SPK/PF(H)
 
 

Was ist theoretisch an einer so genannten Verschwörungstheorie,
wenn die vorausgehende Pathopraktik sie in allen Teilen bestätigt?




Hauptsache: die Richtung muß stimmen. Es trifft bestimmt keine so genannten Unschuldigen und Unbeteiligten. Auch die untersten Chargen, bis hin zum letzten ausfertigenden Urkundsbeamten, ganz zu schweigen vom lieben Hausarzt, sind so ahnungslos nicht.
Nicht abwimmeln lassen! Die Lügen sind bei jeder Ärztekammer so ziemlich, wie unziemlich, die gleichen. Weitermachen: weitere Beschwerde bei der Ärztekammer, bis hin zum Heilberufsgericht, Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden bei den zuständigen Behörden im Fall von angestellten oder beamteten Ärzten. In vorliegender Sache haben wir exemplarisch und ganz untheoretisch die gleiche Beschwerdeschrift gegen die Ärztin des Gesundheitsamts Mannheim, die im Auftrag des Arbeitsamts tätig wurde, gerichtet an folgende Stellen:

Sie alle mußten reagieren. Eine Instanz widersprüchlicher als die andere. Das gibt Material zum Weitermachen; denn nur das Negative, der Widerspruch, ist die Kraft, die Sache in Bewegung zu halten und zur Reife zu bringen; denn dies fördert die Neurevolution kraft Krankheit, die einzige, die eine ist, und zwar in Sache und Begriff.

Hier die Entgegnung auf die Antwort der Ärztekammer.
Als einzige der angeschriebenen Einrichtungen hatte ausgerechnet sie
sich schlichtweg für „unzuständig“ erklärt

U. T. M., ...
- Straße,
Mannheim
Bezirksärztekammer Nordbaden
Keßlerstraße 1
76185 Karlsruhe
26. August 1998
Betr.: Tätigwerden der Bezirksärztekammer
Auf Ihr Schreiben vom 5.06.98 komme ich hiermit zurück.
Ihre Auskünfte liegen neben der Sache. Soweit Sie Auskünfte geben zur möglichen Verfolgung meiner Angelegenheit auf dem Rechtsweg, liegt dies zwar hart an der Grenze zur verbotenen Rechtsberatung, hat aber im Übrigen mit den Aufgaben einer Ärztekammer nicht das Geringste zu tun.
In Ihrem Antwortschreiben auf meine Ihnen übersandten Unterlagen fällt auf, daß sämtliche damit befaßten Einrichtungen ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, die Sache zu überprüfen. Ausgerechnet die Ärztekammer: noch nicht einmal dies!!
Im Übrigen war die Ärztekammer nicht als „Obergutachter“ gefragt, wie von Ihnen irrigerweise unterstellt, sondern als Organ, das Verstöße der Ärztin Frau Dr. Leutner gegen ihre ärztlichen Berufs- und Standespflichten verfolgt.
Bezeichnenderweise ist dem Schreiben der Bezirksärztekammer kein verantwortlicher Arzt zu entnehmen.
Auch wenn Sie dies durch Ihr Schreiben zu bestreiten versuchen: In vorliegendem Zusammenhang ist die Ärztekammer sehr wohl zuständig. An der Zuständigkeit der Ärztekammer ändert auch nichts die Tatsache, daß gegen Frau Dr. Leutner darüber hinaus auch Maßnahmen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht ergriffen werden können, Maßnahmen, von denen mir durchaus bekannt ist, daß dafür nicht die Ärztekammer zuständig ist. Fachaufsicht und Dienstaufsicht regeln also das Wie einer Berufsausübung, in die von dem jeweiligen Vorgesetzten selbstverständlich auch eingegriffen werden kann, mit Weisungen beispielsweise oder durch die Übertragung von Tätigkeiten auf einen anderen Sachbearbeiter.
Kein Vorgesetzter ist jedoch befugt, bei einem Arzt in den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit einzugreifen.
Hierzu heißt es in dem Standardwerk für Arztrecht Das gesamte Recht der Heilberufe (R.R. Kuhns) unter dem Stichwort Arbeitsamtsarzt (also die Tätigkeit von Frau Dr. Leutner betreffend):
Arbeitsamtsarzt: (...) Dabei ist der Arzt trotz seiner Zugehörigkeit zu der Behörde, in deren Dienst er steht, nicht an Weisungen der Fachabteilungen gebunden, soweit seine fachliche Tätigkeit in Frage steht, sondern er hat in voller Eigenverantwortlichkeit das vom ärztlichen Standpunkt aus für richtig Befundene zu vertreten (Hervorhebungen im Original).
Im Kernbereich seiner ärztlichen Tätigkeit unterliegt der Arzt also keinerlei Aufsicht einer staatlichen oder sonstigen Behörde.
Das heißt aber nicht, daß der Arzt bei seiner Berufsausübung völlig unkontrolliert ist. Das Gegenteil ist der Fall: Für die ärztliche Berufsausübung, also für den Kernbereich der Tätigkeit, ist die Ärztekammer zuständig, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen niedergelassenen Arzt handelt, der in sogenannter freier Praxis tätig ist, oder ob er bei einer Behörde angestellt oder im Beamtenverhältnis beschäftigt ist.
Die Zuständigkeit der Ärztekammer ist in vorliegendem Fall also gegeben. Denn: Dazu heißt es in dem einschlägigen Klinischen Wörterbuch Pschyrembel:
Ärztekammer: Berufsorganisation der Ärzte, der jeder Arzt kraft Gesetzes angehört. ... Die Ärztekammern regeln in den Berufsordnungen und weiterem Standesrecht die Berufsausübung (z.B. in Bezug auf das Verhalten der Ärzteschaft gegenüber Patienten ... ) und überwachen die Einhaltung der Berufspflichten. Verstöße werden auf Antrag durch Berufsgerichte geahndet. (Hervorhebungen durch die Unterzeichnende).
Und in dem schon erwähnten Kommentar zum Arztrecht von R.R. Kuhns findet sich folgender Eintrag unter dem Stichwort Ärztekammer:
Begriff: Die Ärztekammer ist das Selbstverwaltungsorgan der Ärzte zur Erfüllung aller mit der Standesaufsicht und der öffentlichen Stellung des Arztes verbundenen Aufgaben. ... Zu den Aufgaben der Kammern ... gehören regelmäßig die Überwachung der Berufsausübung ... . Die Kammern werden in den Landesgesetzen durchweg als Körperschaften des öffentlichen Rechts instituiert. Sie sind damit Träger von Hoheitsrechten. Sie können gegen ihre Angehörigen Zwangsgewalt ausüben. Alle Ärzte ihres Gebietes sind ihnen kraft Gesetz unterstellt. (Hervorhebg. d. Uz.).
Wie also sollte eine Ärztekammer nicht zuständig sein für ihre Zwangsmitglieder, wenn als Aufgabe der Ärztekammern ausdrücklich die „Überwachung der Berufsausübung“ der Ärzte genannt wird? Für Baden-Württemberg gilt als einschlägige gesetzliche Regelung das „Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte (Kammergesetz)“ in der Fassung vom 16. März 1995.
Das Schreiben der Bezirksärztekammer Nordbaden erweckt allerdings den Eindruck, daß sich die Ärztekammer de facto und in praxi um das Verhalten von Ärzten dann als allerletztes kümmert, wenn es zum Nachteil und Schaden der Patienten ausging. Schon im eigenen wohlverstandenen Interesse und sei es auch nur, um den Schein zu wahren, wäre die Ärztekammer allerdings gut beraten gewesen, wenn sie mit allen Mitteln zumindest versucht hätte, gerade diesen Eindruck nicht aufkommen zu lassen. Denn daß die Ärztekammern ausschließlich zugunsten ihrer ärztlichen Mitglieder tätig werden, und dies in scharfer Frontstellung gegen Patienten, diesen Eindruck bekommt man anhand der eindeutigen Parteinahme der Ärztekammern über Jahre und Jahrzehnte.
So gab es - um nur eines der bekannteren Beispiele zu nennen - im Fall des Dr. Mengele, Arzt im KZ Auschwitz und steckbrieflich gesucht wegen Massenmord an Patienten, für die Ärztekammer keinen Anlaß, gegen diesen ihren Kollegen den Entzug der Approbation zu veranlassen, d.h. seine weitere Ausübung des Arztberufs zumindest mit den Mitteln der ärztlichen Berufsorganisation zu unterbinden. Das heißt: aus Sicht der Ärztekammer jedenfalls war und ist Massenmord an Patienten durchaus vereinbar mit den ärztlichen Standespflichten und führt keineswegs zum Ausschluß. Ganz im Gegenteil: die Ärztekammern als Organ der standespolitischen Interessen der Ärzteschaft taten alles, um die Verbrechen der Dr. Mengeles und Kollegen zu vertuschen.
So heißt es beispielsweise in dem Vorwort zur Neuherausgabe des Buches von Alice von Platen-Hallermund Die Tötung Geisteskranker in Deutschland:
„Die Erstausgabe erschien im Juli 1948 in einer Auflage von 3.000 Stück ... Allerdings wurde die Auflage nicht vollständig verbreitet. Als die Berichte veröffentlicht wurden, war das hungernde Deutschland an solchen Fragestellungen nicht interessiert und auch die Ärztekammer wollte die Tätigkeit so vieler Ärzte an verantwortlicher Stelle an Vernichtungsaktionen nicht bekannt werden lassen.“ (Hervorhebg. d. Uz.).
Dies ist kein Einzelfall. Dasselbe gilt für das Buch Medizin ohne Menschlichkeit, in dem 1949 die Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses veröffentlicht wurden. Über die Wirkungsgeschichte des Buches heißt es im Vorwort zur zweiten Auflage:
“Die erste Auflage in Höhe von 10.000 Exemplaren war lediglich für die Westeutschen Ärztekammern bestimmt. ... die Wirkung blieb völlig aus. Nahezu nirgends wurde das Buch bekannt, keine Rezensionen, keine Zuschriften aus dem Leserkreis; unter den Menschen, mit denen wir in den nächsten Jahren zusammentrafen, keiner, der das Buch kannte. Es war und blieb ein Rätsel - als ob das Buch nie erschienen wäre“. (Hervorhebg. d. Uz.).
Ein Rätsel? Wohl kaum: auch hier hatte die organisierte Ärzteschaft selbst dafür gesorgt, daß niemand anderes das Buch in die Hände bekam, indem sie selbst die ganze Auflage aufkaufte und sie so aus dem Verkehr zog.
Geht es gar um die Verteidigung ihrer Interessen gegenüber Patienten, so hat man gerade bei der Bezirksärztekammer Nordbaden auch schon den Einsatz von Kampfpanzern(!) gegen Patienten(!) erwogen. So heißt es im Ärzteblatt Baden-Württemberg („Offizielles Organ der Landesärztekammer Baden-Württemberg, mit den Bezirksärztekammern Nordbaden, Südbaden, Nordwürttemberg, Südwürttemberg-Hohenzollern und den Kassenärztlichen Vereinigungen im Bereich Baden-Württemberg“) in der Ausgabe vom September 1971 mit Bezug auf die 500(!) Patienten des Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) wörtlich:
„Die Bezirksärztekammer Nordbaden sah sich allerdings außerstande, mit Kampfpanzern gegen eine Gruppe bewaffneter Geisteskranker ... vorzugehen ...“.
Dies also war der Therapievorschlag der Ärzte gegen - wohlgemerkt - : Patienten!
Wäre es der Ärztekammer und den von ihr vertretenen Ärzten je um das vielbeschworene „Wohl der Patienten“ gegangen, so hätte die Ärztekammer das SPK unterstützen müssen und zwar mit allen Mitteln. Dies nicht nur wegen der breiten Unterstützung des SPK durch alle Teile der Bevölkerung, die am eigenen Leib den Unterschied zwischen ärztlicher Behandlung in Klinik und freier Praxis und der ganz anderen Arbeit des SPK erfahren hatten und die sich in ihrem eigenen Interesse als Kranke für das SPK entschieden hatten, sondern auch aufgrund von Dokumenten Dritter, in denen dem Sozialistischen Patientenkollektiv Ergebnisse bescheinigt wurden, die - so wörtlich - an Wunderheilungen grenzten, eine Sicht zwar, die Ansatz und Intention des SPK („Aus der Krankheit eine Waffe machen“) total verfehlte, als „überragender Therapieerfolg“ aber aus ärztlicher Sicht das allein ausschlaggebende Kriterium der Beurteiung hätte sein müssen.
Es ist ja auch bezeichnend, daß der französische Philosoph und Nobelpreisträger Jean-Paul Sartre das SPK schriftlich und öffentlich ausdrücklich dazu aufgefordert hat, mit seiner krankheitsbezogenen Arbeit fortzufahren als dem Wichtigsten hier und heute im Blick auf die totale Entfremdung des Menschen, die nur als Krankheit begreifbar und überwindbar ist.
J.-P. Sartre hat übrigens diesen Nobelpreis abgelehnt und zwar einzig deshalb, weil er sich sonst zwangsläufig mit der dazugeörigen schlechten Gesellschaft korrumpiert hätte.
Welcher Arzt kann in der Gesellschaft eines Dr. Mengele (s.o.) noch Arzt sein oder bleiben? Ganz vereinzelte Beispiele gab und gibt es immerhin. Näheres hierzu siehe Geschichte des SPK. Das macht für die Mengele-Gesellschaft (internationale Ärzteklasse) nichts besser, aber für diejenigen, die noch immer unter ihr zu leiden haben, manches klarer.
Der Philosoph Sartre wollte diesen Nobelpreis nicht. Hätte er gehabt, dann hätte er fraglos auch noch seine Approbation hinterhergeschmissen. Nota bene: il faut se décider (J.-P. Sartre).
Die Unterzeichnende hat unter dem Messer der Ärzte ihr Vertrauen in eine der wichtigsten Grundlagen des unbeanstandet Funktionierenkönnens in der bestehenden, nur dem Anspruch nach in Reinlichkeit zwangsverfaßten Gesellschaft ein für alle mal verloren. Aber eine Frau Dr. Leutner setzt sich kaltschnäuzig darüber hinweg. Sie scheint etwas zu verlieren zu haben, und sei es auch nur eine schäbige Approbation. Da allerdings ist sie zuständig, unleugbar, die Ärztekammer, letztverantwortlich zuständig für Erteilung und Entzug der Approbation.
Der Unterzeichnerin war übrigens bekannt, daß es Gerichte gibt. Eines besonderen diesbezüglichen Hinweises im einschlägigen Schreiben des Herrn Kohn hätte es insofern nicht bedurft. In Anbetracht der vielbeklagten Überlastung ordentlicher Gerichte wäre ja immerhin denkbar, daß in einem besonderen Fall wie dem vorliegenden, ein Sondergericht, wie das der Ärztekammer angeschlossene Berufsgericht Gelegenheit nimmt, die Sache in die Hand zu nehmen. Die „Ersatzvornahme“ durch einen Rechtsanwalt, um den zu bemühen die Ärztekammer mir Empfehlung anzudienern versuchte, ist denn wohl auch nicht ein ärztlicher Berufsrichter. Auch dieser Versuch einer Verschaukelolitik kann nicht greifen, ist doch die Bereitschaft der Ärztekammer, die für mich dann fälligen Anwaltskosten zu übernehmen, auch nicht per Andeutung dargetan, nicht einmal seitens des Herrn Kohn als des Ausfertigenden.
Die Zufügung körperlicher und dadurch sozialer Schäden von Ärzteseite konnte ich nicht verhindern; aber „verkohnepipeln“ lasse ich mich nicht.
Zusammenfassend:
Die Ärztekammer ist sehr aktiv, wenn es um ärztlich-politische Interessensvertretung geht. Um so mehr fällt es auf, daß man sich bei der Ärztekammer Nordbaden sozusagen totstellt, wenn es um die Beschwerde von Patienten gegen Ärzte geht.
Es gilt aber nach wie vor:
  1. Die Ärztekammer ist satzungsgemäß zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten ihrer Mitglieder.
  2. Die Ärztekammer ist somit zuständig für die Ärztin Frau Dr. Sigrid Leutner.
  3. Die Ärztekammer hat allen Grund, zumindest den Schein zu wahren, sie sei tätig, gemäß der ärztlichen Maxime: ut aliquid fieri videatur, das heißt: damit der Kranke wenigstens der Gnade des frommen Betrugs teilhaftig wird, vgl. auch pia fraus.
  4. Ich verweise auf mein Schreiben vom 19. Mai 1998.
  5. Ihre Antwort wird von allgemeinem Interesse sein, nicht zuletzt aufgrund der oben dargelegten allgemeinen Zusamenhänge.
U. T. M.