Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim

Amtsgericht Hamburg-Mitte
- Ziviljustizgebäude -
Sievekingplatz 1

20355 Hamburg

15.02.2000
Az. 36a C 219/2000
Einstweilige Verfügungssache

Rechtsanwältin Muhler
gegen
1. KLV Konkret Literatur Verlags GmbH
2. Frau Dr. Gremliza
3. Herrn Mecklenburg

hier: Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgericht Hamburg
       vom 31.01.2000, zugegangen am 03.02.2000
 

Gegen den Beschluß des Richter am Amtsgericht Hamburg (RAG) Dr. Steinmetz vom 31.01.2000, Az. 36a C 219/2000, wird hiermit in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT

B e s c h w e r d e

eingelegt.

Der Beschluß vom 31.01.2000 ist aufzuheben.
Dem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung ist stattzugeben, und zwar ohne mündliche Verhandlung wegen der besondere Eilbedürftigkeit der Sache.

Begründung:

Unser Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung vom 27.01.2000 wird vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Beschwerde gemacht. RAG Dr. Steinmetz hat das von uns auf 40 Seiten Vorgetragene nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls erkennbar nicht in Erwägung gezogen (Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtliches Gehör, Art. 103 GG). Unser Sachvortrag war somit noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung.

Der Beschluß des RAG Dr. Steinmetz hält keiner rechtlichen oder tatsächlichen Prüfung stand. Der Herr Amtsrichter behauptet, die Antragstellerin sei durch die falschen Tatsachenbehauptungen der Antragsgegner, welche das SPK betreffen, nicht "in für das Bestehen eines Verfügungsanspruchs relevanter Weise" verletzt. Die Antragstellerin sei "offensichtlich nur kurzzeitig - 2 Jahre - Mitglied des SPK" gewesen. "Unter diesen Umständen" vermöge „das Gericht in Äußerungen für Vorgänge beim SPK, welche etwa 30 Jahre zurückliegen, keine Betroffenheit der Antragstellerin zu erkennen". Im übrigen stellten die angefochtenen Äußerungen lediglich „Meinungen“ und keine Tatsachenbehauptungen dar.

1. Die Falschbehauptungen der Antragsgegner über das SPK beziehen sich nicht auf abgeschlossene, seit 30 Jahren vergangene Vorgänge.

In vorliegender Sache geht es nicht um die Zeitdauer der aktiven Teilnahme der Antragstellerin am SPK oder um "Vorgänge beim SPK, welche etwa 30 Jahre zurückliegen". Vielmehr geht es um falsche Tatsachenbehauptungen seitens der Antragsgegner, welche die Theorie und Praxis des SPK damals wie heute betreffen, eine Pro-Krankheit-Theorie und Praxis, an welcher die Antragstellerin nicht nur 1970/71 aktiv beteiligt war, sondern die nach wie vor auch Grundlage und Anwendungsbereich ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin ist.

Selbst wenn das SPK in den Räumen Rohrbacherstr. 12 in Heidelberg bis zu seiner Selbstauflösung durch strategischen Rückzug am 13.07.1971 nur 1 ½ Jahre bestand, ist dieser Sachverhalt mit Blick auf die Verletzteneigenschaft der Antragstellerin gänzlich unerheblich (vgl. Seite 20 der Antragsschrift auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung vom 27.01.2000). Denn das SPK bestand und besteht fort und wirkt weiter als SPK/PF(H). Die Errungenschaften des SPK sind weltweit bekannt. Die Verfälschung der Ziele des SPK, seiner inhaltlichen Bestimmung und Ausrichtung und der Gesamtdarstellung des Wirkens des SPK von damals (1970/71) bis heute betrifft die Antragstellerin sowohl in ihren Persönlichkeitsrechten als auch in ihrer beruflichen Tätigkeit.

Die Aktivitäten des SPK haben seit 1970 im Lauf der Zeit stetig zugenommen. Die im KRRIM-Verlag für Krankheit veröffentlichten Schriften über Theorie und aktuelle Praxis von SPK/PF(H) werden weltweit in den wichtigsten Sprachen verbreitet, so z.B. in englisch, französisch, spanisch, italienisch, griechisch, niederländisch und deutsch, auch via Internet durch SPK/PF(H), KRANKHEIT IM RECHT. Wie der Anlage 19 zur Antragsschrift vom 27.01.2000 zu entnehmen ist, werden im KRRIM-Verlag für Krankheit heute etwa 60 Publikationen über Theorie und Praxis von SPK und SPK/PF(H) veröffentlicht. (Von der Nennung der zahllosen Sekundärliteratur sehen wir ab.) Aus den letzten Jahren jeweils nur einige wenige Beispiele:

1995:
1996:
Die Vielzahl der Aktivitäten von 1997 und 1998 werden hier übersprungen und nur noch aus dem letzten Jahr einige herausgegriffen:
1999:
In diesen Veröffentlichungen geht es sowohl um die Theorie des SPK, wie sie 1970/71 begründet und seitdem weiterentwickelt wurde, als auch um die heutige Tätigkeit auf dieser Grundlage, und zwar sowohl um die Tätigkeit von SPK/PF insgesamt, als auch um die Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Zusammenhang, so zum Beispiel in der in Österreich veröffentlichten Dokumentation über Aktivitäten aus dem Jahr 1999, Aktivitäten, an denen auch die Antragstellerin und Beschwerdeführende als Rechtsanwältin beteiligt war.

Beweis zur Glaubhaftmachung: Kopien aus der Broschüre:
Arbeitslosigkeit, Sachwalterschaft, Euthanazi. Was tun? Krankheitsweltgericht!
Drei, zwei, eins, 1, 2, 3.
Sie sind dabei!
Umschlagseite, Inhaltsverzeichnis, Impressum, sowie Kopien der Seiten 2 und 3 der Broschüre, Anlage 5

Auch in den Illustrierten und Tageszeitungen hierzulande wird nach wie vor über das SPK geschrieben, wie Richter Dr. Steinmetz den Abmahnschreiben der Antragstellerin hätte entnehmen können, die als Anlage dem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beigelegt waren. Hätte es die Zeitungsberichte über das SPK nicht gegeben, wären keine Strafanzeigen und Abmahnschreiben hiergegen nötig gewesen, allein etliche Dutzend Abmahnungen in den letzten 4 Jahren, 3 davon waren unserem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung beigelegt und lagen RAG Dr. Steinmetz vor.

Es gäbe noch viel mehr Berichte über das SPK - heute! -, würde SPK/PF(H) nicht die deutsche Presse samt Radio und TV boykottieren, und zwar wegen der erwiesenen Patientenfeindlichkeit dieser Medien. Trotz des praktizierten aktiven Presse- und Medienboykotts füllen allein die internationalen Presseberichte über das SPK, die PATIENTENFRONT und deren Rechtsanwälte einige Ordner.

Sollte Richter Dr. Steinmetz subjektiv und persönlich in den vergangenen Jahren diesbezüglich nicht viel untergekommen sein, so verbuchen wir dies als Erfolg unseres aktiven Medien- und Presseboykotts und als Ergebnis der fortgesetzten Aktivität der Unterzeichnenden als Rechtsanwältin von SPK/PF(H). Dies sagt allerdings nichts aus über die historische Bedeutung oder die Aktualität von SPK und SPK/PF(H) und ist daher kein Beweis, schon gar kein "objektiver". Dr. Steinmetz ist nicht die Objektivität.

Die angefochtenen falschen Tatsachenbehauptungen verfälschen Sachverhalte, die Ziel, inhaltliche Bestimmung, Ausrichtung, Selbstverständnis und Gesamtdarstellung des Wirkens des SPK betreffen, Sachverhalte, welche der lebendigen, bis heute weitergeführten und tagtäglich von Frontpatienten des SPK/PF(H) und von SPK/PF(MFE) weltweit betätigten Pathopraktik (Krankheitsanwendung) zugrunde liegen. Es ist also keineswegs unerheblich, wenn die Antragsgegner über das SPK Falschbehauptungen aufstellen und verbreiten. Die Antragstellerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt. Es besteht ein Verfügungsanspruch.
 

2. Auch das SPK von 1970/71 wirkt im öffentlichen Bewußtsein weiter. Es ist daher nicht ohne Bedeutung, ob    Werk und Selbstverständnis des SPK von 1970/71 in der Öffentlichkeit grob entstellt und verfälscht werden. Die Falschdarstellungen der Antrags- und Beschwerdegegner betreffen das SPK und damit auch die Antragstellerin in ihrem heutigen Bild in der Öffentlichkeit.

Unterstellt, die angefochtenen Falschbehauptungen seitens der Antragsgegner bezögen sich – wie RAG Dr. Steinmetz behauptet – lediglich auf Vorgänge des SPK von 1970/71, auf Vorgänge somit, die schon etwa 30 Jahre zurückliegen, so wäre dennoch keine zeitliche Grenze für den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreicht. Es gibt diesbezüglich keine absolute Grenze, wie etwa bei der Verjährung im Zivil- und Strafrecht. Die zeitliche Grenze ist vielmehr davon abhängig, ob eine Person oder eine Personengemeinschaft in der Erinnerung und im Bewußtsein der Öffentlichkeit fortlebt und demzufolge Bild und Werk dieser Personengemeinschaft im Bewußtsein der Öffentlichkeit verfälscht werden kann oder nicht. Der Schutz gegen schwerwiegende Falschdarstellungen, die insbesondere auch das Selbstverständnis des SPK und damit auch das Selbstverständnis der Antragstellerin als Teilnehmerin, sowie die Grundlagen des SPK überhaupt betreffen, gilt nach wie vor, weil das SPK im Bewußtsein der Öffentlichkeit nicht nur fortlebt, sondern Bedeutung und Tragweite des SPK im öffentlichen Bewußtsein zunehmend erfaßt und gewürdigt werden. Dies ist ablesbar an dem Interesse, das dem SPK, SPK/PF(H) im In- und Ausland entgegengebracht wird, ein Interesse, das seit Beginn des SPK bis heute weiter wächst. Es kann daher keine Rede davon sein, daß "die Zeit offensichtlich über das SPK ohne besondere Einschnitte hinweggegangen" sei, ganz im Gegenteil!

Das SPK ist bekannt und geschätzt, auch und gerade in der jüngeren Generation, die das SPK als "legendäres SPK" bezeichnet, dem sie schon sogenannten Kultstatus beimißt. In Australien hatte sich die Music-band S.P.K. nach dem SPK benannt. Sie ist als "Kultband", d.h. als stilbildend in einer bestimmten Musikrichtung ("Industrial Music"), weltweit bekannt und hat sich auch im internationalen Filmgeschäft einen Namen gemacht.

Ein im Jahr 1998 erschienener Roman des Suhrkamp-Verlags ("schon vor dem Erscheinen auf der SWF-Bestenliste gelandet"; Frankfurter Rundschau) mit dem Titel Tomboy, Autor Thomas Meinecke, dem nachgesagt wird, die Interessen, Einstellungen und Aktivitäten der heutigen Jugend mit seinen Schriften besonders zeitgemäß und treffend darzustellen, kommt nicht ohne das SPK aus, wie die folgenden Zitate beweisen:

"Vivian Atkinson, mittlerweile volljährig, ...1973 geboren ..., hatte sich an der Ruprecht-Karl-Universität Heidelberg eingeschrieben und dort zunächst ... an die historisch objektive Sicherung des Sozialistischen Patientenkollektiv gemacht." (S.17) "Vivian hatte diese ((Kliniken der 1386 gegründeten Universität Heidelberg)) einst im Zusammenhang ihres lebhaften Interesses für das SPK, das legendäre Sozialistische Patientenkollektiv der Jahre 1968 bis 1976, besichtigt." (S. 43) "... hatte Vivian nicht sogar in einer kürzlichen Erklärung des ehrwürdigen Sozialistischen Patientenkollektiv zu Heidelberg, das sich seit 1973 PATIENTENFRONT nannte, und seine sogenannten Kränkschriften im eigenen Verlag für Krankheit herausbrachte, einen Hinweis auf den sagenumwobenen Odenwald als Wotans alias Odins Wald gelesen?" (S. 101)
Beweis zur Glaubhaftmachung: Titelinnenseite, Impressum, Seite 17, 43, 101 in Fotokopie, Anlage 6
Die Schriften des SPK stehen in Universitätsbibliotheken, Stadtbüchereien und Archiven. Die Schriften des SPK werden im Schulunterricht verwendet. Zahlreiche Diplomarbeiten sind in den 70er, 80er und 90er Jahren verfaßt worden, die sich auf Theorie und Praxis des SPK beziehen. Die neueste, uns bekannte Examensschrift führte im Juni 1999 an der Universität Dortmund zum Diplom. Die SPK-Schriften befinden sich in der Stadtbücherei Heidelberg, weil - so der Bibliothekar: "das SPK zur Stadtgeschichte von Heidelberg dazugehört".

Nicht zuletzt die politischen Gegner des SPK sind es, die auch heute noch sehr gut wissen, was das SPK ist, und die Frage, ob es ihnen vielleicht lieber wäre, sie könnten das SPK vergessen, stellt sich ihnen erst gar nicht.

Der ehemalige Kultusminister von Baden-Württemberg, Prof.Dr. Wilhelm Hahn, untersagte im September 1970 per Erlaß die Institutionalisierung des SPK an der Universität Heidelberg als "Wildwuchs, der nicht länger geduldet und schleunigst beseitigt werden muß“. Hahn schrieb in seinen Memoiren (W. Hahn, "Ich stehe dazu", 1981, DVA) in dem Kapitel: "Der Kampf um die Universität Heidelberg" über das SPK:

"Diese Ereignisse werden heute vielen Lesern fast unvorstellbar vorkommen. Sie würden vielleicht glauben, daß ich in meiner Darstellung übertreibe, wenn ich nicht durch das Zitieren der Berichte aus jenen Tagen die bedrohliche Situation belegt hätte. Diese Zitate zeigen, daß damals der Staat ((gegenüber dem SPK)) hilflos war und sich nicht durchsetzen konnte. Es war bei uns nicht viel anders als in Paris im Mai 1968. (...) um ein Haar der Sturz des demokratischen Regimes ... erfolgt wäre. .."
Ja, das SPK hat Geschichte gemacht - und bei weitem nicht nur Stadtgeschichte! -, aber es ist nicht Geschichte.

Derselbe Richter, welcher der Antragstellerin zumutet, objektiv nicht mehr von etwas betroffen zu sein, was 30 Jahre zurückliegt, bezieht sich seinerseits in seinem Selbstverständnis als Jurist und Richter, worauf er sicher stolz ist, auf etwas, das gute 3000 Jahre alt ist, nämlich auf das Römische Recht einer längst untergegangenen Gesellschaft und Kultur.

Die Behauptung des Dr. Steinmetz: "Dennoch verbleibt es dabei, daß die Betroffenheits-Eigenschaft der Antragstellerin heute, nachdem die Zeit offensichtlich über das SPK ohne besondere Einschnitte hinweggegangen ist, nicht nachvollziehbar ist", diese Behauptung ist ihrerseits nicht nachvollziehbar. Denn die Beurteilung der tatsächlichen historischen Bedeutung einer Person oder einer juristisch so genannten Personengemeinschaft wie des Sozialistischen Patientenkollektivs kann nur unter Berücksichtigung der objektiven Tragweite des SPK vorgenommen werden, keineswegs aber auf der juristisch nicht tragfähigen Grundlage einer diesbezüglichen subjektiven Privatmeinung eines einzelnen Richters am Amtsgericht Hamburg-Mitte, nur einmal angenommen, diese Auslassungen waren nicht lediglich ein Vorwand, ein "Aussteiger", um die ganze Sache schnellstmöglich vom Tisch zu kriegen.

Geht es um Subjektivismen bei anderen, so verfolgt Herr Amtsrichter Dr. Steinmetz beispielsweise einen Richterkollegen per Beitrag in einer juristischen Monatsschrift (MHR 2/95), zugleich veröffentlicht im Internet, und wirft diesem vor: „(er) begnügt sich ja nicht mit einer reinen Berichterstattung, sondern kommentiert aus seiner (subjektiven) Sicht den jeweiligen Verfahrensablauf ...“ RAG Dr. Steinmetz weiß also sehr wohl, daß sich ein Richter nicht nach seiner subjektiven Privatmeinung richten darf, sondern sich an objektive Gegebenheiten zu halten hat.

Richter am Amtsgericht Dr. Steinmetz hat bei der Beurteilung des SPK und seiner heutigen Bedeutung völlig verkannt, daß es für die Beurteilung geschichtlicher Ereignisse konstitutiv ist, daß inzwischen Zeit vergangen ist. Denn ein geschichtliches Ereignis ist ja gerade dadurch bestimmt, daß es
a) vergangen ist,
b) nicht vergangen ist, d.h. heute noch präsent und von Bedeutung für die Gegenwart.
Für Herrn RAG Dr. Steinmetz gibt es offensichtlich nur Eintagsfliegen, über die man in der Zeitung liest und sie am nächsten Tag schon wieder vergessen hat. Dagegen ist bei Geschichtlichem die vergangene Zeit geradezu die Bedingung dafür, daß das Ereignis in seiner Bedeutung überhaupt erst richtig wahrgenommen wird. Wer seine Nasenspitze auf ein Stück Stein preßt, wird erst Abstand nehmen müssen, um zu erkennen, daß er einen griechischen Tempel vor sich hat. Dies gilt erst recht für die historische Perspektive. Erst die Tatsache, daß Zeit vergangen ist, macht es überhaupt erst möglich, das Ereignis in seiner historischen Dimension zu erfassen. Im Unterschied zum SPK, dessen Bedeutung und Wirksamkeit schon in actu nicht zu übersehen war, ist dies bei nicht wenigen anderen historischen Sachverhalten erst viele Jahrzehnte später geschehen. Hier nur wenige Beispiele:

Die Zeit, rein quantitativ, 30 Jahre, ist also kein Maßstab dafür, zu beurteilen, ob das SPK von 1970/71 heute noch von Bedeutung ist oder nicht. Selbst wenn RAG Dr. Steinmetz verfälschend behauptet, dem SPK komme 30 Jahre nach seinem strategischen Rückzug 1971 keine Bedeutung zu, heißt das noch gar nichts für die tatsächliche Bedeutung und Tragweite des SPK, seine geschichtlichen Konsequenzen und deren Auswirkungen auf die Weltbevölkerung. RAG Dr. Steinmetz selbst hat sich ja diesbezüglich jedes Recht einer Berurteilung entzogen („ ... dem Gericht die historischen Hintergründe nicht hinreichend bekannt ...“, so Steinmetz über Steinmetz in seinem Beschluß vom 31.01.2000), um sodann sein Nichtwissen zum alleinigen Maßstab zu erheben, fernab von Tatsachen, fernab von Recht und Gesetz, und einzig gestützt auf dieses vorgeschobene oder tatsächliche Nichtwissen unseren Antrag abzulehnen.

Es ist allein dem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gähnend leeren amtsrichterlichen Beschluß geschuldet, wenn hier an schiere Selbstverständlichkeiten zu erinnern war, die schon Kinder im Grundschulunterricht nur noch langweilen, aber in tatsachengrundlegender Hinsicht durchaus geeignet, nicht zuletzt im Hinblick auf eine sachgemäße Entscheidung des Beschwerdegerichts, den rechtlichen Hohlraum zu füllen, den der Steinmetzsche Beschluß eröffnet hat.
 

3. Die Antragstellerin und Beschwerdeführende hat aufgrund objektiverBetroffenheit einen Verfügungsanspruch in vorliegender Sache. Der Zeitablauf von 30 Jahren steht dem nicht entgegen.

Rechtlich ist es ohne Bedeutung, daß 30 Jahre vergangen sind seit 1970/71, als das SPK in den Räumen der Rohrbacherstraße 12 in Heidelberg bestand. In rechtlicher Hinsicht gilt, daß das Selbstbild des SPK im Bewußtsein der Öffentlichkeit fort- und nachwirkt und daß dieses Bild nicht durch falsche Tatsachenbehauptungen verfälscht werden darf. Dies gilt für Personengemeinschaften ebenso wie für Privatpersonen. Ebenso wie Privatpersonen auch über ihren Tod hinaus in ihren Persönlichkeitsrechten geschützt sind, sind auch die Rechte von Personengemeinschaften über deren Bestehen hinaus geschützt. Im Zusammenhang mit inzwischen verstorbenen Einzelpersonen ist in der Rechtsprechung immer von deren Lebensbild die Rede, das nicht verfälscht werden dürfe.

Die Rechtsauffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführenden wird unter anderem gestützt durch das Urteil des OLG Köln vom 24.09.1998 (15 U 122/98; AfP 98, 647f). Mit dieser Entscheidung hat das OLG Köln einen Verfügungsanspruch bejaht, gerichtlich gegen die politisch motivierte Entstellung des Lebensbildes des vor mehr als 30 Jahren verstorbenen Altbundeskanzlers Konrad Adenauer vorzugehen. Das OLG Köln hat diesen Verfügungsanspruch ausdrücklich deshalb bejaht, weil der Verfügungskläger seit Jahren tätig ist, um das Andenken des Altbundeskanzlers und sein politisches Erbe in Wort und Schrift wachzuhalten und der Verfügungskläger somit von diesbezüglichen Falschdarstellungen selbst betroffen ist. Die Tatsache, daß der Kläger daneben auch noch einer der vielen Enkel des verstorbenen Altbundeskanzlers ist, fiel bei der Gerichtsentscheidung nicht ins Gewicht. Um so größeres Gewicht hat das OLG Köln bei seiner dem Antrag auf Einstweilige Verfügung stattgebenden Entscheidung auf die Tätigkeit des Verfügungsklägers gelegt und darin seine Antragsberechtigung begründet gesehen. Im Urteil des OLG Köln heißt es dazu:

"Der Verfügungskläger gehört zu den Wahrnehmungsberechtigten. Er hat bereits im ersten Rechtszug dargelegt, daß er ... für die Familie Adenauer als Vorstandsmitglied in der - dem Andenken des Altbundeskanzlers dienenden - bundesunmittelbaren "Stiftung Konrad-Adenauer-Haus" tätig sei, für die Familie Adenauer spreche, schreibe und auftrete sowie vielfältige Aktivitäten entfalte, um das Andenken an den Altbundeskanzler und sein politisches Erbe wachzuhalten, .... daß er von der Familie des Altbundeskanzlers ermächtigt sei, dessen Persönlichkeitsrechte gegen Angriffe gerichtlich zu schützen."
Urteil des OLG Köln vom 24.09.1998 (15 U 122/98; AfP 98, 647f)
Die Parallelen zum rechtlichen Schutzanspruch des SPK und der Antragstellerin liegen auf der Hand. Zu den Einzelheiten der Tätigkeit der Antragsstellerin und Beschwerdeführenden im Zusammenhang SPK wird auf die Ausführungen im Antrag auf Einstweilige Verfügung vom 27.01.2000 verwiesen.

Ebenfalls von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerdebegründung ist der ausdrückliche Hinweis des OLG Köln, daß das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers zweifellos auch heute noch, 30 Jahre nach dem Tod von Konrad Adenauer, besteht. Gerade die, wenn auch mißbräuchliche Inanspruchnahme des Verstorbenen für (seinem Lebenswerk kraß entgegenstehende) Wahlwerbezwecke unterstreiche die Aktualität seiner keineswegs verblaßten politischen Tätigkeit. Wörtlich führt das OLG Köln aus:

"Daß ein solches Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet des mehr als 30 Jahre zurückliegenden Todes des Altbundeskanzlers besteht, zeigt der von der Verfügungsbeklagten beabsichtigte streitgegenständliche Wahlwerbespot. Wäre die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt, würde sich die Verfügungsbeklagte nicht seiner Person als Werbeträger bedienen".
Urteil des OLG Köln vom 24.09.1998 (15 U 122/98; AfP 98, 647f)
Dasselbe gilt im Vorliegenden: wäre das SPK heute völlig unbedeutend, wie RAG Dr. Steinmetz in der subjektiven Einseitigkeit seiner Antragsablehnung glauben machen will, so hätten die Antragsgegner sich wohl kaum des SPK bedient, um damit ihrem Druckerzeugnis die, wohl nicht zuletzt auch aus Gründen der Absatzsteigerung erfolgte, nötige Aktualität zu verschaffen, soll es doch in diesem Machwerk um die "jüngere Zeitgeschichte" gehen.

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung anerkannt, daß die vom Verfügungskläger entfalteten Tätigkeiten, um "das Andenken" an ein "politisches Erbe wachzuhalten", seinen Anspruch begründen, unzulässigen Entstellungen dieses Erbes gerichtlich entgegenzutreten. Der "fortwirkende Achtungsanspruch" des Lebenswerks, so das OLG Köln, begründe die in Art. 1 Abs. I GG festgelegte Verpflichtung der staatlichen Gewalt, Schutz zu gewähren gegen grobe Entstellungen dieses abgeschlossenen Lebensbildes.

Das OLG Köln hebt dabei ausdrücklich hervor, daß dieser staatliche Schutz nicht erst dann einsetzt, wenn das Ansehen geschmäht wird, sondern bereits dann, wenn das politische Bild "grob entstellt und verfälscht" wird, indem der Verstorbene entgegen seinen lebenslang vertretenen politischen Zielen vereinnahmt wird.

In analoger Anwendung hat dasselbe für das SPK bzw. für die Antragstellerin und Beschwerdeführende zu gelten, gerade wenn man versuchsweise den Standpunkt des RAG Dr. Steinmetz einnimmt, das SPK existiere seit 30 Jahren nicht mehr.

Die Fortdauer des Schutzes der Persönlichkeit gilt nicht nur für besonders prominente Personen der Geschichte wie einen Altbundeskanzler Adenauer, sondern auch bei Personen von zeitlich und lokal begrenzter Bekanntheit. In einem Urteil des OLG Bremen vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 1 U 149/1993 (veröffentlicht in AfP 94, 146f) hat das Gericht entschieden, daß eine Wahlkampfwurfsendung aus dem Jahre 1991 die Persönlichkeitsrechte eines 1979 verstorbenen Bürgermeisters verletze, weil die Erinnerung an ihn insbesondere an seinem Wirkungsort Bremen noch heute lebendig sei. Zwischen dem Tod des Bürgermeisters und seiner Inanspruchnahme zu Wahlkampfzwecken waren bis dato 12 Jahre vergangen.

Was das SPK und sein Bild in der Öffentlichkeit betrifft, so ist sowohl die "dynamische Dimension des Verhaltensschutzes" (OLG Bremen) zu gewährleisten als auch die "statische Dimension" . Das heißt: sowohl das 1971 "abgeschlossene Bild" des SPK (statische Dimension) ist vor nachträglichen Entstellungen zu schützen als auch die Personen und ihre Tätigkeit im Zusammenhang SPK, weitergeführt bis heute als SPK/PF(H) (dynamische Dimension). Insofern gilt für die Personen als Glieder der Personengemeinschaft ebenfalls der Art. 2 Abs. I GG ("dynamische Dimension des Verhaltensschutzes").

Zur Schutzdauer von Persönlichkeitsrechten hat der BGH grundsätzlich Folgendes ausgeführt (NJW 90, 1987f):

"Die Dauer des postmortalen Persönlichkeitsschutzes läßt sich nicht generell festlegen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es neben der Intensität der Beeinträchtigung vor allem auf die Bekanntheit und Bedeutung des durch das künstlerische Schaffen geprägten Persönlichkeitsbildesankommen. Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. ... das künstlerische Ansehen und die künstlerische Wertschätzung (kann) bei einem bildenden Künstler, der seiner Nachwelt ein bleibendes Werk hinterläßt, noch Jahrzehnte nach seinem Tod fortbestehen, ohne daß der erforderliche Bezug zur Person des Verstorbenen verlorengeht. ...  auch rund 3 Jahrzehnte nach dem Tode (ist) noch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis anzuerkennen."
Gleichermaßen entschied der BGH in seinem Urteil vom 17.5.1984, Aktenzeichen I ZR 73/82 (OLG München). Amtlicher Leitsatz: "Zum Schutz des Persönlichkeitsbildes eines verstorbenen Wissenschaftlers gegen Verwendung seines Namens in einer täuschenden Werbung". Eine Firma war gegründet worden unter dem Namen eines Verstorbenen, um sein medizinisch-wissenschaftliches Erbe sowie sein Ansehen und sein Lebensbild in aller Welt zu bewahren. Diese Verpflichtung, so der BGH, umfaßt auch den Auftrag und die Ermächtigung, sein Lebensbild und sein Ansehen als Wissenschaftler vor etwaigen Beeinträchtigungen zu schützen. Hieraus ergibt sich daher die erforderliche Befugnis zur Abwehr von Persönlichkeitsverletzungen.

Die vorstehenden Entscheidungen zum sog. "postmortalen Persönlichkeitsschutz" widerlegen die Auffassung des RAG Dr. Steinmetz und zwar gerade dann, wenn man sich einmal versuchsweise auf seinen behaupteten Standpunkt stellt, das SPK sei seit 30 Jahren beendet. Und dies um so mehr, als das SPK an Wirkungsausbreitung und –intensität bis zum heutigen Tag zugenommen hat.

Sämtliche Kriterien, die in den oben zitierten Gerichtsentscheidungen genannt werden, stützen den Anspruch des SPK und der darin einbezogenen Antragstellerin und Beschwerdeführenden auf Schutz vor verfälschenden Darstellungen. Die Unterzeichnende hat aufgrund objektiver Betroffenheit einen Verfügungsanspruch in vorliegender Sache. Und zwar:

1. aufgrund der Tätigkeit der Antragstellerin, die im Zusammenhang SPK schreibt, spricht, auftritt und vielfältige Aktivitäten entfaltet, um das "politische Erbe" (OLG Köln) des SPK wachzuhalten;

2. aufgrund der nach wie vor bestehenden und zunehmenden Erinnerung an das SPK im öffentlichen Bewußtsein, ablesbar nicht zuletzt auch an der angegriffenen Veröffentlichung selbst, in der das SPK oftmals erwähnt wird;

3. aufgrund der von der Rechtsprechung anerkannten und keineswegs nur auf Kunstwerke beschränkten Schutzdauer von 30 Jahren schon für ein mäßig bedeutendes Werk. Diese Schutzdauer ist um so länger zu veranschlagen, wenn es sich um ein bedeutendes Werk mit bleibender Wirkung handelt, wie es Theorie und Praxis des SPK darstellt, was - um nur einen Namen zu nennen - von dem französischen Philosophen Jean-Paul Sartre schon 1972 anerkannt wurde (siehe sein Vorwort zu SPK - Aus der Krankheit eine Waffe machen).

Mit diesen entscheidungserheblichen Sachverhalten hat sich Herr RAG Dr. Steinmetz nicht einmal andeutungsweise befaßt. Seine Entscheidung ist daher rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten und Grundrechten, insbesondere auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
 

4. Die Anspruchsgrundlage des selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruchs als Ausdruck von Art. 2 I GG vereint untrennbar die subjektive und objektive Betroffenheit eines Anspruchsberechtigten. Der Beschluß des RAG Dr. Steinmetz ist unhaltbar, weil er den Kern dieser Anspruchsgrundlage verkennt.

In unserem Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung vom 27.01.2000 wurde als Anspruchsgrundlage insbesondere der grundgesetzlich garantierte selbstdefinierte soziale Geltungsanspruch (Art. 2 I GG) genannt und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unter Beweis gestellt. Wir verweisen auf unsere diesbezüglichen Ausführungen auf S. 6ff des vorgenannten Antrags. In der Rechtsprechung wird hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage wiederholt darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung, ob dieser grundgesetzlich geschützte Anspruch verletzt ist, von der Selbstdefinition ausgegangen werden muß, von etwas Subjektivem also, das zugleich der objektive Maßstab ist, an dem eine Klage- bzw. Antragsberechtigung gemessen werden muß. RAG Dr. Steinmetz verkennt also Rechtslage und Grundgesetz völlig, wenn er behauptet, die Antragstellerin sei zwar subjektiv, nicht aber objektiv verletzt.

Soweit für Rechtskundige erkennbar, beschränkt sich der Antragabweisungsversuch des RAG Dr. Steinmetz auf knappe 3 Falschunterstellungen in materieller wie formaljuristischer Hinsicht (Zeitablauf; nur subjektiv betroffen; lediglich Meinungsäußerungen). Anstelle obsoleter Wiederholungen hierzu Folgendes: Das derzeitige deutsche Rechtssystem erlaubt den Waffenhandel. Waffenvermarktende als Händler von Kriegsspielzeug für Kinder anzupreisen, würde die objektiven Interessen dieser Handelsbranche gröblich verletzen. Die Unterzeichnende in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin bietet gleichermaßen Waren feil, nämlich juristische Dienstleistungen. Wenn nun die Unterzeichnende mitansehen muß, wie die Firma Konkret diese ihre juristischen Dienstleistungswaren, gleichermaßen geschützt durch das derzeit herrschende Rechtssystem, unhinterfragt als Kitsch und Spielzeugkrempel verunglimpft (nur so ein bißchen Antipsychiatriechen und Selbsthilfschenzeugs usw., und dagegen waren, von Ärzten geschickt, ganze Polizeikompanien aufgeboten, gab es das je bei „Selbsthilfegruppen“, „Antipsychiatrie“?!), und sie infolge dieser KONKRET-Lügenfabrikation dadurch Unkosten, Mehrarbeit und rufmörderische Nachteile in ihrem Berufsalltag auszugleichen hat, und zwar im objektiv-rechtlichen Feld ihrer Berufstätigkeit, bedarf es keiner weiteren Ausführungen über die materiell-objektive Begründetheit ihres Antrags und über ihre Betroffenheit in objektiver Hinsicht. So hat erst dieser Tage, wie schon am 06.07.1999, eine Magistratsbeamtin im deutschsprachigen Ausland, also im engeren Verbreitungsbereich der von uns inkriminierten KONKRET-Druckerzeugnisse, durch das Amt und qua Amt gegen die Unterzeichnende versuchsweise die Falschbehauptung ins Feld der Öffentlichkeit eingeführt, das SPK sei 1.) eine Partei (falsch, nie gewesen!) und 2.) eine zudem verbotene Partei (nie verboten, nie auch nur verbietbar gewesen; Strafantrag ist gestellt; Herrn RAG Dr. Steinmetz lagen die Beweise für die Nichtexistenz eines Verbots in Form höchstrichterlichen Urteils aus 1972 vor). Die subjektive Betroffenheit der Unterzeichnenden steht ja ohnedies nicht in Frage, wird sie ihr doch von Herrn RAG Dr. Steinmetz (geht es noch objektiver?) ausdrücklich bescheinigt. Bezeichnend, aber dennoch falsch, ist auch dies, daß er durchweg von Betroffenheit schreibt, gleichwohl sich aber diesen projektiv-schlichologischen Spaltirrenblödsinn erlaubt, so ganz ins Blaue hinein ein wenig als-ob-subjektelnd (VAIHINGER, Philosoph des Als-ob), gegen ihm von uns vorgetragene bindende Gerichtsentscheidungen, also Objektivismen, die für dergleichen versuchsweisen Spaltblödsinn keinerlei Raum lassen. Geht es doch diesen zufolge ausschließlich um den selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch, welch‘ letztere Rechtsformel dem Herrn Amtsrichter offensichtlich so wenig geläufig ist, daß er sie keiner Erwähnung würdigt, geschweige denn sachgemäß appliziert, und sei es, um sie zu verwerfen, hätte er gekonnt. Der Richter unterstellt nämlich versuchsweise und fernab jeder Lebenserfahrung und gebotenen Sachnähe, daß nach 30 Jahren keine Betroffenheit vorläge. Dieses Argument ist kein juristisches, sondern bestenfalls ein versicherungsmedizinisches. So führt beispielsweise der Versicherungsmediziner Herr Prof. Venzlaff aus, daß der Rechtsanspruch auf Rente, die Betroffenheit somit, in prozentualer Herabstufung zu verringern ist bei jeder fälligen Nachuntersuchung, insbesondere dann, wenn der Betroffene über Zunahme seiner Beschwerden im wachsenden zeitlichen Abstand vom Unfallgeschehen Klage führt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung und Begründung, daß dergleichen Einlassungen schon rechtsmedizinisch höchst bedenklich sind. Juristisch liegen sie völlig neben der Sache, in einer angemessenen Rechtsprechung ist dafür kein Raum. Ein Richter ist ja schließlich kein Therapeut, ebensowenig wie eine Rechtsanwältin, die qua Status ausgestattet ist mit der Befähigung zum Richteramt, ebensowenig Therapeutin ist wie ein Richter das Recht hat, geschweige denn zufolge jeglicher Erfolgsstatistik auch nur den Schein der Möglichkeit hat, sich als Therapeut gegenüber wem auch immer aufzuführen, wenn es denn wenigstens dies hat sein sollen und nicht ein plattes Unsinns-Argument. Das zweite Argument sollte allerdings diesen Gütebonus gleich wieder tilgen, wäre diese Möglichkeit eine solche, und käme es nach objektiver Rechtslage im Warenverkehr (vergleiche Ware Rechtsmittel, vergleiche Ware Waffe) darauf irgend an.
 

5. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt auch den Schutz des Einzelnen als Teil einer Personengemeinschaft. Der Beschluß des RAG Dr. Steinmetz verletzt selbst die Grundrechte der Antragstellerin und Beschwerdeführenden, da er diesen Schutz verweigert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner höchstrichterlichen Entscheidung vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1531/96 ausgeführt, daß auch eine gerichtliche Entscheidung einen Antragsteller oder Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG ("freie Entfaltung der Persönlichkeit") verletzt, wenn sie persönlichkeitsrelevante Aussagen zuläßt, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch.

Dies gilt auch und insbesondere im hier vorliegenden Fall, da die Antragstellerin und Beschwerdeführende aktive Teilnehmerin am SPK 1970/71 war. Entstellende Äußerungen über diese Personengemeinschaft betreffen daher unmittelbar sie selbst:

"Sind durch ein- und dieselbe Behauptung mehrere betroffen, steht jedem Betroffenen ein selbständig einklagbarer Anspruch zu."
(Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Handbuch des Äußerungsrechts, 1986, Rz. 12.43; ständige Rechtsprechung)
Die Unterzeichnende ist selbst in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt:
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet seinen Schutz auch gegenüber Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften, sofern diesen Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflußt. (...) Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 I GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit (...). Jedenfalls wird er (...) vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 [148f] = NJW 1988, 1381; BVerfGE 97, 391 [403] = NJW 1989, 2889). Die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen oder Vereinigungen hat in der Regel eine derartige Persönlichkeitsrelevanz. (...) Von seiner Umwelt wird der Einzelne mit Organisationen oder Gruppen, zu denen er sich bekennt, mehr oder weniger identifiziert. Sein Ansehen hängt nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften oder Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen ab, denen er angehört (vgl. BVerfGE 93, 266 [299] = NJW 1995, 3303). Dies gilt insbesondere für Gruppen oder Vereinigungen, die sich (...) weltanschaulich definieren, und zwar in gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen (...) Weltanschauungsgruppen zählen (...). Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, beeinträchtigen daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht."
(BVerGE vom 10.11.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1531/96, NJW 1999, 1323)
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die Antragstellerin ist als SPK-Patientin und als Rechtsanwältin in ihrer beruflichen Tätigkeit unmittelbar selbst und objektiv in ihren Rechten durch die Falschbehauptungen der Antragsgegner verletzt. Denn die Antragstellerin wird von Mandanten, die sich an sie wenden, und von anderen Personen und Einrichtungen in der näheren und weiteren "Umwelt" der Antragstellerin mit dem SPK identifiziert, und zwar heute umso mehr, als die Berufstätigkeit der Antragstellerin mit Theorie und Praxis des SPK unmittelbar verbunden ist und dieser Sachverhalt für Dritte nach außen auch erkennbar ist. Das persönliche und berufliche Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit hängt gerade auch von der Einschätzung ab, die Dritte vom SPK haben. Werden, wie im vorliegenden Fall durch die Antragsgegner, gegen das SPK falsche und verleumderische und den sogenannten selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch, d.h. die Selbstbestimmung verletztende Behauptungen aufgestellt, so ist nicht auszuschließen, daß die gegen das SPK gerichteten Falschbehauptungen insbesondere die berufliche Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin erschweren und behindern, weil sie das öffentliche Ansehen der Antragstellerin schmälern und sich die Falschbehauptungen bei Aufträgen und Mandatserteilungen oder Anfragen nachteilig auswirken. So hat erst dieser Tage, wie schon am 06.07.1999, eine Magistratsbeamtin im deutschsprachigen Ausland, also im engeren Verbreitungsbereich der von uns inkriminierten KONKRET-Druckerzeugnisse, durch das Amt und qua Amt gegen die Unterzeichnende versuchsweise die Falschbehauptung ins Feld der Öffentlichkeit eingeführt, das SPK sei 1.) eine Partei (falsch, nie gewesen!) und 2.) eine zudem verbotene Partei (nie verboten, nie auch nur verbietbar gewesen; Strafantrag ist gestellt; Herrn RAG Dr. Steinmetz lagen die Beweise für die Nichtexistenz eines Verbots in Form höchstrichterlichen Urteils aus 1972 vor).

Die Unterzeichnende hat als Rechtsanwältin zugleich die Befähigung zum Richteramt, und es stünde ihr frei, sich hierfür zu bewerben. Zutreffendenfalls würde sie Richterkollegin, Organ der Rechtspflege ist sie sowieso schon. Es ergeht deshalb die Anregung, das Beschwerdegericht möge die Frage eines Verfügungsanspruchs der Unterzeichnenden unter dem Gesichtspunkt prüfen, daß die Unterzeichnende sich darum bewirbt, – nur einmal angenommen, sie befände es als anstrebenswürdig – Richterkollegin in Hamburg zu werden, sie als ehemalige Teilnehmerin am SPK 1970/71 und betroffen von z.B. der Falschbehauptung, es habe ein „Verbot des SPK“ gegeben. Wie stünde es mit den Aussichten ihrer Bewerbung? Sind hier schutzwürdige Interessen und Grundrechte (Berufsausübung) verletzt oder nicht?

Laut Bundesverfassungsgericht verletzen gerichtliche Entscheidungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch. Die Entscheidung des RAG Dr. Steinmetz verletzt daher die Grundrechte der Antragstellerin und Beschwerdeführenden.

Im Übrigen bliebe seitens des SPK-Gründers und zugleich Gründers des KRRIM-Verlag für Krankheit, und somit nach sozialer, d.h. subjektiver und objektiver Selbsteinschätzung Hauptinvolvierter, gleichermaßen wie die Antragstellerin, zumal wegen des noch weit umfänglicheren engen wechselseitigen Beraterverhältnisses aller Kollektivbeteiligten die Möglichkeit, als Nebenkläger unter vielen Anderen gerichtsöffentlich einzugreifen und die schon bei der Antragstellerin gegebene Unmittelbarkeit des Sachbezugs noch zwingender zu erhärten, als es dem Herrn Amtsrichter mehr „recht“ als lieb sein dürfte, hätte sich selbiger seine blamable Tatsachenleugnung zugunsten von „konkreter“ Lügenfabrik, gestützt auf oberfaule Bequemlichkeit und sonst nichts, erspart. Was das ist, auch dies ahnt freilich der auch grundrechtbrechende Antragsabweiser, Exponent einer mehrheitlich abgewirtschafteten, arbeitsteiligen Zersplitterungsgesellschaft ebensowenig, wie er andererseits, laut Selbstbekunden, einzig maßstabsetzende Teile der Zeitgeschichte einfach nicht kennt. Im diametralen Gegensatz zu unserem Antragsvorbringen ist es aber er selbst, als Favorisierer der KONKRET-Lügenfabrik, am allerwenigsten, der verfassungsmäßig garantierten Minoritätenschutz in Anspruch nehmen kann. Seine letztlich ärzteparteiisch begründete HEILschlafnarkose verbietet es ihm, in vorliegender Sache von Minoritätenschutz auch nur zu träumen. Das mag erbärmlich sein, jedoch, und darauf kommt es hier einzig an: im Sinne des Gesetzgebers, in Sachen Minoritätenschutz, ist das nicht.

Wenn der Hamburger RAG Dr. Steinmetz allen SPK-bezüglichen Konkret-Klunkerplunder absegnet, dann folglich auch jenen Satz eines renommierten argentinischen Schriftstellers, wonach Frau Margrit Schiller, ein knappes Vierteljahr im SPK, bis an ihr Lebensende Fahndungsobjekt des Bundesnachrichtendienstes bleiben wird (auch dieses Beweisstück hatte Herr RAG auf seinem Amtsschreibtisch); woher er seine Meinung nimmt, die Antragstellerin betreffend, die seinen Feststellungen zufolge 2 Jahre im SPK gewesen und 30 Jahre dabeigeblieben ist, sei nicht betroffen, bleibt sein Geheimnis. Geht es doch in beiden Fällen um die nämliche Betroffenheit, unverwechselbar abgrenzungsfähig etwa gegen Besoffenheit. Die, Frau Margrit Schiller konkludent bescheinigte BND-Betroffenheit, ihr billig nicht nur auf 30 Jahre, sondern sogar lebenslänglich, wie sollte sie der Antragstellerin nicht recht sein. Die Antragstellerin, um es mit den Worten des Herrn RAG Dr. Steinmetz zu sagen, verhehlt nicht, daß die Schlußlogik des Herrn RAG auch in diesem Punkt schlechterdings unnachvollziehbar ist. Für jeden anderen, der sie nachvollziehen kann, lobt sie hiermit feierlich eine Großfahndungsprämie aus, gesetzt, Herr RAG Dr. Steinmetz geht nicht freiwillig ins Irrenhaus (Nietzsche), sind ihm doch Antipsychiatrie und Psychiatrie, samt „Selbsthilfe“, „gesund“, „verboten“ und sonst was gesetzlich geschützte freie Meinungsäußerungen im Alibi, mehr nicht.
 

6. Die Behauptung des RAG Dr. Steinmetz, eine Reihe der angefochtenen Äußerungen seien keine Tatsachenbehauptungen, sondern sie stellten lediglich Meinungsäußerungen dar, ist haltlos und entbehrt jeglicher Grundlage.

Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung vom 27.01.2000 (S. 38f) verwiesen.

6.1. Die zu streichenden Äußerungen "Psychiatrie", "Anti-Psychiatrie" sind keine Meinungsäußerungen, sondern  falsche Tatsachenbehauptungen.

Auch hier gilt, daß es nicht um irgendwelche Äußerungen und Einschätzungen Dritter geht, sondern um die Selbstdefinition des SPK und damit aller SPK-Patienten. In dem angefochtenen Druckerzeugnis wird behauptet, "das SPK verstand sich als Teil einer neuen "Psychiatrie", der "Anti-Psychiatrie". Es ist eine überprüfbare Tatsache, ob das SPK sich selbst jemals so verstanden hat oder nicht. Dies stellt keine Meinungsäußerung dar. Außerdem wird dem SPK ein "Selbstverständnis" unterstellt, das auch hier wieder im krassen Gegensatz zu seinem selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch steht. Das SPK wird als "Zeuge gegen sich selbst" ins Feld geführt. Dies ist verboten und rechtswidrig. Vergleiche die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag vom 27.01.2000.

Auch die Sachverhalte "Psychiatrie" oder "Anti-Psychiatrie" sind keine Meinungen, sondern Tatsachen. Oder will RAG Dr. Steinmetz etwa behaupten, ob jemand in der Psychiatrie untergebracht ist oder "draußen", dies ist keine Tatsache, sondern eine Meinung, also "Ansichtssache"? Ist es "Ansichtssache", wenn man z.B. behauptet, RAG Dr. Steinmetz sitzt in seiner Amtsstube in der Psychiatrie, statt im Gericht? Will er mit davon betroffenen Patienten tauschen? Warum nicht, wenn es doch nur Ansichtssache, Meinung ist, nicht aber Tatsache? Wofür werden Millionen und Abermillionen Gelder ausgegeben, an den Universitäten für die Fachrichtung Psychiatrie, für die Errichtung psychiatrischer Anstalten, für Vor- und Nachsorgekliniken, für psychiatrische Praxen, wenn es Psychiatrie gar nicht als Tatsache gibt, sondern lediglich als Meinung? Warum werden Leute von der Justiz verfolgt und ins Gefängnis geworfen, wenn sie sich als Psychiater ausgeben und als Gutachter jahrelang vor Gerichten als psychiatrische Sachverständige auftreten, wenn "Psychiatrie oder nicht“, somit auch „Psychiater oder nicht" pure Anschauungssache, pure Meinung ist?

In das SPK kamen Patienten, die wegen Kriegsverletzungen um ihre Rente zu kämpfen hatten. "Psychiatrie"?, "Meinung"? In das SPK kamen Patienten, denen von Ärzten eine organische Herzkrankheit diagnostiziert worden war, deretwegen eine Operation erforderlich sei. "Psychiatrie"?, "Meinung"? Die Reihe ließe sich beliebig fortsetzen. Bundespräsident Heinemann fragte seinerzeit den Leiter des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg, ob Krebs und Kapitalismus etwas miteinander zu tun hätten, wie es das SPK behaupte. Antwort des Leiters des DKFZ Heidelberg: „Unter meinem Mikroskop habe ich noch keinen Kapitalismus festgestellt (sic!).“ Wer und was ist hier Psychiatrie? Der Krebs als solcher wohl nicht, der Kapitalismus als solcher wohl auch nicht.
 

6.2. Die zu streichende Äußerung "wieder gesund" ist keine Meinungsäußerung, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung.

Bezeichnend ist, daß RAG Dr. Steinmetz die Äußerung aus dem Zusammenhang reißen muß, um zu seiner Unterstellung zu kommen. In dem angefochtenen Druckerzeugnis wird behauptet, "das SPK schlußfolgerte, daß ... wieder gesund machen würde". Es ist eine überprüfbare Tatsache, ob das SPK eine solche Schlußfolgerung jemals gezogen hat oder nicht. Dies stellt keine Meinungsäußerung dar. Außerdem wird dem SPK eine "Schlußfolgerung" unterstellt, die im krassen Gegensatz zu seinem selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch steht. Das SPK wird als "Zeuge gegen sich selbst" ins Feld geführt. Dies ist verboten und rechtswidrig.

Es ist keine Meinungsäußerung, sondern eine falsche Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt Krankheit verkehrt wird in das Hirngespinst "Gesundheit". Oder will RAG Dr. Steinmetz behaupten, wenn er etwa selbst z.B. Steine hat (Gallensteine, Nierensteine, Blasensteine, ... ), oder wenn ihm etwa der Krebs in Bauch, Brust und sämtlichen inneren Organen wuchert, dann handele es sich dabei um Meinungen und nicht um Tatsachen? Warum zahlt er auch nur eine Mark monatlich in eine Krankenkasse (Vorauszahlung für „Leistungen im Krankheitsfall“), um dann, beispielsweise im Fall von Steinen, in der Klinik betäubt, aufgeschnitten, ausgenommen und wieder zusammengenäht zu werden, wenn es sich doch bei Krankheit oder Gesundheit nur um Meinungen handelt?!
 

6.3. Die zu streichenden Äußerungen "Selbsthilfegruppe", "Selbsthilfestruktur", "Selbsthilfeorganisation" sind keine Meinungsäußerungen, sondern falsche Tatsachenbehauptungen.

Auch hier gilt, was bereits zu den anderen als "Meinung" postulierten "Äußerungen“ ausgeführt wurde. Als analoge Vergleiche ist z.B. zu fragen: ist es für RAG Dr. Steinmetz "Meinung" und "Anschauungssache", ob man die Katz' Hund nennt? Sind das Amtsgericht Hamburg und KONKRET eine Selbsthilfegruppe? Warum nicht? Vielleicht meint dies der eine oder andere, wenn er unseren Antrag und daraufhin die Entscheidung des Herrn Amtsrichters liest. Wie will RAG Dr. Steinmetz das Gegenteil begründen und vor allem beweisen, wenn "Selbsthilfegruppe" doch eine Anschauungssache, eine Meinung ist?
 

7.

Gegenvorstellend zu all dem ist vorsorglich und (Himmel-)hilfsweise darauf hinzuweisen, daß weder die Konkret-Autorin, Frau Schiller, noch der Herr Amtsrichter in dem Druckerzeugnis irgend erkennbar als Lacanisten figurieren, und sei es noch so freiberuflich. Im Lacanismus wird bekanntermaßen durch einfache Buchstabenumstellung beispielsweise aus HundegeistGesundheit. Eine Sachpervertierung dieses Typs fiele vielleicht unter freie Meinungsäußerung. Dergleichen lacanistische Anagrammatik hätte, im beanstandeten Druckerzeugnis zur Anwendung gebracht, unseren so punktuellen wie vollen Beifall gefunden. Schade, aber sei dem Wolle wie Perlon. Der Firma Gremliza ist so, wie anders, das Bundesverdienstkreuz so gut wie sicher, braucht sie sich doch nicht einmal mit ihrem Kollegen aus der Firma Klaus Wagenbach in Berlin in diese Höchstehrung zu teilen. Der hat es nämlich schon, das Bundesverdienstkreuz, und zwar für seine sogenannten Rot- und Kursbücher, d.h. ohne jedes Fitzelchen Jacques Lacan. Es bleibt also auch unter diesem gegenvorstellenden Aspekt dabei, daß die Katze kein Hund ist und keinerlei Rechtsanspruch hat, durch freie Meinungsäußerung dazu gemacht zu werden; denn: „und keine Zeit und keine Macht zerstückelt/ geprägte Form, die lebend sich entwickelt“ (Goethe, ebenfalls promovierter Jurist, zeit- und einschnittslos, tja, auch das gibt es). Sollte es mit dem Bundesverdienstkreuz dennoch nicht klappen, dann darf die Frau Ex- und Raff Margrit Schiller bei KONKRET sich wenigstens mit dem Heidelberger Nazi-Gerichtspsychiater, Herrn Prof.Dr.Dr. Leferenz („Recht durch Germanenrasse“, Promotionsschrift) in den Ruhm teilen, das SPK für Antipsychiatrie und dergleichen Zeugs gehalten zu haben.

Das Amtsrichter-Schreiben erscheint auch anderen zumindest doch etwas anmaßend und arrogant, dem ersten Eindruck nach, den es im Ganzen so macht. Es scheint jedoch, daß es weniger um „Arroganz“ geht, als es vielmehr noch viel zu lernen gibt in Sachen Haßmotorik, wenn es um Krankheit geht und mund-tödliche Maulkörbe gegen Patienten. In juristischer Diktion ist darin, schon gar im Nachhinein, lediglich eine gewisse Unbefangenheit signalisiert, die ganz im Unterschied zur richterlichen Befangenheit (Haß, Parteilichkeit), gänzlich injustitiabel ist, allein schon deshalb, weil sie zwar im Gesetzbuch fehlt, sonst aber unter den Mangelwaren wohl kaum als Rarität figuriert.

Schließlich bleibt anzumerken, daß der Herr Amtsrichter Dr. Steinmetz mit seiner versuchsweisen Begünstigung der Geschäftsführerin und des Herausgebers bei Konkret besagtem Verlag einen schlechten Dienst erweist; gibt sich doch diese Einrichtung nach Anspruch und Selbstverständnis als zeitkritisch und fortschrittlich, darüber hinaus aber allzeit und ohne jeden „Einschnitt“ bestrebt, dasjenige hoch in Ehren zu halten, das sie, diese Einrichtung, für lupenrein von Abweichungen in Richtung Pathopraktik (Krankheitsanwendung) hält, um es ersetzt zu wissen durch ihre grundfalschen Ideologismen, die ihr, aber auch nur ihr als die reine Lehre ver- und zertretbaren Kommunismus erscheinen. Herr Richter Dr. Steinmetz hat ihr bescheinigt, daß sie eine Art Kitschfabrik bzw. Klunkerhandlung für „Selbsthilfe“-Klunker- und –Flunkereien! sein darf statt tatsachenverpflichtet zu publizieren z.B.: Krankheitskriegskollektiv, eine Formel, die Raum läßt für viele Ersatzdescriptiva, dafür aber den Tatsachen und der Wirklichkeit entspricht. Merke: Ob eine Katze ein Hund ist, unterliegt keiner freien Meinungsäußerung der Welt, da beißt auch kein Amtsrichter einen Faden von ab.

Unseren Antrag, Konkret zu verurteilen, hat er als zulässig bezeichnet, das SPK in bruchloser Kontinuität und Weiterentwicklung nicht umhingekonnt, bestätigend zur Kenntnis zu nehmen. Welch ein Glück, daß Berufsverbote auch für Richter dem allgemeinen Modetrend unterliegen und so einschnittslos wie ehern dem rollenden Rad der Zeit (runenraunende Amtsrichterworte). Seinen versuchsweisen Vorwurf der Unbegründetheit kann er weder unter tatsächlichen, noch unter rechtlichen Gesichtspunkten an uns los werden. Seinem vergleichsweise so ausführlich-rhapsodischen wie gewundenen und windigen Vortrag kann auch aus Sicht des gegenwärtigen noch allemal zutiefst krankheitsfeindlichen Rechtssystems kein Erfolg beschieden sein. Treuherzig hat er denn auch versichert, auch wenn er alle geschichtlichen Tatsachen, ganz im Gegensatz zu der Antragstellerin gegen sich habe, ändere dies gar nichts. Ihn schützt auch nicht die Gnade der späten Geburt (1954ff), auf die er sich versuchsweise beruft. Zutreffendenfalls wäre nämlich damit zu rechnen, daß er in künftigen analogen Fällen seiner Amtstätigkeit Druckwerkerzeuger favorisiert, wenn sie behaupten, der 30-jährige Krieg habe nur ganze 14 Tage gedauert, dann der Schmalkaldener Friede nach dem Westfälischen, die Zeit drüber weg „ohne Einschnitt“ und damit juck.
 

Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen: wie erwähnt
Verrechnungsscheck über DM 235.- für die Gerichtskosten