KRANKHEIT IM RECHT teilt mit:
Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
An die
Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Mannheim
L 10, 11-12
68161 Mannheim
Hier: Erweiterung der Strafanzeige
In Erweiterung meiner Strafanträge
Es besteht Verdunkelungs- und Fluchtgefahr.
Seit Bekanntwerden meiner Strafanzeige sind neue bestimmte Tatsachen hinzugekommen. Diesen zufolge ist alias "Zinnmann" der Rädelsführer und die übrigen sind seine Helfer, die er mit Erfolg zum Stillschweigen vergattert und in die Reaktionsstarre gezwungen hat: keiner hat den inkriminierten Artikel gelöscht.
Im Gegenteil: Dünhölter will niemals etwas damit zu tun gehabt haben und nie wieder etwas damit zu tun haben. Auch an Verrätern fehlt es bekanntlich in einer kriminellen Vereinigung selten. Dünhölter ist und bleibt erweislich in der Autorenverantwortung des inkriminierten Artikels. Indem er die Rechtsanwältin von PF/SPK(H) als Adressatin seiner Schreiben gewählt hat, anstatt sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, hat er, über seine falschen Schutzbehauptungen hinaus, eine weitere Straftat begangen, nämlich diejenige, die Unterzeichnende zum Parteiverrat anzustiften und zugleich dem Dominik Bach alle Schuld und Verantwortung aufzuhalsen.
Straftaten zu begehen und Beweismaterial zu verdunkeln und beiseite zu schaffen, ist oberstes und edelstes Prärogativ von Gesamt-Wikipedia laut deren nunmehr ebenfalls beweislastigen Selbstbekundens, womit sich die kriminelle Vereinigung auf Gesamt-Wikipedia ausweitet. Es besteht also auch nach dieser Seite hin Verdunkelungsgefahr, der nur durch Inhaftierung der alias-Zinnmänner begegnet werden kann.
Es besteht darüberhinaus Fluchtgefahr. Zufolge eigenen Verlautbarens im Internet, übrigens in direktem Zusammenhang mit ihrem SPK-Eintrag zum Nachteil der Patientenklasse, seien sie vor deutscher Strafverfolgung sicher, gelte doch in den USA bei ihrem Dachverband um Jimmy Wales das deutsche Strafrecht nicht.
Der Strafrahmen für die kriminelle Vereinigung der alias-Zinnmänner ist bei § 129 StGB somit auf 5 Jahre angestiegen, und die Dringlichkeit, sich des Ganzen durch Flucht zu entledigen, desgleichen.
Und der Artikel? Der steht seit Monaten unverändert drin, und das soll wohl auch so bleiben, bis die presserechtlichen Straftaten verjährt sind. Nicht mit uns!
Über die angegebenen bestimmten Tatsachen hinaus, habe ich noch ein Dutzend Seiten detaillierten Sachvortrags anzuschließen.
I.
Rädelsführer der kriminellen Vereinigung in vorliegender Sache ist der Straftäter mit dem Decknamen "Zinnmann". Er ist zufolge unserer Nachforschungen zu erreichen unter der E-Mail-Adresse: Zinnmann @ mnet-online.de ((ohne Leertasten)). Zusammen mit anderen aus der kriminellen Vereinigung hält er sich auf im Umkreis von Nachfolgeorganisationen der Deutschen Wehrmacht.
Die in der Strafanzeige vom 21.02.2005 unter 1.-3. Genannten (Dünhölter, Praefcke, Bach) sind Mitverschworene der kriminellen Vereinigung.
§ 129 Strafgesetzbuch (Kriminelle Vereinigungen) lautet:
(...)
IV.
Gehört der Täter zu den Rädelsführern
oder Hintermännern (...), so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Beweis: Sein Eintrag vom 21.02.2005 auf der
Wikipedia-"Diskussionsseite" zum Artikel
Sozialistisches Patientenkollektiv (siehe Strafanzeige
vom 21.02.2005).
Diesem Befehl sind die anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung gefolgt.
Beweis: Kein weiterer Eintrag seitdem. Es
gab niemanden, der es gewagt hätte, entgegen dem von "Zinnmann" verfügten
Redeverbot, sich zu dem vom Mitbeteiligten Dünhölter gemachten
Vorschlag zu äußern. Niemand hat den inkriminierten Artikel
gelöscht.
II.
Der Mittäter Dünhölter seinerseits hat in einem Schreiben vom 22.02.2005 an die Adresse der Unterzeichnerin die wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt, er habe "keinen Beitrag geleistet" zu dem Wikipediaeintrag über das Sozialistische Patientenkollektiv. Er habe "zu keinem Zeitpunkt eine Falschbehauptung abgegeben und werde auch in Zukunft keine abgeben".
Beweis: Dünhölter-Schreiben vom 22.02.2005, Anlage 1
Dies ist erweislich falsch. Der Beschuldigte Dünhölter hat erwiesenermaßen selbständige, ihm persönlich schuldhaft zuzurechnende Tatbeiträge geliefert (siehe im Folgenden). Er hat ebenfalls wissentlich falsch behauptet, in vorliegender Sache kein "Autor" zu sein. In seinem Schreiben an die unterzeichnende Rechtsanwältin hat er keinen Klarnamen seiner Mittäter preisgegeben. Er unterwirft sich also auch insoweit seinem Rädelsführer, Deckname "Zinnmann", der die Mitverschworenen zum Schweigen vergattert hat.
Im Unterschied zu Bach und Praefcke hat Dünhölter offensichtlich die Rechtsanwältin mit der Staatsanwaltschaft verwechselt, der gegenüber er auskunftsverpflichtet gewesen wäre und weiterhin bliebe, allerdings! Verwechslungssichere Bezeichnungen sind zwar bei Wikipedia ohnedies Mangelware, gerinnen jedoch in Herrn Dünhölter alias "Kerbel" offensichtlich zu einem läppischen Ablenkungsmanöver auf seiner verzweifelten Suche nach Schutzbehauptungen und Anbiederungsversuchen bei der Unterzeichnenden samt subliminalen Nötigungsversuchen ("Bitte mit Ihrer Unterschrift zurückschicken. Freiumschlag"). Was den justiztechnischen Ausdruck Parteiverrat betrifft, so scheint Dünhölter auch darüber durch Wikipedia-Auskünfte nicht schlauer geworden zu sein. Im übrigen hat es Tradition, daß es Publizisten nicht nur in Krisenzeiten versuchen, den sogenannten Volkszorn von Staatsanwaltschaften auf Rechtsanwälte umzulenken
Dünhölter alias "Kerbel" ist "Autor" (= Straftäter) und Straftäter.
Beweis:
a) Ausweislich des Wikipedia-Protokolls (Anlage 2) hat er unter dem Datum des 9. November 2004 um 22.16 MEZ den tatsachenwidrigen und strafbaren Eintrag über das SPK in Wikipedia eingestellt und diesen damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht. Eigener Kommentar des Straftäters Dünhölter hierzu unter seinem Wikipedia-Decknamen "Kerbel": "Der übliche Revert", gemeint: Weg mit der richtigen Version! Löschen! Strafbare Falschbehauptung zum Nachteil des SPK wieder ins Netz stellen!
Den richtigen, sachgerechten Text über das SPK, der von nicht der kriminellen Vereinigung zugehörigen Dritten kurz zuvor ein weiteres Mal in die Wikipedia-Enzyklopädie eingefügt worden war, hat der Beschuldigte Dünhölter dadurch zugleich vollständig gelöscht. Mit dieser seiner Tathandlung, nämlich der Löschung des sachgerechten Textes über das SPK und dessen Ersetzung durch einen tatsachenwidrigen Text hat er als Mitglied der kriminellen Vereinigung einen eigenen, ihm persönlich schuldhaft zuzurechnenden strafbaren Tatbeitrag geleistet.
b) Der Mitverschworene Dünhölter hat persönlich einen sogenannten Link gelegt auf einen tatsachenwidrigen und strafbaren Text über das SPK. Unter seinem Decknamen "Kerbel" schreibt er wörtlich:
(Beweismittel in Anlage 3 beigefügt).
Beweis: Auszug aus http: // mail.wikipedia.org / pipermail/wikide-I/2004-November.txt ((ohne Leertasten))
(Anlage 4):Einer der ihren, ein Ivo Köthnig, hatte dabei eindringlich gewarnt, es dürfe von den Absprachen innerhalb des geheimen Zirkels auf keinen Fall etwas nach außen dringen. Hier die Begründung seiner Warnung, bierehrlich und vollgeständig an die Mitglieder des geheimen Zirkels:
a) Abmahnungsfall Agon S. Buchholz
b) von A. S. Buchholz abgegebene Unterlassungserklärung
c) Verurteilung von Alvar Freude zu einem halben Jahr Gefängnis wegen Setzen eines Links
d) einschlägige Rechtsprechung
Der von Dünhölter alias "Kerbel" gesetzte Link führt zu einem Druckerzeugnis des Stefan Aust. Dieses Druckerzeugnis ist im Sinne der einschlägigen Internet- Rechtsprechung eine "Gefahrenquelle" und der Linksetzende haftet für alle daraus resultierenden Schäden.
Zu diesem Druckerzeugnis und seinem Verfasser wird
auf die schon eingereichten Beweismittel verwiesen, insbesondere auf die
einschlägigen Verurteilungen des S.
Aust, siehe u.a.Urteile des Landgericht Frankfurt am Main, mit denen
der SPIEGEL-Herausgeber und SPIEGEL-TV-Redakteur Stefan Aust zur Zahlung
verurteilt wurde von
a) DM 30.000,-- Schmerzensgeld in einem Verfahren,
b) DM 25.000,-- weiteres Schmerzensgeld in einem
anderen Verfahren und
c) DM 25.000,-- Schmerzensgeld in einem dritten
Verfahren, zudem Verurteilung zum Abdruck eines Widerrufs.
Das Gericht hatte in Bezug auf den Verurteilten insbesondere auf die journalistische Selbstverständlichkeit hinweisen müssen, daß "Vorsicht und Sorgfalt in der Berichterstattung geboten" ist und war bezüglich Aust zu dem Schluß und der Urteilsbegründung gekommen: "Gegenüber solchen Äußerungen und ihren Folgen im sozialen Umfeld ist keine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit ersichtlich. Es ist daher als ultima ratio dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zuzusprechen".
Nebenbei: bereits bei Erscheinen des Aust-Druckwerks hatten wir (Rechtsanwalt Schifferer) Anlaß, auf das psychopathologisch relevante folie-à-trois-Gepräge von Aust et al. hinzuweisen (s. Anlage 5 zur Strafanzeige vom 21.02.2005). Dies blieb unwidersprochen. Inzwischen wird von anderen presseöffentlich die Frage gestellt, ob die Hälfte der Weltliteraten oder nicht eher Aust zum Psychiater muß.
Die kriminelle Vereinigung und insbesondere der Straftäter Dünhölter kann sich also auch nicht versuchsweise exkulpieren, dadurch daß alias "Kerbel" ausdrücklich auf das Aust-Druckwerk verwiesen hat. Weit gefehlt und ganz im Gegenteil: sie haben sich damit strafbar gemacht.
Die kriminelle Vereinigung unter Führung des "Zinnmann" begeht ihre Straftaten im Rahmen der selbsternannten sogenannten "freien Enzyklopädie Wikipedia". Jeder Buchverlag, jede Zeitschrift, jede Zeitung, sie alle lassen ihre Veröffentlichungen vorab juristisch prüfen, oder aber sie zahlen hinterher Schmerzensgeld, Ordnungsstrafe bis zu 250.000 Euro oder gehen in Haft, müssen Gegendarstellungen abdrucken, Textpassagen schwärzen oder ihre Veröffentlichung ganz einstampfen. Wer meint, für eine selbsternannte sogenannte "freie Enzyklopädie" sei die sonst in aller Publizistik geltende journalistische Sorgfaltspflicht unbeachtlich und zudem schütze ja die Verwendung von Decknamen hinreichend vor Strafverfolgung, der wird diese seine Schräglage teuer bezahlen müssen.
Die Setzung des erwähnten Links sowie die Löschung
des sachgerechten SPK-Textes und seine Ersetzung durch eine strafbare Falschdarstellung
hat der Beschuldigte Dünhölter zu verantworten. Sein Tatbeitrag
ist darüberhinaus allen anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung
gleichermaßen zuzurechnen (siehe einschlägige
Rechtsprechung zur kriminellen Vereinigung).
III.
Die kriminelle Vereinigung hat inzwischen Internet-öffentlich selbst zugegeben, daß sie sich strafbar gemacht hat und weiterhin gezielt strafbar macht, solange sie ihre Falschdarstellungen über das SPK nicht aus der Wikipedia löscht.
Beweis: Dünhölter alias "Kerbel" am 20.02.2005 im Internet:
"... angemessene Darstellungen ... des Sozialistischen Patientenkollektivs ... Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen" (siehe Strafanzeige vom 21.02.2005).Sie wissen es also besser, diese kriminell Vereinigten, und setzen dennoch ihr kriminelles Tun fort und zwar in der Weise, daß neue Mittäter hinzukommen, während die vormals aktiven Tatbeteiligten sich zurückziehen, um dadurch die Strafverfolgung zu erschweren. Dies ist ein Beweis für die besonders hohe kriminelle Energie, welche dieser kriminellen Vereinigung zu eigen ist und der die neu zu rekrutierenden Folgekunden als betrogene Betrüger zwangsläufig unterliegen, solange sie mitmischen, statt allerschleunigst wenigstens wieder auszutreten.
Deshalb müsse der Artikel gelöscht werden.
Beweis: Neuer Eintrag am 20.02.2005, ein Link auf den Artikel "Antipsychiatrie". Hier erstmals in Erscheinung getretener Straftäter: Praefcke (siehe Anlage 1 zur Strafanzeige vom 21.02.2005)
Der Beschuldigte Praefcke hat den Link gelegt. Auch der Rädelsführer "Zinnmann" weiß selbst nur zu gut, daß "Antipsychiatrie" einerseits und SPK andererseits sich ausschließen wie Feuer und Wasser. Er schreibt es selbst auf der "Diskussionsseite" zum SPK-Artikel:
"Das SPK wird kaum damit einverstanden sein, als antipsychiatrisch tituliert zu werden.Es geht dabei nicht darum, daß auch dieser Eintrag über "Antipsychiatrie", mit der das SPK in tatsachenwidriger und strafbarer Weise via Link in Verbindung gebracht wird, in seiner Dürftigkeit, stilistischen Unbeholfenheit und inhaltlichen Nullität ganz auf der Höhe des Wikipedia-Standards ist. Allgemeine Rede inzwischen: "Wikipedia – da schreiben die Vollignoranten und Normoisiker und die Killerdiktatoren ("medizinisch", Philipendula (Deckname), zynisch, aber g‘schamig, sowieso) löschen alle anderen sofort" (Feurio, der Neckar brennt / holet Stroh und löschet g’schwend).
Zinnmann 11:31, 10. Nov. 2004 CET".
(Anlage 5)
Es geht ganz im Gegenteil in strafrechtlicher Hinsicht darum, daß mit diesen und anderen falschen Zuschreibungen im Artikel (u.a. "Therapiegemeinschaft"*, "Assistenzarzt"*, "psychiatrische Erkrankungen"*, "kriminelle Vereinigung"*, angereichert mit medizinalem Schwachsinnssprachmüll durch den Straftäter Bach: "Prävalenz endogener psychischer Erkrankungen"* u.a.), daß also mit diesen falschen Zuschreibungen der "gesetzlich geschützte selbstdefinierte soziale Geltungsanspruch" des SPK in strafbarer Weise verletzt wurde und durch fortgesetzte Tathandlungen der Beschuldigten weiterhin verletzt wird. Strafrechtlich: Volkverhetzung, Verleumdung, üble Nachrede, Beleidigung (siehe einschlägige Rechtsprechung, in Anlage 5 zur Strafanzeige vom 21.02.2005).
* Strafbare Falschbehauptung,
s. Anlage 5 zur Strafanzeige vom 21.02.2005
* Strafbare Falschbehauptung,
s. Anlage 5 zur Strafanzeige vom 21.02.2005
* Strafbare Falschbehauptung,
s. Anlage 5 zur Strafanzeige vom 21.02.2005
* Strafbare Falschbehauptung,
s. Anlage 5 zur Strafanzeige vom 21.02.2005
* Strafbare Falschbehauptung,
s. Anlage 5 zur Strafanzeige vom 21.02.2005
Der Beschuldigte Dünhölter alias "Kerbel" hat mit Bezug auf das SPK den folgenden Eintrag verfaßt und in Wikipedia öffentlich zugänglich gemacht. Durch blanken Terror hat er in diesen Ausführungen über das SPK alle die Seinen nachhaltig davor abgeschreckt, Kritik zu äußern oder gar am tatsachenwidrigen Artikel über das SPK etwas zu ändern, indem er selbst geäußert hat:
Die von der kriminellen Vereinigung ("Zinnmann",
Dünhölter, Bach, Praefcke u.a.) ausgehende Gefährdung ist
akut und hält an. Sofortiges Tätigwerden der Staatsanwaltschaft
ist geboten, nicht zuletzt im öffentlichen Interesse und auch aus
Gründen der Generalprävention.
IV.
Die Beschuldigten sind spätestens seit Anfang November 2004 darüber unterrichtet, daß und warum ihr Artikel über das SPK falsch ist. Siehe www.spkpfh.de und die entsprechenden Eintragungen, angefangen mit "Wiki-Grazer Rotzlöffel" und alle folgenden Einträge seitdem, die sie laut Selbstbekunden kennen (siehe "philipendula"-Links). Wäre es ihnen tatsächlich je um ein wie auch immer geartetes "Lexikon" oder ähnliches gegangen, sie hätten schon längst den falschen Artikel über das SPK entfernt und die von uns – obendrein auch noch so entgegenkommend wie gratis - zur Verfügung gestellten sachgerechten Texte verwendet. Ziel und Zweck dieser kriminellen Vereinigung ist es vielmehr, im Schutz der durch Wikipedia gegebenen Anonymität Straftaten zu begehen, zum Nachteil einer Vielzahl von Personen, die sich in ihrer Mehrheit gegen diesen elektronisch-datentechnisch betriebenen Rufmord kaum wehren können. Aber diesmal sind sie an die Falschen geraten.
Die kriminelle Vereinigung setzt ihre Straftaten fort. Sie wissen, daß sie ihren Falschartikel über das SPK schon längst hätten löschen müssen, einschließlich der zugehörigen sogenannten Diskussionsseiten.
Beweis: Wikipedia-Hinweis über ihrem Artikel über das SPK:
Ihre Absicht und Zielsetzung, Straftaten zu begehen, ist allein schon hierdurch unter Beweis gestellt. Dazu bedarf es keiner Motivationsanalyse, keines Psychologen. Die Realität auf dem Bildschirm in objektiver, straftatbestandlicher Hinsicht spricht für sich (siehe Geheimdiskussion unter http: // mail.wikipedia.org / pipermail / wikide-I / 2004-November.txt ((ohne Leertasten)). Daß Sympathisanten und Nutznießer bis hinein in die äußersten Bezirke des kriminellen Dunstkreises von all dem nichts wissen, weil sie darüber bewußt und absichtlich getäuscht werden, gehört zum Erfolgsprinzip aller kriminellen Vereinigungen samt Militär- und Bandensekten per Strukturgebung durch die "Eingeweihten" und zum-Schweigen-Vergatternden. "Zum Wesen der kriminellen Vereinigung gehört es, ihre Existenz zu verbergen" (Amtsgericht Heidelberg).
Wird hingegen zum Reden und Verbreiten in Schrift und Wort allüberall sämtlicher Inhalte aufgefordert, gibt es keine Wikipedia und keine kriminelle Vereinigung Wikipedia; denn die Faulheit und Dummheit der Randständigen als solche geht erwiesenermaßen straffrei aus. Zugleich sind sie "nützliche Idioten" (Lenin) und Datenfutter für Forschungsprogramme. Aber wer denkt bei unverfänglichen wissenschaftlichen Arbeitstiteln wie "Freizeitverhalten" gleich an Böses, selbst wenn das Projekt verräterischerweise von einer Bundeswehr-Hochschule durchgeführt wird?
Es kommt strafschärfend hinzu, daß es erklärtes Ziel der Wikipedia ist, daß ihre Artikel von anderen übernommen und weithin verbreitet werden. Die von ihnen betriebene Hetze gegen die Patientenklasse im elektronischen Klassenkampf, Straftatbestand u.a. Volksverhetzung, begehen sie also im Massenmaßstab. Sie berühmen sich millionenfacher Wikipedia-Einträge auch und insbesondere auf anderen Internetseiten. Das öffentliche Interesse ist auch daher gegeben und das sofortige Tätigwerden der Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen dringend geboten, nicht zuletzt auch in Sachen der bislang noch von der kriminellen Vereinigung in Anspruch genommenen fiskalischen "Gemeinnützigkeit" der Wikimedia Deutschland e.V. Berlin. Beschlagnahme der entsprechenden Konten ist hiermit beantragt.
Es kommt nicht darauf an, daß die vorliegende kriminelle Vereinigung nicht in ihre Statuten schreibt: wir sind eine kriminelle Vereinigung. Selbstredend kommt es auch nicht darauf an, welche edlen Ziele sie der Öffentlichkeit vorgaukeln, z.B.: wir sind frei und unabhängig und demokratisch. Das kann glauben, wer will. Es kommt darauf an, daß sie, in einheitlicher und organisierter Willensbildung, Straftaten begehen, die zu ahnden kein Staatsanwalt unterlassen darf und zwar von Gesetzes wegen. Einen Staat im Staat darf es nicht geben, gibt es doch gar nicht so wenige, denen, wenn man sie hört, schon ein einziger Staat zuviel des Guten ist. Gegenbeispiel: die Unterzeichnende, eine unter Zehntausenden (siehe Unterschriftenliste im Internet – kein einziger Deckname darunter!), strebt sie die Utopathie an und ist daher durch keinen Staat und keinen Staat im Staat irgend in Verlegenheit zu bringen. Von der Verlegenheit des straff diktatorisch-hierarchischen Gebildes Wikipedia hingegen, legt seine Eintragung über das SPK mit allem Drum und Dran an Links und Mauscheleien beredtes Zeugnis ab, und ihre Zielsetzung ist denn auch alles andere, als mit Utopathie auch nur im Entferntesten vergleichbar.
Alle jetzt schon namentlich Bekannten der kriminellen Vereinigung (Bach, Dünhölter, Praefcke) wurden auch zivilrechtlich abgemahnt. Rückschein liegt in jedem Einzelfall vor. Ergebnis: Reaktionsstarre. Ausnahme: Dünhölter.
Weiterer Beweis ist angeboten.
Die Unterzeichnende ist sich dessen wohlbewußt, daß der § 129 eine Frucht der Sozialistenverfolgung aus dem vorvergangenen Jahrhundert ist. Inzwischen ist der justiztechnische Ausdruck Verschwörung (§ 129) zum aufgeblasenen Zierrahmen für Vieles, Mannigfaltiges und Einfältiges geworden. Wikipedia, auf Angriffskrieg gegen die Patientenklasse computertechnisch vorprogrammiert, hat unseren Text kaputt gemacht, um ihn zugleich unter dem Schlüsselwort Verschwörung zu übernehmen und zwar ungefragt. Doppelt kaputtgemacht, ist dieser Text dennoch seit Dezember/Januar 230 Mal publizistisch gewürdigt worden.
Der § 129 hat den 500 minus 12 SPK-Patienten zum Freispruch verholfen und zwar durch Verbotsverzicht und Beschlagnahmeverzicht 1972. Übrigens war das SPK justiztechnisch der erste § 129 seit Kriegsende. Verschwörung (conspiracy) hat die in Nürnberg gehenkten Euthanazisten als Großrahmen umfaßt. Organisierte Schwarzfahrer, Eierdiebe in Kaufhäusern, Mädchenräuber und Journalisten passen da auch hinein, samt Sippenmitgliedern. Und was nicht paßt, das wird eben passend gemacht und irgendwie paßt es dann doch allemal. Auf Wikipedia als Erstangreifer und KryptoEuthanazistenclub paßt es ganz aktuell am allervorzüglichsten, möchten wir festhalten, ohne den weiteren, insbesondere auch staatsanwaltlichen Ermittlungen vorgreifen zu wollen.
Die erstinstanzliche Klageerweiterung auf die §
129er-Delinquenz ist nach Ausschöpfung des Instanzenwegs eine Angelegenheit
der europäischen und der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit, nachdem
die justiztechnischen Ausdrücke Verschwörung und conspiracy durch
die Feindseite gegen die Patientenklasse aggressiv ins Feld geführt
worden sind. Die Interessen der Patientenklasse sind vorrangig durchsetzungsbedürftig
und gesamtgesellschaftlich abzusichern mit allen Mitteln und sei es mit
denen des § 129. Dafür steht KRANKHEIT
IM RECHT. Für authentische Informationen über die
PATIENTENFRONT, PF/SPK(H), ist gesorgt. Verschwindet die inkriminierte
Falscheingabe von Wikipedia aus dem Internet und bleibt es dabei, dann
wäre die Unterzeichnende ermächtigt, den Fall für beendet
zu erklären.
Muhler
Rechtsanwältin
Anlagen: