1. Es wird
beantragt,
die Besetzung des Gerichts (Namen der Richter bzw. Richterinnen) mitzuteilen.
2.
Das Schreiben der Richterin Toyooka vom 02.12.2004 nebst Anlage stellt unter Beweis, daß die Richterin das Verfahren gegen den Unterzeichner zu Unrecht eingeleitet hat, ebenso wie sie unsere Einstellungsanträge zu Unrecht abschlägig beschieden und der Oberinstanz als "Rekurs" vorgelegt hat.
Zur Zeit der Einleitung des Verfahrens lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach Sach- und Rechtslage hätte kein Verfahren je eingeleitet werden dürfen (siehe unsere diesbezüglichen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 19.11.2004 und vom 26.11.2004). Fehlende Prozeßvoraussetzungen können nicht nachgeschoben werden. Auch bei einem Hausbau kann man nicht nach dem Richtfest erst die Grundmauern einziehen. Das Haus stürzt vorher ein. Genauso ist es im Vorliegenden: fehlen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens, so darf von Gesetzes wegen klarerweise auch kein Verfahren eingeleitet werden. Erfolgt sie dennoch und der Antragsteller fordert die Einstellung wegen fehlender Prozeßvoraussetzungen, so ist spätestens dann das Verfahren unverzüglich einzustellen.
Das Schreiben der Richterin Toyooka und insbesondere die diesem Schreiben beigefügte Anlage ist der Schuldbeweis gegen diese Richterin, nämlich, daß sie verbotenerweise zu vertuschen versucht, daß ihrem Prozeß die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen von Anfang an fehlten.
Beweis:
Nachdem Richterin Toyooka unseren Einstellungsantrag vom 19.11.2004 gelesen hatte, sandte sie diesen Einstellungsantrag an die Mietabteilung des Bezirksgerichts, Frau Richterin Hofbauer. Richterin Hofbauer war die Richterin in meiner Mietsache und hatte einen Antrag auf Bestellung eines Sachwalters (Betreuers) gegen mich gestellt. Ansonsten hatte und hat sie aber mit dem Sachwalterschaftsverfahren von Amts wegen nicht das Geringste zu tun. Nachdem unser Einstellungsantrag im Sachwalterverfahren an die mit der Sache gar nicht befaßte Mietrichterin übersandt worden war, ist nun plötzlich in den Akten des Sachwalterverfahrens ein sogenanntes "Gedächtnisprotokoll" aus der Geschäftsstelle derselben Richterin Hofbauer aufgetaucht. Dieses so genannte "Gedächtnisprotokoll" bezieht sich auf Vorgänge vom 20.09.2004, wurde aber erst 10 Wochen später, nämlich am 30.11.2004 gefertigt, und zwar erst dann und nachdem die Sachwalterschaftsrichterin unseren Einstellungsantrag an die Mietrichterin geschickt hatte. Es handelt sich bei diesem "Gedächtnisprotokoll" also um bestellte Arbeit zum Vorteil der Richterin Toyooka. Dieses "Gedächtnisprotokoll" ist der untaugliche Versuch der Sachwalterschaftsrichterin, sich ihre fehlenden Prozeßvoraussetzungen nun doch noch zu verschaffen, und zwar im Nachhinein, nachdem es unrettbar zu spät ist; denn was laut Gesetz hätte vorausgegangen sein müssen, kann nicht nachgeschoben werden.
Zur Erinnerung (für die näheren Einzelheiten siehe unsere schon erwähnten Einstellungsanträge): Frau Richterin Hofbauer hatte "Auffälligkeiten" des Unterzeichners behauptet, sogenannte "Auffälligkeiten", die sie aber nur vom Hörensagen kenne, denn sie selbst sei nicht anwesend gewesen. Soweit es sie selbst betraf, hatte sie das glatte Gegenteil bezeugt, nämlich die aus ihrer Sicht völlige Unauffälligkeit des Unterzeichners. So habe sie den Unterzeichner in der von ihr geleiteten Mietrechtssache wahrgenommen, nämlich unauffällig.
Frau Richterin Hofbauer war also Zeugin gewesen der Unauffälligkeit des Unterzeichners. Mit Unauffälligkeit läßt sich nun aber kein Antrag auf Sachwalterschaft begründen. Frau Richterin Hofbauer führte deshalb angebliche Beobachtungen ihres Geschäftsstellenpersonals versuchsweise ins Feld. Mehr als die diesbezügliche Behauptung, frei von jeglichem Tatsachenbezug, hatte Richterin Hofbauer nicht zu bieten gehabt.
Diesbezüglich hatten wir bereits im Einstellungsantrag vom 19.11.2004 mit Blick auf Richterin Hofbauer ausgeführt:
"Keinerlei Ausführungen darüber, worin die von ihr behauptete "Auffälligkeit" bestanden haben soll, keine bestimmten Tatsachen, keine Indizien, keine Beweise, keine Sachverhalte, geschweige denn sich daran anknüpfende differenzierte Überlegungen und Schlußfolgerungen. Nichts dergleichen, außer der unbewiesenen, so substanzlosen wie böswilligen und tendenziösen Zweckbehauptung, bestehend aus einem einzigen Wort, nämlich: "auffällig". Sonst nichts, gar nichts, gähnende Leere, Ebbe. "
Diese unsere Ausführungen werden durch das weitere Vorgehen der Richterinnen Toyooka und Hofbauer bestätigt und nochmals unter Beweis gestellt. Frau Richterin Toyooka selbst mußte es gedämmert haben, daß ihre Verfahrenseinleitung halt- und bodenlos war. Desgleichen Frau Richterin Hofbauer mit ihrer aus der Luft gegriffenen Anschwärze gegen den Unterzeichner. Nun soll das Geschäftsstellenpersonal aushelfen, dasselbe Geschäftsstellenpersonal, das seine Unfähigkeit schon bei einfachen Amtsgeschäften ebenso unter Beweis gestellt hatte wie seine Vergeßlichkeit. Diese amtsbekannten Vergeßlichen mit ihrem auf Bestellung und zudem 10 Wochen zu spät abgefaßten "Gedächtnisprotokoll" sollen nun herbeischaffen, was von Gesetzes wegen gar nicht mehr herbeigeschafft werden kann: die Voraussetzungen eines Sachwalterschaftsverfahrens. Dieser untaugliche Versuch ist gescheitert.
3.
Ihrem Schreiben vom 2.12.2004 hat Richterin Toyooka
dieses sogenannte Gedächtnisprotokoll beigefügt, abgefaßt
von einer Frau Elisabeth Pfingstl, die als "Geschäftsabteilungsleiterin"
firmiert, und einem Herrn Mag. Volkert Sackmann, seines Zeichens "Rp".
Über dem Ganzen steht: "Aktenvermerk".
Dies ist aber kein Aktenvermerk. Dieses Papier wurde laut Datumsangabe abgefaßt am 30. November 2004, bezieht sich aber auf Vorgänge, die am 20. September 2004 stattgefunden haben sollen, also zweieinhalb Monate zuvor. Ein Aktenvermerk kann dies schon deshalb nicht sein, weil in einer Akte jeweils das vermerkt wird, was aktuell und täglich nacheinander an zu notierenden Vorgängen anfällt. Deshalb gehört zu jeder korrekten Aktenführung auch die penibel durchgeführte Paginierung, d.h. die fortlaufende Numerierung der Aktenseiten. Sie soll verhindern, daß nachträglich Blätter eingefügt werden. Man denke etwa an ein in manipulativer Absicht nachträglich eingefügtes Verhandlungsprotokoll, Monate nach der Verhandlung, nachdem sich keiner mehr erinnern kann und nichts mehr direkt überprüfbar ist, die Zeugen längst unerreichbar, Beweisstücke vernichtet sind usw. Dergleichen kommt vor, und jedermann hat es schon einmal in der Zeitung gelesen und im Fernsehen verfolgt, sind doch Unregelmäßigkeiten in der Justiz ein beliebtes und unterhaltsames Thema der öffentlichen Berichterstattung. Wäre das, was in diesem sog. Gedächtnisprotokoll steht, in rechtlicher Hinsicht in irgendeiner Weise von Bedeutung gewesen, so hätte der Aktenvermerk noch am selben Tag gefertigt werden müssen, nicht aber erst Monate später. 10 Wochen später etwas zu den Akten bringen, ist kein "Aktenvermerk", sondern Aktenmanipulation, und zudem strafrechtlich verboten.
Es kommt hinzu, daß das, was "Aktenvermerk" genannt wird, der Sache nach und laut Selbstbekunden seiner Verfasser ein Gedächtnisprotokoll ist. Es ist nicht nur aus der sogenannten Zeugenpsychologie bei Gericht, sondern auch sonst bekannt, wie wenig Verlaß ist auf Beobachtung und Gedächtnis, zumal wenn der Vorgang Monate zurückliegt und zeitnah rein gar nichts notiert wurde. So fehlt in diesem "Gedächtnisprotokoll" bezeichnenderweise auch jeder Hinweis auf den hier mitunterzeichnenden Beistand, der am 20. September 2004 in Person auf der Geschäftsstelle mit dabei war. Dies ist unstrittig. Von ihm wurde verlangt, daß er sich durch Vollmacht ausweist. Wenn er somit keineswegs hat übersehen werden können, warum steht dann nichts davon in dem "Gedächtnisprotokoll"? Jedenfalls ein weiterer Beweis dafür, daß das Gedächtnisprotokoll kein solches ist.
Beantragt wird hiermit eine psychiatrisch-psychologische Hirnleistungsprüfung bei der Geschäftsabteilungsleiterin Elisabeth Pfingstl und dem Rechtspfleger Mag. Volkert Sackmann, insbesondere hinsichtlich deren Erinnerungsfähigkeit.
Das sogenannte Gedächtnisprotokoll ist somit jedenfalls dysfunktional und rechtlich unbeachtlich, und zwar zum Nachteil der Richterin Toyooka.
Der Sache nach ist die Einholung dieses so genannten Gedächtnisprotokolls der so jämmerliche wie untaugliche Versuch der Richterinnen Hofbauer und Toyooka, das von Anfang an gescheiterte Sachwalterverfahren zu retten.
Richterin Hofbauer hatte selbst die Unauffälligkeit des Unterzeichners während der Mietrechtsverhandlung festgestellt. Irgendwelche (gegenteiligen) Eindrücke von Rechtspflegern und Kanzleileiterinnen, welche die Richterin sonst noch erwähnt, sind unbeachtlich. Auch und gerade wenn diese Eindrücke erst zwei Monate danach als so genanntes Gedächtnisprotokoll zu Papier gebracht werden. Es handelt sich um bestellte Arbeit zum Vorteil der Sachwalterschaftsrichterin Toyooka.
Das Geschäftsstellenpersonal konnte gar keine "Eindrücke" von wem oder was auch immer haben. Es war am 20.09.2004 viel zu sehr mit sich selbst beschäftigt und völlig damit ausgelastet, seine totale Unfähigkeit zur Führung der Amtsgeschäfte wie notdürftig und hilflos auch immer zu kaschieren. Bei unserer Vorsprache am 20.09.2004 waren speziell bei der Kanzleileiterin alle Zeichen einer beruflichen Überforderung festzustellen (die ist immer so, wie wir bei einer weiteren Vorsprache in der Kanzlei Wochen später vergleichend feststellen konnten). Sowohl am 20.9.2004 als auch am 15.11.2004 war diese Kanzleileiterin sichtlich überfordert, als wir unsere mündlichen Anträge auf Akteneinsicht stellten, ein Routinevorgang auf jeder Gerichtskanzlei. An beiden Tagen versuchte sie zuerst, uns wegzuschicken: die Richterin sei nicht da und sie, die Kanzleileiterin(!) wisse nicht, ob sie uns Auskunft geben dürfe. Unser ungern, aber ehrlich erteilter Rat hierzu: "Ins Gesetz schauen. Da stehen solche Sachen drin."
Da wir, d.h. der Beistand und ich, auf das Recht auf Akteneinsicht verwiesen haben und bei unserem Antrag geblieben sind, rief die überforderte Kanzleileiterin(!) per Telefon den Rechtspfleger herbei. Dieser kam und er war es, ohne dessen Hilfe die Kanzleileiterin(!) einen eigentlich doch recht einfachen Vorgang nicht bewältigt hätte, nämlich meine bürgerliche Identität anhand des Lichtbildausweises zu überprüfen. Schließlich bekamen wir dann doch noch den Gerichtsakt zum Kopieren, wie von uns beantragt und wie im Gesetz vorgesehen.
Einen Monat später, am 15.11.2004, hatte die Kanzleileiterin(!) schon wieder vergessen gehabt, was gut vier Wochen zuvor schon abschließend geklärt gewesen war, nämlich daß es das Recht auf Akteneinsicht tatsächlich gibt. Jetzt, 10 Wochen danach, will sie ganz genau gewußt haben, was am 20.09.2004 anläßlich unseres erstmaligen Akteneinsichtsbegehrens geschehen war und was ich damals gesagt haben soll. Falsch! Nichts haben sie mehr gewußt, die Geschäftsstellenbeamten. Sie wußten nur, daß sie ein Protokoll abliefern sollten und da es im Realen nichts zu protokollieren gab, konnten sie nur ihr Gedächtnis protokollieren. Dessen Zustand entsprechend ist dieses Gedächtnisprotokoll auch ausgefallen: sachlich und rechtlich unbeachtlich in Bezug auf den Unterzeichner, in Bezug auf Toyooka & Co ein, wenn auch unfreiwilliges Selbstbezichtigungsschreiben.
Zu den Behauptungen im sogenannten Aktenvermerk nur soviel:
Adressaten:
Es wird hiermit
beantragt,
sämtliche Akten bei der Stadt Wien über Frau Dr.med. Pittermann-Höcker zu beschlagnahmen, über den gesamten Zeitraum ihrer Amtsführung, insbesondere auch die Personalakten und die Akten über ihre Amtsenthebung. Es gilt der Grundsatz der Aktenvollständigkeit.
Begründung: Bei informellen Gesprächen mit europäischen Instanzen hat sich ergeben, daß die Akten über Frau Dr.med. Pittermann-Höcker unverzichtbar sind.
Auffallend in vorliegender Sachwalterschaftsache ist noch das Folgende:
Richterin Toyooka war in rechtlicher Hinsicht auffällig abstinent. Um so eifriger war sie jedoch, sobald sie "Politisches" witterte. Die Richterin hat in unserem Einstellungsantrag vom 19.11.2004 einiges angestrichen, und zwar bevorzugt das, was sie für politisch hält. Wo immer in unserem Einstellungsantrag Amts-, Stadt- und Parteipolitisches erwähnt wurde (Magistrat, SPÖ), da hat die Richterin nicht versäumt, einen Strich am Rande des Textes zu machen. Die sich hier aufdrängende Frage einer (partei)politischen Verbandelung erübrigt sich, hieße dies doch Sepperln (SPÖ-Mitglieder) nach Wien tragen.
Angestrichen hat Richterin Toyooka folgende Passagen in unserem Einstellungsantrag in der Sachwaltersache vom 19.11.2004 (hier hervorgehoben):
(Sämtliche Striche am Rand und sämtliche Unterstreichungen sind von Richterin Toyooka.)
Zur Erinnerung:
Angefangen hatte es damals beim selben Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Antragsteller war der Magistrat, Richterin im Sachwalterschafts-Verfahren war Frau Öllinger. Inzwischen ist die Sache, nämlich das Fehlverhalten und Versagen sämtlicher österreichischer Behörden, beim Europäischen Gerichtshof und schon längst objektiv und erstmalig in ein politisches Stadium eingetreten, während vorher Euthanazi-Politisches, vor allem beim Wiener SPÖ-Magistrat hartnäckig bestritten
wurde und bei den Anwalts-Kamarillen um so mehr. Wahl-Slogan: Massenmordet kühnlich, Ihr Ärzte, Junge und Alte, Mengele-Auschwitz ist tot, euthanazieren Sie modern, wählen Sie SPÖ und Magistrat, und wer noch und wer nicht. Siehe auch Internet unter www.spkpfh.de (Euthanazistische Wiederbetätigung - Europaklage über die österreichische Verfassung; Stellungnahme an die Europäische Kommission - Klage gegen die Republik Österreich). Da ist nachzulesen, wie so etwas endet.
Die ärztlichen Gutachter von damals sind dauerflüchtig geblieben (Frau Dr.med. Mollik-Kreuzwirt, Psychiatrie pp). Vorliegend reicht es noch nicht einmal zu einem Aktengutachten. Die Richterinnen haben diesbezüglich null und nichts in Händen.
Schon damals sind sie an die Falschen geraten, nämlich an Konfrontationspatienten. Sogar gereimt ist es schon seit 5 Jahren nachzulesen (Auszug):
Das Sachwalterschaftsverfahren ist sofort einzustellen.
Karl Schranz
Für die vielen, die sich diesem Antrag schon angeschlossen und daran mitgewirkt haben:
i.A.
N.N.
Anlage: wie erwähnt
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