Pressesprecher und Federvieh
hochgehupft wie kahlgerupft

KRANKHEIT IM RECHT teilt mit:

Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
 

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

15.09.2006

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

 

Es wird

beantragt,

folgende einstweilige Anordnung zu erlassen:

In pflichtgemäßer Betätigung seiner Justizgewährungspflicht hat der Justizminister des Landes Baden-Württemberg eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Karlsruhe zu bestimmen zur Bearbeitung der von uns erstatteten Strafanzeige vom 25. Juli 2006 gegen Staatsanwalt Andreas Grossmann.

Unseren Antrag, gemäß den §§ 145, 147 GVG, eine andere Staatsanwaltschaft zu bestimmen, hat der Justizminister mit Bescheid vom 7.09.2006 abgelehnt (Anlage 1).

Durch diese Entscheidung wird der Unterzeichnerin der grundgesetzlich garantierte Rechtsweg verweigert: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

Die Unterzeichnerin hat Verfassungsbeschwerde eingelegt (Anlage 2). Die Monatsfrist ist gewahrt.

Gegen die Entscheidung des Justizministers gibt es keinen anderen Rechtsbehelf als den Weg zum Verfassungsgericht. Ein wie auch immer gearteter Rechtsweg war, in Ermangelung eines solchen, erst gar nicht auszuschöpfen.

Die Verfassungsbeschwerde bzw. die Einstweilige Verfügung ist zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG anzunehmen, weil es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist. Durch die Versagung der Entscheidung zur Sache entstünde der Antragstellerin ein besonders schwerer Nachteil, wie im Folgenden dargelegt wird.

Begründung

I. Sachverhalt

Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 hatten wir beim Justizministerium von Baden-Württemberg den Antrag gestellt, in Ausübung des ministeriellen Substitutionsrechts eine Staatsanwaltschaft zu bestimmen für die Bearbeitung einer von uns erstatteten Strafanzeige (Anlage 3, beigefügt unsere Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte).

Grund: diese Strafanzeige richtet sich gegen den Pressesprecher der Mannheimer Staatsanwaltschaft, Herrn Andreas Grossmann. Die Mannheimer Staatsanwaltschaft ist von der Bearbeitung der Anzeige gegen ihren Pressesprecher aus allen sachlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Es ist somit Sache des Justizministers, in Ausübung seines Substitutionsrechts nach §§ 145, 147 GVG, eine andere Staatsanwaltschaft zu bestimmen, und zwar eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Karlsruhe, weil auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wiederholentlich einschlägig mit der Sache befaßt war und somit vorbelastet ist.

Unser Antrag wurde abgelehnt. Die Ablehnung läßt jede Begründung vermissen (Schriftwechsel s. Anlage 4).

II. Rechtsausführungen

Die befaßten Sachbearbeiter des Justizministeriums haben die Sach- und Rechtslage verkannt. Die Weigerung, durch justizministeriellen Erlaß eine andere Staatsanwaltschaft zu bestimmen, versuchten sie damit zu begründen, es stünde der Unterzeichnerin frei, die Strafanzeige "bei (irgend) einer zur Entgegennahme von Anzeigen berufenen Stelle zu erstatten". Damit wurde die Unterzeichnerin nicht etwa auf den Rechtsweg verwiesen, sondern versuchsweise in den April geschickt. Jede andere als die Mannheimer Staatsanwaltschaft wird sich für örtlich unzuständig erklären und die Bearbeitung der Anzeige gegen den Mannheimer Pressesprecher ablehnen, bzw. sie wird die Strafanzeige unbesehen an die Mannheimer Staatsanwaltschaft weiterleiten. Der Rechtsweg ist somit blockiert.

Die in Bezug genommene "zur Entgegennahme von Anzeigen berufene Stelle" gibt es somit nicht. Die Staatsanwälte der Mannheimer Staatsanwaltschaft können aufgrund ihrer dienstlichen Nähe zum Pressesprecher ihrer Behörde eine Strafanzeige gegen ihren Kollegen nicht unbefangen bearbeiten. Die Mannheimer Staatsanwälte scheiden für die Sachbearbeitung aus.

Der Beweis liegt vor:

Wir hatten auch Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt Grossmann erhoben (siehe beigefügte EMRK-Klage, S. 5 ff) und beim Justizministerium ebenfalls beantragt, diese Dienstaufsichtsbeschwerde nicht von der Staatsanwaltschaft Mannheim bearbeiten zu lassen, aus den genannten Gründen. Das Justizministerium hat die Dienstaufsichtsbeschwerde dennoch nach Mannheim zur Bearbeitung geschickt. Das Ergebnis war völlig untauglich. Die Staatsanwaltschaft Mannheim ist erwiesenermaßen ungeeignet. Der Dienstvorgesetzte ist inhaltlich überhaupt nicht auf den wesentlichen Sachvortrag der Dienstaufsichtsbeschwerde eingegangen. Kein Wort zu dem von uns erhobenen Vorwurf, daß Staatsanwalt Grossmann durch die Verfolgung der Unterzeichnerin die EuthaNAZI-Straftäter ermutigt und damit den Modern-EuthaNAZIsmus gefördert hat (Anlage 5).

Wenn es eines Beweises bedurft hätte, daß die Mannheimer Staatsanwaltschaft untauglich ist für die Bearbeitung von Beschwerden und Strafanzeigen, die ihren Pressesprecher Grossmann betreffen, so liegt dieser Beweis nun vor in Form der völlig neben der Sache liegenden Entscheidung über unsere Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Mannheimer Staatsanwaltschaft scheidet also aus, wenn es um Beschwerden und Anzeigen gegen ihren Pressesprecher geht. Dies ist erwiesen.

Jede andere als die Mannheimer Staatsanwaltschaft aber wird sich für örtlich unzuständig erklären und die Bearbeitung der Anzeige gegen den Mannheimer Pressesprecher ablehnen, bzw. sie wird die Strafanzeige unbesehen an die Mannheimer Staatsanwaltschaft weiterleiten. Es gibt also keinen Adressaten für unsere Strafanzeige. Die Anzeige wird von keiner Staatsanwaltschaft rechtmäßig und sachgemäß bearbeitet werden. Das verfassungsmäßige Recht, Rechtsmittel zu ergreifen und den Rechtsweg zu beschreiten, ist damit suspendiert. Das Recht, Anzeige zu erstatten und das Recht auf Bearbeitung dieser Anzeige gibt es nicht. Das Legalitätsprinzip ist damit außer Kraft gesetzt. Es ist das Justitium eingetreten (Stillstand der Rechtspflege).

Im übrigen handelt es sich um eine Willkürentscheidung von Seiten des Justizministeriums. In keinem der justizministeriellen Schreiben wird auch nur der Versuch einer Begründung gemacht für die Weigerung, eine Staatsanwaltschaft zu bestimmen. Dies ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot.

Es ist von Rechts wegen eine dienstliche Weisung des Justizministers gefordert, um die dortigerseits in Bezug genommene "zur Entgegennahme" unserer Strafanzeige "berufene Stelle" überhaupt erst einmal zu schaffen! Der Justizminister hat das Recht und die Pflicht zur Devolution (Übernahme) und der Substitution (Beauftragung eines anderen Staatsanwalts). Dies ist gesetzlich in den §§ 145, 147 GVG geregelt. Die Pflicht, dies in vorliegender Sache auch zu tun, folgt aus der dem Justizminister obliegenden Justizgewährungsgarantie. Der Justizminister ist verpflichtet, gemäß den §§ 145, 147 GVG zu verfahren und er muß eine Staatsanwaltschaft weisungsgemäß bestimmen. Entsprechendes hatten wir beantragt. Der Justizminister hat diese Weisung bis dato nicht erlassen. Er hat damit seine Justizgewährungspflicht verletzt. Dies ist eine Rechtsverweigerung und ein Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz.

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen", heißt es in Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz. Dieser grundgesetzlich garantierte Rechtsweg wird durch die Weigerung des Justizministers blockiert. Es gibt keine andere Stelle, kein Gericht, keine sonstige Behörde, welche die zuständige Staatsanwaltschaft bestimmen könnte. Von Gesetzes wegen ist es einzig und allein Sache des Justizministers, die Anzeigebearbeitung einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen.

Es gibt den gesetzlichen Richter. Sein Aufgabengebiet ist durch die entsprechenden Gesetzesregelungen bis hin zum Geschäftsverteilungsplan verbindlich geregelt. Für Staatsanwaltschaften ist es der Justizminister, welcher in Fällen wie dem Vorliegenden die entsprechende Aufgabenzuweisung vorzunehmen hat, in Ausübung der §§ 145, 147 GVG und in tätiger Beachtung der Grundrechtsgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zielt auf die Lückenlosigkeit des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt. Der Justizminister hat durch seine Weigerung, eine Staatsanwaltschaft zu bestimmen, diesen Rechtsschutz durchlöchert und damit zunichte gemacht. Dies ist laut Grundgesetz verboten.

Es kommt nicht nur auf die theoretische Möglichkeit der justiziellen Kontrolle an, sondern auch und vor allem auf deren effektive Durchsetzbarkeit. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz sichert deshalb auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 35, 263, 274; 35, 382, 401; 40, 272, 275). Es gibt von Rechts wegen keine gerichts- oder justizfreien Hoheitsakte, weil dies mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch gegenüber dem baden-württembergischen Justizminister durchzusetzen.

Im übrigen ist es de facto erwiesen, daß das Justizministerium auch und gerade bei der Mannheimer Staatsanwaltschaft in die Bearbeitung von Strafsachen eingreift - verhindernd oder fördernd: somit einflußnehmend auf jeden Fall. Dies lehrt ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit. Es ist derselbe von uns angezeigte Mannheimer Staatsanwalt und Pressesprecher Andreas Grossmann, dessen Ermittlungen gegen lokale Parteigrößen (sog. "Froschkönig"-Skandal) urplötzlich zum Erliegen kamen und zwar durch ministerielle Einflußnahme, nachdem der "Froschkönig" über Mannheim hinaus massenmedial und wahlkampfschädlich sich auch in Stuttgart hervorgetan hatte.

Auch in anderen Fällen wurden Verfahren gegen belastete Staatsanwälte selbstverständlich von anderen Staatsanwaltschaften geführt und nicht von der Dienststelle und von den Kollegen, bei denen der belastete Kollege zuvor dienstlich tätig war (vgl. Rotlichtfall Staatsanwalt Kreiser u.v.a).

Ministerielle Einflußnahme aus Stuttgart auf Mannheimer Staatsanwälte ist also durchaus üblich. Warum dann nicht auch im Vorliegenden, zumal wenn die Vorschriften dies sogar gebieten, zumal wenn es um weit Wichtigeres geht, als um lokale Polithändel, nämlich um verbotenen und strafrechtlich zu verfolgenden EuthaNAZIsmus (siehe beigefügte EMRK-Klage)?!

Die Untätigkeit des Justizministers – entgegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage! – ist ein verfassungswidriges Politikum, genauer gesagt: eine verbotene politische Parteinahme und in tatsächlicher Hinsicht die Begünstigung gerade derjenigen Sachverhalte und Tendenzen, die Gegenstand unserer Strafanzeige gegen Staatsanwalt Grossmann sind: strafbare Ermutigung des urärztlichen Modern-EuthaNAZIsmus und seiner Propagierung.

Unsere Strafanzeige gegen Staatsanwalt Grossmann ist bis auf den heutigen Tag unbearbeitet geblieben und soll wohl auch unbearbeitet bleiben, wenn es denn nach dem baden-württembergischen Justizminister ginge. Es ist Sache des Bundesverfassungsgerichts, hier für Abhilfe zu sorgen und auf die Beachtung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch im Stuttgarter Ministerium zu dringen. Es ist für verfassungwidrig zu erklären, daß sich der Justizminister weigert, eine Staatsanwaltschaft zu bestimmen, die unsere Strafanzeige bearbeitet.

III. Zur Eilbedürftigkeit (Folgenabwägung)

Die Folgenabwägung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 46, 1, 11) gebietet es vorliegend, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Es ist dringlich, daß ein Strafverfahren gegen den Mannheimer Staatsanwalt und Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Mannheim Andreas Grossmann eingeleitet wird, weil dieser Staatsanwalt bislang unbehelligt den genuin ärztlichen Modern-EuthaNAZIsmus und dessen Propagierung ermutigt und zwar qua Amt (vgl. hierzu im Einzelnen die beigefügte EMRK-Klage und die darin enthaltene Strafanzeige gegen Staatsanwalt Grossmann). Die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen den genannten Staatsanwalt ist also von spezialpräventiver wie gleichermaßen von generalpräventiver Wichtigkeit und Dringlichkeit. Die Durchführung dieses Verfahrens blockiert der Justizminister.

Das euthaNAZIstische Morden geht stündlich ungestraft weiter. Es steht nämlich nach wie vor ungelöscht der gezielt euthaNAZIstische "Wikipedia"-Text gegen das Sozialistische Patientenkollektiv, SPK, im Internet (auch hier wird zu den Einzelheiten auf die beigefügte EMRK-Klage verwiesen). Umfunktionalisiert in stehende Ovationen an die Scheusale in den Kliniken, Kinderkliniken, Arztpraxen und Altersheimen: dazu haben die Propagandisten des Modern-EuthaNAZIsmus mit Namen "Wikipedia" und ihre Kundschaft aus der Normoisiemegasekte ihren Eintrag gegen das SPK umfunktionalisiert: in Beifall für den aktuellen Massenmord.

Die Dringlichkeit der Sache geht auch hervor aus der Strafanzeige gegen Staatsanwalt Grossmann, also gerade aus derjenigen Strafanzeige, deren Bearbeitung der Justizminister bis dato rechtswidrigerweise blockiert. In dieser Strafanzeige hatten wir ausgeführt:

Wir legen dem genannten Staatsanwalt folgenden Sachverhalt zur Last:

Als Sachbearbeiter unserer Strafanzeigen gegen den urärztlichen ModerneuthaNAZIsmus (hier mit Namen "Wikipedia") habe er die wesentlichen Inhalte, die von lebenswichtigem Interesse für alle sind, nicht zur Kenntnis genommen bzw. geflissentlich umgangen und uns abschieben wollen auf das tote Gleis des Privatklagewegs. Dagegen habe er Folge geleistet dem Antrag eines der angezeigten ModerneuthaNAZIs gegen uns.

Damit hat Staatsanwalt Grossmann diese ganze Richtung – genuin ärztlicher ModerneuthaNAZIsmus bei der sich selbst so nennenden "Wikipedia" – versuchsweise legitimiert und er hat diese zur Fortsetzung ihrer Haß-Treibjagd ermutigt.

Bleiben EuthaNAZIs unverfolgt, werden sie ermutigt. Das weiß jeder. Werden diejenigen, die EuthaNAZIs angreifen, darüberhinaus auch noch von Staats wegen verfolgt, etwa durch Antrag auf Strafbefehl gegen jeden, der dagegen vorgeht, so ist es der Staat selbst, der EuthaNAZIsmus fördert. Das ist dann keine Frage mehr von verschiedenen Rechtsauffassungen, kann auch nicht Gegenstand ordentlicher Rechtsbehelfe sein und geht weit hinaus über jede Befangenheit. Dies verstößt gegen das Grundgesetz (Recht auf Leben!), bricht gleichermaßen die Europäische Menschenrechtskonvention (Recht auf Leben!). Dergleichen Parteinahme ist unvereinbar mit dem Amt eines Staatsanwalts. Die Sache ist ein Politikum und von öffentlichem Interesse. Strafanzeige ist geboten. Das Massenmorden durch die Ärzteklasse, hier: seine propagandistische Förderung durch die "Wikipedia"-Täter kann und darf kein Rechtsgut, erst recht nicht das "höhere Rechtsgut" sein. Die sachbezüglichen Darlegungen in der beigefügten EMRK-Klage werden vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Strafanzeige gemacht.

Staatsanwalt Grossmann hat nicht nur den Tatsachenzusammenhang EuthaNAZIsmus sträflich ignoriert, er hat zudem aus unseren Schriftsätzen, aus unseren Rechtsausführungen, einzelne Worte aus ihrem inhaltlichen und sprachlichen Zusammenhang gerissen und er hat diese Worte willkürlich aneinandergereiht. Dabei hat er es zugleich an jeglicher vom Gesetz geforderten Begründung fehlen lassen. Dies alles zum Nachteil der Unterzeichnerin. Das ist grundrechtswidrig, menschenrechtswidrig und strafbar.

Soweit der Auszug aus unserer Strafanzeige gegen Staatsanwalt Grossmann.

Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die beigefügte EMRK-Klage und die darin enthaltene Strafanzeige gegen Staatsanwalt Grossmann (dort S. 5 ff).

Die Straftaten des Staatsanwalt Grossmann haben bereits Folgestraftaten nach sich gezogen:

Einer der Haupttäter bei "Wikipedia", Andreas Richard Praefcke, macht gerade so weiter. Er sieht sich durch Staatsanwalt Grossmann ermutigt. Ist der genannte politische Staatsanwalt blind für solche Entwicklungen? Biedermann und die Brandstifter, gibt es das oder gibt es das nicht? Und um wieviel mehr können sich die Brandstifter und Hetzer ermutigt sehen, wenn sie der Billigung eines Staatsanwalts sicher sein können?

Beweis: neuerlicher hetzerischer Eintrag des Andreas Praefcke vom 6. Juli 2006 gegen das SPK auf seiner Internet-Seite bei "Wikipedia". (Anlage 6)

Praefcke bezeichnet uns als Müll, und fordert die ganze Welt dazu auf, uns auszulöschen. Strafanzeige ist konkludent. Es war Staatsanwalt Grossmann, der ihn dazu ermutigt hat, uns zu "müllen".

Die von uns erstatteten Strafanzeigen gegen die sich so nennende "Wikipedia", insbesondere wegen Volksverhetzung und Bildung einer kriminellen Vereinigung sind gültiger, zutreffender und sachangemessener denn je. Ihre Finanztricksereien, ihre satzungsrechtlichen Vernebelungsversuche, ihre Spendengeldschiebereien, all dies bestätigt unsere Strafanzeigen vollumfänglich und Punkt für Punkt.

Spendengelder in Millionenhöhe kassiert die sich so nennende "Wikipedia" und verschiebt diese Gelder nach Gutdünken und an den Gesetzen vorbei in die USA an ihren Dachverband, die sogenannte "Foundation". Der Spendengeld-Skandal bei "Wikipedia" hat nicht nur ein internationales Presseecho ausgelöst und das Finanzamt auf den Plan gerufen, sondern es steht zur Zeit in Frage, ob dem Verein von "Wikipedia", der sogenannten "Wikimedia e.V." nicht die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.

Brüsteten sich die Straftäter von "Wikipedia" bisher damit, ihnen könne keiner, und was wolle denn ein kleiner deutscher Richter gegen sie ausrichten, denn ihre Server stünden in den USA, dort habe die deutsche Justiz nichts zu melden, so sieht dies inzwischen ganz anders aus. Klagenüberhäuft ist die "Foundation" am Zusammenbrechen. Die Vorstandsmitglieder sind untereinander zerstritten, mehrere haben vorzeitig ihr Amt niedergelegt. Die deutschen Wikipedia-Straftäter stellen öffentliche Überlegungen an, den organisatorischen Zusammenhang zu ihrem Dachverband zu kappen, um den Kopf aus der Schlinge zu ziehen, wörtlich: "Wie die Eidechse, der der Schwanz abgehackt wird, so könnten wir uns von der Foundation lösen und wären die Probleme und Gerichtsklagen los."

Die Spenden, welche der deutsche kriminelle Verein "Wikimedia" kassierte, konnten die Spender bislang sogar noch als "gemeinnützig" absetzen. Nachdem nun das Finanzamt aufmerksam wurde und auch sonst die Vereinsgesetze nicht eingehalten wurden, so zum Beispiel keine ordentliche Rechnungslegung alljährlich etc., dürften die Tage der "Gemeinnützigkeit" gezählt sein.

Neben den Finanzschiebereien ist der Verein aber – ebenso wie die sog. "Foundation" in Florida – wegen ihrer wahrheitswidrigen und verleumderischen Einträge über Personen und Gruppen vielfach vor Gericht gestellt. Einer der ihren schlug daher schon mal vor: ob in Zukunft nicht nur noch über Tote Einträge erstellt werden sollten und über Gruppen oder Organisationen, die nicht mehr existieren. Solche würden nämlich dann nicht hinterher klagen.

Es kommt denen von der sog. "Wikipedia" also nicht bei, von ihren Straftaten Abstand zu nehmen. Sie stellen lediglich Überlegungen an, wie sie sich straffrei aus der Affäre ziehen.

Es war Staatsanwalt Grossmann, der unsere Strafanzeigen abgelehnt hatte, so neben der Sache liegend, wie einseitig parteinehmend für die angezeigten Wikipedia-Straftäter. Er hat damit all dem Vorschub geleistet. In den USA, dem Sitz der Wikipedia-Führung, ist es inzwischen per Gesetz verboten, anonym im Internet Falschbehauptungen zu verbreiten. Dies richtet sich speziell gegen die "Freien Enzyklopädisten", die zuvor im Schutz von Falschnamen, Tarnnamen und Aliasnamen munter drauflosgehetzt hatten gegen jedermann. Daß dabei ein ehemaliger Kennedy-Sekretär monatelang weltweit als Kennedy-Mörder verleumdet wurde, dürfte bekannt sein – nur ein Beispiel für die Sozialschädlichkeit dieser Internet-Hetzer, denen schleunigst ihr kriminelles Handwerk zu legen ist.

Alles was Staatsanwalt Grossmann in Sachen "Wikipedia" und in Sachen Andreas Praefcke schon damals in rechtswidriger Weise entschieden hat, ist falsch und widerlegt. Dies ist spätestens durch die neu hinzugekommenen Ereignisse, Tatsachen und Straftaten (siehe oben) gerichtlich und massenmedial in den USA und mit internationaler Gültigkeit geprüft und für zutreffend befunden. Hat Staatsanwalt Grossmann vorher schon völlig neben der Sache gelegen, so ist spätestens jetzt höchste Eile geboten in Sachen Strafverfolgung, ganz zu schweigen vom generalpräventiven Interesse, das wir Herrn Staatsanwalt Grossmann in ihm durchaus nur allzu verständlicher Weise vorgelegt hatten, war er doch nicht umhingekommen, das Wesentliche daran aufzugreifen, wenn auch in zur Gänze sach- und rechtswidriger Weise. Durch das inzwischen neu hinzugekommene Tatsachenkonvolut führt kein Weg daran vorbei, die Verfahren gegen die Straftäter von der sich so nennenden "Wikipedia" von Anfang an neu aufzurollen.

Was aber weit über die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und über kriminelle Finanzen hinausgeht, ist die öffentliche Propaganda für EuthaNAZIsmus durch die sich so nennende "Wikipedia". Einer der Haupttäter und Haupthetzer ist der von uns angezeigte Andreas Richard Praefcke aus Ravensburg. Er kann öffentlich im Internet dazu auffordern, Patienten "zu löschen", ohne daß Staatsanwalt Grossmann hiergegen eingeschritten wäre. Er als Rädelsführer hat inzwischen sogar seine Kollegen in England aufgestachelt, es ihm gleichzutun. Sie sprechen von "euthanize it" und stellen Falschbehauptungen und Schwarze Listen auf über das Sozialistische Patientenkollektiv und gegen SPK/PF(H). Diese Schwarzen Listen sind von uns längst Person um Person und unter dringlichster Vorwarnung widerlegt, von Hofmann über Rössner bis Mohnhaupt. Dennoch sind diese Schwarzen Listen geeignet, Tote zu verursachen.

Nochmals und leider, leider noch längst nicht ein- für allemal: über das SPK hat niemand zu schreiben und zu veröffentlichen, der, wie Herr Andreas Richard Praefcke, seine totale Inkompetenz dem Herrn Staatsanwalt Grossmann gegenüber schriftlich und per Gegenanzeige ins Feld geführt hat, als seinen vermeintlich gewichtigsten Entlastungsgrund.

Die Sache geht über das Sozialistische Patientenkollektiv, über SPK und PF/SPK(H) weit hinaus. Es betrifft jeden. Denn: Jede Stunde stirbt hierzulande und sonstwo jemand an der gewaltsamen Gesundheit: EuthaNAZI.

Seit Staatsanwalt Grossmann den Angezeigten Praefcke straffrei ausgehen ließ und statt dessen gegen die Unterzeichnerin vorgegangen ist, ist Praefcke ermutigt und hat an krimineller Energie noch um einiges zugelegt. Dem ist schleunigst Einhalt zu gebieten.

Es ist also dringlich, daß ein Strafverfahren gegen den Mannheimer Staatsanwalt Grossmann eingeleitet wird, weil dieser Staatsanwalt bislang unbehelligt den genuin ärztlichen Modern-EuthaNAZIsmus und dessen Propagierung ermutigt und zwar qua Amt. Die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen den genannten Staatsanwalt ist also von spezialpräventiver wie gleichermaßen von generalpräventiver Wichtigkeit und Dringlichkeit. Bislang blockiert der Justizminister rechtswidrigerweise die Strafverfolgung dieses Staatsanwalts. Es besteht somit ein dringliches Anordnungsinteresse von Seiten des Bundesverfassungsgerichts. Die Weigerung des Justizministers ist für verfassungswidrig zu erklären.

Muhler
Rechtsanwältin

Anlagen