Weitere Facetten des NeoeuthaNAZIsmus im Vorfeld
Laßt denen nichts durchgehen!
Teil 3
Karl Schranz, Wien


An das
Landesgericht für ZRS Wien
Schwarzenbergplatz 11
1040 Wien

zugleich

An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

Nachrichtlich:
Herrn Bundeskanzler Dr. Wolfgang Schüssel
 
 

Weitere Stellungnahme im Verfahren, Aktenzeichen:
zugleich
Antwort an das Bundesministerium der Justiz
im Verfahren, Aktenzeichen:

4. Jänner 2005
I.

Das Landesgericht für ZRS Wien hat die nachstehenden Ausführungen im Rekursverfahren (Aktenzeichen) ebenso zu berücksichtigen wie das Justizministerium, auf dessen Schreiben vom 10.12.2004 (Dr. Schober) das Folgende eine sachlich-rechtliche Replik ist.

Grund: Das Vorgehen der Richterinnen Hofbauer und Toyooka ist so weit außerhalb von Recht und Gesetz angesiedelt, daß es gesonderter Maßnahmen bedarf, dem Recht Geltung zu veschaffen, sowohl Aufgabe der Obergerichte als auch Aufgabe des Justizministeriums (Justizgewährungspflicht).

Das Schreiben von Herrn Dr. Schober, Bundesministerium der Justiz, vom 10. Dezember 2004 in der Sache Hofbauer / Toyooka habe ich erhalten.

Unser Schreiben vom 15.12.2004 an das Landesgericht für ZRS Wien wird Ihnen inzwischen ebenfalls vorliegen.

Wie Sie daraus ersehen können, ist die Sache mittlerweile in der nächsthöheren Gerichtsinstanz, beim Landesgericht für ZRS, angelangt. Ich halte dies für einen Mißbrauch des gerichtlichen Instanzenwegs durch die Sachwalterrichterin, Frau Toyooka. Längst schon hätte sie das Verfahren beenden müssen, nachdem sie es nun schon einmal rechtswidrigerweise eingeleitet hatte.

Richterin Toyooka behelligt eine weitere Gerichtsinstanz mit ihrer Sache, und dies allein aus dem Grund, daß sie selbst ihre juristischen Hausaufgaben nicht gemacht hat. Aber Obergerichte sind doch keine Nachhilfelehrer und Repetitoren für rechtsschwache Juristen!

Ausweislich der Verfahrensakten hat Frau Richterin Toyooka von den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht die geringste Ahnung, wenn es um das juristische procedere eines Sachwalterverfahrens (Betreuungsverfahren) geht. Ihre fehlenden Rechtskenntnisse hat Frau Richterin Toyooka auf die Schnelle zu ersetzen versucht durch eine ihr via Internet(!) zuteil gewordene Rechtsberatung. Die bei einer Richterin aufgrund Jurastudium und dienstlicher Ausbildung eigentlich vorauszusetzenden Rechtskenntnisse hat Frau Richterin Toyooka versucht, sich via Internet zu beschaffen. Bis dato hatten ihr die entsprechenden Rechtskenntnisse offensichtlich gefehlt, denn andernfalls hätte sie es nicht nötig gehabt, das Internet um Rechtsrat zu konsultieren. Darüber im Folgenden (siehe unten) mehr.

Die ihr vom Internet erteilten Rechtsauskünfte haben allerdings auch nicht dazu geführt, daß Richterin Toyooka das Verfahren nun endlich eingestellt hätte, wie es das Gesetz befiehlt. Statt dessen hat sich diese Richterin der fälligen Entscheidung enthalten und hat die Sache der nächsthöheren Instanz vorgelegt.

In der gleichen Weise war ja auch schon Richterin Hofbauer verfahren: anstatt in meiner längst entscheidungsreifen Mietrechtssache das Verfahren zu beenden, blieb auch Frau Richterin Hofbauer diesbezüglich urteilsabstinent. Sie ihrerseits hatte sich ihre Entscheidung in der Mietrechtssache gespart und hatte die Sache an eine andere Richterin (Fr. Toyooka) abgegeben, damit diese über eine Sachwalterschaft(!) entscheide, womit das Mietrechtsverfahren zum Erliegen gekommen war.

De facto ist somit der Richterstuhl von Frau Hofbauer und der von Frau Toyooka gleichermaßen verwaist und unbesetzt. Wo die beiden Richterinnen jeweils in der Sache zu entscheiden hätten, herrscht das Justitium. Beide Richterinnen haben sich für unzuständig erklärt in den ihnen zur Entscheidung vorliegenden Rechtssachen, sie haben sich der Entscheidung entzogen, indem sie die Rechtsfälle auf ein Neben-bzw. Abstellgleis geschoben haben, so daß sie selbst sich nicht mehr damit befassen mußten. Die beiden Richterinnen haben sich in eigener Willkürentscheidung der ihnen qua Amt und per Gesetz übertragenen Aufgabe enthoben, selbst zu urteilen und eine Entscheidung zu treffen. Aber wozu sind denn Richter da, wenn nicht zum Entscheiden und zum Urteilen?

Diese Vorgänge sind es, welche das Eingreifen des Justizministeriums zwingend gebieten. Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richterin Hofbauer und gegen Richterin Toyooka sind sehr wohl möglich, ja, sind vielmehr vordringlich geboten.

Das Justizministerium ist zuständig und das Justizministerium ist auch verpflichtet einzugreifen und zwar gerade aufgrund der dortigerseits geltend gemachten richterlichen Unabhängigkeit. Will das Justizministerium die richterliche Unabhängigkeit schützen, so kann es der Sache nach nur um die Sicherstellung der strikten Bindung des Richters an das Gesetz gehen, damit der Richter, allein dem Gesetz verpflichtet, strikt sachgerecht und rechtskonform entscheide.

Wird nun aber die richterliche Unabhängigkeit vom Richter selbst mißbraucht, indem es gerade der Richter selbst ist, der seine Amtsführung nach sach- und rechtsfremden Gesichtspunkten ausrichtet, der durch Willkürentscheidungen sich unabhängig macht von den geltenden Gesetzen, wenn der Richter sich also gegendasGesetz stellt, so ist solch einem Richter Einhalt zu gebieten. Ist doch die sogenannte richterliche Unabhängigkeit keinesfalls ein Freibrief für Willkürentscheidungen im Amt und durch das Amt. Sache des Justizministeriums ist es in einem solchen Fall, die Bindung des Richters an das Gesetz wiederherzustellen. Wenn er sich gegen das Gesetz stellt, muß der Richter gehen. Er muß auch gehen, wenn er sein Amt de facto unbesetzt läßt und nicht entscheidet.

Im Fall der beiden Richterinnen Hofbauer und Toyooka hat das Justizministerium das Recht zum Eingreifen und gleichermaßen die Pflicht, nämlich aufgrund seiner Justizgewährungspflicht. Im Wege der Dienstaufsicht hat das Justizministerium schleunigst das Nötige zu veranlassen, damit von den beiden Richterinnen nicht noch weiterer Schaden zum Nachteil Dritter, hier: zum Nachteil des Unterzeichners angerichtet wird.

Unter rechtsbrüchigem Mißbrauch der ihnen qua Amt verliehenen Hoheitsrechte haben die beiden Richterinnen beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien quasi ihr privates Reich errichtet, indem sie in - historisch längst überwundener - Duodezfürstenmanier nach eigenem Gusto schalten und walten, ganz so, als sei Wien so groß wie Rußland und das Justizministerium weit. Ja, Herr Dr. Schober, Sie haben recht: die richterliche Unabhängigkeit muß geschützt werden, und zwar muß sie geschützt werden vor den beiden genannten Richterinnen. Die entsprechenden Dokumente und Beweismittel liegen Ihnen vor. Im Folgenden dazu noch mehr (siehe unten ab S. 3).

Soweit Sie sich nicht auf Maßnahmen der Dienstaufsicht beziehen, sondern auf die gesondert zu verfolgende Befangenheit der beiden Richterinnen, so durften Sie auch in diesem Fall nicht untätig bleiben. Sie hätten unser Schreiben weiterleiten müssen an den Direktor des Amtsgerichts Innere Stadt Wien zur weiteren Veranlassung in dortiger Zuständigkeit.

Es wird

beantragt,

daß Sie diese bislang unterlassene Amtshandlung nunmehr unverzüglich nachholen.

Wie dringend geboten das korrigierende Eingreifen des Justizministeriums ist, haben Sie, Herr Dr. Schober, durch Ihr Schreiben selbst unter Beweis gestellt, wenn auch sicher unfreiwillig. Richterin Toyooka hatte mich zu einer Anhörung im Sachwalterschaftsverfahren vorgeladen. Damit hatte sie das Gesetz gebrochen. Das wissen Sie durch die Ihnen bekannten Unterlagen, und auch Frau Richterin Toyooka selbst hat sich inzwischen durch Gerichtsentscheidungen eines Besseren belehren lassen müssen (s.u.).

Sie haben sich die falsche und rechtsfeindliche Ansicht der Richterin Toyooka zu eigen gemacht und haben mir, unter Bruch der Gesetzeslage, den irreführenden Rat erteilt, ich solle getrost an der von Richterin Toyooka anberaumten Anhörung teilnehmen, denn nur nach durchgeführter Anhörung könne das Verfahren eingestellt werden, und dies alles geschehe sowieso ausschließlich zu meinem Besten.

Ihr Rat war falsch und gegen das Gesetz. Wo Sie als Ministerialbeamter diese Richterin in ihrer abwegigen Amtsführung zu kontrollieren gehabt hätten, haben Sie sich selbst zum Mittäter des von Richterin Toyooka begangenen Rechtsbruchs gemacht. Sie haben mich auf die Teilnahme an einer Anhörung verwiesen, die von Gesetzes wegen verboten war.

Kontrolle und Eingreifen seitens der Bundesministerin für Justiz ist also dringend geboten und der Prüfungsumfang ist nach seinem Was und Wer gegebenenfalls noch auszuweiten. Der Frage, ob Sie als Beamter des Justizministeriums gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen haben mit Ihrer, zudem falschen Rechtsraterteilung an mich, braucht hierbei nicht gesondert nachgegangen werden. Aber Sie selbst wissen doch wohl, daß Rechtsberatung zu erteilen, von Gesetzes wegen ausschließlich der Rechtsanwaltschaft vorbehalten ist.

Im Vorliegenden ist nicht differenzierend zu unterscheiden zwischen krimineller Justiz, politischer Justiz und Klassenjustiz. Um so mehr aber sollte man beim Justizministerium zu unterscheiden wissen zwischen der reflexhaften, sachunbesehenen und routineverschlafenen Parteinahme für angegriffene Justizangehörige einerseits und wann es andererseits geboten ist, in die gründliche Sach- und Rechtsprüfung einzutreten, und dabei auch, über Maßnahmen im Einzelfall hinaus, Gesichtspunkte der Generalprävention zu beachten. Das kann im Vorliegenden nur heißen: die beiden Richterinnen sind schleunigst aus dem Amt zu entfernen, bevor ihr Beispiel Schule macht. Zumindest einer im Justizministerium hat ja schon nachgezogen.

II.

Das Sachwalterverfahren gegen mich ist grund- und bodenlos. Es ist - unter dem Druck der von uns vorgebrachten Rechtsausführungen - nicht mehr zu halten.

Ad Richterin Hofbauer: Richterin Hofbauer hatte gegen mich nichts in der Hand. Darauf hatten wir bereits im Einstellungsantrag vom 19.11.2004 in aller Nachdrücklichkeit hingewiesen:

"Keinerlei Ausführungen darüber, worin die von ihr behauptete "Auffälligkeit" bestanden haben soll, keine bestimmten Tatsachen, keine Indizien, keine Beweise, keine Sachverhalte, geschweige denn sich daran anknüpfende differenzierte Überlegungen und Schlußfolgerungen. Nichts dergleichen, außer der unbewiesenen, so substanzlosen wie böswilligen und tendenziösen Zweckbehauptung, bestehend aus einem einzigen Wort, nämlich: "auffällig". Sonst nichts, gar nichts, gähnende Leere, Ebbe."

Angestiftet von Frau Richterin Toyooka, hat Richterin Hofbauer ihr Geschäftsstellenpersonal nun nachträglich aufgefordert, versuchsweise eine Anschwärze gegen mich zu Papier zu bringen.

Daraus ist, mich betreffend, nichts geworden. Statt dessen gibt es nun ein weiteres Beweisstück gegen Richterin Hofbauer. Für die näheren Einzelheiten, die allein schon für sich genommen zur sofortigen Einstellung des Verfahrens führen müssen, verweisen wir vollinhaltlich auf unseren Schriftsatz vom 15.12.2004 an das Landesgericht für ZRS, der auch dem Justizministerium inzwischen persönlich überbracht wurde. Ich bin zwar zu 80% körperbehindert, aber wenn es sein muß, humple ich noch zu jedem Amt, ebenso wie ich laut AMS (Arbeitsmarktservice) dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

Wenn einer einen anderen fälschlicherweise bei Behörden anzeigt, wird er strafrechtlich verfolgt wegen falscher Verdächtigung. Der Prüfungsmaßstab ist dabei unter anderem die vorhandene oder fehlende Rechtskenntnis des Anzeigeerstatters, was im letzteren Fall exkulpierend ins Gewicht fallen kann. Einer Richterin sind zweifellos Rechtskenntnisse zu unterstellen. Wenn eine Richterin einen Antrag auf Sachwalterschaft stellt, wiegt dies ungleich schwerer, als wenn dies jemand sonst getan hätte. Zum Vergleich: wäre es der Unterzeichner gewesen, der einen Antrag auf Sachwalterschaft gestellt hätte gegen, sagen wir mal: Richterin Hofbauer, wie wäre es dann weitergegangen? Gar nicht wäre es weitergegangen. "Da könnte ja jeder kommen und einen Antrag stellen, und dann noch gegen eine Richterin!", so oder ähnlich wäre Richterin Toyookas Meinung dazu gewesen. Aber derselbe Antrag, von einer Richterkollegin gestellt, dem wird stattgegeben, auch wenn erkennbar alle rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen fehlen. Obendrein wird das Verfahren selbst dann noch weiterverfolgt, wenn sogar die damit befaßte Sachwalterschaftsrichterin nicht länger daran vorbeischielen kann, daß keine der rechtlichen Voraussetzungen je vorlagen und sie längst weiß, daß sie sich mit der Fortführung des Verfahrens ins kriminelle Abseits manövriert hat. Die aussichtslose und rechtswidrige Sache wird dennoch weiterverfolgt, handelt es sich doch schließlich um das Begehren einer Richterkollegin.

Das heißt: das Richteramt bietet enorme Möglichkeiten, Dritte zu schädigen, ohne daß der Richter oder die Richterin im allgemeinen befürchten müßte, je selbst juristisch zur Verantwortung gezogen zu werden.

Kindern gibt man keine geladene Maschinenpistole in die Hand. Jemandem wie Richterin Hofbauer gibt man kein Richteramt. Die Folgen sind jedesmal verheerend. Sowohl aus Gründen der Spezialprävention, aber auch aus allen Gründen der Generalprävention, ist Frau Richterin Hofbauer sofort aus dem Amt zu entfernen.
 
 

III.

Ad Richterin Toyooka: In stupender Unkenntnis der bestehenden Gesetzeslage hatte Richterin Toyooka das Sachwalterschaftsverfahren rechtswidrigerweise eingeleitet und hatte mich zu einer sog. Anhörung vorgeladen. Zu dieser rechtswidrigen "Anhörung" war ich nicht erschienen, die rechtlichen und sachlichen Gründe für mein Nichterscheinen sind Ihnen bekannt (siehe Einstellungsantrag vom 19.11.2004).

Einen Tag nach der gescheiterten Anhörung, also nach durchgeführter Amtshandlung, hat Frau Toyooka, die ja als Richterin fungiert, überhaupt erst angefangen, sich darüber zu unterrichten, was denn nun eigentlich die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens sind, also ganz so, wie es jeder rechtsunkundige Laie, Dilettant und Pfuscher getan hätte.

Beweis: a) siehe Verfahrensakten
                b) siehe untenstehend

Also erst einmal hat sie das Verfahren geführt, ohne jegliche Rechtskenntnis, und erst danach, nach vollbrachter Amtshandlung, hat Frau Toyooka dann so nach und nach angefangen, sich um das zugehörige Rechtliche zu kümmern, das bei ihrer Amtshandlung gefehlt hatte. Diesen ihren Rechtsfehler kann sie nachträglich nicht mehr korrigieren, die Rechtslücke in ihrer schon getätigten Amtshandlung kann sie im Nachhinein nicht mehr stopfen. Begangene Taten können nun einmal nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden. Jede Gerichtsverhandlung lehrt dies.

Hätte diese Richterin, zu anderen Zeiten und unter anderen Umständen, etwa über die Todesstrafe zu befinden gehabt, so hätte sie, ihrer ganz eigenen Arbeitsweise zufolge, erst Tage nach demTodesurteil und nach der Hinrichtung so nach und nach mit der Beweiserhebung und der rechtlichen Prüfung begonnen, um dann aber schon bald wieder aufzuhören, denn der Angeklagte habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich so gar nicht zur Sache äußere, obwohl sie ihm bzw. seinem abgeschlagenen Kopf wiederholt das Wort erteilt habe.

Ausweislich der Akten beim Landesgericht und den darin enthaltenen, von ihr aus dem Internet ausgedruckten Gerichtsentscheidungen, hat Frau Richterin Toyooka zum ersten Mal einen Tag nach ihrem gescheiterten Anhörungstermin, durch unsere Ausführungen inzwischen juristisch unter Druck gekommen, versucht, ihre Wissenslücken im Sachwalterschaftsrecht zu stopfen. Nach der Anhörung und konfrontiert mit unseren Rechtsmitteln, hat Frau Toyooka in höchster Not versucht, eine Art Blitzfernstudium in Jura zu absolvieren. Wofür andere nicht wenige Semester fleißiger Studienarbeit im Juridikum benötigen, das glaubte Richterin Toyooka ersetzen zu können durch einige Stunden Surfen im Internet. In den Verfahrensakten finden sich ihre seitenlangen Ausdrucke aus der juristischen Internetdatei BKA/RIS Justiz (Bundeskanzleramt / Rechtsinformationsservice) .

Frau Richterin Toyooka hat sich als juristisches Lehrmaterial alles ausdrucken lassen, was es im Internet über die Einleitung eines Sachwalterverfahrens zu lesen gibt. Zuvor, d.h. bei Einleitung des Verfahrens, wußte sie all dies offensichtlich noch nicht, sonst hätte sie nicht nachträglich die vielen Seiten aus dem Internet ausdrucken müssen. Das hätte jedes Computerprogramm selbständig, ganz ohne Richterperson, vollautomatisch auch gekonnt, vielleicht sogar besser. Und entsprechend programmiert, hätte dieses Computerprogramm den überfälligen Einstellungsbescheid gleich auch noch mitausgedruckt (s.u.).

Richterin Toyooka wußte nicht, was im Gesetz steht, sie wußte nichts über die einschlägige gefestigte Rechtsprechung, nämlich daß ein Sachwalterverfahren im Vorliegenden von Gesetzes wegen überhaupt nicht hätte eingeleitet werden dürfen. Jetzt, nach vollzogener Amtshandlung, weiß sie es aus dem Internet. Aber auch jetzt, nach mehrseitiger schriftlicher Belehrung durch die Internet-Rechtsentscheidungen, war sie nicht imstande, dem Gesetz Genüge zu tun und das unhaltbare Verfahren endlich einzustellen. Statt dies zu tun, hat Richterin Toyooka bei Richterin Hofbauer - diese hatte das Verfahren gegen mich angezettelt - das sog. Gedächtnisprotokoll angefordert, von dem schon oben die Rede war und das seine ausführliche rechtliche Würdigung durch unsere Stellungnahme vom 15.12.2004 schon gefunden hat (bei den Akten des Justizministeriums und bei den Akten des Landesgerichts für ZRS Wien). Auch dieses sog. Gedächtnisprotokoll ist erst nach der Anhörung vom 29.11.2004, also post festum aufgetaucht, weil zuvor schon alles gefehlt hatte.

Viel hat Richterin Toyooka aus dem Internet erfahren. Eines hat allerdings gefehlt und das war leider im ganzen großen Internet und in keiner der emsigen Suchmaschinen zu finden: eine spezielle, an sie, Richterin Toyooka persönlich adressierte Anweisung, sie solle das Verfahren nun endlich einstellen. Es hätte wohl erst noch dieses ausformulierten, ausdrücklich an sie gerichteten Internettextes bedurft, damit sie das Verfahren dieser automatischen Weisung gemäß dann auch tatsächlich eingestellt hätte. Die Anweisung hätte etwa so lauten müssen:

Dringende Nachricht an Frau Richterin Toyooka beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Sachwalterschaftsverfahren Aktenzeichen ...: Sie müssen das Verfahren einstellen. Sie hätten es schon gar nicht einleiten dürfen. Drücken Sie auf die Starttaste und lassen Sie sich den Einstellungsbeschluß ausdrucken. Ende der Mitteilung. Mit einem Schuß künstlicher Intelligenz und automatenhafter Rechtskenntnis wäre das Verfahren dann vielleicht eingestellt worden, wie das Gesetz es befahl.

Es wird hiermit beantragt, das Justizministerium möge

  1. die Personalakten der Frau Toyooka überprüfen hinsichtlich (angeblich?) abgelegter juristischer Prüfungen,
  2. sämtliche Akten beiziehen der Sachwalterschaftsverfahren, in denen Frau Toyooka zuvor als Richterin fungiert hat, bevor sie sich die erforderlichen Rechtskenntnisse via Internet verschafft hat.
Sämtliche Sachwalterschaftsverfahren sind neu aufzunehmen, da die genannte Richterin - ausweislich des Ausdruckdatums der Internetrechtsentscheidungen - vor dem 30.11.2004 rein gar nichts wußte über die rechtlichen Voraussetzungen betreffend Einleitung eines Sachwalterverfahrens. Demzufolge hat sie alle ihre anderen Sachwalterschaftsverfahren bisher bar jeder diesbezüglichen Rechtskenntnis geführt.

Die von diesen Verfahren Betroffenen sind seitens des Justizministeriums in Kenntnis zu setzen u.a. über ihre strafrechtlichen und nicht zuletzt zivilrechtlichen (Regreßforderungen) Möglichkeiten zur Rechtsverfolgung gegen diese, bis dahin wohl längst suspendierte Richterin.

Aus den vielen Seiten juristischer Internetausdrucke der Frau Toyooka zitieren wir nur eine einzige Entscheidung. In dieser Gerichtsentscheidung (Internet-Originalausdruck bei den Akten) ist unter der Überschrift: Norm: AußStrG § 236 Folgendes zu lesen:

Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die Krankheit oder Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist ein Verfahren nach § 236 AußStrG nicht einzuleiten. Das ist klar und eindeutig und stimmt im übrigen wortgenau überein mit unseren Ausführungen im Einstellungsantrag vom 19.11.2004.

Richterin Toyooka hat diese Gerichtsentscheidung gelesen. Sie hat gelesen: fehlen konkrete Anhaltspunkte, so ist ein Verfahren nicht einzuleiten. In dem Sachwalterschaftsverfahren gegen mich fehlen alle diese gesetzlich geforderten Anhaltspunkte. Das Verfahren hätte also erst gar nicht eingeleitet werden dürfen. Richterin Toyooka hätte nur eine einzige Amtshandlung zu tätigen gehabt: Beendigung des Verfahrens. Statt dessen hat sie weitergemacht, hat den Unterzeichner vorgeladen und ist auch jetzt noch, nachdem sie es ein weiteres Mal und sogar als richterliche Entscheidung schwarz auf weiß vor Augen hatte, hartnäckig unbelehrbar. Sie hat das Verfahren noch immer nicht eingestellt. Statt dessen wurde inzwischen ein weiteres Gericht, das Landesgericht für ZRS Wien, durch Richterin Toyooka mit dem total verfahrenen Verfahren behelligt. Mit Rechtlichem hat das nichts mehr zu tun, umsomehr dagegen mit persönlichen Idiosynkrasien im Sinne der Psychopathologie.

Nochmals: die rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens lagen zu keiner Zeit vor. Richterin Hofbauer hatte nichts gegen mich in der Hand. Es gab und gibt nichts dergleichen. Richterin Toyooka hätte das Verfahren von Gesetzes wegen sofort einstellen müssen. Richterin Toyooka hat dies nicht getan, allein aus dem Grund, weil ihr die nötigen Rechtskenntnisse fehlen.
Das verfahrene Verfahren ist nun endlich und schleunigst zu beenden.

Nach all dem, was inzwischen über Richterin Toyooka bekannt wurde, sollten Sie, Herr Dr. Schober, Ihr Schutzangebot betreffend Sachwalterverfahren doch wohl eher dieser Richterin zukommen lassen, und zwar von Amts wegen, im Wege einer dienstlichen Weisung, die anzuordnen das Justizministerium sehr wohl das Recht hat, im Vorliegenden aber weit mehr noch dazu verpflichtet ist, nicht zuletzt im eigenen wohlverstandenen Interesse der betroffenen Richterin selbst.

Schon in unserer ergänzenden Stellungnahme vom 15.12.2004 hatten wir dokumentiert und durch das neu hinzugekommene Material wird es bestätigt, daß das Hauptinteresse der Richterin Toyooka auf rechtlichem Gebiet am allerwenigsten liegt. Ihre Neigungen gelten vielmehr schwerpunktmäßig dem, was sie für politisch hält (siehe ihre Anstreichungen in unserem Einstellungsantrag vom 19.11.2004 und zwar überall dort wo wir, weil es zur Sache gehörte, auch Stadt- und Parteipolitisches erwähnen mußten, wenn auch nur am Rande). Warum aber ist sie dann Richterin geworden? Ihre baldige Suspendierung und Entlassung als Richterin böte Frau Toyooka die willkommene Gelegenheit, künftig ganz ihren Neigungen entsprechend tätig zu werden, vielleicht mit den gleichen Worten wie ein damals noch unbekannter Österreichstämmiger ein gutes Jahrhundert vor ihr: "Ich aber beschloß, Politiker zu werden".

Abschließend noch dies an die Adresse der Justizministerin und des Bundeskanzlers: Auch und gerade im österreichischen Jubeljahr 2005 gilt:

VIDEANT CONSULES NE QUID DETRIMENTI CAPIAT RES PUBLICA!

Die vorstehenden Ausführungen werden vollinhaltlich auch zum Gegenstand des Verfahrens beim Landesgericht für ZRS Wien (Aktenzeichen) gemacht.

Das Sachwalterschaftsverfahren ist sofort einzustellen.

Karl Schranz
 
 
Teil 2
Index Krankheit im Recht