnenden, die Strafsache an die StA Karlsruhe abzugeben.

Das Strafverfahren gegen Frau OStAin Nix wurde also trotz rechtlicher und verfassungsrechtlicher Einwände der Unterzeichnenden von der örtlich unzuständigen StA Hamburg bzw. GStA Hamburg durchgeführt und eingestellt. Desgleichen war das OLG Hamburg unzuständig.

Das Bundesverfassungsgericht weigerte sich, die Verfassungswidrigkeit der vorausgegangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen festzustellen und hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Anlagen).
 
 

Angabe der geltend gemachten Verletzungen der EMRK und Begründung der Menschenrechtsbeschwerde

Durch das vorstehend dargelegte Vorgehen der Hamburger Justizbehörden und des Bundesverfassungsgerichts wurde der Unterzeichnerin das Grund- und Menschenrecht auf den gesetzlichen Rechtsweg bzw. das Recht verweigert, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 EMRK zu erheben. Dies geschah dadurch, daß die angezeigte Frau OStAin Nix in der Weise begünstigt wurde, daß sie ihrem gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 EMRK) entzogen wurde.

Art. 13 EMRK bestimmt, daß jede Person, die in ihren Menschenrechten und Grundfreiheiten gemäß EMRK verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Art. 13 EMRK entspricht im vorliegenden Zusammenhang dem grundgesetzlich garantierten Rechtsweg nach Art. 19 IV Grundgesetz (GG).

Die Unterzeichnende ist in dem Menschenrecht aus Art. 13 EMRK verletzt, weil die Hamburger Staatsanwaltschaften und das OLG Hamburg Frau OStAin Nix ihrem gesetzlichen Richter entzogen, indem diese Hamburger Justizbehörden - obwohl unzuständig! - die Ermittlungen durchführten und auch bald einstellten und indem sie dadurch die von Gesetzes wegen ausschließlich zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte in Karlsruhe an der Sachbearbeitung hinderten. Dadurch, daß Frau OStAin Nix zu ihren Gunsten ihrem gesetzlichen Richter gem. Art. 101 GG, Art 6 Abs. 1 EMRK entzogen wurde, wurde der Unterzeichnenden der Rechtsweg gem. Art. 13 EMRK (Art. 19 IV GG) verweigert.

Durch die Verweigerung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsweg nach Art. 13 EMRK wurde zugleich das Recht der Unterzeichnerin auf Meinungs- und Berufsfreiheit, Art. 10 EMRK (entsprechend Art. 5 und 12 GG) verletzt. Die Hamburger Staatsanwaltschaften und das OLG Hamburg stellten das Verfahren gegen Frau OStAin Nix ein, obwohl Frau OStAin Nix durch ihre falsche Verdächtigung der Unterzeichnerin bei der GStA Karlsruhe diese in den genannten Grundrechten verletzte.

Auch das Bundesverfassungsgericht verstieß gegen die Rechte aus Art. 13, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 EMRK, da es die Verfassungsbeschwerde der Unterzeichnenden nicht zur Entscheidung annahm. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung war nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geboten, da die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte erforderlich ist. Der Unterzeichnerin entstand durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil, wie aus den weiteren Rechtsausführungen folgt.

Gegen die genannten Menschenrechtsverletzungen durch Hamburger Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, durch Richter des OLG Hamburg und des Bundesverfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland richtet sich die vorliegende Menschenrechtsbeschwerde.
 

a) Frau OStAin Nix wurde zu ihren Gunsten ihrem gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 101 GG) entzogen. Dadurch wurde der Unterzeichnenden der gesetzliche Rechtsweg gem. Art. 13 EMRK verweigert. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen daher den Rechtsanspruch der Unterzeichnenden auf den gesetzlichen Rechtsweg, Art. 13 EMRK.

Das Verbot, Ausnahmegerichte zu errichten und jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 101 GG), soll verhindern, daß justizfremde Interessen Einfluß auf die Rechtsentscheidung haben, indem jemand dem vom Gesetz bestimmten Richter entzogen und die Rechtssache durch andere, unzuständige Richter entschieden wird. Dieses Verbot ist im Kampf der Aufklärung gegen die Willkürjustiz des Absolutismus entstanden. Formuliert wurde es erstmals in Art. IV der französischen Verfassung von 1791. In der deutschen Verfassungsbewegung gehörte die "Freiheit der Rechtsprechung von Manipulationen" zu den Hauptpunkten des Justizprogramms, das nach und nach Eingang in die den Landesherren abgerungenen Verfassungen fand. Auch die preußische Verfassung von 1851 sowie die Weimarer Reichsverfassung enthielten dieses Verbot. Die Eingriffe in die Justiz während der Nazizeit gaben Anlaß, dieses Verbot in das Grundgesetz von Deutschland als Art. 101 GG aufzunehmen. In Art. 101 Abs. 1 GG heißt es zum Verbot von Sonder- bzw. Ausnahmegerichten:

"Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

Auch die Europäische Menschenrechts-Konvention enthält diesen Grundsatz in Art. 6 EMRK. Dort heißt es unter Absatz 1, daß über eine strafrechtliche Anklage gegen eine Person von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren zu verhandeln ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Nachteil der Unterzeichnenden in vorliegender Sache nicht beachtet, was es bereits in früheren Entscheidungen festgestellt hat:

"Der Gesetzgeber hat nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dafür zu sorgen, daß die Rechtspflege von sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt werde und daß der gesetzliche Richter sich im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt."
(BVerfGE, Beschluß vom 25.10.1966, Az: 2 BvR 291, 656/64)

"Die Rechtssicherheit erfordert, daß die Zuständigkeit nach Gerichtszweigen, nach dem örtlichen und sachlichen Gerichtsstand und nach dem Instanzenzug im Rechtsmittelweg normativ soweit wie möglich vorbestimmt wird. Hier einen unkontrollierbaren Spielraum lassen, würde die Gefahr in sich schließen, daß außergerichtliche Instanzen durch Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit auf den Einzelfall einwirken."
(BVerfGE, Beschluß vom 25.10.1966, Az: 2 BvR 291, 656/64)

In einem Strafverfahren umfaßt Art. 6 Abs. 1 EMRK (entsprechend Art. 101 GG) auch die Bestimmung, daß die zuständige Staatsanwaltschaft, im vorliegenden Fall die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft die Ermittlungen übernimmt. Denn welcher Richter schließlich über die Strafsache zu entscheiden hat, wird auch dadurch bestimmt, welche Staatsanwaltschaft an welchem Ort die Ermittlungen führt und Anklage erhebt. Übernimmt die örtlich unzuständige Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren, so ist damit festgelegt, daß das ebenfalls örtlich unzuständige Hamburger Gericht über eine eventuelle Anklageerhebung entscheidet. Diesem Umstand kommt besondere Bedeutung zu, weil es um die Straftat einer Hamburger Oberstaatsanwältin geht, eine Kollegin der Hamburger Staatsanwälte, aber auch eine Justizkollegin der Hamburger Richter.

Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften in Abhängigkeit von der Zuständigkeit der Gerichte ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

"Wer der gesetzliche Richter in einem Strafverfahren ist, wird nicht durch die Verfassung selbst bestimmt, sondern durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, die sich dem Geist der gesamten Rechtsordnung einfügen müssen. "
(BGHSt 9, S. 369, BGH, Urteil vom 4.10.1956 - 4 StR 294/56)
Eine Staatsanwaltschaft kann nicht nach Belieben überall ermitteln und Anklage erheben, sondern nur in dem kraft Gesetz beschränkten Bezirk ihrer örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist abhängig von dem Zuständigkeitsbezirk der Gerichte, deren lokale Zuständigkeit in der Strafprozeßordnung (StPO) geregelt ist. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird
"durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt ist"
§ 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

In vorliegender Sache geht es um eine Straftat von Frau OStAin Nix, die zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort begangen worden ist. Dieser Ort ist der sogenannte Tatort.

Der Gerichtsstand für eine Straftat ist

"bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist"
§ 7 Abs. 1 StPO,
d.h. in dessen Bezirk sich der Tatort befindet.

Örtlich zuständig für die Strafverfolgung in vorliegender Sache war also die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden ist.

Dem entspricht auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Richtlinien im Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), wonach

"die Ermittlungen grundsätzlich der Staatsanwalt (führt),
in dessen Bezirk die Tat begangen ist".

Der Tatort der von Frau OStAin Nix begangenen falschen Verdächtigung ist eindeutig Karlsruhe. Frau OStAin Nix schrieb an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit dem Ziel und in der erklärten Absicht, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen die Unterzeichnende in Gang zu setzen. Die Unterzeichnende ist als Rechtsanwältin Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Nordbaden in Karlsruhe. Die GStA Karlsruhe ist die örtlich zuständige Anklagebehörde für berufsrechtliche Maßnahmen gegen Anwälte der RAK Nordbaden (§§ 119 Abs. 2, 120 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)).

Eine falsche Verdächtigung ist als Straftat erfüllt, wenn die falsche Verdächtigung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Die zuständige Behörde ist vorliegend die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Bei ihr ist die von Frau OStAin Nix verfaßte falsche Verdächtigung eingegangen. Tatort der falschen Verdächtigung ist somit Karlsruhe. Örtlich zuständig für die Strafverfolgung von Frau Nix wegen falscher Verdächtigung sind folglich nach § 7 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 GVG ausschließlich die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Karlsruhe. Von Gesetzes wegen sind die Hamburger Behörden ebensowenig zuständig wie diejenigen in Köln, München, Stuttgart, Berlin oder sonstwo in der Bundesrepublik.

Dies haben sämtliche deutsche Justizbehörden einschließlich des Bundesverfassungsgerichts mißachtet.

Entgegen der falschen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Behauptung des OLG Hamburg in seinem Beschluß vom 11.10.2001 gibt es bei dem Tatvorwurf der falschen Verdächtigung, begangen von Frau OStAin Nix, keine Zuständigkeit nach einem so genannten "Ort der Handlung", der von dem Tatort Karlsruhe verschieden wäre. Welche Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung örtlich zuständig ist, richtet sich bei der Straftat der falschen Verdächtigung danach, an welchem Ort die Straftat begangen wurde. Damit eine Tat überhaupt den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen und zur Straftat werden kann, muß die Verdächtigung der zuständigen Stelle im Sinne des § 164 Strafgesetzbuch (StGB) zugegangen sein. Bevor eine Verdächtigung der zuständigen Behörde nicht zugegangen ist, kann es eine Straftat nach § 164 StGB überhaupt nicht geben, und zwar selbst dann nicht, wenn alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Tatbestands der falschen Verdächtigung erfüllt wären. Die Frau OStAin Nix angelastete falsche Verdächtigung war als Straftat erst begangen im Sinne des § 7 Abs. 1 StPO und damit verfolgbar geworden, als ihr Schreiben vom 16.11.2000 mit der falschen Verdächtigung gegen die Unterzeichnende bei der zuständigen Stelle eingegangen war, nämlich bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe.

Zu den Tatbestandsmerkmalen der falschen Verdächtigung gehört nach § 164 StGB also zwingend, daß die Verdächtigung der zuständigen Behörde zugeht, hier: der GStA Karlsruhe. Ohne Zugang der falschen Verdächtigung bei der Behörde, die als einzige Behörde befugt ist, ein Verfahren aufgrund dieser Verdächtigung einzuleiten, gibt es keine Straftat der falschen Verdächtigung. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, also der Arbeitsplatz der anzeigeerstattenden OStAin Nix, ist im vorliegenden Fall keine zuständige Behörde für den Zugang und die Straftatbestandserfüllung einer falschen Verdächtigung zum Nachteil der unterzeichnenden Rechtsanwältin in Sachen berufsgerichtliches Verfahren.

Es kann im vorliegenden Fall nicht zwischen einem "Ort der Handlung" und dem Ort der Tat unterschieden werden, da es bei der Straftat, die Frau OStAin Nix vorgeworfen wird, um eine falsche Verdächtigung geht, die nur durch den Zugang bei einer einzigen zuständigen Stelle, bei der GStA Karlsruhe begangen werden konnte. Es gibt vorliegend also nur einen Ort, an dem die Tat vollbracht und als Straftat begangen worden ist, und dieser Ort ist Karlsruhe. Zu unterscheiden zwischen "Ort der Handlung" und Ort der Tat ist im hier gegebenen Fall schlicht Unsinn. Das Wort Handlung beinhaltet nichts anderes als das Wort Tat. In der hiesigen Welt kann ein Täter ein- und dieselbe Handlung oder Tat nicht zugleich, d.h. zeitgleich an zwei verschiedenen Orten begehen. Er kann nur da oder dort handeln bzw. nur da oder dort die Tat begehen.

Die Straftat der falschen Verdächtigung durch Frau OStAin Nix zum Nachteil der Unterzeichnenden konnte also nur in Karlsruhe begangen worden sein und nicht in Hamburg. Zu einer Tat, also auch zu einer Straftat, gehören notwendig eine bestimmte Zeit und ein bestimmter Ort. Hier ist die Zeit unstrittig. Und auch der Ort der Straftat ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend unzweifelhaft, nämlich eindeutig in Karlsruhe gegeben und nirgendwo sonst.

Das Niederschreiben einer falschen Verdächtigung durch die Beschuldigte an ihrem Arbeitsplatz in Hamburg ist noch längst keine Straftat gem. § 164 StGB, solange diese Niederschrift der nach § 164 StGB zuständigen Behörde nicht zugegangen ist. Erst durch den Eingang bei der im Sinne des § 164 StGB zuständigen Behörde, d.h. bei der Behörde, die für eine Verfolgung des falsch Verdächtigten sachlich und örtlich zuständig ist, wird die Straftat nach § 164 StGB begangen, nicht aber schon dadurch, daß der Verdächtigende einen Brief geschrieben und diesen in den Geschäftsgang zum Absenden gegeben hat. Der behördeninterne Geschäftsgang, die ausfertigende Geschäftsstelle der GStA Hamburg ist in vorliegendem Fall kein wie auch immer geeigneter Adressat und damit keine zuständige Behörde einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Die Geschäftsstelle der GStA Hamburg ist hier vergleichbar der Post, sie ist Briefbeförderer wie ein Postbote, mehr nicht. Erst durch den Eingang des Hamburger Schreibens bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, als dem einzig zuständigen Adressaten, wenn es um die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der Anwaltskammer Karlsruhe geht, wurde die Tat der falschen Verdächtigung begangen.

Eine Straftat zu zerlegen in die Straftat als solche und in Vorbereitungshandlungen, um daraus den Schluß zu ziehen, jede Staatsanwaltschaft und jedes Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Vorbereitungshandlung stattgefunden hat, wäre auch zur Anklageerhebung oder zur Verhandlung und Entscheidung über die Straftat zuständig, würde jeder Willkür Tür und Tor öffnen. Dies würde es ermöglichen, eine Straftat in beliebig viele Teilschritte von Vorbereitungshandlungen zu zerlegen, die möglicherweise in verschiedenen Bundesländern von Deutschland oder gar im Ausland begangen wurden, und dadurch beliebig viele Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Auswahl stellen, von welchen die Straftat dann verfolgt oder abgeurteilt werden könnte. Das Menschenrecht auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten wäre damit faktisch außer Kraft gesetzt. Angenommen, jemand soll wegen bewaffneten Bankraubs vor Gericht gestellt werden, so ist das zuständige Gericht dasjenige Gericht, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Bank liegt, in welcher der Bankraub begangen wurde. Wenn jemand die Gesichtsmaske für den Bankraub in München gekauft hat, das Fluchtfahrzeug in Dortmund, den schriftlichen Text, den er den Bankangestellten unter die Nase hält ("Wenn Sie mir nicht sofort das Geld aushändigen, zünde ich eine Handgranate") in Hamburg verfaßt hat, und schließlich eine Bank in Berlin überfällt, so ist das Gericht in Berlin zuständig, nicht das Gericht in München, nicht das Gericht in Dortmund und auch nicht das Gericht in Hamburg, und dies, obwohl Beschaffung von Maske und Fahrzeug sowie das Abfassen des Drohtextes Bestandteil des Bankraubs sind.

Die für die Strafverfolgung gegen Frau OStAin Nix allein zuständige StA Karlsruhe hätte also die Strafsache weder an die unzuständige StA Hamburg abgeben, noch hätte die unzuständige StA Hamburg die Strafsache übernehmen dürfen. Dies wurde von den Hamburger Justizbehörden ebenso mißachtet wie vom Bundesverfassungsgericht.

Der Gerichtsstand für ein Strafverfahren gegen Frau Nix ist von Gesetzes wegen ausschließlich in Karlsruhe begründet und nicht in Hamburg. Anklage gegen Frau OStAin Nix kann nur bei einem Strafgericht in Karlsruhe erhoben werden, nicht aber bei einem Hamburger Gericht. Die StA Hamburg ist für die Anklageerhebung bei einem Karlsruher Gericht unzuständig und daher zu dergleichen nicht befugt. Die fehlerhafte und rechtswidrige Übernahme der Bearbeitung in der Sache gegen Frau OStAin Nix durch die StA Hamburg begründet keine Zuständigkeit. Die StA Hamburg ist und bleibt unzuständig. Dies hat das OLG Hamburg ebenso verkannt wie die Staatsanwaltschaften von Hamburg. Diese Tatsache wurde auch vom Bundesverfassungsgericht nicht gebührend berücksichtigt.

Sogar der bearbeitenden Staatsanwältin der StA Hamburg, Frau StAin Eggers, war diese Tatsache nicht entgangen. Sie lehnte anfangs zu Recht und begründetermaßen die Übernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ab. Die diesbezügliche Verfügung von Frau StAin Eggers auf Aktenseite 17 der Verfahrensakten lautete:

22.12.00: Urschriftlich mit Akte an Staatsanwaltschaft Karlsruhe
unter Ablehnung der Übernahme zurückgesandt. Da das Schreiben im dortigen Bezirk eingegangen ist, liegt der Tatort auch im dortigen Zuständigkeitsbereich.
Eggers, Staatsanwältin.
Es gab daraufhin ein dubioses Hin und Her, während dessen die Verfahrensakten verschwunden waren, und es war danach in den Akten auch nichts dokumentiert, was in dieser Zeit geschehen ist. Wir verweisen auf die diesbezüglichen Ausführungen in unserem Klageerzwingungsantrag in Anlage. Ob und inwiefern in dieser Zeit die angezeigte Frau OStAin Nix selbst Zeit und Gelegenheit fand, direkt auf die Entscheidung der ihr untergebenen und weisungsabhängigen StAin Eggers Einfluß zu nehmen, ist hiesigerseits nicht bekannt. Frau Nix hat in den Hamburger Justizbehörden auch Verwandte als Kollegen.

Die besonderen Umstände vor Ort bei den Justizbehörden in Hamburg sind inzwischen sogar pressebekannt:

"Regionale Umstände sind nicht unbeteiligt daran, ob gegen einen Richter ((hier: Staatsanwalt)) vorgegangen wird oder nicht. Der Sievekingplatz des Stadtstaates Hamburg, um den sich Amts-, Land- und Oberlandesgericht scharen – er ist ein Dorfplatz der Gerechtigkeit. Man kennt, man beobachtet sich. Man wird schnell zum Nestbeschmutzer." (DER SPIEGEL, Nr. 40/2000, S. 113)


Die zweifelhaften Vorgänge, an deren Ende die Bearbeitung unserer Strafanzeige durch die unzuständige Staatsanwaltschaft Hamburg stand, ändern jedoch nichts an den gesetzlich eindeutig festgelegten Zuständigkeiten, gegen welche die Hamburger Justizbehörden verstoßen haben.

Es steht jedenfalls fest: Ein Staatsanwalt kann sein Amt nur ausüben in den Gebieten, die ihm sachlich und örtlich zugeteilt sind. Wenn ein Staatsanwalt an jemanden schreibt: "Ich verurteile Sie zu 10 Jahren Gefängnis!", so hat dies keinerlei rechtliche Wirkung, denn Verurteilungen liegen im Zuständigkeitsbereich eines Strafrichters und nicht im Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwalts. Ebenso gilt: wenn ein Hamburger Staatsanwalt in einer Strafsache, die in den Zuständigkeitsbereich von Baden-Württemberg, hier: Karlsruhe, fällt, den Bescheid erteilt: "Das Verfahren ist eingestellt", so hat dies ebenfalls keinerlei rechtliche Wirkung. Denn Entscheidungen in einer solchen Sache liegen im Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwalts bei der StA bzw. GStA Karlsruhe. Letzteres ist im Vorliegenden der Fall. Die von Frau OStAin Nix weisungsabhängigen (!) Untergebenen haben das Verfahren gegen sie eingestellt, die Kollegen bei der GStA und beim OLG Hamburg haben die Verfahrenseinstellung abgesegnet.

Zumindest haben die Hamburger Justizbehörden und das Bundesverfassungsgericht, deren Entscheidungen mit vorliegender Menschenrechtsbeschwerde angefochten werden, die nach der EMRK und auch verfassungsrechtlich und grundgesetzlich entscheidende Frage der Unzuständigkeit der Hamburger Staatsanwaltschaft verkannt und sie haben die Unterzeichnerin in ihrem nach Art. 13 EMRK garantierten Recht verletzt.

Der vorliegende Fall stellt in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit keine Ausnahme von der Regel dar. Dies wurde auch zu keiner Zeit und von keiner Seite geltend gemacht. Es geht auch nicht um die Wahlbefugnis der Staatsanwaltschaft, die es zudem nur in ganz bestimmten, eingeschränkten und vom Gesetz vorgesehenen Fällen gibt. Es geht hier vielmehr um die willkürliche Entscheidung, die Ermittlungen einer örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft zu übertragen, bzw. um die willkürliche gesetzeswidrige Entscheidung der Hamburger Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen zu führen trotz Unzuständigkeit.

  1. Es geht nicht um die Wahlmöglichkeit einer örtlichen Staatsanwaltschaft bzw. eines Gerichts bei der Verbindung zusammenhängender Straftaten, die einheitlich verhandelt und verurteilt werden sollen. Es handelt sich um eine einzige Tat von Frau OStAin Nix, die an einem einzigen, bestimmten Ort begangen wurde, nämlich in Karlsruhe.
  2. Auch die weiteren, vom Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten bei der örtlichen Zuständigkeit sind hier nicht gegeben.
a) Es handelt sich nicht um eine Tat, die an mehreren Orten begangen wurde. Es handelt sich um eine einzige Tat, die an einem einzigen Ort, und zwar in Karlsruhe begangen wurde, und auch sonst nirgendwo begangen werden konnte. Eine falsche Verdächtigung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Sachen Anwaltsrecht kann nur an dem Ort begangen werden, an welchem die zuständige Anwaltskammer ihren Sitz hat. Dies ist in vorliegendem Fall Karlsruhe. Daher kann auch nicht zwischen verschiedenen Tatorten gewählt werden.

b) Es wurde auch nicht die Wahl getroffen zwischen dem Tatort oder dem Wohnort des Täters. Denn weder das OLG Hamburg, noch die Staatsanwaltschaften in Hamburg behaupteten, das Verfahren müsse in Hamburg durchgeführt werden, weil dies der Wohnort der Täterin sei. Es wurde vielmehr die real nicht vorhandene, rein fiktive Unterscheidung getroffen zwischen dem Ort der Tat und einem "Ort der Handlung", was unterschiedslos ein und dasselbe ist. Hierzu wird auf unsere obigen Ausführungen verwiesen.

Weder die Staatsanwaltschaften noch das OLG Hamburg waren in vorliegendem Sachzusammenhang im Sinne des Gesetzes als zuständige Behörde tätig gewesen. Somit handelte es sich bei deren Anschreiben an die Unterzeichnende auch nicht um amtliche Bescheide mit rechtlicher Wirkung. Wenngleich "Bescheide" dem Aussehen nach, sind sie dennoch keine Bescheide im Rechtssinn, weil ihnen jede Rechtskraft fehlt. Nicht jedes von einer Staatsanwaltschaft verfaßte Schreiben ist damit automatisch schon in rechtlichem Betracht ein Bescheid, insbesondere dann nicht, wenn dieses - wie im Vorliegenden - von einer unzuständigen Stelle abgefaßt wurde. Diese "Bescheide" der Hamburger Justizbehörden sind keine Bescheide im Rechtssinn und sind daher vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als menschenrechtswidrig zu verwerfen.

Durch die von den Hamburger Justizbehörden verfaßten bzw. abgesegneten Einstellungsbescheide, also abgefaßt von Kollegen der angezeigten Oberstaatsanwältin und von unzuständigen Behörden zudem, wurde das Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix umgehend zum Erliegen gebracht, nachdem es schon gar nicht in Hamburg hätte geführt werden dürfen, wäre es denn nach Recht und Gesetz gegangen.

Frau OStAin Nix wurde somit ihrem gesetzlichen Richter nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Art. 101 GG) entzogen. Der Unterzeichnenden wurde damit zugleich der Rechtsweg verwehrt, der in Art. 13 ERMK (Art. 19 IV GG) garantiert ist.

Art. 19 IV GG wird neben den materiellen Grundrechten als konkrete Ausprägung des Gebots der Gewährleistung eines lückenlosen und wirksamen Rechtsschutzes bezeichnet, aus dem wiederum der Anspruch eines jeden auf Zugang zu den Gerichten unter zumutbaren Bedingungen hergeleitet wird (BVerfGE 53, 127).

Durch die Willkürentscheidung, das Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix in Hamburg durchzuführen, wodurch eine eventuelle Anklageerhebung ebenfalls nur in Hamburg hätte erfolgen können, wurde der Unterzeichnenden der grundgesetzlich garantierte Rechtsweg verweigert. Denn dieser gesetzliche Rechtsweg umfaßt auch den Anspruch, daß eine Rechtssache nur von den durch das Gesetz dafür vorgesehenen Justizbehörden bearbeitet wird. Im vorliegenden Fall - Strafsache Nix - wären das die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, bzw. ein Karlsruher Strafgericht gewesen und nicht die Hamburger Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Die angefochtenen Entscheidungen der Hamburger Justizbehörden sind menschenrechtswidrig. Elementare Menschenrechte, Verfassungsgrundsätze und Grundrechte wurden verkannt bzw. mißachtet. Zur Durchsetzung der Menschen- und Grundrechte der Unterzeichnenden ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgerufen, die gerügten Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 13, Art. 10 Abs. 1 EMRK festzustellen.
 

b) Die angegriffenen Entscheidungen der bundesdeutschen Behörden und Gerichte verletzen den Rechtsanspruch der Unterzeichnenden auf Meinungsfreiheit und Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK.

Frau OStAin Nix hatte die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Berufsausübung der Unterzeichnenden verletzt, indem sie unsere sachlichen und rechtlichen Argumente und Begründungen betreffend die Straftaten von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg von der Firma KONKRET, die wir in Strafanzeige und Beschwerde auf vielen Seiten und zum Teil lehrbuchhaft den Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs subsumiert hatten, als "zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe" bezeichnete und bei der zuständigen Behörde, der GStA Karlsruhe, die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens beantragte. Mit keinem Wort war sie jedoch in ihrem "Einstellungsbescheid" in Sachen KONKRET vom 25.08.2000 auf diese unsere Ausführungen inhaltlich eingegangen. Kein einziges Wort von ihr auch darüber, welche Ausführungen sie denn nun eigentlich als "unsachliche Anwürfe" verstanden wissen wollte. Kein Wunder, denn andernfalls hätte sie weder unsere Beschwerde ablehnen, noch die Unterzeichnerin falsch verdächtigen können.

"Beleidigende Anwürfe" behauptete allein Frau OStAin Nix, auch in unserem Antrag an das Justizministerium Hamburg vom 20.10.2000 gesichtet zu haben. Nicht so das Justizministerium selbst. Auch hier konnte Frau OStAin Nix keine einzige Formulierung benennen, in welcher sie eine Beleidigung gesehen haben wollte. Wir hatten Wiederaufnahme der Ermittlungen in der Strafsache KONKRET beantragt und zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix erhoben. Denn sie hatte unsere Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Firma KONKRET unter Verweigerung des Rechtswegs kurzerhand als "Dienstaufsichtsbeschwerde" behandelt und abgelehnt. Eine gerichtliche Überprüfung ihrer Entscheidung (mittels Klageerzwingungsverfahren) wurde dadurch verunmöglicht, denn gegen die Ablehnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gibt es keine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit.

Sowohl die Kommentare zu den Beleidigungsparagraphen im deutschen Strafgesetzbuch als auch die entsprechenden Kommentare zu den Bestimmungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung enthalten zahlreiche Spezifizierungen dazu, was als Beleidigung zu beurteilen ist und was nicht.

Frau OStAin Nix wußte, daß die von ihr aufgestellte Behauptung an die Adresse der Anwaltskammer via Generalstaatsanwaltschaft falsch ist. Sie hat in den 26 Seiten unserer von ihr inkriminierten Beschwerdebegründung und in den 11 Seiten unseres Antrags beim Justizministerium Hamburg keinen einzigen Satz, kein einziges Wort benannt, nichts, was als Beleg ihrer Behauptung ("zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe") hätte herhalten können. Dies hätte Frau OStAin Nix jedoch ein Leichtes sein müssen bei den von ihr behaupteten "zahlreichen Anwürfen". Aber weder in der Einzahl, geschweige denn in der Mehrzahl hat sie einen "Anwurf" auch nur kenntlich gemacht.

Frau OStAin Nix hätte also benennen müssen,

sie als eine "Beleidigung" verstanden haben wissen will, Die Absicht der falschen Verdächtigung ergab sich, neben allem anderen, allein schon aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit entbehren (§§ 43a III, 20a BRAO, §§ 185ff StGB).

Auch die von Frau OStAin Nix gleich noch mitvereinnahmte Kollegin ("Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen") konnte rein gar nichts "Unsachliches", rein gar nichts "Beleidigendes" erkennen, hatte diese selbst sich doch auch gar nicht beschwert. Es gab ja auch nichts, wovon eine verständige Staatsanwältin sich hätte beschwert fühlen können. Dafür gab es unsererseits um so mehr Rechtsausführungen auf den 26 Seiten der inkriminierten Beschwerdebegründung. Wenn sie diese Rechtsausführungen für "beleidigend" hält, so ist Frau OStAin Nix gehalten, in die Politik zu gehen und etwa im Parlament und Justizministerium ihr genehmere Gesetze durchzusetzen, nicht aber staatsstreichartig bestehende Gesetze außer Kraft zu setzen.

Es kommt erschwerend hinzu, daß Frau OStAin Nix qua Amt und Ausbildung wissen muß, daß Anschuldigungen zu belegen sind. Als Staatsanwältin ist sie dienstlich mit der Abfassung von Anklageschriften befaßt. Mit das Wichtigste ist dabei die Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel. "Anzuführen sind die Tatsachen samt Beweisgrundlage, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt", so der Kommentar Kleinknecht/Meyer-Goßner (Rz. 18 zu § 200 StPO) über das Grunderfordernis jeder Anklageschrift. Fehlt dies, so ist die Anklage heillos zusammengebrochen. Gleiches gilt für die Anzeige einer sog. Beleidigung. Frau OStAin Nix hätte zumindest die Textstellen und die genauen Formulierungen zu benennen gehabt, durch welche sie sich beleidigt oder herabgewürdigt fühlt. Sie hätte außerdem Ersatzformulierungen zu bieten gehabt, durch welche der Sachverhalt "beleidigungsfrei", aber mindestens sachangemessen, hätte ausgedrückt werden können. Sie hätte außerdem darzutun gehabt, weshalb die genau bezeichnete Formulierung nicht etwa durch Wahrnehmung berechtigter Interessen oder dergleichen gerechtfertigt sei. Wer aber nicht einmal Tatsachen und Beweise angeben kann, weil es sie nicht gibt, der soll es erst gar nicht versuchen mit einer Anschuldigung. Denn andernfalls ist es böswillige Anschwärze, haltlos und bodenlos, der Sache und Substanz nach nix, in rechtlicher Hinsicht aber ein menschenrechtswidriger Eingriff in das Recht der Unterzeichnenden auf freie Meinungsäußerung und auf Freiheit der Berufsausübung (Art. 10 Abs. 1 EMRK).

Es fällt auf, daß Frau OStAin Nix den Weg zu den ordentlichen Gerichten gescheut hat. Sie hat gegen die Unterzeichnerin keine Strafanzeige erstattet etwa wegen "Beleidigung". Hoffte Frau OStAin Nix, bei einem Berufsgericht leichter zum Ziel zu kommen, obwohl der Vorwurf der "Beleidigung" dort auch zurückgewiesen werden würde? Hoffte sie zumindest auf eine standesgerichtliche Verurteilung der Unterzeichnerin, etwa wegen eines sog. Verstoßes gegen "den guten Ton"?

Auch hier kommt straferschwerend hinzu, daß Frau Nix Staatsanwältin ist, Oberstaatsanwältin sogar. Es muß ihr daher von Amts wegen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein, das 1987 die Kriterien für das sogenannte anwaltliche Standesrecht neu gefaßt hat. Demzufolge hat ein anwaltliches Berufsgericht bereits seit 15 Jahren denselben Maßstab anzulegen wie die Strafgerichte hinsichtlich so genannter "unsachlicher und beleidigender Anwürfe", wie sie von Frau OStAin Nix behauptet werden. Und dieser Maßstab ist ihr als Staatsanwältin, welche Anklagen vor Strafgerichten zu vertreten hat, von Amts wegen bekannt. Sie hätte demzufolge genauso gut bei einer Staatsanwaltschaft anzeigen gehen können, mit der gleichen, gerade von ihr als Staatsanwältin vorauszusehenden Erfolgsaussicht: gleich Null.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt und insoweit die frühere Praxis der sog. Standesgerichte für unanwendbar erklärt, daß eine allgemeine Meinungsäußerung, die auch die sogenannte Urteilsschelte und die Kritik an staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen mitumfaßt, nicht unter das Standesrecht fällt. Die bis 1987 angelegten Kriterien wurden für verfassungswidrig erklärt, weil gegen Grund- und Menschenrechte verstoßend. Es hatte sich dabei um "Gummiformulierungen" gehandelt, wie zum Beispiel "Verstoß gegen den sog. guten Ton", "gegen das Taktgefühl", desgleichen "stilwidrige und ungehörige Äußerungen", welche die anwaltlichen Berufsgerichte seit 1987 wegen erwiesener Verfassungswidrigkeit nicht mehr zu interessieren haben. Das Gegenteil, so das Bundesverfassungsgericht, wäre eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Berufsfreiheit. Die Frau Oberstaatsanwältin wußte also schon vor Abfassung ihrer falschen Anschuldigung, daß ein sog. anwaltliches Berufsgericht überhaupt nicht zuständig ist für ihre angeblichen Beschwerden.

Frau Oberstaatsanwältin Nix hätte zudem auffallen können, daß die Strafanzeige gegen die Firma KONKRET von der Unterzeichnerin im eigenen Namen erstattet wurde und nicht im Auftrag eines Mandanten. Die Strafanzeige und die nachfolgenden Beschwerdebegründungen hätte die Unterzeichnerin auch dann verfassen können, wenn sie nicht als Anwältin zugelassen wäre, wenn sie keine einzige Stunde im Hörsaal einer Juristischen Fakultät verbracht hätte. Es bestand kein Anwaltszwang. Es war keine anwaltliche Tätigkeit und insofern auch keine Zuständigkeit einer Anwaltskammer gegeben. Denn auch dies hat das Bundesverfassungsgericht schon 1987 festgestellt: die Anwaltskammer ist nicht zuständig für das Verhalten des Anwalts außerhalb seiner Berufstätigkeit.

Die Staatsanwaltschaften von Hamburg und das OLG Hamburg sowie das Bundesverfassungsgericht haben dem grundrechts- und menschenrechtswidrigen Eingriff in die Meinungsfreiheit und in die Berufsfreiheit der Unterzeichnenden durch Frau OStAin Nix nicht abgeholfen und verletzen dadurch ebenfalls diese Menschenrechte der Unterzeichnenden.

Die angegriffenen Bescheide im Einzelnen:

Vorbemerkung: Wenn auch die Bescheide der Hamburger Justizbehörden im Folgenden einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden, so ist doch vorab noch einmal daran zu erinnern, daß sämtliche mit der Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix befaßten Hamburger Justizbehörden nach den Vorschriften der StPO und RiStBV unzuständig waren, ihre Entscheidungen von Gesetzes wegen somit schon in formalrechtlicher Hinsicht nichtig waren und sind.
 

1. Einstellungsbescheid der StAin Eggers, Staatsanwaltschaft Hamburg, vom 26.4.2001, Aktenzeichen 3300 Js 126/01:
Frau StAin Eggers hat das Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin eingestellt, einzig gestützt auf die Behauptung:

"Aus der beigezogenen Akte 7101 Js 806/99 ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Oberstaatsanwältin Nix". Der Bescheid der StAin Eggers läßt somit jede strafrechtliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit unserem Sachvortrag vermissen. Eine solche sachbezogene Würdigung hätte auch die Grundrechte der Unterzeichnenden auf Meinungs- und Berufsfreiheit zu berücksichtigen gehabt. Dies hat Frau StAin Eggers mißachtet. Die Gründe für diese Fehlentscheidung wurden schon genannt: Frau StAin Eggers ist nicht nur Amtskollegin der angezeigten Oberstaatsanwältin, diese ist ihr zudem in der Amtshierarchie übergeordnet, mit allen formalen und informellen Möglichkeiten der Einflußnahme auf ihre staatsanwaltliche Entscheidung.

Die Unterzeichnende ist daher durch den oben genannten Bescheid der unzuständigen StA Hamburg in ihren Menschenrechten verletzt.
 

2. Einstellungsbescheid des OStA Reich von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 08.08.2001, Az. 2 Zs 350/01:
OStA Reichs Ablehnung erschöpfte sich in der Behauptung:

"Falsch und damit eine Straftat ist eine Verdächtigung allenfalls, wenn über Tatsachen getäuscht, also unrichtige Tatsachen mitgeteilt werden. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die von der Beschuldigten ((Frau OStAin Nix)) der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Prüfung zugeleiteten Schreiben tatsächlich von Ihnen gefertigt wurden." OStA Reich glaubte offenbar, einzig auf diese Behauptung seinen Einstellungsbescheid stützen zu können. Es stand jedoch nicht in Frage, ob die Schreiben von der Unterzeichnenden verfaßt wurden oder nicht. Vielmehr bestand die falsche Verdächtigung der Frau OStAin Nix in der unbewiesenen, weil unbeweisbaren Behauptung, die Unterzeichnende habe sich "zahlreicher Beleidigungen" schuldig gemacht.

Der Bescheid des OStA Reich läßt somit ebenfalls jede strafrechtliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit unserem Sachvortrag vermissen, welche das Menschenrecht auf Meinungs- und Berufsfreiheit berücksichtigt. Die in Bezug auf Frau StAin Eggers benannten dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisse sind gleichermaßen bei dem Amtskollegen von Frau Oberstaatsanwältin Nix, Herrn Oberstaatsanwalt Reich gegeben.

Die Unterzeichnende ist daher durch den oben genannten Bescheid der unzuständigen GStA Hamburg in ihren Menschenrechten verletzt.
 

3. Beschluß des OLG Hamburg vom 11.10.2001, Az. 2 Ws 182/01:

Auf die Behauptung des OLG Hamburg unter Absatz 3.2.a) des genannten Beschlusses, das Schreiben von Frau OStAin Nix enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein Werturteil, braucht nicht näher eingegangen zu werden, da das Gericht selbst unter Absatz 3.2.b) seine Behauptung wieder zurückgenommen hat.

Nachdem wir mehrfach vorgetragen hatten, daß Frau OStAin Nix selbst ihre falsche Anschuldigung mit keinem einzigen Zitat aus unseren Schriftsätzen begründen konnte, versuchten nun in der 3. Instanz die Richter des OLG Hamburg, ihrer Justizkollegin beizuspringen, indem unter Absatz 3.2.b)aa) und 3.2.b)bb) an ihrer Statt nun die Richter Stellen aus unseren Schriftsätzen zitierten, von denen sie, die Richter, glauben, daß die Staatsanwältin vielleicht meinen könnte, sich dadurch möglicherweise beleidigt fühlen zu können.

Die Fähigkeit, Gedanken zu lesen, gehört erwiesenermaßen nicht zu den Berufsvoraussetzungen eines Richters in Deutschland und hiesigerseits ist auch nicht bekannt, inwieweit die Richter des OLG Hamburg diese Fähigkeit bei sich entwickelt haben, daß sie so kühn und tatsachenfern dort "Beleidigung" sehen, hören, spüren, wittern oder außersinnlich wahrnehmen, wo die Autorin der falschen Anschuldigung nicht die geringste Spur von "Beleidigung" gelegt hat. Wegen des Bemühens der OLG-Richter, um Verständnis für Frau OStAin Nixens Sprachlosigkeit zu werben, muß diese es sich zudem gefallen lassen, von den Richtern des OLG in die Rolle einer fürsprecherbedürftigen Betreuten gedrängt zu werden. Dabei legen sie einen Eifer an den Tag, der seinesgleichen sucht. "Eifer macht blind", heißt es im Volksmund. Die Richter des OLG Hamburg haben jedenfalls in ihrem Eifer nicht einmal bemerkt, wer bei den jeweiligen Textstellen jeweils der Adressat ist. Desgleichen haben sie in ihrem Eifer Argumentationstechniken, derer sich Juristen bekanntlich durchgängig bedienen, um Rechte geltend zu machen, mit Beleidigungen verwechselt.

Das war sogar Herrn OStA Häberle von der GStA Karlsruhe, dem die falsche Verdächtigung ("standesrechtliche Anzeige") der OStAin Nix gegen die Unterzeichnende zur Bearbeitung vorlag, ein allzu dicker und unverdaulicher Brocken gewesen: Argumentationstechniken mit Beleidigungen zu verwechseln. Ihm war eben dies übel aufgestoßen und in seiner Verfügung vom 27.11.2000 (Az. EV 161/00) hat er denn auch Folgendes festgehalten:

"Auf Seite 13 der Beschwerdeschrift werden betreffend die Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ((wohlgemerkt: hier ist nicht Frau OStAin Nix gemeint, d. Uz.)) bestimmte Behauptungen aufgestellt, die für sich genommen ehrenrührig wären. Diese Behauptungen werden aber im Text als Falschbehauptungen bezeichnet und dienen lediglich als Beispiel dafür, wann gegen Falschbehauptungen einzuschreiten wäre. Es handelt sich um eine Argumentationstechnik. Der Leser soll dazu gebracht werden, daß man in einem solchen Fall wegen Straftaten zum Nachteil der staatsanwaltschaftlichen Dezernentin einschreiten müßte und dies deshalb auch im Falle des Sozialistischen Patientenkollektiv machen müsse."
(OStA Häberle, Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Verfügung vom 27.11.2000, Az. EV 161/00)
Kurz: Herr OStA Häberle wußte offenbar auf Anhieb zwischen Streitkunst (Eristik) und Koprolalie (evtl. beleidigende Fäkalsprache) zu unterscheiden. Damit gehen die Ausführungen der Richter des OLG Hamburg unter Absatz 3.2.b) ins Leere.

Das unzuständige OLG Hamburg hat unseren Antrag auf Klageerzwingung zu Unrecht abgelehnt und dadurch das Menschenrecht auf Meinungs- und Berufsfreiheit der Unterzeichenden verletzt.

Es zeugt im übrigen von einer völligen Verkennung der Bedeutung der neueren Geschichte für die bundesdeutschen Realitäten, wenn die Richter des OLG Hamburg behaupten, die von ihnen zitierten Textstellen rechtfertigten den Verdacht einer Standeswidrigkeit, "auch soweit die Vorwürfe oder Feststellungen der Antragstellerin scheinbar in einen historischen Kontext ("Euthanasieprogramm") gestellt werden". Soll wohl heißen: die Unterzeichnende habe keine berechtigten Interessen geltend zu machen, welche ihre Ausführungen rechtfertigten.

Diese so neben der Sache liegende wie offensichtlich ausschließlich politisch motivierte Schützenhilfe der Hamburger OLG-Richter für ihre Hamburger Juristenkollegin bedarf einer eingehenderen Kommentierung:

"Scheinbarer historischer Kontext"? Erst im November 2001 hat Herr Bundespräsident Johannes Rau in Nürnberg laut eigener Aussage, speziell zu dem Behufe einer kritischen Betrachtung des aktuell noch fortwirkenden Staatsterrorismus der Nazi-Ära, ein Museum eröffnet.

Es ging und geht im Sachkomplex gegen die Buchveröffentlichung von KONKRET um die Interessen von Patienten, insbesondere um die Interessen der Patienten des SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV/PATIENTENFRONT, PF/SPK(H). PF/SPK(H) kämpft pro Krankheit und gegen die Ärzte, deren Therapieterror und deren Morden es öffentlich macht und angreift.

Im Dritten Reich wurden 275 000 Patienten im ärztlichen Euthanasieprogramm ermordet. An Patienten wurden die Gaskammern "erprobt", die später auch im sog. Judenvernichtungsprogramm zum Einsatz kamen. Die Euthanasie, die während des Dritten Reichs durchgeführt wurde, war im internationalen Rahmen von der Ärzteschaft bereits Jahrzehnte vorher gefordert und propagandistisch vorbereitet worden. Allerdings fanden die Ärzte erst im Nazideutschland die gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen, die es ihnen erlaubten, ihre Pläne zur Patientenvernichtung zwecks "Heilung" des "Volkskörpers" durchzuführen. Es ist inzwischen allgemein als Tatsache bekannt, daß diese Patientenvernichtung auch in anderen europäischen Ländern durchgeführt wurde. Lediglich die Art des Umbringens war gelegentlich verschieden. Die Patiententötung, das Euthanasieprogramm, wurde auch nicht etwa nach der gewaltsamen Beendigung des Dritten Reiches beendet, sondern mit anderen Methoden fortgesetzt. Auch dies ist allgemein bekannt. "Scheinbarer historischer Kontext"?

 Das SPK selbst wurde 1970/71 als “Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß”, von Ärzteseite bekämpft, und das Ärzteblatt, offizielles Organ der Ärzteschaft, bedauerte 1970 ausdrücklich “keine Kampfpanzer” gegen das SPK einsetzen zu können. Das SPK wurde nie verboten, auch wenn das den Ärzten so gepaßt hätte. Ein Gericht hatte ein Verbot des SPK sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch behauptete die Firma KONKRET wider besseres Wissen (sie war informiert und mehrfach abgemahnt, auch schon zuvor, z.B. wegen Falschbehauptungen eines Herrn Tolmein gegen das SPK in einem anderen KONKRET-Buch) in der angefochtenen Buchveröffentlichung, das SPK sei verboten worden. Die Unterzeichnerin war aktive Teilnehmerin des SPK und ist als Anwältin im Zusammenhang PATIENTENFRONT/SOZIALISTISCHES PATIENTENKOLLEKTIV tätig. Sie ist daher – wie LG und OLG Hamburg zugestehen mußten – selbst unmittelbar von diesen Falsch-behauptungen betroffen. Unter dem Verdacht, “einer verbotenen Organisation anzugehören”, wurden Leute schon erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wurden die Toten nicht wieder lebendig. Es ist also nicht egal, geschweige denn rechtmäßig, wenn einer wider besseres Wissen behauptet, das SPK sei verboten. Genau dies war von der Unterzeichnerin angegriffen worden, in den von OStAin Nix inkriminierten Schriftsätzen.

Auch heute noch und wieder werden Patienten von Ärzten getötet, euthanasiert, in Holland sogar straffrei. Dies geht soweit, daß sogar einzelne holländische Ärzte – so wörtlich: – vor einer Iatrokratie und vor einer ärztlich durchherrschten Gesellschaft warnen und das Lebensrecht von Patienten reklamieren. Andere verlangen statt der Tötung von z.B. Alten eine "bessere geriatrische Versorgung". Das heißt, es wird öffentlich diskutiert, ob man statt sie umzubringen, die Alten nicht besser versorgen sollte. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Patiententötung weit verbreitet, wenn auch nicht offiziell erlaubt. "Scheinbarer historischer Kontext"?

Zur Unterzeichnerin als Anwältin kommen immer wieder Mandanten, deren Mutter oder Vater die Ärzte umgebracht haben, ausdrücklich nur aus dem Grund, weil diese alt waren. Der eine oder andere Arzt hat sogar schon gratuliert zum Tod der Mutter mit den Worten: "Das ist Ihnen doch recht. Sie war ja schon so alt." Fassungslos sind die Angehörigen und suchen nach rechtlichen Möglichkeiten, hiergegen etwas zu tun, auch wenn ihre Mutter, ihr Vater, dadurch nicht mehr lebendig wird. Dies alles ist alltägliche Praxis hier und heute. Und die heutige Diskussion und Praxis der Ärzteklasse über Genetik und die Vernichtung kranken Lebens, schon bevor es geboren wird, nimmt genozidale Dimensionen an.

In diesem Zusammenhang zu behaupten, daß die Unterzeichnerin Feststellungen "scheinbar in einen historischen Kontext ("Euthanasieprogramm") stellt", wie es die OLG-Richter von Hamburg in ihrem Beschluß vom 11.10.2001 schriftlich festgehalten haben, zeugt von eben demselben Krankheits- und Patientenhaß, der Grund und Anlaß für den gesamten hier in Rede stehenden Verfahrenszusammenhang war und ist. Es geht nicht nur um Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit kontra Ehre. Es geht sogar um Leben und Tod, Leben oder Tod von Patienten, wohlgemerkt, die ansonsten gern unter humanistischem Anstrich als besonders schutzbedürftig und schutzwürdig bezeichnet werden. Das Recht der Rechtlosen oder die Ehre einer Staatsanwältin, die zweifellos in bequemeren Verhältnissen lebt und die Staatsgewalt für sich in Anspruch nehmen kann, auch dafür, zu behaupten, die Rechtsverletzungen gegen Patienten verletzten weder die Rechte der Patienten noch die Patienten selbst – das war hier abzuwägen bei der Frage "Beleidigungen".

Durch die falsche Verdächtigung ist es Frau OStAin Nix gelungen, ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen die Unterzeichnerin einzuleiten. Das Verfahren – Az. EV 161/00 – ist noch anhängig. Gleichgültig wie das Verfahren ausgeht, zielt jedenfalls schon die Einleitung eines solchen Verfahrens durch Frau OStAin Nix darauf ab, die Unterzeichnende mundtot zu machen. Eine Rechtsanwältin ist aber nicht Rechtsanwältin, um Staatsanwälten oder Richtern nach dem Mund zu reden oder zu schweigen, wofür letztendlich die Patienten schließlich bluten müssen.

Schon die Anstiftung Dritter zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit und die Berufsfreiheit der Unterzeichnerin dar. Es gibt schon genug Rechtsanwälte, die nur noch Zensur im Kopf haben, wenn sie auch nur daran denken, wie sie Inhalte wirksam formulieren. In der Furcht, ein Ehrengerichtsverfahren zu riskieren, opfern sie eher nicht nur ihre Berufsfreiheit und ihre Meinungsfreiheit, sondern auch die Interessen und Rechte ihrer Mandanten, um ihr Ein- und Auskommen zu retten. "Berufszitterer" wurden sie deshalb von Rechtsanwalt Schifferer genannt, einem Anwalt aus der PATIENTENFRONT, dessen durch Ärzte unter Zuhilfenahme der Rechtsanwaltskammer Nordbaden um Jahrzehnte vorverlegter Todestag sich vor kurzem zum 10. Mal jährte. RA Schifferer hatte – wie die Unterzeichnerin es tut – für die Rechtsetzung durch Krankheit und für Patienten gekämpft und war von Ärzten dafür berufsgerichtlichen Angriffen ausgesetzt worden. Ihm wurde Verletzung des inzwischen für verfassungswidrig erklärten "Kammertons" vorgeworfen, er habe sich im Ton vergriffen, der von der Anwaltskammer vorgeschrieben sei. Die Ärzte gingen sogar so weit, ihn für "verrückt" erklären zu wollen – ein Unterfangen, das kläglich und zum großen Schaden auf die ärztlichen Urheber zurückgefallen ist –, weil er von Iatrokratie sprach, von der Tatsache, daß sich Ärzte über Legislative, Judikative und Exekutive straffrei hinwegsetzen können. Nicht nur das Europäische Parlament und andere europäische Organisationen hatten das ärztliche Vorgehen gegen Herrn Rechtsanwalt Schifferer verurteilt, sondern die Bundesrepublik stand deswegen sogar vor der UNO unter Anklage. Inzwischen ist der "Kammerton" für verfassungswidrig erklärt (s.o.) und es warnen sogar Ärzte in Gesamteuropa vor der Iatrokratie als einer "ärztlich durchherrschten Gesellschaft", weil ihnen das Patiententöten ihrer Kollegen zu weit geht. Diese Ärzte hüten sich jedoch davor, es Huber, PF/SPK(H), W.D., Dr.med., gleichzutun und sich als Patient zusammen mit Patienten für Krankheit bedingungslos einzusetzen. Sind die Verhältnisse für Patienten und ihre Lebensinteressen besser geworden? Mitnichten und im Gegenteil.

Nach Holland ist inzwischen auch in Belgien ein Gesetz verabschiedet worden, wonach Ärzte Patienten "auf Verlangen" umbringen dürfen. Das belgische Gesetz geht in seiner Tragweite noch über das holländische Gesetz hinaus. Wenn jemand als psychisch krank gilt, kann er "auf Verlangen" getötet werden. Wie dieses "Verlangen" erzeugt wird, das wird unterschlagen. Kein Patient will sterben, er will leben, nur nicht so, d.h. in solchen Verhältnissen und unter solchen Bedingungen.

Die Deutsche Ärztekammer in Gestalt ihres Präsidenten Dr.med. J.-D. Hoppe warnt davor - nach der Devise: "Haltet den Dieb!", schreit der Dieb - , daß "ohne entschiedenen Widerstand es wohl eines Tages dazu kommen werde, daß schwer kranke Menschen eine Genehmigung einholen müssen, um weiterleben zu können." (Mannheimer Morgen, 18.05.02). Im Nazi-Nachfolgestaat ist man bestrebt, die Euthanazi weiterhin ohne Gesetz, d.h. illegal und dafür im Stillen und ohne öffentliches Aufsehen durchzuführen.

Auch in Polen geht es – wie in Deutschland – ohne Gesetz. Dort sind so genannte "Fell-Jäger" unterwegs: Notfall-Ärzte, die mit ihren Spritzen dafür sorgen, daß der Notfallpatient stirbt. Sie haben ein Abkommen mit Beerdigungsunternehmen geschlossen und bekommen für jedes gelieferte "Fell", also für jeden toten Patienten, eine Prämie. Die Hinterbliebenen mußten feststellen, daß der Patient nicht trotz, sondern wegen des ärztlichen Einschreitens starb.

Es denke keiner, das gehe ihn nichts an, weil er weder Notfallpatient in Polen ist noch Schwerkranker in Belgien. Es geht auch Sie, sehr verehrte dies Lesende etwas an!

Vor einigen Wochen grassierte in Griechenland laut Ärzten ein "mysteriöses Virus". Es gab Tote. Kindergärten, Schulen und Universitäten wurden geschlossen. Die Ärzte bemühten sich anschließend, die Sache herunterzuspielen.

In diesem Zusammenhang kündigte die Weltgesundheitsorganisation WHO an, in einem der nächsten Winter, es könne auch schon der kommende sein, sei mit einer Grippeepidemie zu rechnen mit 100 Millionen von Toten(!). Das sind z.B. 3/4 der Bevölkerung von Deutschland und Frankreich zusammengenommen. Auch diese Toten werden wieder einmal an ihrem Tod selbst schuld sein. So werden es die Ärzte sprachregeln, etwa unter Hinweis auf die sogenannte "verminderte Abwehr", auf die "Immunschwäche" der gestorbenen Patienten, insbesondere bei Alten, bei Geschwächten, bei den durch dies und das Belasteten. Kein Wort darüber, woher diese ärztlicherseits so genannte "herabgesetzte Abwehr" bei allen kommt, kein Wort über den längst sattsam bekannten Zusammenhang zwischen "verminderter Resistenz" und der Atomstrahlung, die alle heute Lebenden im Körper haben, angefangen bei den amerikanischen Atombombenabwürfen über Hiroshima und weiter mit den nie gestoppten Atomversuchen bis heute, von denen es schon in den 50ern hieß, daß sie "das Wetter kaputt gemacht haben".

Jahrzehnte nach dem SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV kommt aus Italien die Warnung vor einem "Gesundheitskrieg weltweiten Ausmaßes": Der Lügenterror der Ärzte bringt die tödliche Therapie ins Geschäft und gibt der "Ansteckung", gleichermaßen therapeutisch fabriziert mit Superviren und dergleichen, die Schuld an der "Ansteckung". Krankheit wird zu DEM FEIND schlechthin erklärt, der so schrecklich sei, daß er ALLES rechtfertige, jeden Therapieterror und jede Zwangsmaßnahme ebenso wie Tote im Massenmaßstab, denn so ein Kampf fordere nun eben auch größte Opfer. Terrorismus heißt und ist also Therapismus. Massenprofite das Ziel, über Leichenberge geht der Weg.

Der amerikanische Präsidenten-Berater Francis Fukuyama warnt inzwischen vor dem "Ende des Menschen" durch die Genetik. Hoffnung auf parlamentarische Biowissenschaftskontrolle? Sogar der so "simple wie kühne" (ZEIT) Fukuyama schürt da eher Skepsis. Eher hilflos mutet in diesem Zusammenhang sein Rückgriff auf "Naturrecht" und eine "Natur des Menschen" an. Staat und Politik haben längst kapituliert vor der Ärzteherrschaft, der Iatrokratie.

Wenn Politik zur "Biopolitik" wird, geht es um das nackte Leben, warnt der italienische Philosoph Agamben. Der homo sacer ist nicht nur heilig, sondern vogelfrei, d.h. zur Tötung freigegeben. Die Vokabel "Biopolitik" gr.: bios, auf deutsch: Leben) stellt den Sachverhalt auf den Kopf. Wo immer von "Biopolitik" die Rede ist, geht es um TODESpolitik, um Ausrottungspolitik. Sei es durch sog. "Bevölkerungspolitik", sei es durch Euthanazi oder durch Genetik: von der Präimplantationsdiagnostik* über das Klonen bis hin zum gentechnisch fabrizierten "Menschen nach Maß", der dies alles und noch mehr aushalten soll.

* der Arzt als Zeuger, Erzeuger und Vernichter: künstliche Befruchtung in der Petri-Schale, 
  danach Eizellen untersuchen. Die - fälschlich oder auch nicht - als “krank” diagnostizierten 
  befruchteten Eizellen werden getötet, kommen auf den Müll, die angeblich “gesunden” werden eingepflanzt.
Dies alles sei nur "scheinbar in einen historischen Kontext gestellt", sei "Politik", die in einer juristischen Eingabe nichts zu suchen habe? Im Gegenteil! Die Welt befindet sich heute in der Phase der iatrobiontischen Kriegführung, des Kriegs der Ärzte gegen die Patienten –und das sind alle! – unter dem Vorwand Gesundheit. Das geht alle an. Die hier zitierten Fakten und Zahlen vermögen nur eine abstrakte Vorstellung zu vermitteln. Beispiele, derer es unzählige weitere gäbe. Aber, sehr verehrte Damen und Herren beim Europäischen Menschenrechts-Gerichtshof, sehr verehrte dies Lesende, übersetzen Sie sich das in Ihren eigenen Lebenszusammenhang! Zahlen und Fakten zu lesen ist das eine. Es am eigenen Leib zu spüren oder an Nahestehenden mitzuerleben, ist etwas anderes.

Viele werden täglich zum Opfer der mörderischen iatrobiontischen Kriegführung. Auch dagegen gibt es das Krankheitskriegskollektiv PF/SPK(H) in Kontinuität seit 1965. Dessen fälschungs- und idiotensichere Darstellung auch juristisch und öffentlich zu erzwingen, ist längst schon nicht mehr allein in das Belieben der Unterzeichnenden oder von PF/SPK(H) gestellt, sondern Sache der Gattung im einzig revolutionären, wohlverstandenen pro-Krankheitsinteresse.

Und darum ging und geht es auch in der Strafsache gegen die Firma KONKRET, dem Ausgangspunkt für vorliegende Menschenrechtsbeschwerde. Eine Strafanzeige gegen KONKRET wegen strafbarer Falschdarstellungen in diesem Sachkomplex, und eine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens, durch welche Frau Nix sich beleidigt zu fühlen vermeinte. Frau Nix fühlt sich beleidigt, gar gekränkt? Nicht etwa von den Ärzten und ihrer iatrobiontischen Kriegführung, nicht davon, daß alle letztlich verheizt werden im Interesse des Profits einiger weniger, sondern von Worten in unserer Beschwerde, die sie zudem nicht einmal benennt.

Auf jeden Fall steht fest, daß unseren schriftlichen Formulierungen, - soweit inkriminiert durch Frau OStAin Nix und alle diejenigen, die versuchen, ihr beizustehen - , daß also unseren schriftlichen Formulierungen nur dies vorzuwerfen wäre, daß sie, wie Sprache überhaupt, an gebotener Drastik weit hinter der Realität zurückbleiben. Diese Realität ist weit schlimmer als das, was davon irgendwem in Worte zu fassen je gelingen kann.

Frau OStAin Nix hat nicht nur den Rechtsweg abgeschnitten, indem sie unsere Beschwerde gegen KONKRET rechtswidrigerweise als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelte. Frau OStAin Nix hat nicht nur selbst Straftaten begangen und Menschenrechte der Unterzeichnerin verletzt, indem sie diese falsch verdächtigte und gegen sie rechtswidrigerweise ein berufsgerichtliches Verfahren einleitete: Verstoß gegen das Menschenrecht der Meinungsfreiheit, einschließlich Freiheit der Berufsausübung, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Über das rein Juristische hinaus leistet sie zumindest objektiv dem Vorschub, den Ärzten in ihrem Krieg gegen Patienten den Weg zu ebnen, indem Frontpatienten in ihrem Kampf dagegen juristische Knüppel zwischen die Beine geworfen werden, mit dem Ziel sie mundtot zu machen.

Es wird sich zeigen, ob nach dem Versagen sämtlicher nationaler Instanzen der Europäische Menschenrechts-Gerichtshof zumindest in der Frage der Menschenrechtsverletzungen hier für Abhilfe sorgen kann.

Muhler
Rechtsanwältin