Rechtsanwältin Ingeborg Muhler
Mannheim
Hanseatisches Oberlandesgericht
- 1. Senat -
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg
In der epochalen Situation des rezidivierenden Euthanazismus sollte es keinem Juristen zur Schande gereichen, jede sich bietende Gelegenheit wahrzunehmen, wenn schon gezwungenermaßen Routinier, dann doch wenigstens ausnahmefallweise der beruflichen und der persönlichen Ehre den Vorzug zu geben. Das Gegenteil nämlich, frei von aller juristischen Spitzfindigkeit und Sophismatik, liest sich nämlich so: "Ich werde nicht eher ruhen, bis jeder Deutsche einsieht, daß es eine Schande ist, Jurist zu sein" (proto-euthanazistische Diktatorrede aus dem Reichstag 1942). Wer uns, wie Herr OStA Lorke von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg, beispielsweise in Sachen Sachrüge und Verfahrensrüge unter der Ziffer (III) bejahend Korrektheit bescheinigt, um unter der Ziffer (II) der gegenteiligen syllogistischen Schlußfolgerung zu unserem Nachteil den Vorzug zu geben, ist zugegebenermaßen jenseits von Ehre und Schande zu lokalisieren; denn "zwischen oben, zwischen unten, schwebt er hin in munterer Schau", ein Türmer vielleicht.
Es fällt auf: OStA Lorke hätte zu unserem Schriftsatz von 50 Seiten mindestens 20 Seiten schreiben müssen. Er hat es auf müde 3 Seiten gebracht. Und auch darin ist nichts richtig. Die grundlegenden Sachverhalte und deren unabdingbare Darstellung durch uns sind einfach weggelassen. Das entscheidende Gericht hat sie dafür um so gründlicher nachzulesen und darüber zu entscheiden, wurden doch noch 5 Kopien davon bei uns vom Landgerichtsrichter Borwitzky für eben dieses OLG angefordert (Kostenträger: wieder einmal wir selbst). Das Ergebnis kann nur lauten: Verwerfung des Urteils und Freispruch.
Es ist zu unterstellen, daß auch die Vorinstanz unter Vorsitz von Richter Borwitzky sich diesen unseren Ausführungen anschließt, hat er uns doch die Revision gegen sein Urteil mehrfach dringend nahegelegt, nachdem er durch unseren Sachvortrag von seinen Vorurteilen abgerückt war, angesichts des Mißverhältnisses zwischen dem Gewicht in der Sache, die wir vertreten haben, und dem Flaumfederkram, den die Anzeigerin von der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg einzig in die Waagschale zu werfen hatte.
Sache und Kern im Hamburger Verfahrenskomplex ist nämlich das Folgende:
Es geht um HEILs-Krieger gegen Patienten, Frontpatienten gegen HEILs-Krieger. Unter dem Vorwand von HEILung und Gesundheit, die es nicht gibt, tobt ein Krieg der Ärzte gegen Patienten, ein Krieg, dessen Dauer und Intensität den 30-Jährigen Krieg zur Eintagsfliege verblassen läßt.
Das SOZIALISTISCHE PATIENTENKOLLEKTIV, SPK (Gründer Dr. Wolfgang Huber), hat in den 1970ern in Heidelberg der seit Jahrtausenden bislang ungestraft mordenden Ärzteklasse wenigstens schon einmal den Anfang einer Patientenfront und Patientenklasse entgegengestellt. In einer Hetzschrift hatte die Firma KONKRET - unbezahlte Dreckarbeit für die Ärzte - das SPK verleumdet und in volksverhetzender Weise Ziele und Grundlagen des SPK verfälscht. Es wurde unter anderem wahrheitswidrig behauptet, das SPK sei für Gesundheit und das SPK sei verboten worden. Hiergegen hatte die Unterzeichnende zivil- und strafrechtliche Schritte einzulegen gehabt, sowohl im eigenen Interesse als auch im Interesse der Patienten des SPK und der Patientenfront sowie der Patienten insgesamt.
Auch die 275 000 gemordeten Patienten, allein während der Patientenmordaktion "T4" (benannt nach der Tiergartenstr. 4, Berlin) in Deutschland und als Auftakt zum II. Weltkrieg, das war nicht Sache der Nazis, sondern Sache der Ärzte. Im Namen der Gesundheit. Die euthanazistische Patientenausrottung wurzelt in den ärztlichen Ideologien des 19. Jahrhunderts und war beileibe keine Sache der Nazis. Diese verabschiedeten ihre Patientenausrottungs-Gesetze nach amerikanischer Vorlage.
Dieser Tage erreichte den Rektor der Universität Heidelberg ein Brief aus der Universitätsstadt Sevilla. Darin stand zu lesen:
Die Universität Heidelberg aber hat noch 34 Jahre später einen Dr.med. Wolfgang Huber entlassen, einen Dr.med. Wolfgang Huber, d.h. so wahr, wie wirklich, den Doktor eines Wunderschöpfers in Philosophie und Psychiatrie, hervorgegangen aus eben dieser Universität Heidelberg. Warum? Einzig deshalb, weil er Partei ergriffen hat für die Krankheit und für die Patienten, gegen die verbrecherische Ärzteklasse.
Unter dem Kommando der Medizinischen Fakultät hat die Universität Heidelberg es in den 70er Jahren erneut versucht, die Patientenklasse auszumerzen, durch Folter und Atomisierung. Glücklos und mit durchschlagendem Mißerfolg diesmal. Und das weiß man inzwischen auch allüberall im Ausland. Was Wunder, hatte doch dieser Teil der Patientenklasse, zum allerersten Mal in aller bisherigen Begebenheitsgeschichte, als SPK mit der ihr von der Ärztebande zugedachten Opferrolle gebrochen, und zwar ein- für allemal.
In Wien hausen auch heutzutage wieder die Euthanazisten in dem Gebäude einer Dr.-Mengele-Gesellschaft, von ihnen so genannt nach jenem Auschwitz-Arzt der Ostmark. Sie setzen Schulmädels ihre Kampfmesser an die Kehle, landen dann zusammengeschlagen durch eben diese in der nächstbesten Klinik, einem ihrer Euthanazinester, und führen bittere Klage, außerjuristisch selbstverständlich. Sie greifen 80% Körperbehinderte tage- und nächtelang in einem ihrer Elendsquartiere an, auch mit ihren Nazi-Kampfkeulen so lange, bis diese Blut kotzen und Blut scheißen. Ein fanatischer Arzt vom Psychosozialen Dienst ist ihr Anführer und landet gelegentlich selbst in seiner Klinik, weil er, bekannt als Nazi-Demonstrant, bei seiner ethisch höchststehenden Berufsausübung zufällig oder überzufällig an die Falschen geraten ist.
In Berlin wird ein schwerbehinderter Frontpatient, der mit Ästen den Hundedreck von der "Gedenktafel für Opfer von T4", Tiergartenstraße 4, kratzt und Flugblätter verteilt, von einem Angehörigen der österreichischen Botschaft mit Schußwaffeneinsatz bedroht, so daß Umstehende und Angehörige der Berliner Philharmonie Strafanzeige gegen den Botschaftsangehörigen erstatten.
Auch Hamburg hat sein Mahnmal, spätestens jetzt.
So sieht die "Aufarbeitung" der Euthanasie aus, von der von Ärzten und Medizinhistorikern im Radio verlautbart wird, sie fände derzeit in Berlin, Heidelberg und Wien statt, wobei betont wird, daß "der Euthanasiegedanke", zu deutsch: das Morden, auch im medizinischen Alltag praktiziert wurde und dessen Wurzeln weiter zurückreichen als bis ins sog. III. Reich, da keine Erfindung der Nazis, sondern schon im 19. Jahrhundert von Ärzten propagiert. Die Ärzte weiter: "Man kann die heutige Diskussion über Sterbehilfe und vorgeburtliche genetische Diagnostik nicht damit vergleichen, aber im Kern setzt sich da was nahtlos fort."
Was das heißt, "im Kern setzt sich da was nahtlos fort", das bekommen nicht nur Frontpatienten zu spüren, sondern auch Richter, wenn sie oder ihre Angehörigen z.B. in Kliniken an Schläuchen hängen, wobei die Ärzte ihren Verwandten nahelegen, daß "abschalten" doch das Beste sei. Auch in besseren Seniorenheimen und Kliniken werden heutzutage Leute umgebracht, indem man ihnen die Getränke in verschlossenen Flaschen zwar in Sichtweite, aber außer Reichweite stellt und wartet, bis sie "verdurstet" sind. Zigtausend Tote in Paris im letzten Hitze-Sommer, aber auch in Hamburg und sonstwo. Und Selbstmord, um dem Mord zu entgehen, ist keine Lösung. Das trifft nur die Alten? Junge Angehörige von Richtern und Staatsanwälten haben ebenfalls damit zu rechnen, daß ihnen von Ärzten bei Verkehrsunfällen beim Sterben "geholfen" wird, damit frühzeitig die noch frischen Organe entnommen werden können, daß ihnen während einer Schwangerschaft von Ärzten die Hölle heiß gemacht wird wegen angeblicher Gendefekte der Nochnichtgeborenen, die nur eine Abtreibung heilen könne.
Und die WHO kündigt an, daß ein Drittel der Weltbevölkerung sterben wird, an den in Ärztelabors gezüchteten neuen Seuchen. Inzwischen wird jeder schon mal drauf eingestimmt durch Horrormeldungen über "Vogelviren", "SARS" und dergleichen, wobei bis jetzt noch die Zahl der Toten in keinem Verhältnis steht zu dem Horror und Terror der von Ärzten unter dem Vorwand Krankheit verbreitet wird. Um auf Künftiges einzustimmen?
Auch wenn sich manchem der Magen umdreht, wenn er liest, auf welcher Ebene dies alles in Hamburg abgehandelt wird, zunächst was bisher geschah:
Richter Borwitzky hierzu: Wenn sowas nur zu den Gerichtsakten
kommt, dann verschwindet es ja in den Akten, und dann ist das etwas anderes.
Aber wenn es in die Öffentlichkeit kommt, dann ist das eine Beleidigung.
Kommentar unsererseits hierzu: Die Gerichte können
zumachen, über Wahrheit und Beleidigung entscheidet die Presseöffentlichkeit
und jeder geneigte oder ungeneigte Leser. Wäre das nicht mal was anderes?
Es würde jedenfalls immense Gerichtskosten sparen helfen, wenn nicht
länger das Recht öffentlich und das Öffentlichste ist, sondern
jeder beliebige Pressequatsch, ganz nah am Volk, in der Zeitung, am Küchentisch,
folglich im Namen von Krethi und Plethi. Gesetz und Parlament kann sich
dann ja auch gleich gespart werden.
Im Einzelnen, formal und noch abstrakter zur Stellungnahme der GStA Hamburg zu unserer Revisionsschrift:
Der Antrag des OStA Lorke, GStA Hamburg, vom 25.02.2004, unsere Revision zu verwerfen, ist insgesamt unbegründet und zurückzuweisen.
Die Behauptung des OStA Lorke, es liege kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor, entbehrt jeder Begründung.
In unserer Revisionsbegründung vom 15.01.2004 wurde ausgeführt, daß in vorliegender, somit in der selben Sache ein weiteres Verfahren rechtshängig ist. Es handelt sich dabei um das Verfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bzw. der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Az. EV 161/00.
Auch dieses Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer
Karlsruhe wurde von Frau OStAin Nix angezettelt, und zwar schon im Oktober
2000, nachdem sie uns den Rechtsweg in der Strafsache gegen die Firma Konkret
abgeschnitten hatte.
Die Beiakte 3300 Js 126/01 (Strafverfahren gegen
Frau OStAin Nix) ist dem OLG Hamburg vorzulegen.
Der Generalstaatsanwalt von der GStA Karlsruhe wollte
in der Sache nichts unternehmen, er konnte in unserem Sachvortrag keinerlei
beleidigenden Inhalt erkennen. Die Sache ruhte geschlagene 2 1/2 Jahre.
Aber kurz nach dem rechtswidrigen Urteil durch die befangene Richterin
Stöhr am 11.06.2003, im Juli 2003 nämlich, wurde die GStA Karlsruhe
wieder tätig. Es ist anzunehmen, daß dies auf Drängen von
Hamburg und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hier zugrundeliegenden
Verfahren steht.
Zudem sind weitere Verfahren gegen Frau OStAin Nix
rechtshängig, die Vorrang haben:
a) Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht,
Az. 2 BvR 1747/03,
b) Klageverfahren vor der UNO, Az. G/SO 215/51 GERM
GEN.
Das vorliegende Verfahren greift rechtswidrigerweise in diese Verfahren ein.
Vor allem aber fehlt es in vorliegender Sache an
Tat und Täter. Daß die Täterschaft unklar ist, hatte auch
der Vorsitzende Richter am Landgericht Hamburg Borwitzky in der mündlichen
Verhandlung am 07.11.2003 zugeben müssen. Die Urteile in der ersten
und zweiten Instanz sind und bleiben somit Fehlurteile. Sie sind folglich
aufzuheben.
Die Behauptung des OStA Lorke, daß der Strafantrag
von Frau OStAin Nix, bzw. von Frau GStAin Uhlig-van Buren rechtzeitig gestellt
sei, ist schon durch unsere Revisionsbegründung widerlegt.
Bloßes Behaupten und Bestreiten dortigerseits
ohne Angabe von Gründen ist zurückzuweisen.
OStA Lorke hat sich nicht mit unserem Revisionsvorbringen
auseinandergesetzt (Seiten 9-15 der Revisionsbegründung), insbesondere
auch nicht mit der Tatsache, daß der Strafantrag entweder verspätet
gestellt wurde oder aber mangels Kenntnisnahme des 128-Seiten Schriftsatzes
in rechtlicher Hinsicht unwirksam ist (siehe Revisionsbegründung,
Seiten 12 und 13).
Beim OLG Köln ging es betreffend das Fernbleiben darum, daß der Revisionskläger lediglich eine Sachrüge erhoben hatte, keine Verfahrensrüge. Im Unterschied hierzu haben wir sowohl Sachrüge als auch eine Verfahrensrüge erhoben. Die von Herrn Lorke zitierte OLG Entscheidung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn das OLG Köln entschied (im Gegensatz zum OLG Dresden), daß eine Sachrüge nicht genügt, sondern eine Verfahrensrüge erhoben werden muß. Der Revisionskläger in Köln wurde abgewiesen, weil er dieses Erfordernis nicht erfüllt hatte. Wir haben es erfüllt.
Die theoretische Frage des OStA Lorke betreffend
Sachrüge oder Verfahrensrüge liegt neben der Sache und erfüllt
noch nicht einmal den Zweck, ein Ablenkungsmanöver zu sein. Und für
die Tatsache, daß die Unterzeichnende zu Recht von der Verhandlung
in Hamburg ferngeblieben ist, ist es unerheblich, ob es sich hierbei um
eine Sachrüge oder eine Verfahrensrüge handelt.
Die Behauptung des OStA Lorke, die Rüge einer
Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO (befangener Richter) sei unzulässig,
weil eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils nicht stattfinde,
ist haltlos.
Auch die Entziehung des gesetzlichen Richters
in I. Instanz (Verstoß gegen § 16 GVG) kann mit der Revision
gerügt werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Rz. 6 zu §
336 StPO).
Entgegen OStA Lorkes Behauptung ist der Ablehnungsbeschluß
der Amtsrichterin Stöhr vom 11.06.2003 dem Inhalt nach vollständig
wiedergegeben, durch uns in der Revisionsbegründung.
Zum Beweis ist der Beschluß vom 11.06.2003
im Anhang beigefügt.
OStA Lorke setzt sich nicht auseinander mit der klar ersichtlichen Befangenheit der Amtsrichterin Stöhr und dem berechtigten Fernbleiben der Revisionsklägerin bei der am 11.06.2003 anberaumten erstinstanzlichen Verhandlung. Statt dessen werden unbegründete Behauptungen aufgestellt. Es ist offensichtlich, daß OStA Lorke jedes Mauseloch sucht, um sich vor der gebotenen Auseinandersetzung mit den Revisionsgründen zu drücken.
Die Berufung und die Berufungsbegründung hinsichtlich der Befangenheit der Amtsrichterin Stöhr waren rechtzeitig eingelegt. Das Landgericht Hamburg hätte sich auseinandersetzen müssen mit unserem Vorbringen betreffend die rechtswidrige Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen die Amtsrichterin Stöhr durch diese selbst.
Das Urteil des Landgericht Hamburg ist daher rechtsfehlerhaft und es ist aufzuheben.
Die Unterzeichnende ist durch die aufzuhebenden Urteile des Amts- und Landgericht Hamburg zudem verletzt in ihren Grundrechten
Muhler
Rechtsanwältin
Anhang: Beschluß des AG Hamburg vom 11.06.2003