In der epochalen Situation des rezidivierenden Euthanazismus ...




Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
 

Hanseatisches Oberlandesgericht
- 1. Senat -
Sievekingplatz 2

20355 Hamburg

Datum: 12.03.2004
Az. 1 Ss 29/04 OLG Hamburg
Az. 701 Ns 104/03 LG Hamburg , Az. 141b - 102/83 AG Hamburg
Hier: Schreiben des OStA Lorke von der GStA Hamburg vom 25.02.2004,
         eingegangen 04.03.2004

In der epochalen Situation des rezidivierenden Euthanazismus sollte es keinem Juristen zur Schande gereichen, jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, wenn schon gezwungenermaßen Routinier, dann doch wenigstens ausnahmefallweise der beruflichen und der persönlichen Ehre den Vorzug zu geben. Das Gegenteil nämlich, frei von aller juristischen Spitzfindigkeit und Sophismatik, liest sich nämlich so: "Ich werde nicht eher ruhen, bis jeder Deutsche einsieht, daß es eine Schande ist, Jurist zu sein" (proto-euthanazistische Diktatorrede aus dem Reichstag 1942). Wer uns, wie Herr OStA Lorke von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, beispielsweise in Sachen Sachrüge und Verfahrensrüge unter der Ziffer (III) bejahend Korrektheit bescheinigt, um unter der Ziffer (II) der gegenteiligen syllogistischen Schlußfolgerung zu unserem Nachteil den Vorzug zu geben, ist zugegebenermaßen jenseits von Ehre und Schande zu lokalisieren; denn "zwischen oben, zwischen unten, schwebt er hin in munterer Schau", ein Türmer vielleicht.

Es fällt auf: OStA Lorke hätte zu unserem Schriftsatz von 50 Seiten mindestens 20 Seiten schreiben müssen. Er hat es auf müde 3 Seiten gebracht. Und auch darin ist nichts richtig. Die grundlegenden Sachverhalte und deren unabdingbare Darstellung durch uns sind einfach weggelassen. Das entscheidende Gericht hat sie dafür um so gründlicher nachzulesen und darüber zu entscheiden, wurden doch noch 5 Kopien davon bei uns vom Landgerichtsrichter Borwitzky für eben dieses OLG angefordert (Kostenträger: wieder einmal wir selbst). Das Ergebnis kann nur lauten: Verwerfung des Urteils und Freispruch.

Es ist zu unterstellen, daß auch die Vorinstanz unter Vorsitz von Richter Borwitzky sich diesen unseren Ausführungen anschließt, hat er uns doch die Revision gegen sein Urteil mehrfach dringend nahegelegt, nachdem er durch unseren Sachvortrag von seinen Vorurteilen abgerückt war, angesichts des Mißverhältnisses zwischen dem Gewicht in der Sache, die wir vertreten haben, und dem Flaumfederkram, den die Anzeigerin von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg einzig in die Waagschale zu werfen hatte.

Sache und Kern im Hamburger Verfahrenskomplex ist nämlich das Folgende:

Es geht um HEILs-Krieger gegen Patienten, Frontpatienten gegen HEILs-Krieger. Unter dem Vorwand von HEILung und Gesundheit, die es nicht gibt, tobt ein Krieg der Ärzte gegen Patienten, ein Krieg, dessen Dauer und Intensität den 30-Jährigen Krieg zur Eintagsfliege verblassen läßt.

Das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV, SPK (Gründer Dr. Wolfgang Huber), hat in den 1970ern in Heidelberg der seit Jahrtausenden bislang ungestraft mordenden Ärzteklasse wenigstens schon einmal den Anfang einer Patientenfront und Patientenklasse entgegengestellt. In einer Hetzschrift hatte die Firma KONKRET - unbezahlte Dreckarbeit für die Ärzte - das SPK verleumdet und in volksverhetzender Weise Ziele und Grundlagen des SPK verfälscht. Es wurde unter anderem wahrheitswidrig behauptet, das SPK sei für Gesundheit und das SPK sei verboten worden. Hiergegen hatte die Unterzeichnende zivil- und strafrechtliche Schritte einzulegen gehabt, sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse der Patienten des SPK und der Patientenfront sowie der Patienten insgesamt.

Auch die 275 000 gemordeten Patienten, allein während der Patientenmordaktion "T4" (benannt nach der Tiergartenstr. 4, Berlin) in Deutschland und als Auftakt zum II. Weltkrieg, das war nicht Sache der Nazis, sondern Sache der Ärzte. Im Namen der Gesundheit. Die euthanazistische Patientenausrottung wurzelt in den ärztlichen Ideologien des 19. Jahrhunderts und war beileibe keine Sache der Nazis. Diese verabschiedeten ihre Patientenausrottungs-Gesetze nach amerikanischer Vorlage.

Dieser Tage erreichte den Rektor der Universität Heidelberg ein Brief aus der Universitätsstadt Sevilla. Darin stand zu lesen:

Dem Eugenikrassisten, dem Amerikaner Harry Laughlin, hat die Universität Heidelberg 1936 die Ehrendoktorwürde erteilt. Dieser Früheuthanazist Laughlin hatte nämlich der deutschen Ärzteklasse und zugleich dem Naziregime einen umfassenden Katalog in Theorie und Praxis geliefert darüber, wie man die Patientenklasse ausmerzt.

Die Universität Heidelberg aber hat noch 34 Jahre später einen Dr.med. Wolfgang Huber entlassen, einen Dr.med. Wolfgang Huber, d.h. so wahr, wie wirklich, den Doktor eines Wunderschöpfers in Philosophie und Psychiatrie, hervorgegangen aus eben dieser Universität Heidelberg. Warum? Einzig deshalb, weil er Partei ergriffen hat für die Krankheit und für die Patienten, gegen die verbrecherische Ärzteklasse.

  Nichts, aber auch rein gar nichts hat die Universität Heidelberg in all der Zwischenzeit verlautbart über ihren maß-geblichen Massenmordmitschöpfer Harry Laughlin, geschweige denn auch nur leise daran gedacht, ihm oder wenigstens sich selbst per Selbstanzeige die Ehrendoktorwürde zu entziehen. Und viele der Artgenossen dieses Mr. Harry Laughlin stehen ebenso unbehelligt in den Büchern des ewigen Weiterlebens, mit welchen sich die Universität Heidelberg unter ihrer verbrecherischen Ärzteklasse ziert, zu Hohn, Spott und Schande der euthanazistisch hingemordeten Patientenklasse.

Unter dem Kommando der Medizinischen Fakultät hat die Universität Heidelberg es in den 70er Jahren erneut versucht, die Patientenklasse auszumerzen, durch Folter und Atomisierung. Glücklos und mit durchschlagendem Mißerfolg diesmal. Und das weiß man inzwischen auch allüberall im Ausland. Was Wunder, hatte doch dieser Teil der Patientenklasse, zum allerersten Mal in aller bisherigen Begebenheitsgeschichte, als SPK mit der ihr von der Ärztebande zugedachten Opferrolle gebrochen, und zwar ein- für allemal.

  Zum rampenselektiven Gedächtnis nun auch noch das selektive Vergessen! Die Auschwitzrampe läßt grüßen. Hat doch eine Josef-Mengele-Auschwitz-Gesellschaft in Wien bereits wieder Firmenschild, Gebäude, Sitz und Stimme, und im Konzentrationslager Sachsenhausen bei Berlin hat die verbrecherische Ärzteklasse auch den ausländischen Touristen zum Spottpreis von EUR 25.-- pro Kopf und Kind ein Dr.-Josef-Mengele-Museum zu offerieren, während die Würstchen am Stand im Eintrittspreis, Prost Mahlzeit!, nicht drin sind.
Der Heidelberger Rektor wurde in diesem Offenen Brief aufgefordert: Dem Harry Laughlin jedoch ist wenigstens die Ehrendoktorwürde zu entziehen, bevor sie von den Universitäten Wien und Berlin jenem Herrn Dr. Mengele erteilt wird, ist er doch dem Vernehmen nach schon längst in Übersee auf der Reiseroute des XII. Innozenz an einem Übermaß an Ehrenkäs krepiert. Es geht nicht um Vergangenheitsbewältigung und auch nicht allein um die Nazizeit.

In Wien hausen auch heutzutage wieder die Euthanazisten in dem Gebäude einer Dr.-Mengele-Gesellschaft, von ihnen so genannt nach jenem Auschwitz-Arzt der Ostmark. Sie setzen Schulmädels ihre Kampfmesser an die Kehle, landen dann zusammengeschlagen durch eben diese in der nächstbesten Klinik, einem ihrer Euthanazinester, und führen bittere Klage, außerjuristisch selbstverständlich. Sie greifen 80% Körperbehinderte tage- und nächtelang in einem ihrer Elendsquartiere an, auch mit ihren Nazi-Kampfkeulen so lange, bis diese Blut kotzen und Blut scheißen. Ein fanatischer Arzt vom Psychosozialen Dienst ist ihr Anführer und landet gelegentlich selbst in seiner Klinik, weil er, bekannt als Nazi-Demonstrant, bei seiner ethisch höchststehenden Berufsausübung zufällig oder überzufällig an die Falschen geraten ist.

In Berlin wird ein schwerbehinderter Frontpatient, der mit Ästen den Hundedreck von der "Gedenktafel für Opfer von T4", Tiergartenstraße 4, kratzt und Flugblätter verteilt, von einem Angehörigen der österreichischen Botschaft mit Schußwaffeneinsatz bedroht, so daß Umstehende und Angehörige der Berliner Philharmonie Strafanzeige gegen den Botschaftsangehörigen erstatten.

Auch Hamburg hat sein Mahnmal, spätestens jetzt.

So sieht die "Aufarbeitung" der Euthanasie aus, von der von Ärzten und Medizinhistorikern im Radio verlautbart wird, sie fände derzeit in Berlin, Heidelberg und Wien statt, wobei betont wird, daß "der Euthanasiegedanke", zu deutsch: das Morden, auch im medizinischen Alltag praktiziert wurde und dessen Wurzeln weiter zurückreichen als bis ins sog. III. Reich, da keine Erfindung der Nazis, sondern schon im 19. Jahrhundert von Ärzten propagiert. Die Ärzte weiter: "Man kann die heutige Diskussion über Sterbehilfe und vorgeburtliche genetische Diagnostik nicht damit vergleichen, aber im Kern setzt sich da was nahtlos fort."

Was das heißt, "im Kern setzt sich da was nahtlos fort", das bekommen nicht nur Frontpatienten zu spüren, sondern auch Richter, wenn sie oder ihre Angehörigen z.B. in Kliniken an Schläuchen hängen, wobei die Ärzte ihren Verwandten nahelegen, daß "abschalten" doch das Beste sei. Auch in besseren Seniorenheimen und Kliniken werden heutzutage Leute umgebracht, indem man ihnen die Getränke in verschlossenen Flaschen zwar in Sichtweite, aber außer Reichweite stellt und wartet, bis sie "verdurstet" sind. Zigtausend Tote in Paris im letzten Hitze-Sommer, aber auch in Hamburg und sonstwo. Und Selbstmord, um dem Mord zu entgehen, ist keine Lösung. Das trifft nur die Alten? Junge Angehörige von Richtern und Staatsanwälten haben ebenfalls damit zu rechnen, daß ihnen von Ärzten bei Verkehrsunfällen beim Sterben "geholfen" wird, damit frühzeitig die noch frischen Organe entnommen werden können, daß ihnen während einer Schwangerschaft von Ärzten die Hölle heiß gemacht wird wegen angeblicher Gendefekte der Nochnichtgeborenen, die nur eine Abtreibung heilen könne.

Und die WHO kündigt an, daß ein Drittel der Weltbevölkerung sterben wird, an den in Ärztelabors gezüchteten neuen Seuchen. Inzwischen wird jeder schon mal drauf eingestimmt durch Horrormeldungen über "Vogelviren", "SARS" und dergleichen, wobei bis jetzt noch die Zahl der Toten in keinem Verhältnis steht zu dem Horror und Terror der von Ärzten unter dem Vorwand Krankheit verbreitet wird. Um auf Künftiges einzustimmen?

Auch wenn sich manchem der Magen umdreht, wenn er liest, auf welcher Ebene dies alles in Hamburg abgehandelt wird, zunächst was bisher geschah:

Fertig ist der Lack, auch wenn das keine glänzende Leistung ist. Jetzt ist das Revisionsgericht dran. Mal sehen, ob es für die Hamburger noch was retten kann.

Im Einzelnen, formal und noch abstrakter zur Stellungnahme der GStA Hamburg zu unserer Revisionsschrift:

Der Antrag des OStA Lorke, GStA Hamburg, vom 25.02.2004, unsere Revision zu verwerfen, ist insgesamt unbegründet und zurückzuweisen.

  1. ad II a) des Schreibens von OStA Lorke:

  2.  

     
     
     

    Die Behauptung des OStA Lorke, es liege kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor, entbehrt jeder Begründung.

    In unserer Revisionsbegründung vom 15.01.2004 wurde ausgeführt, daß in vorliegender, somit in der selben Sache ein weiteres Verfahren rechtshängig ist. Es handelt sich dabei um das Verfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bzw. der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Az. EV 161/00.

    Auch dieses Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe wurde von Frau OStAin Nix angezettelt, und zwar schon im Oktober 2000, nachdem sie uns den Rechtsweg in der Strafsache gegen die Firma Konkret abgeschnitten hatte.
    Die Beiakte 3300 Js 126/01 (Strafverfahren gegen Frau OStAin Nix) ist dem OLG Hamburg vorzulegen.
    Der Generalstaatsanwalt von der GStA Karlsruhe wollte in der Sache nichts unternehmen, er konnte in unserem Sachvortrag keinerlei beleidigenden Inhalt erkennen. Die Sache ruhte geschlagene 2 1/2 Jahre. Aber kurz nach dem rechtswidrigen Urteil durch die befangene Richterin Stöhr am 11.06.2003, im Juli 2003 nämlich, wurde die GStA Karlsruhe wieder tätig. Es ist anzunehmen, daß dies auf Drängen von Hamburg und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hier zugrundeliegenden Verfahren steht.

    Zudem sind weitere Verfahren gegen Frau OStAin Nix rechtshängig, die Vorrang haben:
    a) Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 1747/03,
    b) Klageverfahren vor der UNO, Az. G/SO 215/51 GERM GEN.

    Das vorliegende Verfahren greift rechtswidrigerweise in diese Verfahren ein.

    Vor allem aber fehlt es in vorliegender Sache an Tat und Täter. Daß die Täterschaft unklar ist, hatte auch der Vorsitzende Richter am Landgericht Hamburg Borwitzky in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2003 zugeben müssen. Die Urteile in der ersten und zweiten Instanz sind und bleiben somit Fehlurteile. Sie sind folglich aufzuheben.
     

  3. ad II b) des Schreibens von OStA Lorke:

  4.  

     
     
     

    Die Behauptung des OStA Lorke, daß der Strafantrag von Frau OStAin Nix, bzw. von Frau GStAin Uhlig-van Buren rechtzeitig gestellt sei, ist schon durch unsere Revisionsbegründung widerlegt.
    Bloßes Behaupten und Bestreiten dortigerseits ohne Angabe von Gründen ist zurückzuweisen.

    OStA Lorke hat sich nicht mit unserem Revisionsvorbringen auseinandergesetzt (Seiten 9-15 der Revisionsbegründung), insbesondere auch nicht mit der Tatsache, daß der Strafantrag entweder verspätet gestellt wurde oder aber mangels Kenntnisnahme des 128-Seiten Schriftsatzes in rechtlicher Hinsicht unwirksam ist (siehe Revisionsbegründung, Seiten 12 und 13).
     

  5. Der Hinweis von OStA Lorke auf das OLG Köln liegt neben der Sache. Es konnte beim OLG Köln per se nicht darum gehen, ob die Unterzeichnende zu Recht der Verhandlung beim Amtsgericht Hamburg weggeblieben ist. Das Fernbleiben in Köln kann mit dem Fernbleiben in Hamburg nicht verglichen werden. Ebensowenig kann die in Köln eingelegte Revision mit der hier vorliegenden verglichen werden.

  6.  

     
     
     

    Beim OLG Köln ging es betreffend das Fernbleiben darum, daß der Revisionskläger lediglich eine Sachrüge erhoben hatte, keine Verfahrensrüge. Im Unterschied hierzu haben wir sowohl Sachrüge als auch eine Verfahrensrüge erhoben. Die von Herrn Lorke zitierte OLG Entscheidung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn das OLG Köln entschied (im Gegensatz zum OLG Dresden), daß eine Sachrüge nicht genügt, sondern eine Verfahrensrüge erhoben werden muß. Der Revisionskläger in Köln wurde abgewiesen, weil er dieses Erfordernis nicht erfüllt hatte. Wir haben es erfüllt.

    Die theoretische Frage des OStA Lorke betreffend Sachrüge oder Verfahrensrüge liegt neben der Sache und erfüllt noch nicht einmal den Zweck, ein Ablenkungsmanöver zu sein. Und für die Tatsache, daß die Unterzeichnende zu Recht von der Verhandlung in Hamburg ferngeblieben ist, ist es unerheblich, ob es sich hierbei um eine Sachrüge oder eine Verfahrensrüge handelt.
     

  7. ad III a) des Schreibens des OStA Lorke:

  8.  

     
     
     

    Die Behauptung des OStA Lorke, die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO (befangener Richter) sei unzulässig, weil eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils nicht stattfinde, ist haltlos.
    Auch die Entziehung des gesetzlichen Richters in I. Instanz (Verstoß gegen § 16 GVG) kann mit der Revision gerügt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rz. 6 zu § 336 StPO).

    Entgegen OStA Lorkes Behauptung ist der Ablehnungsbeschluß der Amtsrichterin Stöhr vom 11.06.2003 dem Inhalt nach vollständig wiedergegeben, durch uns in der Revisionsbegründung.
    Zum Beweis ist der Beschluß vom 11.06.2003 im Anhang beigefügt.
     

  9. ad III b)

  10.  

     
     
     

    OStA Lorke setzt sich nicht auseinander mit der klar ersichtlichen Befangenheit der Amtsrichterin Stöhr und dem berechtigten Fernbleiben der Revisionsklägerin bei der am 11.06.2003 anberaumten erstinstanzlichen Verhandlung. Statt dessen werden unbegründete Behauptungen aufgestellt. Es ist offensichtlich, daß OStA Lorke jedes Mauseloch sucht, um sich vor der gebotenen Auseinandersetzung mit den Revisionsgründen zu drücken.

Die pauschalen Behauptungen des OStA Lorke entbehren insgesamt jeglicher substantiierten Darlegung. Die vom Gesetzgeber geforderten bestimmten Tatsachen, ihre rechtliche Subsumption, die Beweislage, die Bindung an die Denkgesetze, die in der Justiz den Naturgesetzen gleichgestellt sind, haben keinerlei Eingang in die Beurteilung, geschweige denn in eine kritische Erwägung gefunden, und sei es auch nur andeutungsweise. Sie bleiben einfach unerwähnt. Herr OStA Lorke türmt und drückt sich vor der Tatsachenwelt, wo er bloß kann.

Die Berufung und die Berufungsbegründung hinsichtlich der Befangenheit der Amtsrichterin Stöhr waren rechtzeitig eingelegt. Das Landgericht Hamburg hätte sich auseinandersetzen müssen mit unserem Vorbringen betreffend die rechtswidrige Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen die Amtsrichterin Stöhr durch diese selbst.

Das Urteil des Landgericht Hamburg ist daher rechtsfehlerhaft und es ist aufzuheben.

Die Unterzeichnende ist durch die aufzuhebenden Urteile des Amts- und Landgericht Hamburg zudem verletzt in ihren Grundrechten

  1. in dem Verfassungsgrundsatz: Anspruch auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 GG)
  2. in der durch die Verfassung garantierte Rechtswegsgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Revisionsklägerin wurde die erste Instanz verweigert. Kein gesetzlicher Richter, keine gesetzliche Verhandlung, kein gesetzliches Urteil in erster Instanz
  3. in dem Recht auf ein faires Verfahren (Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 EMRK).
Die Urteile des Amtsgericht Hamburg und des Landgericht Hamburg sind aufzuheben.

Muhler
Rechtsanwältin

Anhang: Beschluß des AG Hamburg vom 11.06.2003