An die
Staatsanwaltschaft beim
Landgericht Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg
gegen
I
Die Beschuldigten haben in ihrem Druckerzeugnis (vom Verlag angegebenes Erscheinungsdatum September 1999), der Unterzeichnenden zur Kenntnis gelangt Anfang November 1999,
Die inkriminierten Textstellen im vorerwähnten Druckwerk sind im Einzelnen bezeichnet und richtiggestellt in dem nachstehend zitierten Errata-Zettel, der dem Aufforderungsschreiben der Unterzeichnenden vom 10.11.1999 beigefügt war. Dieser Schriftsatz wurde der Geschäftsführerin des Verlages zugestellt per Gerichtsvollzieher am 17.11.1999.
S. 30, Z. 11 v.o.: "Selbsthilfegruppe" falsch, anachronistisch zudem! Wenn überhaupt "...gruppe", lies: "Krankheitskriegsgruppe". S. 30, Z. 15 v. o.: "verstand sich als Teil einer neuen Psychiatrie, der Anti-Psychiatrie." Falsch! Lies: "war und ist transdisziplinäraprioristische Universalistik." S. 43 Z. 5 v. u.: "... Kontakt ("RAF" gab es damals noch nicht, d.Verf.) wolle?" Falsch! Lies: "... Asylvermittlungsanfrage zu Gunsten von Anonymi, also Routinesache. Merke: Sozialistisches Patientenkollektiv, Namenlose, und zwar per Prinzip, Methode und allgemeiner Billigung und vorsichtshalber letztendlich." S. 232, Z. 15 v. o.: "Mitbegründer" falsch! Lies: "Gründer" S. 232, Z. 12 v. u.: "Ehemaliges SPK- und RAF-Mitglied", falsch! Lies: "Zeitweise im SPK, Jahre später RAF-Mitglied". S. 246, Z. 1 v. o.: "Selbsthilfeorganisation" falsch, desgleichen "Selbsthilfegruppe" S. 30, Z. 11 v.o. Lies: "Krankheitskriegsgruppenkollektiv" (vgl. oben). S. 246, Z. 1 v. o.: "400 Mitglieder" falsch! Lies: "500 Teilnehmer und jeder Mitarbeiter, alle Patienten, niemand als Arzt, Psychologe oder sonstwas beteiligt. Null Therapie seit 30 Jahren SPK/PF(H)." S. 246, Z. 5 v. o.: "gesund" falsch! Lies: "utopathisch". S. 251, Z. 20 v. o.: "Verbot des SPK" falsch, und zwar a) in tatsächlicher Hinsicht, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Lies: "Selbstauflösung des SPK am 13.07.1971 durch strategischen Rückzug." S. 272, Z. 15 v. o.: "Selbstverlag" falsch! Lies: "Verlag". |
Zum Beweis der Straftaten werden die entsprechenden Buchseiten in Fotokopie beigefügt. Zu der Strafbarkeit der zitierten Falschbehauptungen siehe unten, Ziffer II.
Die Beschuldigten wußten, daß es sich um Falschbehauptungen handelt. Schon vor Jahren waren sie auf den entsprechenden Rechtsvorbehalt betreffend Veröffentlichungen über das SPK hingewiesen worden, so am 14.2.1995 telefonisch und am 28.3.1995 schriftlich. Ebenfalls schriftlich abgemahnt wurden sie am 29.05.1997 und am 22.06.1997.
Als die Unterzeichnerin von der Veröffentlichung des oben erwähnten Druckerzeugnisses Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Beschuldigten unverzüglich in einem Abmahnschreiben vom 10.11.1999 unter Fristsetzung bis zum 30.11.1999 schriftlich auf, die Falschbehauptungen zu korrigieren durch Beilage des Errata-Zettels in sämtliche Exemplare des Druckerzeugnisses, die künftig ausgeliefert werden. Die Unterzeichnende hatte entgegenkommenderweise den Errata-Zettel gleich selbst abgefaßt, so daß die Beschuldigten diese Druckvorlage nur noch hätten vervielfältigen und den auszuliefernden Exemplaren beilegen müssen. Die Beschuldigten kamen dieser Forderung nicht nach, noch haben sie ihrerseits Vorschläge gemacht, wie der von ihnen verursachte Schaden hätte anders behoben werden können. Im Gegenteil: Bis heute haben die Beschuldigten darauf nicht geantwortet. Dadurch haben sie unter Beweis gestellt, daß sie nicht gewillt sind, von ihrem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen. Es war somit Strafanzeige geboten.
Die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) von 1970 bis 1971, ist durch die inkriminierten Falschbehauptungen in ihren Rechten verletzt. Die Verletzteneigenschaft kommt darüber hinaus einer Vielzahl von Personen bzw. Teilen der Bevölkerung zu, die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als SPK/PF(H) in tätiger Kontinuität seitdem fortgeführt haben und weiter fortführen (s.u., S.10 ff). Die Strafverfolgung der Beschuldigten ist daher auch im öffentlichen Interesse durchzuführen.
Gegen die gebotene Strafverfolgung der Beschuldigten kann nicht eingewendet werden, es gehe um politische Ansichten, denen zuzustimmen oder sie abzulehnen, den Beschuldigten freistehe. Es geht vielmehr im eminent strafrechtlichen Sinn darum, daß die Beschuldigten falsche Tatsachenbehauptungen über das SPK verbreitet und dadurch Teile der Bevölkerung in ihren Rechten verletzt, genauer: in ihren Lebensinteressen geschädigt haben. Hiergegen kann weder die Meinungsfreiheit, noch die Pressefreiheit ins Feld geführt werden. Es handelt sich bei den inkriminierten Falschbehauptungen nicht um subjektive Meinungsäußerungen, sondern um falsche Tatsachenbehauptungen. Es handelt sich auch nicht um sog. "wertneutrale" Falschbehauptungen im presserechtlichen und strafrechtlichen Sinn, durch welche "der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen nicht tangiert wird" (vgl. Soehring, Presserecht, S. 211). Die inkriminierten Falschbehauptungen überschreiten klar und eindeutig die Grenzen jeglicher Berichterstattung im Rahmen jeglicher sogenannter und wie auch immer verstandener bzw. ausgelegter, d.h. interpretierbarer Pressefreiheit.
II
1)
Sämtliche in dem oben zitierten Errata-Zettel enthaltenen Falschbehauptungen der Beschuldigten sind als solche strafbar. Zur Begründung wird hier auf unseren Schriftsatz an die Beschuldigten vom 10.11.1999 verwiesen (Abmahnung gegen KONKRET). Zur weiteren Begründung wird im Folgenden exemplarisch zu zwei der strafbaren Behauptungen gesondert Stellung genommen. Das hierzu Ausgeführte läßt sich mühelos auf die strafrechtliche Beurteilung auch der übrigen Falschbehauptungen ("Selbsthilfegruppe", "Antipsychiatrie", "Kontakt", "Mitbegründer", "Mitglieder", "Selbstverlag") anwenden.
2)
Die Beschuldigten handelten wider besseres Wissen, als sie in ihrem Druckwerk (S. 246) wahrheitswidrig und in volksverhetzender und volksverdummender Art und Weise behaupteten, das Ziel des SPK sei es, "Menschen wieder gesund (zu) machen".
"Gesundheit ist ein biologistisch-nazistisches Hirngespinst ...", so das SPK ausdrücklich seit seinen ersten Anfängen bis heute, nachzulesen auch in der Schrift: SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen (6. Aufl. 1995, KRRIM – Verlag für Krankheit, Heidelberg) und genau diese SPK-Veröffentlichung, schon der Titel zugleich Programm: SPK - Aus der KRANKHEIT eine Waffe machen, ist in dem Druckwerk der Beschuldigten (S. 272) in der Liste der von ihnen verwendeten Literatur als Quelle zum SPK aufgeführt. Die Beschuldigten wußten also anhand der von ihnen verwendeten und aufgeführten Quellen zum SPK, daß sie wider besseres Wissen handelten. Sie waren darüberhinaus mehrfach und seit Jahren abgemahnt.
Die Falschbehauptung der Beschuldigten greift somit in eindeutig böswilliger und patientenfeindlicher Absicht eine zentrale Bestimmung des SPK an, nämlich die kompromißlose Ablehnung von "Gesundheit" als eines HEILspolitischen Kampfbegriffs, der schon immer Vorwand war für Patiententötung.
Es war genau diese Ablehnung von "Gesundheit", die als zentraler Inhalt des SPK von der Staatsschutzkammer Karlsruhe 1972 – und somit gerichtsobjektiv ! – festgehalten wurde. Sie bezog sich dabei wörtlich auf das erste Patienten-Info des SPK: "Verscharren wir ein für alle Mal die läppische Hoffnung auf "Gesundheit"! ..." (Patienten-Info Nr.1, Dokumentation zum Sozialistischen Patientenkollektiv Teil 1, 1970, 2. Auflage 1980, KRRIM – Verlag für Krankheit, Heidelberg).
Auch aus gerichtsobjektiver Sicht also – und im hier Vorliegenden geht es um Rechtliches – handelt es sich bei der Ablehnung von "Gesundheit" und der Befürwortung von Krankheit als revolutionär zu betätigendem Sachverhalt um den Kern von Theorie und Praxis des SPK. Dies war den Beschuldigten bekannt als sie die gezielte Falschbehauptung aufstellten, dem SPK ginge es darum "Menschen wieder gesund (zu) machen".
Nicht einmal Ärzten fällt es ein zu behaupten, es gebe auch nur einen einzigen "gesunden Menschen". Wer meint, er sei gesund, der irrt. Wer beispielsweise aus eigenem Antrieb zum Psychiater geht, um sich seine "geistige Gesundheit" attestieren zu lassen, hat sich damit, ärztlich-psychiatrisch gesehen, selbst überführt: nur Kranke wollen sich ihre Gesundheit bescheinigen lassen. Der Arzt findet immer etwas, und dank moderner Diagnosetechnologie immer mehr. Erst recht den Genetikern zufolge sind ausnahmslos alle krank, mit genetischen "Defekten" behaftet, und weit und breit keine "Gesundheit". Den Ärzten kommt das gut zupaß. Denn bekanntlich sucht man immer gerade das, was man nicht hat. So dient "Gesundheit" als "Prinzip Hoffnung" den Ärzten dazu, die Patienten bei der Stange zu halten, aber auch dazu, immer wieder Forschungsmilliarden einzufordern, um aus Krankheit weiterhin Kapital zu schlagen. Nicht umsonst ist der sog. medizinisch-industrielle Komplex inzwischen "the world’s biggest business" (The Economist).
Von der illusionären Hoffnung auf "Gesundheit" profitieren nur die Ärzte und ihre Helfer. Patienten sterben daran. Einem Sozialistischen Patientenkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch propagiert, "Menschen wieder gesund zu machen", ist strafbare Verleumdung, Volksverhetzung und Volksverdummung.
Die Beschuldigten geben heraus bzw. verlegen auch Bücher über Nazis. Es ist ihnen somit bekannt, daß ihre, dem SPK untergeschobene Formulierung "gesund machen" geschichtlich und politisch höchst belastet ist. Es ist eine geschichtliche Tatsache, erstmals vom SPK schon 1970/71 öffentlich gemacht und inzwischen Bestandteil des Allgemeinwissens, daß der Massenmord an Patienten während des sog. Dritten Reichs – mindestens 275 000 Ermordete – von Ärzten im Namen der "Gesundheit" betrieben wurde. Der Massenmord an Patienten war nicht Sache der Nazis, sondern vielmehr Sache der Ärzte, die in Nazideutschland die geeigneten Verhältnisse vorfanden, die seit Jahrzehnten geplante und ideologisch vorbereitete Patientenvernichtung in die Tat umzusetzen, und zwar im Namen der "Gesundheit". Mit dem Propagandabegriff "Gesundheit" wurde der Boden bereitet für die geplante Ausrottung von Patienten. Und auch die Juden wurden als Patienten bekämpft und getötet, als beispielsweise "Krebsgeschwür am Volkskörper". Andererseits wurden Juden nicht verfolgt, wenn sie "gutes, gesundes Blut" hatten. So z.B. wurden Jüdinnen (!) im sog. Lebensborn von SS-Männern geschwängert, um guten, gesunden Nachwuchs zu zeugen. Also einzig und allein das, was die Ärzte als "Gesundheit" festlegten, war das Selektionskriterium für Lebendürfen oder Sterbenmüssen.
Hitler war nur der Vollstrecker und oberster Henkersknecht dieser Ideologie, die als therapeutische in ihrem Wüten gegen alles "lebensunwerte Leben" der Welt und nicht nur den Deutschen längst vor der Naziära geläufig war. Auch sogenannte linke Parteien in Landtag und Reichstag brachten entsprechende Gesetzesinitiativen lange vor 1933 ein. Und nicht nur in Deutschland, auch in Skandinavien, in Frankreich, der Schweiz und wo noch überall wurden Patienten in Anstalten ermordet. Die Gesundheitsideologie der Ärzte hatte schon lange zuvor den Boden bereitet für die Ermordung Hunderttausender Patienten. Die Ärzteschaft stellte öffentliche Berechnungen an, was Patienten die "Volksgemeinschaft" kosten, und stellte in grellen Farben deren Gefährlichkeit für die "Volksgesundheit" heraus nach der Devise: "erstens sind sie teuer, und zweitens Ungeheuer". Dem Propagandaschlachtruf "Gesundheit" ("Sieg HEIL!") folgte die Tötung als Therapie.
Die Parallelen zu heutzutage sind nicht zu übersehen. Auch heutzutage wird von Seiten der Ärzte eine äußerst aggressive HEILspolitische Dauerpropaganda betrieben. Wieder werden Berechnungen lanciert, in denen Patienten vor allem als "Kostenfaktor" vorkommen, der "reduziert" werden müsse, weil sonst die Volkswirtschaft unter den Kosten der Krankheit zusammenbreche. Durch Kosten-Nutzen-Rechnungen wird das Leben der Einzelnen statistisch erfaßt, bilanziert, bewertet und entwertet. Aus Zahlen werden Überzählige: "lebensunwertes Leben", heute wie damals. Bei Krankheit Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund stellen, heißt letztlich: Zwangseuthanasie (Euthanazi). Heute trifft es den einen, morgen den andern. So fällt es nicht so auf. Damit die Kasse stimmt, wird entschieden, wer leben darf und wer sterben muß. Wer dabei aber den Arzt übersieht, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist der Arzt, der entscheidet, der selektiert, als Herr über Leben und Tod, in Auschwitz an der Rampe und überall dort, wo es um gesunde Zahlen und kranke Überzählige geht.
Tatsache ist, daß es "Gesundheit" nicht gibt und nicht geben kann unter krankmachenden gesellschaftlichen Verhältnissen. Kein Arzt kann heilen. Jeder Kranke ein Vorwurf und ein Zeichen der ärztlichen Ohnmacht. Auch deshalb jubelten die Ärzte über Hitler: endlich konnten sie Patienten effektiv "gesund machen", das hieß: töten. Denn wer schon nicht heilen kann, muß wenigstens töten lernen. Es ging und geht beim "gesund machen" (dies die Formulierung der Beschuldigten) ärztlicherseits um Tötung, egal unter welchem Vorwand. "Gesund machen" ist totmachen, "Gesundheit" der Freibrief fürs Töten. Man muß nur Arzt sein. Das wissen altrömische Historiker (Plinius Secundus: der Arzt ist der einzige, der ungestraft töten darf) so gut wie südamerikanische Guerilleros (Dr.med. Che Guevara zu seinem Vater: Häng‘ ein Arztschild an Dein Haus und Du kannst fortan jeden töten, den Du willst. Es wird Dir nichts passieren). Und in einer kürzlich vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Mordsache wurde eine Krankenschwester nur deshalb bestraft, weil sie eine Patientin getötet hatte, ohne Arzt zu sein: Während es dem Arzt erlaubt sei (sic!), Leben zu verkürzen (!!), mache sich eine Krankenschwester strafbar. "Die Angeklagte hat sich Kompetenzen angemaßt, die dem Arzt vorbehalten sind" (Landgericht Nürnberg). Wenn dann noch strafmildernd das "Mitleid" des Täters mit der getöteten Patientin berücksichtigt wird, und daß das Sterbenmüssen für die Getötete eine Gnade gewesen sei, so ist diese Euthanazipropaganda nicht nur ein Echo aus längst vergangenen Zeiten, sondern das Lied vom Tod hier und heute.
Hierzu auch folgender Bericht: Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu dem kommt der Hausarzt zu Besuch und schlägt ihm vor, demnächst zu sterben. Der Patient sei immerhin schon 60 Jahre alt, auch nicht gesund, habe diese oder jene Beschwerden und belaste deshalb die Sozialgemeinschaft mit Kosten, die vermeidbar wären, wenn er demnächst stürbe. Dies gilt nicht nur für Holland, worauf sich das Vorstehende bezieht, und wo inzwischen auf Betreiben der Ärzte im Parlament darüber diskutiert wird, ob auch Minderjährige, ohne Zustimmung ihrer Eltern, in die ärztlich vorgeschlagene Euthanasie rechtswirksam einwilligen können. Lebt jemand in einem Heim, gleichgültig ob in Holland oder sonstwo, so ist die Sache für die Ärzte noch einfacher. Durch Giftbeigabe ins tägliche Essen kommen sie schnell an ihr Tötungsziel. Auf Grund dieses systematisierten Tötens könne die Lebenserwartung für Ältere in Pflegeheimen inzwischen nur noch "in Stunden gemessen werden" (Medical Economics, 7.3.1988, Richard Fenigsen, MD PhD). Auch hierzulande ist die Euthanasie, treffender Euthanazi, längst gängige ärztliche Praxis, wenn auch nicht immer so offen und ausdrücklich zugegeben wie in Holland. Was "Heilbehandlung" ist, und sei es Tötung, bestimmt in allen Fällen der Arzt, besteht doch dessen, von ökonomischen Systemgrundlagen gesteuerte Machtvollkommenheit, heute vielfach "Ethik", bzw. sogar "Öko-Ethik" genannt, darin, durch keinerlei Wissen eingeschränkt zu sein, zumal durch kein medizinisches, besteht doch der Fortschritt in der Medizin bei ihrer Wahrheitsgrundlagenerforschung darin, daß, um exakt zu sein, im 3-Jahres-Abstand von Irrtum zu Irrtum fortgeschritten wird (SPIEGEL Nr. 14 vom 5.4.99) und über Leichen ohnedies, wäre dem hinzuzufügen.
Falls dem Herrn Staatsanwalt, es kann auch eine Frau Staatsanwältin sein, möglicherweise ausbildungs- oder amtsbedingt die Vorstellungskraft fehlt, sei nachfolgend noch etwas zur totalitären Virulenz der ärztlichen Gesundheitsideologie, hier im Bereich der Justiz ausgeführt: Eine Mutter, die ihr möglicherweise krankes Kind dennoch austragen will, für geisteskrank erklären und zwangsweise unterbringen? Die Einwilligung zur Abtreibung von einem Betreuer einholen? Ein Patient, der ärztlich "empfohlene", d.h. angeordnete Diagnose- und Therapiemaßnahmen ablehnt, durch Herbeirufung eines Psychiaters für verrückt erklären lassen, seine fehlende Einwilligung durch diejenige eines Betreuer ersetzen, oder ihn gleich noch wegen "Selbstgefährdung" nach vollzogener Exekution der Zwangstherapie anschließend zwangsunterbringen? Oder gar einen Patienten wegen "Fremdgefährdung" entmündigen lassen, wenn er die Entnahme seiner Organe verweigert, die nur maschinell transplantationsgeeignet gehalten werden können, denn andere Personen auf der "Warteliste" könnten ja möglicherweise ohne Transplantation, sei es früher, sei es später, sterben? Diese Aufzählung könnte beliebig fortgesetzt werden.
In all den oben aufgeführten Beispielen geht es um genau dasselbe therapeutische "Gesundmachen", das von den Beschuldigten in volksverhetzender Weise und wider alles bessere Wissen dem SPK als Zielsetzung unterstellt wurde.
Im Sozialistischen PATIENTENkollektiv ging und geht es um Befreiung der Krankheit, um Kampf gegen ärztliche Therapie und Vernichtung (vgl. Krankheitskriegsgruppenkollektiv). Dem Sozialistischen PATIENTENkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch "Gesundheit" propagiert, ist vergleichbar mit der Behauptung, der Staat Israel sei eine Gründung und Heimstatt der SS und Adolf Hitler der erste Ehrenbürger.
Die Behauptung einer "Auschwitzlüge" wird strafrechtlich verfolgt. Zur Begründung wird von Justizseite darauf hingewiesen, daß mit den Mitteln des Strafrechts der Verhöhnung der Opfer entgegenzutreten sei, einer Verhöhnung, die darin besteht, zu behaupten, es habe gar keine Opfer gegeben bzw. es seien gar keine Juden ermordet worden. Millionen von Ermordeten lösen sich so buchstäblich in Luft auf, es gibt sie nicht, sie hat es nie gegeben. Die Ermordeten werden so ein zweites Mal ermordet, sie werden endgültig vernichtet. Diesmal durch Sprache, durch Worte, so jedenfalls der Justiz- und Pressetenor.
Ebenso wie mit der Behauptung der "Auschwitzlüge" die Massenmorde von Auschwitz mittels Sprache eliminiert werden, haben die Beschuldigten, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, in ihrem Druckerzeugnis Patienten und Krankheit mittels Sprache beseitigt. Der Herausgeber, laut Klappentext des genannten Druckwerks mit Nazitum bestens vertraut (kritisch selbstverständlich, solange sich so noch die besseren Geschäfte machen lassen), scheint hierbei einiges gelernt zu haben in Sachen Vernichtung durch Sprache. Er eliminiert Krankheit und Patienten schon auf dem Papier. Das Sozialistische Patientenkollektiv versucht er zu begraben unter medizinalem Sprachmüll ("gesund", "Selbsthilfegruppe") und Patient, dies‘ Wort, dies‘ böse, mit seinem jüdisch-grellen Schein, darf nicht einmal mehr auf dem Papier vorkommen. Und dies im Zusammenhang Sozialistisches PATIENTENkollektiv! Dieses Totschweigen (nur Totschweigen?) von Krankheit und Patienten ist eindeutig HEILspolitisch motiviert. Die Grenzen der freien Meinungsäußerung sind damit längst überschritten, es handelt sich um eindeutig falsche Tatsachenbehauptungen.
Strafschärfend ist dabei Folgendes zu berücksichtigen: den von ihm verbreiteten Falschbehauptungen gibt der Herausgeber mit der Überschrift "Sachglossar" (Druckerzeugnis S. 9) den Anstrich, es handele sich dabei um gesicherte Tatsachen. Damit nicht genug: in psychiatrieverdächtiger Selbstüberschätzung preist er sein Elaborat dann auch noch als "Nachschlagewerk der jüngeren, noch immer nachwirkenden, deutschen Zeitgeschichte". Das wäre zum Lachen, wenn es nicht blutiger Ernst wäre. Der Herausgeber zielt mit seinen Falschbehauptungen also auf politische Effekte und zwar zum HEIL verkalkter Verhältnisse. Im Effekt also ein Totschlagewerk, und zwar gerichtet gegen alle Kranken, die heutzutage einem iatrokapitalistischen Profitsystem noch weithin so bewußtlos und orientierungslos ausgeliefert sind wie weiland die ersten Industriearbeiter ihren Unternehmern und Gönnern im Manchester-Kapitalismus.
Alles weit übertrieben und zudem Themen der Politik und nicht des Strafrechts, meint der Herr Staatsanwalt? Und das ginge ihn als Jurist dann ja wohl nichts an? Weit gefehlt! Es geht auch hier, wie schon eingangs erwähnt, zu allerletzt um Ideologisch-Politisches, das so oder anders darzustellen im Belieben der Beschuldigten stehe, sondern es geht um Tatsachen, den Beschuldigten bekannte Tatsachen, denen zuwider die Beschuldigten Behauptungen aufgestellt haben, von denen sie wußten, daß sie falsch sind. Also ein Fall für den Staatsanwalt.
Die Beschuldigten haben wider besseres Wissen gehandelt. Ihre Bestrafung ist schon aus Gründen der Spezialprävention dringend geboten, nicht minder aber auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention.
Verleumderisch, volksverhetzend und volksverdummend ist auch die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung der Beschuldigten in ihrem Druckerzeugnis auf Seite 251, es hätte je ein "Verbot des SPK" gegeben. Dies ist wahrheitswidrig a) in tatsächlicher, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Diese bewußte Falschbehauptung belegt die politische Denunziationsabsicht der Beschuldigten, die an Tatsachen und Fakten gänzlich uninteressiert sind. Tatsache ist: das SPK wurde nie verboten. Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil im Dezember 1972, siehe auch Prozeßakten der Staatsschutzkammer Karlsruhe.
Die Falschbehauptung, das SPK sei verboten worden, erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung. Ebenso wie die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust als Volksverhetzung unter Strafe gestellt ist (§ 130 Abs. 3 StGB), wird wegen Volksverhetzung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung verleumdet (§ 130 Abs. 1 Ziff. 2 StGB).
Der Holocaust war vor 58 Jahren. Er soll unvergessen bleiben (keine Amnestie, Verbot bis heute!). Das SPK (1970/71) war vor 28 Jahren (kein Verbot!). Es kann also nicht eingewendet werden, nach mittlerweile 28 Jahren sei es unerheblich, ob das SPK verboten worden sei oder nicht. Die falsche Behauptung der Beschuldigten, das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) sei verboten worden, obwohl höchstrichterlich festgestellt ist, daß das SPK nie verboten wurde, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Außerdem ist die Menschenwürde dadurch angegriffen, daß Teile der Bevölkerung, nämlich die Patienten des SPK und in Kontinuität seiner weiteren Arbeit die Patienten des SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE), verleumdet werden, indem das SPK als verbotene Organisation bezeichnet wird, und damit letztlich in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck erweckt wird, die Patienten des SPK hätten einer verbotenen Organisation angehört. Insbesondere sind durch diese Verleumdung in ihren Rechten verletzt die Anzeigerstatterin als aktive Teilnehmerin am SPK 1970/71 und viele andere, welche diese Arbeit als SPK/PF(H) bzw. als SPK/PF(MFE) fortsetzen. Ebenso ist der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Ziff. 1a) StGB verwirklicht, da die Verleumdung in einer Buchveröffentlichung des KLV Konkret Literatur Verlags durch denselben öffentlich verbreitet wurde und wird.
Die Behauptung, das SPK sei verboten, erfüllt auch den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB. Die wider besseres Wissen und öffentlich aufgestellte Falschbehauptung eines Verbots des SPK ist geeignet, gegen Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des SPK/PF(H) bis heute behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.
Die Staatsanwaltschaft hat der Verbreitung dieser Falschbehauptung aber auch im eigenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz insgesamt entgegenzutreten. Wenn in Publikationen wie der genannten, die sich noch dazu rühmt, ein Nachschlagewerk für die jüngere Zeitgeschichte zu sein, behauptet wird, das SPK sei verboten worden, so wird damit in objektiver und tatsächlicher Hinsicht "gerichtlich verboten" mit "gerichtlich nicht verboten" gleichgesetzt. Ein Staatsanwalt kann dem nicht zustimmen. Die Beschuldigten allerdings stellen damit ihre Eignung unter Beweis (es gehört nicht viel dazu), als 5. Kolonne die Interessen der Ärzteschaft zu betreiben, die als Iatrokratie sich seit jeher über Staat und Gesetze stellt (Vgl. Plinius Secundus: "... Ärzte die einzigen ... ungestraft töten ..."). Inzwischen steht es schon in den Massenmedien zu lesen, daß die Ärzteschaft jenseits von Gesetzen operiert und noch jedes Gesetz, das ihren Interessen zuwiderlief, wenn nicht von vornherein verhindert, dann doch zu Fall gebracht hat. Sogar die Presse beklagt inzwischen, daß dies nicht nur zu Zeiten Adenauers der Fall war, der jeden Politiker ausdrücklich davor warnte, sich mit den Ärzten anzulegen und diesen mißliebige Gesetzesvorstöße erst gar nicht zu versuchen. Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol. Nochmals: Das Selektieren und Töten von Patienten war keine Sache der Nazis, sondern Ärztesache, und bei weitem nicht bloß die einiger "schwarzer Schafe" oder einer Handvoll Eliteärzte, sondern es war Sache der Ärzteschaft insgesamt. Eine jahrzehntelange Kampagne in Presse und Verlagspublikationen (vorauseilender Nazoitismus) seit Malthus‘ Zeiten, und zwar eher noch von links als von rechts, ging den Tötungen voraus. Das jeweils "gute Gewissen", insbesondere gerade der Lohnschreiber und Publizisten, waren dabei die Ärztekammern, was folgte: die Gaskammern.
Noch heute und von links-alternativen Ärzten ist zu hören: "Man muß eben bedenken, daß es in den KZs und Vernichtungslagern einzigartige Bedingungen für die medizinische Forschung gab, die man als Arzt und Wissenschaftler sonst nicht so leicht findet, das ist schon verlockend". Eben: Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol, damals wie heute. Auch in den 70er Jahren war es die Ärzteschaft, welche das SPK – weil pro Krankheit – bekämpfte "als Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß". Die Ärzteschaft forderte damals in ihrem offiziellen Organ, dem Ärzteblatt, "Kampfpanzer gegen Patienten des SPK" einzusetzen. Es war denn auch die Ärzteschaft, welche die Verfolgung von Patienten des SPK mittels Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten betrieben hat. Jedoch: das SPK und seinen Krankheitsbegriff konnten selbst die Ärzte nicht durch Gerichte verbieten lassen.
Würde die Staatsanwaltschaft die Verleumdung, das SPK sei "verboten" worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse verfolgen, so würde sie sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich ("objektivste Behörde der Welt") und den Gerichten damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Die Staatsanwaltschaft würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise "egal, legal", um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen. Dann dürften jedoch künftig weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte beanspruchen, irgend jemanden oder irgend eine Gruppe zu verfolgen, wenn diese trotz rechtlichem Verbot in ihrem Tun fortfahren. Beispielsweise dürften sie keinen mehr verfolgen, weil er Nazi-Embleme öffentlich verwendet. Keiner dürfte verfolgt werden, wenn er sich mit anderen zusammen als NSDAP wiederbetätigt. Staatsanwaltschaften und Gerichte müßten dafür sorgen, daß etliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches gestrichen werden. Ein gut‘ Teil der Stellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften könnten dadurch zwar ebenfalls eingespart werden und dies würde zur Verringerung der allseits beklagten Kostenlast beitragen. Doch das staatliche Gewaltmonopol wäre damit auch juristischerseits für obsolet erklärt und die Staatsanwaltschaft würde sich selbst ihrer Existenzberechtigung insgesamt berauben. Die Staatsanwaltschaft hat daher auch im eigenen wohlverstandenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz im Ganzen, diese verleumderische Falschbehauptung zu verfolgen.
III
Es steht außer Zweifel, daß die von den Beschuldigten über das SPK aufgestellten Behauptungen falsch sind. Es steht ebenfalls außer Zweifel, daß es sich auch nicht um sogenannte "wertneutrale" Falschbehauptungen handelt, durch welche "der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen nicht tangiert wird" (Soehring, Presserecht, S. 211). Ganz im Gegenteil: Die Beschuldigten haben die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung, Volksverhetzung und Volksverdummung erfüllt. Dadurch sind die schutzwürdigen Interessen nicht nur der Unterzeichnenden, sondern einer Vielzahl von Personen verletzt, nicht nur der Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch die Interessen aller anderen Patienten, die zu ihnen kommen. Das Ausbreitungsprinzip von SPK/PF heißt und ist wie schon damals Multi-Fokaler Expansionismus (MFE). Es gibt zum Beispiel SPK/PF(MFE) Österreich, desgleichen MFE Frankreich, Griechenland, Spanien und mehrere andere. Sie alle, und alle, die zu ihnen kommen, sind verletzt durch die inkriminierten Falschbehauptungen über das SPK.
Insbesondere SPK/PF(H), KRANKHEIT IM RECHT, PATHOPRAKTIK MIT JURISTEN ist hier zu nennen, bekannt als tätig in SPK-Kontinuität und als einzige Stelle für SPK-Information (s. Schriftsatz vom 10.11.1999, S. 2, Abmahnung an KONKRET). Wer zu KRANKHEIT IM RECHT kommt – oftmals letzte Station, wenn alles andere nichts war –, hat schon eine Vorentscheidung getroffen, daß er nicht Therapie und Behandlung will, also ganz so wie die, welche 1970/71 ins SPK kamen, sich vorher entschieden hatten. Wie bereits zum SPK, kommen auch hier Leute aus allen Bereichen der Bevölkerung. KRANKHEIT IM RECHT erreichen Anfragen, nicht nur aus ganz Deutschland, sondern aus der ganzen Welt. Ein exemplarischer Wochenquerschnitt, nachzulesen im Aktionsprotokoll von KRANKHEIT IM RECHT aus dem Februar 1993, gibt darüber beispielhaft Auskunft (Anlage 3, vgl. Zeittafel). KRANKHEIT IM RECHT: keine Selbsthilfegruppe, kein Patientenschutzbund, kein Weglaufhaus, keine Sterbehilfe, kein Herrenmenschenrechtsverein, sondern Pro-Krankheit-Bereich. Der Protest der vielen wird aktiv gemacht, wirksam gegen Ärzte vorzugehen, Krankheit ins Recht zu setzen, aber nicht, um lediglich "Recht" zu bekommen, sondern ganz im Gegenteil, um die Rechtsetzung durch Krankheit zu erwirken.
Krankheit nimmt unbestreitbar immer mehr zu. Die Ärzte profitieren davon. Dem Terror aus HEIL&Therapie, ausgehend von der Ärzteschaft als Klasse insgesamt, kann einzig und allein eine auf Pro-Krankheit bezogene Patientenfront wirksam entgegentreten. Das geht also alle etwas an und schon längst nicht mehr nur SPK, SPK/PF(H) allein.
Wer sonst kann ernsthaft etwas einwenden gegen Organbankausschlachtung, gegen Hetze und Jagd auf Kranke, gegen die Züchtung des Herrenmenschen, gegen Euthanazi (von Abtreibung und Abschalten bis zur aktiven Tötung), solange er an das Hirngespinst Gesundheit glaubt, im Netz von HEILsversprechen und Gesundheitsfixierung zappelt?!
Der Patient, wenn er Schutz und Unterstützung sucht in diesem Krieg der Ärzte gegen Patienten, wohin, wenn nicht an SPK/PF(H), soll er sich wenden? An die Gewerkschaft? Die will ihn erst wieder nach Wiederherstellung seiner Arbeitskraft, nicht aber als Patient. An die Politik? An die Allparteienkoalition Gesundheitspartei, an diesen "legalen Arm" (SPIEGEL) der Ärzteschaft, diese selbst dieser Diktion zufolge eine Terrororganisation, eine illegale Untergrundarmee? Oder an die Kirche? Gewiß: Not lehrt beten, aber Schmerz und Verzweiflung führen heutzutage weit eher in die Klinik als in die Kirche. Für abschiebebedrohte Kurden gibt es schon mal Kirchenasyl, aber gab es diesen Schutz je für beispielsweise anstaltsbedrohte Patienten?
Einzig und allein das Sozialistische Patientenkollektiv und alle, die sich darauf beziehen, sind von Anfang an gegen HEIL&Therapie angetreten und haben sich positiv auf Krankheit bezogen.
Die Falschbehauptungen der Beschuldigten verletzen daher nicht nur die Lebensinteressen all jener, die im oder mit dem SPK/PF(H) arbeiten, sondern sind insbesondere geeignet, all diejenigen, welche gegen ärztliche HEILsgewalt Unterstützung suchen, in die Irre zu führen und grob zu täuschen. Irreführungsversuche werden, auch wenn sie im Gegensatz zum hier Vorliegenden harmlos sind, rechtlich verfolgt, oft schon beim geringsten Anlaß. Unter Berufung auf drohende Verwechslungsgefahr konnte das "Handelsblatt" einer kleinen Zeitschrift verbieten lassen, den Namen "Wandelsblatt" zu führen, obwohl beide Zeitschriften in Aufmachung, Inhalt und Adressatenkreis völlig verschieden und in keiner Weise zu verwechseln waren. Das Gericht sah dennoch eine verwechslungsfähige Gleichsetzung gegeben.
Weil es zu Verwechslungen Anlaß gibt, ist Etikettenschwindel
verboten im Geschäftsleben. Ums Geschäft geht es auch im Vorliegenden,
nämlich auf Seiten der Beschuldigten; auf Seiten der Patienten geht
es um Leben und Tod. Durch die verwechslungsfähige Umetikettierung
des SPK von einer Krankheitskriegsgruppe (wenn schon
"-gruppe") zu einer weiteren Ware auf dem Markt
der Gesundheitsgrüppchen ("... Menschen gesund machen") betreiben
die Beschuldigten, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, das Geschäft
der Krankheitshasser. Durch ihre Publikation erwecken sie in der Öffentlichkeit
den irrigen Eindruck, das SPK gehöre zu den Gesundheitsbefürwortern
und – weitere Falschmeldung – sei darüberhinaus "verboten" (s.o. S.
8ff). "Gesund" und "Verbot", im Effekt: tot. So hätten sie es gern,
diese Lohnschreiber, und die Zustimmung, wenn nicht schon Impulsgebung,
seitens der Ärzte ist sicher, todsicher, ganz konkret. Diese Doppelstrategie
aus Desorientierung und Abschreckung, letztlich zwar auch dies unwirksam
gegen Krankheit und Pathopraktik, zielt darauf ab, dem SPK, SPK/PF(H),
zumindest auf dem Papier die Existenz abzusprechen. Nicht zum Geringsten
ist dies darüberhinaus zum lebensverkürzenden Schaden all derer
(Patienten!), die verwirrt und verschreckt davon abgehalten werden, sich
an SPK/PF(H) zu wenden. Was dem isolierten Patienten in seiner Verzweiflung
dann als Letztes bleibt – – die Beschuldigten lesen es beim Frühstück
und meinen, es ginge sie nichts an. Es ist Sache des Staatsanwalts, die
Beschuldigten zumindest hinsichtlich des strafrechtlichen Schuldzusammenhangs
eines Besseren zu belehren und darüber, daß durch ihre irreführenden
Falschbehauptungen über das SPK eine Vielzahl von Personen in ihren
vitalen Interessen geschädigt wurden, nicht nur die Unterzeichnende
und die Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch
alle anderen Patienten, die zu ihnen kommen bzw. – ginge es nach den Beschuldigten
– daran gehindert werden.
Der Sache nach geht es nämlich weltweit um einen, allerdings unerklärten Krieg der "weißen Armee"(die Ärzteschaft) gegen Patienten, die das weithin noch gar nicht bemerkt haben. "Weil der Kranke seinem Arzt gewöhnlich vertraut, fällt der Blick des einzelnen Patienten selten auf die weiße Armee ... Diese Heerschar ist tief gestaffelt, rekrutiert ohne Unterlaß neue Helfer ... An dieser Front gibt es niemals Ruhe ... Irrationalität, Aberglaube, sogar Wahnideen sind feste Bestandteile des Gesundheitswesens ... Paragraphen hat der medizinisch-industrielle Komplex einfach nicht beachtet, andere ausgehebelt oder umgangen", fiel sogar schon dem SPIEGEL (34/1998) auf.
Aus allen rechtlichen Gründen ist daher gegen die Beschuldigten die öffentliche Klage zu erheben. Die Beschuldigten wußten, daß sie wider besseres Wissen handelten. Sie waren, wie oben dargetan, mehrfach telefonisch und schriftlich entsprechend abgemahnt.
Verleger und Herausgeber haben gegen die Verpflichtung verstoßen, das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten bzw. haben sich strafbar gemacht, "weil sie als Täter oder Teilnehmer an der rechtsverletzenden Veröffentlichung konkret mitgewirkt haben" (vgl. z.B. Soehring, Presserecht). Verleger und Herausgeber hätten in Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht die Verbreitung des strafbaren Inhalts, nämlich die Verbreitung der das SPK betreffenden Falschbehauptungen, verhindern können und verhindern müssen.
Da die Beschuldigten die Tat öffentlich durch Verbreitung ihrer Publikation (u.a. §§ 130, 187 in Verbindung mit § 111 StGB) begangen haben, ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren angedroht.
Die Staatsanwaltschaft möge den Eingang dieser Strafanzeige bestätigen, sowie den Namen des Sachbearbeiters und das Aktenzeichen mitteilen.
Muhler
Rechtsanwältin