SPK/PF(H), KRANKHEIT IM RECHT

Mit der „Sachwalterschaft“ in Österreich, „Betreuung“ in Deutschland (früher Vormundschaft oder Pflegschaft) wollen die Ärzte die reibungslose Verwertung von Krankheit ermöglichen, Therapieverweigerung brechen. Der ärztliche Gutachter entscheidet. Der Richter segnet ab. Dieser Mechanismus wurde hier pathopraktisch durchkreuzt, RechtSETZUNG durch Krankheit. Die nachstehend wiedergegebene Kränkschrift enthält, wenn nicht für Sie selbst, dann doch mit Sicherheit für Leute, die Sie kennen, einiges sehr Nützliche und Brauchbare an Argumenten und Vorgehensweisen. Selber machen, Kollektive schaffen.

Oberlandesgericht Hamm
15. Zivilsenat
59061 Hamm

26. November 1996

Az. des Oberlandesgericht Hamm: ...
Az. des Landgericht Dortmund: ...
Az. des Amtsgericht Dortmund: ...

Beschluß des Landgericht Dortmund vom 23.05.1996, beim Unterzeichner* eingegangen am 19.08.1996 (!)

* Weil es die Vorschriften erfordern, haben wir diesen Antrag durch einen Rechtsanwalt einreichen lassen müssen (Formerfordernis). In 1. und 2. Instanz geht es auch ohne. Auch deshalb: schafft viele Beistände im Krankheitswesen. Die Inhalte gäbe es nicht ohne KRANKHEIT IM RECHT. Viele Rechtsanwälte unterschreiben und stehen öffentlich ein für die Produkte spezifizierter Anwendung der neurevolutionären Theorie kraft Krankheit (s.a. Festschrift des SPK).

Betreuungssache betreffend Frau B.D.
 

Namens und im Auftrag von Frau B.D., Altenheim St. B., Dortmund (Vollmacht anbei) wird hiermit in Übereinstimmung mit den Prinzipien von KRANKHEIT IM RECHT die am 4.9.96 eingelegte
 

WEITERE BESCHWERDE

begründet.
Die Rechtsbeschwerde wird gestützt daruf, daß Frau B.D. durch den oben genannten Landgerichts-Beschluß in ihren Grundrechten verletzt wird, und zwar

  1. Verletzung des Art. 103 Grundgesetz (GG)*: Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie Verletzung von Verfahrensnormen.

  2. Weder Frau B.D. wurde in der II. Instanz gehört, noch wurde uns hierzu Gelegenheit gegeben. Damit ist ein absoluter Beschwerdegrund gegeben, bei welchem ein Kausalzusammenhang zwischen der Gesetzesverletzung und der fehlerhaften Entscheidung von vornherein unterstellt wird.
  3. Verletzung des Art. 2, Abs. II GG: „freie Entfaltung der Persönlichkeit, Freiheit der Willensentscheidung“**.

  4. Die angegriffene Entscheidung beruht ursächlich auf diesen Gesetzesverletzungen***. Ohne diese Gesetzesverletzungen hätte das Landgericht Dortmund zu einer anderen Entscheidung kommen können und kommen müssen.

    *Noch hat die Verfassung die Autorität eines Bestehenden. Es ist sich auch damit  herumzuschlagen, statt „Rechtstaatsillusion“ links zu krakeelen, um schön passiv zu bleiben.

    ** siehe unten (in der Patientenstimme auf S. 58)

    *** Die Justiz ist eben auch selbst kriminell, wenn es ihr gerade mal so in den Kram paßt.

     

A) Sachverhalt und Verfahrensgang
Vorab:
Das Beschwerdegericht für die weitere Beschwerde hat zwar von den Tatsachen auszugehen, welche das vorige Beschwerdegericht festgestellt hat. Es kann aber sowohl weitere altbekannte Tatsachen (z.B. aus den Akten) als auch neue Tatsachen mit berücksichtigen, wenn sie ohne Ermittlungen feststehen (§ 27 Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG). Die Bindung an die Tatsachenfeststellungen entfällt, wenn sie verfahrensfehlerhaft getroffen wurden, z.B. - wie hier geschehen - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, bei fehlerhafter Beweiswürdigung, bei nicht in der Beschwerdeentscheidung gerechtfertigter Aktenwidrigkeit, das heißt also: bei Widersprüchen in der Tatsachendarstellung zwischen der Gerichtsentscheidung und dem, was in den Akten steht.
Das Landgericht Dortmund geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus: "Die Feststellung des Sachverständigengutachtens*, daß die Betroffene psychisch krank sei, gewinnt zusätzlich Plausibilität auf dem Hintergrund, daß sie (gemeint: Frau B.D.) früher bereits entmündigt war."** Aus diesem Grund ist hier kurz auf die Vorgeschichte einzugehen. Die frühere Entmündigung von Frau B.D. kann nicht als Beleg in vorliegendem Verfahren angeführt werden. Erstens kann eine Entmündigung in den 60er oder 70er Jahren nichts über den Zustand von Frau B.D. Mitte der 90er Jahre beweisen.

* Vgl. Titelseite dieser Patientenstimme: „Es ist wahr: Nicht die Regierungen regieren, sondern die Ärzte (auch in Österreich!).“

** Was bedeutet das Wort Entmündigung, woher kommt es? Ent = Gegensatz, Trennung;  mündig = volljährig, geschäftsfähig. Die Silbe „mund“ in dem Wort Vormund haben die Herrschenden, Jackerklasse schon damals, im 16. Jhdt. zunächst in das Rechtswesen eingeführt, und zwar zwecks Tarnung und Beschönigung, d.h. zum Schutz in eigener Sache (also Betrug!). Diese Silbe „munt“ erscheint schon im Althochdeutschen in der Verwendung für Schutz und Schirm, man denke an Abschirmung, aber auch an Schirmherrschaft. Aber wer schirmt uns noch ab z.B. gegen Verstrahlung, Verstümmelung, Vergiftung, kurz: Therapie? Wer verursacht und verantwortet das, wir die Schutzbefohlenen, sie die Schutzbefehler,  Schutzerzwinger? - Antwort: die Armee in Weiß, die Weiße Armee in allen Fraktionen (WAF), Regionen, Regierungen, Regierungsämtern samt Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs); und ihre Religion ist Legion, beim Hausarzt in der Praxis, der von all dem nichts weiß, und bei jedem KOB an der Ecke, dem Zuträger und Zulieferer letztlich auch derjenigen Funktionäre der Ärztekammern, die es nur allzugut wissen. Denn also sprach Otto Schily, sein Bruder ist Arzt, anthroposophischer sogar, er selbst der neue Polizeiminister aller Deutschen: man muß, man muß „dem Staat vertrauen wie dem Arzt“. So, so, wirklich?! Gründe: KEINE! Es gibt übrigens eine so volkstümliche wie poetische Redewendung für Ausfalls- und Durchfallserscheinungen: der flotte Otto; bei uns synonym für: schlecht bei Krankheitskraft.

Zweitens handelte es sich bei der damaligen Entmündigung um eine Geschwisterstreitigkeit* mit nachteiligen schwerwiegenden Folgen für Frau B.D.

* Wenn Privateigentum frei wird, z.B. beim Tod von sogenannten Erblassern, beim Freiwerden der Hinterlassenschaft, der Erbmasse also, landet oft einer der Beteiligten dadurch automatisch im sogenannten Freiheitsentzug. Im vorliegenden Fall war es Frau B.D., über welche diese Verrücktheit des Privateigentums, Garant der Freiheit in der normoisiesektiererischen Gesamtgesellschaft, hereingebrochen ist; „akute Psychose“, nennt man das dann. Weitläufigeres über diese „Endogenität“ (vgl. „endogene Psychose“) kann nachgelesen werden z.B. bei F. Engels, ‘Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates’ und bei Wilhelm Reich, aber auch bei G.W.F. Hegel schon. Über Frau B.D. und überhaupt über Krankheitszusammenhänge steht da selbstverständlich nichts. Die hat ja schon K. Marx als „Physiologie“ den Ärzten sträflich überlassen (vgl. ‘Deutsche Ideologie’). Desgleichen kann bei besagten Autoren nichts nachgelesen werden über Krankheit als Einzelschicksal aufgrund verfehlter Menschengattung, sehr wohl aber in jeder Allgemeinheit zumutbar wenigen Worten sogar, bei uns (siehe z.B. Patientenstimme Nr. 3, Seite 50, linke Spalte, Zeile 12 - 30).

Hierzu hat bereits im Jahre 1985 ein Anwalt von uns, durch uns Folgendes in einem Schriftsatz vom 23.5.85 an das Landgericht Dortmund vorgetragen:

„Frau B.D. war auf Grund ihrer sozialen und ökonomischen Stellung sowie ihrer kritischen Einstellung ein unbequemer Zeitgenosse. Nachdem sie einmal wegen ihres inzwischen verstorbenen - ihr keineswegs wohlgesonnenen - Bruders entmündigt worden war, und sie sich hiergegen bei den Behörden beschwerte, wurde sie kurzerhand in eine Heilanstalt eingewiesen. Auch damals konnte kein Beweis für eine etwaige oder tatsächliche Eigen- oder Fremdgefährdung erbracht werden.“

Der Grund für die damalige Einweisung:

"Frau B.D. wurde ein Vormund*  vorgesetzt. Es handelte sich um einen sog. Berufsvormund, der zig- und zig Mündel zu betreuen hatte. Frau B.D. beschwerte sich bei den zuständigen Behörden über diesen Zwangs-Vormund, der nicht ihr Vertrauen besaß. Der Vormund reagierte persönlich gekränkt und verlangte die Einweisung von Frau B.D. Immer wieder setzte der Vormund dem Vormundschaftsgericht das Ultimatum, es solle ihm Genehmigung erteilen, Frau B.D. in einer HEILanstalt unterzubringen oder es solle ihn aus dem Amt des Vormunds entlassen** . Weil kein anderer Vormund zur Hand war, mußte Frau B.D. wieder das Opfer abgeben. Sie wurde eingesperrt.

* ad Vor-mund: siehe unser Kommentar zu Ent-mündigung.

** Im zivilen Bürgerkrieg entscheidet die Klasse der Weißarmeeler und Kreuzeschreiber ungestört, solange keine Patientenklasse in Sicht ist (1960), geschweige denn „schweres Geschütz“.

Es ist erschreckend, wenn man feststellen muß, daß der Vormund mit seinem Ansinnen immer wieder beim Vormundschaftsgericht Gehör fand und dieses die Unterbringung von Frau B.D. ausschließlich deshalb anordnete, weil es keinen anderen Vormund für Frau B.D. gefunden hatte.
Wenn sich Frau B.D. hiergegen mit weiteren Beschwerden sowohl gegen die Unterbringung als auch gegen den Vormund zur Wehr setzte, wurde ihr dies wiederum nachteilig als Krankheit im medizinisch-psychiatrischen Sinn ausgelegt.
Schließlich war es Frau B.D. gelungen, einen anderen Vormund zu bekommen und siehe da: fünf Tage darauf war sie aus der Heilanstalt entlassen worden. Das Gericht ordnete die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses an mit der Begründung, der Beschluß sei aufgehoben, weil Frau B.D. inzwischen entlassen worden sei. Von einer rechtsrelevanten Krankheit von Frau B.D., die angeblich eine Unterbringung erforderlich mache, war auf einmal keine Rede mehr. Dies alles liegt zudem mehr als 7 Jahre zurück..."

Soweit die Ausführungen eines Kollegen aus dem Jahre 1985* . Schon damals konnte also die frühere Entmündigung keinen Beweis für irgend etwas abgeben. Heute, also nicht nur 7 Jahre danach, sondern inzwischen 18 Jahre nach der Aufhebung dieser Entmündigung, kann damit erst recht nichts mehr bewiesen werden.

 * Krankheit im Recht wird also auch im Vorliegenden schon mehr als ein Jahrzehnt durchgesetzt:
    raum-, zeit- und wirkstabil!

In Gang gekommen ist das vorliegende Betreuungsverfahren vor 2 Jahren:
Frau Beatrix Schönrok-Knorr, eine Schwester, der die Pflegedienstleitung im St. B.-Heim übertragen ist *, hat unter dem Datum des 28.11.94 den Antrag gestellt, eine Betreuung für Frau B.D. einzurichten. In diesem Zusammenhang hat sie Ausdrücke der psychiatrischen Diagnostik verwendet ("Psychose"), für die ihr die nötige Kompetenz und Sachkunde fehlen** . Es handelte sich diesbezüglich somit lediglich um unbeachtliche Meinungsäußerungen und unbewiesene Behauptungen, die einer Tatsachengrundlage entbehren.

* Was wären die Ärzte ohne ihre Arzthelfer?! Und deshalb sind diese Beihelfer genauso anzugreifen.

** Wir haben das dann auch gleich in unserer bewährten Weise aufgegriffen und damit Erfolg gehabt: Ärztliches jurifizieren (allgemein: Justiz klinisieren! Medizin kriminalisieren!), hier speziell: Krankenschwester ist nicht gleich Psychiater. Vergleiche hierzu im Einzelnen SPK - Dokumentation IV, S. 101 - 115.

Aufgrund des Betreuungsantrags von Frau Beatrix Schönrok-Knorr hat ein Herr Dr. Kadah in Vertretung des Dr. Ristic am 5.12.94 ein Ärztliches Attest zur Vorlage beim zuständigen Amtsgericht erstattet, in welchem er sich im Wesentlichen auf ein Gutachten des Dr. Ristic vom 7.12.92 beruft, welches bereits schon einmal vom Amtsgericht 1992/93 als unzureichend für die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden war. Das Gutachten wurde denn auch nicht einmal in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen. Es kann daher als unbeachtlich beiseite gelassen werden.
Sowohl das "Attest" von Herrn Dr. Kadah als auch das von Dr. Toepser in diesem Verfahrenszusammenhang erstattete Gutachten vom 18.5.95 und seine gutachtliche Stellungnahme vom 6.11.95 genügen (entgegen der Behauptung des Landgericht Dortmund) nicht den Kriterien der Richtigkeit und Plausibilität, die zwingendes rechtliches Erfordernis sind, soll die ärztliche Behauptung rechtliche Würdigung finden können.
Auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von Richtern und Staatsanwälten gegenüber ärztlichen Sachverständigen ist der Jurist gehalten, keinesfalls den Ausführungen des ärztlichen Gutachters zu folgen. Der Jurist, ohne Sachkunde auf dem ihm fremden Terrain, das die Ärzte monopolisiert haben, soll keinesfalls das Gebiet des Rechts verlassen. Vielmehr soll er das ärztliche Vorbringen ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten und denen der Schlüssigkeit beurteilen.
Der Jurist muß das Gutachten unter den Gesichtspunkten Plausibilität und Richtigkeit überprüfen. In einer Schadenersatzsache gegen Ärzte hat der BGH höchstrichterlich festgelegt (Az. VI ZR 276/87, Urteil v. 3.5.88), daß ärztliche Diagnosen keinesfalls Tatsachenbehauptungen sind, sondern im Gegenteil bloße Wertungen darstellen, die einer tatsächlichen Überprüfung prinzipiell unzugänglich sind.
Es ist ständige Rechtsprechung, unter anderem auch des Bundesverfassungsgerichts, daß zwingende Voraussetzung einer juristischen Entscheidung die Prüfung ärztlicher Behauptungen, Zeugnisse, Gutachten oder dergleichen auf ihre Richtigkeit und Plausibilität ist. Der beschlußfassende Jurist darf sich nicht ungeprüft und blind auf ärztliche Behauptungen und Stellungnahmen verlassen. Dies auch im eigenen wohlverstandenen Interesse im Hinblick auf Schadensersatzfragen.
Auch ist die Klage von Juristen bekannt, gegenüber Sachverständigen zum bloßen Ausführungsorgan degradiert zu sein. Durchgängig seien Richter und Staatsanwälte angesichts ärztlicher Gutachten "zur Übernahme fremder Ansichten und Wertungen genötigt", so u.a. die Klage des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (SPIEGEL 19/89). Diese Kriterien der Richtigkeit und Plausibilität wurden bereits in unserem Schriftsatz vom 21.03.95 dargelegt.
Nach dem Eingang des ärztlichen Attestes des Herrn Dr. Kadah bei Gericht hat Richter Kretschmer vom Amtsgericht Dortmund am 19.12.94, begleitet von der Justizangestellten Szefczykowski, eine Anhörung von Frau B.D. im Altenheim St. B. durchgeführt.
Frau B.D. hat bei dieser Anhörung von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht* . Sie verwies dabei auf KRANKHEIT IM RECHT und ihre dortige Beiständin im Krankheitswesen** , welche sie informiert habe. Dieses Verhalten von Frau B.D. zeigte klar und deutlich, daß Frau B.D. weiß, was sie will und was sie nicht will.

* Seit SPK-Zeiten heißt diese unfehlbar kränkende Pathopraktik Totale Aussageverweigerung, TAV! Keine Information über Eure Krankheiten an Ärzte und Arzthelfer! Kein Wort zu denen! Keine Unterschrift! Keine Begutachtung! Klare Trennlinie zwischen Ärzten und ihren Helfern bei Gericht und sonstwo einerseits und kollektiv gestütztem Patientenwiderstand auf der anderen Seite.

**  Vgl. Beistandsvollmacht in Patientenstimme Nr. 3, Seite 47/48

Darüber hinaus ist sie auch imstande, diesem ihrem Willen gemäß konsequent zu handeln. Frau B.D. hat auch im weiteren Verfahrensverlauf alle Versuche zurückgewiesen, sie von ihrem Willen abzubringen und sie trotz ihrer Aussageverweigerung zum Reden zu bringen. Sie bekundete, daß sie sich über ihre rechtliche Vertretung schriftlich äußern wolle. Dies stellt unter Beweis, daß Frau B.D. imstande ist, Entschlüsse zu fassen und sich diesen Entschlüssen gemäß auch zu verhalten.
Das zurückweisende Verhalten spricht also nicht gegen Frau B.D., sondern vielmehr für Frau B.D. und für die Tatsache, daß sie eines Betreuers nicht bedarf.
Frau B.D. wußte, daß KRANKHEIT IM RECHT in Verbindung mit dem Unterzeichner ihr bereits früher schon in vergleichbarer Situation beigestanden hat. Sie wünschte, daß in diesem Verfahren genauso vorgegangen werde. Deshalb ihre Aussageverweigerung und der Verweis auf ihre Beiständin im Krankheitswesen.
Das heißt: Frau B.D. hat nicht generell auf ihr rechtliches Gehör verzichtet, sondern klar, unmißverständlich, eindeutig und konsequent zum Ausdruck gebracht, daß sie ihr rechtliches Gehör in Form von schriftlichen*  Äußerungen über ihre Vertrauenspersonen wahrnimmt **.

* Zur aktiven Ächtung der Jacker durch Sprechboykott gehört unbedingt der schriftliche Angriff, auch zwecks Dokumentation und gerichtstechnischer Verwendbarkeit; und erst dann und vorher nicht ist die Sache auch polittechnisch reif für pathopraktische Wirksamkeit (utopathische Identität, wirkstabil).

**Auch ein Beistand im Krankheitswesen (Beispiel und Vorbild: wir, alle selbst, wenn sie  krankheitsrechtlich gesinnt sind; Sozialpersonal ist dies kraft Eigeninteresse und Futterkrippenbindung nicht) kann namens und im Auftrag des Patienten Schreiben an das Gericht oder an die Staatsanwaltschaft richten.

Wir hatten u.a. dringend anheimgestellt, das Personal des St. B.-Heim möge Frau B.D. helfen bei ihrer Suche nach einem anderen, geeigneten Altenheimplatz. Doch es ging der Altenheimleitung nicht um Abhilfe. Selbst jeder kleine Chef in irgendeinem Unternehmen weiß, wie er unbequeme Mitarbeiter los wird: indem er sie "fortlobt". Das heißt, er wird dafür sorgen, daß der Mitarbeiter von jemand anderem übernommen wird, und er wird jede Äußerung vermeiden, die den anderen davon abhalten könnte, seinen Mitarbeiter zu übernehmen. Bei der Altenheimleitung St. B. war das Gegenteil der Fall. Heime, bei denen Frau B.D. sich um einen anderen Heimplatz bemühte, und welche beim St.B.-Heim anriefen, um sich zu erkundigen, wurden vor Frau B.D. "gewarnt"* . Frau B.D. schalte im Fall von Beschwerden sogar die Heimaufsichtsbehörde ein. Ergebnis: Frau B.D. erhielt von den angeschriebenen Heimen eine Absage.

* Anschwärze, von nachbarschaftlich bis behördlich: zu banal innerhalb der iatrokapitalistischen Mehrheits-Normoisiesekte, um auch nur strafbar zu sein.

Am 10. Mai 95 teilten wir dem Amtsgericht auf Anfrage mit, daß Frau B.D. nicht bereit ist, an einer psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken* . Es wurde in diesem Schreiben ausführlich begründet, warum eine solche Begutachtung für die Entscheidung des Gerichts auch nicht erforderlich ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im oben genannten Schriftsatz, insbesondere auf die Seiten 3-5 wird vollinhaltlich Bezug genommen: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern die tatsächlichen Verhältnisse und Umstände. Unangepaßtes Verhalten ist kein ausreichender Anlaß für die Bestellung eines Betreuers. Gemäß dem Prinzip der Subsidiarität**  ist eine Betreuerbestellung nur zulässig, wenn sie erforderlich ist. Die notwendigen Handreichungen für Frau B.D. können jedoch vom Personal des St.B.-Heim erledigt werden.

* Das erste ist der Patientenwiderstand gegen den Arzt. Diesen Patientenwiderstand unterstützen wir mit diapathischen, pathopraktischen und letztlich so griffigen, wie im Effekt die durch und durch ärztlich genormte Gesamtrealität bezwingenden justiztechnischen Mitteln, zusammengenommen: Krankheit im Recht.

** Subsidiarität: Verhältnismäßigkeit der Mittel, hier: erst wenn alle milderen oder anderen Mittel ausgeschöpft sind, darf danach das subsidiäre, das heißt: nachrangige Mittel eingesetzt werden.

Unter dem Datum vom 18.5.1995 hat Dr. Toepser ein Gutachten in vorliegendem Verfahrenszusammenhang erstattet.
Wir haben hierzu mit Schriftsatz vom 16.06.95*  detailliert Stellung genommen. Wir hatten die Tatsachenbehauptungen im Gutachten als Punkte 1) bis 8) aufgeführt und diese Punkt für Punkt widerlegt. Wir hatten außerdem die Kriterien für die Erhebung auch nur eines sogenannten psychischen Befundes aufgeführt und dargetan, daß das Gutachten von Dr. Toepser diesen Erfordernissen nicht genügt. Die Erhebung eines neurologischen Befundes war von Dr. Toepser in seinem Gutachten nicht einmal behauptet, geschweige denn durchgeführt worden. Auf die Ausführungen in unserem Schriftsatz vom 16.06.95 wird nochmals vollinhaltlich Bezug genommen. Sie werden zum Bestandteil dieser Beschwerde gemacht. Das Landgericht Dortmund hat sich damit nicht in der erforderlichen Weise auseinandergesetzt.

* Kenntnis hier nicht erforderlich.

Richter Kanstein vom Amtsgericht Dortmund regte mit Schreiben vom 21.7.95 vertretungsweise an, Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, daß Frau B.D. in die Psychiatrie Dortmund eingewiesen werde. Das fanden auch wir gut und richtig. Doch dieser Anregung ist der mit der Sache befaßte Amtsrichter Kretschmer nicht gefolgt. Er stellte lediglich Fragen an das Personal des St.-B.-Heims, welche Frau Schönrok-Knorr, die bereits als Antragstellerin im Betreuungsverfahren bekundet hatte, welches Interesse sie verfolgt*, mit Schreiben vom 4.9.95 beantwortet hat. Zu diesen Äußerungen nahmen wir Stellung mit Schreiben vom 18.09.95. Damit hat sich das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluß nicht auseinandergesetzt.

* Beiseiteschaffen einer zur Last fallenden Person.

Mit Datum vom 6.11.95 reichte Dr. Toepser kurz(!) vor der sog. Schlußbesprechung eine weitere gutachtliche Stellungnahme ein* . Wir verzichteten nach Rücksprache mit Frau B.D. ebenso wie Frau B.D. selbst auf eine persönliche Teilnahme an dem Schlußgespräch am 9.11.95. Dies teilten wir dem Amtsgericht schriftlich mit und beantragten erneut eine Abweisung des Antrags auf Errichtung einer Betreuung unter Verweis auf unsere bisherigen schriftlichen Ausführungen** .

* So wird verfahren in einem solchen Verfahren. Auch dies zur Kenntnis und Vorwarnung. Wie dann erst in einem total verfahrenen Verfahren, und deren gibt es noch manch’ eines.

** Der Rechtsanwalt schließt sich der TAV der Patientin an, läßt sich nicht abspalten. Im Regelfall ist der Rechtsanwalt ja schon von vornherein als Komplize der Normoisie eingeplant. „Finden Sie als Anwalt das normal, daß die Mandantin ...?“ Oder: „Reden Sie doch mal mit Frau ..., zu Ihnen hat sie doch Vertrauen.“ Alles Spaltungsversuche, kennen wir zur Genüge, verfängt bei uns schon längst nicht mehr. Tendenziöse und zweckgesteuerte Vernünfteleien, wo doch die Systemvernunft schon überfaul ist (ratio ignava, ratio cynica).

Mit Beschluß vom 10.11.95 verfügte das Amtsgericht Dortmund die Errichtung einer Behandlungspflegschaft. Eine Vermögenspflegschaft wurde - wie von uns beantragt - abgelehnt.*

* Teilerfolg, der ohne Abwehr der Behandlungspflegschaft (siehe unten) unwirksam geblieben wäre und nicht einmal auch nur sinnfällig hätte werden können.

Mit Datum vom 18.12.95 reichten wir für Frau B.D. Beschwerde gegen die Behandlungspflegschaft ein. In der Beschwerdebegründung vom 8.03.96 setzten wir uns eingehend mit dem richterlichen Beschluß vom 10.11.95 auseinander und begründeten sachlich und rechtlich, warum dieser aufzuheben ist.
Auf unsere diesbezüglichen Ausführungen wird vollinhaltlich Bezug genommen.
Am 30.4.96 haben wir Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.*

* Das Recht ist nicht gratis, schon Hegel hat das bemängelt, nicht jedem wird es gewährt, solange sogar die Prozeßkostenhilfe verweigert werden kann. Auch so ist, was Gerechtigkeit heißt, Ungerechtigkeit (summum ius, summa iniuria).

Weder wir noch Frau B.D. erhielten vom Landgericht Dortmund danach irgend eine Nachricht oder Gelegenheit, von den rechtlichen und prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.*

 * „Daß man mich nit / nach alter Sitt’/ zu G’hör hat kommen lassen, / vielleicht wills Gott / 
    und zwingt sie Not, / zu handeln solchermaßen.“
   (Ulrich von Hutten, ausgehendes Mittelalter, wirklich ausgehend?)

Wie inzwischen den Akten*  zu entnehmen war, wurde unsere Beschwerdebegründung der Betreuerin und der Betreuungsstelle zur Stellungnahme zugeleitet. Die Betreuerin hat hierzu Stellung genommen.

* Nebenbei zur Information: Akteneinsicht ist auch ohne Rechtsanwalt möglich.  

Danach hat das Landgericht Dortmund entschieden.
 

B) Rechtliche Würdigung: Grundrechtsverletzungen*  durch die Entscheidung des Landgerichts

* Krankheit bricht Rechtstaatsillusion, wer oder was denn auch sonst!?!


I. Verletzung des Art. 103 GG: rechtliches Gehör.

Weder wurde Frau B.D. gehört, noch sonstwer, geschweige denn ihr Rechtsanwalt. Das Gericht der II. Instanz hat sich also so kaltblütig wie zynisch glatt über alles und alle hinweggesetzt. Damit war ein absoluter Beschwerdegrund gegeben; denn in einem solchen Fall ist die Nichtanhörung gleichbedeutend mit der Nichtigkeit der Entscheidung, und zwar laut Gesetz.
Das Bundesverfassungsgericht stellt gemäß ständiger Rechtsprechung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann fest, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht nicht einmal Gelegenheit gegeben hat, etwas vorzubringen, noch ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung erkennnbar nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Bundes-Verfassungs-Gerichts-Entscheidung = BVerfGE 27, 248 (252); 28, 348f). Durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird die Beschwerdeführerin zum bloßen Objekt der richterlichen Entscheidung degradiert.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (mündlich oder erst recht schriftlich durch einen Beistand oder Rechtsanwalt z.B.) ist nicht zuletzt deshalb in die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden, um zu verhindern, daß über das Recht einer Person kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
Wird jedoch das Vorbringen eines Antragstellers erkennbar nicht in Erwägung gezogen, so wird er gleichermaßen zum Objekt eines Verfahrens gemacht* , so als ob der Betroffene das Verfahren überhaupt nicht beeinflussen könne. Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs ist es aber, daß der Betroffene Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen kann. Dieses Recht wird ihm jedoch verwehrt, wenn sein Vorbringen erkennbar nicht in Erwägung gezogen wird.

* Merke: jede Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist die Folge der ärztlichen Norm, gleichgültig, ob ein Richter oder ein Arzt verweigert. Gerade die Aussageverweigerung macht es um so zwingender für das Gericht, um so mehr Gelegenheit zur Anhörung zu geben, zumal dann, wenn Aussageverweigernde darauf bestehen, ihre Sache schriftlich durch Dritte zur gerichtlichen Prüfung einreichen zu lassen; denn sonst wird umstandslos eine ärztliche Prüfung daraus: der Arzt sagt in seiner Weise zu allem, was von Patienten kommt, „Blödsinn“ und der Richter verwandelt die ärztliche Aussage unter Wahrung der Würde des Gerichts in einen ablehnenden Beschluß bzw. Urteil; denn er ist ja kein Arzt, der Herr Richter, und es ist keineswegs unter seiner Würde, sich jedem ärztlichen Blödsinn umstandslos zu beugen.

1.
Das Landgericht Dortmund hat nach Einreichung der Beschwerde sowie der Beschwerdebegründung weder Frau B.D., noch uns als ihrer rechtlichen Vertretung Gelegenheit gegeben, rechtliches Gehör zu finden. Es hat vielmehr unmittelbar darauf entschieden.

* Ein Verfahrenspfleger ist nicht dasselbe wie ein Betreuer, der in Österreich übrigens Sachwalter genannt wird. Vielmehr fungiert in einem Fall wie dem vorliegenden der Rechtsanwalt als sogenannter Verfahrenspfleger gegen die Betreuung, respektive Sachwalterschaft. Wichtig fürs Praktische!!: Auch Nicht-Rechtsanwälte, also jeder, kann als Verfahrenspfleger tätig werden (Beistand im Krankheitswesen gem. §§ 13 Abs. 2 , 67 FGG) im Betreuungsverfahren (für Österreich: Verfahren wegen Sachwalterschaft), früher noch, und zwar gegen alle Schönfärberei, Verfahren wegen Entmündigung oder Pflegschaft genannt, derselben glatten und platten Entrechtung also, damals wie heute(!).

** Möglichkeit der Patientenkontrolle durch den Beistand im Krankheitswesen als „Verfahrenspfleger“ gegen Heilbehandlung und Heiler.

2.
Das Landgericht Dortmund hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Grundgesetz), da es ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Dies betrifft unser ausführliches schriftliches Vorbringen, das darauf abzielte, das Landgericht zu veranlassen, die Entscheidung der Vorinstanz zu kassieren.*

* Es bedurfte immerhin noch einer weiteren Instanz, nämlich des OLG, bis die Betreuung vom Tisch war und die Urteile beider Vorinstanzen kassiert. Also: nicht aufgeben, weitermachen! Am Ende zählt nicht der Erfolg; denn erst wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind, geht es erst richtig los und weiter. Andernfalls wenden sich Erfolg wie Mißerfolg letztlich gegen die Verfolgten, die auf halbem Weg stehengeblieben sind, wenn sie schon mal angefangen haben, statt ihre Sache immer bis zum Ende durchgefochten zu haben.

Das Landgericht Dortmund hat sich nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise mit unseren Ausführungen zu den ärztlichen Gutachten auseinandergesetzt. Wir hatten sowohl Ausführungen gemacht zu den rechtlichen und richterlichen Beurteilungserfordernissen von ärztlichen Gutachten als auch zu den Inhalten der ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen betreffend Frau B.D. im Besonderen.
Schon die Formulierung in dem Beschluß des Landgericht Dortmund, mit welchem es vorgeblich das Psychiatergutachten referiert: "Alle Gedankengänge seien durch das vorliegende Paranoid erheblich beeinträchtigt" - stellt unter Beweis, daß die Kammer des Landgerichts die Gutachten nicht nach Richtigkeit und Plausibilität beurteilt hat, ja nicht einmal urteilen konnte. Denn die Kammer hat sich nicht ausreichend sachkundig gemacht. Wer oder was soll ein "Paranoid" sein? So etwas gab und gibt es nicht. Die Kammer konnte nicht einmal zwischen dem Substantiv "Paranoia" und dem Adjektiv "paranoid" unterscheiden. Es gibt kein Substantiv "Paranoid". Folglich kann auch kein "Paranoid" Gedankengänge beeinträchtigen. Durch die Formulierung: "das vorliegende Paranoid" hat sich das Landgericht Dortmund für sämtliche Ausführungen im Zusammenhang mit einer behaupteten Geisteskrankheit von Frau B.D. von vornherein disqualifiziert.
Das Landgericht Dortmund hat in seiner Entscheidung vom 23.05.96 überdies selbst bestätigt, daß es mit einem negativen Vorurteil und einer Vorentscheidung an unsere Ausführungen herangegangen ist, und zwar von Anfang an. Dieses Vorurteil hat das Gericht daran gehindert, unsere Ausführungen sowohl in der Beschwerdebegründung als auch in seinen früheren Schriftsätzen unbefangen zu prüfen und sachlich-rechtlich in der gebotenen Weise in Erwägung zu ziehen.
Das Gericht stellt auf S. 11 der angefochtenen Entscheidung fest: Es habe keinen Verfahrenspfleger für die Vertretung von Frau B.D. bestellt. 1. weil es (das Landgericht in eigenmächtiger Vorentscheidung) davon ausging, daß wir bereits in der Beschwerdebegründung alle Gesichtspunkte vorgetragen hätten, die Frau B.D. gewürdigt sehen wolle, 2. die Bestellung eines anderen Verfahrenspflegers nicht sinnvoll erschien, weil Frau B.D. mit einem anderen Verfahrenspfleger nicht zusammengearbeitet hätte, wenn dieser - so wörtlich: "pflichtgemäß auch nur erwägen und prüfen würde, ob die getroffene Betreuerbestellung sinnvoll und rechtmäßig ist".
Damit hat das Gericht uns unterstellt, wir hätten nicht pflichtgemäß geprüft und erwogen, ob die Betreuerbestellung sinnvoll und rechtmäßig sei.
Hiergegen wird sich hiermit aufs Schärfste verwahrt!
Das Landgericht hat damit den Anspruch von Frau B.D. auf rechtliches Gehör verletzt. Denn sein Vorurteil hat es daran gehindert, unsere Ausführungen unbefangen und unvoreingenommen zu prüfen und in Erwägung zu ziehen. Das eigene Verfehlen wird zudem noch projektiv dem Anwalt unterstellt.
Wir sind von dem rechtlichen Erfordernis ausgegangen, daß nicht jede Krankheit im medizinischen Sinne eine Krankheit im Rechtssinne ist* . Die Krankheit als rechtliche Kategorie - und darauf kommt es in vorliegendem Zusammenhang an - ist abhängig vom Krankheitswert. Der sog. Krankheitswert ist keine medizinische, sondern eine rechtliche Kategorie, und ist daher insbesondere bei rechtlichen Entscheidungen bestimmend. Dieser Krankheitswert wird im Standardwerk für medizinische Begutachtung wie folgt definiert:

* Der Krankheits„begriff“ der Medizin ist ein Versicherungsbegriff, der Krankheits„begriff“ der Juristerei ist ein Wertbegriff. Summe: Kein Begriff von Krankheit. Auch deshalb: Krankheitsbegriff des SPK, siehe SPK-Dokumentation III, S. 169ff

"Krankheit ist nur eine der Voraussetzungen des Tatbestands, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft. Nicht jede Krankheit im medizinischen Sinne hat rechtlich "Krankheitswert". Für den Juristen gibt es Krankheit nur im Rechtssinn*, im Sinn der Vorschrift, aus der sich ein Leistungs-Anspruch ableitet."
(Medizinische Begutachtung, Grundlagen und Praxis, Hans Hermann Marx, Thieme Verlag, 1981, S. 30).

* Krankheit als solche also gar nicht, nicht anders in der Medizin! Das eine wie das andere kein Krankheitsbegriff, kein Begriff von Krankheit, wie gesagt.

Krankheit ist also nicht gleich Krankheitswert. Krankheitswertig ist eine Krankheit erst dann, wenn sich daran Rechtsfolgen - z.B. schadensregulierender Art (Regreßforderungen usw.) - knüpfen. Die Medizin hat keinerlei Möglichkeit, auf eigenem Gebiet einen Krankheitswert zu beweisen. Die Medizin ist, zumindest der Rechtsform*  nach, weder der Gesetzgeber, noch das Versicherungsrecht, noch sonst dergleichen. In rechtlicher Hinsicht (z.B. Schadensersatzrecht o.ä.) kann bei verschiedenen Krankheiten auch zwischen verschiedenen Graden von Krankheitswert unterschieden werden. Der Krankheitswert eines Knochenbruchs z.B. ist nicht so hoch zu veranschlagen wie z.B. der Krankheitswert eines rheumatischen Fiebers. Der Knochenbruch sieht zwar unmittelbar viel dramatischer aus, ist aber viel ungefährlicher. Es ist eine Frage der Zeit, bis der Knochen wieder zusammenwächst. Das sog. rheumatische Fieber erscheint dagegen weit undramatischer und ungefährlicher, obwohl es tatsächlich weit gefährlicher ist. Es kann dabei zum Verkleben der Herzklappen, zu Atemnot, Nierenversagen und zum Tode kommen.

* In praxi Iatrokratie, keine Gewaltenteilung, null Demokratie, hi, hi, hi, hi.

Es ist also zu unterscheiden zwischen einer Krankheit im medizinischen und einer Krankheit im rechtlichen Sinn. Entscheidend ist hierfür der sog.  Krankheitswert.
Mit solchen juristischen "Feinheiten" hat sich das Landgericht Dortmund allerdings nicht aufgehalten, im Gegenteil. Es hat uns von vornherein unterstellt, wir hätten nicht abgewogen und geprüft, sondern nur vorgebracht, was Frau B.D. wollte. Weil aber Frau B.D. in den Augen des Landgerichts schlicht und einfach verrückt ist - nach der Devise: einmal (für) verrückt (erklärt), immer verrückt, einmal in einer Heilanstalt eingesperrt, immer verrückt, "es wird schon was dran sein", stand das Urteil des Landgerichts von vornherein fest: Frau B.D. braucht einen Betreuer oder eine Betreuerin.
Richtig gibt das Landgericht Dortmund zu, daß der Gutachter für sein Gutachten keinen ausreichenden tatsächlichen Hintergrund*  aufzuweisen hatte.

* Dank Patientenwiderstand!, keine Begutachtung, kein Gespräch, keine Untersuchung, kurz: TAV. Kein Menschenmaterial, kein Krankengut für die Jackermaloche des Jackermolochs.

Falsch und rechtsfehlerhaft ist jedoch die Schlußfolgerung des Landgericht Dortmund: „der Gutachter kannte Frau B.D. aus ihrem früheren Aufenthalt in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Dortmund. Allein diese Kenntnis genüge, um die fehlende Tatsachengrundlage zu ersetzen“(!). Bekanntlich wurde inzwischen höchstrichterlich festgestellt, daß gerade Ärzte, die Patienten in einer Heilanstalt behandeln, als Gutachter gerade dann ungeeignet sind, wenn sie schon jahrelang mit jemandem zu tun haben. Es besteht dann die Gefahr von sogenannten Routineentscheidungen. Nicht umsonst wird höchstrichterlich in solchen Fällen gefordert, gerade z.B. bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung, einen externen Gutachter zu beauftragen, damit nicht das Vorurteil den Heilanstaltsarzt daran hindert, den jetzigen Zustand des Betroffenen unbefangen zu überprüfen und zu beurteilen.
Vgl. hierzu beispielsweise BVerfG 2 BvR 1150/80 und 2/BvR 1504/82 vom 8.10.85:

"Befindet sich der Untergebrachte seit langer Zeit in ein- und demselben psychiatrischen Krankenhaus, so ist es in der Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen. Denn je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind ... auch an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen möglichst vorzubeugen."

In der angefochtenen Entscheidung des Landgericht Dortmund vom 23.05.96 wird u.a. auf einen Brief von Frau B.D. an das Amtsgericht Dortmund unter dem Datum vom 15.1.95 Bezug genommen, in welchem sie die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt und dies auch ausführlich begründet hat.
Hierzu hatten wir bereits in unserem Schriftsatz vom 21. März 95 Stellung genommen. Die darin enthaltene Argumentation wurde von Seiten des Landgericht Dortmund nicht oder nicht erkennbar in Erwägung gezogen. Auf unsere diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auch auf die Schlußfolgerungen, wird hiermit vollinhaltlich Bezug genommen.
Wird seitens des Gerichts Anstoß genommen an der einen oder anderen, von Frau B.D. in diesem Zusammenhang schriftlich gebrauchten Formulierung, so steht jedenfalls fest, daß
a) Frau B.D. imstande ist, Briefe zu schreiben, die zudem mehr als 10 Seiten umfassen, geschrieben in einer deutlichen Schrift und mit klaren, für jedermann nachvollziehbaren Aussagen,
b) es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, durch Erlaß des Betreuungsgesetzes den Sprachgebrauch zu regeln.
Im übrigen gilt die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit auch vor Gericht und auch im Alter.
Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung auch nicht damit auseinandergesetzt, daß wir seit Beginn des Verfahrens wiederholt angeregt haben, daß von Seiten des St.B.-Heims Frau B.D. bei der Suche nach einem anderen Altenheimplatz geholfen wird. Sind die sozialen Beziehungen so negativ eingefahren wie im vorliegenden Fall, wäre es doch angebracht, für einen Wechsel zu sorgen. Dies hätte auch ein milderes Mittel bedeutet im Verhältnis zur Errichtung einer Betreuung.
Im übrigen ist die allgemeine Misere der Alten- und Pflegeheime sattsam bekannt (vgl. Zeitungsausschnitte ( S. 50 in der Patientenstimme). Würde immer so entschieden, wie das Landgericht Dortmund im Fall von Frau B.D.: ihr Vorbringen wird nicht geprüft, weil die "Insassen" sind ja alt, verkalkt oder sogar verrückt* , dann wäre es nicht einmal zu dieser Presseberichterstattung gekommen, die bekanntermaßen nur "die Spitze des Eisbergs" zur Kenntnis bringt. Bekanntlich ist es tatsächlich schon zu Vergiftungen in Altenheimen gekommen, und zwar auch und gerade mit Psychopharmaka **  und Neuroleptika. Denn spätestens seit Paracelsus ist bekannt: "Die Dosis macht's!" (heißt: die Dosis entscheidet, ob etwas als Gift wirkt oder nicht). Um es in der Alltagsterminologie auszudrücken: "Auch Leute mit Vergiftungswahn können eine Vergiftung haben, auch Leute mit Verfolgungswahn können Verfolgte sein." Womit selbstverständlich nicht gesagt ist, daß bei Frau B.D. das eine oder das andere vorliege. Es wird hier nur auf die Fragwürdigkeit der Maßstäbe in der gerichtlichen Entscheidung hingewiesen.

* So alt und verkalkt und unter vielem anderen auch verrückt machend wie das Universal-Tauschmittel Geld ist kein Mensch. Stimmt’s?

** Pharmakon, deutsch: Gift!

Auch wenn das Landgericht Dortmund in seiner Entscheidung behauptet, daß die Betreuerbestellung nicht zwangsläufig dem Zweck dient, die Einwilligung von Frau B.D. zur Behandlung mit Psychopharmaka oder Neuroleptika durch die Einwilligung der Betreuerin zu ersetzen, enthebt dies das Gericht nicht einer Auseinandersetzung damit. Denn bisher ist von der Gegenseite immer wieder auf die Verabreichung dieser Mittel abgehoben worden.
Unseren Ausführungen zur Wirkungsweise dieser hochwirksamen Medikamente, die bis zu lebensgefährlichen Zwischenfällen führen können, was von medizinischer Seite keineswegs bestritten wird, kommt daher zentrale Bedeutung zu. Diese Ausführungen wurden vom Landgericht Dortmund überhaupt nicht in Erwägung gezogen und auch nicht gewürdigt. Ebensowenig hat das Landgericht Dortmund sich mit unserem Vortrag auseinandergesetzt, daß die Ärzte betreffend Psychopharmaka und Neuroleptika keineswegs eine Heilungswirkung behaupten. Diese Medikamente sollen - aus ärztlicher Sicht - lediglich eine Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen eröffnen (Gibt’s die überhaupt, es sei denn als wie auch immer dosierte und kaschierte HEIL-Hitlermaßnahmen.)
Weder das Landgericht noch das Amtsgericht Dortmund hat sich z.B. darüber sachkundig gemacht, ob im Altenheim St.B. überhaupt die personellen und apparativen Voraussetzungen für die medizinisch erforderlichen regelmäßigen Kontrollen gegeben sind, die bei einer Verabreichung von Stoffwechsel- und Nervengiften insbesondere auch bei älteren Menschen erforderlich sind (Kontrolle des Blutbilds, der Leberwerte, EKG etc.)* . Auch unser diesbezügliches Vorbringen hat das Landgericht Dortmund in seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen, geschweige denn im erforderlichen Maß gewürdigt.

* Ausführliches hierzu, siehe Patientenstimme Nr. 3, S. 55ff

Das Landgericht Dortmund hat ebensowenig wie das Amtsgericht Dortmund unser Vorbringen in Erwägung gezogen, daß bei Frau B.D. möglicherweise körperliche Mißempfindungen bei der Nahrungsaufnahme von Störungen des Verdauungstraktes herrühren könnten. Es wurde nicht gefragt, ob Frau B.D. sich z.B. bei einem Internisten, der nichts mit dem Altenheim St.B. zu tun hat, diesbezüglich untersuchen lassen wolle, geschweige denn nach Einwilligung von Frau B.D. das dafür Erforderliche in die Wege geleitet .*

  Unterlassene Hilfeleistung, strafbar gemäß § 323 c StGB.

Das Landgericht Dortmund hat den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 GG), da es tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
Die Entscheidung des Landgericht Dortmund beruht auf dieser Grundrechtsverletzung. Sie ist daher aufzuheben.

II. Verletzung des Art. 2 II GG: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit*

* Es genügt nicht, die ärztliche Behandlung zu verweigern. Die Strafanzeige hat auf dem Fuß zu folgen. Alles andere ist leeres Geschwätz.

Eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Patienten ist nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und nach den internationalen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention prinzipiell verboten. Sie verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.*

* Es kann gelegentlich der Neurevolution kraft Krankheit nützen, Normoisieideologisches aus sogenannten Menschenrechten und sogenannten Grundrechten gegen die Jackerklasse einzusetzen. Da gilt kein Zögern. Sogar der sprichwörtliche Teufel frißt Fliegen in der Not, ohne dadurch zum advocatus diaboli zu werden.

Um die Bedeutung dieser Bestimmungen zu beurteilen, ist es insbesondere erforderlich, auch ältere Rechtsprechung und Kommentare zu berücksichtigen, da diese zeitnäher zur Verabschiedung des Grundgesetzes liegen und daher grundlegende Inhalte aus den Entstehungsgründen der entsprechenden Grundgesetzartikel wiedergeben.
Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland stellen gleichermaßen das Grundrecht auf Leben an die Spitze der jedem Menschen garantierten Rechte und Grundfreiheiten. Auch was die Sinngebung des Rechts auf Leben betrifft, gehen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz konform, denn beide Ordnungen verfolgen die gleichen Ziele und möchten die gleichen sog. sittlichen Werte verwirklicht sehen:

"Konvention und Grundgesetz stimmen in Ansehung der Grundrechte darin überein, daß beide die klassischen Individualrechte aufführen; beide decken sich auch in der ideologischen Wertung der Grundrechte ...".
(Schorn, Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Frankfurt 1965, S. 62)

Eine gleiche Beurteilung nehmen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz auch hinsichtlich des Menschen- und Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit vor.*

* Nochmals: kein Grund, an Gesetze und Recht zu glauben, denn es sind Gesetze und Recht der herrschenden Iatrokratie. Aber allen Grund, Recht und Gesetz gegen die herrschende Iatrokratie einzusetzen.

Die übereinstimmende Auffassung der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes hinsichtlich des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit resultiert daraus, daß die Aufnahme beider Grundrechte in die jeweiligen Ordnungen aus den gleichen historischen Erfahrungstatsachen heraus geschah:

"Die in Artikel 2 Abs. 1 MRK erfolgte Deklaration des Rechts des Menschen auf Leben als eines Grundrechts hat ihre besondere Bedeutung. Solche Deklaration findet sich auch in der UNO-Erklärung vom 20.12.48, die der MRK vorausging und im Grundgesetz, während sie in der Weimarer Verfassung nicht enthalten war. Bei der Schaffung dieser Verfassung glaubte man, auf eine deklaratorische Festlegung dieses Grundrechts als eines selbstverständlichen Menschenrechts verzichten zu können. Die Verkennung und Mißachtung dieses Menschenrechts, die in totalitären Staaten, namentlich im nationalsozialistischen Staat zu Akten der Barbarei, zu unvorstellbaren Scheußlichkeiten und zur Sabotierung des Sittengesetzes geführt hatten, standen warnend und mahnend vor den Augen der Gesetzgeber* . Man wähnte darum, der Wiederholung solcher elementarer Rechtsbrüche durch eine internationale Deklaration des Rechts des Menschen auf Leben begegnen zu müssen. So sind Art. 2 Abs. 1 MRK ebenso wie Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz als "Reaktion auf den Erfahrungsunterricht bestimmter historischer Verletzungsvorgänge" zu verstehen. ...".
(Schorn, a.a.O., S. 72)

* Es waren nicht „totalitäre Staaten“, der Ausdruck Gelegenheitsstaaten wäre vielleicht angemessener. Es war die internationale Ärzteklasse, welche jede Gelegenheit ergriffen hat, diese „Barbarei“, Massenmord, eingeleitet durch massenhafte Tötung von Patienten zwecks wissenschaftlicher Auswertung und Menschenversuche, durchzuführen. Die internationale Ärzteklasse hat dies alles zu verantworten, in Planung, Durchführung und anschließender fabrikmäßiger Verwertung der Leichenteile, ganz im Stil heutiger Großkonzerne. (Vgl.: Iatrokratie im Weltmaßstab, SPK-Dokumentation IV, S. 31ff)

 

Eine ärztliche Behandlung gegen den Willen des Patienten ist nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und nach den internationalen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten. Das heißt: Jeder ärztliche Heileingriff ist Körperverletzung.
Im Kommentar zu Art. 2 II Grundgesetz (Maunz-Dürig-Herzog, GG, Band I), Randziffer 36 (ärztliche Heil-Eingriffe) wird eindeutig erklärt:

"Art. 2 Abs. II Satz 1 hat von Verfassungs wegen das Recht der ärztlichen Heileingriffe schärfer umrissen. Dabei wird ... davon ausgegangen, daß ... der Heileingriff den äußeren Tatbestand des Art. 2, II Satz 1 erfüllt und daher durch einen Unrechtsausschließungsgrund gerechtfertigt werden muß."

Ein solcher Unrechtsausschließungsgrund kann im vorliegenden Fall, d.h. insbesondere auch bezogen auf die Behandlung mit Stoffwechsel- und Nervengiften, nur die Einwilligung des Betroffenen sein:

"Im Grundsatz sind Heileingriffe ohne Einwilligung des Betroffenen unzulässig. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wäre in seinem Wesensgehalt getroffen, wenn der Staat nicht prinzipiell gehalten wäre, lediglich die Einwilligung des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund des Heileingriffes anzuerkennen. Diese, sich aus Art. 2 II Satz 1 ergebende Sperre gegen ärztliche Eingriffe ohne Einverständnis des Kranken wird klar gesehen von dem insoweit grundsätzlichen Urteil BGHSt vom 28.11.57, NJW*  85, 267 f (1). Dabei ist gar nicht zu bezweifeln, daß durch dieses Erfordernis der Einwilligung auch Heileingriffe aus ganz unvernünftigen Gründen (übertriebene Angst, Eitelkeit, usw.) unterbleiben müssen. Aber wie jedes Freiheitsrecht enthält auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit das Recht auf objektiv falsche Entscheidungen und ein immanentes Risiko des Scheiterns."
(1) "Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert auch bei einem Menschen Berücksichtigung, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird."
(Rz. 37 zu Art. 2 Abs. 2 - Das Erfordernis der Einwilligung, Kommentar zum Grundgesetz, a.a.O.)

* Juristenblatt

Jeder medizinische Eingriff ist ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und ist deshalb Körperverletzung. Aus diesem Grund ist eine medizinische Behandlung - wenn überhaupt - nur erlaubt mit der ausdrücklichen Zustimmung des Patienten.
Die Schutzwürdigkeit des grundgesetzlich garantierten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat der Gesetzgeber des Bundes für so hoch erachtet, daß er im Strafgesetzbuch festlegte, daß eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten Körperverletzung ist, strafbar gemäß § 223 StGB.
Im Kommentar zum Strafgesetzbuch, Dreher/Tröndle, 47. Auflage, München 1995, heißt es hierzu in Randziffer 9a zu § 223 StGB:

"Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jede, in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme den äußeren Tatbestand der Körperverletzung, und zwar auch nach den §§ 223a bis 226, selbst die kunstgerecht durchgeführte und erfolgreiche Maßnahme. Jeder ärztliche Eingriff bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, und zwar in der Regel durch die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Einwilligung des Patienten. ... Jede Behandlung gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten ist objektiv-tatbestandsmäßige Körperverletzung."*

* Wichtig für jeden Patienten als Grundlage für eine Strafanzeige.

Außerdem heißt es in Randziffer 9t zu § 223 StGB:

"Hat der Arzt in Fällen, in denen eine (volle) Aufklärung nicht möglich oder nicht vertretbar ist, Grund zur Annahme, daß der Patient die Einwilligung versagen würde (z.B. Bluttransfusion*  bei Angehörigen gewisser Sekten), so hat er den Eingriff zu unterlassen ..., auch um den Preis einer schweren Folge oder des Todes; denn die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist ein wesentlicher Teil des ärztlichen Aufgabenbereichs."

* Die iatrokapitalistischen Verhältnisse schaffen die Gründe für diese Bluttransfusionen und liefern den schönen Schein ihrer unabdingbaren Notwendigkeit logisch zwingend gleich noch mit. Massenseuchen und Massensterben durch AIDS- und hepatitisverseuchte Bluttransfusionen. Wer denkt noch an die diesbezüglichen „Skandale“ in Frankreich, Schweiz, Österreich, Spanien, Deutschland usw.? Sie gehen weiter; und wie man das Publikum daran zwangsgewöhnt und abstumpft dagegen (Informationssperre, gezielte Fehlinformation, Ablenkungskampagnen), den Dreh haben sie längst raus. Alle Kriege (Irak, Balkan, egal) sind Ärztekriege. Merke: wir sind keine Medizinkritiker. Da gibt es nichts zu kritisieren, die Medizin ist prima, so prima, wie sie hier und heute nur sein kann. Sie paßt genau zu diesen Verhältnissen. Da gibt es nichts zu kritisieren. Da gibt es nur eins: sie muß weg, total. Der Rest purzelt hinterher. Die Alten müssen anfangen. Die Jungen können erst gar nicht warten, bis sie selber alt sind; denn auch dazu fehlt ihnen schon längst die Geduld. 
(Vgl. auch SPK/PF(H): Utopathie vorweg. a) Zukunftsmusik, b) Gattungs-Gegenwart, Seite 81)

Der Gesetzgeber hat sich hierbei von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:

"Dieses Erfordernis beruht auf der Erwägung, daß der Arzt kein eigenes, aus seiner beruflichen Stellung sich ergebendes Recht auf Heilbehandlung besitzt, vielmehr erst der Heilungswille des Patienten ihn zur Berufsausübung an diesem legitimiert. "
(Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, Rz. 14 zu § 223 StGB).

Demgemäß betont auch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland, daß jede Behandlung gegen den Willen des Patienten strafbar ist:
Laut BGHSt 11, 111

"macht sich ein Arzt, der einen lebensgefährlich erkrankten Patienten gegen dessen Willen operiert, selbst dann wegen Körperverletzung strafbar, wenn die Operation die einzige Möglichkeit war, den Patienten zu retten".

Der Bundesgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung weiter aus:

"Mag diese (ablehnende) Entscheidung (des Patienten) für ihn selbst lebensbedrohlich ... sein ..., so muß sie doch von jedem, auch einem Arzt, in Betracht gezogen und beachtet werden. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes gewährleistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert Berücksichtigung auch bei einem Menschen, der es ablehnt, seine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben, wenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit wird. Niemand darf sich zum Richter in der Frage aufwerfen, unter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit sein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um dadurch wieder gesund zu werden. ...*
Es wäre ein rechtswidriger Eingriff in die Freiheit und Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt - und sei es auch aus medizinisch berechtigten Gründen - eigenmächtig und selbstherrlich eine Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme. Denn ein selbst lebensgefährlich Kranker kann triftige und sowohl menschlich wie sittlich beachtenswerte Gründe haben, eine Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von seinem Leiden befreit werden könnte."

* EuthaNAZIspruch der Ärzte: „Wir müssen den Patienten von seinem Elend erlösen“.

Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht in vollem Einklang mit Art. 5 Abs. 1 EMRK. Diese Bestimmung gebietet dem Arzt, den Willen des Patienten, auch des schwerkranken Patienten, in jedem Fall zu respektieren. So führt Schorn in seinem Kommentar zu Art. 5 Abs. 1 EMRK aus:

"Eine Verletzung der Integrität des menschlichen Körpers gegen das Recht auf Sicherheit und Wahrung der menschlichen Persönlichkeit liegt im Sinne der MRK auch dann vor, wenn ein Arzt - und sei es aus medizinisch berechtigten Gründen - eigenmächtig eine folgenschwere Operation bei einem Kranken ohne dessen Einwilligung vornimmt ...".
(Schorn, a.a.O., S. 137)

Diese Grundsätze, die laut höchstrichterlicher Rechtsprechung somit auch dann beachtet werden müssen, wenn die Behandlung aus der Sicht der Ärzte die einzige Möglichkeit ist, das Leben des Patienten zu retten, haben um so mehr zu gelten, wenn die Behandlung - wie es bei der Behandlung mit Stoffwechselgiften der Fall ist - selbst lebensgefährlich und zerstörerisch ist, und die Krankheit, unter deren Vorwand die Behandlung vorgenommen wird, im Unterschied zu vielen körperlichen Gebrechen für die Patienten primär nicht lebensverkürzend ist. An dem, was die Psychiater als "Geisteskrankheit" zu behandeln vorgeben, an sog. Schizophrenie, Zyklothymie, an Neurosen oder Psychopathien und sog. Anfallsleiden ist noch keiner gestorben. Sie stellen auch per se keine Einschränkung der Lebenserwartung dar, sie vermindern diese nicht um auch nur einen Tag laut in der Rechtsprechung verbindlicher Statistik. Das Selbstbestimmungsrecht und der Wille des Patienten haben hier demnach um so mehr Vorrang vor den vermeintlichen Heilsbestrebungen des Arztes.
In einer Dokumentation in Sachen Psychopharmaka für den niedersächsischen Landtags-Ausschuß für Sozial- und Gesundheitswesen heißt es insbesondere zur Behandlung von Patienten mit Psychopharmaka:

"Und zu schaffen macht den Ärzten auch das immer noch hohe Risiko tödlicher Zwischenfälle bei der Pharmakabehandlung, etwa durch Herzversagen, Atemstillstand, Leberkomplikationen oder Suizid. Es ist inzwischen ein offenes Geheimnis, daß die Patienten durch die Drogentherapie allmählich umgebracht oder in den Selbstmord getrieben werden und es wird inzwischen wieder von einem "heimlichen psychiatrischen Holocaust" gesprochen.*  ... Keineswegs mit flammender Empörung reagieren die Seelenärzte auf derartige Vorwürfe. Nichts liegt ihnen ferner, als zu bestreiten, daß ihre Behandlungsmethoden zum Teil riskant, ja lebensgefährlich, ihre Heilerfolge hingegen immer noch niederschmetternd kläglich sind."

* Schafft Euch den Jacker vom Leib. Schafft Utopathie in und durch Neurevolution kraft Krankheit.

In einer weiteren Entscheidung betont der BGH ausdrücklich, daß eine Zwangsbehandlung gegen die Verfassung der Bundesrepublik verstößt, weil

"ein Eingriff in den Körper des Patienten mit dem Recht nur vereinbar ist, wenn er mit Einwilligung des Patienten geschieht. Das ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 GG, der jedem das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet."
(Entscheidung des BGH vom 9.12.1958, Az. VI ZR 203/58).

Und der BGH sah sich veranlaßt zu betonen:
"Ein Behandlungs-Zwangsrecht, wie es zur Zeit des Nationalsozialismus erörtert, vom Reichsgericht aber stets abgelehnt worden ist, wird von niemandem mehr gefordert".
Dem ärztlichen Bestreben, in die körperliche Unversehrtheit des Patienten nach ärztlicher Willkür unter dem Vorwand Heilung einzugreifen, muß laut Bundesgerichtshof

"dort eine Grenze gesetzt werden, wo es mit dem Recht des Patienten, selbst über seinen Körper zu bestimmen, in Widerstreit tritt."

Nur die Einwilligung des Patienten kann

"dem ärztlichen Eingriff in den Körper des Patienten den Charakter des Rechtswidrigen nehmen und einen Teil der Verantwortung des Arztes auf den Patienten übertragen."

Dies gilt auch dann, wenn der Arzt meint, der Eingriff könne das Leben des Patienten retten:

"Es können ... sehr triftige Gründe sein, die den Kranken bestimmen, eine Operation zu verweigern und dabei vielleicht eine sehr erhebliche Verkürzung seines Lebens in Kauf zu nehmen (vgl. auch BGHSt 11, 111, 114). Diesen Willen des Patienten zu achten, gebietet die Freiheit und die Würde der menschlichen Persönlichkeit."
(Entscheidung des BGH vom 9.12.1958, Az. VI ZR 203/58).

Auch in einer späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1984 - Az: IV ZR 174/82 - hat der BGH seine bisherigen einschlägigen Entscheidungen erneut bestätigt. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nach wie vor die Beachtung des Willens des Patienten nicht nur oberstes Gebot, sondern zwingende Grenze für jeden Arzt. Der Bundesgerichtshof stellt in dieser seiner Entscheidung vom 7.2.84 fest:

"Der Zweitbeklagte (ein Arzt) durfte die Therapie nicht ohne Einwilligung der Klägerin in die Behandlung anwenden, auch wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Methode damals die allein erfolgversprechende gewesen ist und die Klägerin ohne eine Behandlung nur eine verhältnismäßig kurze Lebenserwartung (... von etwa 33 Monaten) hatte. Auch bei vitaler Indikation eines Eingriffs verlangt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, daß sein Arzt ihm die Möglichkeit läßt, über den Eingriff selbst zu entscheiden und ihn gegebenenfalls abzulehnen, auch wenn solcher Entschluß medizinisch unvernünftig ist. ... Auch dann muß er selbst, nicht sein Arzt, darüber entscheiden, ob er sich diesem Risiko (gemeint dem Behandlungsrisiko) aussetzen will. ... Dies gilt im Prinzip selbst dann, wenn ... eine andere erfolgversprechende Behandlungsmethode nicht in Betracht kommt und der Patient ohne die Behandlung nur noch eine verhältnismäßig kurze Lebenserwartung hat. ... Auch ein verständiger Patient kann gleichwohl beachtenswerte persönliche Gründe haben, auf die Behandlung ... zu verzichten und dem Schicksal seinen Lauf zu lassen."*

* Krankheit kollektiv in die eigenen Hände nehmen, das verändert auch den „Lauf des Schicksals“.

Und der Bundesgerichtshof betont:

"Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ... schützt auch eine Entscheidung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint."

Im Gegensatz zu der Behandlung, die Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 7.2.84 war, ist es bei einer Stoffwechselgiftbehandlung mittels Psychopharmaka und Neuroleptika - es muß hier nochmals betont werden! - niemals so, daß mit einer solchen Behandlung das Leben des Patienten gerettet oder verlängert werden könnte, da die sog. psychiatrischen Krankheiten per se nicht lebensverkürzend sind (vgl. gängige Lehrbücher der Psychiatrie, ständige Rechtsprechung aufgrund der Statistiken zur Lebenserwartung).
Auch die letztinstanzliche Entscheidung des OLG Frankfurt - Az. 20 W 193/87 - hat die Selbstbestimmung der Patienten - und zwar sogar für Patienten, die im Unterschied zu Frau B.D. in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht sind - und das Recht auf Krankheit festgestellt, wie in einem Kommentar in der Frankfurter Rundschau vom 16.9.87 dargelegt wurde:

"Überzeugt davon, daß der mangelnde Behandlungswille schon ein Teil der Krankheit selber sei, wird Therapie in den Kliniken notfalls auch gegen den erklärten Willen von Patienten durchgesetzt. ...*
An diesem wunden Punkt hat Frankfurts Oberlandesgericht jetzt ein deutliches Wort gesprochen. Krankheit ist danach ein Recht des Bürgers und kann allein kein Grund sein, eine Zwangsunterbringung durchzusetzen. ...
Von guten Absichten geleitet, wird es Ärzte geben, die für den Gerichtsbeschluß kein Verständnis aufbringen und ihn womöglich zynisch finden. Wie anders aber sollte das Dilemma um die Zwangsbehandlung sonst gelöst werden? Kranke, die nun einmal nicht gesund werden wollen** , werden es in der Regel wohl auch nicht - trotz allen ärztlichen Bemühens.
Ein Grund zum Resignieren? Nur für die, die Medizin mit Macht und Herrlichkeit verwechseln und sich mit ihrem "Helfersyndrom" gekränkt fühlen. Die anderen werden respektieren, daß ein Kranker auch das Recht haben muß, einfach nur in Ruhe gelassen zu werden."

* Immer die Ärzte abstrafen, sofort und durch alle Instanzen. Vorher bleibt alles Jackerpolitik.

** Krankheit will Revolution. Wer nichts riskiert, wird angeschmiert und operiert und psychiatriert. Schluß damit!

Aus den Leitsätzen der Redaktion der NJW (1988, S. 1527):

"Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit das Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und falsch zu führen."*

* Ganz im Unterschied zu diesen Juristen, für die es unvernünftige Kranke gibt, mit dem „Recht“ (als Alkoholsüchtiger beispielsweise), „ihr Leben falsch zu führen“, fordern wir nicht das Recht auf Krankheit, sondern erwirken, und zwar jeweils hier und jetzt, unter vielem anderen ganz im Gegenteil die Rechtsetzung durch Krankheit. Es soll ja inzwischen auch einige Schwerstalkoholiker weniger geben, und zwar durch ihr Zusammenwirken mit uns. Auch von vorher schwerst Drogenabhängigen hat man dergleichen vernommen, und zwar schon seit den frühen 70ern. Deshalb nochmals: Rechtsetzung durch Krankheit, alle selber (MFEs, Neurevolution kraft Krankheit) und nix da mit „Recht auf ...“! Warum dann unsere ausführliche Argumentation im Obenstehenden? Neuer Wein in alte Schläuche, d.h. der Schlauch, die Form, und alles Juristische ist laut Selbstverständnis der Juristen selbst ausschließlich Form, vgl. auch Rechtsform, ist als Form ebenso-sehr Inhalt, der, hereingenommen als Inhaltsmoment in die neue Form, diese sprengt und über sich hinaustreibt (Neurevolution kraft Krankheit!). Richtig so, Frau Astralmarx, richtig so, Herr Marxhegel?

Und der Wortlaut der oberlandesgerichtlichen Entscheidung:

"Es kann aber nicht genügen, daß vom medizinischen Standpunkt aus im Interesse des Betroffenen eine möglichst baldige oder länger andauernde Behandlung geboten ist. Denn auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein darüber zu befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und falsch zu führen. Die Geisteskrankheit oder Sucht als solche und der durch sie bedingte Zustand eines Betroffenen vermag daher die Unterbringung zum Schutz seiner eigenen Person noch nicht zu begründen."
(OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.7.1987 - 20 W 193/87, NJW 1988, 1528)

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, wie es von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und den internationalen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention jedem Menschen garantiert wird, hat somit in jedem Fall unabdingbar Vorrang vor der Entscheidung des Arztes. Der Arzt hat den Willen des Patienten einzuholen und ohne Einschränkung zu respektieren. Er darf keine Behandlung gegen den Willen des Patienten durchführen.
Fest steht somit, daß eine Behandlung gegen den Willen des Patienten prinzipiell nicht erfolgen darf.
Selbst wenn Frau B.D. jede ihr angetragene ärztliche Behandlung, gleich von welchem Arzt und in welcher Situation, ablehnen würde, wovon das Landgericht Dortmund in seiner Entscheidung ausgeht, so wäre dies ihr Grund- und Menschenrecht. Es wird weder von Seiten des Landgericht Dortmund noch von Seiten des Gutachters behauptet, Frau B.D. sei gemeingefährlich, also für andere Menschen eine Gefahr. Steht somit allseits unbestritten fest, daß Frau B.D. auch nicht im Geringsten jemandem nach dem Leben trachtet, sei er Mensch, sei er Tier, so steht erst recht ihr eigener Lebenswille außer Frage. Sie möchte in Ruhe und Frieden mindestens 100 Jahre alt werden, wie manche andere Leute auch, über die sie uns seit Jahren immer mal wieder Zeitungsberichte und dergleichen Mitteilungen und Kommentare beilegt. Nochmals: es kann also über Recht und Gesetz hinaus, nämlich sogar nach gängiger Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit von lebensgefährlichen Risiken bei Frau B.D. nicht im Geringsten die Rede sein, nicht einmal auch nur von Anwandlungen des Trübsinns und des Lebensüberdrusses, wie sie bei dem Rest der derzeitigen Bundesbürger nach Lage des sog. Abbaus der Sozialleistungen eher die Regel als die Ausnahme sind.
Im Licht der oben dargelegten Grund- und Menschenrechte ebenso wie im Licht der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen ist die Aufhebung der Entscheidung des Landgericht Dortmund auch in rechtspolitischer Hinsicht eine dringende Notwendigkeit.
Denn die Entscheidung des Landgericht Dortmund bestreitet das Recht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob er sich ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen unterwerfen will oder nicht. Das Landgericht Dortmund macht vielmehr den Medizinzwang zur rechtlich zwingenden Bürgerspflicht. Wer dies ablehne, müsse verrückt sein. Und das Verbot der Zwangsbehandlung müsse durch die "freiwillige" Einwilligung eines eigens dazu bestellten Betreuers unterlaufen werden. Es kommt hier eine zutiefst ideologische Überzeugung der Kammer zum Tragen, die mit der bestehenden Rechts- und Gesetzeslage nicht in Einklang zu bringen ist.
Hat der Bundesgerichtshof noch 1958 festgestellt (s.o.):

"Ein Behandlungs-Zwangsrecht, wie es zur Zeit des Nationalsozialismus erörtert, vom Reichsgericht aber stets abgelehnt worden ist, wird von niemandem mehr gefordert",

so wird durch die Entscheidung des Landgericht Dortmund einem solchen Behandlungs-Zwangsrecht, und sei es gar auf dem bemäntelnden, den Gewaltakt versuchsweise tarnenden Umweg einer Betreuung Tür und Tor geöffnet.
Angesichts der erneut aufgeflammten Diskussion über "unwertes Leben", in der Presse diskutiert am Beispiel des australischen Prof. Singer, der Behinderten die Qualität eines menschlichen Lebens abspricht, der behauptet, sie seien keine Menschen, deren Tötung sei daher auch nicht anders zu beurteilen wie das Töten eines Tiers, angesichts der Diskussion über den Einsatz der Genetik bereits in der Schwangerschaft, verbunden mit der Forderung, möglicherweise kranke Föten gleich vor der Geburt abzutreiben und gar nicht zur Welt kommen zu lassen, und dergleichen mehr, die Aufzählung könnte hier beliebig fortgesetzt werden, hätte die Auffassung des Landgericht Dortmund, würde sie Schule machen, verheerende Folgen. Eine Mutter, die ihr möglicherweise krankes Kind dennoch austragen möchte, geisteskrank und unter Betreuung zu stellen? Die Einwilligung zur Abtreibung von einem Betreuer einholen? Ein Patient, der es ablehnt, durch den Einsatz von Maschinen sein Leben künstlich von den Ärzten verlängern zu lassen, durch Herbeirufung eines Psychiaters für verrückt erklären lassen und sich die Einwilligung eines Betreuers einholen? Ihn eventuell gar wegen „Selbstgefährdung“ zwangsunterbringen? Oder gar wegen „Fremdgefährdung“, weil er die Entnahme seiner Organe verweigert, die nur maschinell transplantationsgeeignet gehalten werden können, denn andere Personen auf der „Warteliste“ könnten ja möglicherweise ohne Transplantation, sei es früher, sei es später, sterben? Auch diese Aufzählung könnte beliebig fortgesetzt werden. Fest steht, daß die Entscheidung des Landgericht Dortmund Folgen impliziert, angesichts derer die ärztliche Willkürherrschaft zur Zeit des III. Reichs nur ein blasser Vorschein gewesen wäre.*

* Zerbrecht die Jackerdiktatur, wo ihr sie findet: in Euch, um Euch und um Euch herum. 
   Zerbrecht die Jackerdiktatur.

Die angegriffene Entscheidung des Landgericht Dortmund beruht ursächlich auf den genannten Gesetzesverletzungen. Ohne diese Gesetzesverletzungen hätte das Landgericht Dortmund zu einer anderen Entscheidung kommen können und kommen müssen.
Es wird beantragt, die Entscheidung des Landgerichts sowie die zugrundeliegende Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern und die Bestellung einer Betreuerin für Frau B.D. in Sachen sog. Gesundheitsfürsorge aufzuheben.
Unterschrift

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Wir haben auch hier Krankheit im Recht durchgesetzt: Rechtsetzung durch Krankheit. Der Richter konnte nicht tun, was er vorgehabt hatte, nämlich Frau B.D. aus dem Altersheim auf die Siechenstation der nächstbesten Klapse zu bringen, weil nämlich der gutachtende Psychiater unter der vorstehend aufgeführten Beweislast zusammengebrochen war. Urteilstenor: Frau B.D. ist schwer gestört und stört die Sicherheit und Ordnung im Altenheim in einem für das Pflegepersonal unerträglichen Ausmaß. Dennoch rechtfertigt dies keine Zwangsmaßnahmen und keine Betreuung; denn daraus würde sonst eine weitere Lawine von Strafanzeigen, Beschwerden und Gerichtsverfahren. Und Frau B.D.? Sie hat diesen, ihren und unseren eindeutigen Sieg - zuvor den sicheren Tod auf der Siechenabteilung ständig vor Augen - ganz offenbar vorsätzlich und auf mehrfache Hinweise und Nachfragen gezielt ignoriert und keines Wortes der Anerkennung gewürdigt. Was sie wollte, war eine Villa im Grünen mit Gärtchen und noch einmal wenigstens „ein wenig Freiheit schnuppern“ (unheilbar normoisiegesund?). Die Patientenfront hat dergleichen Schreber-“Glück“ nicht zu bieten. Unser Weniger ist mehr. Wer dies aufzufassen die Verstandesvoraussetzungen schon erworben hat, ist gegen die (Glücks-)Idole (fori, theatri, tribus und hier insbesondere specus , s.a. Baco von Verulam, 17. Jhdt.) der mehrheitlichen Normoisiesekte immun. In Ausnahmefällen reichen dafür Sekundenbruchteile. In anderen Fällen 84 Jahre Lebenserfahrung nicht. Nichts wäscht die Hirne reiner als das blendende Weiß der Weißen Armee aller Fraktionen. Die Pathopraktik gegen dieses lebens- und patientenfeindliche Breitspektrumantibiotikum, gegen diese hirnwäschende alt- und neubündische Regenbogen-Erpressung, angeblich Zeichen der Versöhnung, wie es hieß und heißt, und wie schon die Alten sungen, heißt und ist die alles umschmelzende Thermomimetik, alles umschmelzend in Utopathie, in Jahren, Jahrzehnten oder Augenblicksbruchteilen, wie gesagt, befreiendes Vakuum, in dem „Sein zugleich Schein, Schein noch Sein“ ist (s.a. Hegel, Enz., Abt. Wärme).