Dünhölter und Bach sind futsch. Ein Viertel Mondumlauf hat gereicht. Unsere Rechtsanwältin, Frau Ingeborg Muhler, PF/SPK(H), hat ihnen ein Tratschozid geschickt. Die Schnüffelkraken scheuen nämlich Rechtsanwälte, wie der Leibhaftige das Weihwasser. Unter den 60 Seiten Beweislast sind sie zusammengebrochen. KRANKHEIT IM RECHT hat ihnen den Rest gegeben. Ihre Flucht in die Psychiatrie zum Nachteil des SPK (siehe Link) hat sich nicht bezahlt gemacht. Der Bach ist ja schon voll drin in der Berner Psychiatrie. Und der Dünhölter hat sich jetzt ganz entmündigt. Einen Opernfuzzi namens Andreas Praefcke aus Mannheim haben sie zu Hilfe gerufen, weil dieser seit Mai letzten Jahres schon linken darf, sie selbst aber immer noch nicht.
Ja, so züchten wir SPK-Negaten.
Merke: Der Huber ist ein Menschenfresser ohne Knarre (Ulrike Meinhof). Der Menschengattung aus Krankheit bringt uns auch dies näher. Schon gewußt? Lesen Sie unsere Stromzeitung im Internet! Das nutzt der Patientenklasse, aber nur für die Jackerklasse ist das unangenehm.
SPK/PF(H)
Kennwort SPK
Hier: Tratschozid in Sachen Presse, TV & Konsorten
Das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) hat nie aufgehört zu existieren und hat sich auch unter widrigsten Bedingungen immer wieder durchgesetzt, während alle sonstigen, damals für „viel revolutionärer“ gehaltenen Strömungen inzwischen längst gescheitert und beendet sind, beziehungsweise kapituliert haben, auch unaufgelöst.
Das SPK gibt es nur als SPK in der Patientenfront, SPK/PF(H).
Merke und beachte!:
Das SPK hatte und hat
- nichts zu tun mit RAF
- nichts zu tun mit Polit-Aktivisten, sog. 68er-Bewegung
- nichts zu tun mit sog. Selbsthilfegruppen und Betroffenenverbänden
- nichts zu tun mit sog. Antipsychiatrie bzw. medizinischen
oder außermedizinischen Fachdisziplinen,
sondern mit Krankheit versa Iatrokapitalismus.
In der damaligen Zeit hat sich einzig das SPK positiv auf Krankheit bezogen. Keine andere politische, sozialistische, kommunistische, anarchistische oder militaristische Gruppierung war dazu bereit. Inzwischen aber hat sich das SPK/PF(H) weitverbreitet und stabilisiert mit dem gemeinsamen Interesse und Ziel, der seit Jahrtausenden ungestraft mordenden Ärzteklasse endlich wenigstens den Anfang einer Patientenfront und Patientenklasse entgegenzustellen. Das Ausbreitungsprinzip von SPK/PF heißt wie schon damals Multi-Fokaler Expansionismus (MFE). Es gibt zum Beispiel SPK/PF(MFE) Österreich (‘Patientenstimme’), desgleichen MFE Spanien, Griechenland und mehrere andere.
Die Texte von SPK/PF(H) veröffentlicht der KRRIM – PF-Verlag für Krankheit, Postfach 12 10 41, D-68061 Mannheim.
Einzige Stelle für SPK-Information: SPK/PF(H)
KRANKHEIT IM RECHT
Pathopraktik mit Juristen
Straße: U 5, 18
D-68161 Mannheim
Telefon: +49/621/25366
Fax: +49/621/1564174
Mit der Vertretung aller rechtlichen Interessen ist Frau Rechtsanwältin und Diplom-Informatikerin Ingeborg Muhler, aktive Teilnehmerin am SPK schon 1970/71, beauftragt, und zwar durch Huber, den Gründer des SPK.
Das heißt unter anderem: Wer die alten Falschbehauptungen über das SPK wiederholt, den erwarten € 250.000.- Strafe oder bis zu 6 Monate Gefängnis. Seit 1995 hat es daraufhin niemand mehr gewagt, für eine der oben näher bezeichneten Falschbehauptungen persönlich einzustehen, weder privat und schon gar nicht gerichtsöffentlich. Das Verfallsdatum besagter Lügen und so lange hartnäckig wiederholter Reporter-Legenden wurde somit und übrigens in dreijähriger Laufzeit einige dutzend Male herausgeprüft.
In Heidelberg, Februar 1970 vom Frontpatienten Dr. Huber gegründet. Das SPK-Programm: Aus der Krankheit eine Waffe machen!, bleibt in die Tat umgesetzt. Das SPK, das aus der Patientenfront hervorging, hat im Juli 1971 seine Selbstauflösung erklärt (strategischer Rückzug). Als Patientenfront der Konfrontationspatienten gab es dieses SPK schon seit 1965 und es besteht weiter und es ist weiterhin einschnittslos in der tätigen Aktivität als ebensolches aktiv, und zwar als PF/SPK(H).
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
NDR
- Herrn Cordt Schnibben -
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg
Sendung am 9.11.1997, "Die Täter" im NDR
von Cordt Schnibben und Christian Berg
Ihnen hiermit vorsorglich zur Kenntnis, daß die Unterzeichnende beauftragt ist, sämtliche rechtlichen Interessen des SPK [Sozialistisches Patientenkollektiv, SPK/PF(H)] allseitig wahrzunehmen.
Ausweislich der Medienprogramme für den diesjährigen Herbst (Fotokopie hier beigeschlossen), kommen ja auch Sie, sehr geehrter Herr Schnibben, und Herr Berg unter den Hauptautoren verantwortlich in Betracht, wenn die Herbstoffensive in Sachen Jubiläumspropaganda zum Jahr der RAF-Journalisten demnächst anläuft.
Was das SPK damit nicht zu tun hat, nämlich alles, wollen Sie bitte den Anlagen entnehmen. Das SPK wurde nie verboten, und niemand, weder 2 Personen, noch eine 2. oder 75. Generation als SPK je bei der RAF oder sonstwo auch nur geduldet.
Insbesondere möchte ich vorab vor jeder unkritischen Übernahme von das SPK betreffenden Schrifterzeugnissen des Aust-Bestsellers ("Der Baader-Meinhof-Komplex") gewarnt haben.
Dr.med. Huber, ass.prof, Arzt und Psychiater, heute SPK/PF(H)-FP, Gründer des SPK, hat 1985 durch öffentliche und rechtliche Erklärung und Begründung von einer strafrechtlichen Verfolgung besagten Autors und seiner korrumpierten SPK-Zeitzeugen (Müller, Jünschke, Taufer) Abstand genommen. Dieser Autor sei in wissenschaftlich-deskriptiver Würdigung seines Textes über das SPK mit Sicherheit strafunmündig, aufgrund eines "pubertätsnahe acquirierten lumpenpsychopathischen Defektzustands". Es hat Herrn Dr. Huber übrigens denn auch nur mäßig überrascht, daß es gerade ein sonst so kritischer Revolutionär wie Dieter Kunzelmann war, der sich bemüht hat, ein ordentliches Gericht zu suchen und zu finden, das Herrn Stefan Aust, heute "Spiegel"-Chef, wegen einer ihn betreffenden Falschdarstellung in besagtem Bestseller-Schrifterzeugnis rechtskräftig verurteilt hat. Das hat denn auch wohl nicht genügt, denn 1993 wurde Aust dann ja noch gerichtsöffentlich zum "Rufmörder" (Haas-Akte; DM 80.000). Gerade bei Äußerungen über behauptete "Verbrechen", so das Gericht, seien größte Vorsicht und Sorgfalt geboten sowie gesteigerte Nachforschungsbemühungen erforderlich.
Was meine Mandanten, die Ihre vorgesehene Sendung nicht kennen, gerade von Ihnen, Herr Schnibben, und Herrn Berg erwarten, zumal und ausschließlich in Sachen SPK-Berichterstattung ist, anders als bei Herrn Aust, die Wahrnehmung der journalistischen Sorgfaltspflicht.
Diese könnte gut und gern auch darin bestehen, daß Sie das SPK ganz aus dem (Fernseh-)Spiel lassen.
Die folgende, unsere Empfehlung ist weder unbillig, noch ein Witz: halten Sie sich doch, wenn schon, dann etwas mehr an die Ärzteklasse, die überreichlich Stoff und Material liefert für organisiertes Verbrechen in Permanenz! Denn Krankheit ist prinzipiell unkriminalisierbar und so eigengesetzlich, wie Sie vielleicht aus eigener Erfahrung wissen, oder noch erfahren werden, daß Krankheit buchstäblich über allen Gesetzen steht, nämlich dort, wo bislang tat-sächlich noch und wieder die internationale Ärztebande, trotz aller Lombrosos und Mengeles selig, das Szepter schwingt.
Dies sind unsere leitenden Gesichtspunkte, die in den Beilagen, sachbezogen, wie diese nun einmal sind, vielleicht nicht so deutlich hervortreten, besonders bei allzu flüchtiger und oberflächlicher Prüfung. Aber immerhin ist es ja inzwischen sogar fremdsprachigen Autoren im Ausland gelungen, sich zu Gunsten des SPK vom Stefan-Aust-Komplex in Sachen Baader-Meinhof zu befreien. Unsere eigenen Schriften hingegen, herausgegeben von KRRIM – PF-Verlag für Krankheit, werden im Ausland, zumal in den USA und in Italien als Pflichtlektüre im Schulunterricht, als Lehr- und Lernstoff dringend empfohlen.
Sie selbst haben das sicher ja alles schon im Ganzen oder zumindest in wesentlichen Teilen durchgearbeitet, damit es Ihnen am Ende nicht noch ergeht, wie so manch’ anderem auch blindhuhnmäßig da und dort ein Körnchen findend, sich redlich ernährenden Autor; denn gerade bei Äußerungen über behauptete "Verbrechen", so das Gericht im Prozeß gegen Aust (s.o.), seien größte Vorsicht und Sorgfalt geboten sowie gesteigerte Nachforschungsbemühungen erforderlich. Auch Altbewährtes, weil erst seit 1990 von uns nicht mehr unwidersprochenes Ton- und Bildmaterial, etwa im Stil von "... Heidelberg ... in der idyllischen Universitätsstadt am Neckar ... war 1970 ... SPK ... Todesstoß ...", schützt vor Strafe nicht und erspart niemandem die Mühe, selbst Nachforschungen anzustellen. Sonst kommt nämlich die Staatsanwaltschaft, und diese ist bekanntlich und laut Selbstbekunden "die objektivste Behörde der Welt". Also noch objektiver als objektivst (geht’s nicht mehr).
Es wird Ihnen daher anheimgestellt, daß Sie das SPK - weil nicht zur Sache gehörig (Jubiläumspropaganda zum Jahr der RAF-Journalisten) - ganz aus dem (Fernseh-) Spiel lassen.
Sollten Sie, aus uns übrigens unerfindlichen Gründen, dennoch nicht umhin können, im oben bezeichneten Zusammenhang in die SPK-Materie einzusteigen - und etwas tiefer graben als gemeinhin üblich werden Sie da schon müssen, geht es doch dabei um das heilige Patientengut der Ärzte, oder vielmehr um etwas Todernstes, nämlich die Krankheit -, dann wäre, insbesondere im Fall sachabträglicher Falschdarstellungen, alles Nähere und Weitere vor Gericht zu erörtern.
Es wird Sie sicher freuen, daß wir diese Angelegenheit als Eilsache behandelt haben, um Ihnen Gelegenheit zu geben, das in Aussicht genommene Sendematerial daraufhin noch einmal zu prüfen.
Glückauf für Ihr Projekt!
Muhler
Rechtsanwältin
Anlagen: wie erwähnt
An die
Geschaeftsleitung des
Hoffmann und Campe Verlag
Postfach
2000 Hamburg
Betr: "Der Baader-Meinhof-Komplex" von Stefan Aust, Hoffmann und Campe Verlag, 1985, S. 163 - 177 und wo sonst noch
Sehr geehrte Damen und Herren,
Verteidiger meines im oben genannten Druckerzeugnis namentlich erwaenten Mandanten, Huber, W.D., Dr.med., Gruender und nach wie vor Befuerworter und Verantworter des Sozialistischen Patientenkollektiv, teile ich mit, dass jede Auskunftsberechtigung mit Anspruch auf Authentizitaet ausschliesslich bei den von ihm dazu ausdruecklich Ermaechtigten und bei Dr. Huber selbst liegt.
Herrn S. Aust betreffend und bei dessen Leuten ist diese Voraussetzung nicht erfuellt. Namentlich nicht bei einem gewissen Klaus Juenschke (gamaschendrapierter Ostermarschierer) und Gerhard Ernst Mueller (gluecklos mordverdaechtigender Ex-Kronzeuge).
Jedermann klar erkennbar sind in Ihrem oben genannten Druckerzeugnis klare politische Folgerichtigkeiten zu Ungereimtheiten, Zuschreibungen und Verwechslungen durcheinandergemanscht, ein komplexlastiges Ueberforderungs-Syndrom (Herr S. Aust weiss es selbst, vgl. Karl-Heinz Janssen über S. Aust in DIE ZEIT, 13/12/85), dessen Folie-à-Trois-Gepraege durch Herrn S. Aust selbst eher projektiv ein- und abgefaerbt, als einer anderen, und sei es auch nur eine rechtlichen Wuerdigung zugaenglich erscheint.
Schifferer
Rechtsanwalt
Einschreiben-Rückschein
An die
Rhein-Neckar-Zeitung
Hauptstraße 23
69035 Heidelberg
In der Rhein-Neckar-Zeitung Nr. 115, vom
Donnerstag, dem 22. Mai 1997, haben Sie auf S. 3, Hauptartikel im Kasten,
1. Spalte, gez. v.h., über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK)
folgende Falschbehauptung aufgestellt:
"Am Neckar konzentrierten sich die Fahnder auf das ehemalige Sozialistische Patientenkollektiv (SPK), das enge Kontakte zur "RAF"-Anarchisten-Szene gehabt haben soll".Die Behauptung ist rechtswidrig. Sie ist geeignet, u.a. die Unterzeichnerin in ihrer Eigenschaft als aktive Teilnehmerin am SPK von 1970 bis 1971 in ihrer persönlichen Ehre zu verletzen und zudem unwahr.
Ich habe Sie aufzufordern, zur Vermeidung gerichtlicher Schritte, die in der Anlage beigefügte Verpflichtungserklärung postwendend unterzeichnet zurückzusenden. Sie erklären damit, daß Sie die oben genannte wie auch jegliche gleichgeartete Falschbehauptungen in Ihrer künftigen Berichterstattung unterlassen. Dem Eingang der Erklärung sehe ich bis
30. Mai 1997
entgegen.
Für den Fall, daß die Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht unterschrieben bei der Unterzeichnenden eingeht, gilt als zugestanden, daß Sie von der inkriminierten Straftat in der vorliegenden oder in ähnlicher Form Abstand genommen haben. Weitere rechtliche Schritte bleiben auch für diesen Fall vorbehalten.
Inhalt der Klage:
Hiermit erhebe ich Klage gegen die Rhein-Neckar-Zeitung, vertreten durch den Geschäftsführer, Winfried Knorr, und stelle folgende Anträge:
Begründung
A
In der Rhein-Neckar-Zeitung vom 22. Mai 1997 wurde auf S. 3, Hauptartikel im Kasten, 1. Spalte, gez. v.h., über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) folgende Falschbehauptung aufgestellt:
Die Verletzteneigenschaft ist, auch bei Nicht-Vergleich
mit dem nie verjährenden
NS-Holocaust, aktuell.
Aus meiner Kenntnis des Stils der Berichterstattung
der Beklagten aus früheren Ausgaben auch zeitferner Berichterstattung
ist Wiederholungsgefahr jederzeit und dringend zu gewärtigen.
Beweis: Auf frühere Strafanzeigen blieb
die RNZ stets reaktionslos.
Die Verpflichtungserklärung gemäß Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 1997 (vgl. Anlage) wurde nicht unterschrieben zurückgesandt.
Der Beklagten wird im übrigen dringend empfohlen und nahegelegt, in einer der nächsten Zeitungsausgaben wenigstens folgenden wahren Satz zu bringen:
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
Einschreiben-Rückschein
An den
STERN
Am Baumwall 11
20444 Hamburg
Nachrichtl.: Rhein-Neckar-Zeitung; Konkret
Literatur Verlag; FR; FAZ; ARD; NDR; WDR
Letzte Abmahnung vor Klageerhebung
Im STERN Nr. 26 vom 19. Juni 1997 haben Sie auf S. 45 in dem Artikel ‘Der deutsche Herbst’ mit Bezug auf das Sozialistische Patientenkollektiv folgende Falschbehauptung aufgestellt:
"... Sieglinde Hofmann, geboren 1945, Arzthelferin, über das Sozialistische Patientenkollektiv Heidelberg zur RAF gestoßen. ... "Die Behauptung ist rechtswidrig. Sie ist geeignet, unter anderen die Unterzeichnerin in ihrer Eigenschaft als aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK ) von 1970 bis 1971 in ihrer persönlichen Ehre zu verletzen und diese Behauptung ist zudem unwahr. Die Unterzeichnerin ist durch die inkriminierte Behauptung in ihren Rechten verletzt, insbesondere in den durch die §§ 130, 185 ff StGB geschützten Rechten. Außerdem ist sie durch Mandat, insbesondere durch den Gründer des SPK, Huber WD, Dr.med., ass. prof., gehalten, sämtlichen Falschberichten rechtlich entgegenzutreten.
Die Verletzteneigenschaft ist, auch bei Nicht-Vergleich mit dem nie verjährenden NS-Holocaust, aktuell.
Merke und beachte!:
Das SPK hatte und hat
- nichts zu tun mit RAF
- nichts zu tun mit Polit-Aktivisten, sog. 68er-Bewegung
- nichts zu tun mit sog. Selbsthilfegruppen und
Betroffenenverbänden
- nichts zu tun mit sog. Antipsychiatrie bzw. medizinischen
oder außer-
medizinischen Fachdisziplinen,
sondern mit Krankheit versa Iatrokapitalismus.
Was die RAF betrifft, so mußte jeder seine Bereitschaft unter Beweis stellen, das SPK oder was an Personen übrig war, überhaupt alles Patientenhafte, zu liquidieren.
Zu Ihrer Falschbehauptung im Einzelnen:
Im Übrigen und nur weil es bezeichnend ist für
Ihre tendenziöse Art der Berichterstattung: bei Frau Hofmann
war, jedenfalls und insbesondere zu SPK-Zeiten (1970/71),
und nicht nur für die Unterzeichnende bis hin zum Zeitpunkt des hier
inkriminierten STERN-Artikels (1997!), Frau Hofmann
betreffend, niemals auch nur die Rede von einer Tätigkeit als "Arzthelferin"
(gesetzlich geschützter Ausbildungsberuf immerhin!) in gleichgültig
welchen Belangen. Vielleicht hat ein Stammheimer Richter so ganz auf die
STERN’sche
"Arzthelferin" vergessen bei der Verurteilung.
STERN
mit dem offensichtlichen Ehrentitel Arzthelferin sonach die nach-richtende
Instanz in freier Selbsternennung? Wer einem anderen eine (Betäubungs-)Spritze
gibt, erspart dem Arzt die Dreckarbeit, und daher wohl der Name Arzthelferin.
In der Tat mag Frau Hofmann gut und gern die Arzthelferin gewesen sein,
als die sie der STERN in vielleicht unbeabsichtigter
Hellsichtigkeit bezeichnet. Fürwahr, Durchblick gehört zum Handwerk,
unbedingt. Mit dem SPK, ganz zu schweigen von dem
zugehörigen Kalendarium aber (nach G.W.F. Hegel
und schon seit Immanuel Kant eine der so beachtlichen, wie andererseits
allerelementarsten Kategorien) - 1971 ist eben nicht 1977!,
wer wenigstens zählen und rechnen gelernt hat, wenn schon nicht im
Vollbesitz der kritischen Funktionen elementaren Unterscheidens und Urteilens
- mit dem SPK und dem zugehörigen Kalendarium
also hat dies weder in der Tat, geschweige denn in tatsächlicher Hinsicht
auch nur das Geringste zu tun. Jeder Junkie, jede Krankenschwester, jeder
Pfleger darf sogar intravenös spritzen, und subcutan und intramuskulär
ja sowieso, wenn es der Arzt verantwortet. Es stand denn ja auch wohl bei
Frau Hofmann kein Arzt zur Disposition. Falls dies der STERN
gemeint hat, dann hätte er es ja auch hinschreiben können;
daß schon seit den ersten Anfängen im SPK keiner und niemand
als Arzt und eben genau und nur als Arzt hat zur Verfügung
stehen dürfen, sondern jede und jeder Arzt und Patient zugleich war
und weit und breit keinerlei Arzthelferin, keinerlei Arzthelfer, keinerlei
karitative oder staatliche Sozialarbeit, darüber hat auch der STERN
zeitnah noch zu berichten gewußt. Wie man sich doch aus dem Gedächtnis
kommt, wenn es einem "STERN" geboten erscheint, Selbstverleugnung
zu üben, nämlich Mogelarbeit Lichtjahre an seinen eigenen Dokumenten
und Archiven vorbei. Daß die RAF, aber auch
nur die RAF, immer wieder glaubte, Arzthelferinnen,
Ärzte und sogar Medizinalassistenten nötig zu haben, darin gar
nicht so unähnlich sonstigen Periodika, Ausdruck von Fremd- und Selbstschädigungsanankasmen
in jedem militärischen Zusammenhang, steht auf manch’ anderem Blatt,
stand aber schon im SPK und erst recht in allem substantiell
und authentisch daraus Folgenden als möglicher Streitpunkt einer Entscheidung
niemals auch nur zur Diskussion; denn: AUS
DER KRANKHEIT EINE WAFFE MACHEN.
Hiermit ergeht letzte Abmahnung.
Im Wiederholungsfall wird Klage erhoben.
Inhalt der Klage:
Hiermit erhebe ich Klage gegen
Begründung
A
Die Beklagten haben im STERN vom 19. Juni 1997 auf S. 45 in dem Artikel ‘Der deutsche Herbst’ mit Bezug auf das Sozialistische Patientenkollektiv folgende Falschbehauptung aufgestellt:
Die Unterzeichnende war von 1970 bis 1971 aktive Teilnehmerin im SPK. Sie ist durch die inkriminierte Behauptung in ihren Rechten verletzt, insbesondere in den durch die §§ 130, 185 ff StGB geschützten Rechten. Außerdem ist sie durch Mandat, insbesondere durch den Gründer des SPK, Huber WD, Dr.med., ass. prof., gehalten, sämtlichen Falschberichten rechtlich entgegenzutreten.
Die Verletzteneigenschaft ist, auch bei Nicht-Vergleich mit dem nie verjährenden NS-Holocaust, aktuell.
Beweis: Berichte wie der vorliegende im STERN, aktuelle oder vergangene und damit erst recht potentielle Verletzte gleichermaßen betreffend.
B
Weitere Begründung und Beweisanträge (gegebenenfalls Benennung von Zeugen, Sachverständigen, Beizug von Akten) bleiben vorbehalten.
Muhler
Rechtsanwältin
Rote Fabrik
Seestraße 395
CH-8038 Zürich
Zur Beachtung für künftige Veröffentlichungen: Falschen Darstellungen zum SPK wird gerichtlich entgegengetreten (siehe Anlagen).
Hier:
"Lutz Taufer... arbeitet ab 1970 im Sozialistischen
Patientenkollektiv an der Universität Heidelberg (SPK) mit, das ein
Jahr später zerschlagen wird. Im Moment der Militarisierung der RAF-Politik
wird er sich dieses Ansatzes erinnern und ihn für sich wiederbeleben."
(:Zwischen-Berichte:, S. 245)
Kahlschlag
Krankheitshassern, Patientenverrätern und Plünderern des 70er SPK haben wir, PF/SPK(H), das Handwerk gelegt. Diesbezügliche Fremdeinträge im Internet haben keiner der von uns veranlaßten gerichtlichen Überprüfungen standgehalten. Wer vergleicht, was übrig geblieben ist, wird wissen, daß auch von den verbleibenden Restbeständen nichts zu halten ist und vorsichtshalber nichts mehr veröffentlichen, wenn er es nicht vorher mit unseren Texten bzw. mit uns direkt abgeglichen hat.
Einem Stockholm-Aktionsverkünstler und Stief-RAFfke wird niemand auch nur noch ein Wort über das SPK glauben, es sei denn ein Reporter aus dem Puffmilieu von Rio, wenn er weiß, daß der Nämliche laut Selbstdiagnose nur 10% politisch ist, weil 90% seiner Energien folglich auf der psychotischen Strecke bleiben, seine Angst vor dem Verrücktwerden niederzuhalten, und dies obendrein ihn auch noch in den Stand setzt, die vertrauliche Post einer Tübinger Frauengruppe entgegen vorheriger Absprache zu veröffentlichen, weil er selbst politisch und somit öffentlich, und folglich anderen gegenüber an keinerlei Zusage und Versprechen gebunden ist, wohl aber die Frauen im umgekehrten, nämlich ihn betreffenden Fall. Wie sollte er, wie sollten seine Leser in Rio de Janeiro und seine Hörer in Darmstadt wissen, daß er nicht wegen einer Tat oder einer Eigenschaft 20 Jahre im Gefängnis gewesen ist, sondern vielmehr aus dem ganz einfachen Grund, daß es die herrschende Ärzteklasse gibt mit ihren Normen, Einrichtungen und Gerichten? 23 1/2 Jahre war etwa ein Dutzend Frontpatienten wegen des 70er SPK eingesperrt. Sie wußten um die vorstehend skizzierten politischen Zusammenhänge. Hätten sie sonst, oder hätten sie so umsonst wie der Nämliche auch nur davon träumen können, jemals im SPK gewesen zu sein?!
Die Welt befindet sich heute in der Phase der iatrobiontischen Kriegführung (täglich und tödlich am Schleichwerk, made in U.S.A.). Eben damit hat dieser unser Medienkahlschlag zu tun. Kaum ein Land, beispielsweise auch in Südamerika, kann es sich noch leisten, ohne Kenntnis unserer Texte zu arbeiten. Der Zähler am Internet (www.spkpfh.de) verzeichnet die steil ansteigende Rate des Interesses. Viele werden täglich zum Opfer der mörderischen iatrobiontischen Kriegführung. Auch dagegen gibt es das Krankheitskriegskollektiv PF/SPK(H) in Kontinuität seit 1965. Dessen fälschungs- und idiotensichere Darstellung auch öffentlich zu erzwingen, ist längst schon nicht mehr allein in unser Belieben gestellt, sondern Sache der Gattung im einzig revolutionären, wohlverstandenen pro-Krankheitsinteresse.
Und übrigens sind die Internet-Fremdeintragungen, vor allem die US-amerikanischen, wie notgedrungen nachgebessert auch immer, so gehalten, daß "Terrorismus" wenigstens den Rahmen zieren soll. Jedem einfachen Wachmann hängt der Ausdruck, wie man beispielsweise aus Wien hört, inzwischen wegen seines inflationären Gebrauchs so zum Hals heraus, daß sogar Beamte sich eine lohnendere Lohnarbeit wünschen. In einer alten US-Fassung hier im Internet wird das 70er SPK als das "Allergefährlichste vielleicht überhaupt" versuchsweise vorgeführt. Bravo! Bravissimo!! Gefährlich für wen, gefährlich für welche Gattungsgiftinteressen oder unverzichtbar für wessen Gattungsherstellungsinteresse, steht da selbstverständlich nicht. Zwischen Terrorismus und TherapiSSmus verwechslungssicher zu unterscheiden, hat die US-Konstitution bekanntermaßen schon bei ihren allerersten Beratungen nachdrücklich abgelehnt (HEILkriegterrorismus –). In einem anderen, nämlich neueren Fremdeintrag hat sich das "Allergefährlichste" auf das "Leiseste", jedoch ungemein Faszinierende gesundgeschrumpft. Und wir haben gut lachen; denn ihnen wird das Lachen vergehen. Ja, iatrobiontisch.
Na denn, und dies nur bis zum nächsten Kahlschlag.
Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
An
Zeitschrift
MEIER
Holzbauerstr. 6-8
68167 Mannheim
Im MEIER vom Juni 1997 haben Sie auf S.
90, 1. Textspalte, unter der Überschrift Über Leben über
das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) folgende Falschbehauptung aufgestellt:
Hiermit ergeht letzte Abmahnung.
Im Wiederholungsfall wird Klage erhoben.
Inhalt der Klage:
Hiermit erhebe ich Klage gegen
sowie gegen
Begründung
A
Im MEIER vom Juni 1997 haben die Beklagten auf S. 90, 1. Textspalte, unter der Überschrift Über Leben über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) folgende Falschbehauptung aufgestellt:
Die Verletzteneigenschaft ist, auch bei Nicht-Vergleich
mit dem nie verjährenden
NS-Holocaust, aktuell.
Das SPK (1965, 1970ff bis heute) war im deutschen Sprachraum vorher erstellt und in Kraft. Dies lange vor jeder so genannten Antipsychiatrie und übrigens auch vor allen sonstigen Polit-Aktivisten (so genannte 68er, Baader-Meinhof usw.), die durch falsche journalistische Zuschreibungen später damit in Zusammenhang gebracht wurden. Es handelte sich beim SPK in der überwiegenden Mehrzahl um Patienten, die wegen der üblichen körperlichen Krankheiten und Unfallfolgen auch in der Psychiatrie mal vorbeigekommen waren, oder oft eher zufällig wegen nichts, aber nicht selten schwerstens auch psychiatrisch gezeichnet waren, und freiwillig beschlossen hatten, insbesondere seit es das SPK gab, dort zu bleiben und mitzumachen. Auch bei Patienten in psychiatrischen Anstalten, die sich heute wie auch schon damals an uns wenden und gewendet haben, ist das bis heute im Wesentlichen so geblieben: zur Brandmarke Patient kommt die freiwillige Selbstbrandmarkung als Patient, mit der unmittelbaren Folge, daß Krankheit allein schon dann und dadurch einmal mehr zur Waffe geworden ist; daher der Name: AUS DER KRANKHEIT EINE WAFFE MACHEN, daher die Namen: Frontpatient und Patientenfront. Im Gefängniskrankenhaus Hohenasperg kam Huber, der SPK-Gründer, zwecks Zwangsernährung, anders als üblich, nicht zu den Psychiatern, die ihn wegen seiner Angriffe ausdrücklich und unbesehen als untragbar abgelehnt hatten, sondern auf die chirurgische Abteilung obendrüber und bis zur Entlassung. Soviel und sowenig hatte das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV je mit Psychiatrie zu tun. Ärzteklasse heißt das zu lösende Problem, klassenlose Gesellschaft heißt das Ziel, Psychiatrie ist Ablenkung, Vernebelung, Maskierung und inzwischen ganz klar Datenerfassungsnetz gegen vertrauensselige Psychiatriepatienten und sonstige Opfer der in Popularisierung begriffenen modernen genetischen Zwangs-Eugenik, Antipsychiatrie eine der zugehörigen Verstärkungen. Dergleichen Befürchtungen sind übrigens sogar und gerade auch von selbsterklärten Exponenten der so genannten Antipsychiatrie (Rotelli usw.) schon vor vielen Jahren und nicht nur in Bezug auf die damals noch so genannten Drittweltländer öffentlich verkündet worden, längst bevor von Genetik viel die Rede war, und allerdings auch noch zu einer Zeit, als die Spaßparole Freiheit heilt noch wenig Aussicht hatte, Gesetzesrealität zu werden, jawohl in Italien.
So viel oder so wenig hat Krankheit mit Psychiatrie zu tun.
*Immerhin und
keineswegs schlechthin ist ja der Zusammenhang zwischen Widersprüchen
im Kapitalismus und der Krankheit in 40 Veröffentlichungen dargelegt,
die beim KRRIM – PF-Verlag für Krankheit, erhältlich
sind seit Jahrzehnten, und bei diesen 40 Publikationen handelt es sich
lediglich um größere Publikationen, keineswegs um den größeren
Teil unserer Publikationen zum Thema insgesamt (unsere Archive, angeschlossen
an KRANKHEIT IM RECHT). Es ist aber nicht deshalb gewesen, daß ein
Andreas Baader in den Stammheimer Prozessen öffentlich und dann sogar
pressekundig am Beispiel des Journalismus auf die Verblödungsfunktion
besagter Systemwidersprüche hingewiesen hat. Auch seinetwegen ist
ja das Jahr 1997 auch das Jahr der Journalisten.
Es ist hiermit Beweis angeboten, am Beispiel des inkriminierten Satzes
das zugrundeliegende iatrokapitalistisch verursachte pseudodementielle
Syndrom des genannten Autors, publikums-näher auch Verhältnisblödsinn
genannt, in ausschließlich wissenschaftlich-deskriptiver Form und
insofern keineswegs als beleidigenden Topos, mit Hilfe psychiatrischer
Gutachter unter Patientenkontrolle, koordiniert durch Huber WD, Dr.med.,
ass.prof., öffentlich und exemplarisch, also keineswegs nur schlechthin
zur Darstellung zu bringen.
Auf sonstige Falschdarstellungen, wie beispielsweise "autoritätsfreie Therapie" braucht nicht eingegangen werden, weil diese nicht das SPK betreffen, dessen Fortschrittlichkeit nicht zuletzt in ausdrücklicher Therapieablehnung und Therapieverhinderung (Vergiftungs- und Schock"therapie" insgesamt) bestand und besteht, ein in vielen Fällen lebensrettender Fortschritt, auf den zu kommen und den zu praktizieren besagte Konkurrenzangebote des Autors und seiner Richtung noch vor sich hätten, wäre nicht zu besorgen, daß sie bis zum ersten Ingangkommen nicht längst schon wieder auseinandergelaufen wären. Ärztlich-therapeutisch liquidiert sind sie ja sowieso schon alle jeweils ab ihren ersten Anfängen, die meist als wohlwollende Zeitungsnotiz bzw. Presseente, aufsteigend aus pseudodemokratischem Politsektierertum, beginnen und sang- und klanglos verenden, bevor sie über das Einsammeln von Mitgliederbeiträgen hinaus und patientenverräterischem Gemauschel hinter den Kulissen, substantiell eigenständige Entwürfe, wie vage auch immer, zu artikulieren oder zu entwickeln auch nur auf die Idee haben kommen dürfen, z.B. "autoritätsfrei".
Übrigens und nur der Vollständigkeit halber:
Weitere Begründung und Beweisanträge (gegebenenfalls
Benennung von Zeugen, Sachverständigen, Beizug von Akten, Ortstermine)
bleiben vorbehalten.
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
- Per Gerichtsvollzieher! -
KLV Konkret Literatur Verlag GmbH
– z. Hd. der Geschäftsführerin
Frau Dorothee Gremliza -
Hoheluftchaussee 74
20253 Hamburg
Mannheim, 10.11.1999
Betr.: Ihr Druckerzeugnis:
Margrit Schiller:
„Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht
aus der RAF.“ Herausgegeben von Jens Mecklenburg.
c 1999 Konkret Literatur
Verlag, Hamburg (vormals Röhlmeinhof-Postille).
Bezug: Sozialistisches Patientenkollektiv (SPK), S. 30ff, also an herausragender
Stelle
Ihnen hiermit zur Kenntnis, daß die Unterzeichnende, selbst aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) von 1970 bis 1971, beauftragt ist, sämtliche rechtlichen Interessen des SPK [Sozialistisches Patientenkollektiv, SPK/PF(H)] allseitig wahrzunehmen. Sie ist durch Mandat, insbesondere durch den Gründer des SPK, Herrn Dr. Wolfgang Huber, Arzt und Psychiater, heute SPK/PF(H)-FP, gehalten, sämtlichen Falschberichten rechtlich entgegenzutreten.
Mit Billigung des verantwortlichen Herausgebers ist im oben bezeichneten Verlag ein Buch des Titels: „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung“ erschienen. Damit mag angedeutet sein, daß sowohl der Verlag als auch der verantwortliche Herausgeber kein Wort, kein Datum für glaubhaft hält, ist doch schon allein durch die vorstehende Titulierung auf die autobiographische, romaneske Note der Verfasserin abgehoben, die längst Familienmutter in einem amerikanischen Land sei. Aus Untätigkeit bzw. aus einem falschen Tun können weder bei einer Verfasserin, noch bei einem Hersteller von Druckerzeugnissen richtige Gedanken folgen; das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) ist als SPK/PF(H) bis heutigentags tagtäglich und runduhr tätig. Auch deshalb sind hier schutzwürdige Interessen vorrangig geltend zu machen. Teilthema des Elaborats ist nämlich das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK). Es besteht ein besonderes rechtliches Interesse einer Vielzahl Beteiligter, Falschbehauptungen mit der gebotenen Schärfe entgegenzutreten.
Schon allein die Inkompetenz der Verfasserin sowohl in fachlicher, sachlicher als auch politischer Hinsicht ist über jeden Zweifel erhaben. Ihr Herausgeber, sollte ihm dergleichen, aus welchen Gründen auch immer, entgangen sein, kann aus der von ihm legitimierten Titulatur „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung“ keinerlei Rechtsanspruch ableiten, allerlei Narreteien und Kurzweil in Umlauf gesetzt zu haben und niemand, dem es um Krankheit in ihren körperlichen, gesellschaftlichen und begrifflichen Zusammenhängen ernsthaft zu tun ist, kann dergleichen unwidersprochen und unkorrigiert hinnehmen, soweit es Rechtsmittel gibt oder welche anderen Mittel auch sonst. Auch den Konkret-Verlag hatten wir zum Selbstkostenpreis von etlichen DM 100 schon vor Jahren und mehrfach in spezifischer Sache abgemahnt (so am 14.02.95, am 28.03.95, am 29.05.97 und am 22.06.97), längst bevor dieser Verlag durch das hier in Rede stehende Druckerzeugnis, ganz im Gegensatz zu anderen medien-öffentlichen Organen, uns neuerlichen Anlaß gibt, tätig zu werden, und zwar auf dem uns schon vor SPK-Zeiten immer so heiß ans Herz gelegten Rechtsweg.
Sie haben unter Beweis gestellt, daß Sie, trotz der publizistischen
Sorgfaltspflicht zu recherchieren, an Tatsachen und Fakten uninteressiert
sind. Andernfalls hätten Sie Gelegenheit genommen, sich bei KRANKHEIT
IM RECHT, einzige Stelle für SPK-Information, der zudem Quellen und
Archiv über das Sozialistische Patientenkollektiv zugänglich
sind, über die Tatsachen zu informieren, worauf Sie schon vor Jahren
fernmündlich (14.02.95) und schriftlich (28.03.95) hingewiesen worden
waren.
Von einer Zivilklage haben wir zunächst nur deshalb abgesehen,
weil es sich zum einen nur um einen mittelschwachen Kleinverlag handelt,
zum anderen uns der Strafrahmen (6 Monate Ordnungshaft oder DM 500.000
Ordnungsgeld) angesichts der notorischen Dickfelligkeit besagter Druckerzeuger
zu gering erscheint, Wiederholungen und Rückfälle zu verhindern.
Sie sind hiermit anwaltlich
1. einen Errata-Zettel (Anlage 1) in sämtliche Exemplare des oben bezeichneten Druckerzeugnisses einzulegen, die künftig ausgeliefert werden, Errata-Zettel, auf welchen die in diesem Druckerzeugnis aufgestellten Falschbehauptungen betreffend das SPK (siehe unten, Seite 3ff) korrigiert werden;
2. die Druckvorlage für diesen Errata-Zettel rechtzeitig vor Drucklegung der Unterzeichnerin, Frau Rechtsanwältin Ingeborg Muhler, Adresse: U 5, 18; D-68161 Mannheim, zu übersenden;
3. das SPK betreffende entsprechende Errata-Zettel auch in sämtliche noch nicht ausgelieferte Exemplare von anderen Publikationen des KLV Konkret Literatur Verlags einzulegen, in welchen das SPK genannt ist;
4. in eventuellen Neuauflagen der bisher erschienenen Veröffentlichungen diese Falschbehauptungen vor dem Druck zu korrigieren und die diesbezüglichen Neukommentierungen des Verlags bzw. Herausgebers (Fußnoten und dergl.) der Unterzeichnerin, Frau Rechtsanwältin Ingeborg Muhler, rechtzeitig vor der jeweiligen Drucklegung zu übersenden und ggf. in künftigen neuen Veröffentlichungen des KLV Konkret Literatur Verlags das Sozialistische Patientenkollektiv betreffende Falschbehauptungen zu unterlassen und nicht zu wiederholen;
5. eine Eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, daß Sie die unter 1. bis 4. bezeichneten Handlungen vornehmen (Anlage 2);
6. die Eidesstattliche Versicherung an die Unterzeichnerin zu übersenden, und zwar spätestens bis zum
30. November 1999.
Sollte nach Ablauf der gesetzten Frist die genannte Eidesstattliche Versicherung bei der Unterzeichnenden nicht eingegangen sein, so ist die Unterzeichnende schon jetzt beauftragt, straf- und zivilrechtliche Schritte einzuleiten, insbesondere wegen Verleumdung, Volksverhetzung und Volksverdummung, und sie hat diesbezüglich freie Hand, die gebotenen Mittel auszuschöpfen. Sogar schon mancher Arzt konnte, nach etlichen Dutzend Jahren rechtlicher Auseinandersetzungen mit uns, einer gerichtlichen Verurteilung nur durch die Inanspruchnahme der Psychiatrie entgehen.
Im übrigen weist die Unterzeichnende darauf hin, daß sie weder verhindern kann noch will, daß KRANKHEIT IM RECHT, SPK/PF(H) nach fruchtlosem Ablauf der oben gesetzten Frist an die Öffentlichkeit geht, auch über Internet.
Im Einzelnen handelt es sich bei den zu korrigierenden Falschbehauptungen
über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) um folgende Ausführungen
im eingangs bezeichneten Druckerzeugnis:
I
Seite 30, Zeile 11 von oben:
„Selbsthilfegruppe“ falsch, anachronistisch zudem! Wenn überhaupt „...gruppe“, lies: „Krankheitskriegsgruppe“.
Zur Begründung der Sachverhalt:
Die Bestimmung von außen: Haß- und Aggressionskollektiv
(v. Baeyer & Co, s.u.),
Bestimmung von innen: Neurevolution-kraft-Krankheit-muß-sein-Kollektiv.
Beim SPK handelte es sich also um eine Krankheitskriegsgruppe.
II
Seite 30, Zeile 15 von oben:
„verstand sich als Teil einer neuen Psychiatrie, der Anti-Psychiatrie.“
Falsch!
Lies: „war und ist transdisziplinäraprioristische Universalistik.“
Zur Begründung der Sachverhalt:
Das SPK war nach Plan und Durchführung transdisziplinäraprioristisch,
also alles andere als „anti-psychiatrisch/psychiatrisch“, ein Sachverhalt,
der andernorts so umschrieben ist:
Das SPK gibt es nur als SPK in der Patientenfront, SPK/PF(H)Ganz entgegen der Auffassung von Frau M. Schiller stand im SPK 1970/71 die sogenannte Antipsychiatrie nie auch nur ernsthaft zur Debatte, geschweige denn hätte auch nur ein einziges Buch darüber herumstehen dürfen, schon gar nicht zum allgemeinen Gebrauch und zudem unübersetzt.
Merke und beachte!:
Das SPK hatte und hat
– nichts zu tun mit RAF
– nichts zu tun mit Polit-Aktivisten, sog. 68er-Bewegung
– nichts zu tun mit sog. Antipsychiatrie bzw. medizinischen oder
außermedizinischen Fachdisziplinen,
sondern mit Krankheit versa Iatrokapitalismus.
Herr Prof. Walter Ritter von Baeyer, psychiatrischer Klinikdirektor und Erzfeind des SPK, somit unverdächtiger Zeuge diesbezüglich (Gutachten auch presseöffentlich und Frau Schiller sehr wohl bekannt):
„... Damit (scil. SPK) ist ein letzten Endes antitherapeutisch wirkendes Behandlungsprinzip aufgedeckt, das von allen verantwortlichen Psychotherapeuten abgelehnt wird.Alle medizinischen Teil- und Fachdisziplinen mit Ausnahme der Psychiatrie selbst sind Anti-Psychiatrie. Sie alle sind seit jeher gegen Psychiatrie und Psychiater, die Internisten, Chirurgen etc., folglich Anti-Psychiatrie. Ja, sogar die Psychiater ihrerseits (s.u.) sind fakultativ Antipsychiater.
Es gibt in der Tat außerhalb des SPK im In- und Ausland einzelne Gruppen, in denen psychiatrische Patienten sich selbst therapieren oder an der Gestaltung ihrer Behandlung wesentlich selbst mitbeteiligt sind. Solche Gruppen gehen nach dem Prinzip der von dem schottischen Psychiater Maxwell Jones am weitestgehenden verwirklichten „therapeutischen Gemeinschaft“ vor. Doch stehen diese therapeutischen Gemeinschaften meistens dann doch unter Kontrolle verantwortlicher, gut ausgebildeter Ärzte und Psychotherapeuten und sie haben, soviel ich sehe, allesamt nicht die einseitige, politisch-aggressive Ausrichtung und den politisch-utopischen Charakter, der dem Huber-Kollektiv eigen ist.“
Antipsychiatrie im engeren Sinn gab es in Büchern und in geschlossenen, und selektiv zu öffnenden Institutionen. Die Patienten in der Poliklinik waren von vornherein draußen, es war ja ambulant, in der Poliklinik mit Huber Poliklinikleiter-Stv. Antipsychiatrie beinhaltet Öffnung von geschlossenen Anstalten für Einzelne, Angepaßte. Laing, Cooper und Basaglia, diese „Antipsychiater“ waren Psychiater und haben stets darauf bestanden, wenigstens dies zu bleiben, und zwar unter allen Umständen, Patient hin, Patient her.
Nur bei einem kleineren Teil der Patienten des SPK handelte es sich aus ärztlich-medizinischer Sicht um psychiatrische Patienten. Es handelte sich beim SPK in der überwiegenden Mehrzahl um Patienten, die wegen der üblichen körperlichen Krankheiten und Unfallfolgen, wegen verpfuschten Operationen, Vergiftungsfolgen, Elektroschock-Traumen, neurologischen Ausfallserscheinungen etc. oder oft eher zufällig wegen nichts auch in einer Poliklinik (urspr. Armenklinik!) an der Universität Heidelberg mal vorbeigekommen waren, aber nicht selten schwerstens auch psychiatrisch gezeichnet waren, angeschwärzt, und freiwillig beschlossen hatten, insbesondere seit es das SPK gab, dort zu bleiben und mitzumachen.
Soviel und sowenig hatte das Sozialistische Patientenkollektiv je mit Psychiatrie oder Anti-Psychiatrie zu tun, d.h. gar nichts! Ärzteklasse heißt das zu lösende Problem, klassenlose Gesellschaft heißt das Ziel, Psychiatrie ist Ablenkung, Antipsychiatrie eine der zugehörigen Verstärkungen. So viel oder so wenig hat Krankheit mit Psychiatrie/Anti-Psychiatrie zu tun.
Im Übrigen hatte es das SPK von 1970/71 auch in der Folge und bis
heute niemals nötig, nach Vorbildern zu suchen, die es nicht gab und
bis heute (leider!) nicht gibt.
III
Seite 43, Zeile 5 von unten:
„... Kontakt („RAF“ gab es damals noch nicht, d.Verf.) wolle?“ Falsch!
Lies: „... Asylvermittlungsanfrage zu Gunsten von Anonymi, also Routinesache.
Merke: Sozialistisches Patientenkollektiv, Namenlose, und zwar
per Prinzip, Methode und allgemeiner Billigung und vorsichtshalber letztendlich.“
Zur Begründung der Sachverhalt:
„Rotkäppchenbande“, stadtbekannt, schon längst dabei; s.
auch wissenschaftliche Selbstdarstellung des SPK 1970.
IV
Seite 232, Zeile 15 von oben:
„Mitbegründer“ falsch! Lies: „Gründer“.
Zur Begründung der Sachverhalt:
Herr Dr. Wolfgang Huber hat die Gruppentherapie als solche schon vorgefunden.
Als Gründer der Gruppentherapie gelten J. L. Moreno und R. Battegay.
Herr Dr. Huber hat u.a. auch schon Gruppentherapie während seiner
Ausbildung durchgeführt, gesamtklinisch stationär und ambulant,
und dann später ambulant in der Poliklinik der Universität Heidelberg
fortgesetzt. Dann, seit 1965, nach Methode, Form und Inhalt abrupt erneuert.
Daher zunächst seine Namensgebung Patientenkollektiv, später
und nach tätiger Beseitigung aller Unterschiede zwischen Arzt und
Patient seine Namensgebung Sozialistisches Patientenkollektiv (am Montag
nach Beendigung der Rektoratsbesetzung). Erstmalig, einmalig und letztgültig.
Niemand sonst hätte zunächst die Befugnis und später zu
all dem die Kompetenz und die totale Risikobereitschaft gehabt. Er war
im SPK unter Gleichen der Letzte und Erste. Dr. Huber ist Gründer,
nicht Mitbegründer. Niemand sonst war dazu befugt und kompetent.
V
Seite 232, Zeile 12 von unten:
„Ehemaliges SPK- und RAF-Mitglied“, falsch! Lies: „Zeitweise im SPK, Jahre später RAF-Mitglied“.
Zur Begründung der Sachverhalt:
Im SPK gab es keine Mitglieder und keine Mitgliedschaft. Hierzu siehe
auch im Folgenden (VII). Außerdem suggeriert die zu korrigierende
Formulierung eine zeitgleiche „Doppelmitgliedschaft“. Tatsache ist jedoch,
daß niemand vom SPK als SPK je bei der RAF auch nur hat mitmachen
dürfen, niemand vom SPK auch nur allerunterste Handlanger-, Hilfs-
oder auch nur Zuträgerdienste hat leisten dürfen, ohne allen,
aber auch allen spezifischen wie unspezifischen Inhaltsbestimmungen des
SPK vorher drastisch entgegengetreten zu sein (RAF- und bei weitem nicht
nur RAF-Parole: „Weg mit dem Patientenscheiß!“). Jede „Mitgliedschaft“
war laut RAF-Beschluß, praktiziert seit 1973, zwingend bis zur angedrohten
Tötung an den Bruch mit sämtlichen SPK-Positionen gebunden.
VI
Seite 246, Zeile 1 von oben:
„Selbsthilfeorganisation“ falsch, desgleichen „Selbsthilfegruppe“ S. 30, Z. 11 v.o. Lies: „Krankheitskriegsgruppenkollektiv“ (vgl. oben).
Zur Begründung der Sachverhalt:
Das SPK 1970/71 inklusive bis dato war niemals eine Organisation, niemals
eine Einrichtung. Ganz im Gegenteil handelte und handelt es sich um einen
amorphen Wärmekörper-in-ständiger-Umschmelzung. Bekanntlich
unterschied J.-P. Sartre (s. Kritik der dialektischen Vernunft) sinnadäquat
mehrere Stadien revolutionärer Bewegungen: 1. Das Fusionieren, 2.
... (nur 1. ist SPK-relevant), Unterscheidungen, von ihm an vielen Beispielen
erprobt und als Denkgesetze den Naturgesetzen gleich zu achten. Es hat
denn auch schon der exorbitanten Hirnleistungskapazität eines Prof.
H. E. Richter und eines Jochen Noth bedurft, das SPK als Michael Kohlhaas-Chaos
zu bezeichnen (ersterer) und als an-die-Wand-zu-stellenden Sauhaufen (letzterer
für die 68er und den SDS). Tja, ein Körnchen Wahrheit
erpicken manchmal sogar die blindesten Hühner, so konkret wie schillernd
noch obendrein. Aber dessen ungeachtet sind Mythosradikale um Wortbildungen,
zusammengesetzt aus Organisiertheitlichkeiten und Crupusculitäten
(K. Marx), gesetzwidrig auch im Sinn des StGB in SPK-Zusammenhängen
gebraucht, zurückzuweisen. Sie sind durch der Sache angemessene Descriptiva
zu ersetzen, auch und zumal in sämtlichen Konkret-Texten über
das SPK. Als beispielgebend ist dabei auf Krankheitskriegskollektiv hinzuweisen,
herrscht doch allemal Krieg, nicht nur in unseren Städten, und auf
transdisziplinäraprioristische Universalistik, wo doch SPK-bezüglich
sonstige Normoisie-Topoi schlechterdings ins Leere greifen, Schaden und
Verwirrung stiften und gesetzlich garantierte Schutzinteressen zu zertrampeln
geeignet wären, stünden nicht sämtliche heute noch viel
progredientere Krankheitswärmekräfte entgegen.
VII
Seite 246, Zeile 1 von oben:
„400 Mitglieder“ falsch! Lies: „500 Teilnehmer und jeder Mitarbeiter,
alle Patienten, niemand als Arzt, Psychologe oder sonstwas beteiligt. Null
Therapie seit 30 Jahren SPK/PF(H).“
VIII
Seite 246, Zeile 5 von oben:
„gesund“ falsch! Lies: "utopathisch“.
Zur Begründung der Sachverhalt:
„... die Zerschlagung des kapitalistischen Systems den Menschen, und
zwar allein kraft Krankheit, die Gattung Mensch bringen würde, nämlich
die Menschengattung, die Gattung, die es bislang nur als Tier- bzw. Pflanzengattung
gibt.“
Merke: „gesund“ ist ein nazistisch-biologistisches Hirngespinst (siehe
SPK-Literatur bei: KRRIM – PF-Verlag für Krankheit, Postfach
12 10 41, D-68061 Mannheim).
IX
Seite 251, Zeile 20 von oben:
„Verbot des SPK“ falsch, und zwar a) in tatsächlicher Hinsicht, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Lies: „Selbstauflösung des SPK am 13.07.1971 durch strategischen Rückzug.“
Zur Begründung der Sachverhalt:
Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil im Dezember 1972, s. auch Prozeßakten
der Staatsschutzkammer Karlsruhe.
X
Seite 272, Zeile 15 von oben:
„Selbstverlag“ falsch! Lies: „Verlag“.
Zur Begründung der Sachverhalt:
Beim KRRIM – PF-Verlag für Krankheit handelt
es sich nicht um einen Selbstverlag. Irreführung der Leser, die meinen,
das Buch könnte vergriffen sein oder nicht im offiziellen Buchhandel
erhältlich. Deshalb ist auf dem Errata-Zettel eine Ausnahme in der
Bezeichnung des Verlags zu machen, um den Fehler zu korrigieren. Bezeichnung
muß
korrekt sein.
Der fristgerechten Übersendung der Eidesstattlichen Versicherung und einer Vorlage für die zu druckenden Errata-Zettel sehen wir entgegen.
Muhler
Rechtsanwältin
Anlagen:
1. Errata-Zettel
2. Eidesstattliche Versicherung
Anlage 1
Margrit Schiller: „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht aus der RAF.“ c 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg.
|
Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
An das
Amtsgericht Hamburg Mitte
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
der Frau Rechtsanwältin Ingeborg Muhler, Mannheim
1. KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin,
Frau Dr. Dorothee Gremliza, Hoheluftchaussee 74, D-20253 Hamburg,
2. Frau Dr. Dorothee Gremliza, Verlegerin der KLV Konkret Literatur
Verlags GmbH,
Anschrift wie Antragsgegnerin zu 1.
3. Herrn Jens Mecklenburg als Herausgeber, Anschrift über Antragsgegnerin
zu 1
Ein Verrechnungsscheck in Höhe von DM 145,-- für die Gerichtskosten ist in Anlage beigefügt.
In Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT wird
beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – Folgendes anzuordnen:
1. Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die in ihrem nachstehend bezeichneten Druckerzeugnis aufgeführten Falschbehauptungen in Bezug auf das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) zu wiederholen, wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und/oder sonst durch Wort oder Schrift zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Bezeichnung des Druckerzeugnisses:
Margrit Schiller: „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht aus der RAF.“ Herausgegeben von Jens Mecklenburg.
c 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg ((vormals Röhlmeinhof-Postille))
Im Einzelnen handelt es sich um folgende zu unterlassende Falschbehauptungen (hervorgehoben durch Fettdruck und Durchstreichung):
Falschbehauptung Seite 246, Zeile 5 von oben:
„Das SPK ... schlußfolgerte, daß nur die Zerschlagung des
Systems die Menschen wieder gesund machen würde.“
Falschbehauptung Seite 246, Zeile 1 von oben:
((Das SPK)) „hatte zeitweise 400 Mitglieder.“
Falschbehauptung Seite 251, Zeile 20 von oben:
„Juli
Verbot und Schließung des SPK in Heidelberg“
Falschbehauptung Seite 232, Zeile 15 von oben:
„Huber, Wolfgang
Arzt und Mitbegründer des Sozialistischen
Patienten-Kollektivs (SPK) in Heidelberg“
Falschbehauptung Seite 30, Zeile 15 von oben:
„Das SPK verstand sich als Teil einer neuen Psychiatrie,
der Anti-Psychiatrie.“
Falschbehauptung Seite 30, Zeile 11 von oben:
„... im Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK). Das war ursprünglich
eine Selbsthilfegruppe ...“.
Falschbehauptung auf Seite 31, Zeile 17 von oben:
„die Selbsthilfestruktur von Ärzten,
Studenten und Patienten“
Falschbehauptung Seite 246, Zeile 1 von oben:
„Die Selbsthilfeorganisation hatte zeitweise
... .“
Falschbehauptung Seite 43, Zeile 5 von unten:
„... bis ich zum Punkt kam: ob das SPK vielleicht Kontakt
zur RAF wolle?“
Falschbehauptung Seite 44, Zeile 13 von oben:
„... daß ich ihm tatsächlich eine Nachricht der
RAF übermitteln sollte.“
Falschbehauptung Seite 232, Zeile 12 von unten:
„Krabbe, Hanna.
Ehemaliges SPK- und RAF-Mitglied...“
Falschbehauptung Seite 272, Zeile 15 von oben:
„SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen. Eine Agitationsschrift
des Sozialistischen Patientenkollektiv an der Universität Heidelberg,
5. Aufl., Heidelberg, 1987 (Selbstverlag).
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Begründung:
I Sachverhalt
Das angefochtene Druckerzeugnis ist in der KLV Konkret Literatur Verlags GmbH erschienen.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Impressum des Druckerzeugnisses, Anlage 1
Die Antragsgegnerin zu 2) ist Verlegerin und Geschäftsführerin der KLV Konkret Literatur Verlags GmbH und somit auch Verlegerin der angefochtenen Schrift.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Kopie aus dem Verlagsprogramm der KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Herbst 1999, Gesamtverzeichnis Seite 2 (Impressum), Anlage 2
Der Antragsgegner zu 3) ist Herausgeber der Schrift.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Innentitelseite der Schrift, Anlage 3
Die Antragsgegner haben in ihrem oben bezeichneten Druckerzeugnis (vom Verlag angegebenes Erscheinungsdatum September 1999), der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt Anfang November 1999, unwahre Tatsachenbehauptungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) aufgestellt, durch welche die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
Beweis zur Glaubhaftmachung für die Falschbehauptungen: entsprechende Buchseiten, Kopien, Anlage 4
Als die Antragstellerin von der Veröffentlichung des oben erwähnten Druckerzeugnisses und den darin aufgestellten Falschbehauptungen über das SPK Kenntnis erlangt hatte, forderte sie die Antragsgegner unverzüglich in einem Abmahnschreiben vom 10.11.1999 unter Fristsetzung bis zum 30.11.1999 schriftlich auf, diese Falschbehauptungen zu unterlassen bzw. zu korrigieren. Dieser Schriftsatz wurde den Antragsgegnern zugestellt per Gerichtsvollzieher am 17.11.1999.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Abmahnschreiben vom 10.11.1999 mit Anlagen und Zustellungsurkunde vom 17.11.1999, Anlage 5
Entgegenkommenderweise bot die Antragstellerin in ihrem Abmahnschreiben an, die Korrektur der Falschbehauptungen könne durch Beilage eines Errata-Zettels in sämtliche Exemplare des Druckerzeugnisses geschehen, die künftig ausgeliefert werden. Zu den weiteren Aufforderungen, diese Falschbehauptungen auch in anderen bereits bestehenden oder künftigen Druckerzeugnissen zu unterlassen und künftig nicht weiter zu verbreiten, wird auf die Unterlassungsverpflichtungserklärung verwiesen, die als Eidesstattliche Versicherung abgefaßt war und als Anlage 2 dem Abmahnschreiben vom 10.11.1999 beigefügt war.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Unterlassungsverpflichtungserklärung, Anlage 2 zum Abmahnschreiben vom 10.11.1999, Anlage 5
Die Antragstellerin hatte den Errata-Zettel für das angefochtene Druckerzeugnis gleich selbst abgefaßt, so daß die Antragsgegner diese Druckvorlage nur noch hätten vervielfältigen und den auszuliefernden Exemplaren beilegen müssen.
Der Errata-Zettel lautet:
Margrit Schiller: „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung.
Ein Lebensbericht aus der RAF.“ c 1999 Konkret Literatur Verlag, Hamburg. Errata S. 30, Z. 11 v.o.: „Selbsthilfegruppe“ falsch, anachronistisch zudem! Wenn überhaupt „...gruppe“, lies: „Krankheitskriegsgruppe“. S. 30, Z. 15 v. o.: „verstand sich als Teil einer neuen Psychiatrie, der Antipsychiatrie.“ Falsch! Lies: „war und ist transdisziplinäraprioristische Universalistik.“ S. 43 Z. 5 v. u.: „... Kontakt („RAF“ gab es damals noch nicht, d.Verf.) wolle?“ Falsch! Lies: „... Asylvermittlungsanfrage zu Gunsten von Anonymi, also Routinesache. Merke: Sozialistisches Patientenkollektiv, Namenlose, und zwar per Prinzip, Methode und allgemeiner Billigung und vorsichtshalber letztendlich.“ S. 232, Z. 15 v. o.: „Mitbegründer“ falsch! Lies: „Gründer“ S. 232, Z. 12 v. u.: „Ehemaliges SPK- und RAF-Mitglied“, falsch! Lies: „Zeitweise im SPK, Jahre später RAF-Mitglied“. S. 246, Z. 1 v. o.: „Selbsthilfeorganisation“ falsch, desgleichen „Selbsthilfegruppe“ S. 30, Z. 11 v.o. Lies: „Krankheitskriegsgruppenkollektiv“ (vgl. oben). S. 246, Z. 1 v. o.: „400 Mitglieder“ falsch! Lies: „500 Teilnehmer und jeder Mitarbeiter, alle Patienten, niemand als Arzt, Psychologe oder sonstwas beteiligt. Null Therapie seit 30 Jahren SPK/PF(H).“ S. 246, Z. 5 v. o.: „gesund“ falsch! Lies: "utopathisch“. S. 251, Z. 20 v. o.: „Verbot des SPK“ falsch, und zwar a) in tatsächlicher Hinsicht, b) in gerichtsobjektiver Hinsicht. Lies: „Selbstauflösung des SPK am 13.07.1971 durch strategischen Rückzug.“ S. 272, Z. 15 v. o.: „Selbstverlag“ falsch! Lies: „Verlag“. |
Beweis zur Glaubhaftmachung: Errata-Zettel, Anlage 1 zum Abmahnschreiben vom 10.11.1999, Anlage 5
Die Antragsgegner kamen der Forderung der Antragstellerin nicht nach. Sie haben auch keine anderen Vorschläge gemacht, wie der von ihnen verursachte Schaden anders hätte behoben werden können. Im Gegenteil: bis heute haben die Antragsgegner nicht geantwortet. Dadurch haben sie unter Beweis gestellt, daß sie nicht gewillt sind, von ihrem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen. Sie haben ihre Falschbehauptungen weder korrigiert, noch kundgetan, daß sie diese künftig unterlassen.
Die falschen Behauptungen über das SPK im angefochtenen Schrifterzeugnis werden von den Antragsgegnern weiterhin unkorrigiert aufgestellt und verbreitet.
Wird eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben,
ist die Wiederholungsgefahr gegeben (BGH, NJW 84, 1607, 1610). Der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung war somit geboten.
II Die für die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen sind gegeben.
1. Der KLV Konkret Literatur Verlag, Frau Dr. Dorothee Gremliza und Herr Jens Mecklenburg sind Anspruchsverpflichtete in vorliegender Pressesache.
Anspruchsverpflichtete sind im Vorliegenden der KLV Konkret Literatur Verlag als Copyright-Inhaber, Frau Dr. Dorothee Gremliza als Verlegerin und Geschäftsführerin des KLV Konkret Literatur Verlags und darüber hinaus Herr Jens Mecklenburg als Herausgeber in gesonderter persönlicher Verantwortlichkeit. Die Antragsgegner haften für die von ihnen begangenen Rechtsverletzungen.
Die Rechtsprechung geht von einer eigenen Verpflichtung des Verlags aus, sämtliche zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge auf deren inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, daß durch deren Inhalt keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verleger haftet für jede Folge unterbliebener Vorsorge. In Bezug auf den Antragsgegner Mecklenburg als Herausgeber gilt dasselbe. Darüber hinaus besteht im Vorliegenden zudem eine besondere Herausgeberhaftung für die von ihm allein verfaßten und zu verantwortenden Beiträge und die darin aufgestellten unwahren Behauptungen über das SPK, insbesondere für das (wörtliches Zitat Mecklenburg:) „vom Herausgeber bearbeitete Glossar: Personen, Organisationen und Ereignisse werden vorgestellt und erläutert. Literaturhinweise werden gegeben.“
Beweis zur Glaubhaftmachung: Druckerzeugnis S. 9, Kopie, Anlage 6
Die Antragsgegner haben in Bezug auf die aufgestellten Falschbehauptungen das SPK betreffend nicht nur jegliche journalistische und publizistische Sorgfaltspflicht außer acht gelassen, sondern sie haben bewußt, wissentlich und willentlich diese Falschbehauptungen aufgestellt. Dies ist durch die Tatsache unter Beweis gestellt, daß die Antragsgegner zuvor über das SPK von der Antragstellerin und von KRANKHEIT IM RECHT anhand von Dokumenten informiert und abgemahnt worden waren, Dokumente, aus deren Inhalten sie wußten, daß die Tatsachenbehauptungen, die in dem angefochtenen Druckerzeugnis aufgestellt wurden, falsch sind.
Die Dokumente über das SPK, welche den Antragsgegnern vorlagen, sind insbesondere:
Die Antragstellerin, selbst aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) von 1970 bis 1971, ist durch die angefochtenen Falschbehauptungen in ihren Rechten verletzt.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 20.01.2000, Anlage 11
Die Verletzteneigenschaft kommt darüber hinaus einer Vielzahl von Personen bzw. Teilen der Bevölkerung zu, die Arbeit und Inhalte des SPK, und zwar als SPK/PF(H), in tätiger Kontinuität seitdem fortgeführt haben und weiter fortführen (siehe unten).
Die Äußerungen der Antragsgegner verletzen das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das insbesondere auch den juristisch so genannten selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch mit umfaßt (BVerfG, NJW 80, 2070; BVerfG, NJW 80, 2072; BVerfG, NJW 89, 1789). Dabei kommt es entscheidend auf die Selbstdefinition an und nicht auf die Beurteilung und Bewertung der – fälschlich unterstellten – Tatsachen durch andere. Dies ist höchstrichterlich vom Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt worden:
„Das durch Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz verfassungsrechtlich gewährte allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch dagegen, daß jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen.In einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es in Bezug auf den selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch:
... kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (vgl. ... BVerfGE 24, 236 [247f] = NJW 1969, 31).“
BVerfG, Beschluß vom 3.6.1980 – 1 BvR 185/77, NJW 1980, 2070f
„Auf die Selbstdefinition des Betroffenen ist bei der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung falsch oder richtig ist, abzustellen, wenn dem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden (BVerfGE 54, 129 [156] = NJW 1980, 2069). Das ist nicht erst der Fall, wenn der Betroffene wörtlich zitiert wird, sondern immer schon dann, wenn der Betroffene – wie hier – jedenfalls nach dem Gesamteindruck, der durch die Äußerung beim Leser hervorgerufen wird, als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfGE 54, 208 [217f] NJW 1980, 2072).“ BVerfG Beschluß vom 4.10.1988 – 1 BvR 556/85, NJW 1989, 1789Ebenfalls Bundesverfassungsgericht zur Selbstdefinition:
„... den Inhalt des Grundrechts des Betroffenen kann ihre Auffassung ((d.h. die Auffassung Dritter)) nicht konstituieren, wenn anders das Persönlichkeitsrecht nicht um seinen eigentlichen Gehalt des Ureigenen und Nicht-Vertretbaren gebracht werden soll, das zu schützen es bestimmt ist.“Es kommt also entscheidend auf die Selbstdefinition an. Jeder soll ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre grundsätzlich selbst darüber entscheiden können, wie er sich Dritten gegenüber in der Öffentlichkeit darstellen will. Die Beurteilung durch Dritte kann nicht für die Selbstdefinition herangezogen werden, da sonst der sog. Gehalt des Ureigenen und Nicht-Vertretbaren der Selbstdefinition verfehlt und verfälscht wird.
BVerfG, NJW 80, 2071; BVerfG, NJW 73, 891, BVerfG E 24, 236; BGH, NJW 58, 1344.
Laut BVerfG (BVerfG, NJW 80, 2071) sind selbst Gerichte nicht befugt, bei ihren Prüfungen und Wertungen dem selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch eines Betroffenen ein eigenes Persönlichkeitsbild oder das eines Dritten entgegenzusetzen. Der selbstdefinierte soziale Geltungsanspruch ist erst recht dann verletzt, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die nicht gefallen sind oder einen unzutreffenden Inhalt aufweisen. Dies ist im Vorliegenden der Fall (siehe unten).
Im Zusammenhang mit dem selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, daß diesem Grundrecht nicht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit entgegengestellt werden kann:
„Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut, weil sie der verfassungsrechtlich vorausgesetzen Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann (Vgl. BVerfGE 12, 113 [130] = NJW 1961, 819).„ BVerfG, Beschluß vom 3.6.1980 – 1 BvR 797/78, NJW 1980, 2072Der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs gilt nicht nur für Einzelne, sondern auch für Personengemeinschaften. Das SPK und in seiner Kontinuität das SPK/PF(H) ist keine juristisch so genannte „unbestimmte Personengemeinschaft“, sondern diejenigen Personen, die daran teilhaben bzw. teilhatten, sind von anderen Personen klar unterscheidbar. Das SPK ist daher als Personengemeinschaft im Sinne des Presserechts ein geschützter Träger von Persönlichkeitsrechten. Eine kollektive Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist beim SPK gegeben, denn es erfüllt die hierfür aufgestellten Kriterien, nämlich „daß die Personengesamtheit eine anerkannte gesellschaftliche, wirtschaftliche oder soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bildet“ (Damm/Kuhner, Wiederruf, Unterlassung, Schadensersatz in Presse und Rundfunk). Insbesondere ist dadurch auch die persönliche Verletzteneigenschaft der Antragstellerin als Teil dieser Personengemeinschaft gegeben.
Die Antragstellerin ist zwar namentlich in dem Druckerzeugnis nicht genannt. Sie tritt aber in der Öffentlichkeit als aktive Teilnehmerin am Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) von 1970 bis 1971 auf. Zudem ist sie als Rechtsanwältin in Sachen SPK und SPK/PF(H) in der Öffentlichkeit tätig und bekannt, da sie per Mandat, insbesondere durch den Gründer des SPK, Herrn Dr. Wolfgang Huber, Arzt und Psychiater, heute SPK/PF(H)-FP, gehalten ist, sämtlichen Falschberichten über das SPK rechtlich entgegenzutreten und dieses Mandat in einer Vielzahl von Fällen bereits wahrgenommen hat. Dies ist auch öffentlichkeitskundig. So zum Beispiel durch Verbreitung in in- und ausländischen Publikationen sowie im Internet.
Beweis zur Glaubhaftmachung: österreichische Zeitschrift,
PATIENTENSTIMME Nr. 3, Seite 71, Kopie, Anlage 12
Auszug aus der Internet-Homepage von SPK/PF(H), Kopie, Anlage 13
Die angefochtenen Falschbehauptungen über das SPK treffen damit die Antragstellerin, da sie als Person in der Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang tätig und bekannt ist. Die Antragstellerin ist deshalb in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt, das insbesondere auch den juristisch so genannten selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch mit umfaßt.
Die Antragstellerin ist als aktive Teilnehmerin am SPK 1970 bis 1971
darüber hinaus in ihrer persönlichen Ehre verletzt, indem sie
durch die Aufstellung unwahrer Behauptungen über das SPK in dem Druckerzeugnis
als Teil der 5. Kolonne der Ärzte, gleich welcher Couleur, dargestellt
wird. Dies stellt eine Rufschädigung der Antragstellerin als Person
und als Rechtsanwältin dar (Näheres hierzu, siehe unten).
3. Die Äußerungen der Antragsgegner über das SPK in dem angefochtenen Druckerzeugnis stellen unwahre Tatsachenbehauptungen dar.
Im Einzelnen handelt es sich bei den zu unterlassenden Falschbehauptungen über das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) um die nachfolgend zitierten Ausführungen im eingangs bezeichneten Druckerzeugnis. Die zu unterlassende Falschbehauptung als solche wird jeweils durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben.
3.1. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 246, Zeile 5 von oben:
„Das SPK machte die sozialen und ökonomischen Verhältnisse der Bundesrepublik für die Krankheiten der Menschen verantwortlich und schlußfolgerte, daß nur die Zerschlagung des Systems die MenschenDie Behauptung der Antragsgegner, das SPK, und damit auch die Antragstellerin als aktive Teilnehmerin am SPK, habe geschlußfolgert, es ginge darum, „Menschen wieder gesund“ zu machen, ist falsch!wieder gesundmachen würde.“
In dem Abmahnschreiben an die Antragsgegner hatte die Antragstellerin die Falschbehauptung der Antragsgegner wie folgt korrigiert:
„... die Zerschlagung des kapitalistischen Systems den Menschen, und zwar allein kraft Krankheit, die Gattung Mensch bringen würde, nämlich die Menschengattung, die Gattung, die es bislang nur als Tier- bzw. Pflanzengattung gibt. Merke: „gesund“ ist ein nazistisch-biologistisches Hirngespinst (siehe SPK-Literatur bei: KRRIM – PF-Verlag für Krankheit, Postfach 12 10 41, D-68061 Mannheim).Die Kurzformulierung in unserem Errata-Zettel lautete :„Gesund“, falsch! Lies: "utopathisch“ (vgl. oben).
Die Antragsgegner handelten wider besseres Wissen, als sie in ihrem Druckerzeugnis wahrheitswidrig und in volksverhetzender und volksverdummender Art und Weise behaupteten, das Ziel des SPK sei es, „Menschen wieder gesund (zu) machen“. Die Antragsgegner hatten die Festschrift: 25 Jahre SPK/PF(H), 60 Jahre Huber, 10 Jahre Krankheit im Recht. Gegen 4. Gewalt und 5. Kolonne, und sie hatten das Buch SPK- Aus der Krankheit eine Waffe machen (vgl. oben).
In der Festschrift heißt es auf Seite 6/7:
„Juni ´70 Erstes Patienten-Info: Das SPK(H) ... macht seine eigene Position kenntlich: „Verscharren wir ein für alle Mal die läppische Hoffnung auf Gesundheit“Beweis zur Glaubhaftmachung: Festschrift, Anlage 7
In SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen heißt es insbesondere auf Seite 16, These 11:
„11) Gesundheit ist ein biologistisch-faschistisches Hirngespinst, dessen Funktion in den Köpfen der Verdummer und Verdummten dieser Erde die Verschleierung der gesellschaftlichen Bedingtheit und gesellschaftlichen Funktion von Krankheit ist.“Beweis zur Glaubhaftmachung: SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen, S. 16, Anlage 14
„Gesundheit ist ein biologistisch-faschistisches Hirngespinst ...“, so das SPK ausdrücklich seit seinen ersten Anfängen, heute präzisiert durch die Bezeichnung: Gesundheit ist ein biologistisch-nazistisches Hirngespinst.
Es war genau diese Ablehnung von „Gesundheit“, die als zentraler Inhalt des SPK von der Staatsschutzkammer Karlsruhe 1972 – und somit gerichtsobjektiv ! – festgehalten wurde. Sie bezog sich dabei wörtlich auf das erste Patienten-Info des SPK: „Verscharren wir ein für alle Mal die läppische Hoffnung auf „Gesundheit“! ... Es darf keine therapeutische Tat geben, die nicht zuvor klar und eindeutig als revolutionäre Tat ausgewiesen worden ist. ...“ (Patienten-Info Nr.1, Dokumentation zum Sozialistischen Patientenkollektiv Teil 1, 1970, 5. Auflage 1980, KRRIM – PF-Verlag für Krankheit).
Auch aus gerichtsobjektiver Sicht also – und im hier Vorliegenden geht es um Rechtliches – handelt es sich bei der Ablehnung von „Gesundheit“ und der Befürwortung von Krankheit als revolutionär zu betätigendem Sachverhalt um den Kern von Theorie und Praxis des SPK. Dies war den Antragsgegnern bekannt, als sie die gezielte Falschbehauptung aufstellten, dem SPK ginge es darum „Menschen wieder gesund (zu) machen“.
Die Falschbehauptung der Antragsgegner greift somit in eindeutig böswilliger und patientenfeindlicher Absicht eine zentrale Bestimmung des SPK an, nämlich die kompromißlose Ablehnung von „Gesundheit“ als eines HEILspolitischen Kampfbegriffs, der schon immer Vorwand war für Patiententötung.
Nicht einmal Ärzten fällt es ein zu behaupten, es gebe auch nur einen einzigen „gesunden Menschen“. Wer meint, er sei gesund, der irrt. Wer beispielsweise aus eigenem Antrieb zum Psychiater geht, um sich seine „geistige Gesundheit“ attestieren zu lassen, hat sich damit, ärztlich-psychiatrisch gesehen, selbst überführt: nur Kranke wollen sich ihre Gesundheit bescheinigen lassen. Der Arzt findet immer etwas, und dank moderner Diagnosetechnologie immer mehr. Erst recht den Genetikern zufolge sind ausnahmslos alle krank, mit genetischen „Defekten“ behaftet, und weit und breit keine „Gesundheit“. Den Ärzten kommt das gut zupaß. Denn bekanntlich sucht man immer gerade das, was man nicht hat. So dient „Gesundheit“ als „Prinzip Hoffnung“ den Ärzten dazu, die Patienten bei der Stange zu halten, aber auch dazu, immer wieder Forschungsmilliarden einzufordern, um aus Krankheit weiterhin Kapital zu schlagen. Nicht umsonst ist der sog. medizinisch-industrielle Komplex inzwischen „the world’s biggest business“ (The Economist).
Von der illusionären Hoffnung auf „Gesundheit“ profitieren nur die Ärzte und ihre Helfer. Patienten sterben daran. Einem Sozialistischen Patientenkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch propagiert, „Menschen wieder gesund zu machen“, ist strafbare Verleumdung, Volksverhetzung und Volksverdummung. Die Antragsgegner verletzen die persönliche Ehre der Antragstellerin ebenso wie ihr Grundrecht auf den selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch, enthalten in Art. 2 I GG, indem sie eine Behauptung aufstellen, mit welcher sie das SPK und SPK-Patienten als Zeugen gegen sich selbst ins Feld führen („... das SPK ... schlußfolgerte ...“).
Die Antragsgegner geben heraus bzw. verlegen auch Bücher über Nazis. Es ist ihnen somit bekannt, daß ihre, dem SPK untergeschobene Formulierung „gesund machen“ geschichtlich und politisch höchst belastet ist. Es ist eine geschichtliche Tatsache, erstmals vom SPK schon 1970/71 öffentlich gemacht und inzwischen Bestandteil des Allgemeinwissens, daß der Massenmord an Patienten während des sog. Dritten Reichs – mindestens 275 000 Ermordete – von Ärzten im Namen der „Gesundheit“ betrieben wurde. Der Massenmord an Patienten war nicht Sache der Nazis, sondern vielmehr Sache der Ärzte, die in Nazideutschland die geeigneten Verhältnisse vorfanden, die seit Jahrzehnten geplante und ideologisch vorbereitete Patientenvernichtung in die Tat umzusetzen, und zwar im Namen der „Gesundheit“. Mit dem Propagandabegriff „Gesundheit“ wurde der Boden bereitet für die geplante Ausrottung von Patienten. Und auch die Juden wurden als Patienten bekämpft und getötet, als beispielsweise „Krebsgeschwür am Volkskörper“. Andererseits wurden Juden nicht verfolgt, wenn sie „gutes, gesundes Blut“ hatten. So z.B. wurden Jüdinnen (!) im sog. Lebensborn von SS-Männern geschwängert, um guten, gesunden Nachwuchs zu zeugen. Also einzig und allein das, was die Ärzte als „Gesundheit“ festlegten, war das Selektionskriterium für Lebendürfen oder Sterbenmüssen.
Hitler war nur der Vollstrecker und oberster Henkersknecht dieser Ideologie, die als therapeutische in ihrem Wüten gegen alles „lebensunwerte Leben“ der Welt und nicht nur den Deutschen längst vor der Naziära geläufig war. Auch sogenannte linke Parteien in Landtag und Reichstag brachten entsprechende Gesetzesinitiativen lange vor 1933 ein. Und nicht nur in Deutschland, auch in Skandinavien, in Frankreich, der Schweiz und wo noch überall wurden Patienten in Anstalten ermordet. Die Gesundheitsideologie der Ärzte hatte schon lange zuvor den Boden bereitet für die Ermordung Hunderttausender Patienten. Die Ärzteschaft stellte öffentliche Berechnungen an, was Patienten die „Volksgemeinschaft“ kosten, und stellte in grellen Farben deren Gefährlichkeit für die „Volksgesundheit“ heraus nach der Devise: „erstens sind sie teuer, und zweitens Ungeheuer“. Dem Propagandaschlachtruf „Gesundheit“ („Sieg HEIL!“) folgte die Tötung als Therapie.
Die Parallelen zu heutzutage sind nicht zu übersehen. Auch heutzutage wird von Seiten der Ärzte eine äußerst aggressive HEILspolitische Dauerpropaganda betrieben. Wieder werden Berechnungen lanciert, in denen Patienten vor allem als „Kostenfaktor“ vorkommen, der „reduziert“ werden müsse, weil sonst die Volkswirtschaft unter den Kosten der Krankheit zusammenbreche. Durch Kosten-Nutzen-Rechnungen wird das Leben der Einzelnen statistisch erfaßt, bilanziert, bewertet und entwertet. Aus Zahlen werden Überzählige: „lebensunwertes Leben“, heute wie damals. Bei Krankheit Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund stellen, heißt letztlich: Zwangseuthanasie (Euthanazi). Heute trifft es den einen, morgen den andern. So fällt es nicht auf. Damit die Kasse stimmt, wird entschieden, wer leben darf und wer sterben muß. Wer dabei aber den Arzt übersieht, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es ist der Arzt, der entscheidet, der selektiert, als Herr über Leben und Tod, in Auschwitz an der Rampe und überall dort, wo es um gesunde Zahlen und kranke Überzählige geht.
Tatsache ist, daß es „Gesundheit“ nicht gibt und nicht geben kann unter krankmachenden gesellschaftlichen Verhältnissen. Kein Arzt kann heilen. Jeder Kranke ein Vorwurf und ein Zeichen der ärztlichen Ohnmacht. Auch deshalb jubelten die Ärzte über Hitler: endlich konnten sie Patienten effektiv „gesund machen“, das hieß: töten. Denn wer schon nicht heilen kann, muß wenigstens töten lernen. Es ging und geht beim „gesund machen“ (dies die Formulierung der Antragsgegner) ärztlicherseits um Tötung, egal unter welchem Vorwand. „Gesund machen“ ist totmachen, „Gesundheit“ der Freibrief fürs Töten. Man muß nur Arzt sein. Das wissen altrömische Historiker (Plinius Secundus: der Arzt ist der einzige, der ungestraft töten darf) so gut wie südamerikanische Guerilleros (Dr.med. Che Guevara zu seinem Vater: Häng‘ ein Arztschild an Dein Haus und Du kannst fortan jeden töten, den Du willst. Es wird Dir nichts passieren). Und in einer kürzlich vom Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Mordsache wurde eine Krankenschwester nur deshalb bestraft, weil sie eine Patientin getötet hatte, ohne Arzt zu sein: Während es dem Arzt erlaubt sei (sic!), Leben zu verkürzen (!!), mache sich eine Krankenschwester strafbar. „Die Angeklagte hat sich Kompetenzen angemaßt, die dem Arzt vorbehalten sind“ (Landgericht Nürnberg). Wenn dann noch strafmildernd das „Mitleid“ der Täterin mit der getöteten Patientin berücksichtigt wird, und daß das Sterbenmüssen für die Getötete eine Gnade gewesen sei, so ist diese Euthanazipropaganda nicht nur ein Echo aus längst vergangenen Zeiten, sondern das Lied vom Tod hier und heute.
Hierzu auch folgender Bericht: Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu dem kommt der Hausarzt zu Besuch und schlägt ihm vor, demnächst zu sterben. Der Patient sei immerhin schon 60 Jahre alt, auch nicht gesund, habe diese oder jene Beschwerden und belaste deshalb die Sozialgemeinschaft mit Kosten, die vermeidbar wären, wenn er demnächst stürbe. Dies gilt nicht nur für Holland, worauf sich das Vorstehende bezieht, und wo inzwischen auf Betreiben der Ärzte im Parlament darüber diskutiert wird, ob auch Minderjährige, ohne Zustimmung ihrer Eltern, in die ärztlich vorgeschlagene Euthanasie rechtswirksam einwilligen können. Lebt jemand in einem Heim, gleichgültig ob in Holland oder sonstwo, so ist die Sache für die Ärzte noch einfacher. Durch Giftbeigabe ins tägliche Essen kommen sie schnell an ihr Tötungsziel. Auf Grund dieses systematisierten Tötens könne die Lebenserwartung für Ältere in Pflegeheimen inzwischen nur noch „in Stunden gemessen werden“ (Medical Economics, 7.3.1988, Richard Fenigsen, MD PhD). Auch hierzulande ist die Euthanasie, treffender Euthanazi, längst gängige ärztliche Praxis, wenn auch nicht immer so offen und ausdrücklich zugegeben wie in Holland. Was „Heilbehandlung“ ist, und sei es Tötung, bestimmt in allen Fällen der Arzt, besteht doch dessen, von ökonomischen Systemgrundlagen gesteuerte Machtvollkommenheit, heute vielfach „Ethik“, bzw. sogar „Öko-Ethik“ genannt, darin, durch keinerlei Wissen eingeschränkt zu sein, zumal durch kein medizinisches, besteht doch der Fortschritt in der Medizin bei ihrer Wahrheitsgrundlagenerforschung darin, daß, um exakt zu sein, im 3-Jahres-Abstand von Irrtum zu Irrtum fortgeschritten wird (SPIEGEL Nr. 14 vom 5.4.99) und über Leichen ohnedies, wäre dem hinzuzufügen.
Falls dem Herrn Richter, es kann auch eine Frau Richterin sein, möglicherweise ausbildungs- oder amtsbedingt die Vorstellungskraft fehlt, sei nachfolgend noch etwas zur totalitären Virulenz der ärztlichen Gesundheitsideologie, hier im Bereich der Justiz ausgeführt: Eine Mutter, die ihr möglicherweise krankes Kind dennoch austragen will, für geisteskrank erklären und zwangsweise unterbringen? Die Einwilligung zur Abtreibung von einem Betreuer einholen? Ein Patient, der ärztlich „empfohlene“, d.h. angeordnete Diagnose- und Therapiemaßnahmen ablehnt, durch Herbeirufung eines Psychiaters für verrückt erklären lassen, seine fehlende Einwilligung durch diejenige eines Betreuers ersetzen, oder ihn gleich noch wegen "Selbstgefährdung" nach vollzogener Exekution der Zwangstherapie anschließend zwangsunterbringen? Oder gar einen Patienten wegen "Fremdgefährdung" entmündigen lassen, wenn er die Entnahme seiner Organe verweigert, die nur maschinell transplantationsgeeignet gehalten werden können, denn andere Personen auf der "Warteliste" könnten ja möglicherweise ohne Transplantation, sei es früher, sei es später, sterben? Diese Aufzählung könnte beliebig fortgesetzt werden.
In all den oben aufgeführten Beispielen geht es um genau dasselbe therapeutische „Gesundmachen“, das von den Antragsgegnern in nicht nur rufschädigender, sondern darüberhinaus volksverhetzender Weise und wider alles bessere Wissen dem SPK als Zielsetzung unterstellt wurde.
Im Sozialistischen PATIENTENkollektiv ging und geht es um Befreiung der Krankheit, um Kampf gegen ärztliche Therapie und Vernichtung (vgl. Krankheitskriegsgruppenkollektiv). Dem Sozialistischen PATIENTENkollektiv zu unterstellen, es habe den Ärztefetisch „Gesundheit“ propagiert, ist vergleichbar mit der Behauptung, der Staat Israel sei eine Gründung und Heimstatt der SS und Adolf Hitler der erste Ehrenbürger.
Die Behauptung einer „Auschwitzlüge“ wird auch presserechtlich verfolgt. Zur Begründung wird von Justizseite darauf hingewiesen, daß mit den Mitteln des Presserechts der Verhöhnung der Opfer entgegenzutreten sei, einer Verhöhnung, die darin besteht, zu behaupten, es habe gar keine Opfer gegeben bzw. es seien gar keine Juden ermordet worden. Millionen von Ermordeten lösen sich so buchstäblich in Luft auf, es gibt sie nicht, sie hat es nie gegeben. Die Ermordeten werden so ein zweites Mal ermordet, sie werden endgültig vernichtet. Diesmal durch Sprache, durch Worte, so jedenfalls der Justiz- und Pressetenor.
Ebenso wie mit der Behauptung der „Auschwitzlüge“ die Massenmorde von Auschwitz mittels Sprache eliminiert werden, haben die Antragsgegner, die KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, in ihrem Druckerzeugnis Patienten und Krankheit mittels Sprache beseitigt. Der Herausgeber, laut Klappentext des genannten Druckerzeugnisses mit Nazitum bestens vertraut (kritisch selbstverständlich, solange sich so noch die besseren Geschäfte machen lassen), scheint hierbei einiges gelernt zu haben in Sachen Vernichtung durch Sprache. Er eliminiert Krankheit und Patienten schon auf dem Papier. Das Sozialistische Patientenkollektiv versucht er zu begraben unter medizinalem Sprachmüll („gesund“, auch „Selbsthilfegruppe“, „Antipsychiatrie“, etc. s.u.) und Patient, dies‘ Wort, dies‘ böse, mit seinem jüdisch-grellen Schein, darf nicht einmal mehr auf dem Papier vorkommen. Und dies im Zusammenhang Sozialistisches PATIENTENkollektiv! Dieses Totschweigen (nur Totschweigen?) von Krankheit und Patienten ist eindeutig HEILspolitisch motiviert. Die Grenzen der freien Meinungsäußerung sind damit längst überschritten, es handelt sich um eindeutig falsche Tatsachenbehauptungen, zudem noch dem SPK selbst in den Mund gelegt!
Zum Nachteil der Antragsgegner fällt dabei Folgendes ins Gewicht: der Herausgeber gibt den von ihm verbreiteten Falschbehauptungen mit der Überschrift „Sachglossar“ (Druckerzeugnis S. 9, vgl. Anl. 6) den Anstrich, es handele sich dabei um gesicherte Tatsachen. Damit nicht genug: in psychiatrieverdächtiger Selbstüberschätzung preist er sein Elaborat dann auch noch als „Nachschlagewerk der jüngeren, noch immer nachwirkenden, deutschen Zeitgeschichte“. Das wäre zum Lachen, wenn es nicht blutiger Ernst wäre. Der Herausgeber zielt mit seinen Falschbehauptungen also auf politische Effekte und zwar zum HEIL verkalkter Verhältnisse. Im Effekt also ein Totschlagewerk, und zwar gerichtet gegen alle Kranken, die heutzutage einem iatrokapitalistischen Profitsystem noch weithin so bewußtlos und orientierungslos ausgeliefert sind wie weiland die ersten Industriearbeiter ihren Unternehmern und Gönnern im Manchester-Kapitalismus.
Die Antragsgegner haben nicht nur den selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch der Antragstellerin verletzt, sondern auch ihre Ehre, und zwar durch unerlaubte Handlungen, welche die Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der falschen Verdächtigung, Volksverhetzung und Volksverdummung erfüllen. Dadurch sind die schutzwürdigen Interessen nicht nur der Antragstellerin, sondern einer Vielzahl von Personen verletzt, nicht nur der Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch die Interessen aller anderen Patienten, die zu ihnen kommen. Das Ausbreitungsprinzip von SPK/PF heißt und ist wie schon damals Multi-Fokaler Expansionismus (MFE). Es gibt zum Beispiel SPK/PF(MFE) Österreich, desgleichen MFE Griechenland, Spanien und mehrere andere in Europa und Übersee. Sie alle, und alle, die zu ihnen kommen, sind verletzt durch die angefochtenen Falschbehauptungen über das SPK.
Insbesondere ist hier SPK/PF(H), KRANKHEIT IM RECHT, PATHOPRAKTIK MIT JURISTEN zu nennen, bekannt als tätig in SPK-Kontinuität und als einzige Stelle für SPK-Information (s. Schriftsatz vom 10.11.1999, S. 2, Anl. 5). Wer zu KRANKHEIT IM RECHT kommt – oftmals letzte Station, wenn alles andere nichts war –, hat schon eine Vorentscheidung getroffen, daß er nicht Therapie und Behandlung will, also ganz so wie die, welche 1970/71 ins SPK kamen, sich vorher entschieden hatten. Wie bereits zum SPK, kommen auch hier Leute aus allen Bereichen der Bevölkerung. KRANKHEIT IM RECHT erreichen Anfragen, nicht nur aus ganz Deutschland, sondern aus der ganzen Welt. Ein exemplarischer Wochenquerschnitt, nachzulesen im Aktionsprotokoll von KRANKHEIT IM RECHT aus dem Februar 1993, gibt darüber beispielhaft Auskunft (vgl. Festschrift, S. 18ff, Anlage 7). KRANKHEIT IM RECHT: keine Selbsthilfegruppe, kein Patientenschutzbund, kein Weglaufhaus, keine Sterbehilfe, kein Herrenmenschenrechtsverein, sondern Pro-Krankheit-Bereich (vgl. S. 14 der Festschrift, Anlage 7). Der Protest der vielen wird aktiv gemacht, wirksam gegen Ärzte vorzugehen, Krankheit ins Recht zu setzen, aber nicht, um lediglich „Recht“ zu bekommen, sondern ganz im Gegenteil, um die Rechtsetzung durch Krankheit zu erwirken.
Krankheit nimmt unbestreitbar immer mehr zu. Die Ärzte profitieren davon. Dem Terror aus HEIL&Therapie, ausgehend von der Ärzteschaft als Klasse insgesamt, kann einzig und allein eine auf Pro-Krankheit bezogene Patientenfront wirksam entgegentreten. Das geht also alle etwas an und schon längst nicht mehr nur SPK, SPK/PF(H) allein.
Wer sonst kann ernsthaft etwas einwenden gegen Organbankausschlachtung, gegen Hetze und Jagd auf Kranke, gegen die Züchtung des Herrenmenschen, gegen Euthanazi (von Abtreibung und Abschalten bis zur aktiven Tötung), solange er an das Hirngespinst Gesundheit glaubt, im Netz von HEILsversprechen und Gesundheitsfixierung zappelt?!
Der Patient, wenn er Schutz und Unterstützung sucht in diesem Krieg der Ärzte gegen Patienten, wohin, wenn nicht an SPK/PF(H), soll er sich wenden? An die Gewerkschaft? Die will ihn erst wieder nach Wiederherstellung seiner Arbeitskraft, nicht aber als Patient. An die Politik? An die Allparteienkoalition Gesundheitspartei, an diesen „legalen Arm“ (SPIEGEL) der Ärzteschaft, diese selbst dieser Diktion zufolge eine Terrororganisation, eine illegale Untergrundarmee? Oder an die Kirche? Gewiß: Not lehrt beten, aber Schmerz und Verzweiflung führen heutzutage weit eher in die Klinik als in die Kirche. Für abschiebebedrohte Kurden gibt es schon mal Kirchenasyl, aber gab es diesen Schutz je für beispielsweise anstaltsbedrohte Patienten?
Einzig und allein das Sozialistische Patientenkollektiv und alle, die sich darauf beziehen, sind von Anfang an gegen HEIL&Therapie angetreten und haben sich positiv auf Krankheit bezogen.
Die Falschbehauptungen der Antragsgegner verletzen daher nicht nur die Lebensinteressen all jener, die im oder mit dem SPK/PF(H) arbeiten, sondern sind insbesondere geeignet, all diejenigen, welche gegen ärztliche HEILsgewalt Unterstützung suchen, in die Irre zu führen und grob zu täuschen. Irreführungsversuche werden, auch wenn sie im Gegensatz zum hier Vorliegenden harmlos sind, rechtlich verfolgt, oft schon beim geringsten Anlaß. Unter Berufung auf drohende Verwechslungsgefahr konnte das „Handelsblatt“ einer kleinen Zeitschrift verbieten lassen, den Namen „Wandelsblatt“ zu führen, obwohl beide Zeitschriften in Aufmachung, Inhalt und Adressatenkreis völlig verschieden und in keiner Weise zu verwechseln waren. Das Gericht sah dennoch eine verwechslungsfähige Gleichsetzung gegeben.
Weil es zu Verwechslungen Anlaß gibt, ist Etikettenschwindel verboten im Geschäftsleben. Ums Geschäft geht es auch im Vorliegenden, nämlich auf Seiten der Antragsgegner; auf Seiten der Patienten geht es um Leben und Tod. Durch die verwechslungsfähige Umetikettierung des SPK von einer Krankheitskriegsgruppe (wenn schon „-gruppe“) zu einer weiteren Ware auf dem Markt der Gesundheitsgrüppchen („... Menschen gesund machen“) betreiben die Antragsgegner, die KLV Konkret Literatur Verlags GmbH, Frau Dr. Gremliza und Herr Mecklenburg, das Geschäft der Krankheitshasser. Durch ihre Publikation erwecken sie in der Öffentlichkeit den irrigen Eindruck, das SPK gehöre zu den Gesundheitsbefürwortern und – weitere Falschmeldung – sei darüber hinaus „verboten“ (siehe unten). „Gesund“ und „Verbot“, im Effekt: tot. So hätten sie es gern, diese Lohnschreiber, und die Zustimmung, wenn nicht schon Impulsgebung, seitens der Ärzte ist sicher, todsicher, ganz konkret. Diese Doppelstrategie aus Desorientierung und Abschreckung, letztlich zwar auch dies unwirksam gegen Krankheit und Pathopraktik, zielt darauf ab, dem SPK, SPK/PF(H), zumindest auf dem Papier die Existenz abzusprechen. Nicht zum Geringsten ist dies darüber hinaus zum lebensverkürzenden Schaden all derer (Patienten!), die verwirrt und verschreckt davon abgehalten werden, sich an SPK/PF(H) oder an die Antragstellerin als Rechtsanwältin von SPK/PF(H) zu wenden. Was dem isolierten Patienten in seiner Verzweiflung dann als Letztes bleibt – – die Antragsgegner lesen es beim Frühstück und meinen, es ginge sie nichts an. Es ist Sache des Gerichts, die Antragsgegner zumindest hinsichtlich des presserechtlichen Schuldzusammenhangs eines Besseren zu belehren und darüber, daß durch ihre irreführenden Falschbehauptungen über das SPK eine Vielzahl von Personen in ihren vitalen Interessen geschädigt wurden, nicht nur die Antragstellerin und die Patienten des SPK, des SPK/PF(H) und SPK/PF (MFE), sondern auch alle anderen Patienten, die zu ihnen kommen bzw. – ginge es nach den Antragsgegnern – daran gehindert werden.
Der Sache nach geht es nämlich weltweit um einen, allerdings unerklärten Krieg der „weißen Armee“ (die Ärzteschaft) gegen Patienten, die das weithin noch gar nicht bemerkt haben. „Weil der Kranke seinem Arzt gewöhnlich vertraut, fällt der Blick des einzelnen Patienten selten auf die weiße Armee ... Diese Heerschar ist tief gestaffelt, rekrutiert ohne Unterlaß neue Helfer ... An dieser Front gibt es niemals Ruhe ... Irrationalität, Aberglaube, sogar Wahnideen sind feste Bestandteile des Gesundheitswesens ... Paragraphen hat der medizinisch-industrielle Komplex einfach nicht beachtet, andere ausgehebelt oder umgangen“, fiel sogar schon dem SPIEGEL (34/1998) auf.
Alles weit übertrieben und zudem Themen der Politik und nicht des Zivilrechts, meint die Frau Richterin, der Herr Richter? Und das ginge Juristen dann ja wohl nichts an? Weit gefehlt! Es geht auch hier, wie schon eingangs erwähnt, zu allerletzt um Ideologisch-Politisches, das so oder anders darzustellen im Belieben der Antragsgegner stehe, sondern es geht um Tatsachen, den Antragsgegnern bekannte Tatsachen, denen zuwider die Antragsgegner Behauptungen aufgestellt haben, von denen sie wußten, daß sie falsch sind. Also ein Fall für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
Die Antragsgegner haben wider besseres Wissen gehandelt. Der Erlaß
einer einstweiIigen Verfügung ist im besonderen öffentlichen
Interesse geboten.
3.2. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 246, Zeile 1 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
((das SPK)) „hatte zeitweiseUnsere Korrekturformulierung auf dem Errata-Zettel: 500 Teilnehmer und jeder Mitarbeiter, alle Patienten, niemand als Arzt, Psychologe oder sonstwas beteiligt. Null Therapie seit 30 Jahren SPK/PF(H). Keine Organisation, keine Mitglieder, sondern fusionierende Gruppe, MFE, Wärmekörper. Vgl. hierzu unsere Ausführungen 3.7.400 Mitglieder.“
In allen das SPK betreffenden Veröffentlichungen ist als Zahl 500 genannt. Das war den Antragsgegnern auch bekannt. In der von ihnen im Literaturverzeichnis als Quelle angegebenen Schrift, SPK- Aus der Krankheit eine Waffe machen, 5. Aufl. 1987, steht auf Seite 42 zu lesen:
„Kurz vor seiner Auflösung zählte das SPK rund 500 Patienten und die Aufnahmekapazität für mindestens weitere 500 Patienten war bereits vorhanden.“Beweis zur Glaubhaftmachung: SPK- Aus der Krankheit eine Waffe machen, 5. Aufl. 1987, Seite 42, Anlage 14
Auch in der den Antragsgegnern vorliegenden Festschrift steht,
mehrfach sogar, daß das SPK 500 Patienten umfaßte:
Seite 9:
„30.06.71: Patienten-Info Nr. 47 – Gorillas in Heidelberg‚... fordern wir 500 Waffenscheine für Patienten, damit sie ihr oftmals gefordertes Recht auf Selbstverteidigung gegen den losgebrochenen maßlosen Polizeiterror durch diese Mittel unterstreichen können.“
S. 12:Beweis zur Glaubhaftmachung: Festschrift, Anlage 7
„Nach dem strategischen Rückzug der 500 machten nur wenige weiter im Gefängnis, bis zum Hungerstreik 1975, der zu einem Initiationserlebnis mehr wurde, auch für andere, sich neu oder wieder anzuschließen, und für viele andere in den kommenden Jahren, es selbständig aufzugreifen“
Geht es um Patienten, nehmen die Antragsgegner es auch mit Zahlen nicht so genau. Ganz anders bei ihrem Bankkonto, ihrer Jahresbilanz, ihrem Profit, da sind sie ängstlich besorgt, daß die Zahlen stimmen, daß „auch nicht eines fehlet“. Die Antragsgegner sind Geschäftsleute, wissen also zu rechnen. Daran kann es also nicht liegen, wenn im Vorliegenden 500 gleich 400 sind. Es liegt vielmehr daran, daß es um Patienten geht. Da kommt es den Antragsgegnern auf Hundert weniger nicht an. Es geht also um gesunde Zahlen und kranke Überzählige, letztere zählen nicht aus Sicht der Antragsgegner.
Sogar in Kriegszeiten wird zur Abschreckung die Exekution nur jedes Zehnten durchgeführt („dezimieren“). Den Antragsgegnern ist bei Patienten selbst das zu wenig. Jeder Fünfte, also doppelt so viele müssen weg, macht Hundert weniger; statt 500 sind es gerade mal noch 400. Ein konkreter Beitrag zum Problem der sogenannten Übervölkerung, die Antragsgegner somit Sprachrohr der medizinalen Wahnidee, derzufolge die Menschheit an sich selber zugrunde gehe wegen Übervölkerung? Wer, so fragen wir Frau Dr. Gremliza und Herrn Mecklenburg, wer von den 500 SPK-Patienten soll es denn namentlich sein, der weg muß?!
Selektieren, eliminieren, euthanazieren ist Ärztesache, nicht erst seit Auschwitz. Die Antragsgegner müssen sich demgegenüber mit Papier und Druckerschwärze bescheiden. Sie haben dabei übersehen, daß nur Papier ein geduldiger Patient ist. Die Antragstellerin jedenfalls weiß erstens, daß nach Adam Riese 500 nicht gleich 400 sind und weiß zweitens, daß lebendig nicht gleich tot ist. Sie jedenfalls läßt sich nicht eliminieren und dem Minuskontingent der von den Antragsgegnern annihilierten 100 Patienten zuteilen. Das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht hat sie dabei auf ihrer Seite, das Recht auf Leben sowieso.
Es ist ja durchgängige Praxis der Antragsgegner, Krankheit und
Patienten versuchsweise mit ihren Mitteln zu eliminieren, nämlich
schon auf dem Papier. Es wird dazu auf Abschnitt 3.1 im vorliegenden Schriftsatz
verwiesen.
3.3. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 251, Zeile 20 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„JuliUnsere Korrekturformulierung auf dem Errata-Zettel:Verbot und Schließungdes SPK in Heidelberg“
Zur Begründung der Sachverhalt:
Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil der Staatsschutzkammer Karlsruhe im Dezember 1972:
„Auf die Organisationsstrukturen des SPK kommt es nicht an...Beweis zur Glaubhaftmachung: Gerichtsurteil vom 19.12.1972 der Staatsschutzkammer Karlsruhe, Az. I KLs 3/72, IV AK 6/72, Seite 97, Anlage 15
Denn nicht das SPK ... ist die hier festgestellte kriminelle Vereinigung.“
Dies war den Antragsgegnern auch aus der ihnen vorliegenden Festschrift bekannt. Darin steht auf Seite 1:
„... und selbst der Sondergerichtshof in Karlsruhe hat 1972 das SPK als Ganzes ausdrücklich noch nicht einmal des in vergleichbaren Fällen üblichen Organisationsverbots für würdig gefunden.“Und in derselben Festschrift steht auf Seite 10 zu lesen:
„19.12.72 ... Das SPK selbst ist nie verurteilt, geschweige denn verboten worden.“Beweis zur Glaubhaftmachung: Festschrift, Anlage 7
Die Antragsgegner wußten auch aus dem ihnen übersandten Abmahnschreiben vom 29.05.1997 (Anlage: Abmahnschreiben an die Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) vom 22. Mai 1997), daß das SPK nicht verboten war. In dem Schriftsatz an die RNZ heißt es auf Seite 2:
„Weiterer Beweis: Ein Verbot gegen das SPK hat es nie gegeben.“Beweis zur Glaubhaftmachung: Schreiben vom 29.05.1997 mit Anlagen (Abmahnschreiben an die Rhein-Neckar-Zeitung sowie Abmahnschreiben an das Mannheimer Stadtmagazin MEIER), Kopie, Anlage 9
Auch durch die Abmahnung vom 22.06.1997 waren die Antragsgegner informiert. Als Anlage war das Abmahnschreiben an den STERN beigefügt. Dort heißt es auf S. 3:
„Zur Erinnerung: das SPK ist nie verboten worden.“Beweis zur Glaubhaftmachung: Schreiben vom 22.06.1997 mit Anlagen (Abmahnschreiben an die Illustrierte STERN vom 20.06.1997) Kopie, Anlage 10
Verleumderisch, volksverhetzend und volksverdummend ist daher die wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung der Antragsgegner in ihrem Druckerzeugnis auf Seite 251, es hätte je ein "Verbot des SPK" gegeben. Diese bewußte Falschbehauptung belegt die politische Denunziationsabsicht der Antragsgegner, die an Tatsachen und Fakten gänzlich uninteressiert sind. Tatsache ist: das SPK wurde nie verboten. Verbotsablehnung durch Gerichtsurteil im Dezember 1972, siehe oben.
Die Behauptung, das SPK sei verboten worden, ist unwahr. Ebenso wie die öffentliche Billigung, Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust als Volksverhetzung unter Strafe gestellt ist (§ 130 Abs. 3 StGB), wird wegen Volksverhetzung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung verleumdet (§ 130 Abs. 1 Ziff. 2 StGB). Im vorliegenden presserechtlichen Zusammenhang sind diese Straftaten als unerlaubte Handlung zu werten.
Der Holocaust war vor 59 Jahren. Er soll unvergessen bleiben (keine Amnestie, Verbot bis heute!). Das SPK (1970/71) war vor 29 Jahren (kein Verbot!). Es kann also nicht eingewendet werden, nach mittlerweile 29 Jahren sei es unerheblich, ob das SPK verboten worden sei oder nicht. Die falsche Behauptung der Antragsgegner, das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) sei verboten worden, obwohl höchstrichterlich festgestellt ist, daß das SPK nie verboten wurde, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Außerdem ist die Menschenwürde dadurch angegriffen, daß Teile der Bevölkerung, nämlich die Patienten des SPK und in Kontinuität seiner weiteren Arbeit die Patienten des SPK/PF(H) und SPK/PF(MFE), verleumdet werden, indem das SPK als verbotene Organisation bezeichnet wird, und damit letztlich in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck erweckt wird, die Patienten des SPK hätten einer verbotenen Organisation angehört. Insbesondere sind durch diese Verleumdung in ihren Rechten verletzt die Antragstellerin als aktive Teilnehmerin am SPK 1970/71 und viele andere, welche diese Arbeit als SPK/PF(H) bzw. als SPK/PF(MFE) fortsetzen. Ebenso ist der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Ziff. 1a) StGB verwirklicht, unerlaubte Handlung somit!, da die Verleumdung in einer Buchveröffentlichung des KLV Konkret Literatur Verlags durch denselben öffentlich verbreitet wurde und wird. Nach bürgerlichem Recht und Presserecht somit: Pressedelikt, da unerlaubte Handlung und Verletzung der Ehre der Antragstellerin.
Die Behauptung, das SPK sei verboten, ist auch deshalb eine unerlaubte Handlung, weil sie überdies den Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 2 StGB erfüllt. Die wider besseres Wissen und öffentlich aufgestellte Falschbehauptung eines Verbots des SPK ist geeignet, gegen Patienten des SPK und in seiner Kontinuität des SPK/PF(H), gegen die Antragstellerin als aktive Teilnehmerin am SPK sowie gegen eine Vielzahl anderer Personen bis heute behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Unter falschem Verdacht werden Menschen gelegentlich erschossen, und obwohl falsch der Verdacht, wird aus tot nicht wieder lebendig.
Das Gericht hat die Aufstellung und Verbreitung dieser Falschbehauptung aber auch im eigenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz insgesamt unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verbieten. Wenn in Publikationen wie der genannten, behauptet wird, das SPK sei verboten worden, so wird damit in objektiver und tatsächlicher Hinsicht "gerichtlich verboten" mit "gerichtlich nicht verboten" gleichgesetzt. Ein Richter kann dem weder zustimmen, noch im vorliegenden Fall untätig bleiben. Andernfalls hat er sein Amt als Richter verwirkt. Die Antragsgegner allerdings stellen damit ihre Eignung unter Beweis (es gehört nicht viel dazu), als 5. Kolonne die Interessen der Ärzteschaft zu betreiben, die als Iatrokratie sich seit jeher über Staat und Gesetze stellt (Vgl. Plinius Secundus: „... Ärzte die einzigen ... ungestraft töten ...“). Inzwischen steht es schon in den Massenmedien zu lesen, daß die Ärzteschaft jenseits von Gesetzen operiert und noch jedes Gesetz, das ihren Interessen zuwiderlief, wenn nicht von vornherein verhindert, dann doch zu Fall gebracht hat. Sogar die Presse beklagt inzwischen, daß dies nicht nur zu Zeiten Adenauers der Fall war, der jeden Politiker ausdrücklich davor warnte, sich mit den Ärzten anzulegen und diesen mißliebige Gesetzesvorstöße erst gar nicht zu versuchen. Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol. Nochmals: Das Selektieren und Töten von Patienten war keine Sache der Nazis, sondern Ärztesache, und bei weitem nicht bloß die einiger „schwarzer Schafe“ oder einer Handvoll Eliteärzte, sondern es war Sache der Ärzteschaft insgesamt. Eine jahrzehntelange Kampagne in Presse und Verlagspublikationen (vorauseilender Nazoitismus) seit Malthus‘ Zeiten, und zwar eher noch von links als von rechts, ging den Tötungen voraus. Das jeweils „gute Gewissen“, insbesondere gerade der Lohnschreiber und Publizisten, waren dabei die Ärztekammern, was folgte: die Gaskammern.
Noch heute und von links-alternativen Ärzten ist zu hören: „Man muß eben bedenken, daß es in den KZs und Vernichtungslagern einzigartige Bedingungen für die medizinische Forschung gab, die man als Arzt und Wissenschaftler sonst nicht so leicht findet, das ist schon verlockend“. Eben: Ärztliches Mordmonopol bricht staatliches Gewaltmonopol, damals wie heute. Auch in den 70er Jahren war es die Ärzteschaft, welche das SPK – weil pro Krankheit – bekämpfte „als Wildwuchs, der schleunigst beseitigt werden muß“. Die Ärzteschaft forderte damals in ihrem offiziellen Organ, dem Ärzteblatt, „Kampfpanzer gegen Patienten des SPK“ einzusetzen. Es war denn auch die Ärzteschaft, welche die Verfolgung von Patienten des SPK mittels Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten betrieben hat. Jedoch: das SPK und seinen Krankheitsbegriff konnten selbst die Ärzte nicht durch Gerichte verbieten lassen.
Würde das Gericht die weitere Aufstellung oder Verbreitung der Verleumdung, das SPK sei „verboten“ worden, nicht im eigenen justiziellen, wie auch im öffentlichen Interesse untersagen und unter Androhung von Strafe stellen, so würde es sich einmal mehr vor den Karren der Ärzte spannen lassen und sich damit zugleich jegliche Legitimation absprechen. Das Gericht würde dadurch in objektiver und tatsächlicher Hinsicht der Auffassung beitreten, daß es gleichgültig sei, ob etwas gerichtlich verboten worden ist oder nicht, frei nach der Devise „egal legal“, um es in den uns sehr widerstrebenden, aber auch für anspruchslosere Gemüter vielleicht verständlichen und eingängigen Worten des Euthanazipropagandaministers Dr. Josef Goebbels ausnahmsweise einmal zu sagen. Dann dürften jedoch künftig weder Staatsanwaltschaften noch Gerichte beanspruchen, irgend jemanden oder irgend eine Gruppe zu verfolgen, wenn diese trotz rechtlichem Verbot in ihrem Tun fortfahren. Beispielsweise dürften sie keinen mehr verfolgen, weil er Nazi-Embleme öffentlich verwendet. Keiner dürfte verfolgt werden, wenn er sich mit anderen zusammen als NSDAP wiederbetätigt. Staatsanwaltschaften und Gerichte müßten dafür sorgen, daß etliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches gestrichen werden. Ein gut‘ Teil der Stellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften könnten dadurch zwar ebenfalls eingespart werden und dies würde zur Verringerung der allseits beklagten Kostenlast beitragen. Doch das staatliche Gewaltmonopol wäre damit auch juristischerseits für obsolet erklärt und Gerichte und Staatsanwaltschaften würden sich selbst ihrer Existenzberechtigung insgesamt berauben. Das Gericht hat daher auch im eigenen wohlverstandenen Interesse, sowie im Interesse der Justiz im Ganzen, das Aufstellen und Verbreiten dieser verleumderischen Falschbehauptung zu unterbinden.
Insoweit die Antragsgegner die rechtswidrige Falschbehauptung aufstellen, es habe jemals ein „Verbot“ des SPK gegeben, haben sie in ganz besonderem Maße vorwerfbar schuldhaft gehandelt. Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Anforderungen an Umfang und Intensität der zu fordernden Bemühungen um eine wahrheitsgemäße Darstellung um so höher sind, je schwerer der Vorwurf und die mit ihm verbundene Möglichkeit der Beeinträchtigung des Ansehens und Rufs eines Betroffenen ist. Gesteigerte Nachforschungspflichten werden von Gerichten insbesondere gefordert bei Äußerungen über behauptete Verbrechen.
Es wird verwiesen auf die Urteile des Landgericht Frankfurt am Main,
Az. 2/3 0 179/92, Az. 2/3 0 181/92, Az. 2/3 0 182/92, mit denen der SPIEGEL-Herausgeber
und SPIEGEL-TV-Redakteur Stefan Aust zur Zahlung verurteilt wurde von
a) DM 30.000,-- Schmerzensgeld in einem Verfahren,
b) DM 25.000,-- weiteres Schmerzensgeld in einem anderen Verfahren
und
c) DM 25.000,-- Schmerzensgeld lautete in einem dritten Verfahren das
Urteil,
zudem Verurteilung zum Abdruck eines Widerrufs.
Das Gericht hatte ausgeführt, daß „bei derartigen Vorwürfen“
(gemeint: behauptete Straftaten) „größte Vorsicht und Sorgfalt
in der Berichterstattung geboten“ ist. „Gegenüber solchen Äußerungen
und ihren Folgen im sozialen Umfeld ist keine anderweitige zumutbare und
angemessene Ausgleichsmöglichkeit ersichtlich. Es ist daher als ultima
ratio ein Schmerzensgeld zuzusprechen“, so das Gericht.
3.4. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, S. 232, Zeile 15 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„Huber, WolfgangUnsere Korrekturformulierung auf dem Errata-Zettel: „Mitbegründer“ falsch! Lies: „Gründer“.
Arzt undMitbegründer des Sozialistischen Patienten-Kollektivs (SPK) in Heidelberg“
Zur Begründung der Sachverhalt:
Herr Dr. Wolfgang Huber hat die Gruppentherapie als solche schon vorgefunden. Als Gründer der Gruppentherapie gelten J. L. Moreno und R. Battegay. Herr Dr. Huber hat u.a. auch schon Gruppentherapie während seiner Ausbildung durchgeführt, gesamtklinisch stationär und ambulant, und dann später ambulant in der Poliklinik der Universität Heidelberg fortgesetzt. Dann, seit 1965, nach Methode, Form und Inhalt abrupt erneuert. Daher zunächst seine Namensgebung Patientenkollektiv, später und nach tätiger Beseitigung aller Unterschiede zwischen Arzt und Patient seine Namensgebung Sozialistisches Patientenkollektiv (am Montag nach Beendigung der Rektoratsbesetzung, 13.07.1970). Erstmalig, einmalig und letztgültig. Niemand sonst hätte zunächst die Befugnis und später zu all dem die Kompetenz und die totale Risikobereitschaft gehabt. Er war im SPK unter Gleichen der Letzte und Erste. Dr. Huber ist Gründer, nicht Mitbegründer. Niemand sonst war dazu befugt und kompetent.
Den Antragsgegnern war diese Tatsache bekannt.
In der den Antragsgegnern vorliegenden Festschrift heißt es auf Seite 4f:
„1965/66: Huber-Ultimatum: Er kündigt, oder ->Und auf Seite 25 der Festschrift:
1966-70: Dr. Huber weitet seine aus freien Stücken übernommene Arbeit in der Poliklinik der psychiatrischen Universitätsklinik durch unverhältnismäßigen persönlichen Einsatz immer weiter aus.“
„1968: Entwicklung und Gründung des ursprünglichen Patientenkollektivs durch Dr. Huber ...
„Wir, Krankheit im Recht, sind vom Gründer des SPK, Dr. Wolfgang Huber, per Mandat gehalten, jeder Sache auch und zumal gerichtlich nachzugehen.“Beweis zur Glaubhaftmachung: Festschrift, Anlage 7
Auch Herr Dr. Dieter Spazier, Leiter der Poliklinik der psychiatrischen Universitätsklinik Heidelberg bis 1969, bestätigte dies öffentlichkeitskundig in seinem Gutachten vom 05.10.1970, erstellt im Auftrag des Rektorats der Universität Heidelberg zur Frage der Institutionalisierung des SPK an der Universität. Dieses Gutachten ist mehrfach veröffentlicht, unter anderem in der Dokumentation zum Sozialistischen Patientenkollektiv an der Universität Heidelberg, Teil 1 (KRRIM – PF-Verlag für Krankheit). Die nachstehend zitierte Stelle wurde auch rundfunk- und presseöffentlich bekannt. In einer Radiosendung des Hessischen Rundfunks war ausweislich des Sende-Manuskripts zu hören:
„... Über die Genese des Konflikts schrieb Spazier später in einem Gutachten für den Rektor der Universität Heidelberg:Beweis zur Glaubhaftmachung: Radiosendung vom 27.12.1972, 21h bis 22h, 1. Programm des Hessischen Rundfunks, ebenfalls ausgestrahlt am 28.12.1972, 11h45 bis 12h45 im 2. Programm des Hessischen Rundfunks, Sende-Manuskript, S. 1, 9,10, Anlage 16
... Richtig ist, daß Dr. Huber nicht etwa erst seit dem Dienstantritt des neuen Poliklinikleiters Dr. Kretz, sondern während der Jahre davor in folgerichtig fortschreitender Entwicklung diese an den Notwendigkeiten der Praxis orientierte Behandlung durchgeführt hat. Auszusetzen war in diesem Zusammenhang nur, daß dieses ... Konzept ... dem Direktor der Gesamtklinik, Prof. Walter Ritter von Baeyer, nicht nahe zu bringen war. ... Es hat allenfalls in ihm den Verdacht hervorgerufen, daß solche Vorhaben marxistisch und darum nicht wissenschaftlich seien. ... (Damals) ging es darum, ... die von Dr. Huber wesentlich versehene therapeutische Arbeit gegen klinikhierarchisch-dirigistische Eingriffe abzuschirmen. ... Klar war auch, daß kaum ein ärztlicher Kollege Dr. Huber an Fachwissen, Erfahrung und ärztlichem Können überbieten konnte“.
Herr Dr. Wolfgang Huber ist unbestritten der Gründer des SPK. Er hat den Krankheitsbegriff des SPK entwickelt und ausgearbeitet, wie nachzulesen unter anderem in den Veröffentlichungen des SPK. Die Antragstellerin war in diesem Gründungs- und Krankheitsbegriffs-Zusammenhang des Sozialistischen Patientenkollektiv aktiv. Die Errungenschaften des SPK sind für die Antragstellerin nach wie vor verbindlich. Auch ihre Berufswahl, Rechtsanwältin zu werden, resultiert aus diesem Zusammenhang. Die faktische Rechtlosigkeit der Patienten gegenüber der Ärzteklasse wurde unter Beweis gestellt durch die Verfolgung des SPK von Seiten der Justiz auf Veranlassung der verfaßten Ärzteschaft. Die Antragstellerin hat diese Rechtlosigkeit am eigenen Leib erfahren, war sie doch jahrelang Verfolgung, Flucht, Exil und dem alltäglichen puren Kampf ums Überleben ausgesetzt. An der faktischen Rechtlosigkeit von Patienten hat sich im Lauf der Jahre und Jahrzehnte trotz einer Flut von Rechtsprechung im sogenannten Medizinrecht nichts geändert. Die Juristen stellen sich unter das Interpretationsmonopol der Ärzte, zum Nachteil der Patienten. Daß die Ärzte die „faktischen Verfahrensherren“ sind, wird nicht nur von Ärzteseite stolz hervorgehoben (z.B. Prof. Dr.med. Dr. jur. Leferenz, SPK-Verfolger und jahrzehntelang Ordinarius an der Universität Heidelberg), sondern auch von Justizseite weithin beklagt (vgl. einschlägige Stellungnahmen ranghöchster Richter, pressebekannt). Die Antragstellerin hat nach dem Studium der Informatik und anschließender universitärer Forschungstätigkeit auf diesem Gebiet die Mühen eines Zweitstudiums der Rechtswissenschaften und seine Finanzierung allein deshalb auf sich genommen, um den im SPK entwickelten Ansatz in ihrer Tätigkeit als Anwältin weiterzuverfolgen, nämlich Krankheit ins Recht zu setzen bzw. die Rechtsetzung durch Krankheit durchzusetzen. Daß dies bitter nötig ist, auch im gesamtgesellschaftlichen Interesse, ist zu ersehen aus dem in vorliegendem Antrag Ausgeführten.
Die Antragstellerin hat nicht all dies auf sich genommen, um sich noch Jahre später von einem Verlag mit Dreck bewerfen zu lassen, indem – wie seitens der Antragsgegner – gedankenloses, leichtfertiges, hahnebüchenes und tatsachenwidriges Geschwätz und Geschwafel über das Sozialistische Patientenkollektiv aufgestellt und verbreitet wird. Die Antragstellerin besteht darauf, und muß als aktive Teilnehmerin am SPK und als im SPK-Zusammenhang tätige Rechtsanwältin auch darauf bestehen, daß den Tatsachen entsprechend, Dr. Wolfgang Huber als alleiniger Gründer des SPK bezeichnet wird.
Die Antragstellerin weiß aus eigener Erfahrung und von vielen, die sich an sie wenden, wie wichtig es für Patienten ist, in Bezug auf Krankheit eine klare Orientierung zu haben, um sich endlich von Ärzten unabhängig zu machen und sich gegen diese zur Wehr setzen zu können. Kommt die Rede auf das SPK, so wird nicht selten von ihren Mandanten, Patienten, die vergewissernde Frage gestellt, daß damit doch das „Huber-SPK“ gemeint sei, also „das SPK, das der Huber gemacht hat“. Das heißt: für Patienten, die neu hinzukommen, die sonst noch nicht viel wissen, steht eines auf jeden Fall fest, wenn es um Authentizität geht: SPK, das ist Huber. Und darauf und auf den, auf Huber, ist Verlaß. Daß das SPK schließlich 500 Patienten umfaßte, Wolfgang Huber im SPK unter Gleichen der Letzte und Erste, ändert nichts an seiner unbestrittenen Gründereigenschaft. „Huber“ steht für Gründung, Durchführung und Fortführung des SPK und seiner spezifischen Inhalte, unter allen Umständen, seit den Anfängen bis heute, viele Jahrzehnte lang! Dadurch ist Orientierung möglich für Patienten. Darauf bezieht sich die Antragstellerin auch in ihrer beruflichen Arbeit. Da könnte ja sonst jeder kommen und als selbsternannter „Mitbegründer“ des SPK falsche Tatsachen aufstellen und Desorientierung verbreiten. Schon kurz nach der Selbstauflösung des SPK haben sogar Ärzte der Medizinischen Fakultät der Universität Heidelberg, die zu den maßgeblichen SPK-Verfolgern gehörten, wie z.B. ein gewisser Dr. Kretz, bei Stellenbewerbungen an anderen Universitäten – um sich beliebt zu machen – so wahrheitswidrig wie glücklos behauptet, sie hätten am SPK teilgenommen, sie seien SPK (!) .
Huber steht weltweit für SPK, als Gründer und Garant. Während eines internationalen wissenschaftlichen Symposiums in Wien im November 1998, das die Ärzteverbrechen, Euthanasie und Massenmord an 275 000 Patienten, Sterilisation und Menschenversuche während der Nazizeit zum Thema hatte, erklärte eine Vortragsrednerin: sie seien hier und sprechen über diese Ärzteverbrechen jetzt, Ärzteverbrechen, die Dr. Wolfgang Huber, Gründer des SPK, bereits zu Beginn der 70er Jahre aufgedeckt hat und dafür unter fadenscheinigsten Vorwänden jahrelang ins Gefängnis gesperrt und Einzelhaft und Nutritionstortur ausgesetzt war. Das was Huber damals schon öffentlich aufgedeckt hat, Patientenmord unter der Verantwortung der Ärzte, und eben nicht Sache der Nazis!, sei im Lauf der Jahre und Jahrzehnte durch die Geschichtsforschung noch und noch bestätigt worden.
Huber als Gründer des SPK steht für Front gegen die Ärzteklasse, steht für: pro Krankheit und Patientenklasse. Angesichts der heutigen durchgehenden Medikalisierung der Gesellschaft und aller Lebensbereiche, angesichts der in Zukunft eher noch zunehmenden Euthanasie- und Euthanazipraxis gegen Patienten, angesichts Genozid-Genetik, Organhandel und ärztlicher Züchtung des Neuen Menschen ist dies nicht nur für die Antragstellerin und ihre Mandanten, lebens-wichtig, sondern es kann für alle, auch für die Damen und Herren Richter, lebens-wichtig sein oder noch werden: Huber als Gründer des SPK steht dafür: es unter Beweis gestellt zu haben, unter allen Bedingungen, im SPK, im Gefängnis und danach: Krankheit ist stärker als die Ärzte (Iatrokraten) und ihre iatrokapitalistische Realität. Krankheit ist revolutionäre Produktivkraft.
Die Arbeit der Antragstellerin wird in rechtswidriger Weise erschwert,
wenn durch die obengenannte Falschbehauptung („Mitbegründer“) Verwirrung
gestiftet wird über geschichtliche Tatsachen, das SPK betreffend.
Wird die alleinige Gründereigenschaft von Herrn Dr. Wolfgang Huber
bestritten, so ist die Antragstellerin dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht,
Art. 2 I GG, und in ihrem Recht auf freie Berufsausübung verletzt.
3.5. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 30, Zeile 15 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„Das SPK verstand sich als Teil einer neuenDiese Tatsachenbehauptung ist falsch! Das SPK war nach Plan und Durchführung transdisziplinäraprioristisch, also alles andere als „antipsychiatrisch/ psychiatrisch“. Das SPK war und ist transdisziplinäraprioristische Universalistik.Psychiatrie, derAnti-Psychiatrie.“
Es ist aus presserechtlicher Sicht insbesondere hervorzuheben, daß die Antragsgegner beanspruchen, mit der Formulierung „Das SPK verstand sich“, das Selbstverständnis des SPK wiederzugeben und nicht etwa irgendwelche Fremdeinschätzungen. Verstoß gegen den grundgesetzlich durch Art. 2 I GG geschützten Anspruch auf den sog. selbstdefinierten sozialen Geltungsanspruch!
Die Antragsgegner wußten durch Übersendung entsprechender Schreiben, daß ihre Behauptung eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. In der Anlage zum Schreiben vom 22.06.1997 an die Antragsgegnerin Konkret Literatur Verlags GmbH war das Abmahnschreiben gegen die Zeitschrift STERN vom 20.06.1997 beigefügt. Darin heißt es an hervorgehobener Stelle und typographisch deutlich markiert auf Seite 1 (die betreffende Stelle ist hier durch Fettdruck hervorgehoben):
Merke und beachte!:
Das SPK hatte und hat
– nichts zu tun mit RAF
– nichts zu tun mit Polit-Aktivisten, sog. 68-er-Bewegung
– nichts zu tun mit sog. Selbsthilfegruppen und Betroffenenverbänden
– nichts zu tun mit sog. Antipsychiatrie bzw. medizinischen oder
außer-
medizinischen Fachdisziplinen,
sondern mit Krankheit versa Iatrokapitalismus.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Schreiben vom 22.06.1997 mit Anlagen, Anlage 10
Die Antragsgegner waren durch dieses Schreiben ausdrücklich darüber unterrichtet worden, daß die Bezeichnung „Antipsychiatrie“ eine unwahre Tatsachenbehauptung gegen das SPK darstellt.
Mit Schreiben vom 29.05.1997 waren den Antragsgegnern darüber hinaus Kopien von Abmahnschreiben an die Tageszeitung Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) und das Stadtmagazin MEIER übersandt worden, in denen neben der obigen Auflistung weitere Ausführungen, speziell zur Unvereinbarkeit von SPK und Antipsychiatrie enthalten waren.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Schreiben vom 29.05.1997 mit Anlagen, Anlage 9
Die Übersendung dieser Kopien von Abmahnschreiben geschah jeweils ausdrücklich zum Zweck der Unterrichtung der Antragsgegner und zur Beachtung insbesondere in presserechtlicher Hinsicht.
Diese den Antragsgegnern übersandten Kopien von an STERN, RNZ und MEIER ergangenen Abmahnschreiben hatten erkennbar die klageweise Verfolgung von Falschbehauptungen über das SPK zum Gegenstand, erkennbar an dem Betreff: Letzte Abmahnung vor Klageerhebung. Die Antragsgegner waren somit sowohl vollumfänglich informiert als auch gewarnt.
Es war den Antragsgegnern somit bekannt, daß das SPK weder dem Selbstverständnis noch der Sache nach irgend etwas mit „Antipsychiatrie“ zu tun hat.
Ganz entgegen der Behauptung in dem angefochtenen Druckerzeugnis stand im SPK 1970/71 die sogenannte Antipsychiatrie nie auch nur ernsthaft zur Debatte, geschweige denn hätte auch nur ein einziges Buch darüber herumstehen dürfen, schon gar nicht zum allgemeinen Gebrauch und zudem unübersetzt.
Herr Prof. Walter Ritter von Baeyer, psychiatrischer Klinikdirektor und Verfolger des SPK, somit unverdächtiger Zeuge diesbezüglich (Gutachten auch presseöffentlich und Frau Schiller sehr wohl bekannt):
„... Damit (scil. SPK) ist ein letzten Endes antitherapeutisch wirkendes Behandlungsprinzip aufgedeckt, das von allen verantwortlichen Psychotherapeuten abgelehnt wird.Beweis zur Glaubhaftmachung: Gutachten von Prof. Walter Ritter von Baeyer, Dokumentation zum Sozialistischen Patientenkollektiv Teil 1, 1971, 5. Auflage 1980, KRRIM – PF-Verlag für Krankheit, S. 76, Anlage 17
Es gibt in der Tat außerhalb des SPK im In- und Ausland einzelne Gruppen, in denen psychiatrische Patienten sich selbst therapieren oder an der Gestaltung ihrer Behandlung wesentlich selbst mitbeteiligt sind. Solche Gruppen gehen nach dem Prinzip der von dem schottischen Psychiater Maxwell Jones am weitestgehenden verwirklichten „therapeutischen Gemeinschaft“ vor. Doch stehen diese therapeutischen Gemeinschaften meistens dann doch unter Kontrolle verantwortlicher, gut ausgebildeter Ärzte und Psychotherapeuten und sie haben, soviel ich sehe, allesamt nicht die einseitige, politisch-aggressive Ausrichtung und den politisch-utopischen Charakter, der dem Huber-Kollektiv eigen ist.“
Dr. Helmut Kretz (1969 Nachfolger von Dr. Dieter Spazier an der Poliklinik der psychiatrischen Universitätsklinik Heidelberg und heute Arzt an einer privaten Einrichtung) – erklärter Feind des SPK (siehe Festschrift) und somit unverdächtiger Zeuge – äußerte sich in einer Radiosendung des Hessischen Rundfunks ausweislich des Sende-Manuskripts wie folgt:
„Mit internationalen, wissenschaftlich relevanten Entwicklungen, wie sie sich beispielsweise in der besonders in England von Laing und Cooper vertretenen Antipsychiatrie dokumentieren, hat das SPK nichts zu tun.“Beweis zur Glaubhaftmachung: Radiosendung, Sende-Manuskript, S. 13, Anlage 16
Sendung des Hessischen Rundfunks vom 27.12.1972 und vom 28.12.1972
Des weiteren: Alle medizinischen Teil- und Fachdisziplinen mit Ausnahme der Psychiatrie selbst sind Antipsychiatrie. Sie alle sind seit jeher gegen Psychiatrie und Psychiater, die Internisten, Chirurgen etc., folglich Antipsychiatrie. Ja, sogar die Psychiater ihrerseits (s.u.) sind fakultativ Antipsychiater.
Antipsychiatrie im engeren Sinn gab es in Büchern und in geschlossenen, und selektiv zu öffnenden Institutionen. Die Patienten in der Poliklinik waren von vornherein draußen, es war ja ambulant, in der Poliklinik mit Huber Poliklinikleiter-Stv. Antipsychiatrie beinhaltet Öffnung von geschlossenen Anstalten für Einzelne, Angepaßte. Laing, Cooper und Basaglia, diese „Antipsychiater“ waren Psychiater und haben stets darauf bestanden, wenigstens dies zu bleiben, und zwar unter allen Umständen, Patient hin, Patient her.
Nur bei einem kleineren Teil der Patienten des SPK handelte es sich aus ärztlich-medizinischer Sicht um psychiatrische Patienten. Es handelte sich beim SPK in der überwiegenden Mehrzahl um Patienten, die wegen der üblichen körperlichen Krankheiten und Unfallfolgen, wegen verpfuschten Operationen, Vergiftungsfolgen, Elektroschock-Traumen, neurologischen Ausfallserscheinungen etc. oder oft eher zufällig wegen nichts auch in einer Poliklinik (urspr. Armenklinik!) an der Universität Heidelberg mal vorbeigekommen waren, aber nicht selten schwerstens auch psychiatrisch gezeichnet waren, angeschwärzt, und freiwillig beschlossen hatten, insbesondere seit es das SPK gab, dort zu bleiben und mitzumachen.
Soviel und sowenig hatte das Sozialistische Patientenkollektiv je mit Psychiatrie oder Antipsychiatrie zu tun, d.h. gar nichts! Ärzteklasse heißt das zu lösende Problem, klassenlose Gesellschaft heißt das Ziel, Psychiatrie ist Ablenkung, Antipsychiatrie eine der zugehörigen Verstärkungen. So viel oder so wenig hat Krankheit mit Psychiatrie/ Antipsychiatrie zu tun.
Im Übrigen hatte es das SPK von 1970/71 auch in der Folge und bis heute niemals nötig, nach Vorbildern zu suchen, die es nicht gab und bis heute (leider!) nicht gibt.
Auch aus dem Buch SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen, im Literaturverzeichnis der Antragsgegner als Quelle aufgeführt, wußten die Antragsgegner, daß die Äußerung, „das SPK verstand sich als Teil ... der Antipsychiatrie“ eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Es wird hier beispielhaft nur eine Stelle von vielen aus der Schrift SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen wiedergegeben, aus der klar hervorgeht, daß es beim SPK um Krankheit in ihren begrifflichen, gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Zusammenhängen geht und nie und nimmer um randständig Ephemeres wie „Psychiatrie“ oder gar „Antipsychiatrie“.
Unter der Überschrift: „Thesen und Prinzipien“ heißt es in der angegebenen Quelle:
„These 1: Krankheit ist Voraussetzung und Resultat der kapitalistischen Produktionsverhältnisse. (...)Beweis zur Glaubhaftmachung: SPK- Aus der Krankheit eine Waffe machen, 5. Aufl. 1987, Seite 15/16, Anlage 14
These 4: Krankheit ist die Form, unter der „Leben“ im Kapitalismus allein möglich ist.
These 5: Krankheit und Kapital sind identisch: In dem Umfang, in dem totes Kapital akkumuliert wird – ein Vorgang, der mit Vernichtung menschlicher Arbeit, sogenannter Kapitalvernichtung Hand in Hand geht – nimmt die Verbreitung und Intensität von Krankheit zu.“
Damit ist unter Beweis gestellt, daß die Antragsgegner dem SPK selbst, und damit auch der Antragstellerin als aktiver Teilnehmerin am SPK, eine Falschtatsache als „Selbstverständnis“ „in den Mund legen“. Das SPK und auch die Antragstellerin werden in Bezug auf diese falsche Tatsachenbehauptung rechtswidrig als „Zeuge gegen sich selbst“ eingesetzt (BVerfG, NJW 1980, 2072; BVerfG, NJW 1989, 1789).
Verstoß gegen Art. 2 I Grundgesetz, welcher den sog. selbstdefinierten
sozialen Geltungsanspruch mit umfaßt! (Vgl. oben, unsere diesbezüglichen
Ausführungen).
3.6. Falschbehauptungen im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 30, Zeile 11 von oben, sowie Seite 31, Zeile 17 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„... im Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK). Das war ursprünglich eineDiese Behauptungen sind falsch, anachronistisch zudem!Selbsthilfegruppe...“. (Seite 30)
„dieSelbsthilfestrukturvonÄrzten, Studenten undPatienten“ (Seite 31)
Ad anachronistisch:
Als das SPK anfing, nämlich 1965ff., gab es weit und breit keine „Selbsthilfegruppe“. Niemand hätte gewußt, was das sein soll. So etwas gab es einfach nicht. Dies auch dann nicht, als das SPK 1970/71 öffentlich in Erscheinung trat. Allein schon die Bezeichnung „Selbsthilfegruppe“, hätte sie jemand unbedachterweise in den Mund genommen, hätte nichts als politischen Spott, wenn nicht die wütende Ablehnung all derer hervorgerufen, die zumindest damals noch wußten, daß es sich bei „Selbsthilfe“ um nichts anderes handelt, als um die kostengünstige Selbstverwaltung des Elends durch die Verelendeten selbst. Erstmals einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde der Terminus „Selbsthilfe“ denn auch in politisch eher rechtslastigem Kontext, war es doch Hans Filbinger, damals Ministerpräsident von Baden-Württemberg, der nachdrücklich die „Hilfe zur Selbsthilfe“ empfahl, statt immerzu nur Ansprüche an den Staat zu stellen. Es handelt sich bei Filbinger um jenen ehemaligen Nazi-Marinerichter, der ein von ihm verhängtes Todesurteil noch nach der Kapitulation 1945 (!) vollstrecken ließ, und dies noch in den 70er und 80er Jahren verteidigte mit den Worten: „Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein.“ (!)
Die Verbindung von SPK und „Selbsthilfegruppe“ ist also schon rein zeitlich unmöglich und falsch. Der Antragstellerin ist allerdings von vergleichbaren Fällen bekannt, daß die Neigung, heutige Bezeichnungen und Sichtweisen unbesehen zurückzuprojizieren auf mehrere Dezennien zurückliegende Ereignisse, daß diese Neigung mit dem zeitlichen Abstand eher zunimmt denn abnimmt, insbesondere bei Sachverhalten, die seit Jahrzehnten massiver pressemedialer Verformung unterliegen. Das Ergebnis sind Anachronismen, Geschichtsklitterung das abgedroschene Modewort dafür, Brunnenvergiftung die wohl treffendere Bezeichnung. Die Autorin dieses hier in Rede stehenden Druckerzeugnisses, Frau Margrit Schiller, hat nicht umsonst den Buchtitel „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung“ gewählt, ein Kampf, den sie verloren hat.
Nicht nur in zeitlicher Hinsicht, auch unter inhaltlichen und tatsächlichen Kriterien ist das SPK unter keinem Gesichtspunkt vergleichbar mit dem, was heutigentags unter der Bezeichnung „Selbsthilfegruppe“ firmiert. Über „Selbsthilfegruppen“ schreibt Frau Marie-Therese Fürstin zu Salm-Horstmar, Vizepräsidentin des Deutschen Roten Kreuzes, in ihrem Vorwort zum „Selbsthilfewegweiser für den Rhein-Neckar-Kreis“ 1990 Folgendes: „Immer mehr Menschen, die sich in einer sozialen Notlage befinden, die selbst krank oder behindert oder Angehörige von kranken oder behinderten Menschen sind, schließen sich zu Selbsthilfegruppen zusammen, um sich in gemeinsamen Gesprächen zu stützen und neuen Mut zu fassen. Das Deutsche Rote Kreuz begrüßt diese Entwicklung ...“.
Selbsthilfegruppen gibt es zu jeder medizinisch definierten und dominierten Einzelkrankheit, deren Heilung oder zumindest Linderung durch Aussprache untereinander erhofft wird, das Ganze immer unter ärztlicher Aufsicht, versteht sich, wie diskret auch immer.
Dagegen die Bestimmung des Sozialistischen Patientenkollektiv von außen: Haß- und Aggressionskollektiv (von Ärzteseite, Prof. Dr.v. Baeyer & Co, s.o.), die Bestimmung von innen: Neurevolution-kraft-Krankheit-muß-sein-Kollektiv. Beim SPK handelte es sich also um eine Krankheitskriegsgruppe.
Es ging und geht beim SPK und bei SPK/PF(H) nicht darum, sich zwecks irgend welcher Einzelkrankheiten und Symptomkomplexe „selbst zu helfen“, sprich: das „eigene“ Elend selbst zu verwalten und sich an lebens- und krankheitsfeindliche Verhältnisse anzupassen. Konstituierend für das SPK war das Freund-Feind-Verhältnis zwischen der Ärzteklasse und der Patientenklasse. Es ging und geht um Revolution kraft Krankheit, nicht um „Selbstbehandlung“, nicht um „Selbsthilfe“.
Es war den Antragsgegnern bekannt, daß die Bezeichnung „Selbsthilfegruppe“ bzw. „Selbsthilfestruktur“ in Bezug auf das SPK falsch ist. Die Antragsgegner waren diesbezüglich mehrfach abgemahnt. In den Anlagen zu diesen Abmahnschreiben heißt es an hervorgehobener Stelle und typographisch deutlich markiert auf Seite 1 (die betreffende Stelle ist hier durch Fettdruck hervorgehoben):
Merke und beachte!:
Das SPK hatte und hat
– nichts zu tun mit RAF
– nichts zu tun mit Polit-Aktivisten, sog. 68-er-Bewegung
– nichts zu tun mit sog. Selbsthilfegruppen und Betroffenenverbänden
– nichts zu tun mit sog. Antipsychiatrie bzw. medizinischen oder außermedizinischen
Fachdisziplinen,
sondern mit Krankheit versa Iatrokapitalismus.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Schreiben vom 29.05.1997 mit Anlagen
(Anlage 9)
Schreiben vom 22.06.1997 mit Anlagen (Anlage 10)
Darüber hinaus wußten die Antragsgegner durch die von ihnen selbst in ihrer Literaturliste aufgeführten Schrift SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen, daß ihre Behauptung „Selbsthilfegruppe“ bzw. „Selbsthilfestruktur“ in Bezug auf das SPK falsch ist. Die nachstehend beispielhaft aufgeführte Textstelle (es hätten auch andere sein können), verbietet es jedem, beim SPK an „Selbsthilfegruppe“ auch nur zu denken.
„10. Ziel und Etappen unserer Arbeit: die Aufhebung und die optimale Entfaltung des Einzelnen im Kollektiv; die Schaffung weiterer Kollektive an anderen Orten und die Sozialisierung der SPK-Methode in bereits bestehenden Organisationen und Gruppen (Multifokaler Expansionismus) ... .“Beweis zur Glaubhaftmachung: SPK- Aus der Krankheit eine Waffe machen, 5. Aufl. 1987, S. 15-18, Kopie in Anlage 14
(aus: 10 Prinzipien der SPK-Praxis)
Die Antragsgegner waren also mehrfach und durch verschiedene Quellen darüber informiert, daß die Behauptung, beim SPK habe es sich um eine „Selbsthilfegruppe“ gehandelt, eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt.
Gegen das SPK forderte die Ärzteschaft den „Einsatz von Kampfpanzern“ (Ärzteblatt Baden-Württemberg), „Selbsthilfegruppen“ werden vom Deutschen Roten Kreuz unterstützt – ein Unterschied, und bei weitem nicht der einzige zwischen SPK und „Selbsthilfegruppen“. Das war den Antragsgegnern bekannt.
Bei „Selbsthilfegruppen“ oder „Selbsthilfeorganisationen“ (vgl. unten, 3.7) handelt es sich – nicht nur im Zusammenhang mit sogenannter „Antipsychiatrie“, in deren Dunstkreis das SPK tatsachenwidriger Weise ebenfalls gestellt wird – um einen Teil der 5. Kolonne im Dienst der Ärzteschaft, dazu bestimmt, auf Patientenseite hinterrücks die Interessen der Gegenseite zu verfolgen.
Eine solche 5. Kolonne wurde bereits 1940 propagiert vom Präsidenten der Nachfolgeorganisation der Eugenikbewegung, welche seit dem letzten Jahrhundert weltweit Euthanasie und Sterilisation gegen Patienten propagierte, und in Nazideutschland die geeigneten Verhältnisse vorfand, ihre Ziele durchzusetzen („Aktion T4“, „Aktion 14f13“, 275000 ermordete Patienten, vgl. oben). Diese Nachfolgeorganisation firmierte nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Bezeichnung WFMH, World Federation for Mental Health. Die meisten Ärzte, die von den Nürnberger Ärzteprozessen weitgehend verschont, bzw. zu minimalen Haftstrafen verurteilt wurden, sammelten sich nach dem Krieg in der WFMH, die als Dachorganisation der nationalen Eugenikbewegungen gegründet worden war. Ihr Präsident, J. Rees forderte:
„Wenn wir die beruflichen und sozialen Aktivitäten anderer Leute infiltrieren wollen, müssen wir die Totalitären nachahmen und so etwas wie eine ‚5.-Kolonne-Aktivität‘ organisieren“. (WFMH-Präsident J. Rees, 1940)Dies wurde in die Tat umgesetzt durch entsprechende Indoktrinierung und finanzielle Förderung von Gewerkschaftern, Lehrern, Priestern, Journalisten etc. (sog. Multiplikatoren) im Sinne der ärztlichen Zielsetzung. Die Ende der 70er Jahre propagierten „Selbsthilfegruppen“ eignen sich besonders gut als 5. Kolonne für die Zwecke der Ärzte. Gerade Patienten, die nicht zu den Ärzten gehen, sind eher bereit, sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen. Wenn diese Gruppen sich zuweilen auch „kritisch“ gegen Ärzte geben, kommt dies den Ärzten um so mehr entgegen, als diese Gruppen dadurch geeignet sind, Potentiale des Patientenwiderstands an sich zu ziehen, sie namentlich zu erfassen und aufzulisten. Damit wird der Protest kanalisiert und neutralisiert, und die Mitgliederlisten liegen schon bereit, wenn mal wieder offen und auf breiter Front Jagd auf Patienten gemacht wird. Auch die Vernichtungsaktionen „T4“ und „14f13“ begannen mit der Datenerfassung. Gerade die Universitätsmedizin in Heidelberg, die sich durch die Verfolgung des SPK hervorgetan hatte, fördert mit großem finanziellem und organisatorischem Aufwand ein sog. „Selbsthilfenetzwerk“.
Die Antragstellerin, aktive Teilnehmerin am SPK 1970/71, ist durch die falschen Tatsachenbehauptungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie bezieht sich nach wie vor auf das SPK als Teil ihrer Lebensgeschichte und ist in diesem Zusammenhang in Kontinuität auch beruflich und in der Öffentlichkeit als Anwältin tätig. Sie ist in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese ihre Tätigkeit, nämlich Krankheit und Patienten von ihrer ärztlichen Fesselung zu befreien, aber auch die in diesem Zusammenhang erzielten Errungenschaften des SPK (siehe Vorwort des französischen Philosophen J.-P. Sartre in SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen), durch die Antragsgegner herabgewürdigt werden, und zwar dadurch, daß das SPK in Verbindung gebracht wird mit Gruppierungen, die schon dem Namen nach die Selbstbescheidung, das politische Stillhalten und die Selbstverwaltung des Elends zum Programm erheben, Gruppierungen, die sich der ärztlichen Herrschaft fügen und als 5. Kolonne diese stabilisieren, also genau das Gegenteil von dem tun, wofür das SPK steht und wofür die Antragstellerin einsteht.
Diese ihre selbstgewählte Beteiligung an der politischen Willensbildung wird durch die öffentlich aufgestellten Falschbehauptungen über das SPK in ihr Gegenteil verkehrt. Das SPK wird vereinnahmt für ihm völlig konträre politische Bestrebungen. Dies trifft die Antragstellerin und ihre Tätigkeit gleichermaßen. Die Antragstellerin ist damit in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.
In einer höchstrichterlichen Entscheidung hat der BGH (BGH, VI ZR 148/78, NJW 1980, 994) in einer Pressesache den Herausgeber einer Wahlkampf-Illustrierten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verurteilt zur Zahlung von einem Schmerzensgeld in Höhe von DM 7.500, weil darin eine Frau, die SPD-Mitglied war, abgebildet und ihr eine Aussage untergeschoben worden war, welche die Zielsetzung der CDU förderte. Zuvor hatte die Frau mit einer Einstweiligen Verfügung bereits ein Verbreitungsverbot betreffend diese Illustrierte erwirkt. Der Unterschied zwischen SPD und CDU ist hinsichtlich Zielsetzung und Inhaltsbestimmung bei weitem nicht so groß wie der zwischen dem SPK und einer Selbsthilfegruppe. Manche behaupten, der Unterschied zwischen SPD und CDU sei in etwa so groß wie der zwischen Dash und Omo (zwei Weißwaschmitteln), nämlich dasselbe in anderer Verpackung. Der Unterschied zwischen dem SPK und einer Selbsthilfegruppe, bzw. Selbsthilfeorganisation (s.u.) ist nicht nur weitaus größer als der zwischen den beiden genannten Parteien, sondern hinsichtlich Form, Inhalt, Tragweite und Zielsetzung völlig gegensätzlich, wie oben ausgeführt. Die folgenden Ausführungen des BGH sind daher auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin sinngemäß anzuwenden.
In der oben zitierten Pressesache führte der BGH aus:
„die Persönlichkeitsverletzung beschränkt sich nicht darauf, daß durch die Veröffentlichung ohne ihre Einwilligung das Recht der Klägerin am Bild verletzt worden ist (§ 22 Kunst-UrhG). Vielmehr war hier durch Verbindung des Bildes mit Zitaten, die der Leser der Klägerin zuschreiben mußte, und die sie in einen Gegensatz zum eigenen parteipolitischen Standort brachten, ... ein falsches Persönlichkeitsbild von der Klägerin gezeichnet worden. Solcher Eingriff hat die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts privat und beruflich schwer getroffen; er konnte nie durch schutzwürdige Interessen des Herausgebers der Wahlkampfbroschüre gedeckt sein. ...Der Verknüpfung der Abbildung des Bildes einer Person – ohne Namensnennung – mit einem Zitat, das den Anschein erweckt, diese Person habe die Aussage gemacht (vgl. obige BGH-Entscheidung) kommt dem gleich, wenn im hier vorliegenden Fall die Antragsgegner das Sozialistische Patientenkollektiv, SPK, beim Namen nennen und dieses – und damit auch die Antragstellerin – mit tatsachenwidrigen, politisch völlig konträren Inhalten in Verbindung bringen. Die Antragstellerin ist dadurch öffentlich, privat und beruflich schwer getroffen und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Die Klägerin wurde ... dem Spott ... und dem Verdacht ausgesetzt, sich freiwillig und für Geld dem politischen Gegner ... zur Verfügung gestellt und ihr politisches Engagement für die eigene Partei nur vorgetäuscht zu haben. Vor allem auch ihre Glaubwürdigkeit ((im Beruf)) bei den von ihr betreuten Jugendlichen sei dadurch nicht unerheblich belastet worden. ...
Hier wird sie in ihrer politischen Gesinnung der Öffentlichkeit vorgestellt und auf den Standort der werbenden Partei festgelegt. Solche Darstellung greift weit intensiver und regelmäßig folgenreicher für die Privatsphäre auf die Persönlichkeit zu als etwa die „normale“ Wirtschaftswerbung. ...
Maßgebend ist ... nicht die übliche, sondern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. An sie sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn es um den Schutz der Persönlichkeit geht. Vielmehr hat er als Herausgeber ... durch eigene Leichtfertigkeit die Klägerin schweren Belastungen ausgesetzt und war deshalb verpflichtet, den schädlichen Auswirkungen seines eigenen Tatbeitrags so schnell wie möglich entgegenzuwirken ... zunächst nichts veranlaßt. Auch wenn ... zusätzliche ((dadurch hervorgerufene)) Nachteile nicht festzustellen waren, kennzeichnet doch der Vorwurf der Untätigkeit den Mangel an Rücksicht gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Klägerin. BGH VI ZR 148/78 – 27.11.1979, NJW 1980, 994
3.7. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 246, Zeile 1 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„(Das SPK ...) Die„Selbsthilfeorganisation“ falsch, desgleichen „Selbsthilfegruppe“ S. 30, Z. 11 v.o. Richtig: Krankheitskriegsgruppenkollektiv.Selbsthilfeorganisationhatte zeitweise ...“
Zur Begründung der Sachverhalt:
Das SPK 1970/71 inklusive bis dato war niemals eine Organisation, niemals eine Einrichtung. Ganz im Gegenteil handelte und handelt es sich um einen amorphen Wärmekörper-in-ständiger-Umschmelzung. Bekanntlich unterschied J.-P. Sartre (s. Kritik der dialektischen Vernunft) sinnadäquat mehrere Stadien revolutionärer Bewegungen: 1. Das Fusionieren, 2. ... (nur 1. ist SPK-relevant), Unterscheidungen, von ihm an vielen Beispielen erprobt und als Denkgesetze den Naturgesetzen gleich zu achten. Es hat denn auch schon der exorbitanten Hirnleistungskapazität eines Prof. H. E. Richter und eines Jochen Noth bedurft, das SPK als Michael Kohlhaas-Chaos zu bezeichnen (ersterer) und als an-die-Wand-zu-stellenden Sauhaufen (letzterer für die 68er und den SDS). Tja, ein Körnchen Wahrheit erpicken manchmal sogar die blindesten Hühner, so konkret wie schillernd noch obendrein. Aber dessen ungeachtet sind Mythosradikale um Wortbildungen, zusammengesetzt aus Organisiertheitlichkeiten und Crupusculitäten (K. Marx), gesetzwidrig auch im Sinn des StGB in SPK-Zusammenhängen gebraucht, zurückzuweisen. Sie sind durch der Sache angemessene Descriptiva zu ersetzen, auch und zumal in sämtlichen Konkret-Texten über das SPK. Als beispielgebend ist dabei auf Krankheitskriegskollektiv hinzuweisen, herrscht doch allemal Krieg, nicht nur in unseren Städten, und auf transdisziplinäraprioristische Universalistik, wo doch SPK-bezüglich sonstige Normoisie-Topoi schlechterdings ins Leere greifen, Schaden und Verwirrung stiften und gesetzlich garantierte Schutzinteressen zu zertrampeln geeignet wären, stünden nicht sämtliche heute noch viel progredientere Krankheitswärmekräfte entgegen.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen betreffend
„Selbsthilfegruppe“ verwiesen, desgleichen auf die dortige Beweisführung
einschließlich Glaubhaftmachung.
3.8. Falschbehauptungen im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 43, Zeile 5 von unten sowie S. 44, Zeile 13 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„... bis ich zum Punkt kam: ob das SPK vielleicht„... Kontakt („RAF“ gab es damals noch nicht, d.Verf.) wolle?“ Falsch!KontaktzurRAFwolle?“ (S. 43).
„...daß ich ihm tatsächlich eine Nachrichtder RAFübermitteln sollte.“ (S. 44).
Die Autorin des in Rede stehenden Druckerzeugnisses, Frau Margrit Schiller, berichtet in diesem Druckerzeugnis über Ereignisse in chronologischer Reihenfolge. Anfang März 1971 war sie in Hamburg (S. 47). Ihren eigenen Angaben zufolge, habe das von ihr behauptete Gespräch im SPK (vgl.S. 43) Wochen vor dieser Fahrt nach Hamburg stattgefunden. Bis es „RAF“ gab, dauerte es noch Monate. Die Autorin selbst nennt den 1. Mai 1971 als Datum der erstmaligen Verwendung der Bezeichnung „RAF“, und zwar im Zusammenhang mit einer auf der Demonstration zum 1. Mai zu verteilenden Zeitschrift, deren Umschlag die Buchstaben „RAF“ zieren sollten (S. 54). Vor Mai 1971 gab es somit keine „RAF“. Die von der Autorin selbst angegebenen Zeitkoordinaten zugrundegelegt, konnte bei einem Gespräch, das Monate vor Mai 1971 stattfand, jedenfalls keine Rede von „RAF“ gewesen sein.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Seite 43, 44, 47, 54 des angefochtenen Druckerzeugnisses, Anlage 6
In dem bereits mehrfach zitierten Merksatz in den Abmahnschreiben an die Antragsgegner heißt es:
Merke und beachte!:
Das SPK hatte und hat
– nichts zu tun mit RAF
– nichts zu tun mit Polit-Aktivisten, sog. 68-er-Bewegung
– nichts zu tun mit sog. Selbsthilfegruppen und Betroffenenverbänden
– nichts zu tun mit sog. Antipsychiatrie bzw. medizinischen oder außermedizinischen
Fachdisziplinen,
sondern mit Krankheit versa Iatrokapitalismus.
Die Antragsgegner waren informiert und abgemahnt. Sie hätten daher dafür sorgen müssen, daß die Autorin eines von ihnen herausgegebenen und verlegten Buches nicht Behauptungen über Sachverhalte aufstellt, die allein schon in ihrem Bezug zu Raum, Zeit und Person falsch sind. Allein schon aus zeitlichen Gründen konnten die aufgestellten Behauptungen nicht stimmen. Ebensowenig wie jemand behaupten kann, er habe Dr. Huber 1971 gefragt, ob das SPK etwa Kontakt zu – sagen wir mal – der 1980 gegründeten (ebenso patientenfeindlichen) Partei DIE GRÜNEN wolle, können die hier angefochtenen Behauptungen aufgestellt werden. Es wird von der Autorin des angefochtenen Druckerzeugnisses ja nicht behauptet, sie habe Dr. Huber angeboten, in eine Zeitmaschine zu steigen oder etwa mit ihm eine sog. Astralreise in die Zukunft zu unternehmen.
Was die Autorin des Druckerzeugnisses auf Seite 43, Zeile 5 von unten, niedergeschrieben hat, muß richtigerweise so heißen: „Asylvermittlungsanfrage zu Gunsten von Anonymi, also Routinesache. Merke: Sozialistisches Patientenkollektiv, Namenlose, und zwar per Prinzip, Methode und allgemeiner Billigung und vorsichtshalber letztendlich.“
Wer in die Räume des SPK in der Rohrbacher Str. 12 in Heidelberg kam, der kam nicht als Mann, Frau, Junger, Alter, Weißer, Schwarzer oder Gelber, erst recht nicht als Mitglied einer Organisation, einer Partei, eines Vereins. Er kam als Patient. Er wurde deshalb, und zwar schon beim Betreten des SPK, aufgefordert, nach Belieben einen möglichst unverwechselbaren Phantasie- bzw. Kampfnamen zu nennen, keineswegs aber, und zwar im eigenen wohlverstandenen Patienteninteresse, seine bürgerliche Identität. Sein „Ausweis“ war die Krankheit; nicht „seine“ Krankheit, sondern die Krankheit aller, weil: Sozialistisches Patientenkollektiv. Wer ins SPK kam, kam wegen Krankheit und weil er Krankheit nicht länger gegen sich selbst richten wollte, sondern sich wehren wollte gegen krankmachende Verhältnisse. Diesen und nur diesen „Kontakt“ wollten alle im SPK, nicht anders auch die später unter dem Namen Margrit Schiller bekannt gewordene Autorin des hier in Rede stehenden Druckerzeugnisses.
Die angefochtenen Falschbehauptungen werden in ihrer rechtsverletzenden
Wirkung verstärkt durch die unten (3.9) aufgeführte Falschbehauptung,
welche in die gleiche Richtung zielt. Die Antragstellerin ist dadurch in
ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, da sie sich in ihrer Berufstätigkeit
als Anwältin mit den Folgen dieser Falschbehauptungen völlig
überflüssigerweise immer wieder befassen und sie erst einmal
richtigstellen muß, bevor es um die Anliegen geht, deretwegen die
Mandanten zu ihr gekommen waren.
3.9. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 232, Zeile 12 von unten (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„Krabbe, Hanna.Unsere Korrekturformulierung auf dem Errata-Zettel: „Zeitweise im SPK, später RAF-Mitglied“.
EhemaligesSPK- undRAF-Mitglied...“
Den Beweis dafür, daß diese Tatsachenbehauptung falsch ist, liefern die Antragsgegner selbst. Denn die obige Aussage über Frau Krabbe wird so weitergeführt: „...RAF-Mitglied, wurde 1975 bei der Besetzung der deutschen Botschaft in Stockholm verhaftet“. 1975 war vier Jahre nach 1971, 4 Jahre nach der Selbstauflösung des SPK (strategischer Rückzug). Also: die Antragsgegner behaupten von Frau Hanna Krabbe, sie sei im SPK gewesen, das kann längstens bis Juli 1971 gewesen sein, sodann wird behauptet, sie sei 1975 als RAF-Mitglied bei der Besetzung der deutschen Botschaft verhaftet worden, das ist vier Jahre später. 1971 ist nicht 1975.
Tatsache ist, daß sich das Sozialistische Patientenkollektiv im Juli 1971 durch strategischen Rückzug selbst aufgelöst hat. Dies wußten die Antragsgegner, vgl. oben.
Es kommt hinzu, daß die Antragsgegner durch das Schreiben vom 20.6.1997 nebst Anlage (Abmahnschreiben an den STERN) auf die speziell im Zusammenhang SPK zu beachtenden Sachverhalte und Zeitkoordinaten in aller gebotenen Ausführlichkeit und Nachdrücklichkeit hingewiesen worden waren, und zwar sowohl unter presserechtlichen als auch unter zivilrechtlichen und nicht zuletzt unter strafrechtlichen Gesichtspunkten.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Schreiben vom 22.06.1997 mit Anlage, Kopie, Anlage 10
Der von den Antragsgegnern konstruierte Zusammenhang ist schon durch einen Blick in den Kalender als grob tatsachenwidrig widerlegt. Nach G.W.F. Hegel und schon seit Immanuel Kant ist die Zeit eine der so beachtlichen wie andererseits allerelementarsten Kategorien: 1971 ist eben nicht 1975! Wer wenigstens zählen und rechnen gelernt hat, wenn er schon nicht im Vollbesitz der sog. kritischen Funktionen elementaren Unterscheidens und Urteilens ist, sollte diesen Unterschied zumindest kennen. Mit dem SPK und dem zugehörigen Kalendarium hat also die Behauptung der Antragsgegner nicht das Geringste zu tun.
Nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht ist die aufgestellte Tatsachenbehauptung falsch. Im SPK gab es keine Mitglieder und keine Mitgliedschaft. Hierzu siehe auch unsere Ausführungen in 3.2. Außerdem suggeriert die zu unterlassende Formulierung eine zeitgleiche „Doppelmitgliedschaft“. Tatsache ist jedoch, daß niemand vom SPK als SPK je bei der RAF auch nur hat mitmachen dürfen, niemand vom SPK auch nur allerunterste Handlanger-, Hilfs- oder auch nur Zuträgerdienste hat leisten dürfen, ohne allen, aber auch allen spezifischen wie unspezifischen Inhaltsbestimmungen des SPK vorher drastisch entgegengetreten zu sein (RAF- und bei weitem nicht nur RAF-Parole: „Weg mit dem Patientenscheiß!“). Jede „Mitgliedschaft“ war laut RAF-Beschluß, praktiziert seit 1973, zwingend bis zur angedrohten Tötung an den Bruch mit sämtlichen SPK-Positionen gebunden.
Hier nur beispielhaft O-Ton Baader-RAF im sogenannten „Info“ aus dem Gefängnis:
„quatsch ist, dass huber zur raf gehört, weil er das info liest. dazu kann nur er und er nur durch ne grundsätzliche kritik seiner politik vor seiner verhaftung kommen. alles andere ist unmöglich.“Beweis zur Glaubhaftmachung: „Das Info“, S. 49, 104, Kopie in Anlage 18
„wir und ein teil von uns ganz sicher, wissen was wir wollen + was sich ausschließt. es wird keinen versuch geben, die raf in die nähe eines dieser sparvereine zu schieben (kpd/ml oder spk oder was immer).“
Zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin wird
auf die obigen Ausführungen (3.8) verwiesen.
3.10. Falschbehauptung im angefochtenen Druckerzeugnis, Seite 272, Zeile 15 von oben (hier durch Fettdruck und Durchstreichung hervorgehoben):
„SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen. Eine Agitationsschrift des Sozialistischen Patientenkollektiv an der Universität Heidelberg, 5. Aufl., Heidelberg, 1987 („Selbstverlag“ falsch! Richtig: Verlag.Selbstverlag).
Zur Begründung der Sachverhalt:
In der Literaturliste auf S. 270ff werden Veröffentlichungen aufgeführt.
Sie sind, neben Autor- und Titelangabe, durchgängig mit Erscheinungsort
und Erscheinungsjahr verzeichnet und dadurch leicht im Buchhandel zu besorgen
oder anhand von Katalogen wie VLB (= Verzeichnis Lieferbarer Bücher)
auffindbar. Bei einigen Veröffentlichungen jedoch fehlen Erscheinungsort
und Jahresangabe, dafür heißt es „o.J. ((ohne Jahr)) (Eigenverlag)“
oder „o.J. (Selbstverlag).“
Unter dem Ausdruck „Selbstverlag“ wird im Verlagswesen verstanden, daß eine Publikation nicht in einem Verlag erschienen ist, sondern von einer Person oder einer Gruppe mit eigenen Mitteln herausgeben wurde, oft nur einmalig, anzahlmäßig und in ihrer zeitlichen und räumlich-örtlichen Verbreitung limitiert, z.B. Flugblätter, Broschüren einer Bürgerinitiative zu einem aktuellen Anlaß etc. Dem Leser wird damit signalisiert, daß er diese Schriften jedenfalls nicht über den Buchhandel bekommen kann, weil sie eben nur beschränkt verbreitet wurden, es wahrscheinlich keine Exemplare mehr gibt, weil nach Verbreitung der hergestellten Exemplare keine weitere „Auflage“ gedruckt wurde. Vor allem aber heißt dies für den Leser, daß er in den offiziellen und allgemein zugänglichen Buch- und Vertriebskatalogen keine Angaben finden wird, anhand derer die Publikation bestellt werden könnte. Fehlt bei einem Selbstverlag eine Bestelladresse, und liegt die Veröffentlichung noch dazu 13 Jahre zurück (vgl. oben), so heißt das für den Leser, er hat keinen Anhaltspunkt, wie und wo er diese Publikation erhalten könnte. Diese mit der Bemerkung „Eigenverlag“ oder „Selbstverlag“ versehenen Veröffentlichungen werden somit als schwer zu beschaffende, wenn nicht gar gänzlich verschwundene Literatur dargestellt, nach welcher der Leser erst gar nicht zu suchen braucht.
In Bezug auf den Verlag, der die Schriften des SPK veröffentlicht, haben die Antragsgegner in völlig unangebrachter Weise ebenfalls die Bezeichnung „Selbstverlag“ verwendet, obwohl ihnen bekannt war, daß die Veröffentlichungen des KRRIM-Verlag in allen einschlägigen Buchverzeichnissen aufgeführt sind, bestellbar anhand ihrer ISBN-Bezeichnung. Die Antragsgegner hätten also die im KRRIM-Verlag erschienene Veröffentlichung SPK- Aus der Krankheit eine Waffe machen ebenfalls mit Erscheinungsjahr und Erscheinungsort nennen müssen, ohne Hinzufügung der irreführenden Bezeichnung „Selbstverlag“. Dann wäre dem Leser klar gewesen, daß er sich auch diese SPK-Veröffentlichung in der nächsten Buchhandlung besorgen kann. Durch die völlig neben der Sache liegende Fehlinformation „Selbstverlag“, zumal in Verbindung mit Angabe der Vorauflage von 1987, statt der aktuellen Ausgabe von 1995, haben die Antragsgegner den Eindruck erweckt, der SPK-Text SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen sei heutzutage nicht mehr – oder nur sehr schwer, im Glücksfall und vereinzelt – zu beschaffen, wie dies bei im „Selbstverlag“ erschienenen Texten bekanntermaßen der Fall ist.
Es kann nicht eingewendet werden, in der 5. Auflage von SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen, sei als Verlagsbezeichnung aufgeführt: KRRIM – Selbstverlag für Krankheit. KRRIM – Selbstverlag-für-Krankheit ist nicht gleich „Selbstverlag“. Wenn schon „Selbstverlag“, wieso haben die Antragsgegner dann nicht den vollständigen Verlagstitel genannt, nämlich KRRIM – Selbstverlag für Krankheit?
Selbstverlag für Krankheit, damit ist für jeden klar, daß der Bezeichnungsteil „Selbstverlag“ nicht zu verwechseln ist mit dem verlagstechnischen Terminus, der oben definiert wurde. Es handelte sich vielmehr bei der früheren Bezeichnung „KRRIM – Selbstverlag für Krankheit“ um eine selbst gewählte politische Aussage, und zwar gerichtet gegen den herrschenden Buchmarkt- und Veröffentlichungsbetrieb, der nur produziert und vertreibt, was Profit verspricht. „Selbstverlag-für-Krankheit“ heißt im Gegensatz zum Buch-Waren-Markt: der Krankheit zu Stimme und Ausdruck verhelfen, ungeachtet der Marktmechanismen und gegen sie. „Selbstverlag-für-Krankheit“ sagt somit etwas aus über die Inhalte und Zielsetzung des KRRIM-Verlags, nichts aber über Bezugsmöglichkeiten (über den regulären Buchhandel, über direkte Verlagsbestellung), sagt nichts aus über Veröffentlichungsvolumen (etliche 60 Publikationen inzwischen, in allen wichtigen Sprachen, zudem Tonbänder und Video) oder Auflagenhöhe (SPK – Aus der Krankheit eine Waffe machen z.B. jetzt in 6. Auflage allein in deutscher Sprache, abgesehen von den Übersetzungen in englisch, französisch, spanisch, italienisch, griechisch etc.).
Dagegen ist die Verwendung nur eines Teils der damaligen Verlagsbezeichnung, nämlich der bewußt irreführenden Bezeichnung „Selbstverlag“ eine falsche Tatsachenbehauptung mit der Folge, daß bei Interessierten der Eindruck erweckt wird, das Buch sei nicht mehr erhältlich. Die Falschbehauptung führt zur Nicht-Verbreitung der SPK-Schrift. Daß die Antragsgegner auch anders können, stellen sie unter Beweis, wenn sie die Leser auf offiziöse Verlautbarungen hinweisen. Da sparen sie nicht mit Detailinformationen, wo dergleichen zu bekommen ist. So lautet die Angabe zu einer regierungsamtlichen Verlautbarung im Literaturverzeichnis beispielsweise so: Funke, Manfred (Hg.): Terrorismus. Untersuchungen zur Strategie und Struktur revolutionärer Gewaltpolitik, Bonn 1977 (Bundeszentrale für politische Bildung). Wieso denn nicht einfach: Bundeszentrale? Hätte doch genügt, wäre es doch nicht drauf angekommen.
Beweis zur Glaubhaftmachung: Druckerzeugnis S. 270, Kopie, Anlage 6.
Die Antragstellerin ist durch die Falschbehauptung „Selbstverlag“ in ihren Rechten verletzt. Die Antragstellerin ist Mitautorin von KRRIM-Veröffentlichungen, so z.B. auch Mitautorin von
Prüfschrift und Pathoprotogramm.Beweis zur Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 20.01.2000, Anlage 20
Kritische Würdigung der Recherchen einer Delegation europäischer Menschenrechtsbeauftragter durch Mitarbeiter des INTERNATIONALEN KRANKHEITSTRIBUNALS.
Anlaß und Gegenstand der Enquête: die Ärzteverbrechen gegen Patienten der HEILanstalt Wiesloch, die ärztepolitische Verfolgung der Krankheits-Anwälte und wie dergleichen in Bonn gesehen wird (s. Verlagsverzeichnis KRRIM, Anlage 19).
In jeder Schrift des KRRIM – PF-Verlag für
Krankheit ist ein Kränkschriftenverzeichnis (Verlagsprogramm)
enthalten. Ein Leser findet also in jeder Schrift die bisher erschienenen
anderen SPK-Veröffentlichungen mit Bezugsquelle aufgeführt, sogar
diejenigen, die in anderen Verlagen und/oder in anderen Sprachen veröffentlicht
wurden. Durch die angefochtene Falschbehauptung werden also potentielle
Leser der genannten, aber auch aller anderen Kränkschriften daran
gehindert, sich diese zu besorgen. Der Schaden, der durch die Falschbehauptung
angerichtet wurde und weiterhin angerichtet wird, verletzt somit die Antragstellerin
in ihren Persönlichkeitsrechten.
4.
Der Titel der angefochtenen Publikation heißt vollständig: „Es war ein harter Kampf um meine Erinnerung. Ein Lebensbericht aus der RAF“. Es ging laut Buchtitel somit um die RAF und das Leben der Autorin während ihrer Zeit in der RAF. Hätte die Autorin in einem Schulaufsatz in diesem Zusammenhang über das SPK geschrieben, so hätten die Lehrer an den entsprechenden Passagen am Rand vermerkt: Thema verfehlt. Es wäre Sache der Antragsgegner gewesen, die Autorin dieses Druckerzeugnisses, Frau Margrit Schiller, darauf hinzuweisen, daß laut Titel und Intention der Autorin ihr Leben in der RAF Thema ist und nicht das SPK.
Die Autorin schreibt in ihrem Nachwort auf S. 211:
„In Kuba kam mir der Gedanke, daß es nun meine Aufgabe sein sollte, wenigstens einen Teil der Geschichte der RAF aufzuschreiben.“Und auf S. 212 schreibt sie:
„Für mich war von Anfang an klar, daß ich nur über die Zeit bis zu meiner zweiten Haftentlassung schreiben würde. Bis 1979 war ich die meiste Zeit allein, vor allem eben im Gefängnis, nur für Momente war ich aktiver Teil einer Gruppe, aus der viele heute nicht mehr leben. Nach 1979 war ich Teil verschiedener Gruppen, in denen es gemeinsame intensive Diskussionen gab, und ich fühle mich unfähig, diesen Prozeß allein zu rekonstruieren.“Beweis zur Glaubhaftmachung: Kopien von S.211/212 des angefochtenen Druckerzeugnisses, Anlage 6
Was Frau Margrit Schiller über die Zeit nach 1979 schreibt, nämlich daß sie sich unfähig fühlt, den intensiven Diskussionsprozeß von „Gruppen“ „allein“ zu rekonstruieren, dies hätte um so mehr auch für ihre völlig neben der Sache liegenden und noch dazu anachronistischen Pauschalbemerkungen und Falschbehauptungen über das SPK gegolten. Denn es ging und geht beim SPK um einen kollektiven Prozeß – vgl. Sozialistisches Patientenkollektiv –, der nach Umfang, Tragweite, Bedeutung und Inhalten die von Frau Schiller erwähnten „Gruppen“, über welche sie kein Wort verliert („unfähig ...diesen Prozeß allein zu rekonstruieren“), bei weitem übersteigt: das SPK von 1970/71 hat seine Wurzeln in der Patientenfront seit 1965 und lebt als SPK/PF(H) darin seit nunmehr drei Jahrzehnten weiter, inzwischen ausgeweitet auf alle Lebensbereiche, auf alle Kontinente.
In der Festschrift, welche den Antragsgegnern vorlag, heißt es hierzu auf Seite 13:
Die Zeitschrift für Kultur und Politik INVARIANTI (Rom) hat anläßlich der italienischen Buchveröffentlichung von Texten des SPK(H) und der Patientenfront [SPK/PF(H)] 1992 in einer Besprechung folgendes festgestellt:Beweis zur Glaubhaftmachung: Festschrift, Anlage 7Die heutige Genetik ist der Völkermord des 3. Jahrtausend.
Der Zeit weit voraus ist dieser Krieg seit den 70ern durch das SPK und die PF zugunsten der Krankheit entschieden.
Niemand sonst hat den revolutionären Prozeß im Europa unserer Zeit vorangebracht
in Tat – kompromißlose Front gegen alles Ärztliche –
und Schrift – Kränkschriften aus dem Krankheitsbegriff.
Die Antragsgegner als Verleger und Herausgeber hätten Frau Schiller
darauf hinweisen müssen, daß sie nicht über das SPK schreiben
kann, gerade auch in Anbetracht der von ihr selbst definierten Beschränkung,
was den Buchgegenstand betrifft („unfähig, den intensiven ... Prozeß
von Gruppen allein zu rekonstruieren“). Die Antragsgegner hätten Frau
Schiller darauf hinweisen müssen, daß sie über das SPK
nicht schreiben könne in einem Buch, das die RAF zum Thema hat. Das
SPK hat nichts zu tun mit RAF, gehörte also in den Buchzusammenhang
auch überhaupt nicht hinein. Erst recht nicht die dann veröffentlichten
Falschbehauptungen betreffend das SPK. Keine der Behauptungen über
das SPK, welche in dem Buch aufgestellt werden, trifft zu. Statt ihrer
verlegerischen und herausgeberischen Verpflichtung Frau Schiller gegenüber
nachzukommen, und deren Falschbehauptungen zu korrigieren sowie darauf
hinzuweisen, daß das SPK nicht Gegenstand der Publikation ist, haben
die Antragsgegner ein Vielfaches an weiteren Falschbehauptungen das SPK
betreffend, hinzugefügt.
5. Bei den zu unterlassenden Äußerungen der Antragsgegner handelt es sich nicht um Meinungsäußerungen, sondern um unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Antragsgegner können sich daher nicht auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung oder auf Pressefreiheit berufen.
Der von den Antragsgegnern beanspruchte Tatsachencharakter ihrer Ausführungen wird unterstrichen durch ihren Hinweis, das genannte Druckerzeugnis sei „geeignet“, als „Nachschlagewerk der jüngeren, noch immer nachwirkenden, deutschen Zeitgeschichte“ zu dienen (S. 9 des genannten Druckerzeugnisses, vgl. Anlage 6). Die Antragsgegner beanspruchen für ihre Falschbehauptungen somit das Tatsachengewicht lexikalischer Richtigkeit, vergleichbar einem „Brockhaus“. Die Antragsgegner zielen auf die Geschichtswirksamkeit ihrer Falschbehauptungen. Die durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten wesentlichen Merkmale des Tatsachenbegriffs treffen auf die angegriffenen Äußerungen zu, nämlich: Beweiszugänglichkeit, Klärbarkeit und Geschichtlichkeit. Es handelt sich somit nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen.
Gegen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann somit nicht eingewendet werden, es gehe um Meinungen und politische Ansichten, denen zuzustimmen oder sie abzulehnen, den Antragsgegnern freistehe. Es geht vielmehr im eminent presserechtlichen Sinn darum, daß die Antragsgegner falsche Tatsachenbehauptungen über das SPK verbreiten und dadurch Teile der Bevölkerung, insbesondere aber auch die Antragstellerin, in ihren Rechten verletzen, genauer: in ihren Lebensinteressen geschädigt haben.
Hiergegen kann weder die Meinungsfreiheit, noch die Pressefreiheit ins Feld geführt werden. Die angefochtenen Falschbehauptungen überschreiten klar und eindeutig die Grenzen jeglicher Berichterstattung im Rahmen jeglicher sogenannter und wie auch immer verstandener bzw. ausgelegter, d.h. interpretierbarer Pressefreiheit. Es handelt sich bei den angefochtenen Falschbehauptungen nicht um subjektive Meinungsäußerungen, sondern um falsche Tatsachenbehauptungen. Es handelt sich auch nicht um sog. „wertneutrale“ Falschbehauptungen im presserechtlichen Sinn, durch welche „der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen nicht tangiert wird“ (vgl. Soehring, Presserecht, S. 211). Es handelt sich nicht lediglich um Vergröberungen, Verzerrungen und Übertreibungen, sondern es handelt sich eindeutig um im Kern falsche Aussagen. Hinzu kommt, daß diese falschen Tatsachenbehauptungen zum Teil sogar als Selbstaussagen des SPK dargestellt werden, das SPK somit als „Zeuge gegen sich selbst“ ins Feld geführt wird!
Auch hier gilt, daß die charakteristischen Merkmale einer Personengemeinschaft
in der Öffentlichkeit durch Dritte nicht so dargestellt werden dürfen,
daß dieses Bild durch grob einseitige Zeichnung tendenziös verzerrt
wird. Die Darstellung des SPK durch die Antragsgegner ist keine kritische
Darstellung des SPK, sondern sie zeichnet ein extrem unrichtiges Bild,
das bewußt alle zur sachgemäßen Beurteilung des SPK erforderlichen
Fakten und Faktoren außer acht läßt.
6. Die Antragsgegner wußten, daß die von ihnen aufgestellten Tatsachenbehauptungen falsch sind. Die Antragsgegner haben schuldhaft gehandelt. Ihr Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht geschah vorsätzlich.
Schon vor Jahren waren die Antragsgegner auf den entsprechenden Rechtsvorbehalt betreffend Veröffentlichungen über das SPK hingewiesen worden, daß bestimmte Tatsachenbehauptungen falsch sind und rechtlich verfolgt werden. Den Antragsgegnern lagen Dokumente vor, aus denen sie die Unrichtigkeit der von ihnen aufgestellten und verbreiteten Tatsachenbehauptungen entnehmen konnten.
Die Antragsgegner haben unter Beweis gestellt, daß sie, entgegen der publizistischen Sorgfaltspflicht zu recherchieren, an Tatsachen und Fakten völlig uninteressiert sind. Andernfalls hätten sie Gelegenheit genommen, sich bei KRANKHEIT IM RECHT, einzige Stelle für SPK-Information, der zudem Quellen und Archiv über das Sozialistische Patientenkollektiv zugänglich sind, über die Tatsachen zu informieren.
Die Antragsgegner wußten, daß sie gegen ihre journalistische Recherche- und Sorgfaltspflicht verstoßen haben. Sie waren wiederholentlich aufgefordert gewesen, insbesondere bei jeglicher Berichterstattung über das Sozialistische Patientenkollektiv ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nachzukommen.
Einfacher kann es einem Publizisten nicht gemacht werden, seiner journalistischen
Sorgfaltspflicht nachzukommen, als ihm die richtigen Informationen schon
vorab sozusagen frei Haus zu liefern. Es waren keinerlei weitergehenden
Recherchen in Bezug auf das Sozialistische Patientenkollektiv nötig,
die richtigen Informationen über das Sozialistische Patientenkollektiv
waren den Antragsgegnern seit Jahren bekannt und zur Nutzung dringend angeboten.
Die Übersendung geschah zudem mit ausdrücklichem Hinweis auf
zu beachtendes Rechtliches. Die Antragsgegner haben somit eindeutig mit
Vorsatz gehandelt.
7. Die Antragsgegner können sich nicht auf die Wahrnehmung berechtiger Interessen im Sinne des Artikels 5 Grundgesetz oder von § 193 StGB berufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt (s. BVerfG, NJW 83, 1415)
darauf hingewiesen, daß die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte
Äußerungsfreiheit nicht die bewußte Behauptung
unwahrer Tatsachen umfaßt, denn dies trägt nicht zur verfassungsmäßig
vorausgesetzten Meinungsbildung bei. Werden einem Dritten Äußerungen
in den Mund gelegt, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst
definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen, so steht dies
nicht unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dies trifft im Vorliegenden
zu.
8. Es besteht Wiederholungsgefahr.
Die unwahren Tatsachenbehauptungen werden weiterhin verbreitet durch Verkauf und Vertrieb des genannten Druckerzeugnisses. Es ist – wie unter 3. aufgeführt – die erklärte Absicht der Antragsgegner, durch ihre Schrift auf die Rezeption und Interpretation der (Zitat) „jüngeren, noch immer nachwirkenden, deutschen Zeitgeschichte“ Einfluß zu nehmen und zwar durch Verbreitung der von ihnen über das SPK aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen. Die Antragsgegner waren vielfach in einschlägiger Sache abgemahnt worden. Es kommt hinzu, daß das SPK nicht etwa nur „nachwirkt“, sondern in ständiger Weiterentwicklung und Ausbreitung begriffen ist, tagtäglich in Wort und Tat (KRANKHEIT IM RECHT, multi-fokaler Expansionismus, das heißt unter anderem Dutzende von Gerichtsverhandlungen im Jahreslängsschnitt und in ständiger Progredienz zugunsten rechtsuchender Patienten, verlegerische Initiativen des KRRIM – PF-Verlag für Krankheit, Neugründungen im gesamteuropäischen Raum inklusive im osteuropäischen Gesamtraum und Übersee).
Die Antragsgegner wurden von der Antragstellerin zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Die von der Antragstellerin
entgegenkommenderweise zur Korrektur der von den Antragsgegnern aufgestellten
Falschbehauptungen vorgeschlagene Beifügung eines Errata-Zettels wurde
nicht durchgeführt. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung
wurde nicht abgegeben. Es besteht somit Wiederholungsgefahr.
9. Zusammenfassend:
Es steht außer Zweifel, daß die von den Antragsgegnern über das SPK aufgestellten Behauptungen falsch sind. Es steht ebenfalls außer Zweifel, daß es sich nicht um sogenannte „wertneutrale“ Falschbehauptungen handelt, durch welche „der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen nicht tangiert wird“ (Soehring, Presserecht, S. 211).
Verleger und Herausgeber haben gegen die Verpflichtung verstoßen, das Druckerzeugnis von strafbarem Inhalt freizuhalten bzw. haben sich strafbar gemacht, „weil sie als Täter oder Teilnehmer an der rechtsverletzenden Veröffentlichung konkret mitgewirkt haben“ (vgl. z.B. Soehring, Presserecht). Verleger und Herausgeber hätten in Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht die Verbreitung des strafbaren Inhalts, nämlich die Verbreitung der das SPK betreffenden Falschbehauptungen, verhindern können und verhindern müssen.
Aus allen rechtlichen Gründen ist daher die Einstweilige Verfügung zu erlassen. Die Antragsgegner haben wider besseres Wissen gehandelt. Sie waren, wie oben dargetan, mehrfach telefonisch und schriftlich entsprechend abgemahnt.
Es wird daher
per Einstweiliger Verfügung – wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – zu entscheiden:
1. Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die in ihrem Druckerzeugnis aufgestellten Falschbehauptungen in Bezug auf das Sozialistische Patientenkollektiv (SPK) zu wiederholen, wörtlich oder sinngemäß aufzustellen und / oder sonst durch Wort oder Schrift zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Die zu unterlassenden Falschbehauptungen sind eingangs aufgeführt.
2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Muhler
Rechtsanwältin
Anlagen und Beweismittel zur Glaubhaftmachung: wie erwähnt