SPK/PF(H)
KRANKHEIT IM RECHT
Pathopraktik mit Juristen

Anstelle der bei uns in dergleichen Fällen abschließenden Gegenvorstellung

Rückübertragung aus dem Juristischen zum Urteil des Hamburger Landgerichts
(Richter Zink, Schulz, Schmidt) vom 29.2.2000

Die Kräfte der Krankheit, mobilisiert erstmals im SPK 1970/71, sind in den vergangenen 30 Jahren weit über die Ärzteklasse und ihre Beherrschungs- und Behandlungstechnologien hinausgewachsen. Das aktive Kollektiv der Konfrontationspatienten von damals, SPK/PF(H), ist durch tradierte Falschbehauptungen und Animositäten aus der damaligen Medienberichterstattung, nicht selten unterstützt durch Ehemalige, Nachzügler und Rückfällige, nicht mehr zu treffen. Gegenüber dem damaligen SPK der 500 (1970/71), das sowohl nach Aktivität, als auch nach Personenstand heute völlig unbeachtlich ist, steht die weltweite Gültigkeit des heutigen SPK nach Mehrung, Ergebnissen und Durchbrechung auch der naturwissenschaftlichen Fundamente nach gründlicher Prüfung aller mir und meinen Richterkollegen vorgelegten Beweise außer jeder Frage. Desgleichen wären nach Sachlage Verbote und Zensurierungen dort, wo sie gegenüber einzelnen Medien oder Autoren berechtigt erscheinen, Verschwendung, verbieten sich doch diese von selbst und fallen desgleichen von selbst auf ihre Urheber zurück.

Unsere dringende Empfehlung im Interesse des Publikums gilt den Medien: sie sollen sich künftig in allen Äußerungen über das SPK vorsichtiger fassen. Dies in der leserschaftbezüglichen Deutlichkeit hervorzuheben, blieb der Landgerichtskammer und ihren drei Richtern aus justiztechnischen Gründen verwehrt. Es war uns aus denselben justiztechnischen, vom Gesetzgeber zu verantwortenden Gründen, denn auch nicht möglich, uns in mehreren Einzelheiten ausreichend zu präzisieren und festzulegen.

Ungeachtet der Eilbedürftigkeit hat es allein schon der klaren Sachlage wegen und aufgrund des ausführlichen schriftlichen Vortrags weder einer mündlichen Verhandlung noch der vollen Ausschöpfung des Rechtswegs bedurft. Ungeachtet der Inhalte war auch in der Zweiten Instanz der Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zivilrechtlich abzulehnen, und zwar aus formalen Gründen, die in der Weiterentwicklung des SPK liegen und in seiner Gültigkeit, welche die Möglichkeit ernsthafter Beschädigungen durch medienpolitische Angriffe nahezu ausschließt, sofern strafrechtsrelevante Belange, wie z.B. Verleumdungen, Beleidigungen usw. nicht vorliegen.

Zusammenfassend hat unser Urteil nichts zu tun mit einer Ärzteklasse (Iatrokratie, Iatrarchie in den Worten des SPK), müssen ich und meine Richterkollegen uns doch, in den Augen des SPK, als Exponenten derselben wiedererkennen, sondern ausschließlich mit unserer Prüfung der Sache nach Gesetz und Gewissen.



 
- Ohrfeige für Amtsrichter. Es hätte  keiner Zeile, geschweige 
  denn 4 Seiten Landgerichts-Begründung bedurft, wenn die 
  Amtsrichter-Begründung eine gewesen wäre.
 
 

- Bestätigt: SPK weltweit zunehmend, theoretisch 
  und praktisch
 
 

- Bestätigt: Theorie und Praxis des SPK Grundlage 
  für Berufstätigkeit als Anwältin
 
 

- Bestätigt: Anwältin öffentlich bekannt im Zusammenhang 
  SPK und damit objektiv betroffen
 
 

- Bestätigt: Konkret-Äußerungen sind falsch 
 
 

- Fällt auf: Landgerichts-Richter können ihre formale 
  Ablehnung auf nichts Rechtliches stützen. Den 
  Gerichtsurteilen, die uns recht geben, haben sie nichts 
  entgegenzusetzen.

Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg
Zivilkammer 24
324 T 2/00
36 A C 219/00
B E S C H L U S S
 vom 29.2.2000
In Sachen
Ingeborg Muhler, U 5, 18, 68161 Mannheim
  - Beschwerdeführerin
Prozeßbevollmächtigte: RAin Ingeborg Muhler
gegen
1) KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, vertreten durch 
    d.Gf. Dr. Gremliza, Hoheluftchaussee 74, 20253 Hamburg
2) Dr. Dorothee Gremliza, Verlegerin der KLV Konkret 
    Literatur Verlags GmbH, Hoheluftchaussee 74, 20253 
    Hamburg
3) Jens Mecklenburg, als Herausgeber, Hoheluftchaussee 74, 
    20253 Hamburg
- Beschwerdegegnerinnen -
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 durch
den Richter am Landgericht Zink
den Richter am Landgericht Schulz
den Richter am Landgericht Schmidt:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.2.2000 gegen den Beschluß des AmtsgerichtsHamburg, Abteilung 36a, vom 31.1.2000 (Az.: 36a C 219/00) wird zurückgewiesen.
 

Kommentar zum Ganzen
Melodie nach einem alten Nachtwächterlied

Ausführung: Jazztrompete und sonstige Blasinstrumente für Melodie erste Strophe; dann improvisando ad libitum. Text mit Schlagwerk und Deklamation und was an Instrumenten sonst noch da ist.
 
 

Medienscheißer laßt Euch sagen
Hetzt Euch nicht um Kopf und Kragen
Krankheit, die bescheißt man nicht
Langer Marsch ihr Strafgericht

Und am Ende steht kein Galgen
Deshalb besser Fresse halten
Scheiße steht für Euch bereit
Euch Bescheißern Prost Mahlzeit

Zaubern mittels Krankheit hierher
Will ich Euch, das ist nicht schwer
Spesen, Kosten für die Reise
Fliegt Ihr doch auf jede Scheiße

Die von uns HEILT Euch kein Iacker
SPK bedient Euch wacker
Bis auch Ihr ihm zugehört
Niemand sei dies je verwehrt

                                          Huber