Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
 

Hanseatisches Oberlandesgericht
Der Präsident
Sievekingplatz 2

20355 Hamburg

                                                                                                                                        08.06.2000

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn RiAG Dr. Steinmetz
vom 15.02.2000 betreffend das Verfahren 36 a C 219/2000,
SPK-Pressesache gegen KLV Konkret Literatur Verlag u.a.
Unsere Gegenvorstellung vom 19.04.2000
Ihr Schreiben vom 30.05.2000

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,

abschließend habe ich Ihnen zu danken für die nun doch in Sorgfalt und Ausführlichkeit ausgeübte Dienstaufsichtspflicht. Sollte die vielberufene „verfassungsmäßige richterliche Unabhängigkeit“ Abnutzungserscheinungen durch inflationären Gebrauch erfahren, dann bliebe ja z.B. das ebenso verfassungsmäßige Notwehrrecht. Selbstverständlich nur für Presserichter, ist es doch einzelnen Konfrontationspatienten des SPK (nicht der RAF, sondern ganz im Gegenteil !!) schon 1971 im Tausch gegen insgesamt 22 Jahre Gefängnishaft versagt geblieben.

Und auch dies fiel mir auf: in Hamburg, und nur in Hamburg, treffen Presserichter Entscheidungen generell höchst einseitig zugunsten der Presse, ganz im Widerspruch sogar zur sonstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, z.B. des Bundesgerichtshof und des Verfassungsgerichts. Als Ballungsmetropole zahlreicher Großeditoriale mit ihrem gewaltigen Steueraufkommen scheint es demnach nicht mehr allein die „heilige Seefahrt“ zu sein, die „not tut“, wie noch zu Zeiten des kaiserlichen Flottenadmiral v. Tirpitz.

VIDEANT CONSULES NE QUID DETRIMENTI CAPIAT RES PUBLICA !

Mit freundlichen Grüßen
 

Muhler
Rechtsanwältin