Rechtsanwältin
Ingeborg Muhler
Hanseatisches Oberlandesgericht
Sievekingplatz 2

20355 Hamburg

10.09.2001 Az. 3300 Js 126/01 - StA Hamburg
Az. 2 Zs 350/01 - GStA Hamburg
Ermittlungsverfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Katrin Nix
wegen falscher Verdächtigung

Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens

Rechtsanwältin Ingeborg Muhler             – Antragstellerin –

Hiermit wird

A N T R A G
auf Durchführung des
KLAGEERZWINGUNGSVERFAHRENS

gemäß § 172 Abs. 2 StPO gestellt.

Der vorliegende Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens richtet sich gegen

1. den "Bescheid" der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Hamburg vom 08.08.2001, der Unterzeichnerin zugegangen am 14.08.2001, Az. 2 Zs 350/01,

2. den "Bescheid" der Staatsanwaltschaft (StA) Hamburg vom 26.04.2001, zugegangen am 02.05.2001, Az. 3300 Js 126/01.

Gegen die Beschuldigte, Frau Oberstaatsanwältin (OStAin) Katrin Nix, ist die öffentliche Klage zu erheben.

Frau Nix, Oberstaatsanwältin bei der GStA Hamburg, wird beschuldigt, im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens gegen die Firma KONKRET zum Nachteil der Unterzeichnenden eine falsche Verdächtigung begangen zu haben, indem sie in der Absicht, gegen die Unterzeichnende ein standesrechtliches Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe einleiten zu lassen, in einem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wahrheitswidrig behauptete, die Unterzeichnende habe in zwei Beschwerdebegründungen im Zusammenhang des Ermittlungsverfahrens gegen die Firma KONKRET "zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen" erhoben.
 
Übersicht:
Seite
A
Die rechtlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Durchführung desKlageerzwingungsverfahrens sind erfüllt 
  3
B
Tatsachen und Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
  4
1.Sachverhalt   4
a) Strafanzeige gegenFrau OStAin Nix vom 01.12.2000    4
b) strafbare Verfügung der Anzuklagenden vom 16.11.2000    5
c) Weitere Begründung der Strafanzeige vom 21.02.2001 gegen Frau OStAin Nix    5
c1) Anlage 1: Strafanzeige gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg von der Firma KONKRET vom 15.12.1999
13
c2) Anlage 2: Beschwerdebegründung gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg vom 11.08.2000 
23
c3) Antrag an das Justizministerium Hamburg vom 20.10.2000 auf Wiederaufnahme der Ermittlungen in der Strafsache KONKRET zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix (hierauf wird mehrfach Bezug genommen) 
36
d) Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.02.2001 in dem Verfahren gegen Frau OStAin Nix (Az. 22 Js 40143/00)  45
e) Antrag an die Generalbundesanwaltschaft vom 22.02.2001 auf Benennung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung der Strafsache Nix  45
f) Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 22.12.2000, die Sache an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe zurückzuverweisen 47
g) Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.02.2001: Bitte an die Staatsanwaltschaft Hamburg, das Verfahren doch zu übernehmen 47
h) Schreiben von Frau Eggers (Staatsanwältin bei der StA Hamburg) vom 26.04.2001 in dem Verfahren gegen Frau OStAin Nix (Az. 3300 Js 126/01), tituliert als "Einstellungsbescheid 48
i) Beschwerde vom 07.05.2001 und Beschwerdebegründung vom 23.07.2001 im Verfahren gegen Frau OStAin Nix  48
j) Schreiben von Herrn Reich (Oberstaatsanwalt bei der GStA Hamburg) vom 08.08.2001 in dem Verfahren gegen Frau OStAin Nix (Az. 2 Zs 350/01), tituliert als "Einstellungsbescheid 60
2. Auseinandersetzung mit den Schreiben der Staatsanwälte, tituliert als "Bescheide", und rechtliche Würdigung  61

A

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind erfüllt

1. Die Antragstellerin ist berechtigt, den Antrag gemäß § 172 Abs. 2 StPO zu stellen. Durch die falsche Verdächtigung seitens der Beschuldigten ist die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

2. Das angezeigte Delikt kann nicht auf dem Privatklageweg verfolgt werden.

3. Die Anzuklagende ist namentlich bekannt. Es handelt sich um Frau Oberstaatsanwältin Katrin Nix, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg.

4. Der Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO ist fristgerecht gestellt. Das Ende der Monatsfrist fällt auf Freitag, den 14.09.2001.

5. Auch die sonstigen Fristerfordernisse sind erfüllt, wie sich aus dem Gang des Verfahrens ergibt:

  • Mit Schreiben vom 01.12.2000 erstattete die Antragstellerin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die anzuklagende Frau OStAin Nix aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung. Die Strafanzeige wurde mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21.02.2001 weiter begründet .
  • Hiergegen richtet sich der vorliegende Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO.

    Die formalrechtlichen Voraussetzungen für den vorliegenden Antrag auf Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens sind erfüllt, insbesondere ist der Antrag fristgerecht gestellt, d.h. vor Ablauf der Frist am 14.09.2001.
     
     

    B

    Tatsachen und Beweismittel, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen

    1. Sachverhalt

    Zur Darstellung des Sachverhalts wird hier der Inhalt der Strafanzeige vom 01.12.2000 gegen Frau OStAin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg und der Inhalt der weiteren Begründung der Strafanzeige vom 21.02.2001 in vollem Wortlaut wiedergegeben. Diese Strafanzeige wird vollinhaltlich zum Gegenstand des vorliegenden Klageerzwingungsantrags gemacht.

    Staatsanwaltschaft Karlsruhe
    Akademiestraße 6-8
    76133 Karlsruhe
    Fax: 0721/9262813
    0721/9265005                                                                                                                 01.12.2000

    Strafermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Katrin Nix
    Falsche Verdächtigung z.N. der Unterzeichnenden durch Anzeige der Frau OStAin Nix, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, bei der GStA Karlsruhe gemäß Verfügung vom 16.11.2000 mit dem Betreff: Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen ...
    Az der StA Hamburg: 7101 Js 806/99 - Az der GStA Hamburg: 2 Zs 173/00
    Az der GStA Karlsruhe: unbekannt

    Hiermit wird

    Strafanzeige
    erstattet und
    Strafantrag

    gestellt gegen Frau OStAin Katrin Nix, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB.
     

    Begründung:

    Mit Schreiben gemäß Verfügung vom 16. November 2000 hat sich die angezeigte OStAin Nix an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gewandt, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen die Unterzeichnerin, im vorliegenden Fall: "ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren" (OStAin Nix) herbeizuführen.

    Der Tatbestand der falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden ist erfüllt. Dies ergibt sich, neben allem anderen, schon allein aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 12Oa BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB entbehren.

    Als Beweismittel wird die genannte Verfügung in Anlage beigefügt.

    Da die falsche Verdächtigung gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ausgesprochen wurde, ist der Tatort Karlsruhe. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat daher die öffentliche Klage gegen Frau OStAin Nix zu erheben.

    Es wird beantragt, den Eingang der Strafanzeige zu bestätigen sowie den Namen des bearbeitenden Staatsanwalts und das Aktenzeichen mitzuteilen.

    Muhler
    Rechtsanwältin


    Wortlaut der als Beweismittel beigefügten Verfügung der Anzuklagenden vom 16.11.2000:

    7101 Js 806/99
    2 Zs 173/00

    Schreiben an:
    Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
    Hoffstr. 10
    76133 Karlsruhe

    Betreff: Prüfung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen Rechtsanwältin Ingeborg Muhler aus Mannheim

    Die vorgenannte Rechtsanwältin hatte als Anzeigende in dem bei der Staatsanwaltschaft Hamburg unter dem Aktenzeichen 7101 Js 806/99 geführten Ermittlungsverfahren Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwältin eingelegt. Die von ihr verfaßten Beschwerdebegründungen vom 11.8.2000 und 20.10.2000 enthalten zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen. Die Rechtsanwältin dürfte dadurch gegen das Sachlichkeitsgebot (§ 43a Abs. 3 BRAO) verstoßen haben. Anliegend erhalten Sie Kopien der nach hiesiger Ansicht für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Aktenteile. Es wird angeregt, zu prüfen, ob gegen Rechtsanwältin Muhler ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

    Die Ermittlungsakte ist zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft Hamburg zurückgesandt worden. Sollte die Beiziehung der Akte erforderlich werden, wird gebeten, diese direkt von dort anzufordern.

    Nix
    Oberstaatsanwältin

    16.11.2000



    Wortlaut der weiteren Begründung der Strafanzeige vom 21.02.2001 gegen die anzuklagende Frau OStAin Nix:

    Die Begründung der Strafanzeige vom 20.02.2001 wurde in der Weiteren Begründung vom 21.02.2001 vollständig wiederholt, so daß auf eine Wiedergabe hier verzichtet werden kann.

    Staatsanwaltschaft Karlsruhe
    Akademiestraße 6-8
    76133 Karlsruhe

    21.02.2001
    Betr.: Strafermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Katrin Nix,
    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg wegen falscher Verdächtigung u.a.
    im Zusammenhang unserer Strafanzeige gegen die Hamburger Konkret Literatur Verlags GmbH

    Bezug: Unsere Strafanzeige vom 1. Dezember 2000, Begründung vom 20.2.2001
    Hier: Weitere Begründung
    Aktenzeichen: wurde trotz mehrfacher Anfrage von der Staatsanwaltschaft bisher noch nicht mitgeteilt
     

    Einleitend:

    Zu unserer Straf- und Zivilsache gegen die Firma KONKRET bei der Hamburger Justiz sind inzwischen neue sachrelevante Gesichtspunkte hinzugekommen. Durch Publikation erweislich falscher Tatsachen über den Herrn Außenminister Fischer hat KONKRET einmal mehr unter Beweis gestellt, politische Interessen zu verfolgen und Positionen zu begünstigen, die eindeutig rechte und ultrarechte sind. Dies wird auch im Ausland mit Besorgnis wahrgenommen.

    Schon vor Jahresfrist hatten wir die Hamburger Justiz und KONKRET dringend gewarnt, die Falschbehauptungen in dem hier in Rede stehenden KONKRET-Druckerzeugnis unkorrigiert weiterzupublizieren, ausdrücklich: ne quid detrimenti capiat res publica. Dieser Fall ist eingetreten.

    Die Hamburger Justiz hatte ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt. Herr Bundesaußenminister Fischer, als Mitglied des Parlaments, ist bei denjenigen dabei, welche die Gesetze machen. Eine andere Justiz, nämlich die Frankfurter und nicht die Hamburger, ist derzeit mit ihm befaßt. Ihm ist daher Gelegenheit gegeben, zu beobachten und zu prüfen, ob ein kalter juristischer Rechtsputsch nur dann keiner ist, wenn er in einem Freistaat Hamburg stattfindet.

    Mit der Firma KONKRET, gegen die wir in dieser Angelegenheit schon vor Jahresfrist vorgegangen sind, hat dies alles angefangen. Hingegen hat der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch wenigstens Anstand genommen, seinen Vertrag mit einer gewissen Autorin Röhl gerade noch rechtzeitig zu lösen. Unterdessen hat die Firma KONKRET ihr Falschbehauptungs-Druckerzeugnis ungehindert und ohne juristische Kennzeichnung als solches weiterverbreitet.

    Der verantwortliche Herausgeber bei KONKRET, ein gewisser Herr Mecklenburg, anders als Herr Bundesaußenminister Fischer, ist um eine staatsanwaltliche Einvernahme und Beweisermittlung umstandslos herumgekommen. Hatte er die besseren Staatsanwälte, weil es Hamburger Freistaatler waren? Es war Herrn Mecklenburg in Hamburg ja sogar vergönnt, die fortbestehenden Ärztegreuel aus der Nazizeit als "einfach lächerlich" (schriftlich zu den Akten) versuchsweise abzutun, und die Hamburger Staatsanwaltschaft ist dem geflissentlich beigetreten, indem sie unseren Sachvortrag samt zugehörigen Paragraphen, Beweisen und Gegenvorstellungen einfach unsachlich befand, sonst nichts, kein weiteres Wörtchen darüber. Sie hofft darüber hinaus, zutiefst gekränkt, und zwar ohne Angabe von Gründen, auf den Beistand der Anwaltskammer, sucht also ganz offensichtlich ihr Heil im Irrationalen.

    Die eingangs gekennzeichnete Positionalität in politisch rechtslastigen bis ultrarechten politischen Interessen und Tendenzen, Relikten der Euthanazi-Ära, erhält dadurch ihre Bilderbuchreife, und im Interesse der gesamtdeutschen Justiz hoffentlich nur vorläufige Abrundung.
     

    1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang

    Die Beschuldigte und hier im Vorliegenden strafangezeigte Frau OStAin Nix, Hamburg, war in der Beschwerdeinstanz mit einer Strafanzeige befaßt, von der Unterzeichnerin erstattet gegen die Geschäftsführerin der Hamburger Konkret Literatur Verlags GmbH (Frau Dr. Dorothee Gremliza) und einen Herausgeber in diesem Verlag (Herrn Jens Mecklenburg). Es ist deshalb geboten, auf den Gegenstand der zugrundeliegenden Strafanzeige und den diesbezüglichen Verfahrensgang kurz einzugehen.

    Gegen die beiden Genannten der Firma Konkret hatte die Unterzeichnerin Strafanzeige erstattet wegen strafbarer Falschbehauptungen, die in dem Druckwerk der Beschuldigten

    Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
    Ein Lebensbericht aus der RAF." Herausgegeben von Jens Mecklenburg. Konkret Literatur Verlag, Hamburg. 1. Auflage 1999, 2. Auflage 2000,
    über das Sozialistische Patientenkollektiv aufgestellt worden waren und welche die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung und der Volksverhetzung erfüllten, Volksverdummung all dies zudem, strafbar gemäß §§ 186, 187, 130, 164 II ff StGB.

    Die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin im Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) 1970/71, war und ist durch die inkriminierten Falschbehauptungen in ihren Rechten verletzt. Die Verletzteneigenschaft kommt darüber hinaus einer Vielzahl von Personen bzw. Teilen der Bevölkerung zu, welche die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als PF/SPK(H) in tätiger Kontinuität fortführen.

    Die Strafanzeige vom 15.12.1999 wird als Anlage 1 beigefügt. (Siehe unten)

    Die Unterzeichnerin hatte in der Strafanzeige gegen KONKRET unter anderem Folgendes ausgeführt:

    Verleumderisch, volksverhetzend und volksverdummend ist auch die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung der Beschuldigten in ihrem Druckerzeugnis auf Seite 251, es hätte je ein "Verbot des SPK" gegeben. Dies ist wahrheitswidrig a) in tatsächlicher, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Diese bewußte Falschbehauptung belegt die politische Denunziationsabsicht der Beschuldigten, die an Tatsachen und Fakten gänzlich uninteressiert sind. Tatsache ist: das SPK wurde nie verboten. Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil im Dezember 1972, siehe auch Prozeßakten der Staatsschutzkammer Karlsruhe.

    Die Falschbehauptung, das SPK sei verboten worden, erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Ebenso wie die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust als Volksverhetzung unter Strafe gestellt ist (§ 130 Abs. 3 StGB), wird wegen Volksverhetzung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung verleumdet (§ 130 Abs. 1 Ziff. 2 StGB).

    Die Behauptung, das SPK sei verboten, erfüllt auch den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB. Die wider besseres Wissen und öffentlich aufgestellte Falschbehauptung eines Verbots des SPK ist geeignet, gegen Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des PF/SPK(H) bis heute behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.

    Die Staatsanwaltschaft hat der Verbreitung dieser Falschbehauptung aber auch im eigenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz insgesamt entgegenzutreten. Wenn in Publikationen wie der genannten, die sich noch dazu rühmt, ein Nachschlagewerk für die jüngere Zeitgeschichte zu sein, behauptet wird, das SPK sei verboten worden, so wird damit in objektiver und tatsächlicher Hinsicht "gerichtlich verboten" mit "gerichtlich nicht verboten" gleichgesetzt. Ein Staatsanwalt kann dem nicht zustimmen.

    Würde die Staatsanwaltschaft die Verleumdung, das SPK sei "verboten" worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse verfolgen, so würde sie sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich ("objektivste Behörde der Welt") und den Gerichten damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Die Staatsanwaltschaft würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise "egal, legal", um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen. Dann dürften jedoch künftig weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte beanspruchen, irgend jemanden oder irgend eine Gruppe zu verfolgen, wenn diese trotz rechtlichem Verbot in ihrem Tun fortfahren. Beispielsweise dürften sie keinen mehr verfolgen, weil er Nazi-Embleme öffentlich verwendet. Keiner dürfte verfolgt werden, wenn er sich mit anderen zusammen als NSDAP wiederbetätigt. Staatsanwaltschaften und Gerichte müßten dafür sorgen, daß etliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches gestrichen werden. Ein gut‘ Teil der Stellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften könnten dadurch zwar ebenfalls eingespart werden und dies würde zur Verringerung der allseits beklagten Kostenlast beitragen. Doch das staatliche Gewaltmonopol wäre damit auch juristischerseits für obsolet erklärt und die Staatsanwaltschaft würde sich selbst ihrer Existenzberechtigung insgesamt berauben. Die Staatsanwaltschaft hat daher auch im eigenen wohlverstandenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz im Ganzen, diese verleumderische Falschbehauptung zu verfolgen.

    Soweit der Auszug aus unserer Strafanzeige.

    Wie im hier vorliegenden Schreiben schon einleitend ausgeführt, hatte die Hamburger Staatsanwaltschaft diesbezüglich ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt.

    Es war also dringend geboten, die Hamburger Staatsanwaltschaft auf die Unhaltbarkeit ihrer Ausführungen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht hinzuweisen. Dazu hatten wir an die Adresse der Beschwerdeinstanz unter anderem die schon von jedem Jurastudenten leicht zu beantwortende Rechtsfrage gestellt, wo die Grenze liege, ab wann und wie Falschbehauptungen zu Straftaten werden und hatten die Antwort gleich auch noch mitgeliefert:

    Ein Blick in das Strafgesetzbuch hätte die Staatsanwältin darüber belehren können: Eine Tat wird zur Straftat, wenn sie der Rechtsordnung widerspricht, d.h. einen der Straftatbestände erfüllt, die in den Paragraphen des Strafgesetzbuchs enthalten sind. So einfach ist das.

    In Nachholung der von der Hamburger Staatsanwaltschaft unterlassenen rechtlichen Prüfung exemplifizierten wir in unserer Beschwerdebegründung die lehrbuchmäßige Durchprüfung der strafrechtlichen Beurteilung der angezeigten Falschbehauptung "Verbot des SPK" und ihrer Subsumierung unter die entsprechenden Straftatbestände, mit dem Ergebnis einer zwingend gebotenen Anklageerhebung bzw. Verurteilung der Beschuldigten des KONKRET Verlags.

    Hier aus der Beschwerdebegründung ein Abschnitt über die rechtliche Prüfung des Straftatbestands der üblen Nachrede (die vollständige Beschwerdebegründung vom 11.8.2000 wird als Anlage 2 beigefügt) (siehe unten):
     

    II. 2. Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt.

    Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:
    § 186 StGB

    Wegen übler Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Verbreitung von Schriften in Beziehung auf einen anderen
    a)
    eine Tatsache behauptet,
    b)
    welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen,
    c)
    wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.
    ad a)
    Handelt es sich bei der Behauptung, das SPK sei verboten worden, um eine Tatsachenbehauptung,  ja oder nein?
    Antwort: Ja, es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, jedoch, widerlegt und ermittelt, um eine erweislich falsche Tatsachenbehauptung.

    ad b)
    Die Beschuldigten suggerieren mit dieser gezielten Falschbehauptung, die sich im sogenannten "Sachglossar" des inkriminierten Druckwerks befindet, daß die Patienten des SPK, alle aktiv Teilnehmenden am SPK, einem verbotenen Zusammenschluß angehörten. Gilt die Teilnahme an einer verbotenen Organisation als etwas in der öffentlichen Meinung Hochgeschätztes oder als etwas laut Gesetz Kriminelles und damit Verächtliches, als etwas, das geeignet ist, den Teilnehmer in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen?
    Antwort: Als etwas Herabwürdigendes.
    Ist dieser Straftatbestand damit erfüllt, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    ad c)
    Ist die Behauptung eines Verbots des SPK erweislich wahr, ja oder nein?
    Antwort: Nein.
    Sie ist nicht nur "nicht erweislich wahr", sondern sogar eindeutig falsch. Das SPK ist nie verboten worden, weder gerichtlich noch seitens irgend einer Behörde. Durch Gerichtsurteil vom 19.12.1972 der Staatsschutzkammer Karlsruhe, Az. I Kls 3/72, IV AK 6/72 wurde ein Verbot des SPK ausdrücklich abgelehnt.
    Haben die Beschuldigten damit sämtliche Patienten des SPK, welches sie als "verboten" brandmarken, durch diese falsche Tatsachenbehauptung in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und ihnen übel nachgeredet, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
    Ist dies strafbar gem. § 186 StGB, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
    Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Soweit auszugsweise aus unserer Beschwerdebegründung.
    Mit dieser Beschwerdebegründung war die im hier vorliegenden Verfahren beschuldigte Frau OStAin Nix befaßt.

    Hatte die in der Vorinstanz befaßte Staatsanwältin immerhin noch zugeben müssen, daß die von den Beschuldigten Gremliza und Mecklenburg aufgestellten Behauptungen falsch sind, so wollte Frau Oberstaatsanwältin Nix rückwirkend nicht einmal mehr dies gelten lassen. Schon unserer Strafanzeige seien "keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen (zu) entnehmen", behauptete sie in ihrem Bescheid vom 25.08.2000. Eine pure Behauptung, welche Frau OStAin Nix mit keinem Wort begründete. Sie hat damit versucht, das Strafermittlungsverfahren gegen die Pressefirma KONKRET auf das strafrechtlich tote Gleis einer dienstaufsichtsrechtlichen Bescheidung zu schieben und es dadurch zum Erliegen zu bringen.

    Dazu muß man wissen:
    In Hamburg, und nur in Hamburg, treffen Presserichter und Staatsanwälte Entscheidungen generell höchst einseitig zugunsten der Presse, ganz im Widerspruch sogar zur sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Als Ballungsmetropole zahlreicher Großeditoriale mit ihrem gewaltigen Steueraufkommen scheint es demnach nicht mehr allein die "heilige Seefahrt" zu sein, die "not tut", wie noch zu Zeiten des kaiserlichen Flottenadmiral v. Tirpitz. (Unsachlich? Zeitgeschichte!)

    Diese Abhängigkeit der Hamburger Justiz von den Interessen der Presse trat deutlich in Erscheinung in den ablehnenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen.

    Über die Ablehnung unserer Beschwerde hinaus tat die Frau OStAin Nix aber noch ein Übriges und darum geht es in vorliegender Strafanzeigensache.
     

    2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung in Sachen Straftat der Frau OStAin Nix

    Nachdem Frau OStAin Nix in rechtlicher Hinsicht die Argumente ausgegangen waren, versuchte sie, mit berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen die Unterzeichnerin vorzugehen.

    Mit Vermerk vom 16.11.2000, adressiert an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, hat die Beschuldigte mit Bezug auf die Unterzeichnerin wörtlich das Folgende ausgeführt:

    Die von ihr ((gemeint: die Unterzeichnerin)) verfaßten Beschwerdebegründungen ... enthalten zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen. Die Rechtsanwältin dürfte dadurch gegen das Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO) verstoßen haben. Anliegend erhalten Sie Kopien der nach hiesiger Ansicht für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Aktenteile. Es wird angeregt zu prüfen, ob gegen Rechtsanwältin Muhler ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
    Nix
    Oberstaatsanwältin
    Das heißt: Frau Oberstaatsanwältin Nix hat damit ihre Absicht dokumentiert – über die rechtswidrige Sperrung des Rechtswegs im Strafverfahren gegen KONKRET hinaus –, gegen die Unterzeichnerin ein sogenanntes ehrengerichtliches Verfahren einleiten zu lassen. Die politische Absicht der falschen Verdächtigung liegt klar zutage. Dies letztere Vorhaben geht weit hinaus über die Vertretung einer wenn auch noch so abseitigen Rechtsansicht. Die politische Verfolgungsabsicht ist evident. Für Justizpolitik ist das Justizministerium da, und zwar von Amts-, Einrichtungs- und Konstitutions wegen, wohingegen politische Vorurteilsbildung, wie erkennbar unkritisch auch immer im vorliegenden Fall, auch und sogar einer Oberstaatsanwältin schlicht verboten ist, wie gleichermaßen auch einem Berufsgericht.

    Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin ist erfüllt.

    Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

    § 164 Abs. 2 StGB
    Wegen falscher Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

    a)
    über einen anderen bei einer der in Absatz I bezeichneten (zuständigen) Stellen wider besseres Wissen
    b)
    eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, und
    c)
    wer in dieser Absicht handelt.
    Ad "zuständige Stelle":
    Die Beschuldigte hat ihr Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gerichtet, also an diejenige Behörde, über die ein berufsrechtliches Verfahren in Gang gebracht werden kann.

    Ad "Behauptung tatsächlicher Art":
    In ihrem Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe äußert die Beschuldigte keine Meinungen, sondern erweckt den, wenn auch irreführenden Eindruck, sie erhebe "Behauptungen tatsächlicher Art", nämlich die Beschwerdebegründungen der Unterzeichnerin habe "beleidigende Äußerungen" enthalten. Aber es gibt keine Tatsachen, welche ihre Behauptungen belegen könnten.

    Ad "geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen, und in dieser Absicht handelt":
    Die Beschuldigte hat sich an diejenige Behörde gewandt, über die ein berufsrechtliches Verfahren in Gang gebracht werden kann, und dies mit der eindeutig bekundeten Absicht, gegen die Unterzeichnerin ein berufsgerichtliches Verfahren durchführen zu lassen.

    Ad "wider besseres Wissen":
    Der Beschuldigten lagen die entsprechenden Rechtsausführungen der Unterzeichnerin vor, aufgeführt auf insgesamt 26 Seiten Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 11.08.2000 und 20.10.2000). Schon die Vorinstanz von Frau OStAin Nix, die Staatsanwaltschaft Hamburg, war nicht umhin gekommen festzustellen, daß die von uns inkriminierten Falschbehauptungen der Firma KONKRET tatsächlich Falschbehauptungen sind, unsere Rechtsansicht somit richtig. Nur die gebotene Schlußfolgerung in strafrechtlicher Hinsicht zu ziehen, das hat die Staatsanwaltschaft Hamburg in dieser Pressesache rechtswidrigerweise unterlassen. Die Gründe wurden schon genannt, Stichwort: großeditoriales Steueraufkommen.

    Die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, wußte, daß die von ihr aufgestellte Behauptung an die Adresse der Anwaltskammer via Generalstaatsanwaltschaft falsch ist. Die Beschuldigte hat in den 26 Seiten Beschwerdebegründung keinen einzigen Satz, kein einziges Wort benannt, nichts, was als Beleg ihrer Behauptung ("zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe") hätte herhalten können. Dies hätte Frau OStAin Nix ein Leichtes sein müssen bei den von ihr behaupteten "zahlreichen Anwürfen". Aber weder in der Einzahl, geschweige denn in der Mehrzahl hat sie einen "Anwurf" auch nur kenntlich gemacht.

    Die Absicht der falschen Verdächtigung ergibt sich, neben allem anderen, allein schon aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB entbehren.

    Auch die von Frau OStAin Nix gleich noch mitvereinnahmte Kollegin ("Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen") konnte rein gar nichts "Unsachliches", rein gar nichts "Beleidigendes" erkennen. Es gibt nichts dergleichen, dafür gibt es um so mehr Rechtsausführungen auf den 26 Seiten Beschwerdebegründung. Wenn sie diese Rechtsausführungen für "beleidigend" hält, so ist Frau OStAin Nix gehalten, in die Politik zu gehen und etwa im Parlament und Justizministerium ihr genehmere Gesetze durchzusetzen, nicht aber staatsstreichartig bestehende Gesetze außer Kraft zu setzen.

    Es kommt straferschwerend hinzu, daß Frau OStAin Nix qua Amt und Ausbildung wissen muß, daß Anschuldigungen zu belegen sind. Als Staatsanwältin ist sie dienstlich mit der Abfassung von Anklageschriften befaßt. Mit das Wichtigste ist dabei die Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel. "Anzuführen sind die Tatsachen samt Beweisgrundlage, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt" so Kleinknecht/Meyer-Goßner (Rz. 18 zu § 200 StPO) über das Grunderfordernis jeder Anklageschrift. Fehlt dies, so ist die Anklage heillos zusammengebrochen. Gleiches gilt für die Anzeige einer sog. Beleidigung. Die Anzeigeerstatterin muß zumindest die Textstellen und genauen Formulierungen benennen, durch welche sie sich beleidigt oder herabgewürdigt fühlt. Sie hätte außerdem Ersatzformulierungen zu bieten gehabt, durch welche der Sachverhalt hätte "beleidigungsfrei", aber mindestens sachangemessen, ausgedrückt werden können. Sie hätte außerdem darzutun gehabt, weshalb die genau bezeichnete Formulierung nicht etwa durch Wahrnehmung berechtigter Interessen oder dergleichen gerechtfertigt sei. Wer aber nicht einmal Tatsachen und Beweise angeben kann, weil es sie nicht gibt, der soll es erst gar nicht versuchen mit einer Anschuldigung. Denn andernfalls ist es böswillige Anschwärze, haltlos und bodenlos, der Sache und Substanz nach nix, und deshalb strafrechtlich zu verfolgen als falsche Verdächtigung.

    Es fällt auf, daß die Beschuldigte den Weg zu den ordentlichen Gerichten gescheut hat. Sie hat keine Anzeige gegen die Unterzeichnerin erstattet etwa wegen "Beleidigung". Hoffte die Beschuldigte, bei einem Berufsgericht leichter zum Ziel zu kommen? Auch hier kommt straferschwerend hinzu, daß Frau Nix Staatsanwältin ist, Oberstaatsanwältin sogar. Es muß ihr daher von Amts wegen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein, das 1987 die Kriterien für das sogenannte anwaltliche Standesrecht neu gefaßt hat. Demzufolge hat ein anwaltliches Berufsgericht nunmehr denselben Maßstab anzulegen wie die Strafgerichte hinsichtlich sogenannter "unsachlicher und beleidigender Anwürfe", wie sie von der Beschuldigten behauptet werden. Und dieser Maßstab ist ihr von Amts wegen bekannt. Die Beschuldigte hätte demzufolge genauso gut zu einer Staatsanwaltschaft anzeigen gehen können, mit der gleichen Erfolgsaussicht: gleich Null.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt und insoweit die bisherige Praxis der sog. Standesgerichte für unanwendbar erklärt, daß eine allgemeine Meinungsäußerung, die auch die sogenannte Urteilsschelte und die Kritik an staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen mitumfaßt, nicht unter das Standesrecht fällt. Die bis 1987 angelegten Kriterien wurden für verfassungswidrig erklärt, weil gegen Grund- und Menschenrechte verstoßend. Es hatte sich dabei um Gummiformulierungen gehandelt, wie zum Beispiel "Verstoß gegen den sog. guten Ton", "gegen das Taktgefühl", desgleichen "stilwidrige und ungehörige Äußerungen", welche die anwaltlichen Berufsgerichte seit 1987 wegen erwiesener Verfassungswidrigkeit nicht mehr zu interessieren haben. Das Gegenteil, so das Bundesverfassungsgericht, wäre eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Berufsfreiheit. Die Frau Oberstaatsanwältin wußte also schon vor Abfassung ihres Vermerks, daß ein sog. anwaltliches Berufsgericht überhaupt nicht zuständig ist für ihre Beschwerden.

    Frau Oberstaatsanwältin Nix hätte zudem auffallen können, daß die Strafanzeige gegen die Firma KONKRET von der Unterzeichnerin im eigenen Namen erstattet wurde und nicht im Auftrag eines Mandanten. Zugleich hat die Unterzeichnerin die Strafanzeige erstattet auch im Interesse all derer, welche die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als PF/SPK(H), in tätiger Kontinuität fortführen, und welche durch die inkriminierte KONKRET-Veröffentlichung ebenfalls in ihren Rechten verletzt wurden. Die Strafanzeige und die nachfolgenden Beschwerdebegründungen hätte die Unterzeichnerin auch dann verfassen können, wenn sie nicht als Anwältin zugelassen wäre, wenn sie keine einzige Stunde im Hörsaal einer Juristischen Fakultät verbracht hätte. Es bestand kein Anwaltszwang. Es war keine anwaltliche Tätigkeit und insofern auch keine Zuständigkeit einer Anwaltskammer gegeben. Denn auch das hat das Bundesverfassungsgericht schon 1987 festgestellt: die Anwaltskammer ist nicht zuständig für das Verhalten des Anwalts außerhalb seiner Berufstätigkeit.
     

    Summa summarum:
    Wider besseres Wissen und mit voller Denunziationsabsicht hat Frau OStAin Nix falsch verdächtigt, und zwar durch keinerlei gültige Rechtsvorschriften behindert, also zur Gänze vulgo. Es geht der Beschuldigten nur um die Anschuldigung als solche, in versuchsweiser Anwendung des schon aus dem alten Rom bekannten politischen Rhetorikertricks: audacter calumniare, semper aliquid haeret (immerzu kühnlich verleumden, irgend etwas bleibt allemal hängen). Im Erfolgsfall Sturz des politischen Gegners, wer aber scheiterte, und das gab es auch schon in Rom, verlor selber Amt, Würde, Sitz im Senat, Heimatrecht und manchmal auch den Kopf.

    Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist erfüllt. Die Sache ist von höchster aktueller und somit auch generalpräventiver Wichtigkeit. Frau OStAin Nix ist zu bestrafen.

    Muhler
    Rechtsanwältin 2 Anlagen



    Als Anlage 1 wurde der Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix die Strafanzeige vom 15.12.1999 gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg von der Firma KONKRET beigefügt.
    Als Anlage 2 wurde die Beschwerdebegründung vom 11.08.2000 gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg beigefügt.

    Nachstehend wird zunächst die Strafanzeige vom 15.12.1999, danach die Beschwerdebegründung vom 11.08.2000 wiedergeben.



    An die
    Staatsanwaltschaft beim
    Landgericht Hamburg
    Gorch-Fock-Wall 15
    20355 Hamburg
    Mannheim, 15.12.1999
    Hiermit wird
    Strafanzeige
    erstattet und
    Strafantrag
    gestellt gegen
    1.) Frau Dr. Dorothee Gremliza als Verlegerin und Geschäftsführerin des Verlags KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Hoheluftchaussee 74, 20253 Hamburg
    2.)  Herrn Jens Mecklenburg als Herausgeber, zu laden über die Beschuldigte zu 1
    aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen übler Nachrede, Verleumdung, falsche Verdächtigung, Volksverhetzung und Volksverdummung, gemäß §§ 186, 187, 130, 164 II ff StGB.

    Die Beschuldigten haben in ihrem Druckerzeugnis (vom Verlag angegebenes Erscheinungsdatum September 1999), der Unterzeichnenden zur Kenntnis gelangt Anfang November 1999,

    Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung. Ein Lebensbericht aus der RAF." Herausgegeben von Jens Mecklenburg.
    ã 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg (vormals Röhlmeinhof-Postille)
    Falschbehauptungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) aufgestellt, die strafbar sind aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere auch gemäß den oben genannten Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

    Die inkriminierten Textstellen im vorerwähnten Druckwerk sind im Einzelnen bezeichnet und richtiggestellt in dem nachstehend zitierten Errata-Zettel, der dem Aufforderungsschreiben der Unterzeichnenden vom 10.11.1999 beigefügt war (Anlage 1). Dieser Schriftsatz wurde der Geschäftsführerin des Verlages zugestellt per Gerichtsvollzieher am 17.11.1999.
     
    Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
    Ein Lebensbericht aus der RAF."
    ã 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg.
    Errata

    S. 30, Z. 11 v.o.: "Selbsthilfegruppe" falsch, anachronistisch zudem! Wenn überhaupt "...gruppe", lies: "Krankheitskriegsgruppe".

    S. 30, Z. 15 v. o.: "verstand sich als Teil einer neuen Psychiatrie, der Anti-Psychiatrie." Falsch! Lies: "war und ist transdisziplinäraprioristische Universalistik."

    S. 43 Z. 5 v. u.: "... Kontakt ("RAF" gab es damals noch nicht, d.Verf.) wolle?" Falsch! Lies: "... Asylvermittlungsanfrage zu Gunsten von Anonymi, also Routinesache. Merke: Sozialistisches Patientenkollektiv, Namenlose, und zwar per Prinzip, Methode und allgemeiner Billigung und vorsichtshalber letztendlich."

    S. 232, Z. 15 v. o.: "Mitbegründer" falsch! Lies: "Gründer"

    S. 232, Z. 12 v. u.: "Ehemaliges SPK- und RAF-Mitglied", falsch! Lies: "Zeitweise im SPK, Jahre später RAF-Mitglied".

    S. 246, Z. 1 v. o.: "Selbsthilfeorganisation" falsch, desgleichen "Selbsthilfegruppe"
    S. 30, Z. 11 v.o. Lies: "Krankheitskriegsgruppenkollektiv" (vgl. oben).

    S. 246, Z. 1 v. o.: "400 Mitglieder" falsch! Lies: "500 Teilnehmer und jeder Mitarbeiter, alle Patienten, niemand als Arzt, Psychologe oder sonstwas beteiligt. Null Therapie seit 30 Jahren SPK/PF(H)."

    S. 246, Z. 5 v. o.: "gesund" falsch! Lies: "utopathisch".

    S. 251, Z. 20 v. o.: "Verbot des SPK" falsch, und zwar a) in tatsächlicher Hinsicht, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Lies: "Selbstauflösung des SPK am 13.07.1971 durch strategischen Rückzug."

    S. 272, Z. 15 v. o.: "Selbstverlag" falsch! Lies: "Verlag".

    Zum Beweis der Straftaten werden die entsprechenden Buchseiten in Fotokopie beigefügt. Zu der Strafbarkeit der zitierten Falschbehauptungen siehe unten, Ziffer II.

    Die Beschuldigten wußten, daß es sich um Falschbehauptungen handelt. Schon vor Jahren waren sie auf den entsprechenden Rechtsvorbehalt betreffend Veröffentlichungen über das SPK hingewiesen worden, so am 14.2.1995 telefonisch und am 28.3.1995 schriftlich. Ebenfalls schriftlich abgemahnt wurden sie am 29.05.1997 und am 22.06.1997.

    Als die Unterzeichnerin von der Veröffentlichung des oben erwähnten Druckerzeugnisses Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beschuldigten unverzüglich in einem Abmahnschreiben vom 10.11.1999 unter Fristsetzung bis zum 30.11.1999 schriftlich auf, die Falschbehauptungen zu korrigieren durch Beilage des Errata-Zettels in sämtliche Exemplare des Druckerzeugnisses, die künftig ausgeliefert werden. Die Unterzeichnende hatte entgegenkommenderweise den Errata-Zettel gleich selbst abgefaßt, so daß die Beschuldigten diese Druckvorlage nur noch hätten vervielfältigen und den auszuliefernden Exemplaren beilegen müssen. Die Beschuldigten kamen dieser Forderung nicht nach, noch haben sie ihrerseits Vorschläge gemacht, wie der von ihnen verursachte Schaden hätte anders behoben werden können. Im Gegenteil: Bis heute haben die Beschuldigten darauf nicht geantwortet. Dadurch haben sie unter Beweis gestellt, daß sie nicht gewillt sind, von ihrem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen. Es war somit Strafanzeige geboten.

    Die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) von 1970 bis 1971, ist durch die inkriminierten Falschbehauptungen in ihren Rechten verletzt. Die Verletzteneigenschaft kommt darüber hinaus einer Vielzahl von Personen bzw. Teilen der Bevölkerung zu, die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als SPK/PF(H) in tätiger Kontinuität seitdem fortgeführt haben und weiter fortführen (s.u.). Die Strafverfolgung der Beschuldigten ist daher auch im öffentlichen Interesse durchzuführen.

    Gegen die gebotene Strafverfolgung der Beschuldigten kann nicht eingewendet werden, es gehe um politische Ansichten, denen zuzustimmen oder sie abzulehnen, den Beschuldigten freistehe. Es geht vielmehr im eminent strafrechtlichen Sinn darum, daß die Beschuldigten falsche Tatsachenbehauptungen über das SPK verbreitet und dadurch Teile der Bevölkerung in ihren Rechten verletzt, genauer: in ihren Lebensinteressen geschädigt haben. Hiergegen kann weder die Meinungsfreiheit, noch die Pressefreiheit ins Feld geführt werden. Es handelt sich bei den inkriminierten Falschbehauptungen nicht um subjektive Meinungsäußerungen, sondern um falsche Tatsachenbehauptungen. Es handelt sich auch nicht um sog. "wertneutrale" Falschbehauptungen im presserechtlichen und strafrechtlichen Sinn, durch welche "der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen nicht tangiert wird" (vgl. Soehring, Presserecht, S. 211). Die inkriminierten Falschbehauptungen überschreiten klar und eindeutig die Grenzen jeglicher Berichterstattung im Rahmen jeglicher sogenannter und wie auch immer verstandener bzw. ausgelegter, d.h. interpretierbarer Pressefreiheit.
     
     

    II

    1)
    Sämtliche in dem oben zitierten Errata-Zettel enthaltenen Falschbehauptungen der Beschuldigten sind als solche strafbar. Zur Begründung wird hier auf unseren Schriftsatz an die Beschuldigten vom 10.11.1999 verwiesen (Anlage 1). Zur weiteren Begründung wird im Folgenden exemplarisch zu zwei der strafbaren Behauptungen gesondert Stellung genommen. Das hierzu Ausgeführte läßt sich mühelos auf die strafrechtliche Beurteilung auch der übrigen Falschbehauptungen ("Selbsthilfegruppe", "Antipsychiatrie", "Kontakt", "Mitbegründer", "Mitglieder", "Selbstverlag") anwenden.

    2)
    Die Beschuldigten handelten wider besseres Wissen, als sie in ihrem Druckwerk (S. 246) wahrheitswidrig und in volksverhetzender und volksverdummender Art und Weise behaupteten, das Ziel des SPK sei es, "Menschen wieder gesund (zu) machen".

    "Gesundheit ist ein biologistisch-nazistisches Hirngespinst ...", so das SPK ausdrücklich seit seinen ersten Anfängen bis heute, nachzulesen auch in der Schrift: SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen (6. Aufl. 1995, KRRIM – Verlag für Krankheit) und genau diese SPK-Veröffentlichung, schon der Titel zugleich Programm: SPK - Aus der KRANKHEIT eine Waffe machen, ist in dem Druckwerk der Beschuldigten (S. 272) in der Liste der von ihnen verwendeten Literatur als Quelle zum SPK aufgeführt. Die Beschuldigten wußten also anhand der von ihnen verwendeten und aufgeführten Quellen zum SPK, daß sie wider besseres Wissen handelten. Sie waren darüberhinaus mehrfach und seit Jahren abgemahnt.

    Die Falschbehauptung der Beschuldigten greift somit in eindeutig böswilliger und patientenfeindlicher Absicht eine zentrale Bestimmung des SPK an, nämlich die kompromißlose Ablehnung von "Gesundheit" als eines HEILspolitischen Kampfbegriffs, der schon immer Vorwand war für Patiententötung.

    Es war genau diese Ablehnung von "Gesundheit", die als zentraler Inhalt des SPK von der Staatsschutzkammer Karlsruhe 1972 – und somit gerichtsobjektiv ! – festgehalten wurde. Sie bezog sich dabei wörtlich auf das erste Patienten-Info des SPK: "Verscharren wir ein für alle Mal die läppische Hoffnung auf "Gesundheit"! ..." (Patienten-Info Nr.1, Dokumentation zum Sozialistischen Patientenkollektiv Teil 1, 1970, 2. Auflage 1980, KRRIM – Verlag für Krankheit).

    Auch aus gerichtsobjektiver Sicht also – und im hier Vorliegenden geht es um Rechtliches – handelt es sich bei der Ablehnung von "Gesundheit" und der Befürwortung von Krankheit als revolutionär zu betätigendem Sachverhalt um den Kern von Theorie und Praxis des SPK. Dies war den Beschuldigten bekannt als sie die gezielte Falschbehauptung aufstellten, dem SPK ginge es darum "Menschen wieder gesund (zu) machen".

    Nicht einmal Ärzten fällt es ein zu behaupten, es gebe auch nur einen einzigen "gesunden Menschen". Wer meint, er sei gesund, der irrt. Wer beispielsweise aus eigenem Antrieb zum Psychiater geht, um sich seine "geistige Gesundheit" attestieren zu lassen, hat sich damit, ärztlich-psychiatrisch gesehen, selbst überführt: nur Kranke wollen sich ihre Gesundheit bescheinigen lassen. Der Arzt findet immer etwas, und dank moderner Diagnosetechnologie immer mehr. Erst recht den Genetikern zufolge sind ausnahmslos alle krank, mit genetischen "Defekten" behaftet, und weit und breit keine "Gesundheit". Den Ärzten kommt das gut zupaß. Denn bekanntlich sucht man immer gerade das, was man nicht hat. So dient "Gesundheit" als "Prinzip Hoffnung" den Ärzten dazu, die Patienten bei der Stange zu halten, aber auch dazu, immer wieder Forschungsmilliarden einzufordern, um aus Krankheit weiterhin Kapital zu schlagen. Nicht umsonst ist der sog. medizinisch-industrielle Komplex inzwischen "the world’s biggest business" (The Economist).

    Von der illusionären Hoffnung auf "Gesundheit" profitieren nur die Ärzte und ihre Helfer. Patienten sterben daran. Einem Sozialistischen Patientenkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch propagiert, "Menschen wieder gesund zu machen", ist strafbare Verleumdung, Volksverhetzung und Volksverdummung.

    Die Beschuldigten geben heraus bzw. verlegen auch Bücher über Nazis. Es ist ihnen somit bekannt, daß ihre, dem SPK untergeschobene Formulierung "gesund machen" geschichtlich und politisch höchst belastet ist. Es ist eine geschichtliche Tatsache, erstmals vom SPK schon 1970/71 öffentlich gemacht und inzwischen Bestandteil des Allgemeinwissens, daß der Massenmord an Patienten während des sog. Dritten Reichs – mindestens 275 000 Ermordete – von Ärzten im Namen der "Gesundheit" betrieben wurde. Der Massenmord an Patienten war nicht Sache der Nazis, sondern vielmehr Sache der Ärzte, die in Nazideutschland die geeigneten Verhältnisse vorfanden, die seit Jahrzehnten geplante und ideologisch vorbereitete Patientenvernichtung in die Tat umzusetzen, und zwar im Namen der "Gesundheit". Mit dem Propagandabegriff "Gesundheit" wurde der Boden bereitet für die geplante Ausrottung von Patienten. Und auch die Juden wurden als Patienten bekämpft und getötet, als beispielsweise "Krebsgeschwür am Volkskörper". Andererseits wurden Juden nicht verfolgt, wenn sie "gutes, gesundes Blut" hatten. So z.B. wurden Jüdinnen (!) im sog. Lebensborn von SS-Männern geschwängert, um guten, gesunden Nachwuchs zu zeugen. Also einzig und allein das, was die Ärzte als "Gesundheit" festlegten, war das Selektionskriterium für Lebendürfen oder Sterbenmüssen.

    Hitler war nur der Vollstrecker und oberster Henkersknecht dieser Ideologie, die als therapeutische in ihrem Wüten gegen alles "lebensunwerte Leben" der Welt und nicht nur den Deutschen längst vor der Naziära geläufig war. Auch sogenannte linke Parteien in Landtag und Reichstag brachten entsprechende Gesetzesinitiativen lange vor 1933 ein. Und nicht nur in Deutschland, auch in Skandinavien, in Frankreich, der Schweiz und wo noch überall wurden Patienten in Anstalten ermordet. Die Gesundheitsideologie der Ärzte hatte schon lange zuvor den Boden bereitet für die Ermordung Hunderttausender Patienten. Die Ärzteschaft stellte öffentliche Berechnungen an, was Patienten die "Volksgemeinschaft" kosten, und stellte in grellen Farben deren Gefährlichkeit für die "Volksgesundheit" heraus nach der Devise: "erstens sind sie teuer, und zweitens Ungeheuer". Dem Propagandaschlachtruf "Gesundheit" ("Sieg HEIL!") folgte die Tötung als Therapie.

    Die Parallelen zu heutzutage sind nicht zu übersehen. Auch heutzutage wird von Seiten der Ärzte eine äußerst aggressive HEILspolitische Dauerpropaganda betrieben. Wieder werden Berechnungen lanciert, in denen Patienten vor allem als "Kostenfaktor" vorkommen, der "reduziert" werden müsse, weil sonst die Volkswirtschaft unter den Kosten der Krankheit zusammenbreche. Durch Kosten-Nutzen-Rechnungen wird das Leben der Einzelnen statistisch erfaßt, bilanziert, bewertet und entwertet. Aus Zahlen werden Überzählige: "lebensunwertes Leben", heute wie damals. Bei Krankheit Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund stellen, heißt letztlich: Zwangseuthanasie (Euthanazi). Heute trifft es den einen, morgen den andern. So fällt es nicht so auf. Damit die Kasse stimmt, wird entschieden, wer leben darf und wer sterben muß. Wer dabei aber den Arzt übersieht, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist der Arzt, der entscheidet, der selektiert, als Herr über Leben und Tod, in Auschwitz an der Rampe und überall dort, wo es um gesunde Zahlen und kranke Überzählige geht.

    Tatsache ist, daß es "Gesundheit" nicht gibt und nicht geben kann unter krankmachenden gesellschaftlichen Verhältnissen. Kein Arzt kann heilen. Jeder Kranke ein Vorwurf und ein Zeichen der ärztlichen Ohnmacht. Auch deshalb jubelten die Ärzte über Hitler: endlich konnten sie Patienten effektiv "gesund machen", das hieß: töten. Denn wer schon nicht heilen kann, muß wenigstens töten lernen. Es ging und geht beim "gesund machen" (dies die Formulierung der Beschuldigten) ärztlicherseits um Tötung, egal unter welchem Vorwand. "Gesund machen" ist totmachen, "Gesundheit" der Freibrief fürs Töten. Man muß nur Arzt sein. Das wissen altrömische Historiker (Plinius Secundus: der Arzt ist der einzige, der ungestraft töten darf) so gut wie südamerikanische Guerilleros (Dr.med. Che Guevara zu seinem Vater: Häng‘ ein Arztschild an Dein Haus und Du kannst fortan jeden töten, den Du willst. Es wird Dir nichts passieren). Und in einer kürzlich vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Mordsache wurde eine Krankenschwester nur deshalb bestraft, weil sie eine Patientin getötet hatte, ohne Arzt zu sein: Während es dem Arzt erlaubt sei (sic!), Leben zu verkürzen (!!), mache sich eine Krankenschwester strafbar. "Die Angeklagte hat sich Kompetenzen angemaßt, die dem Arzt vorbehalten sind" (Landgericht Nürnberg). Wenn dann noch strafmildernd das "Mitleid" des Täters mit der getöteten Patientin berücksichtigt wird, und daß das Sterbenmüssen für die Getötete eine Gnade gewesen sei, so ist diese Euthanazipropaganda nicht nur ein Echo aus längst vergangenen Zeiten, sondern das Lied vom Tod hier und heute.

    Hierzu auch folgender Bericht: Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu dem kommt der Hausarzt zu Besuch und schlägt ihm vor, demnächst zu sterben. Der Patient sei immerhin schon 60 Jahre alt, auch nicht gesund, habe diese oder jene Beschwerden und belaste deshalb die Sozialgemeinschaft mit Kosten, die vermeidbar wären, wenn er demnächst stürbe. Dies gilt nicht nur für Holland, worauf sich das Vorstehende bezieht, und wo inzwischen auf Betreiben der Ärzte im Parlament darüber diskutiert wird, ob auch Minderjährige, ohne Zustimmung ihrer Eltern, in die ärztlich vorgeschlagene Euthanasie rechtswirksam einwilligen können. Lebt jemand in einem Heim, gleichgültig ob in Holland oder sonstwo, so ist die Sache für die Ärzte noch einfacher. Durch Giftbeigabe ins tägliche Essen kommen sie schnell an ihr Tötungsziel. Auf Grund dieses systematisierten Tötens könne die Lebenserwartung für Ältere in Pflegeheimen inzwischen nur noch "in Stunden gemessen werden" (Medical Economics, 7.3.1988, Richard Fenigsen, MD PhD). Auch hierzulande ist die Euthanasie, treffender Euthanazi, längst gängige ärztliche Praxis, wenn auch nicht immer so offen und ausdrücklich zugegeben wie in Holland. Was "Heilbehandlung" ist, und sei es Tötung, bestimmt in allen Fällen der Arzt, besteht doch dessen, von ökonomischen Systemgrundlagen gesteuerte Machtvollkommenheit, heute vielfach "Ethik", bzw. sogar "Öko-Ethik" genannt, darin, durch keinerlei Wissen eingeschränkt zu sein, zumal durch kein medizinisches, besteht doch der Fortschritt in der Medizin bei ihrer Wahrheitsgrundlagenerforschung darin, daß, um exakt zu sein, im 3-Jahres-Abstand von Irrtum zu Irrtum fortgeschritten wird (SPIEGEL Nr. 14 vom 5.4.99) und über Leichen ohnedies, wäre dem hinzuzufügen.

    Falls dem Herrn Staatsanwalt, es kann auch eine Frau Staatsanwältin sein, möglicherweise ausbildungs- oder amtsbedingt die Vorstellungskraft fehlt, sei nachfolgend noch etwas zur totalitären Virulenz der ärztlichen Gesundheitsideologie, hier im Bereich der Justiz ausgeführt: Eine Mutter, die ihr möglicherweise krankes Kind dennoch austragen will, für geisteskrank erklären und zwangsweise unterbringen? Die Einwilligung zur Abtreibung von einem Betreuer einholen? Ein Patient, der ärztlich "empfohlene", d.h. angeordnete Diagnose- und Therapiemaßnahmen ablehnt, durch Herbeirufung eines Psychiaters für verrückt erklären lassen, seine fehlende Einwilligung durch diejenige eines Betreuers ersetzen, oder ihn gleich noch wegen "Selbstgefährdung" nach vollzogener Exekution der Zwangstherapie anschließend zwangsunterbringen? Oder gar einen Patienten wegen "Fremdgefährdung" entmündigen lassen, wenn er die Entnahme seiner Organe verweigert, die nur maschinell transplantationsgeeignet gehalten werden können, denn andere Personen auf der "Warteliste" könnten ja möglicherweise ohne Transplantation, sei es früher, sei es später, sterben? Diese Aufzählung könnte beliebig fortgesetzt werden.

    In all den oben aufgeführten Beispielen geht es um genau dasselbe therapeutische "Gesundmachen", das von den Beschuldigten in volksverhetzender Weise und wider alles bessere Wissen dem SPK als Zielsetzung unterstellt wurde.

    Im Sozialistischen PATIENTENkollektiv ging und geht es um Befreiung der Krankheit, um Kampf gegen ärztliche Therapie und Vernichtung (vgl. Krankheitskriegsgruppenkollektiv). Dem Sozialistischen PATIENTENkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch "Gesundheit" propagiert, ist vergleichbar mit der Behauptung, der Staat Israel sei eine Gründung und Heimstatt der SS und Adolf Hitler der erste Ehrenbürger.

    Die Behauptung einer "Auschwitzlüge" wird strafrechtlich verfolgt. Zur Begründung wird von Justizseite darauf hingewiesen, daß mit den Mitteln des Strafrechts der Verhöhnung der Opfer entgegenzutreten sei, einer Verhöhnung, die darin besteht, zu behaupten, es habe gar keine Opfer gegeben bzw. es seien gar keine Juden ermordet worden. Millionen von Ermordeten lösen sich so buchstäblich in Luft auf, es gibt sie nicht, sie hat es nie gegeben. Die Ermordeten werden so ein zweites Mal ermordet, sie werden endgültig vernichtet. Diesmal durch Sprache, durch Worte, so jedenfalls der Justiz- und Pressetenor.

    Ebenso wie mit der Behauptung der "Auschwitzlüge" die Massenmorde von Auschwitz mittels Sprache eliminiert werden, haben die Beschuldigten, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, in ihrem Druckerzeugnis Patienten und Krankheit mittels Sprache beseitigt. Der Herausgeber, laut Klappentext des genannten Druckwerks mit Nazitum bestens vertraut (kritisch selbstverständlich, solange sich so noch die besseren Geschäfte machen lassen), scheint hierbei einiges gelernt zu haben in Sachen Vernichtung durch Sprache. Er eliminiert Krankheit und Patienten schon auf dem Papier. Das Sozialistische Patientenkollektiv versucht er zu begraben unter medizinalem Sprachmüll ("gesund", "Selbsthilfegruppe") und Patient, dies‘ Wort, dies‘ böse, mit seinem jüdisch-grellen Schein, darf nicht einmal mehr auf dem Papier vorkommen. Und dies im Zusammenhang Sozialistisches PATIENTENkollektiv! Dieses Totschweigen (nur Totschweigen?) von Krankheit und Patienten ist eindeutig HEILspolitisch motiviert. Die Grenzen der freien Meinungsäußerung sind damit längst überschritten, es handelt sich um eindeutig falsche Tatsachenbehauptungen.

    Strafschärfend ist dabei Folgendes zu berücksichtigen: den von ihm verbreiteten Falschbehauptungen gibt der Herausgeber mit der Überschrift "Sachglossar" (Druckerzeugnis S. 9) den Anstrich, es handele sich dabei um gesicherte Tatsachen. Damit nicht genug: in psychiatrieverdächtiger Selbstüberschätzung preist er sein Elaborat dann auch noch als "Nachschlagewerk der jüngeren, noch immer nachwirkenden, deutschen Zeitgeschichte". Das wäre zum Lachen, wenn es nicht blutiger Ernst wäre. Der Herausgeber zielt mit seinen Falschbehauptungen also auf politische Effekte und zwar zum HEIL verkalkter Verhältnisse. Im Effekt also ein Totschlagewerk, und zwar gerichtet gegen alle Kranken, die heutzutage einem iatrokapitalistischen Profitsystem noch weithin so bewußtlos und orientierungslos ausgeliefert sind wie weiland die ersten Industriearbeiter ihren Unternehmern und Gönnern im Manchester-Kapitalismus.

    Alles weit übertrieben und zudem Themen der Politik und nicht des Strafrechts, meint der Herr Staatsanwalt? Und das ginge ihn als Jurist dann ja wohl nichts an? Weit gefehlt! Es geht auch hier, wie schon eingangs erwähnt, zu allerletzt um Ideologisch-Politisches, das so oder anders darzustellen im Belieben der Beschuldigten stehe, sondern es geht um Tatsachen, den Beschuldigten bekannte Tatsachen, denen zuwider die Beschuldigten Behauptungen aufgestellt haben, von denen sie wußten, daß sie falsch sind. Also ein Fall für den Staatsanwalt.

    Die Beschuldigten haben wider besseres Wissen gehandelt. Ihre Bestrafung ist schon aus Gründen der Spezialprävention dringend geboten, nicht minder aber auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention.

    3)
    Verleumderisch, volksverhetzend und volksverdummend ist auch die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung der Beschuldigten in ihrem Druckerzeugnis auf Seite 251, es hätte je ein "Verbot des SPK" gegeben. Dies ist wahrheitswidrig a) in tatsächlicher, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Diese bewußte Falschbehauptung belegt die politische Denunziationsabsicht der Beschuldigten, die an Tatsachen und Fakten gänzlich uninteressiert sind. Tatsache ist: das SPK wurde nie verboten. Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil im Dezember 1972, siehe auch Prozeßakten der Staatsschutzkammer Karlsruhe.

    Die Falschbehauptung, das SPK sei verboten worden, erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Ebenso wie die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust als Volksverhetzung unter Strafe gestellt ist (§ 130 Abs. 3 StGB), wird wegen Volksverhetzung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung verleumdet (§ 130 Abs. 1 Ziff. 2 StGB).

    Der Holocaust war vor 58 Jahren. Er soll unvergessen bleiben (keine Amnestie, Verbot bis heute!). Das SPK (1970/71) war vor 28 Jahren (kein Verbot!). Es kann also nicht eingewendet werden, nach mittlerweile 28 Jahren sei es unerheblich, ob das SPK verboten worden sei oder nicht. Die falsche Behauptung der Beschuldigten, das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) sei verboten worden, obwohl höchstrichterlich festgestellt ist, daß das SPK nie verboten wurde, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Außerdem ist die Menschenwürde dadurch angegriffen, daß Teile der Bevölkerung, nämlich die Patienten des SPK und in Kontinuität seiner weiteren Arbeit die Patienten des SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE), verleumdet werden, indem das SPK als verbotene Organisation bezeichnet wird, und damit letztlich in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck erweckt wird, die Patienten des SPK hätten einer verbotenen Organisation angehört. Insbesondere sind durch diese Verleumdung in ihren Rechten verletzt die Anzeigeerstatterin als aktive Teilnehmerin am SPK 1970/71 und viele andere, welche diese Arbeit als SPK/PF(H) bzw. als SPK/PF (MFE) fortsetzen. Ebenso ist der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Ziff. 1a) StGB verwirklicht, da die Verleumdung in einer Buchveröffentlichung des KLV Konkret Literatur Verlags durch denselben öffentlich verbreitet wurde und wird.

    Die Behauptung, das SPK sei verboten, erfüllt auch den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB. Die wider besseres Wissen und öffentlich aufgestellte Falschbehauptung eines Verbots des SPK ist geeignet, gegen Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des SPK/PF(H) bis heute behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.

    Die Staatsanwaltschaft hat der Verbreitung dieser Falschbehauptung aber auch im eigenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz insgesamt entgegenzutreten. Wenn in Publikationen wie der genannten, die sich noch dazu rühmt, ein Nachschlagewerk für die jüngere Zeitgeschichte zu sein, behauptet wird, das SPK sei verboten worden, so wird damit in objektiver und tatsächlicher Hinsicht "gerichtlich verboten" mit "gerichtlich nicht verboten" gleichgesetzt. Ein Staatsanwalt kann dem nicht zustimmen. Die Beschuldigten allerdings stellen damit ihre Eignung unter Beweis (es gehört nicht viel dazu), als 5. Kolonne die Interessen der Ärzteschaft zu betreiben, die als Iatrokratie sich seit jeher über Staat und Gesetze stellt (Vgl. Plinius Secundus: "... Ärzte die einzigen ... ungestraft töten ..."). Inzwischen steht es schon in den Massenmedien zu lesen, daß die Ärzteschaft jenseits von Gesetzen operiert und noch jedes Gesetz, das ihren Interessen zuwiderlief, wenn nicht von vornherein verhindert, dann doch zu Fall gebracht hat. Sogar die Presse beklagt inzwischen, daß dies nicht nur zu Zeiten Adenauers der Fall war, der jeden Politiker ausdrücklich davor warnte, sich mit den Ärzten anzulegen und diesen mißliebige Gesetzesvorstöße erst gar nicht zu versuchen. Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol. Nochmals: Das Selektieren und Töten von Patienten war keine Sache der Nazis, sondern Ärztesache, und bei weitem nicht bloß die einiger "schwarzer Schafe" oder einer Handvoll Eliteärzte, sondern es war Sache der Ärzteschaft insgesamt. Eine jahrzehntelange Kampagne in Presse und Verlagspublikationen (vorauseilender Nazoitismus) seit Malthus‘ Zeiten, und zwar eher noch von links als von rechts, ging den Tötungen voraus. Das jeweils "gute Gewissen", insbesondere gerade der Lohnschreiber und Publizisten, waren dabei die Ärztekammern, was folgte: die Gaskammern.

    Noch heute und von links-alternativen Ärzten ist zu hören: "Man muß eben bedenken, daß es in den KZs und Vernichtungslagern einzigartige Bedingungen für die medizinische Forschung gab, die man als Arzt und Wissenschaftler sonst nicht so leicht findet, das ist schon verlockend". Eben: Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol, damals wie heute. Auch in den 70er Jahren war es die Ärzteschaft, welche das SPK – weil pro Krankheit – bekämpfte "als Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß". Die Ärzteschaft forderte damals in ihrem offiziellen Organ, dem Ärzteblatt, "Kampfpanzer gegen Patienten des SPK" einzusetzen. Es war denn auch die Ärzteschaft, welche die Verfolgung von Patienten des SPK mittels Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten betrieben hat. Jedoch: das SPK und seinen Krankheitsbegriff konnten selbst die Ärzte nicht durch Gerichte verbieten lassen.

    Würde die Staatsanwaltschaft die Verleumdung, das SPK sei "verboten" worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse verfolgen, so würde sie sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich ("objektivste Behörde der Welt") und den Gerichten damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Die Staatsanwaltschaft würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise "egal, legal", um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen. Dann dürften jedoch künftig weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte beanspruchen, irgend jemanden oder irgend eine Gruppe zu verfolgen, wenn diese trotz rechtlichem Verbot in ihrem Tun fortfahren. Beispielsweise dürften sie keinen mehr verfolgen, weil er Nazi-Embleme öffentlich verwendet. Keiner dürfte verfolgt werden, wenn er sich mit anderen zusammen als NSDAP wiederbetätigt. Staatsanwaltschaften und Gerichte müßten dafür sorgen, daß etliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches gestrichen werden. Ein gut‘ Teil der Stellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften könnten dadurch zwar ebenfalls eingespart werden und dies würde zur Verringerung der allseits beklagten Kostenlast beitragen. Doch das staatliche Gewaltmonopol wäre damit auch juristischerseits für obsolet erklärt und die Staatsanwaltschaft würde sich selbst ihrer Existenzberechtigung insgesamt berauben. Die Staatsanwaltschaft hat daher auch im eigenen wohlverstandenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz im Ganzen, diese verleumderische Falschbehauptung zu verfolgen.
     
     

    III

    Es steht außer Zweifel, daß die von den Beschuldigten über das SPK aufgestellten Behauptungen falsch sind. Es steht ebenfalls außer Zweifel, daß es sich auch nicht um so genannte "wertneutrale" Falschbehauptungen handelt, durch welche "der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen nicht tangiert wird" (Soehring, Presserecht, S. 211). Ganz im Gegenteil: Die Beschuldigten haben die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung, Volksverhetzung und Volksverdummung erfüllt. Dadurch sind die schutzwürdigen Interessen nicht nur der Unterzeichnenden, sondern einer Vielzahl von Personen verletzt, nicht nur der Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch die Interessen aller anderen Patienten, die zu ihnen kommen. Das Ausbreitungsprinzip von SPK/PF heißt und ist wie schon damals Multi-FokalerExpansionismus (MFE). Es gibt zum Beispiel SPK/PF(MFE) Österreich, desgleichen MFE Frankreich, Griechenland, Spanien und mehrere andere. Sie alle, und alle, die zu ihnen kommen, sind verletzt durch die inkriminierten Falschbehauptungen über das SPK.

    Insbesondere SPK/PF(H), KRANKHEIT IM RECHT, PATHOPRAKTIK MIT JURISTEN ist hier zu nennen, bekannt als tätig in SPK-Kontinuität und als einzige Stelle für SPK-Information (s. Schriftsatz vom 10.11.1999, S. 2). Wer zu KRANKHEIT IM RECHT kommt – oftmals letzte Station, wenn alles andere nichts war –, hat schon eine Vorentscheidung getroffen, daß er nicht Therapie und Behandlung will, also ganz so wie die, welche 1970/71 ins SPK kamen, sich vorher entschieden hatten. Wie bereits zum SPK, kommen auch hier Leute aus allen Bereichen der Bevölkerung. KRANKHEIT IM RECHT erreichen Anfragen, nicht nur aus ganz Deutschland, sondern aus der ganzen Welt. Ein exemplarischer Wochenquerschnitt, nachzulesen im Aktionsprotokoll von KRANKHEIT IM RECHT aus dem Februar 1993, gibt darüber beispielhaft Auskunft. KRANKHEIT IM RECHT: keine Selbsthilfegruppe, kein Patientenschutzbund, kein Weglaufhaus, keine Sterbehilfe, kein Herrenmenschenrechtsverein, sondern Pro-Krankheit-Bereich. Der Protest der vielen wird aktiv gemacht, wirksam gegen Ärzte vorzugehen, Krankheit ins Recht zu setzen, aber nicht, um lediglich "Recht" zu bekommen, sondern ganz im Gegenteil, um die Rechtsetzung durch Krankheit zu erwirken.

    Krankheit nimmt unbestreitbar immer mehr zu. Die Ärzte profitieren davon. Dem Terror aus HEIL&Therapie, ausgehend von der Ärzteschaft als Klasse insgesamt, kann einzig und allein eine auf Pro-Krankheit bezogene Patientenfront wirksam entgegentreten. Das geht also alle etwas an und schon längst nicht mehr nur SPK, SPK/PF(H) allein.

    Wer sonst kann ernsthaft etwas einwenden gegen Organbankausschlachtung, gegen Hetze und Jagd auf Kranke, gegen die Züchtung des Herrenmenschen, gegen Euthanazi (von Abtreibung und Abschalten bis zur aktiven Tötung), solange er an das Hirngespinst Gesundheit glaubt, im Netz von HEILsversprechen und Gesundheitsfixierung zappelt?!

    Der Patient, wenn er Schutz und Unterstützung sucht in diesem Krieg der Ärzte gegen Patienten, wohin, wenn nicht an SPK/PF(H), soll er sich wenden? An die Gewerkschaft? Die will ihn erst wieder nach Wiederherstellung seiner Arbeitskraft, nicht aber als Patient. An die Politik? An die Allparteienkoalition Gesundheitspartei, an diesen "legalen Arm" (SPIEGEL) der Ärzteschaft, diese selbst dieser Diktion zufolge eine Terrororganisation, eine illegale Untergrundarmee? Oder an die Kirche? Gewiß: Not lehrt beten, aber Schmerz und Verzweiflung führen heutzutage weit eher in die Klinik als in die Kirche. Für abschiebebedrohte Kurden gibt es schon mal Kirchenasyl, aber gab es diesen Schutz je für beispielsweise anstaltsbedrohte Patienten?

    Einzig und allein das Sozialistische Patientenkollektiv und alle, die sich darauf beziehen, sind von Anfang an gegen HEIL&Therapie angetreten und haben sich positiv auf Krankheit bezogen.

    Die Falschbehauptungen der Beschuldigten verletzen daher nicht nur die Lebensinteressen all jener, die im oder mit dem SPK/PF(H) arbeiten, sondern sind insbesondere geeignet, all diejenigen, welche gegen ärztliche HEILsgewalt Unterstützung suchen, in die Irre zu führen und grob zu täuschen. Irreführungsversuche werden, auch wenn sie im Gegensatz zum hier Vorliegenden harmlos sind, rechtlich verfolgt, oft schon beim geringsten Anlaß. Unter Berufung auf drohende Verwechslungsgefahr konnte das "Handelsblatt" einer kleinen Zeitschrift verbieten lassen, den Namen "Wandelsblatt" zu führen, obwohl beide Zeitschriften in Aufmachung, Inhalt und Adressatenkreis völlig verschieden und in keiner Weise zu verwechseln waren. Das Gericht sah dennoch eine verwechslungsfähige Gleichsetzung gegeben.

    Weil es zu Verwechslungen Anlaß gibt, ist Etikettenschwindel verboten im Geschäftsleben. Ums Geschäft geht es auch im Vorliegenden, nämlich auf Seiten der Beschuldigten; auf Seiten der Patienten geht es um Leben und Tod. Durch die verwechslungsfähige Umetikettierung des SPK von einer Krankheitskriegsgruppe (wenn schon "-gruppe") zu einer weiteren Ware auf dem Markt der Gesundheitsgrüppchen ("... Menschen gesund machen") betreiben die Beschuldigten, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, das Geschäft der Krankheitshasser. Durch ihre Publikation erwecken sie in der Öffentlichkeit den irrigen Eindruck, das SPK gehöre zu den Gesundheitsbefürwortern und – weitere Falschmeldung – sei darüberhinaus "verboten" (s.o.). "Gesund" und "Verbot", im Effekt: tot. So hätten sie es gern, diese Lohnschreiber, und die Zustimmung, wenn nicht schon Impulsgebung, seitens der Ärzte ist sicher, todsicher, ganz konkret. Diese Doppelstrategie aus Desorientierung und Abschreckung, letztlich zwar auch dies unwirksam gegen Krankheit und Pathopraktik, zielt darauf ab, dem SPK, SPK/PF(H), zumindest auf dem Papier die Existenz abzusprechen. Nicht zum Geringsten ist dies darüberhinaus zum lebensverkürzenden Schaden all derer (Patienten!), die verwirrt und verschreckt davon abgehalten werden, sich an SPK/PF(H) zu wenden. Was dem isolierten Patienten in seiner Verzweiflung dann als Letztes bleibt – – die Beschuldigten lesen es beim Frühstück und meinen, es ginge sie nichts an. Es ist Sache des Staatsanwalts, die Beschuldigten zumindest hinsichtlich des strafrechtlichen Schuldzusammenhangs eines Besseren zu belehren und darüber, daß durch ihre irreführenden Falschbehauptungen über das SPK eine Vielzahl von Personen in ihren vitalen Interessen geschädigt wurden, nicht nur die Unterzeichnende und die Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch alle anderen Patienten, die zu ihnen kommen bzw. – ginge es nach den Beschuldigten – daran gehindert werden.

    Der Sache nach geht es nämlich weltweit um einen, allerdings unerklärten Krieg der "weißen Armee" (die Ärzteschaft) gegen Patienten, die das weithin noch gar nicht bemerkt haben. "Weil der Kranke seinem Arzt gewöhnlich vertraut, fällt der Blick des einzelnen Patienten selten auf die weiße Armee ... Diese Heerschar ist tief gestaffelt, rekrutiert ohne Unterlaß neue Helfer ... An dieser Front gibt es niemals Ruhe ... Irrationalität, Aberglaube, sogar Wahnideen sind feste Bestandteile des Gesundheitswesens ... Paragraphen hat der medizinisch-industrielle Komplex einfach nicht beachtet, andere ausgehebelt oder umgangen", fiel sogar schon dem SPIEGEL (34/1998) auf.

    Aus allen rechtlichen Gründen ist daher gegen die Beschuldigten die öffentliche Klage zu erheben. Die Beschuldigten wußten, daß sie wider besseres Wissen handelten. Sie waren, wie oben dargetan, mehrfach telefonisch und schriftlich entsprechend abgemahnt.

    Verleger und Herausgeber haben gegen die Verpflichtung verstoßen, das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten bzw. haben sich strafbar gemacht, "weil sie als Täter oder Teilnehmer an der rechtsverletzenden Veröffentlichung konkret mitgewirkt haben" (vgl. z.B. Soehring, Presserecht). Verleger und Herausgeber hätten in Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht die Verbreitung des strafbaren Inhalts, nämlich die Verbreitung der das SPK betreffenden Falschbehauptungen, verhindern können und verhindern müssen.

    Da die Beschuldigten die Tat öffentlich durch Verbreitung ihrer Publikation (u.a. §§ 130, 187 in Verbindung mit § 111 StGB) begangen haben, ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren angedroht.

    Die Staatsanwaltschaft möge den Eingang dieser Strafanzeige bestätigen, sowie den Namen des Sachbearbeiters und das Aktenzeichen mitteilen.

    Muhler
    Rechtsanwältin


    Dies war der Inhalt der Strafanzeige vom 15.12.1999, welche als Anlage 1 der Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix beigefügt war.

    Im Folgenden der Wortlaut der Beschwerdebegründung vom 11.08.2000, welche der Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix als Anlage 2 beigefügt war:


    Staatsanwaltschaft Hamburg
    Abt. 71
    Postfach 30 52 61

    20316 Hamburg

    11.08.2000
    Az. 7101 Js 806/99
    Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten Dr. Dorothee Gremliza und Jens Mecklenburg
    Hier: Begründung der Beschwerde vom 23.06.2000
     

    Nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hamburg wird hiermit die

    Beschwerdebegründung
    eingereicht.

    Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat als Ergebnis ihrer Ermittlungen festgestellt:

    daß sämtliche, in dem Druckerzeugnis
    Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung. Ein Lebensbericht aus der RAF." Herausgegeben von Jens Mecklenburg.
    ã 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg (vormals Röhlmeinhof-Postille) über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) aufgestellten Behauptungen unrichtig sind.
    Damit wurden unsere Ausführungen in der Strafanzeige gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg voll bestätigt.

    Frau Staatsanwältin Neddermeyer hat in ihrem Einstellungsbescheid außerdem

    1.
    die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin anerkannt,
    2.
    damit festgestellt, daß Falschbehauptungen über das SPK die Unterzeichnerin treffen,
    3.
    weiterhin bestätigt, daß auch alle anderen Konfrontationspatienten von SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE) sowie die Patienten, welche sich an diese wenden, durch die Falschbehauptungen verletzt sind.
    I.
    I. 1.

    Rechtsfehlerhaft ist jedoch die pauschale, nicht näher ausgeführte Behauptung der Frau Staatsanwältin Neddermeyer in ihrem Einstellungsbescheid vom 9.6.2000 ("Dreizeiler"), ihre "eingehende Prüfung" der angezeigten Textpassagen habe zwar "Unrichtigkeiten" erbracht, jedoch keine Hinweise auf Verstöße gegen Strafbestimmungen. Rechtsfehlerhaft ist die Einstellung des Verfahrens.

    Von einer "eingehenden Prüfung" der beanstandeten Textstellen in dem Druckwerk der Beschuldigten im Hinblick auf die geltenden Strafbestimmungen kann keine Rede sein. Auch der Akteninhalt gibt keine Hinweise auf eine "eingehende Prüfung". Die Ermittlungstätigkeit beschränkte sich auf die Feststellung des Erscheinungstags des Druckwerks und der Personalien der Beschuldigten. Am 10.03.2000 wurden den Beschuldigten Anhörungsbögen übersandt. Es wurden die Akten des Zivilverfahrens Az. 36a C 219/00-AG Hamburg angefordert. Die Staatsanwältin hat zwar den Entscheidungstenor der zivilgerichtlichen Entscheidungen in ihrem Vermerk vom 09.06.2000 notiert. Dieser zivilrechtliche Tenor ist jedoch nichtssagend hinsichtlich der Beurteilung und Entscheidung der von den Beschuldigten begangenen Straftaten, denn in einem strafrechtlichen Verfahren gelten andere Maßstäbe als in einem zivilrechtlichen Verfahren. Im übrigen ersetzt das Abschreiben eines zivilrechtlichen Urteilsergebnisses keine strafrechtliche Prüfung, schon gar keine "eingehende Prüfung".

    Frau Staatsanwältin Neddermeyer gibt keine Gründe dafür an, weshalb aus ihrer Sicht durch die Falschbehauptungen der Beschuldigten keine Strafbestimmungen erfüllt seien. Da keine Gründe in dem Einstellungsbescheid angegeben sind, können diese auch nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden. In unserer Strafanzeige vom 15.12.1999 hatten wir demgegenüber ausführlich, rechtlich und sachlich zwingend dargelegt und begründet, welche Straftatbestände erfüllt sind durch die Falschbehauptungen der Beschuldigten in ihrem Druckwerk. Diese Ausführungen blieben unwiderlegt.

    Warum der staatsanwaltschaftliche Bescheid bar jeglicher Gründe ist, dies ist einem Vermerk vom 09.06.2000 zu entnehmen. Dort notierte Frau Staatsanwältin Neddermeyer, sie habe vom Inhalt unserer Strafanzeige kaum etwas verstanden(!) (Aktenseite 66). Wenn sie etwas nicht versteht, wäre es jedoch geboten gewesen, daß sie bei der Unterzeichnerin nachfragt. Sie hat aber nicht nachgefragt.

    Und übrigens: es kann ja der Frau Staatsanwältin Neddermeyer im Leben nochmal eher passieren als nicht, daß ihr eine formal vergleichbare Strafanzeige irgendeiner Atomenergiebehörde auf den Schreibtisch flattert. Dergleichen kann doch passieren und vorkommen heutzutage, eher als nicht, denkt die Unterzeichnende. Wird Frau Staatsanwältin Neddermeyer, ganz im Gleis und im Gefolge irgendeiner Konkret-Redaktion vielleicht, es sich herausnehmen können, dürfen oder wollen zu notieren, die meisten Inhalte der Strafanzeige habe sie nicht verstanden und per reservatio mentalis zumindest hinzufügen: Dieser verstiegene Marodenklüngel, diese Atomspinnprofessorei, die meisten Inhalte ihrer Strafanzeige habe ich nicht verstanden und damit juck?! Hol‘ ihn doch der Teufel, diesen Atomidiotenclub, egal, Verletzteneigenschaft meinetwegen tausendfach! Idioten, da genügt es doch vollauf, daß ich die meisten Inhalte nicht verstehe, vom Rest erst gar nicht zu reden; scheidet doch Strafbarkeit aus bei Idioten, sonst wären sie ja keine, das weiß doch jedes Kind.

    Nein, die Unterzeichnende ist stolz darauf, aus dem SPK hervorgegangen zu sein, aber sie wird sich doch wohl noch wundern dürfen über eine solche Zierde einer Staatsanwaltschaft, die sie gern und sogar sich notfalls kranklachend einer Normalinskigesellschaft zurücküberantwortet. Und Staat mache mit dergleichen, wer irgend will und kann, von muß erst gar nicht zu reden. Wem Inhalte in einer Strafanzeige unverständlich erscheinen, der tue gefälligst Buße und fange mit dem Alphabet in seiner Amtssprache, die ja die deutsche ist, noch einmal von vorne an.

    Wenn Frau Staatsanwältin Neddermeyer den Inhalt der Strafanzeige nicht oder kaum verstanden hat, dann konnte sie den Sachverhalt auch nicht beurteilen. Wenn sie aber nichts beurteilen konnte, wie konnte sie dann zu einer Entscheidung kommen?

    Wenn die Staatsanwältin einerseits sagt, sie habe kaum etwas verstanden, sie andererseits aber den Sachverhalt "eingehend geprüft und beurteilt" haben will, so widerspricht dies den Denkgesetzen. Die Einstellungsverfügung kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Denn gerichtliche Urteile und juristische Entscheidungen, zu denen auch ein staatsanwaltschaftlicher Einstellungsbescheid gehört, dürfen nicht den Denkgesetzen widersprechen. Geschieht dies dennoch, so wird die denkfehlerhafte Entscheidung aufgehoben.

    Die Rechtsmittelinstanz hat hier korrigierend einzugreifen.
     
     

    I. 2.

    Die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten kann weder aus sachlichen noch aus rechtlichen Gründen Bestand haben. Es handelt sich vielmehr bei den inkriminierten Äußerungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) um Falschbehauptungen tatsächlicher Art, die allesamt strafbar sind, weshalb die Beschuldigten unter Anklage zu stellen sind.

    Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten wurde zu Unrecht eingestellt. Die in dem Druckwerk der Beschuldigten aufgestellten Falschbehauptungen erfüllen die Straftatbestände der

    Straferschwerend kommt hinzu, daß sowohl "Konkret", als auch Herr Mecklenburg bereits einschlägig mit presserechtlichen Gesetzesverstößen in Erscheinung getreten sind und gerichtlich verurteilt wurden.

    Wenn sich der Beschuldigte Mecklenburg darüber hinaus in seiner Beschuldigtenvernehmung dazu erdreistet, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn als "lächerlich" zu bezeichnen, zu denen sich "jede Äußerung erübrige", so stellt er damit seine besondere kriminelle Energie unter Beweis. Angesichts der Leichenberge von hunderttausenden von ermordeten Patienten von "lächerlich" zu reden, hunderttausende von Patienten, die ermordet wurden für die "Reinerhaltung der Rasse", für die GESUNDHEIT UND GESUNDUNG des "Volkskörpers", stellt dies eine zutiefst nazoide volksverhetzende Gesinnung unter Beweis, welche der Behauptung einer "Auschwitzlüge" in nichts nachsteht.

    Nicht nur damals, auch heute werden Patienten umgebracht. Euthanasie ist oftmals die euphemistische Bezeichnung dafür. Manchmal werden medizinale Serientäter in Sachen Patiententötung dafür vor Gericht gestellt und verurteilt. Und in der Presse steht zu lesen, daß dies nur "die Spitze des Eisbergs" darstelle.

    Man frage sich nur einmal:
    Gibt es welche, die auch heute Fragen aufwerfen wie: Haben Kranke ein Recht, geboren zu werden? Haben Kranke ein Recht, zu leben? Gibt es welche, die behaupten, Kranke seien auf der Stufe eines Tiers, deren Tötung folglich auch nicht strafbar? Gibt es welche, die Kalkulationen anstellen, was Kranke kosten? Gibt es folglich Tötung gegen Patienten in Befürwortung und im Namen der Gesundheit?
    Auf all diese Fragen heißt die Antwort klar und eindeutig: Ja.

    Hat dies schon einmal dazu geführt, daß hunderttausende von Patienten umgebracht wurden?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Geschieht dies heute noch, daß Patienten umgebracht werden, mit und ohne Berufung auf Euthanasie?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Werden diese Morde aus Ablehnung der Krankheit und Befürwortung der Gesundheit getan?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Trifft es zu, daß in Befürwortung der Gesundheit der Haß auf alles Kranke hier und heute dazu führt, daß Rollstuhlfahrer aus Straßenbahnen in den Tod gestoßen werden, sog. Behinderte Zielscheibe von Anschlägen sind, der Haß auf alles Krankhafte in der Jagd auf Kranke gipfelt und Alten- und Pflegeheime angezündet werden?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Ist es verbrecherisch, Patienten umzubringen?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Ist es strafbar, andere des Mords und Totschlags an Patienten falsch zu verdächtigen?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Wenn Teile der Bevölkerung in dieser Weise wissentlich falsch verdächtigt werden, sie seien für Gesundheit (so die Beschuldigten über das SPK) und folglich gegen alles Kranke, ist dies geeignet, diese Teile der Bevölkerung zu verleumden oder andere gegen diese Teile der Bevölkerung aufzuhetzen?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Ist dies strafbar?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Ja.

    Wie heißt die strafrechtliche Bezeichnung für diese Tat?
    Antwort: Volksverhetzung.

    Einmal angenommen, es geschehe Ihnen, den geschätzten dies Lesenden, sie würden der Gesundheit wegen umgebracht oder sie würden einer solchen Tat verdächtigt, fänden Sie dies lächerlich?
    Die Antwort ist klar und eindeutig: Nein, nein und dreimal nein!

    Der Urheber der Äußerung ("lächerlich"), Herr Mecklenburg, hat seine volksverhetzende Gesinnung tätig erneut unter Beweis gestellt.

    Dem SPK zu unterstellen, es sei für das Gesundmachen und damit für das Totmachen alles Kranken, ist so strafbar wie irrwitzig. So irrwitzig, daß Vergleiche wie: man könne genausogut behaupten, der Papst und die katholische Kirche seien Teufelsanbeter, Harmlosigkeiten sind, obgleich ebenso strafbar.
     
     

    II. Pars pro toto

    Im Folgenden sei eine von 10 inkriminierten Textstellen und Falschbehauptungen aus dem Druckwerk der Beschuldigten exemplarisch herausgegriffen und ihre Strafbarkeit unter Beweis gestellt.

    II. 1. Ad Falschbehauptung, es habe ein "Verbot des SPK" gegeben, kurz: das SPK sei jemals durch Gerichtsurteil oder dergleichen verboten worden Mit Bezug auch auf diese Falschbehauptung schreibt Frau Staatsanwältin Neddermeyer in ihrem Einstellungsbescheid wörtlich:
    " ... vorliegende Unrichtigkeiten sind nicht geeignet, die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten".
    Die Staatsanwältin kam also zu dem eindeutigen Ergebnis: die Beschuldigten haben eine diesbezüglich unrichtige und damit falsche Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt. Frau Staatsanwältin Neddermeyer meinte jedoch, diese falschen und unrichtigen Behauptungen über das SPK seien nicht strafbar.

    Wo liegt die Grenze, ab wann und wie werden Taten zu Straftaten? Ein Blick in das Strafgesetzbuch hätte Frau Neddermeyer darüber belehren können: Eine Tat wird zur Straftat, wenn sie der Rechtsordnung widerspricht, d.h. einen der Straftatbestände erfüllt, die in den Paragraphen des Strafgesetzbuchs enthalten sind. So einfach ist das.

    In Nachholung der von Frau Neddermeyer unterlassenen rechtlichen Prüfung hier nun die strafrechtliche Beurteilung der angezeigten Falschbehauptung "Verbot des SPK" (meint: s.o. II. 1.).
     
     

    II. 2. Der Straftatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt.
    Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet: § 186 StGB
    Wegen übler Nachrede wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Verbreitung von Schriften in Beziehung auf einen anderen
    a)
    eine Tatsache behauptet,
    b)
    welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen,
    c)
    wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.
    ad a)
    Handelt es sich bei der Behauptung, das SPK sei verboten worden, um eine Tatsachenbehauptung, ja oder nein?
    Antwort: Ja, es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung, jedoch, widerlegt und ermittelt, um eine erweislich falsche Tatsache.

    ad b)
    Die Beschuldigten suggerieren mit dieser gezielten Falschbehauptung, die sich im sogenannten "Sachglossar" des inkriminierten Druckwerks befindet, daß die Patienten des SPK, alle aktiv Teilnehmenden am SPK, einem verbotenen Zusammenschluß angehörten.
    Gilt die Teilnahme an einer verbotenen Organisation als etwas in der öffentlichen Meinung Hochgeschätztes oder als etwas laut Gesetz Kriminelles und damit Verächtliches,als etwas, das geeignet ist, den Teilnehmer in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen?
    Antwort: Als etwas Herabwürdigendes.

    Ist dieser Straftatbestand damit erfüllt, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    ad c)
    Ist die Behauptung eines Verbots des SPK erweislich wahr, ja oder nein?
    Antwort: Nein.
    Sie ist nicht nur "nicht erweislich wahr", sondern sogar eindeutig falsch. Das SPK ist nie verboten worden, weder gerichtlich noch seitens irgend einer Behörde. Durch Gerichtsurteil vom 19.12.1972 der Staatsschutzkammer Karlsruhe, Az. I Kls 3/72, IV AK 6/72 wurde ein Verbot des SPK ausdrücklich abgelehnt.

    Haben die Beschuldigten damit sämtliche Patienten des SPK, welches sie als "verboten" brandmarken, durch diese falsche Tatsachenbehauptung in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und ihnen übel nachgeredet, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ist dies strafbar gem. § 186 StGB, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
     
     

    II. 3. Der Straftatbestand der Verleumdung ist erfüllt.

    Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

    § 187 StGB
    Wegen Verleumdung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
    a)
    wider besseres Wissen durch Verbreitung von Schriften in Beziehung auf einen anderen
    b)
    eine unwahre Tatsache behauptet,
    c)
    welche geeignet ist, denselben verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (...).
    Der Unterschied zwischen Übler Nachrede und Verleumdung besteht laut Gesetz darin, ob die Falschbehauptung aufgestellt wurde, und
    1) derjenige, der die Behauptung aufstellt dabei nicht weiß, ob sie wahr ist (Üble Nachrede)
    oder
    2.) derjenige, der die Behauptung aufstellt, weiß, daß sie nicht wahr ist (Verleumdung).
    Die Behauptung eines Verbots des SPK ist, wie dargetan, eindeutig falsch und nicht lediglich nur "nicht erweislich wahr".

    Wußten die Beschuldigten, daß die Behauptung des Verbots falsch ist,
    ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ihnen war dies bekannt, insbesondere durch die ihnen unsererseits übersandten Abmahnschreiben vom 29.05.1997 und vom 22.06.1997. Die Beschuldigten wußten also, daß es ein Verbot des SPK nie gegeben hatte und daß die Patienten des SPK und in seiner Kontinuität SPK/PF(H) und alle, die sich auf Theorie und Praxis des SPK stützen, sich an keiner verbotenen Organisation beteiligt haben oder beteiligen.

    Wurden die Patienten des SPK – und die durch uns Beschuldigten brandmarken ja versuchsweise das SPK trotz wiederholentlicher Abmahnung (s.o.) als eine verbotene Organisation – durch diese falsche Tatsachenbehauptung somit wider besseres Wissen in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt und dadurch verleumdet, ja oder nein?
    Anwort: Ja.

    Ist dies strafbar gem. § 187 StGB, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
     
     

    II. 4. Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist erfüllt.

    Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

    § 130 StGB
    [Abs. 2 Ziffer 1 a) und d)]
    Wegen Volksverhetzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
    a)
    in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    b)
    Schriften verbreitet (Ziffer 1a), liefert oder vorrätig hält (Ziffer 1d), die
    c1)
    zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln
    oder
    c2)
    die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der
    Bevölkerung verleumdet werden.
    Im Unterschied zur einfachen Verleumdung wird beim Straftatbestand der Volksverhetzung nicht nur ein Einzelner verleumdet, sondern Teile der Bevölkerung, und zwar so, daß deröffentliche Frieden gestört wird.

    Bei der Behauptung, das SPK sei verboten worden, handelt es sich, wie bereits unter Beweis gestellt, um eine Verleumdung.

    ad a)
    Ist die Verbreitung der Falschbehauptung eines "Verbots" des SPK geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
    Denn diese Falschbehauptung ist geeignet, die davon Betroffenen dem Haß und daraus folgenden Handlungen von Seiten anderer Bevölkerungsteile auszusetzen, ebenso wie der Denunziation und polizeilicher und justizieller Verfolgung.

    ad b)
    Haben die Beschuldigten Schriften mit der Falschbehauptung verbreitet, ausgeliefert und vorrätig gehalten, ja oder nein?
    Antwort: Ja (eine ganze Bucherstauflage davon).

    ad c1)
    Ist diese Verleumdung gegen Teile der Bevölkerung gerichtet, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
    Sie richtet sich nicht nur gegen Einzelne, sondern gegen Teile der Bevölkerung, nämlich gegen die Patienten des SPK und mehr noch: gegen die Patienten des SPK in seiner Kontinuität bis heute als SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE), einschließlich der Anwaltsklientel der Unterzeichnenden bei KRANKHEIT IM RECHT, PATHOPRAKTIK MIT JURISTEN, Mannheim, die damit als Teilnehmer an einer verbotenen Organisation verleumdet und angegriffen werden.
    Werden die Leser des Druckwerks der Beschuldigten dadurch aufgehetzt, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    ad c2)
    Wird hier die Menschenwürde anderer angegriffen, dadurch daß Teile der Bevölkerung – die Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE) sowie alle anderen, die sich als Patienten an diese wenden – verleumdet werden, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    In subjektiver Hinsicht haben die Beschuldigten bei der öffentlichen Verbreitung ihrer Falschbehauptung bewußt und vorsätzlich gehandelt.

    Haben die Beschuldigten somit Volksverhetzung betrieben, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ist dies strafbar gem. § 130 Abs. 2 Ziffer 1a) und d) StGB, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
     
     

    II. 5. Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist erfüllt.

    Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:

    § 164 Abs. 2 StGB
    Wegen falscher Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
    a)
    über einen anderen öffentlich wider besseres Wissen
    b)
    eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist,
    c)
    ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahmegegen ihn herbeizuführen, und
    d)
    wer in dieser Absicht handelt.
    ad a)
    Die Behauptung eines "Verbots" des SPK ist objektiv falsch. Die Beschuldigten haben diese Behauptung im Wissen und in dem Bewußtsein aufgestellt, daß sie falsch ist. Sie hatten zur Zeit der falschen Verdächtigung Kenntnis von der Unrichtigkeit ihrer Behauptung.
    Handelten sie somit wider besseres Wissen, ja oder nein?
    Antwort: Ja.
    Ist eine solche Falschbehauptung, die in einem Druckwerk durch einen Verlag verbreitet wird, öffentlich aufgestellt, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    ad b)
    Ist die öffentliche Falschbehauptung der Beschuldigten in ihrem Druckwerk, es habe ein "Verbot" des SPK gegeben, eineBehauptung tatsächlicher Art, ja oder nein? Antwort: Ja.
    Denn die Falschbehauptung stellt keine Meinung oder Einschätzung dar, sondern erweckt bei den Lesenden den Eindruck, daß das SPK gerichtlich oder durch sonstige staatliche Behörden verboten worden sei. Es wird also eine Tatsache behauptet, mit anderen Worten: eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt.

    ad c)
    Ist die Behauptung eines "Verbots" des SPK geeignet, ein behördliches Verfahren oder sonstige Verfolgungsmaßnahmen herbeizuführen gegen alle, die aktiv am SPK und in seiner Kontinuität an SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), und damit angeblich an einer verbotenen Organisation teilnehmen, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    ad d)
    Die Beschuldigten hatten bei Veröffentlichung ihrer falschen Verdächtigung auch die Absicht, ein behördliches Verfahren oder sonstige Maßnahmen gegen die falsch Verdächtigten herbeizuführen. Sie wußten, daß die Teilnahme an verbotenen Organisationen oder deren Fortsetzung strafbar ist und strafrechtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. Sie wußten also um die Folgen und Konsequenzen ihrer Tat. Im Wissen um die Konsequenzen haben sie ihre Tat ausgeführt. Sie haben daher die Tat und ihre Folgen auch gewollt. Sonst hätten sie ihre Tat nicht ausgeführt, sondern im Wissen um die Folgen unterlassen. Damit haben sie absichtlich gehandelt. Andernfalls müßte man annehmen, die Beschuldigten könnten ihr Tun nicht durch ihre Einsicht und ihr Wissen um die Folgen willentlich steuern, wären also ein Fall für den Psychiater. Dies hat aber weder Frau Staatsanwältin Neddermeyer noch sonst jemand bisher unseres Wissens behauptet.
    Haben die Beschuldigten demnach absichtlich gehandelt, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Haben die Beschuldigten demnach die Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE) falsch verdächtigt, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ist dies strafbar gem. § 164 Abs. 2 StGB, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Ist daher Anklage zu erheben, ja oder nein?
    Antwort: Ja.

    Die Beschuldigten sind entsprechend zu bestrafen.

    Der Nachweis der Tatsache, daß auch die übrigen neun, von uns in der Strafanzeige gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg inkriminierten Textstellen Straftaten darstellen, die unter Anklage zu stellen sind, könnte schulbuchmäßig genauso nachgezeichnet werden, wie an obigem Beispiel exemplarisch ausgeführt. Der Nachweis als solcher ist aber bereits durch unsere Strafanzeige samt Anlagen erbracht.
     
     

    III. Das Vorstehende zusammenfassend und beurteilend

    Die Entscheidung von Frau Staatsanwältin Neddermeyer ist falsch und rechtsfehlerhaft. Um zu einer Entscheidung zu kommen, die rechtlichen Bestand haben kann, hätte Frau Staatsanwältin Neddermeyer nur prüfen müssen:

      1.) War das SPK je verboten? Ja oder nein?
           Antwort: nein.
      2.) Haben die Beschuldigten wahrheitswidrigerweise behauptet, das SPK sei verboten? Ja oder nein?
           Antwort: Ja.
      3.) Ist die Teilnahme an einem verbotenen Zusammenschluß, einer verbotenen Organisation
           oder Vereinigung verboten und wird dies strafrechtlich verfolgt? Ja oder nein?
           Antwort: Ja.
      4.) Haben die Beschuldigten somit das SPK und damit zugleich die Unterzeichnerin als
           SPK-Teilnehmerin einer verbotenen Tat bezichtigt ? Ja oder nein?
           Antwort: Ja.
      5.) Ist es strafbar, andere fälschlicherweise einer Straftat zu bezichtigen? Ja oder nein?
            Antwort: Ja.
      6. ) Hatte Frau Staatsanwältin Neddermeyer nach dem Gesetz demnach Anklage gegen die
            Beschuldigten zu erheben? Ja oder nein?
            Antwort: Ja.
      7.) Hat Frau Staatsanwältin Neddermeyer demgemäß Anklage gegen die Beschuldigten erhoben?
           Ja oder nein?
           Antwort: Nein.
      8.) Hat Frau Staatsanwältin Neddermeyer damit in Einklang mit den Gesetzen gehandelt?
           Ja oder nein?
           Antwort: Nein.
      9.) Ist Frau Neddermeyer dann noch Staatsanwältin? Ja oder nein?
           Antwort: Nein.
    Gemäß der herrschenden Rechtsauffassung widerspricht es der Rechtsordnung, wenn behauptet wird, etwas (hier: SPK) sei verboten, wenn es im Gegenteil nicht verboten ist. Die Unterscheidung zu treffen zwischen: Straftat: ja oder nein? Verboten oder nicht verboten? ist demnach konstitutiv für jede Rechtsordnung. Anders ist kein Staat zu machen, anders gibt es keine Rechtsprechung, sondern es herrscht Willkür, die gemäß der derzeit für herrschend gehaltenen Rechtsauffassung heutzutage als überwunden gilt. Im Feudalzeitalter, häufig "Mittelalter" genannt, war die Rechtsprechung noch Sache des Königs, der z.B. einmal im Jahr von Ort zu Ort gereist ist und auf dem Marktplatz Gericht gehalten hat. Welches Urteil gesprochen wurde, hing oftmals von der momentanen Laune des Königs ab, von seiner guten oder schlechten Verdauung, seinem guten oder schlechten Schlaf und ähnlichem, von seinem "Verständnis der Inhalte", samt diskriminierten bzw. favorisierten Personengruppen.

    Gegen diese despotische "Rechtsprechung" gilt es gemäß herrschender Rechtsauffassung als Fortschritt, daß seit dem Übergang vom Feudalismus zum Kapitalismus, seit der englischen und französischen Revolution, häufig "Einführung der Demokratie" genannt, Urteil und Urteilsfindung nicht mehr von Lust und Laune des Herrschers abhängig sind, nicht mehr rein willkürlich getroffen werden können, sondern daß Regeln aufgestellt wurden, nach welchen Strafverfolgung, Urteilsfindung, Urteil und Strafvollstreckung sich zu richten haben. Dieser Fortschritt wurde mit dem Blut und Leiden der vielen erkämpft, die dafür gestritten haben – der besonderen Klientel auch von "KONKRET" übrigens, laut Redaktionsideologie –, denn die jeweiligen Herrscher gaben nicht freiwillig nach. Aber schließlich mußte sich beispielsweise auch und sogar ein "Alter Fritz" an die Entscheidung der Gerichte halten, als er den Prozeß gegen den Müller von Sanssouci verloren hatte und sogar lobte: "Wie gut, daß wir noch Gerichte haben".

    Frau Staatsanwältin Neddermeyer fällt demgegenüber in für die herrschende Rechtsauffassung längst überlebt gehaltene Zeiten und noch hinter den "Alten Fritz" zurück, wenn sie sich – wie vorliegend geschehen – auf den Standpunkt stellt: "Zu dumm, daß wir noch Gerichte haben" = "Zu dumm, daß ich das nicht verstehe". Denn nach ihrem Dafürhalten, so ihr Text, ist es völlig egal, anders als schon für den Alten Fritz, ob etwas verboten ist oder nicht, völlig egal, ob es ein Gerichtsurteil gibt (mit welchem ein Verbot des SPK abgelehnt wurde) oder nicht! Das kann doch nicht ihr Ernst sein!

    Seit Abschaffung des Faustrechts und der Übertragung des Gewaltmonopols auf den Staat muß gemäß der herrschenden Rechtsauffassung der Staat, will er nicht jegliche Legitimation verlieren, Verbotenes grundsätzlich verfolgen. Soll Justiz keine Willkür sein, so hat sie alle gleichzustellen, und sei es auch nur vor dem Gesetz. Das heißt, ihre Legitimation bezieht die Justiz gemäß der herrschenden Rechtsauffassung nur daraus, daß sie die Gesetze auf alle gleich anwendet und keine Unterschiede macht. Will sie Legitimität beanspruchen, muß die Justiz folglich auch einschreiten, wenn jemand – gleich wer es sei – irgend einen anderen zu Unrecht einer verbotenen Tat bezichtigt und damit strafrechtsverletzend den Betreffenden behördlichen, polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen aussetzt.

    Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.

    Schon in unserer Strafanzeige hatten wir auf Folgendes hingewiesen:

    Würde die Staatsanwaltschaft die Verleumdung, das SPK sei "verboten" worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse verfolgen, so würde sie sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich ("objektivste Behörde der Welt") und den Gerichten damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Die Staatsanwaltschaft würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise "egal, legal", um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen.
    Daß sich Frau Staatsanwältin Neddermeyer tatsächlich diesen Naziweißkittel anzieht, kann und darf nicht hingenommen werden.

    Die Staatsanwältin meint: die Verbreitung einer strafbaren Behauptung sei nicht strafbar und bleibt – statt Anklage zu erheben – untätig. Wenn in einem Staat Straftaten strafrechtlich nicht verfolgt werden, wird dies gemeinhin Justitium bezeichnet, gleich: Stop der Rechtspflege, aus welchen äußeren Gründen und Anlässen auch immer.

    Wir hatten in unserer Strafanzeige diesbezüglich bereits ausgeführt:

    Dann dürften jedoch künftig weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte beanspruchen, irgend jemanden oder irgend eine Gruppe zu verfolgen, wenn diese trotz rechtlichem Verbot in ihrem Tun fortfahren. Beispielsweise dürften sie keinen mehr verfolgen, weil er Nazi-Embleme öffentlich verwendet. Keiner dürfte verfolgt werden, wenn er sich mit anderen zusammen als NSDAP wiederbetätigt. Staatsanwaltschaften und Gerichte müßten dafür sorgen, daß etliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches gestrichen werden. Ein gut‘ Teil der Stellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften könnte dadurch zwar ebenfalls eingespart werden und dies würde zur Verringerung der allseits beklagten Kostenlast beitragen. Doch das staatliche Gewaltmonopol wäre damit auch juristischerseits für obsolet erklärt und die Staatsanwaltschaft würde sich selbst ihrer Existenzberechtigung insgesamt berauben. Die Staatsanwaltschaft hat daher gerade auch im eigenen wohlverstandenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz im Ganzen, diese verleumderische Falschbehauptung zu verfolgen.
    IV. Gegenvorstellend noch dies:

    Um der Beschwerdeinstanz die rechtliche Problematik von Frau Staatsanwältin Neddermeyers unhaltbarem Standpunkt nochmals von einer ganz anderen Seite vor Augen zu führen, lassen wir das SPK einmal ganz beiseite und nehmen wir Folgendes an: Die Beschuldigten Mecklenburg und Gremliza hätten in einem Druckwerk über Frau Neddermeyer folgende Falschbehauptungen aufgestellt und damit behauptet, sie habe etwas Verbotenes getan. Die Beispiele sind in ihrer Drastik dem Verständnishorizont des heutigen, durchschnittlichen Zeitungs- und TV-Konsumenten angenähert:

    Das alles und noch mehr würden also die Beschuldigten in ihrem Druckwerk über Frau Staatsanwältin Neddermeyer geschrieben haben. Man stelle sich nun weiter vor, eines Morgens beträte der Behördenleiter das Amtszimmer von Frau Staatsanwältin Neddermeyer und hebe umständlich und unter allen Anzeichen größter Verlegenheit zu etwa folgender Rede an: "Sehr verehrte Frau Kollegin Neddermeyer, wie Sie wissen, schätze ich Sie und Ihre Arbeit sehr und nicht, daß Sie mich falsch verstehen und auch nur, weil ich als Ihr Vorgesetzter mit der Sache befaßt wurde, aber, äh, ja, wie soll ich sagen, sehen Sie mal hier, in diesem Buch steht über Sie ..." (siehe oben). Und zum Schluß, nach Vergießen etlicher Schweißtropfen, würde der Vorgesetzte sagen: "Ich bitte doch sehr darum, daß Sie dafür Sorge tragen, daß diese Falschbehauptungen über Sie nicht länger verbreitet werden." Und dann würde Frau Staatsanwältin Neddermeyer antworten: "Aber Herr Kollege, ist doch lächerlich! Sind doch nur Unrichtigkeiten, aber deswegen noch lange nicht strafbar. Ich, eine Nuttenchefin, die gut verdient am sexuellen Mißbrauch von Kindern, an Vergewaltigung, Erpressung und Drogenhandel, ich bitte Sie, Herr Kollege, sind doch nur Unrichtigkeiten, zwar Falschbehauptungen, aber doch nicht strafbar!"

    Vielleicht würde der entsetzte Dienstvorgesetzte sogar noch Anstand nehmen, waltend seines Amtes, darauf hinzuweisen, daß es die für solche Fälle geschaffenen Straftatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede, der falschen Verdächtigung usw. tatsächlich gibt, die all diese Falschbehauptungen unter Strafe stellen. Was allerdings Frau Staatsanwältin Neddermeyer betrifft, so wäre dies wohl ihr letzter Tag im Amt gewesen. Man könnte sie, und sei es auch nur aufgrund der Anmutungsqualität allzu großer Oberflächlichkeit wegen z.B. in Sachen eines jedermann abverlangten Bildungsniveaus hinsichtlich Lebenserfahrung und zeitgeschichtlichem Bildungsstand, künftig "auf Dauer beurlaubt", "in den vorzeitigen Ruhestand versetzt" zu Hause besuchen oder in einem standesgemäßen Heranwachsendenfortbildungs- und Rehabilitationssanatorium, ganz nach Maßgabe ihres gehobenen sozialen Status.
     
     

    V.

    Durch die vorstehenden Ausführungen ist hinlänglich unter Beweis gestellt, daß die von Frau Staatsanwältin Neddermeyer rechtsfehlerhafterweise als ledigliche und bloße "Unrichtigkeiten" bezeichneten inkriminierten Äußerungen in dem Druckerzeugnis der Beschuldigten, nämlich der Frau Dr. Gremliza und des Herrn Mecklenburg, Straftaten sind.

    Die Anklage gegen die Beschuldigten, Frau Dr. Dorothee Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg, ist zu erheben.

    Wegen der drohenden Verjährung ist die Anklage unverzüglich zu erheben.

    Hilfsweise wird

    beantragt,

    zur Unterbrechung der Verjährung sogenannte Unterbrechungshandlungen vorzunehmen, z.B. die Beschuldigten vorzuladen oder sie zum obigen Vorbringen erneut anzuhören. Anschließend ist die Anklage zu erheben.

    Der sträflichen und strafbaren Verweigerung von Recht und Begründung, Sinn und Verstand durch die abfertigende Staatsanwaltschaft der Vorinstanz ist aus allen rechtlichen Gründen abzuhelfen.

    Muhler
    Rechtsanwältin


    Soweit der Wortlaut der Beschwerdebegründung vom 11.08.2000 in der Strafsache gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg von der Firma KONKRET. Diese Beschwerdebegründung war der Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix als Anlage 2 beigefügt.

    Da eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Strafsache gegen die Firma KONKRET von Hamburger Staatsanwaltschaften nicht gewährleistet wurde und Frau OStAin Nix zudem noch die Beschwerde der Unterzeichnenden rechtswidrigerweise als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnet und als solche abgelehnt hatte, was einer Beschneidung des Rechtswegs gleichkam, hatten wir am 20.10.2000 den im Folgenden wiedergegebenen Antrag an das Justizministerium Hamburg gestellt. Auf diesen Antrag wird mehrfach inhaltlich Bezug genommen, weshalb er nachstehend wiedergegeben wird.


    Freie und Hansestadt Hamburg
    Justizbehörde
    – Der Präses –
    Drehbahn 36
    20354 Hamburg

    20.10.2000
    Betr.: Dienstaufsicht über Staatsanwaltschaft
    Justizgewährungspflicht
    Ermittlungsverfahren gegen Frau Dr. Dorothee Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg, KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Hamburg
    Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Hamburg: 7101 Js 806/99
    Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg: 2 Zs 173/00

    Sehr geehrter Herr Präses,

    hiermit stelle ich folgende

    A N T R Ä G E

    1.) der Justizminister (Präses der Justizbehörde) ordnet an, das Ermittlungsverfahren gegen Frau Dr. Dorothee Gremliza und Herrn Jens Mecklenburg, Konkret Literatur Verlag, Hamburg, wiederaufzunehmen,

    2.) mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt der Justizminister, gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe, eine außerhalb der Hamburger Gerichtsbarkeit liegende Staatsanwaltschaft,

    3.) der Justizminister ordnet an, ein Strafermittlungsverfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix durchzuführen, ebenfalls bei einer externen Staatsanwaltschaft,

    4.) der Justizminister führt ein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix durch.

    Begründung:

    1. Sachverhalt

    Mit Schreiben vom 15.12.1999 an die Staatsanwaltschaft Hamburg erstattete die Unterzeichnerin gegen Frau Dr. Dorothee Gremliza als Verlegerin und Geschäftsführerin der KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Hamburg, sowie gegen Herrn Jens Mecklenburg als Herausgeber Strafanzeige und stellte Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Verdächtigung und Volksverhetzung, Volksverdummung all dies zudem, gemäß §§ 186, 187, 130, 164 II ff StGB. Diese Straftaten wurden von den Beschuldigten begangen und in der Weise von Serienstraftaten fortgesetzt durch das von ihnen inzwischen in der 2. Auflage veröffentlichte Druckwerk (die Veröffentlichung der 3. unveränderten Auflage steht laut Verlagsreklame unmittelbar bevor):

    Margrit Schiller: "Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
    Ein Lebensbericht aus der RAF." Herausgegeben von Jens Mecklenburg.
    Konkret Literatur Verlag, Hamburg.
    1. Auflage 1999, 2. Auflage 2000,
    in welchem sie strafbare Falschbehauptungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) aufstellten. Die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin im Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK), ist durch die inkriminierten Falschbehauptungen in ihren Rechten verletzt. Die Verletzteneigenschaft kommt darüber hinaus einer Vielzahl von Personen bzw. Teilen der Bevölkerung zu, welche die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als SPK/PF(H) in tätiger Kontinuität fortführen.

    Zur weiteren Begründung und zum Beweis wird auf die Strafanzeige vom 15.12.1999 in Anlage 1 verwiesen (s.o.).

    Die Sache ist nicht verjährt:
    Die Unterzeichnerin erhielt Anfang November 1999 Kenntnis von diesem Druckwerk. Für die in der ersten Auflage des inkriminierten Druckwerks begangenen Straftaten ist die Verjährung am 09.09.2000 eingetreten (die sechsmonatige Verjährungsfrist für Pressedelikte war durch Ermittlungshandlungen unterbrochen worden). Dieses Jahr ist eine 2. unveränderte Auflage erschienen. Die Veröffentlichung der 3. unveränderten Auflage steht laut Verlagsreklame unmittelbar bevor. Die Beschuldigten setzen ihre Straftaten also fort durch weitere Veröffentlichungshandlungen. Mit jeder neuen Auflage, durch welche die Falschbehauptungen und Straftaten wiederholt werden, beginnt der Fristlauf erneut für eine strafrechtliche Verfolgung. Die Sache ist damit nicht verjährt, im Gegenteil: die weitere strafrechtliche Verfolgung bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ist strafprozessual nicht nur möglich, sondern sie ist auch rechtlich dringend geboten. Die von den Beschuldigten aufgestellten Falschbehauptungen erfüllen die angezeigten Straftatbestände. Es wird hierzu verwiesen auf:

    a) die Strafanzeige vom 15.12.1999, Anlage 1 (s.o.),
    b) die Beschwerdebegründung in dieser Sache vom 11.08.2000, Anlage 2 (s.o.).


    2. Begründung der eingangs gestellten Anträge

    Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat unsere Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen zu Unrecht als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und damit den strafrechtlichen Instanzenweg verweigert (s.u.). Verstoß gegen Art. 19 IV GG (Rechtswegsgarantie).

    Das Verfahren gegen die Beschuldigten ist wieder aufzunehmen bzw. weiterzubetreiben. Dafür hat der Justizminister Sorge zu tragen.

    In Hamburg, und nur in Hamburg, treffen Presserichter und Staatsanwälte Entscheidungen generell höchst einseitig zugunsten der Presse, ganz im Widerspruch sogar zur sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Als Ballungsmetropole zahlreicher Großeditoriale mit ihrem gewaltigen Steueraufkommen scheint es demnach nicht mehr allein die "heilige Seefahrt" zu sein, die "not tut", wie noch zu Zeiten des kaiserlichen Flottenadmiral v. Tirpitz.

    Diese Abhängigkeit Hamburgs von den Interessen der Presse trat deutlich in Erscheinung in der ablehnenden Entscheidung der Frau Staatsanwältin Neddermeyer und mehr noch in dem Bescheid der Frau Oberstaatsanwältin Nix. Hatte Frau Staatsanwältin Neddermeyer immerhin noch zugeben müssen, daß die von den Beschuldigten Gremliza und Mecklenburg aufgestellten Behauptungen falsch sind, so wollte Frau Oberstaatsanwältin Nix rückwirkend nicht einmal mehr dies gelten lassen. Schon unserer Strafanzeige seien "keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen (zu) entnehmen", behauptet sie in ihrem Bescheid vom 25.08.2000. Eine pure Behauptung, welche Frau OStAin Nix mit keinem Wort begründet. Sie hat damit unser Vorbringen versuchsweise auf das strafrechtlich tote Gleis einer dienstaufsichtsrechtlichen Bescheidung geschoben.

    In den Akten findet sich eine Verfügung mit gleichem Datum, dem 25.08.2000. Darin hat Frau OStAin Nix festgehalten, was sie zum Anlaß und Vorwand nahm, unsere Beschwerde abzulehnen. Der Inhalt der Verfügung hat jedoch nicht Eingang gefunden in den Ablehnungsbescheid, den Frau OStAin Nix versenden ließ. In dieser Ablehnungsverfügung behauptet Frau OStAin Nix, die Unterzeichnende sei keine Verletzte im Sinne von § 172 StPO. Sie sei also durch die von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg begangenen und durch uns angezeigten Straftaten nicht selbst verletzt. Des Weiteren versteigt sich Frau OStAin Nix in dieser Verfügung dazu, bei der Unterzeichnenden die für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens notwendige "Prozeßfähigkeit" in Zweifel zu ziehen. Dabei übernimmt sie versuchsweise einen (handschriftlichen) Vermerk des Hamburger Amtsrichters Dr. Steinmetz, der erstinstanzlich mit einer Einstweiligen Verfügung gegen den Konkret Literatur Verlag befaßt gewesen war. Dazu muß man wissen, daß Herr Richter Dr. Steinmetz diesen seinen Vermerk abgefaßt hat, nachdem er kurz zuvor die gegen seine Entscheidung gerichtete umfangreiche Beschwerdebegründung der Unterzeichnerin gelesen hatte und zudem seit kurzem unter Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde stand. In dem Vermerk artikulierte er vor allem "gewisse Verständnisschwierigkeiten" *,  die er bei sich, wohlgemerkt, festgestellt habe und sogar "eingestehen" "müsse". Warum wohl dieser Geständniszwang, dieses "müsse"? Klingt irgendwie zwanghaft (Rachejustiz? Prozeßfähigkeit? Das zu klären wird ggf. Gelegenheit gegeben sein in den gegen Herrn RiAG Dr. Steinmetz geführten Verfahren, bei Bedarf unter Zuhilfenahme von Fachkräften).

    * Unser Anfangsverdacht auf Befangenheit des Richter Dr. Steinmetz hat sich 
       also vollauf bestätigt. Es braucht nur das Reizwort Krankheit und schon läßt 
       Richter Dr. Steinmetz seinem Haß auf alles Kranke freien Lauf. Sein 
       Krankheitshaß ist stärker, tiefer, älter und fester verankert als alle 
       juristische Ausbildung, Gesetzeskenntnis und bürgerliche Anstandstünche. 
       Sein Aktenvermerk ist der Beweis. Im übrigen ist schon allein seine erste 
       Amtshandlung in vorliegender Sache und erst recht der uns nunmehr erst bekannt 
       gewordene Aktenvermerk in seiner völlig sachunangemessenen, haßerfüllten 
       Bösartigkeit Ausdruck einer durchaus überwertigen Reaktion, im Sinne des 
       psychopathologischen Verstehenshorizonts dieses terminus technicus, und 
       keineswegs etwa als sogenannte billige Retourkutsche zu verharmlosen. Es gibt 
       hierfür auch keinen spezifischen Auslösefaktor. Hatten wir doch schon in 
       unserer Beschwerdebegründung ((gegen die Ablehnung unseres Antrags auf 
       Einstweilige Verfügung gegen die Firma KONKRET durch RiAG Dr. Steinmetz hatten 
       wir Beschwerde beim Landgericht Hamburg erhoben)) Grund und Anlaß, zu dem 
       Notbehelf beschreibender, dafür aber plastisch-bildhafter Metaphorik zu 
       greifen, um der Sache wenigstens halbwegs gerecht und im Persönlichen 
       tunlichst kränkungsfrei zu bleiben, wobei wir uns obendrein, wo immer 
       möglich, auch noch seiner eigenen Wortwahl anzubequemen versuchten, versteht 
       der Adressat doch seine eigenen Worte manchmal besser als klärende, 
       treffendere. Wir hatten u.a. geschrieben: Die Antragstellerin, um es mit 
       den Worten des Herrn RAG Dr. Steinmetz zu sagen, verhehlt nicht, daß die 
       Schlußlogik des Herrn RAG auch in diesem Punkt (Betroffenheit bei Frau Schiller 
       ja, bei der Unterzeichnenden nein, d.Uz.) schlechterdings unnachvollziehbar 
       ist. Für jeden anderen, der sie nachvollziehen kann, lobt sie hiermit 
       feierlich eine Großfahndungsprämie aus, gesetzt, Herr RAG Dr. Steinmetz geht 
       nicht freiwillig ins Irrenhaus (Nietzsche), sind ihm doch „Antipsychiatrie“ 
       und „Psychiatrie“, samt „Selbsthilfe“, „gesund“, „verboten“ und sonst was 
       gesetzlich geschützte freie Meinungsäußerungen im Alibi, mehr nicht. ... Es ist 
       aber keine Meinungsäußerung, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung, wenn der 
       Sachverhalt Krankheit verkehrt wird in das Hirngespinst "Gesundheit". Oder 
       will RAG Dr. Steinmetz behaupten, wenn er etwa selbst z.B. Steine hat 
       (Gallensteine, Nierensteine, Blasensteine, ... ), oder wenn ihm etwa der Krebs 
       in Bauch, Brust und sämtlichen inneren Organen wuchert, dann handele es sich 
       dabei um Meinungen und nicht um Tatsachen? Warum zahlt er auch nur eine Mark 
       monatlich in eine Krankenkasse (Vorauszahlung für „Leistungen im Krankheitsfall“), 
       um dann, beispielsweise im Fall von Steinen, in der Klinik betäubt, aufgeschnitten, 
       ausgenommen und wieder zusammengenäht zu werden, wenn es sich doch bei Krankheit 
       oder Gesundheit nur um Meinungen handelt?! ... Als analoge Vergleiche ist z.B. zu 
    
       fragen: ist es für RAG Dr. Steinmetz "Meinung" und "Anschauungssache", ob man die 
       Katz' Hund nennt? Sind das Amtsgericht Hamburg und KONKRET eine Selbsthilfegruppe? 
       Warum nicht? Vielleicht meint dies der eine oder andere, wenn er unseren Antrag 
       und daraufhin die Entscheidung des Herrn Amtsrichters liest. Wie will RAG Dr. 
       Steinmetz das Gegenteil begründen und vor allem beweisen, wenn "Selbsthilfegruppe" 
       doch eine Anschauungssache, eine Meinung ist? 
       Und an einer anderen Stelle: Es scheint jedoch, daß es weniger um „Arroganz“ geht, 
       als es vielmehr noch viel zu lernen gibt in Sachen Haßmotorik, wenn es um Krankheit 
       geht und mund-tödliche Maulkörbe gegen Patienten. 
       Aus dieser Haßmotorik resultieren die „gewissen Verständnisschwierigkeiten“, 
       die RAG Dr. Steinmetz eingesteht: Nur und einzig das Wort Krankheit – . Wenn das 
       doch nicht wäre. Kennt er nicht, frißt er nicht, kann er für nichts und niemanden 
       gut finden. Wäre sie beispielsweise das einzig Gute und Richtige für eine Revolution, 
       in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen, ihm bliebe sie ungenießbar. Dennoch: Auch 
       ihm wird die Krankheit den Marsch noch blasen, fröhlich, eigengesetzlich und 
       eigensinnig und ganz im Recht und zu Recht. Seit 15 Jahren besteht sie, mit Händen 
       greifbar, mit Augen lesbar, als Einrichtung und öffentlicher Teil der Patientenfront, 
       KRANKHEIT IM RECHT. Wer hätte das geahnt in Hamburg (sind die Nächte lang ...). 
       Krankheit und Recht sind eben Reizworte für Herrn RAG Dr. Steinmetz, insbesondere, 
       wenn sie verbunden auftreten. Da reißt ihm der Realitätskontakt ab. Geduldsfaden ist 
       sowieso nicht. Geduld, latinisiert: „Patient“, das sind die andern, Herr RAG Dr. 
       Steinmetz ganz im Gegenteil, „Arier“ im nie ganz auszuräumenden Zweifelsfall.
       Dies alles ist Gegenstand der gegen Herrn RAG Dr. Steinmetz geführten Verfahren. 
       Hier aber geht es um Frau Oberstaatsanwältin Nix und wie es kam, daß sie dem so 
       erkennbar neben der Sache liegenden Steinmetzschen Vermerk blindlings gefolgt ist.
    Was Frau Oberstaatsanwältin Nix in ihrer Bezugnahme auf den Steinmetzschen Vermerk allerdings verschweigt: die Beschwerdeinstanz, das Landgericht Hamburg, hat die diesbezügliche Notiz des Amtsrichters als völlig unbeachtlich ignoriert. Hätte sich Frau Oberstaatsanwältin Nix auf die letztinstanzliche Entscheidung (LG Hamburg) bezogen, so hätte sie auch nicht umhin gekonnt, die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin zu bejahen.

    Mit Bezug auf die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnenden hatte das Landgericht Hamburg festgestellt, "daß Theorie und Praxis des SPK ... Grundlage der beruflichen Tätigkeit" der Unterzeichnerin sind. Des Weiteren hatte das LG Hamburg ausgeführt, daß die Unterzeichnende als frühere aktive Teilnehmerin im SPK "einen gewissen Bekanntheitsgrad genießt" und daß auch weithin "bekannt ist, daß Theorie und Praxis des SPK für die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin Grundlage und Anwendungsbereich sind". Das Landgericht hat also eine Verbindung hergestellt zwischen SPK und der insbesondere beruflichen Tätigkeit der Unterzeichnenden, so daß Falschbehauptungen über das SPK auch die Unterzeichnerin betreffen bzw. diese verletzen. Das Landgericht Hamburg hat somit die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin ausdrücklich bejaht. Soweit das LG Hamburg weiter ausführt, daß die Aussagen über das SPK im inkriminierten Druckwerk von einer anonymen Leserschaft nicht sofort und umstandslos auf die Unterzeichnerin persönlich bezogen würden, so ist dieser Gesichtspunkt für die im vorliegenden allein interessierende strafrechtliche Beurteilung unerheblich. Die Auswirkungen der Falschbehauptungen über das SPK sind im vorliegenden strafrechtlichen Zusammenhang zu beurteilen aus der vom Gesetzgeber vorgegebenen Sichtweise eines "verständigen Dritten". Nachdem das Landgericht Hamburg festgestellt hat, daß das SPK für die berufliche Tätigkeit der Unterzeichnerin verbindlich ist und die Unterzeichnerin auch im Zusammenhang SPK allseits bekannt ist, so ist die Verletzteneigenschaft der Unterzeichnerin für das strafrechtliche Beschwerdeverfahren und für das Klageerzwingungsverfahren unmittelbar gegeben: Jedes Mal, wenn die Unterzeichnerin in ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang SPK vor Gericht auftritt, Schriftsätze bei Gericht einreicht oder an Kollegen übersendet, telefoniert, verhandelt, konferiert, tritt der vom Landgericht Hamburg konstatierte Schaden zum Nachteil der Unterzeichnerin ein. Spätestens dann entfalten die von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg begangenen Falschbehauptungen – Falschbehauptungen auch nach der Beurteilung von Frau Staatsanwältin Neddermeyer – ihre Wirkung im Einzelnen, d.h. die via Druckwerk ausgestreuten Falschbehauptungen verletzen die Unterzeichnende in ihrer Ehre, in ihrer Berufstätigkeit (Geschäftsschädigung) und in ihrem sozialen Ansehen, vom wirtschaftlichen Schaden erst gar nicht zu reden. Die Unterzeichnende wird dadurch zum Objekt von übler Nachrede, Verleumdung, falscher Verdächtigung und Volksverhetzung durch KONKRET. Die Unterzeichnerin ist somit in ihren Persönlichkeitsrechten strafrechtsrelevant verletzt.

    Auch Frau Oberstaatsanwältin Nix hätte dies dem landgerichtlichen Beschluß unschwer entnehmen können und hätte dieselben Schlußfolgerungen ziehen müssen, hätte sie diesen Landgerichtsbeschluß berücksichtigt. Bei Abfassung ihrer ablehnenden Verfügung (25.08.2000) war die landgerichtliche Entscheidung schon längst ergangen. Diese datiert vom 29.02.2000, sechs Monate vor der Verfügung der Frau OStAin Nix, welche die Akten der Zivilsache beigezogen hatte. Frau OStAin Nix kannte also die Landgerichts-Entscheidung. Vergleiche hierzu AS 66 der Akten der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg – Az 2 Zs 173/00 –, in welcher auf diese Landgerichts-Entscheidung sogar ausdrücklich Bezug genommen wird*. Dennoch (!) hat sie sich vorsätzlich und böswillig darüber hinweggesetzt.

    * "... Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rechtsanwältin hat das Landgericht 
       Hamburg mit Beschluß vom 29.02.2000 als unbegründet zurückgewiesen vgl. 
       Bl. 89-39 d. ZA." (so OStAin Nix in ihrem Vermerk auf AS 66)
    Zwar sind Staatsanwälte keineswegs generell an zivilgerichtliche Beurteilungen gebunden. Wenn sich Frau Oberstaatsanwältin Nix nun aber auf zivilrechtliche Beurteilungen zu stützen versucht und diese als verbindlich übernimmt für ihre eigene Beurteilung (hier: betreffend die Verletzteneigenschaft), dann hätte sie jedoch konsequenterweise die letzte und wichtigste in dieser Sache ergangene zivilgerichtliche Entscheidung berücksichtigen müssen, weil diese den rechtsfehlerhaften Amtsrichterbeschluß gerade in der entscheidenden Frage der Verletzteneigenschaft außer Kraft gesetzt hat. Sie hat es nicht getan, weil ihr die Ausführungen im Landgerichtsbeschluß nicht gepaßt haben.

    Im Übrigen wirft es ein schlechtes Licht auf die juristischen Kenntnisse dieser immerhin OBER-Staatsanwältin, wenn sie bei der Beschwerdeablehnung in einer Strafsache mit dem Ausdruck "Prozeßfähigkeit" zum Nachteil der Unterzeichnenden, juristische Kollegin immerhin, ausfluchtsweise hantiert, mit einem Ausdruck also, den es im Strafprozessualen so jedenfalls nicht gibt. Hat Frau Oberstaatsanwältin Nix das nicht gemerkt? Schließlich ist sie seit 1. April 1989 beamtet bei der Staatsanwaltschaft, mehr als 11 Jahre sind das immerhin, und solange schon ist sie mit Strafrechtlichem befaßt, nicht mit Zivilrechtlichem.

    Unbesorgt um Ehrenrührigkeit begeht also die Frau OStAin Nix die Straftat der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Geschäftsschädigung hier ganz in flagranti, zum Nachteil der unterzeichnenden Rechtsanwältin, der sie die Prozeßfähigkeit abzusprechen versucht, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts allerdings! Und diese nämliche Frau Oberstaatsanwältin begeht Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, sie, die sonst nur fehlende Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einschlägiger Sache wahrzunehmen sich imstande wähnt und überdies ihrer Kollegin von der Unterinstanz einen harten Rüffel und Abputzer erteilt hat, weil diese der Unterzeichnenden bescheinigt hatte, zu Recht davon ausgegangen zu sein, daß sie in ihren Persönlichkeitsrechten durch Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg vom Konkret Literatur Verlag verletzt worden ist. Ganz (wie) konkret begeht also die Frau Oberstaatsanwältin Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Ist eine Staatsanwaltschaft tatsächlich die objektivste Behörde der Welt, dann bliebe dieser Anspruch auf den Linkspolitverlag KONKRET auszuweiten, und der Unterscheidung zwischen parteiisch-subjektiv und behördlich-objektiv wäre fortan jedermann enthoben.

    Zusammenfassend:
    Zugunsten von KONKRET hat Frau Oberstaatsanwältin Nix eine völlig neben der Sache liegende handschriftliche Notiz des untersten, durch die Instanzen längst überholten Pressekammer-Amtsrichters versuchsweise ins Feld geführt, eine Notiz, welche die patientenfeindliche Haßmotorik des RAG Dr. Steinmetz ein weiteres Mal unter Beweis stellt, ansonsten aber eines jeden Sach- und Rechtsbezugs entbehrt. Auf diese obsolete Notiz ("... gewisse Verständnisschwierigkeiten...", siehe oben), obwohl gleichermaßen sach- und rechtsfremd, hat sich Frau OStAin Nix bezogen, weil sie ihr gepaßt hat. Zudem hat sie den im Strafrecht völlig deplazierten, in der Sache durch nichts begründeten Terminus "Prozeßfähigkeit" in verleumderischer Absicht verwendet. Dagegen hat sie die zivilgerichtliche oberinstanzliche Entscheidung des Landgerichts unterschlagen, weil diese der Unterzeichnerin insbesondere auch in der Frage der Verletzteneigenschaft in Sachen KONKRET unter strafrechtlichen Gesichtspunkten Recht gegeben hätte und nicht der Staatsanwältin. Frau OStAin Nix also summa summarum und in der Wirkung: pro Presse, contra legem, und zudem ehrabschneiderisch gegen die unterzeichnende Rechtsanwältin, Organ der Rechtspflege.

    Frau Oberstaatsanwältin Nix hat mit ihrer Entscheidung somit die von uns eingangs getroffene Feststellung vollumfänglich bestätigt, nämlich daß in Hamburg Bedienstete der Justiz sogar im Gegensatz zu höchstrichterlichen Entscheidungen der Bundesgerichte höchst einseitig zu Gunsten der Presse entscheiden.

    Die rechtswidrige Entscheidung der Frau OStAin Nix muß korrigiert werden. Da es sich bei Hamburg um einen Stadtstaat handelt, gibt es nur eine einzige Generalstaatsanwaltschaft in diesem Bundesland, und dieser Generalstaatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft Hamburg unterstellt. Sämtliche Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Hamburg sind demnach der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg untergeordnet. Es gibt keine zweite Generalstaatsanwaltschaft und keine weiteren Staatsanwaltschaften in diesem Bundesstaat, die von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg unabhängig wären. Nach der rechtswidrigen Entscheidung der Frau OStAin Nix, welche zudem noch mit einem harten Rüffel gegen die untergeordnete Staatsanwältin Neddermeyer verbunden war, kann keine Staatsanwältin und auch kein Staatsanwalt in Hamburg mehr unbefangen und frei in ihrer bzw. seiner Entscheidung die Ermittlungen in der Strafsache KONKRET führen. Diese Abhängigkeit geht weit hinaus über die bereits in der Presse beklagten besonderen Umstände vor Ort: "Regionale Umstände sind nicht unbeteiligt daran, ob gegen einen Richter ((hier: Staatsanwalt)) vorgegangen wird oder nicht. Der Sievekingplatz des Stadtstaates Hamburg, um den sich Amts-, Land- und Oberlandesgericht scharen – er ist ein Dorfplatz der Gerechtigkeit. Man kennt, man beobachtet sich. Man wird schnell zum Nestbeschmutzer." (DER SPIEGEL, Nr. 40/2000, S. 113)

    Bornierte Verständnisgrundlagen für Zeitgeschichtliches sind auch demzufolge jedermann zuzubilligen, solange sie nicht, wie vorliegend, auf jemanden wie die Unterzeichnende versuchsweise abgewälzt werden à la Nix, Neddermeyer und Steinmetz, und sei es auch noch, sehr bezeichnenderweise!, unisono, und eben darum (Gewaltenteilung, Instanzenweg, freie Urteils- und Entscheidungsbildung!) an Unverständlichkeit schlechterdings unüberbietbar.

    Die wiederaufzunehmenden Ermittlungen gegen die Beschuldigten, Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg, sind in Ausübung der Justizgewährungspflicht durch eine außerhalb der Hamburger Gerichtsbarkeit liegende Staatsanwaltschaft zu führen, wofür jedes Justizministerium, also auch das Hamburger Justizministerium Sorge zu tragen hat, und zwar eben genau wegen und kraft verfassungsmäßiger Justizgewährungspflicht.

    Frau Oberstaatsanwältin Nix spricht fälschlicherweise der Unterzeichnerin die Verletzteneigenschaft ab, nicht nur bezüglich der Straftaten der Volksverhetzung und der falschen Verdächtigung, Offizialdelikte, somit klageerzwingungsfähig, deshalb auch hier die höchst voreilige strafbare Sperrung des Rechtswegs durch die Frau OStAin (vgl. ihre Verfügung vom 25.08.2000, s.o.). Das Landgericht Hamburg hat das aus gutem Grund anders gesehen. Frau Oberstaatsanwältin Nix hat diese Entscheidung jedoch ignoriert (siehe oben) und zwar aus einseitiger Parteinahme für die im Pressegeschäft Tätigen und in der Absicht, das Verfahren gegen diese zum Erliegen zu bringen. Sie hat darüberhinaus im Schriftsatz der Unterzeichnerin vom 10.11.1999 (Abmahnung an Konkret Verlag) in den Akten Folgendes unterstrichen (die fett hervorgehobenen Stellen): die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) von 1970 bis 1971, ... . Des Weiteren ist eine Stelle in der Beschwerde der Unterzeichnerin vom 11.08.2000, über welche Frau Oberstaatsanwältin Nix zu entscheiden hatte, angestrichen. Wir zitieren hier die entsprechende Stelle aus der Beschwerde:

    "Schon in unserer Strafanzeige hatten wir auf Folgendes hingewiesen:
    Würde die Staatsanwaltschaft die Verleumdung, das SPK sei "verboten" worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse verfolgen, so würde sie sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich ("objektivste Behörde der Welt") und den Gerichten damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Die Staatsanwaltschaft würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise "egal, legal", um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen. Daß sich Frau Staatsanwältin Neddermeyer tatsächlich diesen Naziweißkittel anzieht, kann und darf nicht hingenommen werden." Soweit die angestrichenen Textstellen. Es ist also vornehmlich Politisches, das Frau Oberstaatsanwältin Nix in patientenfeindlicher Weise ankreidet. Im obigen Zusammenhang das SPK, das seit seinen Anfängen bis heute für Krankheit und gegen die Ärzte eintritt, und folglich den Nazismus an seiner Wurzel bekämpft, den Nazismus, der sich vom Faschismus wesentlich dadurch unterscheidet, daß er Krankheit mittels Ausrottung seiner Träger zu HEILen sucht (Sieg HEIL!). Patienten, Juden, Zigeuner und alle anderen wurden vergast und vernichtet, weil sie laut ärztlich-medizinischer NORM eine "Krankheit im Volkskörper" darstellten, der nur mittels "Ausmerzung" der "Artfremden" und "Entarteten" zu begegnen sei. Millionen Tote, vergast, vergiftet, zu Tode experimentiert, dies war ein Ergebnis dieser ärztlich-medizinalen Wahnidee, die im letzten Jahrhundert beileibe nicht nur in Nazideutschland Fuß gefaßt, dort aber die günstigsten Bedingungen gefunden hatte, ihre fabrikmäßige Vernichtung von Patienten, Juden und anderen durchzuführen. Dies alles dauert fort und mußte beispielsweise in Schweden 1975 durch Gesetz wenigstens verboten werden. Inzwischen gibt es hierzu eine Fülle von Fachliteratur, Filmreportagen, wissenschaftlichen Arbeiten usw. Es war jedoch das SPK, das dies bereits in den 70er Jahren erforscht, veröffentlicht und angegriffen hat. Der Krankheitshaß ist der Kern eines jeden Nazismus. Er wurde durch Ärzte, durch ihre ärztliche Ideologie und ihre ärztliche NORM in jedem verankert. Nazismus hebt man nicht durch Bekenntnisse, Demonstrationen, Lichterketten, am wenigsten durch Parteiverbot auf, erst recht nicht bei sich selbst, worauf es entschieden ankäme, sondern nur durch entschiedenes, geschlossenes und kompromißloses Eintreten für Krankheit und gegen die Ärzte.

    Es ist also vornehmlich Politisches, das Frau Oberstaatsanwältin Nix in patientenfeindlicher Weise ankreidet. Es ist Politisches, das sie als Oberstaatsanwältin, die rein rechtliche Entscheidungen zu treffen hat, rechtsfehlerhaft zur Grundlage ihrer rechtswidrigen Entscheidung macht.

    Ganz auf dieser Linie liegt es, wenn auf AS 86 der Akten folgende Verfügung der Frau Oberstaatsanwältin Nix zu lesen ist:

    "4. 6 Wochen (GenStA Karlsruhe wegen EV - § 43 a Abs. 3 BRAO)" Das heißt: Frau Oberstaatsanwältin Nix beabsichtigt – über die rechtswidrige Sperrung des Rechtswegs im Strafverfahren gegen KONKRET hinaus –, gegen die Unterzeichnerin ein sogenanntes ehrengerichtliches Verfahren einleiten zu lassen. Die politische Absicht der falschen Verdächtigung liegt klar zutage. Dies letztere Vorhaben, zusammen mit der verleumderischen – so hypothetischen wie tendenziösen – anlaß-, grund- und bodenlosen Unterstellung einer fehlenden Prozeßfähigkeit der Unterzeichnerin, geht weit hinaus über die Vertretung einer wenn auch noch so abseitigen Rechtsansicht. Die politische Verfolgungsabsicht ist evident. Für Justizpolitik ist das Justizministerium da, und zwar von Amts-, Einrichtungs- und Konstitutions wegen, wohingegen politische Vorurteilsbildung, wie erkennbar unkritisch auch immer im vorliegenden Fall, auch und sogar einer Oberstaatsanwältin schlicht verboten ist, wie gleichermaßen auch einem Berufsgericht.

    Die verleumderischen Ideenbildungen der Frau Oberstaatsanwältin Nix haben Ausbreitungstendenz (s.o., die zitierte Verfügung AS 86, Az 2 Zs 173/00). Zu verhindern, daß selbige in weitere ehr- und persönlichkeitsverletzende Straftaten umgesetzt werden, dazu ist hiermit zuständigkeitshalber dem Hamburger Justizministerium Gelegenheit gegeben.

    Gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix ist ein Strafverfahren aus allen rechtlichen Gründen durchzuführen, insbesondere wegen übler Nachrede und Verleumdung. Ebenfalls außerhalb von Hamburg, selbstverständlich. Aus den oben genannten Gründen ist zugleich ein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix durchzuführen.

    Desgleichen ist der manifest fortbestehenden Ausbreitung der gegen die Unterzeichnende gerichteten Verleumdungen entgegenzutreten, und darum geht es vorliegend hauptsächlich!: um Verleumdungen, unkorrigiert inzwischen in der 2., bald schon 3. Buchauflage, begangen von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg vom Konkret Literatur Verlag. Diesen Straftaten ist entgegenzutreten und Einhalt zu gebieten, indem eine Staatsanwaltschaft außerhalb von Hamburg mit der Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg zu beauftragen ist.

    Hochachtungsvoll

    Muhler
    Rechtsanwältin

    Nachtrag

    1.)
    Ein Fall für den Rechnungshof übrigens, diese Frau OStAin Nix. Die mir erst jetzt möglich gemachte, nochmalige gründliche Prüfung der Akten klärt für mich zunächst Unverständliches und daher fast Übersehenes. Schon der Gedanke an eine Anzeige beim Berufsgericht gegen mich in vorliegender Sache erfüllt, in die Tat umgesetzt, den Sachverhalt sinnloser Verschwendung von Steuergeldern. Dies für eine in Aussicht genommene Pathologisierung zwecks Sperrung des Rechtswegs, einer Pathologisierung, der keinerlei Erfolg beschieden sein kann. Es gab in der Patientenfront/Sozialistisches Patientenkollektiv (1970/71ff) aus juristischer Sicht, die medizinische und fachmedizinische Befunderhebung selbstverständlich mit eingeschlossen, unter 500 keine Prozeßunfähigkeit, mich selbst mit eingeschlossen, auch bei den forensischen Zwangsbegutachtungen einiger weniger anderer gab es die nicht.
    2.)
    In der Sache eines anderen aus dem SPK hervorgegangenen Krankheitsanwalts ist dem damals befaßten Berufsgericht der Rechtsanwaltskammer durch sein Scheitern 1982 – verbunden mit großem finanziellem und erst recht ideellem Schaden – bekannt, und zwar durch eingehende forensisch-psychiatrische Begutachtung, daß auch die Theorie des SPK keinerlei Merkmale einer irgendwie gearteten Verrücktheit aufweist, sondern bis ins letzte Detail nachvollziehbar, verständlich und einfühlbar ist.
    3.)
    Ausweislich dieser Theorie sind und bleiben alle: "Naziweißkittel", es sei denn, sie kämpfen erkennbar dagegen an. Dortigerseits ist dergleichen erkennbar nicht gegeben. Frau OStAin Nix u.v.a. in den Zeugenstand, nötigenfalls per Gerichtsvollzieher und durch alle Instanzen! Alle Berufskollegen und Rechtsanwälte, welche diese SPK-Theorie längst mit tragen, zweifelhaft in ihrer Prozeßfähigkeit? Bisher wurden Inflationen mit dem Geld in Verbindung gebracht (Preisanstieg), inflationäre Prozeßunfähigkeit bei Anwälten? Das wäre noch nicht gerade die richtige Revolution, aber schon mal wenigstens eine Abwechslung. Wo nichts ist, da hätte auch ein Berufsgericht sein Recht verloren und Steuergelder zu verschleudern ist ihm gleichermaßen verboten wie einer Frau Oberstaatsanwältin.
    Vorsorglich ergeht mit gleicher Post Nachricht an den zuständigen Rechnungshof und an das Bundesjustizministerium.

    Durch KRANKHEIT IM RECHT ist darüberhinaus Nachricht an das europäische Ausland und nach Übersee in Aussicht genommen. Die eine oder andere dortige "Unverständlichkeit", im Zusammenhang mit KRANKHEIT IM RECHT, nunmehr auch mir gerichtsaktenkundig geworden, samt dortigen Prozeßfähigkeitszweifeln könnte dadurch einer so umfassenden, wie vielleicht weniger angenehm überraschenden Klärung zugeführt werden. Ist doch gerade der politische Mißbrauch von Justiz und Medizin, ganz zu schweigen vom so genannten politischen Mißbrauch der Psychiatrie, ein weltweites Öffentlichkeitsthema, wie andererseits das Eingreifen von KRANKHEIT IM RECHT in Alltags- und Weltkatastrophen dann wohl die längste Zeit eines der bestgehüteten Geheimnisse geblieben wäre, bestgehütet zumal von uns selbst mit gutem Grund und zum Vorteil unserer, uns von Zigtausenden abverlangten und aufgenötigten Multi-HerkulesEdison-Arbeit bei weitem nicht nur im Alltäglich-Unmittelbaren.

    Einzig das Gebot der Sachlichkeit gegenüber versuchsweisen, in der Fechtkunst so genannten (Prozeßunfähigkeits-)Sauhieben* und die unsererseits großzügig geübte Rücksicht auf die Waffengleichheit, um die es dort denkbar schlecht bestellt ist – Aus der Krankheit eine Waffe machen, ja, können vor schlappem Geheule immer erst hinterher! – veranlassen mich, auch dies (siehe ab 'Nachtrag') noch vorab festzuhalten.

    * Wie kommt man zu „Zweifeln an der Prozeßfähigkeit“? Ganz einfach: Irgendein KONKRET 
      schreibt „Selbsthilfegruppe“, „Antipsychiatrie“ – in heutiger spezifischer Diktion 
      gleichbedeutend mit „Beklopptenclub“ – und noch einigen Faselschwachsinn mehr. Das 
      Gericht läßt das so stehen. Und schon ist die Gleichung fertig: „Selbsthilfegruppe“ 
      = „Bekloppte“ = Prozeßunfähige. Nein und dreimal nein: In dem KONKRET-Schlamm soll 
      sich wälzen, wer will und gehe er schleunigst ans Prüfen seiner Prozeßfähigkeit, 
      seiner eigenen!, und irgendeine Minna steht immer bereit. Hinterher nehme er KONKRET 
      per Verursacherprinzip in Anspruch. Mal sehen, wie das funktioniert. Bekannt, punctum, 
      na klar!


    Da das Justizministerium unseren vorstehenden Antrag abgewiesen und keine Abhilfe geschaffen hatte, konnte Frau OStAin Nix ihr beabsichtigtes rechtswidriges Tun, welches Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - falsche Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden - ungehindert und ungebremst in die Tat umsetzen. Daher war gegen sie Strafanzeige zu erstatten (s.o.).


    In dem vorliegenden Strafverfahren gegen Frau OStAin Nix teilte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Schreiben vom 20.02.2001 mit, daß das Verfahren an die (unzuständige) Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben worden sei.

    Staatsanwaltschaft Karlsruhe
    Postfach 10 02 11
    76232 Karlsruhe

    Karlsruhe, den 20.02.01
    Aktenzeichen 22 Js 40143/00
    Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Katrin Nix
    Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Hamburg abgegeben.
    Eine Übernahmenachricht liegt noch nicht vor.
    Dietz
    Staatsanwältin


    Mit Schreiben vom 22.02.2001 an die Generalbundesanwaltschaft, ebenso übersandt an die Staatsanwaltschaften von Karlsruhe und Hamburg, wiesen wir nachdrücklich darauf hin, daß eine Sachbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen fehlender Zuständigkeit auf keinen Fall in Frage kommt. Das Schreiben vom 22.02.2001 lautete:

    Der Generalbundesanwalt
    beim Bundesgerichtshof
    Postfach 2720
    76014 Karlsruhe

    Fax: 0721/8191590

    22.02.2001
    Hiermit wird der
    A N T R A G

    gestellt auf

    Benennung der zuständigen Staatsanwaltschaft

    zur Bearbeitung unserer, bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe erstatteten Strafanzeige.
     

    Sachverhalt

    Unter dem Datum des 1.12.2000 hat die Unterzeichnende Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt wegen falscher Verdächtigung gegen Frau Oberstaatsanwältin Katrin Nix (Strafanzeige und Begründung als Anlage 1 beigefügt, s.o.). Letztere hatte die Tat der falschen Verdächtigung begangen durch ihr an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gerichtetes Schreiben vom 16.11.2000, in dem sie wider besseres Wissen falsche Behauptungen zum Nachteil der Unterzeichnerin erhob.

    Tatort war somit Karlsruhe und die Zuständigkeit der Karlsruher Staatsanwaltschaft gegeben.

    Trotz gegebener Zuständigkeit hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft in Hamburg abgegeben (Schreiben der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.2.2001, Anlage 2, s.o.). Dies ist rechtsfehlerhaft und muß durch entsprechende Verfügung des Generalbundesanwalts korrigiert werden.

    Selbst wenn Hamburg der Wohnsitz von Frau OStAin Nix wäre, was nicht bekannt ist, kann dies im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Hamburg begründen.

    Es kommt nämlich hinzu, daß Frau Nix als Oberstaatsanwältin beschäftigt ist bei der Generalstaatsanwaltschaft des Hamburger Stadtstaats. Sie ist also den Staatsanwälten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg übergeordnet, an welche die Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Strafanzeige gegen sie abgegeben hat. Keine Staatsanwältin und auch kein Staatsanwalt in Hamburg kann unbefangen und frei in ihrer bzw. seiner Entscheidung die Ermittlungen gegen die Kollegin Oberstaatsanwältin führen. Und in der Beschwerdeinstanz hätte Frau OStAin Nix womöglich über eine Anklageerhebung gegen sich selbst zu befinden, bzw. eine Zimmerkollegin oder ein Zimmerkollege von ihr.

    Dieser Vorbehalt gilt ganz generell in Hamburg: "Regionale Umstände sind nicht unbeteiligt daran, ob gegen einen Richter ((hier: Staatsanwalt)) vorgegangen wird oder nicht. Der Sievekingplatz des Stadtstaates Hamburg, um den sich Amts-, Land- und Oberlandesgericht scharen – er ist ein Dorfplatz der Gerechtigkeit. Man kennt, man beobachtet sich. Man wird schnell zum Nestbeschmutzer."
    (DER SPIEGEL, Nr. 40/2000, S. 113).

    Auch aus diesem Grund ist die Hamburger Staatsanwaltschaft ausgeschlossen von der Bearbeitung unserer Strafanzeige gegen Frau Oberstaatsanwältin Nix.

    Als weiterer Ausschließungsgrund der Hamburger Staatsanwaltschaft kommt im Speziellen und als weiterer Hinderungsgrund der Umstand hinzu, daß die Hamburger Justiz seit Ende 1999 befaßt ist mit Ermittlungen und Verfahren gegen die Pressefirma KONKRET, eingeleitet auf Anzeige und Antrag der Unterzeichnerin. Eine der bearbeitenden Staatsanwältinnen war Frau Oberstaatsanwältin Nix. Sie fühlte sich angegriffen durch Rechtsausführungen der Unterzeichnenden und hat in Reaktion darauf die eingangs erwähnte falsche Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin erhoben. Eigene Rechtfertigungs- und Selbstschutzinteressen wären somit bestimmend für die Bearbeitung unserer Strafanzeige durch die Hamburger Staatsanwaltschaft.

    Dem ist seitens des Generalbundesanwalts zu begegnen durch Benennung einer geeigneten Staatsanwaltschaft, bei der die vorgenannten sachfremden Hinderungsgründe wegfallen.

    Es wird daher beantragt,

      1.) die Staatsanwaltschaft Karlsruhe anzuweisen, die Bearbeitung der Strafanzeige
           der Unterzeichnerin vom 01.12.2000 gegen Frau OStAin Nix zu übernehmen,
           da der Tatort der Straftat Karlsruhe war
      oder
      2.) eine andere, geeignete Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet, jedoch außerhalb
           des Stadtstaates Hamburg, anzuweisen, die Bearbeitung der oben genannten
           Strafanzeige zu übernehmen.
    Muhler
    Rechtsanwältin


    Lediglich aus rein formalen Gründen lehnte die Generalbundesanwaltschaft (GBA) unseren sachlich begründeten obigen Antrag ab, weil angeblich die Antragsbefugnis für die Unterzeichnende nicht gegeben sei, sondern ein solcher Antrag ausschließlich von Seiten der Staatsanwaltschaften an die GBA gerichtet werden könne.

    Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft Hamburg war rechtswidrig. Dies hat auch die Generalbundesanwaltschaft nicht anders entschieden. Lediglich aus formalen Gründen sah sie sich an einem Einschreiten gehindert. Es wäre Sache der Staatsanwaltschaften gewesen, nun ihrerseits einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies haben sie versäumt. Zur Rechtswidrigkeit der Bearbeitung der Sache durch die Staatsanwaltschaft Hamburg siehe unten, unsere Ausführungen in unserer Beschwerdebegründung. Auch Frau StAin Eggers von der Staatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, daß die Staatsanwaltschaft Karlsruhe für die Bearbeitung der Strafsache gegen Frau OStAin Nix zuständig ist. Sie lehnte daher eine Übernahme des Verfahrens zunächst ab (Verfügung auf AS 17):

    22.12.00
    Urschriftlich mit Akte
    an Staatsanwaltschaft Karlsruhe

    unter Ablehnung der Übernahme zurückgesandt. Da das Schreiben im dortigen Bezirk eingegangen ist, liegt der Tatort auch im dortigen Zuständigkeitsbereich.
    Eggers
    Staatsanwältin.

    Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe schrieb am 14.02.2001 daraufhin: Urschriftlich an
    Staatsanwaltschaft
    Sievekingplatz 1
    20355 Hamburg
    z.Hd. Frau Staatsanwältin Eggers

    Ich bitte um Überprüfung der ablehnenden Entscheidung AS 17.

    Es ist zwar richtig, daß ein Tatort auch im hiesigen Zuständigkeitsbereich gegeben ist, allerdings liegt der Ort der Handlung im dortigen Zuständigkeitsbereich.

    In der Sache bezieht sich die beanstandete Verfügung von Oberstaatsanwältin Nix auf ein dort anhängig gewesenes Verfahren. Es erscheint mir schon von daher wenig sinnvoll, den Vorgang hier zu bearbeiten.
    Dietz
    Staatsanwältin.

    Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, wer oder was Frau StAin Eggers dazu veranlaßt hat, entgegen ihrer in den Akten dokumentierten Rechtsauffassung das Verfahren dennoch zu übernehmen und unter dem Datum vom 26.04.2001 (Az 3300 Js 126/01) mit folgendem Wortlaut einzustellen:


    Staatsanwaltschaft Hamburg
    Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg

    Hamburg, den 26.4.2001
    Aktenzeichen: 3300 Js 126/01
    Betr.: Verfahren gegen Oberstaatsanwältin Katrin Nix
    Vorwurf Falsche Verdächtigung

    Bezug: Ihre Anzeige vom 1.12.2000

    Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
    das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte Oberstaatsanwältin Katrin Nix, das von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe übernommen worden ist, ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten haben.

    Aus der beigezogenen Akte 7101 Js 806/99 ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Oberstaatsanwältin Nix.

    ((Es folgte die Rechtsmittelbelehrung)).

    Hochachtungsvoll

    Eggers
    StAin


    Hiergegen legte die Unterzeichnerin am 07.05.2001 Beschwerde ein, welche nach Einsichtnahme in die Akten am 23.07.2001 begründet wurde. Die Beschwerdebegründung hatte folgenden Wortlaut:


    Staatsanwaltschaft Hamburg
    Johannes-Brahms-Platz 12-14
    20355 Hamburg

    Datum: 23.07.2001 Az. 3300 Js 126/01

    Ermittlungsverfahren gegen
    Frau Oberstaatsanwältin Katrin Nix
    wegen falscher Verdächtigung

    Bezug: Beschwerde vom 07.05.2001 gegen den "Bescheid" der Staatsanwaltschaft
    Hamburg vom 26.04.2001

    Begründung der Beschwerde vom 07.05.2001

    I. Sachzusammenhang

    Einleitend hatten wir in unserer Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix geschrieben:

    Zu unserer Straf- und Zivilsache gegen die Firma KONKRET bei der Hamburger Justiz sind inzwischen neue sachrelevante Gesichtspunkte hinzugekommen. Durch Publikation erweislich falscher Tatsachen über den Herrn Außenminister Fischer hat KONKRET einmal mehr unter Beweis gestellt, politische Interessen zu verfolgen und Positionen zu begünstigen, die eindeutig rechte und ultrarechte sind. Dies wird auch im Ausland mit Besorgnis wahrgenommen.

    Schon vor Jahresfrist hatten wir die Hamburger Justiz und KONKRET dringend gewarnt, die Falschbehauptungen in dem hier in Rede stehenden KONKRET-Druckerzeugnis unkorrigiert weiterzupublizieren, ausdrücklich: ne quid detrimenti capiat res publica. Dieser Fall ist eingetreten.

    Die Hamburger Justiz hatte ausdrücklich zugegeben und eingeräumt, daß das von uns inkriminierte Druckerzeugnis die von uns inkriminierten schadenslastigen Falschbehauptungen enthält, uns jedoch versuchsweise dahingehend belehrt, dies habe insoweit seine Ordnung, als die Grenzen zur Strafbarkeit nicht gebrochen seien, kurz: Falschbehauptungen, nur sozusagen vom Gesetzgeber verboten, seien eben gerade nicht verboten, wenn dies einer Hamburger Staatsanwaltschaft eben gerade so und nicht anders beliebt. Herr Bundesaußenminister Fischer, als Mitglied des Parlaments, ist bei denjenigen dabei, welche die Gesetze machen. Eine andere Justiz, nämlich die Frankfurter und nicht die Hamburger, ist derzeit mit ihm befaßt. Ihm ist daher Gelegenheit gegeben, zu beobachten und zu prüfen, ob ein kalter juristischer Rechtsputsch nur dann keiner ist, wenn er in einem Freistaat Hamburg stattfindet.

    Mit der Firma KONKRET, gegen die wir in dieser Angelegenheit schon vor Jahresfrist vorgegangen sind, hat dies alles angefangen. Hingegen hat der Kölner Verlag Kiepenheuer & Witsch wenigstens Anstand genommen, seinen Vertrag mit einer gewissen Autorin Röhl gerade noch rechtzeitig zu lösen. Unterdessen hat die Firma KONKRET ihr Falschbehauptungs-Druckerzeugnis ungehindert und ohne juristische Kennzeichnung als solches weiterverbreitet.

    Der verantwortliche Herausgeber bei KONKRET, ein gewisser Herr Mecklenburg, anders als Herr Bundesaußenminister Fischer, ist um eine staatsanwaltliche Einvernahme und Beweisermittlung umstandslos herumgekommen. Hatte er die besseren Staatsanwälte, weil es Hamburger Freistaatler waren? Es war Herrn Mecklenburg in Hamburg ja sogar vergönnt, die fortbestehenden Ärztegreuel aus der Nazizeit als "einfach lächerlich" (schriftlich zu den Akten) versuchsweise abzutun, und die Hamburger Staatsanwaltschaft ist dem geflissentlich beigetreten, indem sie unseren Sachvortrag samt zugehörigen Paragraphen, Beweisen und Gegenvorstellungen einfach unsachlich befand, sonst nichts, kein weiteres Wörtchen darüber. Sie hofft darüber hinaus, zutiefst gekränkt, und zwar ohne Angabe von Gründen, auf den Beistand der Anwaltskammer, sucht also ganz offensichtlich ihr Heil im Irrationalen.

    Die eingangs gekennzeichnete Positionalität in politisch rechtslastigen bis ultrarechten politischen Interessen und Tendenzen, Relikten der Euthanazi-Ära, erhält dadurch ihre Bilderbuchreife, und im Interesse der gesamtdeutschen Justiz hoffentlich nur vorläufige Abrundung.

    Inzwischen ist hinzugekommen:

    Es ist, wie schon von der Unterzeichnenden vorausgesagt, ein Frankfurter Gericht, das inzwischen bewirkt hat, daß in dem Fischer-Schiller-Staatskrisenskandal KONKRET den Kürzeren gezogen hat, angeschlagen ist, und überdeutlich Wirkung zeigt. Das von der Unterzeichnenden inkriminierte KONKRET-Druckerzeugnis darf nicht mehr bei KONKRET erscheinen, sondern nur noch zu Billigpreisen auf dem Ramschmarkt. Es bedurfte nämlich keiner besonderen Beweiserhebung, nicht in Hamburg, wohl aber in Frankfurt, das Ganze als eine strafwürdige Verleumdung, dazu noch "erinnerungslos" und "justizscheu" dingfest zu machen. Die Ex-KONKRET-Autorin Schiller, an der also letztlich alles hängenbleibt, kann sich für diese Mehrbelastung bei der Hamburger Justiz beklagen gehen, die sie, freischaffend, untätig, rechtsverweigernd, in der Falle KONKRET hat hocken lassen, in die sie, nicht die einzige, so achtlos wie eigensinnig hineingetappt war und die Frankfurter Grünen-Piefkes hätten schlecht einen Strafantrag gegen KONKRET stellen können, sind sie doch damit im Geschäft.

    In diesem Sachzusammenhang hat sich Frau OStAin Nix einer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden schuldig gemacht, indem sie die rechtlichen Ausführungen der Unterzeichnenden in obigem Hamburger Rechtskomplex so sach- und rechtswidrig wie ohne nähere Angaben oder gar Gründe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe als angeblich "beleidigend" und damit angeblich "standeswidrig" anzeigen ging, in der erklärten und schriftlich dokumentierten Absicht, ein so genanntes standesrechtliches Verfahren zum Nachteil der Unterzeichnenden anzuzetteln. Hierbei hatte Frau OStAin Nix nicht eine einzige Formulierung angeben können, durch welche sie sich - wie unberechtigt auch immer - beleidigt gefühlt haben wollte. Tatort dieser falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden war somit Karlsruhe als der Ort, an welchem durch Zugang der Anschuldigung bei der zuständigen Behörde die Straftat erfüllt wurde.

    II. Zur vorliegenden Strafsache gegen Frau OStAin Nix im Speziellen:

    Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte, Oberstaatsanwältin Katrin Nix, wurde durch die Staatsanwaltschaft Hamburg zu Unrecht eingestellt. Dies allein schon aus dem Grund, daß die Staatsanwaltschaft Hamburg zu Ermittlungstätigkeiten in vorliegender Sache überhaupt nicht befugt war, da die Straftat außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Staatsanwaltschaft Hamburg begangen wurde.

    1)
    Eine Staatsanwaltschaft kann nicht nach Belieben überall ermitteln und Anklage erheben, sondern nur in dem kraft Gesetz beschränkten Bezirk ihrer örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist abhängig von dem Zuständigkeitsbezirk der Gerichte, deren lokale Zuständigkeit in der Strafprozeßordnung (StPO) geregelt ist. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird

    "durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt ist"
    § 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

    In vorliegender Strafsache geht es um eine Straftat, die zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort begangen worden ist. Dieser Ort ist der sogenannte Tatort. Der Gerichtsstand für eine Tat ist

    "bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist"
    § 7 Abs. 1 StPO,
    d.h. in dessen Bezirk sich der Tatort befindet.

    Örtlich zuständig für die Strafverfolgung in vorliegender Strafsache ist also die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden ist.

    Dem entspricht auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Richtlinien im Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), wonach

    "die Ermittlungen grundsätzlich der Staatsanwalt (führt),
    in dessen Bezirk die Tat begangen ist".

    Die Frau OStAin Nix angelastete Straftat der falschen Verdächtigung wurde im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe begangen. Örtlich zuständig für die Strafverfolgung ist folglich nach § 7 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 GVG die Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg war und ist keine Zuständigkeit begründet für die Strafverfolgung und Entscheidung in dem Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix in vorliegende Sache.

    In vorliegender Sache geht es darum, daß Frau OStAin Nix an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe schrieb mit dem Ziel und in der erklärten Absicht, dort ein anwaltsrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten zu lassen, um gegen die Unterzeichnende ein berufsgerichtliches Verfahren durchführen zu lassen.

    Die Unterzeichnende ist als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Nordbaden in Karlsruhe. Wären berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, dann hätte die formelle Befugnis hierfür rein von Gesetzes wegen ausschließlich die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe bzw. ein dortiges Anwaltsgericht und nicht etwa die Rechtsanwaltskammer in Hamburg. Zuständig als Anklagebehörde in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen die Unterzeichnende - vorausgesetzt, es gebe überhaupt berufsrechtliche Verfehlungen, was vorliegend nicht der Fall ist - wäre die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Die GStA Karlsruhe wäre die einzig zuständige Anklagebehörde, und zwar wegen der hier einzig und allein maßgeblichen örtlichen Zuständigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften (§§ 119 Abs. 2, 120 BRAO). Eine Generalstaatsanwaltschaft Hamburg könnte nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln der BRAO niemals Anklagebehörde gegen die Unterzeichnende in einem wie auch immer gearteten berufsrechtlichen Verfahren sein.

    Zuständig und entscheidungsbefugt in vorliegender Strafsache gegen Frau OStAin Nix wegen falscher Verdächtigung ist daher ausschließlich die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und nicht die Staatsanwaltschaft Hamburg. Tatort der Frau OStAin Nix zur Last gelegten Straftat der falschen Verdächtigung ist Karlsruhe. Für das örtlich zuständige Gericht in Karlsruhe ist die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bestellt.

    Die örtliche Zuständigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften ist nicht zuletzt auch deswegen von großer Bedeutung, weil in der Bundesrepublik Deutschland Sonder- bzw. Ausnahmegerichte als verfassungswidrig verboten sind, d.h. im Wortlaut des Grundgesetzes:

    "Ausnahmegerichte sind unzulässig.
    Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
    Art. 101 Abs. 1 GG, § 16 GVG

    Dies sind elementare Grundsätze der rechtlichen Verfassung der Bundesrepublik, die in keinem Fall außer Kraft gesetzt werden dürfen, sonst ist es ein eklatanter Verfassungsbruch.

    Entgegen der falschen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Ansicht der StA Karlsruhe in ihrem Schreiben an die StA Hamburg vom 14.02.2001 gibt es bei dem Tatvorwurf der falschen Verdächtigung keine Zuständigkeit nach einem von der StA Karlsruhe so genannten "Ort der Handlung", der von dem Tatort (Karlsruhe) verschieden wäre. Welche Staatsanwaltschaft für die Strafverfolgung örtlich zuständig ist, richtet sich bei der Straftat der falschen Verdächtigung danach, an welchem Ort die Straftat begangen wurde. Damit eine Tat überhaupt den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen und zur Straftat werden kann, muß die Verdächtigung der zuständigen Stelle im Sinne des § 164 StGB zugegangen sein. Bevor eine Verdächtigung der zuständigen Behörde nicht zugegangen ist, kann es eine Straftat nach § 164 StGB überhaupt nicht geben, und zwar selbst dann nicht, wenn alle übrigen Tatbestandsmerkmale des Tatbestands der falschen Verdächtigung erfüllt wären. Die Frau OStAin Nix angelastete falsche Verdächtigung war als Straftat erst begangen i.S.d. § 7 Abs. 1 StPO und damit verfolgbar geworden, als ihr Schreiben vom 16.11.2000, in welchem die falsche Verdächtigung gegen die Unterzeichnende enthalten ist, bei der GStA Karlsruhe eingegangen war.

    Zu den Tatbestandsmerkmalen der falschen Verdächtigung gehört nach § 164 StGB zwingend, daß die Verdächtigung der zuständigen Behörde, hier: der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, zugeht. Ohne Zugang einer falschen Verdächtigung bei der Behörde, die als einzige Behörde befugt ist, ein Verfahren aufgrund dieser Verdächtigung einzuleiten, gibt es keine Straftat der falschen Verdächtigung. Die GStA Hamburg ist keine zuständige Behörde in dem vorliegenden spezifischen Fall für den Zugang einer falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden im Sinne des § 164 StGB.

    Es kann im vorliegenden Fall nicht zwischen dem Ort der Handlung und dem Ort der Tat unterschieden werden, da es bei der Frau OStAin Nix vorgeworfenen Straftat um eine falsche Verdächtigung geht, die nur durch den Zugang bei einer einzigen zuständigen Stelle, bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe begangen werden konnte. Es gibt vorliegend also nur einen Ort, an dem die Tat vollbracht und als Straftat begangen worden ist, und dieser Ort ist Karlsruhe. Zu unterscheiden zwischen Ort der Handlung und Ort der Tat ist im hier gegebenen Fall schlicht Unsinn. Das Wort Handlung beinhaltet nichts anderes als das Wort Tat. In der hiesigen Welt kann ein Täter ein- und dieselbe Handlung oder Tat nicht zugleich, d.h. zeitgleich an zwei verschiedenen Orten begehen. Er kann nur da oder dort handeln bzw. nur da oder dort tun.

    Die Straftat der falschen Verdächtigung durch Frau OStAin Nix zum Nachteil der Unterzeichnenden kann also nur in Karlsruhe begangen worden sein und nicht in Hamburg. Zu einer Tat, also auch zu einer Straftat, gehören notwendig eine bestimmte Zeit und ein bestimmter Ort. Hier ist die Zeit unstrittig. Und auch der Ort der Straftat ist dem Gesetzeswortlaut entsprechend unzweifelhaft, nämlich eindeutig in Karlsruhe gegeben und nirgendwo sonst.

    Das behördeninterne Niederschreiben einer falschen Verdächtigung durch den Beschuldigten ist keine Straftat gem. § 164 StGB, solange diese Niederschrift der nach § 164 StGB zuständigen Behörde noch nicht zugegangen ist. Erst durch den Eingang bei der im Sinne des § 164 StGB zuständigen Behörde, d.h. bei der Behörde, die für eine Verfolgung des falsch Verdächtigten sachlich und örtlich zuständig ist, wird die Straftat nach § 164 StGB begangen, nicht aber schon dadurch, daß der Verdächtigende einen Brief geschrieben und diesen in den Geschäftsgang zum Absenden gegeben hat. Der behördeninterne Geschäftsgang, die ausfertigende Geschäftsstelle der GStA Hamburg ist in vorliegendem Fall kein wie auch immer geeigneter Adressat und damit keine zuständige Behörde einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Die Geschäftsstelle der GStA Hamburg ist hier vergleichbar der Post, sie ist Briefbeförderer wie ein Postbote, mehr nicht. Erst durch den Eingang des Hamburger Schreibens bei der GStA Karlsruhe, als dem einzig zuständigen Adressaten, wenn es um die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der Anwaltskammer Karlsruhe geht, wurde die Tat der falschen Verdächtigung begangen.

    Die für die Strafverfolgung gegen Frau OStAin Nix allein zuständige StA Karlsruhe hätte also die Strafsache weder an die unzuständige StA Hamburg abgeben noch hätte die unzuständige StA Hamburg die Strafsache übernehmen dürfen.

    Der Gerichtsstand für ein Strafverfahren gegen Frau Nix ist in Karlsruhe begründet und nicht in Hamburg (s.o.). Anklage gegen die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, kann nur bei einem Strafgericht in Karlsruhe erhoben werden, nicht aber bei einem Hamburger Gericht. Die Hamburger Staatsanwaltschaft ist für die Anklageerhebung bei einem Karlsruher Gericht unzuständig und daher zu dergleichen nicht befugt. Die fehlerhafte und rechtswidrige Übernahme der Bearbeitung in vorliegender Strafsache gegen Frau OStAin Nix durch die StA Hamburg begründet keine Zuständigkeit. Die StA Hamburg ist und bleibt unzuständig.

    Der (sogenannte) Einstellungsbescheid der StA Hamburg ist schon aus diesen Gründen rechts- und verfassungswidrig und deshalb aufzuheben.

    Es handelt sich hier also sozusagen um einen Tatort-Krimi der ganz besonderen Art.

    Die Sache ist zur Bearbeitung und Entscheidung über die öffentliche Klage gegen die Beschuldigte Frau OStAin Nix unverzüglich an die allein zuständige StA Karlsruhe abzugeben.

    Da der Tatort in Karlsruhe ist und nicht irgendwo sonst, war und ist die StA Karlsruhe kraft Gesetz verpflichtet, die Bearbeitung der Strafsache zu übernehmen. Im Falle der Weigerung der StA Karlsruhe ist die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Anweisung der Übernahme der Strafsache durch die StA Karlsruhe einzuschalten. Hilfsweise ist der Generalbundesanwalt mit der Weisung an die StA Karlsruhe zu beauftragen.

    2)
    Abgesehen von der örtlichen Unzuständigkeit der StA Hamburg sind die Staatsanwälte der StA Hamburg als Beamte auch aus anderen Gründen objektiv nicht in der Lage, gegen die ihnen übergeordnete Oberstaatsanwältin Nix von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Strafermittlungen zu führen mit dem Ziel der Anklageerhebung. Denn Staatsanwälte sind gegenüber ihrer vorgesetzten Behörde, hier: der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg weisungsgebunden und -abhängig. Frau Staatsanwältin Eggers, der die Bearbeitung in der Strafsache gegen die ihr übergeordnete Frau OStAin Nix übertragen war, konnte schon allein auf Grund dieses Sachverhalts von vornherein keine unvoreingenommene und objektive Entscheidung treffen. Denn in einem solchen Fall kann kein Staatsanwalt und keine Staatsanwältin ausschließen, daß die Tatsache der Weisungsgebundenheit und Weisungsabhängigkeit des ermittelnden Staatsanwalts von der übergeordneten Generalstaatsanwaltschaft sich auf die Bearbeitung der Strafsache und auf die Entscheidung auswirkt.

    a)
    Im Einzelnen kann die Weisungsgebundenheit einer Staatsanwältin bedeuten, daß die weisungsgebundene untergebene Staatsanwältin von der übergeordneten Staatsanwältin die Weisung erhält, eine Anklage zu erheben, in einer Sache, in welcher sie aus eigener Entscheidung von einer Anklageerhebung abgesehen hätte.
    Desgleichen kann die Weisungsgebundenheit bedeuten, daß die übergeordnete Staatsanwältin die untergebenen Staatsanwältin anweisen kann, Ermittlungen einzustellen (in solchen Fällen heißt es z.B. "auf Grund übergeordneter Interessen"). Die weisungsgebundene Staatsanwältin hat dann weitere Ermittlungen zu unterlassen und das Verfahren einzustellen, auch wenn sie nach eigenem Dafürhalten sonst weiter ermittelt bzw. Anklage erhoben hätte.

    b)
    Kein Staatsanwalt und keine Staatsanwältin kann davon absehen, daß und wenn Ermittlungen gegen eine übergeordnete Kollegin geführt werden, diese auf das berufliche Fortkommen des ermittelnden Kollegen bzw. der Kollegin durch ihre Beurteilungen Einfluß nehmen kann. Frau StAin Eggers mußte damit rechnen, daß sie im Falle auch nur der Erwägung einer Anklageerhebung gegen Frau OStAin Nix mit Erschwernissen bei ihrer Arbeit bis hin zu einer Be- oder gar Verhinderung ihres beruflichen Fortkommens konfrontiert werden könnte. Es kann schon deswegen nicht ausgeschlossen werden, daß sich Frau StAin Eggers in dieser Ermittlungssache von persönlichen Motiven hat leiten lassen, die mit der Sache, um die es geht, nichts zu tun haben.

    Frau StAin Eggers ist diese Problematik sicherlich nicht entgangen. Ihr ist schließlich auch nicht entgangen, daß die StA Hamburg örtlich unzuständig ist. Denn ausweislich ihres Schreibens vom 22.12.2000 (s. o.) hat sie die Übernahme der Strafsache abgelehnt mit der sachlich und rechtlich zutreffenden Begründung, daß der Tatort im Zuständigkeitsbereich der StA Karlsruhe liegt und daher die StA Hamburg kraft Gesetz daran gehindert ist, das Verfahren zu übernehmen.

    Allerdings muß sich Frau StAin Eggers fragen lassen, warum sie ihrer Rechtsentscheidung zuwider schließlich dennoch die Sache übernommen hat. Sie muß sich auch fragen lassen, wie sie den Anschein vermeiden will, daß persönliche Interessen hinter der später dann doch erfolgten Übernahme der Sache standen, und zwar persönliche Interessen zugunsten der ihr behördenintern übergeordneten Frau OStAin Nix. Denn sachlich-rechtliche Gründe können es nicht gewesen sein, als Frau StAin Eggers die Sache dann mit Verfügung vom 01.03.2001 doch übernommen hat, obwohl der Tatort nach wie vor in Karlsruhe ist und somit das Gesetz einer Übernahme entgegenstand.

    3)
    Frau StAin Eggers stellte das Ermittlungsverfahren gegen Frau OStAin Nix mit (sogenanntem) Bescheid vom 26.04.2001 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, "da die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage geboten haben". Aus der beigezogenen Akte 7101 Js 806/99 (Ermittlungsverfahren gegen Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg) hätten "sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Oberstaatsanwältin Nix (ergeben)". In der Einstellungsverfügung vom 26.04.2001 heißt es hierzu: "Das Ermittlungsverfahren gegen Katrin Nix wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien.

    Welche Ermittlungen hat Frau StAin Eggers angestellt? Den Akten des Verfahrens ist folgendes zu entnehmen:

    Die Strafanzeige der Unterzeichnenden vom 01.12.2000 gegen Frau OStAin Nix wegen falscher Verdächtigung z.N. der Unterzeichnenden wurde mit Verfügung der StA Karlsruhe vom 04.12.2000 rechtsfehlerhafterweise zur Übernahme an die (unzuständige) StA Hamburg gesandt, wo der Vorgang am 11.12.2000 einging.

    Mit Verfügung der StA Hamburg vom 22.12.2000 sollte die Akte "unter Ablehnung der Übernahme" ohne weitere Tätigkeit seitens der StA Hamburg an die StA Karlsruhe zurückgesandt werden, da der Tatort im Zuständigkeitsbereich der StA Karlsruhe liegt.

    Dies ist nicht geschehen. Die Akte tauchte jedoch erst 6 Wochen später, am 9. Februar 2001 wieder auf. An diesem Tag ging sie bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein. Wo die Akte bis zum 9. Februar 2001, dem Datum des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe war, ist aus der Akte nicht ersichtlich.

    Abgesehen von der völlig chaotischen Anordnung, Paginierung und Umpaginierung der Aktenblätter, die eine Überprüfung auf Vollständigkeit und Lückenlosigkeit der Akten nicht zulassen, erhebt sich die Frage, wo sich die Ermittlungsakte während des langen Zeitraums von 6 Wochen zwischen dem 22.12.2000 (Datum der Ablehnungsverfügung der Übernahme durch die StA Hamburg) und dem 09.02.2001 (Datum des Eingangs der Akte bei der StA Karlsruhe) befand.

    Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mahnte mit Schreiben vom 17. Januar 2001 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg an, eine Nachricht über die Übernahme des Verfahrens zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhielt hierauf von der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Antwort.

    Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mahnte mit Schreiben vom 31. Januar 2001 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein zweites Mal an, eine Nachricht über die Übernahme des Verfahrens zu erteilen. Dieses Schreiben wurde handschriftlich mit der Bemerkung: "2. Anforderung" versehen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe erhielt hierauf von der Staatsanwaltschaft Hamburg wiederum keine Antwort.

    Die StA Karlsruhe mahnte mit Schreiben vom 06.02.2001 die StA Hamburg ein drittes Mal wegen einer Übernahmenachricht an.

    Erst am 09.02.2001 und nach drei unbeantworteten Schreiben der StA Karlsruhe ging die Ermittlungsakte bei der StA Karlsruhe ein (Vermerk der StA Karlsruhe vom 14.02.2001).

    Wer bei der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hatte die Ermittlungsakte während dieser langen Zeit in Händen, wer hat sich mit der Ermittlungsakte während dieser Zeit befaßt, obwohl doch nach der Übernahme-Ablehnungsverfügung von Frau StAin Eggers vom 22.12.2000 keinerlei Ermittlungstätigkeit bei der StA Hamburg stattfand, nichts geschah und auch nichts in der Akte dokumentiert ist?

    Fest steht: Im Dezember 2000 und im Januar 2001 wurde keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet, und zwar von keiner Seite.

    Mit Verfügung der StA Karlsruhe vom 14.02.2001 wurde die Akte an die StA Hamburg zurückgesandt, wo sie am 19.02.2001 einging.

    Auch im Februar 2001 wurde nicht ermittelt, nachdem die Akte am 19.02.2001 bei der StA Hamburg aufgrund der Verfügung der StA Karlsruhe vom 14.02.2001 erneut eingegangen waren.

    Am 01.03.2001 verfügte Frau StAin Eggers: "Übernahme". Begründung? Keine. Nachricht an die StA Karlsruhe? Keine. Erst mit dieser Verfügung von Frau StAin Eggers vom 01.03.2001 sollte die Akte dem Abteilungsleiter als Neueingang vorgelegt werden.

    Mit Schreiben vom 12.03.2001 mahnte die StA Karlsruhe bei der StA Hamburg wiederum eine Übernahmenachricht an.

    Zwischen dem 01.03. und dem 22.03.2001 geschah wieder nichts. Mehr als 5 Wochen nach dem erneuten Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft Hamburg forderte schließlich Frau StAin Eggers mit Verfügung vom 22.03.2001 die Ermittlungsakten
    Az 7101 Js 806/99-StA Hamburg in dem dort anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gegen die Firma Konkret (Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg) zur Einsichtnahme an.

    Bis 22.03.2001 geschah also in der Sache nichts. Um so auffälliger ist das wochen- und monatelange Verschwinden der Akten in der Strafanzeigensache gegen Frau OStAin Nix vom 22.12.2000 bis zum 09.02.2001 und vom 19.02.2001 bis zum 22.03.2001.

    Auf die Verfügung von Frau StAin Eggers vom 22.03.2001 wurden dann schließlich am 11.04.2001 die Ermittlungsakten in dem bei der StA Hamburg anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren gegen die Firma Konkret beigezogen.

    Am 26.04.2001 erfolgte die Einstellungsverfügung, welche nach Art eines eingefügten Textbausteins verfaßt ist: "weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen sind". Außer dieser Leerformel enthält die Einstellungsverfügung nichts, schon gar keine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Begründung. Eine solche auf den Einzelfall bezogene, in der Argumentation nachvollziehbare Begründung der Einstellung des Verfahrens ergibt sich auch nicht aus dem (sogenannten) Einstellungsbescheid vom 26.04.2001 (s.o.).

    Nach diesem Verlauf der Angelegenheit ist anhand der Akten nicht feststellbar und auch nicht nachvollziehbar, worin denn die Ermittlungstätigkeit der StA Hamburg bestanden haben soll.

    Aufgrund dessen, was in der Ermittlungsakte dokumentiert ist, ergeben sich zwei mögliche Schlußfolgerungen:

    1.) Die StA Hamburg hat nichts getan und nicht ermittelt.
    2.) Die StA Hamburg hat irgend etwas getan. Was sie aber getan hat,
         kann sich in einer Ermittlungsakte nicht sehen lassen.
    4)
    Die bloße Zitierung einer Gesetzesvorschrift in dem (sogenannten) Bescheid vom 26.04.2001 ("... kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage ...") ersetzt keine Begründung und kann keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen. Auch wenn man die Verfügung vom 26.04.2001 zu Rate zieht, ergibt sich daraus keine Begründung. Der Satz: "Das Ermittlungsverfahren gegen Katrin Nix wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen sind", ist nur eine Behauptung, genauer: eine Leerformel, die mit der Sache nichts zu tun hat. Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung fehlt.

    Was soll nicht nachweisbar sein? Die Täterschaft bzw. die Täterin, die Tat oder die Tatumstände? Die Täterschaft der Frau OStAin Nix ist zweifelsfrei nachgewiesen, weil es sich bei ihrem Verdächtigungs-Schreiben vom 16.11.2000, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, um keine anonyme Anzeige handelte.

    Auch die Tat und die Tatumstände sind zweifelsfrei nachgewiesen: Frau OStAin Nix hat in ihrem Schreiben vom 16.11.2000 die Unterzeichnende eines standeswidrigen Verhaltens verdächtigt und zwar bei der nach § 164 StGB für die Verfolgung standeswidrigen Verhaltens zuständigen Behörde, der GStA Karlsruhe. Die Verdächtigung war auch geeignet, ein standesrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Unterzeichnende in Gang zu setzen.

    Die Verdächtigung war falsch, denn in den Schriftsätzen der Unterzeichnenden vom 11.08.2000 und vom 20.10.2000 sind keine Ausführungen enthalten, die Gegenstand eines standesrechtlichen Verfahrens gegen die Unterzeichnende sein könnten. Die beschuldigte OStAin Nix konnte dementsprechend auch keine einzige Ausführung bezeichnen, die aus ihrer Sicht hätte standeswidrig sein sollen. Wenn Frau OStAin Nix dennoch pauschale Anschuldigungen gegen die Unterzeichnerin erhebt, Anschuldigungen, welche nicht einmal die Anschuldigende selbst, also Frau OStAin Nix, spezifizieren konnte, so handelt es sich hierbei um eine falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB.

    Die Ermittlungen gegen Frau OStAin Nix wurden zu Unrecht eingestellt. Denn der Straftatbestand der falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnerin war und ist durch die Anschwärze von Frau OStAin Nix erfüllt.

    Die entsprechende Bestimmung des Strafgesetzbuchs lautet:
    § 164 Abs. 2 StGB
    Wegen falscher Verdächtigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
    5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
    a) über einen anderen bei einer der in Absatz 1 bezeichneten
    (zuständigen) Stellen wider besseres Wissen
    b) eine Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist,
    c) ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche
    Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, und
    d) wer in dieser Absicht handelt.

    Ad "zuständige Stelle":
    Die Beschuldigte hat ihr Schreiben vom 16.11.2000 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gerichtet, also an diejenige Behörde, über die ein berufsrechtliches Verfahren in Gang gebracht werden kann.

    Hat Frau StAin Eggers dieser Tatsache etwas entgegengestellt?
    Nein, das hat sie nicht.
    Folglich trifft dieses Tatbestandsmerkmal der falschen Verdächtigung zu.
    Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in ihrer Einstellungsverfügung vom 26.04.2001, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen, auf welche sie ihre Einstellung des Verfahrens hätte stützen können.

    Ad "Behauptung tatsächlicher Art":
    In ihrem Schreiben vom 16.11.2000 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe äußerte die Beschuldigte keine Meinungen, sondern stellte "Behauptungen tatsächlicher Art" auf, nämlich die Beschwerdebegründungen der Unterzeichnerin hätten "beleidigende Äußerungen" enthalten. Aber es gibt keine Tatsachen, welche ihre Behauptungen belegen könnten. Frau OStAin Nix konnte daher auch keine Tatsachen nennen, auf welche sie etwa ihre Behauptungen hätte stützen können. Frau OStAin Nix hat keine einzige Formulierung der Unterzeichnerin genannt, durch welche sie sich oder andere Staatsanwältinnen beleidigt fühlte.

    Hat Frau StAin Eggers dieser Tatsache etwas entgegengestellt?
    Nein, das hat sie nicht.
    Folglich trifft auch dieses Tatbestandsmerkmal der falschen Verdächtigung zu.
    Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in der Einstellungsverfügung vom 26.04.2001, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen.

    Ad "geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme herbeizuführen, und in dieser Absicht handelt":
    Die Beschuldigte hat sich an diejenige Behörde gewandt, über die ein berufsrechtliches Verfahren in Gang gebracht werden kann, und dies mit der eindeutig bekundeten Absicht, gegen die Unterzeichnerin ein berufsgerichtliches Verfahren durchführen zu lassen.

    Hat Frau StAin Eggers dieser Tatsache etwas entgegengestellt?
    Nein, das hat sie nicht.
    Folglich trifft auch dieses Tatbestandsmerkmal der falschen Verdächtigung zu.

    Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in der Einstellungsverfügung vom 26.04.2001, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen.

    Ad "wider besseres Wissen":
    Der Beschuldigten lagen die entsprechenden Rechtsausführungen der Unterzeichnerin vor, aufgeführt auf insgesamt 26 Seiten Beschwerdebegründung (Schriftsätze vom 11.08.2000 und 20.10.2000) (s.o.). Schon die Vorinstanz von Frau OStAin Nix, die Staatsanwaltschaft Hamburg, war nicht umhin gekommen festzustellen, daß die von uns inkriminierten Falschbehauptungen der Firma KONKRET tatsächlich Falschbehauptungen sind, unsere Rechtsansicht somit richtig. Nur die gebotene Schlußfolgerung in strafrechtlicher Hinsicht zu ziehen, das hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in dieser Pressesache rechtswidrigerweise unterlassen. Die Gründe wurden in der Begründung der Strafanzeige vom 21.02.2001 (s.o.) schon genannt, Stichwort: großeditoriales Steueraufkommen.

    Die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, wußte, daß die von ihr aufgestellte Behauptung an die Adresse der Anwaltskammer via Generalstaatsanwaltschaft falsch ist. Die Beschuldigte hat in den 26 Seiten Beschwerdebegründung keinen einzigen Satz, kein einziges Wort benannt, nichts, was als Beleg ihrer Behauptung ("zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe") hätte herhalten können. Dies hätte Frau OStAin Nix ein Leichtes sein müssen bei den von ihr behaupteten "zahlreichen Anwürfen". Aber weder in der Einzahl, geschweige denn in der Mehrzahl hat sie einen "Anwurf" auch nur kenntlich gemacht.

    Die Absicht der falschen Verdächtigung ergibt sich, neben allem anderen, allein schon aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB entbehren.

    Auch die von Frau OStAin Nix gleich noch mitvereinnahmte Kollegin ("Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen") konnte rein gar nichts "Unsachliches", rein gar nichts "Beleidigendes" erkennen. Diese hatte sich gar nicht beschwert. Es gibt ja auch nichts dergleichen. Dafür gibt es unsererseits um so mehr Rechtsausführungen auf den 26 Seiten Beschwerdebegründung. Wenn sie diese Rechtsausführungen für "beleidigend" hält, so ist Frau OStAin Nix gehalten, in die Politik zu gehen und etwa im Parlament und Justizministerium ihr genehmere Gesetze durchzusetzen, nicht aber staatsstreichartig bestehende Gesetze außer Kraft zu setzen.

    Es kommt straferschwerend hinzu, daß Frau OStAin Nix qua Amt und Ausbildung wissen muß, daß Anschuldigungen zu belegen sind. Als Staatsanwältin ist sie dienstlich mit der Abfassung von Anklageschriften befaßt. Mit das Wichtigste ist dabei die Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel. "Anzuführen sind die Tatsachen samt Beweisgrundlage, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt" so Kleinknecht/Meyer-Goßner (Rz. 18 zu § 200 StPO) über das Grunderfordernis jeder Anklageschrift. Fehlt dies, so ist die Anklage heillos zusammengebrochen. Gleiches gilt für die Anzeige einer sog. Beleidigung. Die Anzeigeerstatterin muß zumindest die Textstellen und die genauen Formulierungen benennen, durch welche sie sich beleidigt oder herabgewürdigt fühlt. Sie hätte außerdem Ersatzformulierungen zu bieten gehabt, durch welche der Sachverhalt hätte "beleidigungsfrei", aber mindestens sachangemessen, ausgedrückt werden können. Sie hätte außerdem darzutun gehabt, weshalb die genau bezeichnete Formulierung nicht etwa durch Wahrnehmung berechtigter Interessen oder dergleichen gerechtfertigt sei. Wer aber nicht einmal Tatsachen und Beweise angeben kann, weil es sie nicht gibt, der soll es erst gar nicht versuchen mit einer Anschuldigung. Denn andernfalls ist es böswillige Anschwärze, haltlos und bodenlos, der Sache und Substanz nach nix, und deshalb strafrechtlich zu verfolgen als falsche Verdächtigung.

    Es fällt auf, daß die Beschuldigte den Weg zu den ordentlichen Gerichten gescheut hat. Sie hat keine Anzeige gegen die Unterzeichnerin erstattet etwa wegen "Beleidigung". Hoffte die Beschuldigte, bei einem Berufsgericht leichter zum Ziel zu kommen? Auch hier kommt straferschwerend hinzu, daß Frau Nix Staatsanwältin ist, Oberstaatsanwältin sogar. Es muß ihr daher von Amts wegen auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein, das 1987 die Kriterien für das sogenannte anwaltliche Standesrecht neu gefaßt hat. Demzufolge hat ein anwaltliches Berufsgericht also bereits seit 14 Jahren denselben Maßstab anzulegen wie die Strafgerichte hinsichtlich sogenannter "unsachlicher und beleidigender Anwürfe", wie sie von der Beschuldigten behauptet werden. Und dieser Maßstab ist ihr als Staatsanwältin, welche Anklagen vor Strafgerichten zu vertreten hat, von Amts wegen bekannt. Die Beschuldigte hätte demzufolge genauso gut zu einer Staatsanwaltschaft anzeigen gehen können, mit der gleichen Erfolgsaussicht: gleich Null.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt und insoweit die frühere, längst überholte, überdies verfassungswidrige Praxis der sog. Standesgerichte für unanwendbar erklärt, daß eine allgemeine Meinungsäußerung, die auch die sogenannte Urteilsschelte und die Kritik an staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen mitumfaßt, nicht unter das Standesrecht fällt. Die vor fast 1 1/2 Jahrzehnten abgeschafften Kriterien wurden damals für verfassungswidrig erklärt, weil gegen Grund- und Menschenrechte verstoßend. Es hatte sich dabei um Gummiformulierungen gehandelt, wie zum Beispiel "Verstoß gegen den sog. guten Ton", "gegen das Taktgefühl", desgleichen "stilwidrige und ungehörige Äußerungen", welche die anwaltlichen Berufsgerichte seit 1987 wegen erwiesener Verfassungswidrigkeit nicht mehr zu interessieren haben. Das Gegenteil, so das Bundesverfassungsgericht, wäre eine unzulässige Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und Berufsfreiheit. Die beschuldigte Frau Oberstaatsanwältin wußte also schon vor Abfassung ihres Vermerks, daß ein sog. anwaltliches Berufsgericht überhaupt nicht zuständig ist für ihre Beschwerden.

    Hat Frau StAin Eggers all diesen Tatsachen und Rechtsausführungen etwas entgegengestellt?
    Nein, das hat sie nicht.
    Folglich treffen auch unsere diesbezüglichen Ausführungen zu. Die abstrakte gegenteilige Behauptung von Frau StAin Eggers in der Einstellungsverfügung vom 26.04.01, daß "Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachzuweisen" seien, ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau StAin Eggers auch keine Gründe nennen.

    Summa summarum:
    Wider besseres Wissen und mit voller Denunziationsabsicht hat Frau OStAin Nix falsch verdächtigt, und zwar durch keinerlei gültige Rechtsvorschriften behindert, also zur Gänze vulgo. Es geht der Beschuldigten nur um die Anschuldigung als solche, in versuchsweiser Anwendung des schon aus dem alten Rom bekannten politischen Rhetorikertricks: audacter calumniare, semper aliquid haeret (immerzu kühnlich verleumden, irgend etwas bleibt allemal hängen). Im Erfolgsfall Sturz des politischen Gegners, wer aber scheiterte, und das gab es auch schon in Rom, verlor selber Amt, Würde, Sitz im Senat, Heimatrecht und manchmal auch den Kopf.

    All dem von uns Vorgetragenen hatte Frau StAin Eggers nichts entgegenzusetzen. Die Formel ("... Täterschaft, Tat und Tatumstände nicht nachzuweisen ...") begründet gar nichts. Demzufolge ist der Tatvorwurf gegen die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, unwiderlegt und bleibt bestehen.

    1.) Die Täterschaft ist bekannt. Frau Nix hat ihre Anschuldigung unterschrieben.
    2.) Die Tat ist bekannt: falsche Anschuldigung gemäß den Kriterien, d.i.
         Tatbestandsmerkmalen des § 164 StGB.
    3.) Die Tatumstände sind bekannt: Frau Nix hat ihre falsche Anschuldigung auf dem
         Behördenweg an die zuständige Stelle geleitet.
    Der Straftatbestand der falschen Verdächtigung ist erfüllt. Die Straftat ist nachgewiesen und folglich auch in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nachzuweisen. Die Beweismittel sind angegeben. Die Sache ist von höchster aktueller und somit auch generalpräventiver Wichtigkeit. Frau OStAin Nix ist anzuklagen und zu verurteilen.

    Der (sogenannte) Bescheid der StAin Eggers ist aufzuheben.

    Die Strafsache ist der zuständigen Staatsanwaltschaft in Karlsruhe zwecks Bearbeitung und Anklageerhebung zu übertragen.

    Ist Frau StAin Eggers hierzu nicht bereit, so hat sie die Sache zur Entscheidung über die Abgabe nach Karlsruhe der ihr vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vorzulegen.

    Verweist die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg die Sache an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und weigert sich diese jedoch, die Sache zu übernehmen, so ist die Angelegenheit der Generalbundesanwaltschaft zur entsprechenden Verfügung vorzulegen.

    Muhler
    Rechtsanwältin


    Unter dem Datum vom 08.08.2001 teilte ein Kollege der Angezeigten und unter Anklage zu stellenden OStAin Nix von derselben Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in einem Anschreiben mit (Az. 2 Zs 350/01), die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Frau OStAin Nix sei zurückgewiesen. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg
    Die Generalstaatsanwältin
    Gorch-Fock-Wall 15
    20355 Hamburg

    Hamburg, den 08.08.2001
    Aktenzeichen: 2 Zs 350/01
    Betrifft: Strafanzeige vom 1.12.2000
    gegen OStAin Nix
    wegen falscher Verdächtigung
    - 3300 Js 126/01 -
     

    Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin!

    Die Beschwerde vom 7.5.2001 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 26.4.2001 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist mit Recht eingestellt worden, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO) geben.

    Falsch und damit eine Straftat ist eine Verdächtigung allenfalls, wenn über Tatsachen getäuscht, also unrichtige Tatsachen mitgeteilt werden. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die von der Beschuldigten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Prüfung zugeleiteten Schreiben tatsächlich von Ihnen gefertigt wurden.

    Hochachtungsvoll

    i.A.
    Reich
    Oberstaatsanwalt


    2. Auseinandersetzung mit den Schreiben der Frau Eggers und Herrn Reich
        (sog. "staatsanwaltschaftliche Bescheide") und rechtliche Würdigung
     

    a) Eine Auseinandersetzung mit staatsanwaltschaftlichen Bescheiden ist nicht möglich, da es in vorliegender Sache keine staatsanwaltlichen Bescheide gibt.

    Inhaltlich wurde sich mit dem Anschreiben vom 26.04.2001 von Frau Eggers (Staatsanwaltschaft Hamburg) in dem Verfahren gegen Frau OStAin Nix bereits in unserer Beschwerdebegründung vom 23.07.2001 auseinandergesetzt (vgl. oben).

    Auch zu dem Anschreiben des Kollegen der Angezeigten und unter Anklage zu stellenden Frau OStAin Nix, Herrn Reich, wird inhaltlich Stellung genommen (siehe unten). Dies allerdings unter Verwahrung gegen die Unterstellung einer rechtlichen Wirkung des Anschreibens des Nix-Kollegen.

    Es handelt sich beim Anschreiben vom 26.04.2001 von Frau Eggers (Staatsanwaltschaft Hamburg) ebenso wie beim Anschreiben vom 08.08.2001 von Herrn Reich (Generalstaatsanwaltschaft Hamburg) nicht um einen staatsanwaltschaftlichen Bescheid im Rechtssinne dieses Wortes.

    Denn weder Frau Eggers von der Staatsanwaltschaft Hamburg noch Herr Reich von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ist beim Abfassen ihrer oben bezeichneten Schrifterzeugnisse im Sinne des Gesetzes als Staatsanwältin oder als Staatsanwalt einer zuständigen staatsanwaltlichen Behörde tätig gewesen. Somit kann es sich bei diesen Anschreiben an die Unterzeichnende auch nicht um amtliche Bescheide mit rechtlicher Wirkung handeln.

    Ein Staatsanwalt kann sein Amt nur ausüben in den Gebieten, die ihm sachlich und örtlich zugeteilt sind. Wenn ein Staatsanwalt an jemandem schreibt: "Ich verurteile Sie zu 10 Jahren Gefängnis!", so hat dies keinerlei rechtliche Wirkung, denn Verurteilungen liegen im Zuständigkeitsbereich eines Strafrichters. Wenn ein Hamburger Staatsanwalt in einer Strafsache, die in den Zuständigkeitsbereich von Baden-Württemberg, hier: Karlsruhe, fällt, schreibt: "Das Verfahren ist eingestellt", so hat dies ebenfalls keinerlei rechtliche Wirkung. Denn Entscheidungen in einer solchen Sache liegen im Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe.

    Letzteres ist im Vorliegenden der Fall. Frau OStAin Nix hat ihre Straftat im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Karlsruhe begangen. Da hilft kein Anschreiben welches Hamburger Kollegen auch immer ab. Die Gründe dafür, warum die im Vorliegenden zur Anzeige gebrachte Straftat von Frau OStAin Nix in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Karlsruhe fällt, sind bereits oben dargetan.

    Nicht ohne Grund ist Herr Reich in seinem Schreiben vom 08.08.2001 mit keinem Sterbenswörtchen auf diese Tatsache und unsere diesbezüglichen Ausführungen eingegangen. Er hatte dem schlicht und einfach nichts entgegenzusetzen, weil nach Tatsachen- und Rechtslage wir im Recht sind.

    Mit seinem Anschreiben vom 08.08.2001 hat Herr Reich, derzeitiger Beruf: Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, unter Mißbrauch seines Amtes und durch das Amt versucht, die Rechtswegsgarantie des Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz in vorliegender Sache außer Kraft zu setzen, zum Nachteil der Unterzeichnenden und zum Vorteil seiner Amtskollegin, Frau OStAin Nix. Denn durch die unbefugte Verhinderung eines Ermittlungsverfahrens gegen Frau OStAin Nix durch die zuständige Staatsanwaltschaft Karlsruhe, zugleich unbefugte Verhinderung eines Strafverfahrens gegen Frau OStAin Nix vor einem Karlsruher Strafgericht, versucht er, den Rechtsweg zum Vorteil seiner Amtskollegin und zum Nachteil der Unterzeichnenden zu verunmöglichen.

    Mit seinem Anschreiben hat Herr Reich außerdem versucht, Frau OStAin Nix ihrem gesetzlichen Richter zu entziehen. Denn die örtliche Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften und Gerichten ist auch deswegen von großer Bedeutung, weil in der Bundesrepublik Deutschland Sonder- bzw. Ausnahmegerichte als verfassungswidrig verboten sind und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Dies besagt der Wortlaut des Grundgesetzes:

    "Ausnahmegerichte sind unzulässig.
    Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."
    Art. 101 Abs. 1 GG, § 16 GVG

    Zwar liegt das Vorgehen der Hamburger Staatsanwaltschaften außerhalb des Rechts und der Verfassung. Jedoch liegt es durchaus innerhalb der so insulären wie rechtswidrigen Folgerichtigkeit eines Hamburger Vorgehens in vorliegender Sache, denn eine andere Staatsanwältin (Frau Neddermeyer) hatte sich ja schon vor Jahresfrist dazu verstiegen, zu meinen, die verleumderische und volksverhetzende Falschbehauptung, das SPK sei jemals verboten worden, sei zwar nachweislich durch Gerichtsurteil falsch, aber dennoch nicht strafbar. Diesbezüglich wird auf unsere Ausführungen oben im vorliegenden Schriftsatz verwiesen.
     

    b) Inhaltliche Stellungnahme zum Anschreiben des Kollegen von Frau OStAin Nix, Herrn Reich, unter Verwahrung gegen die Unterstellung einer rechtlichen Wirkung des Anschreibens des Nix-Kollegen.

    Herr Reich behauptet in seinem Anschreiben vom 08.08.2001

    "Falsch und damit eine Straftat ist eine Verdächtigung allenfalls, wenn über Tatsachen getäuscht, also unrichtige Tatsachen mitgeteilt werden. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da die von der Beschuldigten der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Prüfung zugeleiteten Schreiben tatsächlich von Ihnen gefertigt wurden." Dies ist die einzige Behauptung, auf welche er glaubt, seine "Zurückweisung der Beschwerde" der Unterzeichnenden stützen zu können.

    Diese Behauptung trifft nicht zu. Der Tatbestand der falschen Verdächtigung zum Nachteil der Unterzeichnenden ist vielmehr erfüllt.

    Es stand nicht in Frage, ob die Schreiben von der Unterzeichnenden verfaßt wurden oder nicht. Vielmehr bestand die falsche Verdächtigung der Frau OStAin Nix darin zu behaupten, die Unterzeichnende habe sich "zahlreicher" Beleidigungen schuldig gemacht. Die falsche Verdächtigung ergibt sich, neben allem anderen, schon allein aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB entbehren.

    Schon in der weiteren Begründung unserer Strafanzeige gegen Frau OStAin Nix vom 21.02.2001 hatten wir ausgeführt:

    Die Beschuldigte, Frau OStAin Nix, wußte, daß die von ihr aufgestellte Behauptung an die Adresse der Anwaltskammer via Generalstaatsanwaltschaft falsch ist. Die Beschuldigte hat in den 26 Seiten Beschwerdebegründung keinen einzigen Satz, kein einziges Wort benannt, nichts, was als Beleg ihrer Behauptung ("zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe") hätte herhalten können. Dies hätte Frau OStAin Nix ein Leichtes sein müssen bei den von ihr behaupteten "zahlreichen Anwürfen". Aber weder in der Einzahl, geschweige denn in der Mehrzahl hat sie einen "Anwurf" auch nur kenntlich gemacht.

    Die Absicht der falschen Verdächtigung ergibt sich, neben allem anderen, allein schon aus der Unbestimmtheit der Anschuldigungen durch Frau OStAin Nix, Anschuldigungen, die jedweder vom Gesetzgeber geforderten Bestimmtheit gemäß den §§ 43a III, 120a BRAO sowie gemäß den §§ 185ff StGB entbehren.

    Auch die von Frau OStAin Nix gleich noch mitvereinnahmte Kollegin ("Anwürfe gegen die zuständigen Staatsanwältinnen") konnte rein gar nichts "Unsachliches", rein gar nichts "Beleidigendes" erkennen. Es gibt nichts dergleichen, dafür gibt es um so mehr Rechtsausführungen auf den 26 Seiten Beschwerdebegründung. Wenn sie diese Rechtsausführungen für "beleidigend" hält, so ist Frau OStAin Nix gehalten, in die Politik zu gehen und etwa im Parlament und Justizministerium ihr genehmere Gesetze durchzusetzen, nicht aber staatsstreichartig bestehende Gesetze außer Kraft zu setzen.

    Es kommt straferschwerend hinzu, daß Frau OStAin Nix qua Amt und Ausbildung wissen muß, daß Anschuldigungen zu belegen sind. Als Staatsanwältin ist sie dienstlich mit der Abfassung von Anklageschriften befaßt. Mit das Wichtigste ist dabei die Angabe bestimmter Tatsachen und Beweismittel. "Anzuführen sind die Tatsachen samt Beweisgrundlage, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt" so Kleinknecht/Meyer-Goßner (Rz. 18 zu § 200 StPO) über das Grunderfordernis jeder Anklageschrift. Fehlt dies, so ist die Anklage heillos zusammengebrochen. Gleiches gilt für die Anzeige einer sog. Beleidigung. Die Anzeigeerstatterin muß zumindest die Textstellen und genauen Formulierungen benennen, durch welche sie sich beleidigt oder herabgewürdigt fühlt. Sie hätte außerdem Ersatzformulierungen zu bieten gehabt, durch welche der Sachverhalt hätte "beleidigungsfrei", aber mindestens sachangemessen, ausgedrückt werden können. Sie hätte außerdem darzutun gehabt, weshalb die genau bezeichnete Formulierung nicht etwa durch Wahrnehmung berechtigter Interessen oder dergleichen gerechtfertigt sei. Wer aber nicht einmal Tatsachen und Beweise angeben kann, weil es sie nicht gibt, der soll es erst gar nicht versuchen mit einer Anschuldigung. Denn andernfalls ist es böswillige Anschwärze, haltlos und bodenlos, der Sache und Substanz nach nix, und deshalb strafrechtlich zu verfolgen als falsche Verdächtigung.

    Frau OStAin Nix hatte unsere sachlichen und rechtlichen Argumente und Begründungen betreffend die Straftaten von Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg von der Firma KONKRET, die zum Teil lehrbuchhaft den Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs subsumiert waren, und zwar auf vielen Seiten als "zahlreiche unsachliche und beleidigende Anwürfe" bezeichnet und bei der zuständigen Behörde, der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Anzeige gebracht. Mit keinem Wort war sie in ihrem "Einstellungsbescheid" vom 25.08.2000 auf diese unsere Ausführungen inhaltlich eingegangen. Einzige Stellungnahme von Frau Nix zu unserer Beschwerdebegründung vom 11.08.2000: "Ihre Beschwerdebegründung vom 11.8.2000, die in weiten Teilen lediglich unsachliche Anwürfe gegen die zuständige Dezernentin der landgerichtlichen Staatsanwaltschaft enthält, bietet keinen Anlaß, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen."
    OStAin Nix in ihrem "Einstellungsbescheid" vom 25.08.2000
    Punkt, Ende, Aus. Kein weiteres Wort zum Sachverhalt, geschweige denn zur Rechtslage.

    Kein Wunder, denn sonst hätte sie weder unsere Beschwerde ablehnen, noch die Unterzeichnerin falsch verdächtigen können.

    Sowohl die Kommentare zu den Beleidigungsparagraphen im Strafgesetzbuch als auch die entsprechenden Kommentare zu den Bestimmungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung enthalten zahlreiche Spezifizierungen dazu, was als Beleidigung zu beurteilen ist und was nicht.

    Frau OStAin Nix hätte also benennen müssen,

    sie als eine "Beleidigung" verstanden haben wissen will, Dies hat sie nicht. Vielmehr ging es ihr nur um die Anschwärze.

    Eine Einstellung des Verfahrens gegen Frau OStAin Nix kann daher aus sachlichen und auch aus rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

    Es wird daher

    beantragt,
    1.)
    das Oberlandesgericht Hamburg hebt den "Bescheid" von Frau Eggers von der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 26.04.2001 - Az 3300 Js 126/01 - und den "Bescheid" von Herrn Reich von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 08.08.2001 - Az 2 Zs 350/01 - in vorliegender Sache auf,

    2.)
    das Oberlandesgericht Hamburg weist die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg an, die Strafsache an die Staatsanwaltschaft in Karlsruhe abzugeben, damit dort die Ermittlungen gegen Frau OStAin Nix durchgeführt und die öffentliche Klage gegen sie erhoben werden kann.

    Muhler
    Rechtsanwältin