An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

21.11.2001
Nachrichtlich:
- Herrn Bundespräsident Johannes Rau qua Amt und persönlich
- Hanseatisches Oberlandesgericht zu Az: 2 Ws 182/01
- Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
- Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zu Az: EV 161/00

Hiermit wird

Verfassungsbeschwerde

erhoben durch die Unterzeichnerin, Rechtsanwältin Ingeborg Muhler, Straße: U 5, 18, 68161 Mannheim

– Antragstellerin –
gegen
  1. den Bescheid des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 11.10.2001

  2. Aktenzeichen: 2 Ws 182/01
  3. den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Hamburg vom 08.08.2001

  4. Aktenzeichen 2 Zs 350/01
  5. den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 26.04.2001

  6. Aktenzeichen 3300 Js 126/01
Durch die genannten Bescheide der Justizbehörden Hamburg ist die Unterzeichnende in ihren folgenden Grundrechten verletzt:
  1. Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Rechtsweg nach Art. 19 IV Grundgesetz (GG)
  2. Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, Artikel 5 GG
  3. Verletzung des Grundrechts auf freie Berufsausübung, Art. 12 GG


A
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde sind erfüllt

  1. Die Antragstellerin ist berechtigt, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Durch die genannten Entscheidungen der Justizbehörden Hamburg ist die Antragstellerin in ihren Grundrechten verletzt.

  2.  
  3. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht gestellt. Das Ende der Monatsfrist fällt auf Montag, den 26.11.2001.

  4.  
  5. Auch die sonstigen Fristerfordernisse sind erfüllt, wie sich aus dem Gang des Verfahrens ergibt:
  1. Mit Schreiben vom 01.12.2000 erstattete die Antragstellerin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen Frau OStAin Nix aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung. Die Strafanzeige wurde mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21.02.2001 weiter begründet. Mit Schreiben vom 20.02.2001, eingegangen am 22.02.2001, teilte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe der Antragstellerin mit, die Anzeige gegen Frau OStAin Nix sei an die (unzuständige) Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben worden. Keine Staatsanwaltschaft wollte das Verfahren gegen Frau OStAin Nix durchführen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg lehnte mit Verfügung vom 22.12.2000 eine Übernahme ab. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte mit Schreiben vom 14.02.2001 eine Übernahme ab.

  2.  
  3. Mit Schreiben vom 26.04.2001, eingegangen bei der Antragstellerin am 2.5.2001, Az. 3300 Js 126/01, teilte Frau StAin Eggers von der unzuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg mit, sie habe das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

  4.  
  5. Mit Schreiben vom 07.05.2001 legte die Antragstellerin hiergegen Beschwerde ein. Die Beschwerde ist fristgerecht am 10.05.2001 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingegangen. Mit Schreiben vom 23.07.2001 wurde die Beschwerde begründet.

  6.  
  7. Mit Schreiben vom 08.08.2001, der Antragstellerin am 14.08.2001 zugegangen, Az. 2 Zs 350/01, teilte Herr Reich von der unzuständigen Generalstaatsanwaltschaft Hamburg mit, er habe die Beschwerde "als unbegründet zurückgewiesen" und die Erhebung der öffentlichen Klage gegen Frau OStAin Nix abgelehnt.

  8.  
  9. Mit Schreiben vom 10.09.2001 wurde ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO gestellt. Der Antrag ist fristgerecht beim OLG Hamburg eingegangen.

  10.  
  11. Mit Schreiben vom 11.10.2001, eingegangen am 24.10.2001, Az. 2 Ws 182/01, wurde der Antrag auf Erzwingung der öffentlichen Klage vom Oberlandesgericht Hamburg als "zulässig, jedoch unbegründet" abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde. Die formalrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt, insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde fristgerecht gestellt, d.h. vor Ablauf der Antragsfrist. Da die Monatsfrist zum 24.11.2001 auf einen Samstag fällt, endet die Frist am Montag, dem 26.11.2001.
 
 

B
Begründung

I Sachverhalt

1. Verletzung der Grundrechte der Unterzeichnenden durch die Staatsanwaltschaften von Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht

    Angefangen hat alles mit den Rechts- und Verfassungsbrüchen der KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, begangen durch Buchveröffentlichung. In diesem Zusammenhang hat eine Oberstaatsanwältin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg nicht nur den Rechtsweg in der Strafsache Konkret beschnitten, sondern darüber hinaus selbst Straftaten begangen und Grundrechte der Unterzeichnenden verletzt, indem sie diese falsch verdächtigte und gegen sie rechtswidrigerweise ein berufsgerichtliches Verfahren einleitete: Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, Art. 5 GG und gegen das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung, Art. 12 GG.

    Da die falsche Verdächtigung zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen die Unterzeichnende gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ausgesprochen wurde, war und ist der Tatort Karlsruhe.

    Die Unterzeichnerin erstattete daher Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Die Abgabe der Strafsache Nix von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe an die Staatsanwaltschaft Hamburg war rechtswidrig. Auch Frau StAin Eggers von der Staatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, daß die Staatsanwaltschaft Karlsruhe für die Bearbeitung der Strafsache gegen Frau OStAin Nix zuständig ist. Sie lehnte daher eine Übernahme des Verfahrens ab. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wollte das Verfahren jedoch ebenfalls nicht übernehmen. Sie scheute offensichtlich die politische Relevanz der Sache (s.u.) und schrieb am 14.02.2001 an die Staatsanwaltschaft Hamburg, sie solle ihre Entscheidung überprüfen. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, wer oder was Frau StAin Eggers dazu veranlaßt hat, entgegen ihrer in den Akten dokumentierten Rechtsauffassung das Verfahren dennoch zu übernehmen und unter dem Datum vom 26.04.2001 (Az 3300 Js 126/01) einzustellen.

    Die Unterzeichnende legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Hamburg anzuweisen, die Strafsache an die allein zuständige Staatsanwaltschaft Karlsruhe abzugeben. Sollte diese sich trotz ihrer rechtlichen Verpflichtung weigern, die Sache zu übernehmen, wurde beantragt, die Sache der Bundesanwaltschaft zur Entscheidung vorzulegen, damit diese die zuständige Staatsanwaltschaft bestimme, das Ermittlungsverfahren durchzuführen.

    Aber auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, ebenso wie das Hanseatische Oberlandesgericht, bei welchem wir einen Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens einreichten, weigerten sich unter Verletzung der Grundrechte der Unterzeichnenden, die Strafsache an die zuständigen Ermittlungsbehörden in Karlsruhe abzugeben.

    Das Strafverfahren gegen Frau OStAin Nix wurde also trotz rechtlicher und verfassungsrechtlicher Einwände der Unterzeichnenden von der örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg bzw. Generalstaatsanwaltschaft Hamburg durchgeführt und eingestellt. Desgleichen war das Hanseatische Oberlandesgericht unzuständig. Damit wurde der Unterzeichnerin das Grundrecht auf den gesetzlichen Rechtsweg (Art. 19 IV GG) verweigert, indem die angezeigte Frau OStAin Nix zu ihren Gunsten ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) entzogen wurde.

    Gegen die genannten Grundrechtsverletzungen durch die Hamburger Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und durch die Richter des OLG Hamburg richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde.
     

2. Hintergrund und Sachzusammenhang

Die KONKRET Literatur Verlags GmbH hatte in ihrem Druckerzeugnis

Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht aus der RAF." Herausgegeben von Jens Mecklenburg. Konkret Literatur Verlag, Hamburg. 1. Auflage 1999, 2. Auflage 2000,
erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptungen über das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV (SPK) verbreitet. Dadurch wurden die Rechte der antragstellenden Unterzeichnerin, aktive Teilnehmerin am SPK, ebenso verletzt wie diejenigen einer Vielzahl anderer Personen bzw. Teile der Bevölkerung, welche die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als PF/SPK(H) in tätiger Kontinuität fortführen. Sie wurden nicht nur in ihrem sozialen Geltungsanspruch verletzt, welcher eine Ausprägung des durch Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, sondern ihnen wurde darüberhinaus übel nachgeredet, sie wurden verleumdet und falsch verdächtigt, strafbar gemäß den §§ 186, 187, 130, 164 II ff StGB. Hiergegen leitete die Unterzeichnerin gegen Frau Dr. Dorothee Gremliza als Verlegerin und Geschäftsführerin der KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Hamburg, sowie gegen Herrn Jens Mecklenburg als Herausgeber des Druckerzeugnisses zivilrechtliche Schritte beim Amtsgericht Hamburg und strafrechtliche Schritte bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein.

Es ging um falsche Tatsachenbehauptungen über das SPK, welche die Theorie und Praxis des SPK damals wie heute betreffen, seine Pro-Krankheit-Theorie und Praxis, an welcher die Antragstellerin nicht nur 1970/71 aktiv beteiligt war, sondern die nach wie vor auch Grundlage und Anwendungsbereich ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin ist.

Das SPK entstand aus der PATIENTENFRONT, PF/SPK(H), die seit 1964/65 und kontinuierlich bis heute pro Krankheit und gegen alles Ärztliche eintritt. Die Ergebnisse des SPK sind heute weltweit bekannt und gefragt (exponentiell ansteigende Abfragen im Internet). Die Verfälschung der Ziele des SPK, seiner inhaltlichen Bestimmung und Ausrichtung und der Gesamtdarstellung des Wirkens des SPK von damals (1970/71) bis heute im Druckwerk der Firma KONKRET betrifft die Antragstellerin sowohl in ihren Persönlichkeitsrechten als auch in ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Aktivitäten des SPK haben seit 1970 im Lauf der Zeit stetig zugenommen. Die im KRRIM-Verlag für Krankheit veröffentlichten Schriften über Theorie und aktuelle Praxis von PF/SPK(H) werden weltweit in den wichtigsten Sprachen verbreitet, so z.B. in englisch, französisch, spanisch, italienisch, griechisch, niederländisch und deutsch, auch via Internet durch PF/SPK(H), KRANKHEIT IM RECHT (www.spkpfh.de). Im Verlag der PATIENTENFRONT, KRRIM - Verlag für Krankheit, werden heute etwa 60 Publikationen über Theorie und Praxis von SPK und PF/SPK(H) veröffentlicht.

Mit Bezug auf die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnenden hat das Landgericht Hamburg in der Zivilsache gegen die Firma KONKRET rechtskräftig festgestellt, "daß Theorie und Praxis des SPK ... Grundlage der beruflichen Tätigkeit" der Unterzeichnerin sind. Des Weiteren hatte das LG Hamburg ausgeführt, daß die Unterzeichnende als frühere aktive Teilnehmerin im SPK "einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt" und daß auch weithin "bekannt ist, daß Theorie und Praxis des SPK für die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin Grundlage und Anwendungsbereich sind". Das Landgericht hatte also den Zusammenhang zwischen SPK und der insbesondere beruflichen Tätigkeit der Unterzeichnenden bestätigt, so daß Falschbehauptungen über das SPK auch die Unterzeichnerin betreffen bzw. diese verletzen. Das Landgericht Hamburg hatte somit die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin ausdrücklich bejaht. Auch in der Strafsache stellte das OLG Hamburg in der - ansonsten angefochtenen - Entscheidung vom 11.10.2001 über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Klageerhebung gegen Frau OStAin Nix eine "zuzugestehende erhebliche persönliche Betroffenheit der Antragstellerin" fest. Jedes Mal, wenn die Unterzeichnerin in ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang SPK vor Gericht auftritt, Schriftsätze bei Gericht einreicht oder an Kollegen übersendet, telefoniert, verhandelt, konferiert, tritt der vom Landgericht Hamburg konstatierte Schaden zum Nachteil der Unterzeichnerin ein. Spätestens dann entfalten die von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg begangenen Falschbehauptungen ihre Wirkung im Einzelnen, d.h. die via Druckwerk ausgestreuten Falschbehauptungen verletzen die Unterzeichnende in ihrer Ehre, in ihrer Berufstätigkeit (Geschäftsschädigung) und in ihrem sozialen Ansehen, vom wirtschaftlichen Schaden erst gar nicht zu reden.

Zu unserer Straf- und Zivilsache gegen die Firma KONKRET bei der Hamburger Justiz kamen in der Zwischenzeit weitere sachrelevante Gesichtspunkte hinzu, die wir bereits im Februar 2001 in einer Strafanzeige festhielten:

Durch Publikation erweislich falscher Tatsachen über den Herrn Außenminister Fischer hat KONKRET einmal mehr unter Beweis gestellt, politische Interessen zu verfolgen und Positionen zu begünstigen, die eindeutig rechte und ultrarechte sind. Dies wird auch im Ausland mit Besorgnis wahrgenommen.

Schon vor Jahresfrist hatten wir die Hamburger Justiz und KONKRET dringend gewarnt, die Falschbehauptungen in dem hier in Rede stehenden KONKRET-Druckerzeugnis unkorrigiert weiterzupublizieren, ausdrücklich: ne quid detrimenti capiat res publica. Dieser Fall ist eingetreten.

Die Hamburger Justiz in Gestalt der Staatsanwaltschaft Hamburg hatte ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt. Herr Bundesaußenminister Fischer, als Mitglied des Parlaments, ist bei denjenigen dabei, welche die Gesetze machen. Eine andere Justiz, nämlich die Frankfurter und nicht die Hamburger, ist derzeit mit ihm befaßt. Ihm ist daher Gelegenheit gegeben, zu beobachten und zu prüfen, ob ein kalter juristischer Rechtsputsch nur dann keiner ist, wenn er in einem Freistaat Hamburg stattfindet.

Mit der Firma KONKRET, gegen die wir in dieser Angelegenheit schon vor Jahresfrist vorgegangen sind, hat dies alles angefangen. Hingegen hat der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch wenigstens Anstand genommen, seinen Vertrag mit einer gewissen Autorin Röhl gerade noch rechtzeitig zu lösen. Unterdessen hat die Firma KONKRET ihr Falschbehauptungs-Druckerzeugnis ungehindert und ohne juristische Kennzeichnung als solches weiterverbreitet.

Der verantwortliche Herausgeber bei KONKRET, ein gewisser Herr Mecklenburg, anders als Herr Bundesaußenminister Fischer, ist um eine staatsanwaltliche Einvernahme und Beweisermittlung umstandslos herumgekommen. Hatte er die besseren Staatsanwälte, weil es Hamburger Freistaatler waren? Es war Herrn Mecklenburg in Hamburg ja sogar vergönnt, die fortbestehenden Ärztegreuel aus der Nazizeit als "einfach lächerlich" (schriftlich zu den Akten) versuchsweise abzutun, und die Hamburger Staatsanwaltschaft ist dem geflissentlich beigetreten, indem sie unseren Sachvortrag samt zugehörigen Paragraphen, Beweisen und Gegenvorstellungen einfach unsachlich befand, sonst nichts, kein weiteres Wörtchen darüber. Sie hofft darüber hinaus, zutiefst gekränkt, und zwar ohne Angabe von Gründen, auf den Beistand der Anwaltskammer, sucht also ganz offensichtlich ihr Heil im Irrationalen.

Die eingangs gekennzeichnete Positionalität in politisch rechtslastigen bis ultrarechten politischen Interessen und Tendenzen, Relikten der Euthanazi-Ära, erhält dadurch ihre Bilderbuchreife, und im Interesse der gesamtdeutschen Justiz hoffentlich nur vorläufige Abrundung.

Schon im Juli 2001 stellten wir ergänzend hierzu in einer Beschwerdebegrüngung fest: Es ist, wie schon von der Unterzeichnenden vorausgesagt, ein Frankfurter Gericht, das inzwischen bewirkt hat, daß in dem Fischer-Schiller-Staatskrisenskandal KONKRET den Kürzeren gezogen hat, angeschlagen ist, und überdeutlich Wirkung zeigt. Das von der Unterzeichnenden inkriminierte KONKRET-Druckerzeugnis darf nicht mehr bei KONKRET erscheinen, sondern nur noch zu Billigpreisen auf dem Ramschmarkt. Es bedurfte nämlich keiner besonderen Beweiserhebung, nicht in Hamburg, wohl aber in Frankfurt, das Ganze als eine strafwürdige Verleumdung, dazu noch "erinnerungslos" und "justizscheu" dingfest zu machen. Die Ex-KONKRET-Autorin Schiller, an der also letztlich alles hängenbleibt, kann sich für diese Mehrbelastung bei der Hamburger Justiz beklagen gehen, die sie, freischaffend, untätig, rechtsverweigernd, in der Falle KONKRET hat hocken lassen, in die sie, nicht die einzige, so achtlos wie eigensinnig hineingetappt war und die Frankfurter Grünen-Piefkes hätten schlecht einen Strafantrag gegen KONKRET stellen können, sind sie doch damit im Geschäft. Es kommt hinzu:
In Hamburg, und nur in Hamburg, treffen Presserichter und Staatsanwälte Entscheidungen generell höchst einseitig zugunsten der Presse, ganz im Widerspruch sogar zur sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Als Ballungsmetropole zahlreicher Großeditoriale mit ihrem gewaltigen Steueraufkommen scheint es demnach nicht mehr allein die "heilige Seefahrt" zu sein, die "not tut", wie noch zu Zeiten des kaiserlichen Flottenadmiral v. Tirpitz. (Unsachlich? Zeitgeschichte!)

Diese Abhängigkeit Hamburgs von den Interessen der Presse trat deutlich in Erscheinung im Strafverfahren gegen die Firma KONKRET, und zwar in der ablehnenden Entscheidung der Frau Staatsanwältin Neddermeyer von der Staatsanwaltschaft Hamburg und mehr noch in dem Bescheid der Frau Oberstaatsanwältin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg. Hatte Frau Staatsanwältin Neddermeyer in ihrem Einstellungsbescheid immerhin noch zugeben müssen, daß die von den Beschuldigten Gremliza und Mecklenburg aufgestellten Behauptungen falsch sind, so wollte Frau Oberstaatsanwältin Nix in der Beschwerdeinstanz rückwirkend nicht einmal mehr dies gelten lassen. Schon unserer Strafanzeige seien "keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen (zu) entnehmen", behauptete sie in ihrem Einstellungsbescheid vom 25.08.2000. Eine pure Behauptung, welche Frau OStAin Nix mit keinem Wort begründete. Sie hatte damit unser Vorbringen versuchsweise auf das strafrechtlich tote Gleis einer dienstaufsichtsrechtlichen Bescheidung geschoben. Frau OStAin Nix hatte unsere Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen völlig zu Unrecht als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und damit im Strafverfahren gegen die Firma KONKRET den strafrechtlichen Instanzenweg verweigert. Ein klarer Verstoß gegen Art. 19 IV GG (Rechtswegsgarantie).

Nachdem Frau OStAin Nix in rechtlicher Hinsicht die Argumente ausgegangen waren, versuchte sie darüberhinaus, mit berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen die Unterzeichnerin vorzugehen. Frau OStAin Nix wandte sich mit Schreiben gemäß Verfügung vom 16. November 2000 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, in der erklärten und schriftlich dokumentierten Absicht, ein behördliches Verfahren gegen die Unterzeichnerin, im vorliegenden Fall: "ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren" (OStAin Nix) anzuzetteln. Sie zeigte die rechtlichen Ausführungen der Unterzeichnenden in obigem Hamburger Rechtskomplex so sach- und rechtswidrig wie ohne nähere Angaben oder gar Gründe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als angeblich "beleidigend" und damit angeblich "standeswidrig" an. Hierbei hatte Frau OStAin Nix nicht eine einzige Formulierung angeben können, durch welche sie sich - wie unberechtigt auch immer - beleidigt gefühlt haben wollte. Die politische Absicht dieser falschen Verdächtigung liegt klar zutage. Dies letztere Vorhaben geht weit hinaus über die Vertretung einer wenn auch noch so abseitigen Rechtsansicht.

Da die falsche Verdächtigung gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ausgesprochen wurde, war und ist der Tatort Karlsruhe.

Die Unterzeichnerin erstattete daher Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Die Abgabe der Strafsache Nix von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe an die Staatsanwaltschaft Hamburg war rechtswidrig. Auch Frau StAin Eggers von der Staatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, daß die Staatsanwaltschaft Karlsruhe für die Bearbeitung der Strafsache gegen Frau OStAin Nix zuständig ist. Sie lehnte daher eine Übernahme des Verfahrens zunächst ab. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wollte dieses Verfahren jedoch ebenfalls nicht übernehmen. Sie scheute offensichtlich die politische Relevanz der Sache und schrieb am 14.02.2001 an die Staatsanwaltschaft Hamburg, sie solle ihre Entscheidung überprüfen. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, wer oder was Frau StAin Eggers dazu veranlaßt hat, entgegen ihrer in den Akten dokumentierten Rechtsauffassung das Verfahren dennoch zu übernehmen und unter dem Datum vom 26.04.2001 (Az 3300 Js 126/01) einzustellen.

Die Unterzeichnende legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und beantragte bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Hamburg anzuweisen, die Strafsache an die allein zuständige Staatsanwaltschaft Karlsruhe abzugeben. Sollte diese sich trotz ihrer rechtlichen Verpflichtung weigern, die Sache zu übernehmen, wurde beantragt, die Sache der Bundesanwaltschaft zur Entscheidung vorzulegen, damit diese die zuständige Staatsanwaltschaft bestimme, das Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Aber auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, ebenso wie das Hanseatische Oberlandesgericht, bei welchem wir einen Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens einreichten, weigerten sich unter Verletzung der Grundrechte der Unterzeichnenden, die Strafsache an die zuständigen Ermittlungsbehörden in Karlsruhe abzugeben.

Gegen die genannten Grundrechtsverletzungen durch die Hamburger Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und durch die Richter des OLG Hamburg richtet sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde.
 

II Rechtsausführungen

1. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Wie auf Seite 2 bereits ausgeführt, sind die formalrechtlichen Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde erfüllt. Die jeweiligen Fristen wurden eingehalten und der Rechtsweg ist erschöpft.

Zum Prüfungsumfang:
Gegen die ergangenen Entscheidungen

  1. der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 26.04.2001, Az. 3300 Js 126/01
  2. der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 08.08.2001, Az. 2 Zs 350/01
  3. und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11.10.2001, Az. 2 Ws 182/01
ist das Bundesverfassungsgericht befugt, die Verletzung der Grundrechte der Unterzeichnerin aus Art. 19 IV, Art. 5 und 12 GG festzustellen, wenn die staatsanwaltlichen und die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihrer Schutzbereiche beruhen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Es zeugt von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte der Unterzeichnerin auf den grundgesetzlichen Rechtsweg (Art. 19 IV GG), wenn die Hamburger Staatsanwaltschaften und das OLG Hamburg vermeinen, sie könnten willkürlich diejenige Staatsanwaltschaft bestimmen, welche die Ermittlungen gegen Frau OStAin Nix durchführt, womit zugleich das Gericht und der Richter willkürlich bestimmt ist, kommt es zu einer Anklageerhebung. Dadurch, daß Frau OStAin Nix ihrem gesetzlichen Richter gem. Art. 101 GG entzogen wird, wird der Unterzeichnenden der Rechtsweg gem. Art. 19 IV GG verwehrt.

Zugleich zeugt es von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung und Beurteilung der Grundrechte der Unterzeichnerin auf Meinungs- und Berufsfreiheit (Art. 5 und 12 GG), wenn die Hamburger Staatsanwaltschaften und das OLG Hamburg verkennen, daß die genannten Grundrechte der Unterzeichnerin verletzt sind durch die falsche Verdächtigung, begangen von Frau OStAin Nix.

Annahme zur Entscheidung:

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG anzunehmen, wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterzeichnerin als Beschwerdeeinlegende durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Dieser Fall ist hier gegeben, wie auch aus den weiteren Rechtsausführungen folgt. Der Unterzeichnenden wird es verunmöglicht, den rechts- und grundrechtswidrigen Eingriffen der Frau OStAin Nix in die Meinungsfreiheit der Unterzeichnenden und insbesondere auch in ihre Berufsfreiheit mit rechtlichen Mitteln Einhalt zu gebieten, indem sie den grundgesetzlich garantierten Rechtsweg beschreitet, der ihr nach Maßgabe der Verfassung zusteht. Die Verweigerung des Rechtswegs geschah dadurch, daß Frau OStAin Nix ihrem gesetzlichen Richter gem. Art. 101 GG entzogen wurde. Dies trotz mehrfacher diesbezüglicher Abmahnungen seitens der Unterzeichnenden.
 

2. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

  1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Grundrechtsanspruch der Unterzeichnenden auf den gesetzlichen Rechtsweg Art. 19 IV GG, indem Frau OStAin Nix ihrem gesetzlichen Richter – Art. 101 Abs. 1 GG – entzogen wurde.
Durch die willkürliche Übernahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Hamburg wurde das Grundrecht der Antragstellerin auf den Rechtsweg, Art. 19 IV GG verletzt, indem die angezeigte Frau OStAin Nix ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurde. Was den genauen Hergang der Übernahme der Ermittlungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft Hamburg betrifft, wird auf unsere diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens in Anlage 1 verwiesen.

Das Verbot, Ausnahmegerichte zu errichten und jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, soll verhindern, daß justizfremde Interessen Einfluß auf die Rechtsentscheidung haben, indem jemand dem vom Gesetz bestimmten Richter entzogen wird und die Rechtssache durch andere, unzuständige Richter entschieden wird. Dieses Verbot ist im Kampf der Aufklärung gegen die Willkürjustiz des Absolutismus entstanden. Formuliert wurde es erstmals in Art. IV der französischen Verfassung von 1791. In der deutschen Verfassungsbewegung gehörte die "Freiheit der Rechtsprechung von Manipulationen" zu den Hauptpunkten des Justizprogramms, das nach und nach Eingang in die den Landesherren abgerungenen Verfassungen fand. Auch die preußische Verfassung von 1851 sowie die Weimarer Reichsverfassung enthielten dieses Verbot. Die Eingriffe in die Justiz während der Nazizeit gaben Anlaß, dieses Verbot auch in das Grundgesetz von Deutschland als Art. 101 GG aufzunehmen.

Gemäß Art. 101 Abs.1 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen folgendes festgestellt:

"Der Gesetzgeber hat nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dafür zu sorgen, daß die Rechtspflege von sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt werde und daß der gesetzliche Richter sich im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt."
(BVerfGE, Beschluß vom 25.10.1966, Az: 2 BvR 291, 656/64)

"Die Rechtssicherheit erfordert, daß die Zuständigkeit nach Gerichtszweigen, nach dem örtlichen und sachlichen Gerichtsstand und nach dem Instanzenzug im Rechtsmittelweg normativ soweit wie möglich vorbestimmt wird. Hier einen unkontrollierbaren Spielraum lassen, würde die Gefahr in sich schließen, daß außergerichtliche Instanzen durch Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit auf den Einzelfall einwirken."
(BVerfGE, Beschluß vom 25.10.1966, Az: 2 BvR 291, 656/64)

In einem Strafverfahren umfaßt die Grundrechtsbestimmung des gesetzlichen Richters auch die Tatsache, daß die zuständige Staatsanwaltschaft, im vorliegenden Fall die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft die Ermittlungen übernimmt. Denn die Entscheidung, welcher Richter schließlich über die Strafsache zu entscheiden hat, wird auch dadurch bestimmt, welche Staatsanwaltschaft an welchem Ort die Ermittlungen führt und Anklage erhebt. Übernimmt die örtlich unzuständige Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren, so ist damit eine eventuelle Anklageerhebung örtlich bereits vorbestimmt. Über die Anklage hätte dann auf keinen Fall ein Karlsruher, sondern ein Hamburger Gericht zu entscheiden. Diesem Umstand kommt insbesondere Bedeutung zu, wenn es um die Straftat einer Hamburger Oberstaatsanwältin geht, eine Kollegin der Hamburger Staatsanwälte, aber auch eine Juristenkollegin der Hamburger Richter.

Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften in Abhängigkeit mit der Zuständigkeit der Gerichte ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

"Wer der gesetzliche Richter in einem Strafverfahren ist, wird nicht durch die Verfassung selbst bestimmt, sondern durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, die sich dem Geist der gesamten Rechtsordnung einfügen müssen. "
(BGHSt 9, S. 369, BGH, Urteil vom 4.10.1956 - 4 StR 294/56)
Eine Staatsanwaltschaft kann nicht nach Belieben überall ermitteln und Anklage erheben, sondern nur in dem kraft Gesetz beschränkten Bezirk ihrer örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist abhängig von dem Zuständigkeitsbezirk der Gerichte, deren lokale Zuständigkeit in der Strafprozeßordnung (StPO) geregelt ist. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird

"durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt ist"
§ 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

In vorliegender Sache geht es um eine Straftat, die zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort begangen worden ist. Dieser Ort ist der sogenannte Tatort. Der Gerichtsstand für eine Tat ist

"bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist"
§ 7 Abs. 1 StPO,
d.h. in dessen Bezirk sich der Tatort befindet.

Örtlich zuständig für die Strafverfolgung in vorliegender Sache war also die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden ist.

Dem entspricht auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Richtlinien im Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), wonach

"die Ermittlungen grundsätzlich der Staatsanwalt (führt),
in dessen Bezirk die Tat begangen ist".

Die Frau OStAin Nix angelastete Straftat der falschen Verdächtigung durch Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurde im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe begangen. Örtlich zuständig für die Strafverfolgung ist folglich nach § 7 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 GVG die Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg war und ist keine Zuständigkeit begründet für die Strafverfolgung und Entscheidung in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix in vorliegender Sache. Dies hat sowohl das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner angefochtenen Entscheidung mißachtet, als auch schon die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg.

Frau OStAin Nix schrieb an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mit dem Ziel und in der erklärten Absicht, dort ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten zu lassen, um gegen die Unterzeichnende ein berufsgerichtliches Verfahren durchführen zu lassen.

Die Unterzeichnende ist als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Nordbaden in Karlsruhe. Wären berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, dann hätte die formelle Befugnis hierfür rein von Gesetzes wegen ausschließlich die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe bzw. ein dortiges Anwaltsgericht und nicht etwa die Rechtsanwaltskammer in Hamburg. Zuständig als Anklagebehörde in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen die Unterzeichnende - vorausgesetzt, es gäbe überhaupt berufsrechtliche Verfehlungen, was vorliegend nicht der Fall ist - wäre die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Die GStA Karlsruhe wäre die einzig zuständige Anklagebehörde, und zwar wegen der hier einzig und allein maßgeblichen örtlichen Zuständigkeit von Gericht und Staatsanwaltschaft (§§ 119 Abs. 2, 120 BRAO). Eine Generalstaatsanwaltschaft Hamburg könnte nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln der BRAO niemals Anklagebehörde gegen die Unterzeichnende in einem wie auch immer gearteten berufsrechtlichen Verfahren sein.

Zuständig für und entscheidungsbefugt gegen Frau OStAin Nix wegen falscher Verdächtigung ist daher ausschließlich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und nicht die Staatsanwaltschaft Hamburg. Tatort der Frau OStAin Nix zur Last gelegten Straftat der falschen Verdächtigung ist Karlsruhe. Für das örtlich zuständige Gericht in Karlsruhe ist von Gesetzes wegen einzig die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bestellt.

Die örtliche Zuständigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist nicht zuletzt auch deswegen von großer Bedeutung, weil in der Bundesrepublik Deutschland Sonder- bzw. Ausnahmegerichte als verfassungswidrig verboten sind, d.h. im Wortlaut des Grundgesetzes:

"Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
Art. 101 Abs. 1 GG, § 16 GVG

Dies sind elementare Grundsätze der rechtlichen Verfassung der Bundesrepublik, die in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden dürfen, sonst ist es ein eklatanter Verfassungsbruch.

Entgegen der falschen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Behauptung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Beschluß vom 11.10.2001 gibt es bei dem Tatvorwurf der falschen Verdächtigung, begangen von Frau OStAin Nix, keine Zuständigkeit nach einem so genannten "Ort der Handlung", der von dem Tatort Karlsruhe verschieden wäre (s.u.). Welche Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung örtlich zuständig ist, richtet sich bei der Straftat der falschen Verdächtigung danach, an welchem Ort die Straftat begangen wurde. Damit eine Tat überhaupt den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen und zur Straftat werden kann, muß die Verdächtigung der zuständigen Stelle im Sinne des § 164 StGB zugegangen sein. Bevor eine Verdächtigung der zuständigen Behörde nicht zugegangen ist, kann es eine Straftat nach § 164 StGB überhaupt nicht geben, und zwar selbst dann nicht, wenn alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Tatbestands der falschen Verdächtigung erfüllt wären. Die Frau OStAin Nix angelastete falsche Verdächtigung war als Straftat erst begangen i.S.d. §7 Abs. 1 StPO und damit verfolgbar geworden, als ihr Schreiben vom 16.11.2000, in welchem die falsche Verdächtigung gegen die Unterzeichnende enthalten ist, bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangen war.

Zu den Tatbestandsmerkmalen der falschen Verdächtigung gehört nach § 164 StGB zwingend, daß die Verdächtigung der zuständigen Behörde, hier: der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, zugeht. Ohne Zugang einer falschen Verdächtigung bei der Behörde, die als einzige Behörde befugt ist, ein Verfahren aufgrund dieser Verdächtigung einzuleiten, gibt es keine Straftat der falschen Verdächtigung. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ist keine zuständige Behörde in dem vorliegenden spezifischen Fall für den Zugang einer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden im Sinne des § 164 StGB.

Es kann im vorliegenden Fall nicht zwischen einem "Ort der Handlung" und dem Ort der Tat unterschieden werden, da es bei der Straftat, die Frau OStAin Nix vorgeworfen wird, um eine falsche Verdächtigung geht, die nur durch den Zugang bei einer einzigen zuständigen Stelle, bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe begangen werden konnte. Es gibt vorliegend also nur einen Ort, an dem die Tat vollbracht und als Straftat begangen worden ist, und dieser Ort ist Karlsruhe. Zu unterscheiden zwischen "Ort der Handlung" und Ort der Tat ist im hier gegebenen Fall schlicht Unsinn. Das Wort Handlung beinhaltet nichts anderes als das Wort Tat. In der hiesigen Welt kann ein Täter ein- und dieselbe Handlung oder Tat nicht zugleich, d.h. zeitgleich an zwei verschiedenen Orten begehen. Er kann nur da oder dort handeln bzw. nur da oder dort tun.

Die Straftat der falschen Verdächtigung durch Frau OStAin Nix zum Nachteil der Unterzeichnenden kann also nur in Karlsruhe begangen worden sein und nicht in Hamburg. Zu einer Tat, also auch zu einer Straftat, gehören notwendig eine bestimmte Zeit und ein bestimmter Ort. Hier ist die Zeit unstrittig. Und auch der Ort der Straftat ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend unzweifelhaft, nämlich eindeutig in Karlsruhe gegeben und nirgendwo sonst.

Das behördeninterne Niederschreiben einer falschen Verdächtigung durch den Beschuldigten ist keine Straftat gem. § 164 StGB, solange diese Niederschrift der nach § 164 StGB zuständigen Behörde noch nicht zugegangen ist. Erst durch den Eingang bei der im Sinne des § 164 StGB zuständigen Behörde, d.h. bei der Behörde, die für eine Verfolgung des falsch Verdächtigten sachlich und örtlich zuständig ist, wird die Straftat nach § 164 StGB begangen, nicht aber schon dadurch, daß der Verdächtigende einen Brief geschrieben und diesen in den Geschäftsgang zum Absenden gegeben hat. Der behördeninterne Geschäftsgang, die ausfertigende Geschäftsstelle der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ist in vorliegendem Fall kein wie auch immer geeigneter Adressat und damit keine zuständige Behörde einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Die Geschäftsstelle der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ist hier vergleichbar der Post, sie ist Briefbeförderer wie ein Postbote, mehr nicht. Erst durch den Eingang des Hamburger Schreibens bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, als dem einzig zuständigen Adressaten, wenn es um die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der Anwaltskammer Karlsruhe geht, wurde die Tat der falschen Verdächtigung begangen.

Eine Straftat in die Straftat als solche und in Vorbereitungshandlungen zu zerlegen, um daraus den Schluß zu ziehen, jede Staatsanwaltschaft und jedes Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Vorbereitungshandlung stattgefunden hat, wäre auch zur Anklageerhebung oder zur Verhandlung und Entscheidung über die Straftat zuständig, würde jeder Willkür Tür und Tor öffnen. Dies würde es ermöglichen, eine Straftat in beliebig viele Teilschritte von Vorbereitungshandlungen zu zerlegen, die möglicherweise in verschiedenen Bundesländern von Deutschland oder gar im Ausland begangen wurden, und dadurch beliebig viele Staatsanwaltschaften und Gerichte zur Auswahl stellen, von welchen die Straftat dann verfolgt oder abgeurteilt werden könnte. Die Verfassungsbestimmung des gesetzlichen Richters und des Verbots von Ausnahmegerichten wäre damit faktisch außer Kraft gesetzt. Angenommen, jemand soll wegen bewaffneten Bankraubs vor Gericht gestellt werden, so ist das zuständige Gericht dasjenige Gericht, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Bank liegt, in welcher der Bankraub begangen wurde. Wenn jemand die Gesichtsmaske für den Bankraub in München gekauft hat, das Fluchtfahrzeug in Dortmund, den schriftlichen Text, den er den Bankangestellten unter die Nase hält ("Wenn Sie mir nicht sofort das Geld aushändigen, zünde ich eine Handgranate") in Hamburg verfaßt hat, und schließlich eine Bank in Berlin überfällt, so ist das Gericht in Berlin zuständig, nicht das Gericht in München, nicht das Gericht in Dortmund und auch nicht das Gericht in Hamburg, und dies, obwohl Beschaffung von Maske und Fahrzeug sowie das Abfassen des Droh- und Aufforderungstexts etc. Bestandteil des Bankraubs ist.

Die für die Strafverfolgung gegen Frau OStAin Nix allein zuständige Staatsanwaltschaft Karlsruhe hätte also die Strafsache weder an die unzuständige Staatsanwaltschaft Hamburg abgeben, noch hätte die unzuständige Staatsanwaltschaft Hamburg die Strafsache übernehmen dürfen. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht ebenso mißachtet wie vor ihm die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg.

Der Gerichtsstand für ein Strafverfahren gegen Frau Nix ist in Karlsruhe begründet und nicht in Hamburg (s.o.). Anklage gegen Frau OStAin Nix, kann nur bei einem Strafgericht in Karlsruhe erhoben werden, nicht aber bei einem Hamburger Gericht. Die Hamburger Staatsanwaltschaft ist für die Anklageerhebung bei einem Karlsruher Gericht unzuständig und daher zu dergleichen nicht befugt. Die fehlerhafte und rechtswidrige Übernahme der Bearbeitung in der Sache gegen Frau OStAin Nix durch die Staatsanwaltschaft Hamburg begründet keine Zuständigkeit. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ist und bleibt unzuständig. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht ebenso verkannt wie die Staatsanwaltschaften von Hamburg.

Frau StAin Eggers von der Staatsanwaltschaft Hamburg war es nicht völlig entgangen, daß die Staatsanwaltschaft Hamburg örtlich unzuständig ist. Denn ausweislich ihres Schreibens vom 22.12.2000 hat sie die Übernahme der Strafsache abgelehnt mit der sachlich und rechtlich zutreffenden Begründung, daß der Tatort im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Karlsruhe liegt und daher die Staatsanwaltschaft Hamburg kraft Gesetz daran gehindert ist, das Verfahren zu übernehmen.

Die diesbezügliche Verfügung von Frau StAin Eggers auf Aktenseite 17 der Verfahrensakten lautete:

22.12.00
Urschriftlich mit Akte
an Staatsanwaltschaft Karlsruhe
unter Ablehnung der Übernahme zurückgesandt. Da das Schreiben im dortigen Bezirk eingegangen ist, liegt der Tatort auch im dortigen Zuständigkeitsbereich.
Eggers
Staatsanwältin.
Allerdings muß sich Frau StAin Eggers fragen lassen, warum sie ihrer Rechtsentscheidung zuwider schließlich dennoch die Sache übernommen hat. Sie muß sich auch fragen lassen, wie sie den Anschein vermeiden will, daß persönliche Interessen hinter der später dann doch erfolgten Übernahme der Sache standen, und zwar persönliche Interessen zugunsten der ihr behördenintern übergeordneten Frau OStAin Nix. Denn sachlich-rechtliche Gründe können es nicht gewesen sein, als Frau StAin Eggers die Sache dann mit Verfügung vom 01.03.2001 doch übernommen hat, obwohl der Tatort nach wie vor Karlsruhe ist und somit das Gesetz einer Übernahme entgegenstand.

Wir hatten in unserem bisherigen Vorbringen in vorliegender Sache auch dargetan, daß zwischen der rechtlich und grundgesetzlich richtigen Entscheidung von Frau StAin Eggers im Dezember 2000, die Übernahme des Verfahrens abzulehnen, und der dieser Entscheidung entgegenstehenden Übernahme des Verfahrens mehrere Monate verstrichen waren. Während dieser Zeit war mindestens vom 22.12.2000 bis zum 09.02.2001 unbekannt, wo die Verfahrensakten in Hamburg abgeblieben waren. Denn in dieser Zeit hatte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe 3 Mal die Hamburger Staatsanwaltschaft angemahnt, eine Nachricht über die Übernahme des Verfahrens zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhielt hierauf von der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Antwort. Der Staatsanwaltschaft Karlsruhe war bis dahin auch nicht bekannt, daß die Staatsanwaltschaft Hamburg die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hatte. Ob und inwiefern in dieser Zeit die angezeigte Frau Oberstaatsanwältin Nix selbst Zeit und Gelegenheit fand, auf die Entscheidung der ihr untergebenen StAin Eggers Einfluß zu nehmen, ist hiesigerseits nicht bekannt. Wer bei der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hatte die Ermittlungsakte während dieser langen Zeit in Händen, wer hat sich mit der Ermittlungsakte während dieser Zeit befaßt, obwohl doch nach der Übernahme-Ablehnungsverfügung von Frau StAin Eggers vom 22.12.2000 keinerlei Ermittlungstätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Hamburg stattfand, nichts geschah und auch nichts in der Akte dokumentiert ist? Vgl. hierzu auch unsere diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf Klageerzwingung auf S. 54ff.

Die besonderen Umstände vor Ort bei den Justizbehörden in Hamburg sind inzwischen sogar pressebekannt:

"Regionale Umstände sind nicht unbeteiligt daran, ob gegen einen Richter ((hier: Staatsanwalt)) vorgegangen wird oder nicht. Der Sievekingplatz des Stadtstaates Hamburg, um den sich Amts-, Land- und Oberlandesgericht scharen – er ist ein Dorfplatz der Gerechtigkeit. Man kennt, man beobachtet sich. Man wird schnell zum Nestbeschmutzer." (DER SPIEGEL, Nr. 40/2000, S. 113) Fest steht jedenfalls: Ein Staatsanwalt kann sein Amt nur ausüben in den Gebieten, die ihm sachlich und örtlich zugeteilt sind. Wenn ein Staatsanwalt an jemanden schreibt: "Ich verurteile Sie zu 10 Jahren Gefängnis!", so hat dies keinerlei rechtliche Wirkung, denn Verurteilungen liegen im Zuständigkeitsbereich eines Strafrichters und nicht im Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwalts. Wenn ein Hamburger Staatsanwalt in einer Strafsache, die in den Zuständigkeitsbereich von Baden-Württemberg, hier: Karlsruhe, fällt, schreibt: "Das Verfahren ist eingestellt", so hat dies ebenfalls keinerlei rechtliche Wirkung. Denn Entscheidungen in einer solchen Sache liegen im Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe.

Letzteres ist im Vorliegenden der Fall. Frau OStAin Nix hat ihre Straftat im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Karlsruhe begangen. Da hilft kein Anschreiben welches Hamburger Kollegen auch immer ab. Die Gründe dafür, warum die zur Anzeige gebrachte Straftat von Frau OStAin Nix in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Karlsruhe fällt, sind bereits oben dargetan.

Aus denselben Gründen, aus denen die Staatsanwaltschaft Hamburg unzuständig war, die Ermittlungen gegen Frau Nix zu führen, waren auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht örtlich unzuständig.

Mit seinem Anschreiben vom 08.08.2001, sogenannter Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, hat Herr Reich unter Mißbrauch seines Amtes als Oberstaatsanwalt bei der GStA Hamburg und durch das Amt die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz in vorliegender Sache außer Kraft gesetzt, zum Nachteil der Unterzeichnenden und zum Vorteil seiner Amtskollegin, Frau OStAin Nix, indem er diese dem gesetzlichen Richter entzog. Herr OStA Reich hat verhindert, daß ein Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Karlsruhe durchgeführt wurde, zugleich hat er hintertrieben, daß ein Strafverfahren gegen Frau OStAin Nix von dem gesetzlichen Richter, d.h. vor einem Karlsruher Strafgericht durchgeführt werden konnte. Damit hat er den Rechtsweg zum Vorteil seiner Amtskollegin und zum Nachteil der Unterzeichnenden verunmöglicht.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 11.10.2001. In jedem Fall haben die Hamburger Justizbehörden, deren Entscheidungen mit vorliegender Verfassungsbeschwerde angefochten werden, die verfassungsrechtlich und grundgesetzlich entscheidende Frage der Unzuständigkeit der Hamburger Staatsanwaltschaft verkannt. Denn die örtliche Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist von verfassungsrechtlicher und grundgesetzlicher Bedeutung, weil in der Bundesrepublik Deutschland Sonder- bzw. Ausnahmegerichte als verfassungswidrig verboten sind und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies besagt der Wortlaut des Grundgesetzes:

"Ausnahmegerichte sind unzulässig.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
Art. 101 Abs. 1 GG, § 16 GVG

Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Wahlbefugnis der Staatsanwaltschaft, die es nur in ganz bestimmten, eingeschränkten und vom Gesetz vorgesehenen Fällen gibt. Es geht hier vielmehr um eine willkürliche Entscheidung, die Ermittlungen einer örtlich unzuständigen Staatsanwaltschaft zu übertragen, bzw. zu übernehmen.

  1. Es geht nicht um die Wahlmöglichkeit einer örtlichen Staatsanwaltschaft bzw. eines Gerichts bei der Verbindung zusammenhängender Straftaten, die einheitlich verhandelt und verurteilt werden sollen. Es handelt sich um eine einzige Tat von Frau OStAin Nix, die an einem einzigen, bestimmten Ort begangen wurde, nämlich in Karlsruhe.
  2. Auch die weiteren, vom Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten bei der örtlichen Zuständigkeit sind hier nicht gegeben.
  1. Es handelt sich nicht um eine Tat, die an mehreren Orten begangen wurde. Es handelt sich um eine einzige Tat, die an einem einzigen Ort, und zwar in Karlsruhe begangen wurde, und auch sonst nirgendwo begangen werden konnte. Eine falsche Verdächtigung bei der Generalstaatsanwaltschaft in Sachen Anwaltsrecht kann nur an dem Ort begangen werden, an welchem die zuständige Anwaltskammer ihren Sitz hat. Dies ist in vorliegendem Fall Karlsruhe (vgl. oben). Daher kann auch nicht zwischen verschiedenen Tatorten gewählt werden.
  2. Es wurde auch nicht die Wahl getroffen zwischen dem Tatort oder dem Wohnort des Täters. Denn weder das Hanseatische Oberlandesgericht, noch die Staatsanwaltschaften in Hamburg behaupteten, das Verfahren müsse in Hamburg durchgeführt werden, weil dies der Wohnort der Täterin sei. Es wurde vielmehr die real nicht vorhandene, fiktive Unterscheidung getroffen zwischen Ort der Tat und einem "Ort der Handlung". Hierzu wird auf unsere obigen Ausführungen verwiesen.
Weder Frau Eggers von der Staatsanwaltschaft Hamburg noch Herr Reich von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ist beim Abfassen ihrer Schrifterzeugnisse in vorliegendem Sachzusammenhang im Sinne des Gesetzes als Staatsanwältin oder als Staatsanwalt einer zuständigen staatsanwaltlichen Behörde tätig gewesen. Somit hat es sich bei den Anschreiben an die Unterzeichnende auch nicht um amtliche Bescheide mit rechtlicher Wirkung gehandelt. Als "Bescheide" sind sie vielmehr vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig zu verwerfen.

Nicht ohne Grund ist Herr Reich in seinem Schreiben vom 08.08.2001 mit keinem Sterbenswörtchen auf diese Tatsache und unsere diesbezüglichen Ausführungen eingegangen. Er hatte dem schlicht und einfach nichts entgegenzusetzen, weil nach Tatsachen- und Rechtslage wir im Recht sind.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hatte unseren sachlichen, rechtlichen und verfassungsrechtlichen Ausführungen inhaltlich nichts entgegenzusetzen. Die pure Behauptung einer "Auch-Zuständigkeit" vermag daran nichts zu ändern. Zu der unhaltbaren Unterscheidung zwischen Tat und Handlung hatten wir bereits oben Stellung genommen.

Frau OStAin Nix wurde somit ihrem gesetzlichen Richter nach Art. 101 GG entzogen. Der Unterzeichnenden wurde damit zugleich der Rechtsweg, der in Art. 19 IV GG garantiert ist, verwehrt.

Art. 19 IV GG wird neben den materiellen Grundrechten als konkrete Ausprägung des Gebots der Gewährleistung eines lückenlosen und wirksamen Rechtsschutzes bezeichnet, aus dem wiederum der Anspruch eines jeden auf Zugang zu den Gerichten unter zumutbaren Bedingungen hergeleitet wird (BVerfGE 53, 127).

Durch die Willkürentscheidung, das Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix in Hamburg durchzuführen, wodurch eine eventuelle Anklageerhebung ebenfalls nur in Hamburg hätte erfolgen können, wurde der Unterzeichnenden der grundgesetzlich garantierte Rechtsweg verweigert. Denn dieser gesetzliche Rechtsweg umfaßt auch den Anspruch, daß eine Rechtssache nur von den durch das Gesetz dafür vorgesehenen Justizbehörden bearbeitet wird. Im vorliegenden Fall - Strafsache Nix - wären das die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, bzw. ein Karlsruher Strafgericht gewesen und nicht die Hamburger Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Die angefochtenen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Staatsanwaltschaften von Hamburg sind verfassungswidrig. Elementare Verfassungsgrundsätze und Grundrechte wurden verkannt bzw. mißachtet. Zur Durchsetzung der Grundrechte der Unterzeichnenden ist das Bundesverfassungsgericht aufgerufen, diese Verfassungswidrigkeit festzustellen.
 

  1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Grundrechtsanspruch der Unterzeichnenden auf Meinungsfreiheit und Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 5 GG sowie Art. 12 GG.
Die mit vorliegender Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und des Oberlandesgerichts Hamburg verletzen die Grundrechte der Unterzeichnenden auf Meinungsfreiheit und Freiheit der Berufsausübung. Denn sie verkennen in der rechtlichen Beurteilung die Bedeutung dieser Grundrechte der Unterzeichnerin.

Frau OStAin Nix hatte unsere sachlichen und rechtlichen Argumente und Begründungen betreffend die Straftaten von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg von der Firma KONKRET, die zum Teil lehrbuchhaft den Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs subsumiert waren, und dies in Strafanzeige und Beschwerde auf vielen Seiten (vgl. hierzu Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001, S. 13 bis 36, Anlage 1) als "zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe" bezeichnet und bei der zuständigen Behörde, der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens beantragt. Mit keinem Wort war sie jedoch in ihrem "Einstellungsbescheid" vom 25.08.2000 auf diese unsere Ausführungen inhaltlich eingegangen. Einzige Stellungnahme von Frau Nix zu unserer Beschwerdebegründung vom 11.08.2000:

"Ihre Beschwerdebegründung vom 11.8.2000, die in weiten Teilen lediglich unsachliche Anwürfe gegen die zuständige Dezernentin der landgerichtlichen Staatsanwaltschaft enthält, bietet keinen Anlaß, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen."
OStAin Nix in ihrem "Einstellungsbescheid" vom 25.08.2000
Punkt, Ende, Aus. Kein weiteres Wort zum Sachverhalt, geschweige denn zur Rechtslage. Auch kein einziges Wort darüber, welche Ausführungen sie als "unsachliche Anwürfe" verstanden wissen wollte. Kein Wunder, denn sonst hätte sie weder unsere Beschwerde ablehnen, noch die Unterzeichnerin falsch verdächtigen können.

"Beleidigende Anwürfe" behauptete allein Frau OStAin Nix, auch in unserem Antrag an das Justizministerium Hamburg vom 20.10.2000 gesichtet zu haben. Nicht so das Justizministerium selbst. Wir hatten Wiederaufnahme der Ermittlungen in der Strafsache KONKRET beantragt und zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix erhoben (vgl. hierzu Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001, S. 36 bis 45, Anlage 1). Auch hier konnte Frau OStAin Nix keine einzige Formulierung benennen, in welcher sie eine Beleidigung gesehen haben wollte.

Sowohl die Kommentare zu den Beleidigungsparagraphen im Strafgesetzbuch als auch die entsprechenden Kommentare zu den Bestimmungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung enthalten zahlreiche Spezifizierungen dazu, was als Beleidigung zu beurteilen ist und was nicht.

Frau OStAin Nix wußte, daß die von ihr aufgestellte Behauptung an die Adresse der Anwaltskammer via Generalstaatsanwaltschaft falsch ist. Sie hat in den 26 Seiten unserer von ihr inkriminierten Beschwerdebegründung und in den 11 Seiten unseres Antrags beim Justizministerium Hamburg keinen einzigen Satz, kein einziges Wort benannt, nichts, was als Beleg ihrer Behauptung ("zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe") hätte herhalten können. Dies hätte Frau OStAin Nix ein Leichtes sein müssen bei den von ihr behaupteten "zahlreichen Anwürfen". Aber weder in der Einzahl, geschweige denn in der Mehrzahl hat sie einen "Anwurf" auch nur kenntlich gemacht.

Frau OStAin Nix hätte also benennen müssen,

sie als eine "Beleidigung" verstanden haben wissen will, Die Absicht der falschen Verdächtigung ergibt sich, neben allem anderen, allein schon aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB entbehren.

Auch die von Frau OStAin Nix gleich noch mitvereinnahmte Kollegin ("Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen") konnte rein gar nichts "Unsachliches", rein gar nichts "Beleidigendes" erkennen. Diese hatte sich gar nicht beschwert. Es gibt ja auch nichts dergleichen. Dafür gibt es unsererseits um so mehr Rechtsausführungen auf den 26 Seiten der inkriminierten Beschwerdebegründung. Wenn sie diese Rechtsausführungen für "beleidigend" hält, so ist Frau OStAin Nix gehalten, in die Politik zu gehen und etwa im Parlament und Justizministerium ihr genehmere Gesetze durchzusetzen, nicht aber staatsstreichartig bestehende Gesetze außer Kraft zu setzen.

Es kommt erschwerend hinzu, daß Frau OStAin Nix qua Amt und Ausbildung wissen muß, daß Anschuldigungen zu belegen sind. Als Staatsanwältin ist sie dienstlich mit der Abfassung von Anklageschriften befaßt. Mit das Wichtigste ist dabei die Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel. "Anzuführen sind die Tatsachen samt Beweisgrundlage, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt" so Kleinknecht/Meyer-Goßner (Rz. 18 zu § 200 StPO) über das Grunderfordernis jeder Anklageschrift. Fehlt dies, so ist die Anklage heillos zusammengebrochen. Gleiches gilt für die Anzeige einer sog. Beleidigung. Die Anzeigeerstatterin muß zumindest die Textstellen und die genauen Formulierungen benennen, durch welche sie sich beleidigt oder herabgewürdigt fühlt. Sie hätte außerdem Ersatzformulierungen zu bieten gehabt, durch welche der Sachverhalt hätte "beleidigungsfrei", aber mindestens sachangemessen, ausgedrückt werden können. Sie hätte außerdem darzutun gehabt, weshalb die genau bezeichnete Formulierung nicht etwa durch Wahrnehmung berechtigter Interessen oder dergleichen gerechtfertigt sei. Wer aber nicht einmal Tatsachen und Beweise angeben kann, weil es sie nicht gibt, der soll es erst gar nicht versuchen mit einer Anschuldigung. Denn andernfalls ist es böswillige Anschwärze, haltlos und bodenlos, der Sache und Substanz nach nix, in rechtlicher Hinsicht aber ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Unterzeichnenden auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und auf Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 GG).

Es fällt auf, daß Frau OStAin Nix den Weg zu den ordentlichen Gerichten gescheut hat. Sie hat keine Anzeige gegen die Unterzeichnerin erstattet etwa wegen "Beleidigung". Hoffte sie, bei einem Berufsgericht leichter zum Ziel zu kommen? Auch hier kommt straferschwerend hinzu, daß Frau Nix Staatsanwältin ist, Oberstaatsanwältin sogar. Es muß ihr daher von Amts wegen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein, das 1987 die Kriterien für das sogenannte anwaltliche Standesrecht neu gefaßt hat. Demzufolge hat ein anwaltliches Berufsgericht also bereits seit 14 Jahren denselben Maßstab anzulegen wie die Strafgerichte hinsichtlich sogenannter "unsachlicher und beleidigender Anwürfe", wie sie von Frau OStAin Nix behauptet werden. Und dieser Maßstab ist ihr als Staatsanwältin, welche Anklagen vor Strafgerichten zu vertreten hat, von Amts wegen bekannt. Sie hätte demzufolge genauso gut zu einer Staatsanwaltschaft anzeigen gehen können, mit der gleichen Erfolgsaussicht: gleich Null.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt und insoweit die bisherige Praxis der sog. Standesgerichte für unanwendbar erklärt, daß eine allgemeine Meinungsäußerung, die auch die sogenannte Urteilsschelte und die Kritik an staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen mitumfaßt, nicht unter das Standesrecht fällt. Die bis 1987 angelegten Kriterien wurden für verfassungswidrig erklärt, weil gegen Grund- und Menschenrechte verstoßend. Es hatte sich dabei um Gummiformulierungen gehandelt, wie zum Beispiel "Verstoß gegen den sog. guten Ton", "gegen das Taktgefühl", desgleichen "stilwidrige und ungehörige Äußerungen", welche die anwaltlichen Berufsgerichte seit 1987 wegen erwiesener Verfassungswidrigkeit nicht mehr zu interessieren haben. Das Gegenteil, so das Bundesverfassungsgericht, wäre eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Berufsfreiheit. Die Frau Oberstaatsanwältin wußte also schon vor Abfassung ihres Vermerks, daß ein sog. anwaltliches Berufsgericht überhaupt nicht zuständig ist für ihre angeblichen Beschwerden.

Frau Oberstaatsanwältin Nix hätte zudem auffallen können, daß die Strafanzeige gegen die Firma KONKRET von der Unterzeichnerin im eigenen Namen erstattet wurde und nicht im Auftrag eines Mandanten. Die Strafanzeige und die nachfolgenden Beschwerdebegründungen hätte die Unterzeichnerin auch dann verfassen können, wenn sie nicht als Anwältin zugelassen wäre, wenn sie keine einzige Stunde im Hörsaal einer Juristischen Fakultät verbracht hätte. Es bestand kein Anwaltszwang. Es war keine anwaltliche Tätigkeit und insofern auch keine Zuständigkeit einer Anwaltskammer gegeben. Denn auch dies hat das Bundesverfassungsgericht schon 1987 festgestellt: die Anwaltskammer ist nicht zuständig für das Verhalten des Anwalts außerhalb seiner Berufstätigkeit.

Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und des OLG Hamburg - im übrigen allesamt örtlich unzuständig! - haben dem grundrechtswidrigen Eingriff in die Meinungsfreiheit und in die Berufsfreiheit der Unterzeichnenden durch Frau OStAin Nix nicht abgeholfen und verletzen dadurch ebenfalls diese Grundrechte der Unterzeichnenden.

1.
Einstellungsbescheid der StAin Eggers, Staatsanwaltschaft Hamburg, vom 26.4.2001, Aktenzeichen: 3300 Js 126/01:

Frau StAin Eggers hat das Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin eingestellt, einzig gestützt auf die Behauptung:

"Aus der beigezogenen Akte 7101 Js 806/99 ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Oberstaatsanwältin Nix".
Der Bescheid der StAin Eggers läßt somit jede strafrechtliche Auseinandersetzung mit unserem Sachvortrag vermissen. Eine solche strafrechtliche Würdigung hätte auch die Grundrechte der Unterzeichnenden auf Meinungs- und Berufsfreiheit zu berücksichtigen gehabt. Dies hat Frau StAin Eggers mißachtet. Die Unterzeichnende ist daher durch den oben genannten Bescheid in ihren Grundrechten verletzt.

2.
Einstellungsbescheid des OStA Reich von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 08.08.2001, Az. 2 Zs 350/01:

OStA Reichs Ablehnung erschöpfte sich in der Behauptung:

"Falsch und damit eine Straftat ist eine Verdächtigung allenfalls, wenn über Tatsachen getäuscht, also unrichtige Tatsachen mitgeteilt werden. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die von der Beschuldigten ((Frau OStAin Nix)) der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Prüfung zugeleiteten Schreiben tatsächlich von Ihnen gefertigt wurden." Er glaubte offenbar, einzig auf diese Behauptung seinen Einstellungsbescheid stützen zu können. Es stand jedoch nicht in Frage, ob die Schreiben von der Unterzeichnenden verfaßt wurden oder nicht. Vielmehr bestand die falsche Verdächtigung der Frau OStAin Nix darin zu behaupten, die Unterzeichnende habe sich "zahlreicher Beleidigungen" schuldig gemacht.

Der Bescheid des OStA Reich läßt somit ebenfalls jede strafrechtliche Auseinandersetzung mit unserem Sachvortrag vermissen, welche die Grundrechte der Unterzeichnenden auf Meinungs- und Berufsfreiheit berücksichtigt. Die Unterzeichnende ist daher durch den oben genannten Bescheid in ihren Grundrechten verletzt.

3.
Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.10.2001, Az. 2 Ws 182/01:

Auf die Behauptung des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter Absatz 3.2.a) des genannten Beschlusses, das Schreiben von Frau OStAin Nix enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern lediglich ein Werturteil, braucht nicht näher eingegangen zu werden, denn diese Behauptung nimmt das Gericht unter Absatz 3.2.b) selbst wieder zurück.

Nachdem wir mehrfach vorgetragen hatten, daß Frau OStAin Nix ihre falsche Anschuldigung mit keinem einzigen Zitat aus unseren Schriftsätzen begründen konnte, versuchen nun in der 3. Instanz der unzuständigen Hamburger Justizbehörden die Richter des Oberlandesgerichts, ihrer Justizkollegin beizuspringen, indem sie unter Absatz 3.2.b)aa) und 3.2.b)bb) selbst Stellen aus unseren Schriftsätzen zitieren, von denen die Richter glauben, daß die Staatsanwältin glauben könnte, sich dadurch möglicherweise beleidigt fühlen zu können. Wegen des Bemühens der Oberlandesgerichts-Richter, um Verständnis für Frau OStAin Nixens Sprachlosigkeit zu werben, muß diese es sich gefallen lassen, sich von den Richtern des OLG in die Rolle einer Betreuten drängen zu lassen. Dabei legen sie einen Eifer an den Tag, der seinesgleichen sucht. "Eifer macht blind", heißt es im Volksmund. Die Richter des OLG Hamburg haben jedenfalls in ihrem Eifer nicht einmal bemerkt, wer bei den jeweiligen Textstellen jeweils der Adressat ist. Desgleichen haben sie in ihrem Eifer Argumentationstechniken, derer sich Juristen bekanntlich zu bedienen haben, um Rechte geltend zu machen, mit Beleidigungen verwechselt.

Das war sogar Herrn Häberle aus Karlsruhe schon vor Jahresfrist ein allzu dicker und unverdaulicher Brocken gewesen: Argumentationstechniken mit Beleidigungen zu verwechseln. Ihm, dem die falsche Verdächtigung von Frau OStAin Nix gegen die Unterzeichnerin zur Prüfung vorlag , war eben dies übel aufgestoßen und in seiner Verfügung vom 27.11.2000 (Az. EV 161/00) hat er denn auch Folgendes festgehalten:

"Auf Seite 13 der Beschwerdeschrift werden betreffend die Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft Hamburg bestimmte Behauptungen aufgestellt, die für sich genommen ehrenrührig wären. Diese Behauptungen werden aber im Text als Falschbehauptungen bezeichnet und dienen lediglich als Beispiel dafür, wann gegen Falschbehauptungen einzuschreiten wäre. Es handelt sich um eine Argumentationstechnik. Der Leser soll dazu gebracht werden, daß man in einem solchen Fall wegen Straftaten zum Nachteil der staatsanwaltschaftlichen Dezernentin einschreiten müßte und dies deshalb auch im Falle des Sozialistischen Patientenkollektiv machen müsse."
(OStA Häberle, Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, Verfügung vom 27.11.2000, Az. EV 161/00)
Kurz: Herr OStA Häberle wußte offenbar auf Anhieb zwischen Streitkunst (Eristik) und und Koprolalie (evtl. beleidigende Fäkalsprache) zu unterscheiden. Damit gehen die Ausführungen der Richter des OLG Hamburg unter Absatz 3.2.b) ins Leere.

Es zeugt im übrigen von einer völligen Verkennung der Bedeutung der neueren Geschichte für die bundesdeutschen Realitäten, wenn die Richer des OLG Hamburg behaupten, die von ihnen zitierten Textstellen rechtfertigten den Verdacht einer Standeswidrigkeit, "auch soweit die Vorwürfe oder Feststellungen der Antragstellerin scheinbar in einen historischen Kontext ("Euthanasieprogramm") gestellt werden. Erst dieser Tage hat Herr Bundespräsident Johannes Rau in Nürnberg laut eigener Aussage, speziell zu dem Behufe einer kritischen Betrachtung des aktuell noch fortwirkenden Staatsterrorismus der Nazi-Ära, ein Museum eröffnet.

Es ging und geht im Sachkomplex gegen die Buchveröffentlichung von KONKRET um die Interessen von Patienten, insbesondere um die Interessen der Patienten des SOZIALISTISCHEN PATIENTENKOLLEKTIV/PATIENTENFRONT, PF/SPK(H). Im Dritten Reich wurden 275 000 Patienten im ärztlichen Euthanasieprogramm ermordet. An Patienten wurden die Gaskammern "erprobt", die später auch im sog. Judenvernichtungsprogramm zum Einsatz kamen. Die Euthanasie, die während des Dritten Reichs durchgeführt wurde, war im internationalen Rahmen von der Ärzteschaft bereits Jahrzehnte vorher gefordert und propagandistisch vorbereitet worden. Allerdings fanden die Ärzte erst im Nazideutschland die gesellschaftlichen und politischen Voraussetzungen, die es ihnen erlaubten, ihre Pläne zur Patientenvernichtung zwecks "Heilung" des "Volkskörpers" durchzuführen. Es ist inzwischen allgemein als Tatsache bekannt, daß diese Patientenvernichtung auch in Frankreich und anderen europäischen Ländern durchgeführt wurde. Lediglich die Art des Umbringens war vielleicht verschieden. Die Patiententötung, das Euthanasieprogramm, wurde auch nicht etwa nach der gewaltsamen Beendigung des Dritten Reiches beendet, sondern mit anderen Methoden fortgesetzt. Auch dies ist allgemein bekannt.

Das SPK selbst wurde 1970/71 als "Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß", von Ärzteseite bekämpft, und das Ärzteblatt, offizielles Organ der Ärzteschaft bedauerte 1970 ausdrücklich "keine Kampfpanzer" gegen das SPK einsetzen zu können. Das SPK wurde nie verboten, auch wenn das den Ärzten so gepaßt hätte. Ein Gericht hatte ein Verbot des SPK sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch behauptete die Firma KONKRET wider besseres Wissen (sie war informiert und mehrfach abgemahnt) in der angefochtenen Buchveröffentlichung, das SPK sei verboten worden. Die Unterzeichnerin war aktive Teilnehmerin des SPK und ist als Anwältin im Zusammenhang PATIENTENFRONT/SOZIALISTISCHES PATIENTENKOLLEKTIV tätig. Sie ist daher – wie das OLG Hamburg zugestehen mußte – selbst unmittelbar von diesen Falschbehauptungen betroffen. Unter dem Verdacht, "einer verbotenen Organisation anzugehören", wurden Leute schon erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wurden die Toten nicht wieder lebendig. Es ist also nicht egal, geschweige denn rechtmäßig, wenn einer wider besseres Wissen behauptet, das SPK sei verboten. Genau dies war von der Unterzeichnerin angegriffen worden, in den von OStAin Nix inkriminierten Schriftsätzen.

Auch heute noch und wieder werden Patienten von Ärzten getötet, euthanasiert, in Holland sogar straffrei. Dies geht soweit, daß sogar einzelne holländische Ärzte – so wörtlich: – vor einer Iatrokratie und vor einer ärztlich durchherrschten Gesellschaft warnen und das Lebensrecht von Patienten reklamieren. Andere verlangen statt der Tötung von z.B. Alten eine "bessere geriatrische Versorgung". Das heißt, es wird öffentlich diskutiert, ob man statt umbringen, die Alten nicht besser versorgen sollte. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Patiententötung weit verbreitet, wenn auch nicht offiziell erlaubt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen in der Strafanzeige gegen KONKRET, wiedergegeben im Klageerzwingungsantrag vom 10.09.2001, Anlage 1.

Zur Unterzeichnerin als Anwältin kommen immer wieder Mandanten, deren Mutter oder Vater die Ärzte umgebracht haben, ausdrücklich nur aus dem Grund, weil diese alt waren. Der eine oder andere Arzt hat sogar schon gratuliert zum Tod der Mutter mit den Worten: "Das ist Ihnen doch recht. Sie war ja schon so alt." Fassungslos sind die Angehörigen und suchen nach rechtlichen Möglichkeiten, hiergegen etwas zu tun, auch wenn ihre Mutter, ihr Vater, dadurch nicht mehr lebendig wird. Die alles ist alltägliche Praxis hier und heute. Und die heutige Diskussion und Praxis der Ärzteklasse über Genetik und die Vernichtung kranken Lebens, schon bevor es geboren wird, nimmt genozidale Dimensionen an.

In diesem Zusammenhang zu behaupten, daß die Unterzeichnerin Feststellungen "scheinbar in einen historischen Kontext ("Euthanasieprogramm") stellt", wie es die OLG-Richter von Hamburg in ihrem Beschluß vom 11.10.2001 schriftlich festgehalten haben, zeugt von eben demjenigen Krankheits- und Patientenhaß, der Grund und Anlaß für den gesamten hier in Rede stehenden Verfahrenszusammenhang war und ist. Es geht nicht nur um Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit kontra Ehre. Es geht sogar um Leben und Tod, Leben oder Tod von Patienten, wohlgemerkt, die ansonsten gern unter humanistischem Anstrich als besonders schutzbedürftig und schutzwürdig bezeichnet werden. Das Recht der Rechtlosen oder die Ehre einer Staatsanwältin, die zweifellos in bequemeren Verhältnissen lebt und die Staatsgewalt für sich in Anspruch nehmen kann, auch dafür, zu behaupten, die Rechtsverletzungen gegen Patienten verletzten weder die Rechte der Patienten noch die Patienten selbst. Das war hier abzuwägen.

Es genügt nicht, daß die Richter des OLG Hamburg die folgende vielzitierte Formulierung des Bundesverfassungsgerichts hinschreiben:

"Zwar ist dem Rechtsanwalt – auch in eigener Sache – ggf. nicht verwehrt, beim "Kampf ums Recht" starke und eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte zu benutzen, wenn dies aus seiner persönlichen Sicht, insbesondere auch unter Beachtung der Aktion oder Reaktion des "Gegenübers" zur umfassenden Rechtswahrung geboten erscheint"
(BVerfG StV 1999, 532-534 – std. Rechtsprechung)
Diese Formulierung muß in ihrem Sinngehalt auch auf den zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt angewendet werden. Es genügt nicht, nur abstrakt zu behaupten, dadurch sei das Vorgehen der Unterzeichnerin nicht zu rechtfertigen.

Durch die falsche Verdächtigung gegen die Unterzeichnerin ist es Frau OStAin Nix gelungen, ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen diese einzuleiten. Das Verfahren – Az. EV 161/00 – ist noch anhängig. Gleichgültig wie das Verfahren ausgeht, zielt jedenfalls schon die Einleitung eines solchen Verfahrens durch Frau OStAin Nix darauf ab, die Unterzeichnende mundtod zu machen. Eine Rechtsanwältin ist aber nicht Rechtsanwältin, um Staatsanwälten oder Richtern nach dem Mund zu reden oder zu schweigen, wofür letztendlich die Patienten schließlich bluten müssen.

Schon die Anstiftung zu einem berufsgerichtlichen Verfahren stellt einen Eingriff in die Meinungsfreiheit und die Berufsfreiheit der Unterzeichnerin dar. Es gibt schon genug Rechtsanwälte, die nur noch Zensur im Kopf haben, wenn sie auch nur daran denken, wie sie Inhalte wirksam formulieren. In der Furcht, ein Ehrengerichtsverfahren zu riskieren, opfern sie eher nicht nur ihre Berufsfreiheit und ihre Meinungsfreiheit, sondern auch die Rechte ihrer Mandanten, um ihr Einkommen zu retten. Von Rechtsanwalt Schifferer, einem Anwalt aus der PATIENTENFRONT, dessen durch Ärzte unter Zuhilfenahme der Rechtsanwaltskammer Nordbaden um Jahrzehnte vorverlegten Todestag sich dieser Tage zum 10. Mal jährt, von Rechtsanwalt Schifferer also wurden sie deshalb "Berufszitterer" genannt. Rechtsanwalt Schifferer hatte – wie die Unterzeichnerin – für die Rechtsetzung durch Krankheit und für Patienten gekämpft und war von Ärzten dafür berufsgerichtlichen Angriffen ausgesetzt worden. Ihm wurde Verletzung des inzwischen für verfassungswidrig erklärten "Kammertons" vorgeworfen, er habe sich im Ton vergriffen, der von der Anwaltskammer vorgeschrieben sei. Die Ärzte gingen sogar so weit, ihn für "verrückt" erklären zu wollen – ein Unterfangen, das kläglich und zum großen Schaden auf die ärztlichen Urheber zurückgefallen ist – weil er von Iatrokratie sprach, von der Tatsache, daß sich Ärzte über Legislative, Judikative und Exekutive straffrei hinwegsetzen können. Nicht nur die Europäische Menschrechtskommission und andere europäische Organisationen hatten das ärztliche Vorgehen gegen Herrn Rechtsanwalt Schifferer verurteilt, sondern die Bundesrepublik stand deswegen sogar vor der UNO unter Anklage. Inzwischen ist der "Kammerton" für verfassungswidrig erklärt und es warnen sogar Ärzte in Gesamteuropa vor der Iatrokratie als einer "ärztlich durchherrschten Gesellschaft", weil ihnen das Patiententöten ihrer Kollegen zu weit geht. Diese Ärzte hüten sich jedoch davor, es Huber, PF/SPK(H), W.D., Dr.med., gleichzutun, und sich mit Patienten als Patienten für Krankheit bedingungslos einzusetzen. Sind die Verhältnisse für Patienten und ihre Lebensinteressen besser geworden? Mitnichten und im Gegenteil.

Die Unterzeichnerin ist jedenfalls in ihrer Berufs- und Meinungsfreiheit durch den Eingriff von Frau Nix wie auch durch die Eingriffe der Staatsanwaltschaften und des OLG Hamburg verletzt. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben. Dies ist das Mindeste, was das Bundesverfassungsgericht tun kann in diesem Zusammenhang, der - wie dargetan - über die vorliegend zu entscheidende Verfassungsrechtsfrage weit hinausgeht.

Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen:

  1. Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens vom 10.09.2001
  2. Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.10.2001, Az: 2 Ws 182/01

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