SPK/PF(H)
Was ist theoretisch an einer so genannten Verschwörungstheorie,
wenn die vorausgehende Pathopraktik sie in allen Teilen
bestätigt?
Hauptsache: die Richtung muß stimmen. Es trifft bestimmt keine
so genannten Unschuldigen und Unbeteiligten. Auch die untersten Chargen,
bis hin zum letzten ausfertigenden Urkundsbeamten, ganz zu schweigen vom
lieben Hausarzt, sind so ahnungslos nicht.
Nicht abwimmeln lassen! Die Lügen sind bei jeder Ärztekammer
so ziemlich, wie unziemlich, die gleichen. Weitermachen: weitere Beschwerde
bei der Ärztekammer, bis hin zum Heilberufsgericht, Strafanzeigen,
Dienstaufsichtsbeschwerden bei den zuständigen Behörden im Fall
von angestellten oder beamteten Ärzten. In vorliegender Sache haben
wir exemplarisch und ganz untheoretisch die gleiche Beschwerdeschrift gegen
die Ärztin des Gesundheitsamts Mannheim, die im Auftrag des Arbeitsamts
tätig wurde, gerichtet an folgende Stellen:
-
die Staatsanwaltschaft Mannheim
„Aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere auch wegen der Ausstellung
eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 278 Strafgesetzbuch) bzw.
der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), erstatte ich hiermit Strafanzeige
und stelle Strafantrag gegen ... . / Sachverhalt: ...“
-
den Oberbürgermeister der Stadt Mannheim
„Da von Ihnen, bzw. von dem zuständigen Dezernat auch die Aufsicht
wahrgenommen wird über das Städtische Gesundheitsamt, wende ich
mich hiermit an Sie. / Der Sachverhalt ist folgender: ...“
-
das Regierungspräsidium Karlsruhe
„Betr.: Fachaufsicht über eine Ärztin beim Städtischen
Gesundheitsamt... ./ Da auch die Fachaufsicht über Ärzte des
Städtischen Gesundheitsamts Mannheim in Ihre Zuständigkeit fällt,
wende ich mich hiermit an Sie. Der Sachverhalt ist folgender: ...“
-
das Sozialministerium Baden-Württemberg
„Betr.: Dienstaufsicht über eine Ärztin beim ... . / Da auch
die Dienstaufsicht über Ärzte des Städtischen Gesundheitsamts
Mannheim in Ihre Zuständigkeit fällt, wende ich mich hiermit
an Sie. Der Sachverhalt ist folgender: ...“
-
die Bundesanstalt für Arbeit
„Betr.: Aufsicht über das Arbeitsamt Mannheim sowie über
ärztliche Gutachter im Auftrag des Arbeitsamts Mannheim. / Da die
Aufsicht über das Arbeitsamt Mannheim, sowie über ärztliche
Gutachter im Auftrag des Arbeitsamts Mannheim in Ihre Zuständigkeit
fällt, wende ich mich hiermit an Sie. Der Sachverhalt ist folgender:
...“
-
die Ärztekammer Baden-Württemberg
„Betr.: Standesrechtliche Aufsicht über eine Ärztin beim
... . / Da die standesrechtliche Aufsicht über Ärzte des Städtischen
Gesundheitsamts Mannheim in Ihre Zuständigkeit fällt, wende ich
mich hiermit an Sie. Der Sachverhalt ist folgender: ...“
Sie alle mußten reagieren. Eine Instanz widersprüchlicher als
die andere. Das gibt Material zum Weitermachen; denn nur das Negative,
der Widerspruch, ist die Kraft, die Sache in Bewegung zu halten und zur
Reife zu bringen; denn dies fördert die Neurevolution kraft Krankheit,
die einzige, die eine ist, und zwar in Sache und Begriff.
Hier die Entgegnung auf die Antwort der Ärztekammer.
Als einzige der angeschriebenen Einrichtungen hatte ausgerechnet
sie
sich schlichtweg für „unzuständig“ erklärt
U. T. M., ...
- Straße,
Mannheim
Bezirksärztekammer Nordbaden
Keßlerstraße 1
76185 Karlsruhe
26. August 1998
Betr.: Tätigwerden der Bezirksärztekammer
Auf Ihr Schreiben vom 5.06.98 komme ich hiermit zurück.
Ihre Auskünfte liegen neben der Sache. Soweit Sie Auskünfte
geben zur möglichen Verfolgung meiner Angelegenheit auf dem Rechtsweg,
liegt dies zwar hart an der Grenze zur verbotenen Rechtsberatung, hat aber
im Übrigen mit den Aufgaben einer Ärztekammer nicht das
Geringste zu tun.
In Ihrem Antwortschreiben auf meine Ihnen übersandten Unterlagen
fällt auf, daß sämtliche damit befaßten Einrichtungen
ihre Bereitschaft mitgeteilt haben, die Sache zu überprüfen.
Ausgerechnet die Ärztekammer: noch nicht einmal dies!!
Im Übrigen war die Ärztekammer nicht als „Obergutachter“
gefragt, wie von Ihnen irrigerweise unterstellt, sondern als Organ, das
Verstöße der Ärztin Frau Dr. Leutner gegen ihre ärztlichen
Berufs- und Standespflichten verfolgt.
Bezeichnenderweise ist dem Schreiben der Bezirksärztekammer kein
verantwortlicher
Arzt zu entnehmen.
Auch wenn Sie dies durch Ihr Schreiben zu bestreiten versuchen: In
vorliegendem Zusammenhang ist die Ärztekammer sehr wohl zuständig.
An der Zuständigkeit der Ärztekammer ändert auch nichts
die Tatsache, daß gegen Frau Dr. Leutner darüber hinaus
auch Maßnahmen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht
ergriffen werden können, Maßnahmen, von denen mir durchaus bekannt
ist, daß dafür nicht die Ärztekammer zuständig
ist.
-
Die Fachaufsicht, die ein Teil der Rechtsaufsicht ist, hat zum Gegenstand
die Tätigkeit des Beamten in rechtlicher Hinsicht, d.h. es wird darüber
gewacht, daß der Beamte seine Tätigkeit innerhalb des gesetzlich
vorgegebenen Rahmens ausübt.
-
Die Dienstaufsicht bezieht sich auf das dienstliche Verhalten eines
Arztes, der bei einer Behörde tätig ist, also auf die Art und
Weise, wie er seine Dienstgeschäfte erledigt. Hierbei geht es beispielsweise
um pünktliches Erscheinen zum Dienst, um Fragen der Arbeitsorganisation,
der Fehlzeiten, des persönlichen Umgangs mit Kollegen und Publikum,
um bestimmte Auffälligkeiten etwa im Zusammenhang mit Alkoholkonsum,
um genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, und dergleichen mehr.
Fachaufsicht und Dienstaufsicht regeln also das Wie einer Berufsausübung,
in die von dem jeweiligen Vorgesetzten selbstverständlich auch eingegriffen
werden kann, mit Weisungen beispielsweise oder durch die Übertragung
von Tätigkeiten auf einen anderen Sachbearbeiter.
Kein Vorgesetzter ist jedoch befugt, bei einem Arzt in den Kernbereich
der ärztlichen Tätigkeit einzugreifen.
Hierzu heißt es in dem Standardwerk für Arztrecht Das
gesamte Recht der Heilberufe (R.R. Kuhns) unter dem Stichwort Arbeitsamtsarzt
(also die Tätigkeit von Frau Dr. Leutner betreffend):
Arbeitsamtsarzt: (...) Dabei ist der Arzt trotz seiner Zugehörigkeit
zu der Behörde, in deren Dienst er steht, nicht an Weisungen
der Fachabteilungen gebunden, soweit seine fachliche Tätigkeit
in Frage steht, sondern er hat in voller Eigenverantwortlichkeit das vom
ärztlichen Standpunkt aus für richtig Befundene zu vertreten
(Hervorhebungen
im Original).
Im Kernbereich seiner ärztlichen Tätigkeit unterliegt der Arzt
also keinerlei Aufsicht einer staatlichen oder sonstigen Behörde.
Das heißt aber nicht, daß der Arzt bei seiner Berufsausübung
völlig unkontrolliert ist. Das Gegenteil ist der Fall: Für die
ärztliche Berufsausübung, also für den Kernbereich der Tätigkeit,
ist die Ärztekammer zuständig, und zwar gleichgültig,
ob es sich um einen niedergelassenen Arzt handelt, der in sogenannter freier
Praxis tätig ist, oder ob er bei einer Behörde angestellt oder
im Beamtenverhältnis beschäftigt ist.
Die Zuständigkeit der Ärztekammer ist in vorliegendem Fall
also gegeben. Denn:
-
Frau Dr. Sigrid Leutner ist Ärztin.
-
Ärztekammern sind zuständig für Ärzte.
Dazu heißt es in dem einschlägigen Klinischen Wörterbuch
Pschyrembel:
Ärztekammer: Berufsorganisation der Ärzte, der
jeder Arzt kraft Gesetzes angehört. ... Die Ärztekammern regeln
in
den Berufsordnungen und weiterem Standesrecht die Berufsausübung
(z.B. in Bezug auf das Verhalten der Ärzteschaft gegenüber Patienten
... ) und überwachen die Einhaltung der Berufspflichten. Verstöße
werden auf Antrag durch Berufsgerichte geahndet. (Hervorhebungen durch
die Unterzeichnende).
Und in dem schon erwähnten Kommentar zum Arztrecht von R.R. Kuhns
findet sich folgender Eintrag unter dem Stichwort Ärztekammer:
Begriff: Die Ärztekammer ist das Selbstverwaltungsorgan
der Ärzte zur Erfüllung aller mit der Standesaufsicht und der
öffentlichen Stellung des Arztes verbundenen Aufgaben. ... Zu den
Aufgaben der Kammern ... gehören regelmäßig die Überwachung
der Berufsausübung ... . Die Kammern werden in den Landesgesetzen
durchweg als Körperschaften des öffentlichen Rechts instituiert.
Sie sind damit Träger von Hoheitsrechten. Sie können gegen
ihre Angehörigen Zwangsgewalt ausüben. Alle Ärzte ihres
Gebietes sind ihnen kraft Gesetz unterstellt. (Hervorhebg. d. Uz.).
Wie also sollte eine Ärztekammer nicht zuständig sein für
ihre Zwangsmitglieder, wenn als Aufgabe der Ärztekammern ausdrücklich
die „Überwachung der Berufsausübung“ der Ärzte genannt wird?
Für Baden-Württemberg gilt als einschlägige gesetzliche
Regelung das „Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, Berufspflichten,
die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte (Kammergesetz)“
in der Fassung vom 16. März 1995.
Das Schreiben der Bezirksärztekammer Nordbaden erweckt allerdings
den Eindruck, daß sich die Ärztekammer de facto und in praxi
um das Verhalten von Ärzten dann als allerletztes kümmert, wenn
es zum Nachteil und Schaden der Patienten ausging. Schon im eigenen wohlverstandenen
Interesse und sei es auch nur, um den Schein zu wahren, wäre die Ärztekammer
allerdings gut beraten gewesen, wenn sie mit allen Mitteln zumindest versucht
hätte, gerade diesen Eindruck nicht aufkommen zu lassen. Denn daß
die Ärztekammern ausschließlich zugunsten ihrer ärztlichen
Mitglieder tätig werden, und dies in scharfer Frontstellung gegen
Patienten, diesen Eindruck bekommt man anhand der eindeutigen Parteinahme
der Ärztekammern über Jahre und Jahrzehnte.
So gab es - um nur eines der bekannteren Beispiele zu nennen - im Fall
des Dr. Mengele, Arzt im KZ Auschwitz und steckbrieflich gesucht wegen
Massenmord an Patienten, für die Ärztekammer keinen Anlaß,
gegen diesen ihren Kollegen den Entzug der Approbation zu veranlassen,
d.h. seine weitere Ausübung des Arztberufs zumindest mit den Mitteln
der ärztlichen Berufsorganisation zu unterbinden. Das heißt:
aus Sicht der Ärztekammer jedenfalls war und ist Massenmord an Patienten
durchaus vereinbar mit den ärztlichen Standespflichten und führt
keineswegs zum Ausschluß. Ganz im Gegenteil: die Ärztekammern
als Organ der standespolitischen Interessen der Ärzteschaft
taten alles, um die Verbrechen der Dr. Mengeles und Kollegen zu vertuschen.
So heißt es beispielsweise in dem Vorwort zur Neuherausgabe des
Buches von Alice von Platen-Hallermund Die Tötung Geisteskranker
in Deutschland:
„Die Erstausgabe erschien im Juli 1948 in einer Auflage
von 3.000 Stück ... Allerdings wurde die Auflage nicht vollständig
verbreitet. Als die Berichte veröffentlicht wurden, war das hungernde
Deutschland an solchen Fragestellungen nicht interessiert und auch die
Ärztekammer wollte die Tätigkeit so vieler Ärzte an verantwortlicher
Stelle an Vernichtungsaktionen nicht bekannt werden lassen.“ (Hervorhebg.
d. Uz.).
Dies ist kein Einzelfall. Dasselbe gilt für das Buch Medizin ohne
Menschlichkeit, in dem 1949 die Dokumente des Nürnberger Ärzteprozesses
veröffentlicht wurden. Über die Wirkungsgeschichte des Buches
heißt es im Vorwort zur zweiten Auflage:
“Die erste Auflage in Höhe von 10.000 Exemplaren
war lediglich für die Westeutschen Ärztekammern bestimmt.
... die Wirkung blieb völlig aus. Nahezu nirgends wurde das Buch bekannt,
keine Rezensionen, keine Zuschriften aus dem Leserkreis; unter den Menschen,
mit denen wir in den nächsten Jahren zusammentrafen, keiner, der das
Buch kannte. Es war und blieb ein Rätsel - als ob das Buch nie erschienen
wäre“. (Hervorhebg. d. Uz.).
Ein Rätsel? Wohl kaum: auch hier hatte die organisierte Ärzteschaft
selbst dafür gesorgt, daß niemand anderes das Buch in die Hände
bekam, indem sie selbst die ganze Auflage aufkaufte und sie so aus dem
Verkehr zog.
Geht es gar um die Verteidigung ihrer Interessen gegenüber Patienten,
so hat man gerade bei der Bezirksärztekammer Nordbaden auch schon
den Einsatz von Kampfpanzern(!) gegen Patienten(!) erwogen. So heißt
es im Ärzteblatt Baden-Württemberg („Offizielles Organ der
Landesärztekammer Baden-Württemberg, mit den Bezirksärztekammern
Nordbaden, Südbaden, Nordwürttemberg, Südwürttemberg-Hohenzollern
und den Kassenärztlichen Vereinigungen im Bereich Baden-Württemberg“)
in der Ausgabe vom September 1971 mit Bezug auf die 500(!) Patienten des
Sozialistischen Patientenkollektiv (SPK) wörtlich:
„Die Bezirksärztekammer Nordbaden sah sich allerdings
außerstande, mit Kampfpanzern gegen eine Gruppe bewaffneter Geisteskranker
... vorzugehen ...“.
Dies also war der Therapievorschlag der Ärzte gegen - wohlgemerkt
- : Patienten!
Wäre es der Ärztekammer und den von ihr vertretenen Ärzten
je um das vielbeschworene „Wohl der Patienten“ gegangen, so hätte
die Ärztekammer das SPK unterstützen müssen und zwar
mit allen Mitteln. Dies nicht nur wegen der breiten Unterstützung
des SPK durch alle Teile der Bevölkerung, die am eigenen Leib den
Unterschied zwischen ärztlicher Behandlung in Klinik und freier Praxis
und der ganz anderen Arbeit des SPK erfahren hatten und die sich in ihrem
eigenen Interesse als Kranke für das SPK entschieden hatten, sondern
auch aufgrund von Dokumenten Dritter, in denen dem Sozialistischen Patientenkollektiv
Ergebnisse bescheinigt wurden, die - so wörtlich - an Wunderheilungen
grenzten, eine Sicht zwar, die Ansatz und Intention des SPK („Aus der Krankheit
eine Waffe machen“) total verfehlte, als „überragender Therapieerfolg“
aber aus ärztlicher Sicht das allein ausschlaggebende Kriterium der
Beurteiung hätte sein müssen.
Es ist ja auch bezeichnend, daß der französische Philosoph
und Nobelpreisträger Jean-Paul Sartre das SPK schriftlich und öffentlich
ausdrücklich dazu aufgefordert hat, mit seiner krankheitsbezogenen
Arbeit fortzufahren als dem Wichtigsten hier und heute im Blick auf die
totale Entfremdung des Menschen, die nur als Krankheit begreifbar und überwindbar
ist.
J.-P. Sartre hat übrigens diesen Nobelpreis abgelehnt und zwar
einzig deshalb, weil er sich sonst zwangsläufig mit der dazugeörigen
schlechten Gesellschaft korrumpiert hätte.
Welcher Arzt kann in der Gesellschaft eines Dr. Mengele (s.o.) noch
Arzt sein oder bleiben? Ganz vereinzelte Beispiele gab und gibt es immerhin.
Näheres hierzu siehe Geschichte des SPK. Das macht für die Mengele-Gesellschaft
(internationale Ärzteklasse) nichts besser, aber für diejenigen,
die noch immer unter ihr zu leiden haben, manches klarer.
Der Philosoph Sartre wollte diesen Nobelpreis nicht. Hätte er
gehabt, dann hätte er fraglos auch noch seine Approbation hinterhergeschmissen.
Nota bene: il faut se décider (J.-P. Sartre).
Die Unterzeichnende hat unter dem Messer der Ärzte ihr Vertrauen
in eine der wichtigsten Grundlagen des unbeanstandet Funktionierenkönnens
in der bestehenden, nur dem Anspruch nach in Reinlichkeit zwangsverfaßten
Gesellschaft ein für alle mal verloren. Aber eine Frau Dr. Leutner
setzt sich kaltschnäuzig darüber hinweg. Sie scheint etwas zu
verlieren zu haben, und sei es auch nur eine schäbige Approbation.
Da allerdings ist sie zuständig, unleugbar, die Ärztekammer,
letztverantwortlich zuständig für Erteilung und Entzug der Approbation.
Der Unterzeichnerin war übrigens bekannt, daß es Gerichte
gibt. Eines besonderen diesbezüglichen Hinweises im einschlägigen
Schreiben des Herrn Kohn hätte es insofern nicht bedurft. In Anbetracht
der vielbeklagten Überlastung ordentlicher Gerichte wäre ja immerhin
denkbar, daß in einem besonderen Fall wie dem vorliegenden, ein Sondergericht,
wie das der Ärztekammer angeschlossene Berufsgericht Gelegenheit nimmt,
die Sache in die Hand zu nehmen. Die „Ersatzvornahme“ durch einen Rechtsanwalt,
um den zu bemühen die Ärztekammer mir Empfehlung anzudienern
versuchte, ist denn wohl auch nicht ein ärztlicher Berufsrichter.
Auch dieser Versuch einer Verschaukelolitik kann nicht greifen, ist doch
die Bereitschaft der Ärztekammer, die für mich dann fälligen
Anwaltskosten zu übernehmen, auch nicht per Andeutung dargetan, nicht
einmal seitens des Herrn Kohn als des Ausfertigenden.
Die Zufügung körperlicher und dadurch sozialer Schäden
von Ärzteseite konnte ich nicht verhindern; aber „verkohnepipeln“
lasse ich mich nicht.
Zusammenfassend:
Die Ärztekammer ist sehr aktiv, wenn es um ärztlich-politische
Interessensvertretung geht. Um so mehr fällt es auf, daß man
sich bei der Ärztekammer Nordbaden sozusagen totstellt, wenn es um
die Beschwerde von Patienten gegen Ärzte geht.
Es gilt aber nach wie vor:
-
Die Ärztekammer ist satzungsgemäß zuständig für
die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten ihrer Mitglieder.
-
Die Ärztekammer ist somit zuständig für die Ärztin
Frau Dr. Sigrid Leutner.
-
Die Ärztekammer hat allen Grund, zumindest den Schein zu wahren, sie
sei tätig, gemäß der ärztlichen Maxime: ut aliquid
fieri videatur, das heißt: damit der Kranke wenigstens der Gnade
des frommen Betrugs teilhaftig wird, vgl. auch pia fraus.
-
Ich verweise auf mein Schreiben vom 19. Mai 1998.
-
Ihre Antwort wird von allgemeinem Interesse sein, nicht zuletzt aufgrund
der oben dargelegten allgemeinen Zusamenhänge.
U. T. M.